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SG Hamburg 54. Kammer S 54 SB 35/23 Gerichtsbescheid Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus im Schwerbehindertenrecht  -  Schulkind § 15

Bewertung eines insulinpflichtigen Diabetes mellitus im Schwerbehindertenrecht - Schulkind Orientierungssatz 1. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen wird der Grad der Behinderung im Schwerbehinder

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MedV mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. aa) Randnummer 21 Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden aufgrund des Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung (Teil B Ziffer 15.

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MedV). Randnummer 22 Dass bei dem Kläger täglich mindestens vier Insulininjektionen durchgeführt werden und darüber hinaus eine selbständige (hier durch die Eltern oder andere geschulte Personen vorgenommene) Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung erfolgt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und durch die vorliegenden Aufzeichnungen belegt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Eltern bzw. die Betreuungspersonen z.B. durch die Gabe von Nahrungsmitteln, wenn der Blutzucker wegen einer sportlichen Belastung soweit absackt, dass eine Hypoglykämie droht, oder durch Anpassung der Insulinmenge kritische Über- und Unterzuckerungen bei dem Kläger vermeiden. Diese Überwachung und die Bereitschaft zum ständigen Eingreifen aufgrund der Risiken der Therapie wird über die Feststellung des Merkzeichens H berücksichtigt. bb) Randnummer 23 Gleichwohl übersieht die Beklagte, dass bei dem Kläger konkrete Teilhabebeeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vorliegen, die weit über die Teilhabebeeinträchtigung hinausgeht, die ein Erwachsener erleidet, dessen Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind und für den dann ein GdB von 40 festgestellt wird (vgl. Teil B Ziffer 15.

  1. der Anlage zu § 2 VersMedV). Zu den erheblichen Einschnitten, die dem Kläger als Vorschul- bzw. bald Schulkind gravierend in der Lebensführung beeinträchtigen, zählt insbesondere die ständige Überwachung und Begleitung durch seine Eltern oder hinreichend geschulte Erwachsene. Randnummer 24 Für die Kammer überzeugend hat die Mutter des Klägers beschrieben, dass der Kläger an sämtlichen Aktivitäten in der Vorschule nur teilnehmen kann, weil seine Lehrerin zusammen mit seiner Mutter die Überwachung der Blut- bzw. Gewebszuckerwerte sicherstellt. Er muss dabei in vielfacher Hinsicht eine Sonderbehandlung erfahren, so darf sie sich nicht frei am Essen bedienen, Mahlzeiten müssen vorher berechnet werden und Portionen müssen aufgegessen werden. Auch das kindliche Spielen kann aufgrund der damit oftmals verbundenen körperlichen Anstrengung zudem jederzeit zum Absacken des Blutzuckers führen kann, so der Kläger ständig das Handy, auf das die Werte übermittelt werden, am Körper tragen muss. Zudem entnimmt das Gericht der Stellungnahme der Eltern, dass der Kläger auch außerhalb der Schule ohne Begleitung und Überwachung z.B. die Teilnahme an Kindergeburtstagen, Sportveranstaltungen und auch der Besuch bei Freunden oder den mit der Technik überforderten Großeltern nicht möglich ist. Randnummer 25 Dem Sozialgericht Aachen (vgl. Urteil vom 18.11.2020, S 26 965/17, Juris, Rdnr. 10) und der
  2. Kammer des SG Hamburg (Urteil vom 07.12.2022, Az. S 12 SB 452/21) ist darin zuzustimmen, dass die Auswirkungen des Therapieaufwandes bei dem Kläger gravierend sind, insbesondere, weil der Kläger sich aufgrund der dauerhaften Begleitung und Überwachung in einer emotionalen Sonderstellung befindet, welche sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt, und dadurch seine eigene Integrationsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Autonomie-Entwicklung und das Erlernen von Selbständigkeit gerade in dem Alter, in dem sich der Kläger gerade befindet, von elementarer Bedeutung ist und einen wesentlichen Aspekt der altersgerechten Entwicklung darstellt. Randnummer 26 Zu Recht weist das Sozialgericht Aachen auch daraufhin, dass der erhöhte Therapieaufwand weite Bereiche der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich erschwert bzw. unmöglich macht, wenn keine Betreuung durch entsprechend geschulte Erwachsene gewährleistet ist (SG Aachen, a. a. O.). Randnummer 27 Dem SG Aachen ist auch darin zuzustimmen, dass die Anerkennung der Hilflosigkeit die auch bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen der Teilhabe nicht widerspiegelt und es an den Zielen des SGB IX vorbeigeht, wenn das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche sich negativ auf die Feststellung von Einzel- bzw. des Gesamt GdB auswirken würde (SG Aachen, a. a. O.). Zutreffend ist auch der Vergleich des SG Aachen mit Teil B 3.5.

