Beendigung der Freistellung im Bereich Personal (vertragsfremd und höherwertig) weiterbeschäftigt zu werden, weil sie dort die als Schwerbehindertenvertreterin erlangten Kenntnisse und Erfahrungen nutzen kann. Dies folgt auch nicht unter Berücksichtigung besonderer Förderungspflichten der Arbeitgeberin für bei ihr beschäftigte schwerbehinderte Menschen
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX. (Rn.117) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 5/24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 9. Kammer, 30. August 2022, 9 Ca 414/21, Urteil
gehend BAG,
den geführten Mitarbeitergesprächen strebte die Klägerin keine Weiterentwicklung an. Randnummer 7 Bei der Beklagten gilt eine Dienstwagenordnung,
der u.a. Außendienstmitarbeitern ein Dienstwagen zusteht. Randnummer 8 Bis 2016 wurde bei der Beklagten ein Stellenbewertungs- und Vergütungssystem
Hay mit 14 Ebenen angewendet (I als niedrigste, XIV als höchste Stufe). Die Stelle der Klägerin als „Koordinatorin Verkaufsförderung Prozente“ war ab dem
der medizinischen Rehabilitation“ erhalten habe und somit berechtigt sei, im Auftrag der I... GmbH Fallmanagements für die DRV Nord durchzuführen (vgl. Anlage BK 1, Blatt 279 der Akten). Randnummer 13 Bei Antritt ihrer ehrenamtlichen Arbeit lag die Quote der schwerbehinderten Arbeitnehmer bei der Beklagten bei 4,5 %, bei ihrem Wechsel in die Freistellung bei 5,05 % und in 2020 bei 6,75 %. Randnummer 14 Der Arbeitsplatz, den die Klägerin bis zu ihrer vollständigen Freistellung innehatte, wurde zum
Level
Ausspruch der fristlosen Kündigung gab die Klägerin das ihr überlassene Dienstfahrzeug an die Beklagte heraus. Gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses wendet sich die Klägerin mit ihrer am
und
in regelmäßigen Abständen das nächste Level erreicht hätten, genau wie vergleichbare Kollegen, die „Beförderungsstellen“ besetzt hätten. Die / ihre Stelle „Senior Specialist Sales Operations“ sei insoweit eine besondere Stelle, als deren Inhaber für einen weiteren Aufstieg in die nächste Beförderungsstufe bzw. in das nächste Level vorgesehen sei. Der „Senior Specialist Sales Operations“ könne sich auf dieser Stelle profilieren, um sodann den Aufstieg zum „Teamlead“ oder zum „Professional“ und damit in das Level 4 zu nehmen. Randnummer 31 Ihre früheren Leistungsbewertungen seien so gut gewesen, dass sie eine Gleichbehandlung mit Frau B. rechtfertigen würden. Es sei zu unterstellen, dass die Leistungsbewertungen von Frau B. bei Übernahme des Amtes und in den Folgejahren auch nicht besser gewesen seien. Wie sie, die Klägerin, habe ihre
folgerin ein hohes Maß an Engagement und Fortbildungsbereitschaft mitgebracht, sodass die Kollegin den Weg planmäßig in die nächsthöhere Position genommen habe. Hinsichtlich der Bewertungen von 2012 und 2013 sei zu berücksichtigen, dass sie, die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt bereits einige Jahre ihr Ehrenamt ausgeübt habe. Sie habe schon seinerzeit nicht die Möglichkeit gehabt, ihren vollen Fokus auf ihre Rolle und ihre Aufgabe im operativen Geschäft zu richten. Randnummer 32 Ihre
folgerin habe jene Entwicklung genommen, die ansonsten sie, die Klägerin, genommen hätte. Zudem habe sie, die Klägerin, in ihrer Tätigkeit mindestens die Anforderungen zu erfüllen gehabt, die der Rollenkatalog der GBV für das Level 4 vorsehe. Anders als Frau B. habe sie sich nicht nur fachlich weiterentwickelt, vielmehr habe sie darüber hinaus auch Führungsaufgaben in personeller Hinsicht übernommen. Zum Januar 2019 hätten sich ihre Aufgaben im Vergleich zu ihrer letzten Arbeitsstelle deutlich ausgeweitet; auch ihre Qualifikationen habe sie erheblich weiterentwickelt. Sie habe ihren Willen zur fachlichen und persönlichen Weiterentwicklung durch die zahlreichen anspruchsvollen Fortbildungen dokumentiert. Ihre Amtsführung sei vorbildlich und belege, dass sie komplexen Aufgaben gewachsen sei. Die Tätigkeiten und Qualifikationen, die eine Bewertung mit dem Level 4 rechtfertigen würden, müsse sie, die Klägerin, mindestens erfüllen, um ihr Amt (als Vertrauensperson der Schwerbehinderten) in gesetzesmäßiger Weise ausfüllen zu können. Randnummer 33 Es entspreche der betrieblichen Praxis, dass die jeweiligen Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Kriterien Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und Fortbildungsbereitschaft einen Aufstieg in das Level 4 beantragen und befürworten würden, woraufhin in den allermeisten Fällen die antragsgemäße Entscheidung erfolge. Die Höhergruppierung erfolge regelmäßig ohne die eigentlich erforderliche Ausschreibung der Stelle, sondern in Abstimmung mit dem Betriebsrat in Form einer Entwicklung auf der bereits bekleideten „Planstelle“. Auf diese Weise seien allein in dem Zeitraum August 2021 bis März 2022 insgesamt 18 Arbeitnehmer von dem Level 5 in das Level 4 befördert worden, jeweils unter Befreiung von einer internen Stellenausschreibung, aufgrund positiver Entwicklung wegen guter Leistung auf ihrer Stelle und ohne irgendeine Umstrukturierung. Der Aufstieg von Level 5 auf Level 4 sei in keiner Weise ungewöhnlich, sondern bei guter Leistung und Qualifikation die Regel. Randnummer 34 Die Anerkennung ihrer besonderen Leistungsfähigkeit komme auch darin zum Ausdruck, dass ihr – unstreitig – von Seiten der Beklagten im Jahre 2019 immerhin das Dreifache der Standarderhöhung anderer Mitarbeiter zugestanden worden sei, und dies, obschon sie bereits im Jahr 2017 ein Extra-Gehalt für ihr überragendes Engagement (speziell im BEM-Bereich) erhalten habe. Randnummer 35 Weder
den Eingruppierungsgrundsätzen der Gesamtbetriebsvereinbarung noch in der betrieblichen Praxis sei für den Aufstieg in das Level 4 eine akademische Ausbildung erforderlich. Randnummer 36 Im Level 4 würden noch gesonderte Leistungen zur betrieblichen Altersvorsorge gewährt. Unter dem Strich ergebe sich eine Differenz zu Level 5 von ca. 45.000,- EUR brutto p.a. Randnummer 37 2019 hätten ihre Kompetenzen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalarbeit mit den Schwerpunkten betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM), Fachberatung für psychische Gesundheit, Diversität & Inklusion sowie Arbeitsschutz und Arbeitsplatzgestaltung derart an Bedeutung gewonnen, dass eine Rückkehr in die Job-Familie Sales den Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht mehr gerecht werde und nicht mehr in Frage komme.
vielen Jahren intensiver Befassung mit den vorstehenden Themen in theoretischer wie auch in praktischer Hinsicht gehöre sie zu jenen Arbeitnehmern, die eine besondere und exzeptionelle Befähigung und Expertise zu jedem der vorstehenden Themen mitbrächten. Dies betreffe nicht nur das Betriebliche Eingliederungsmanagement, das sie schon bis 2017 in verantwortlicher Funktion in ca. 85 Fällen begleitet habe. Besonders hervorzuheben sei ihre Ausbildung zur CDMP, einer international anerkannten und standardisierten beruflichen Zusatzqualifikation. Randnummer 38 Zum
dem sie zuvor - gleichfalls aus einem anderen Fachbereich kommend - mehrere Jahre als BEM-Beauftragte der Schwerbehindertenvertretung dem Bereich Personal zugeordnet worden sei. Sie, die Klägerin verfüge über mindestens die gleiche Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeit. Bei genauerer Betrachtung wäre sie sogar die besser qualifizierte Arbeitnehmerin. Eine Bewerbung auf diese Stelle sei ihr nicht möglich gewesen, da diese nicht ausgeschrieben worden sei. Randnummer 39 Wäre sie, die Klägerin, per August 2020 aus dem Amt der Vertrauensperson ausgeschieden, so hätte ihr die Beklagte eine Aufgabe mit dem Level 3 als BEM-Beauftragte, als Diversity-Beauftragte oder als Head of Balance zuweisen müssen. Randnummer 40 Sie habe in ihrem Amt als bundesweite Vertrauensperson der Schwerbehinderten das Potenzial für weit überdurchschnittliche Leistungen