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MedV, nach dem eine GdB von 50 bis 70 vorgesehen ist, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (z.B. durch einen Integrationshelfer) zustande kommt. cc) Randnummer 28 Letztlich kann die Kammer dem SG Aachen auch darin zustimmen, dass der GdB von 50 bei Kindern festzustellen ist, die an Diabetes mellitus erkrankt sind und eine intensivierte Therapie wie in Teil B 15.

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MedV beschrieben, erhalten und zwar ab dem Kindergartenalter bis sie - abhängig vom Entwicklungsstand – in der Lage sind, die Therapie selbständig und ohne ständige Überwachung durch Dritte durchzuführen. Eine wesentliche Veränderung der Sachlage könnte, so wie es zurzeit ersichtlich ist, nur dann bei diesen Kindern eintreten, wenn ein „geschlossenes System“ von Blutzuckersensor und Pumpe zum Einsatz käme. Solche geschlossenen Systeme sind aber, so die Information der Kammer, in Deutschland bisher nicht zugelassen. dd) Randnummer 29 Die Argumente der Beklagten können dagegen nicht überzeugen: Randnummer 30 Zum einen steht es der Beklagten frei, ab einem Alter von beispielsweise 12 Jahren von Amts wegen ein Überprüfungsverfahren einzuleiten und zu überprüfen, ob der Kläger als Jugendlicher weiterhin „durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ist oder sich diese Beeinträchtigung ggf. dadurch erledigt hat, dass ab der weiterführenden Schule keine Schulbegleitung bzw. Unterstützung durch geschulte Lehrer oder die Eltern mehr erforderlich ist. Randnummer 31 Die Beklagte kann den Kläger nach Auffassung der Kammer auch nicht darauf verweisen, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Bewertung der Frage, ob ein Erwachsener „durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt“ ist auch auf Minderjährige anzuwenden sind. Im Grundsatz ist es völlig zutreffend, dass die VersMedV keine Sonderregelungen zur Bewertung eines Diabetes bei Kindern enthält, so dass Teil B Ziffer 15.

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MedV auch für Kinder gilt. Wann eine danach für die Feststellung eines GdB von 50 erforderliche „gravierende Einschränkung der Lebensführung“ vorliegt, bemisst sich aber nach Auffassung des Gerichts gerade an den individuellen Lebensumständen des jeweiligen Klägers, die ganz wesentlich von dessen Alter abhängen. Denn gerade das Alter entscheidet darüber, ob üblicherweise eine Schule besucht, einer Berufstätigkeit nachgegangen oder ggf. schon Rente bezogen wird. Das Alter entscheidet zudem darüber, ob die Persönlichkeitsentwicklung bereits abgeschlossen ist (so weitgehend bei Erwachsenen), oder sich eine Kind mitten in dieser Entwicklungsphase befindet. Damit unterscheidet sich der Lebensalltag von Kindern nach Auffassung der Kammer so erheblich von dem Alltag eines Erwachsenen, dass vielmehr eigene Kriterien für Kinder - und ggf. nochmals eigene Kriterien für Jugendliche - entwickelt werden müssen, die sich an den jeweiligen Lebensumständen orientieren. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte zum GdB für Diabetes bei Erwachsenen. Denn auch dort stellt die Rechtsprechung stets auf den Einzelfall ab und differenziert zum Beispiel danach, ob der Betroffene (noch) berufstätig ist, da in diesem Fall dem nicht durch das Spritzen von Insulin gestörten Nachtschlaf offenbar eine höhere Bedeutung zugemessen wird, als z.B. bei nicht (mehr) Berufstätigen (vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016, Az. L 13 SB 232/14 – juris, Rn. 16). Randnummer 32 Letztlich geht daher auch der Verweis der Beklagten fehl, dass es nicht Folge der Schwere der Erkrankung sei, wenn ein erkranktes Kind nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne, sondern Folge der dort nicht gewährleisteten Hilfestellung, auf die das Kind, anders als ein Erwachsener, angewiesen sei. Denn es ist nicht der Umstand, dass ein Kind – anders als ein Erwachsener – bei der Einstellung des Diabetes auf Hilfe angewiesen ist, den das Gericht zur Begründung der Erheblichkeit der Einschränkung heranzieht. Das Gericht stützt seine Bewertung vielmehr auf die entwicklungspsychologischen Folgen, die es für ein Kind im Kindergarten- und Vorschulalter hat, wenn es wegen seiner noch nicht voll ausgebildeten intellektuellen Fähigkeiten ständig durch einen Erwachsenen begleitet werden muss und daher seine Autonomieentwicklung nicht wie Gleichaltrige durchleben kann. Randnummer 33 Nach alle dem hatte die Klage auf einen GdB 50 statt 40 Erfolg. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus §§193, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.