gewiesen. Wer 420 Schwerbehinderte mit ihren besonderen Herausforderungen, Bedürfnissen und gesetzlichen Rechten bundesweit betreue und insoweit auch einen eigenen Mitarbeiterstab sowie die Schwerbehindertenvertretung insgesamt zu führen habe, dem müsse ohne weiteres eine Aufgabe auf Arbeitgeberseite zugetraut werden, die dem Level 3 entspreche. Randnummer 41 Die Verpflichtungen zum Schutz schwerbehinderter Menschen durch das BTHG und die UN-Behindertenrechtskonvention erforderten, auch die zur Vertretung der Schwerbehinderten bestellten Amtsträger in bestmöglicher Weise zu fördern. Dementsprechend ergebe sich, dass sie, die Klägerin, einen Anspruch auf Förderung ihrer beruflichen Entwicklung habe, wozu auch eine entsprechende Eingruppierung und Vergütung auf höherem Niveau gehöre. Insoweit seien auch die von ihr in der Amtsausübung erworbenen Fähigkeiten zu berücksichtigen und entscheidend für ihren fiktiven Berufswerdegang. Randnummer 42 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 43 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 1. Januar 2019 eine Vergütung
Maßgabe des Level 4 und ab dem 1. August 2020 eine Vergütung
Maßgabe des Level 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung Eingruppierungslogik und Vergütungssystem“ (GBV Eingruppierung) vom 11. Dezember 2017 zu gewähren; Randnummer 44 2.
Maßgabe der Ziffer 3.2 der GBV Eingruppierung rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 anzubieten; Randnummer 47 b) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen ihres Aufstiegs vom Level 4 in das Level 3 unter Ausübung billigen Ermessens eine Vertragsänderung
Maßgabe der Ziffer 3.2 der GBV Eingruppierung rückwirkend für die Zeit ab dem 1. August 2020 anzubieten. Randnummer 48 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Die Beklagte hat erwidert, es sei keinesfalls so, dass sich aus der Zuordnung zum Level 4 ein Jahresgehaltsanspruch von mehr als 100.000,- EUR ableiten lasse. Randnummer 51 Es gebe bei ihr kein Laufbahnsystem mit einer quasi automatischen Beförderung oder Weiterentwicklung im Levelsystem. Die Weiterentwicklung sei abhängig davon, ob die Mitarbeitenden sich auf freie höherwertige Stelle bewerben würden und dafür geeignet seien. Hierzu bedürfe es einer Bewerbung und eines Durchlaufens eines internen Auswahlprozesses durch die jeweilige Führungskraft der freien Stelle. Eine Stelleneingruppierung werde im Bedarfsfall überprüft. Hätten sich die Anforderungen an die maßgebliche Stelle gewandelt, also erweitert oder erhöht, dann werde die Stelle gegebenenfalls auf ein höheres Level eingruppiert; umgekehrt, wenn das Gegenteil der Fall sei. Erfülle der Stelleninhaber persönlich die neuen Anforderungen an die Stelle, dann verbleibe er auf seiner Position. Eine Beförderungsautomatik sei damit gerade nicht verbunden. Randnummer 52 Die mit dem betrieblichen Eingliederungsmanagement beschäftigten Mitarbeiter (HR Koordinator BEM) seien auf Level 5 eingruppiert. Eine vakante Stelle gebe es nicht. Frau P. sei zusätzlich aufgenommen worden. Dies sei im Übrigen für die Eingruppierung der Klägerin bzw. für ihren etwa
zuzeichnenden Werdegang nicht ausschlaggebend. Die Klägerin sei vor der Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht in der HR-Abteilung und auch nicht als Koordinator BEM beschäftigt worden. Randnummer 53 Frau E. sei im Gegensatz zu der Klägerin persönlich hervorragend im Unternehmen vernetzt und verfüge damit über die notwendigen Verbindungen, um den notwendigen Diskurs diplomatisch zu führen. Bei dem Diversity Management handele es sich nicht um die Position eines Inklusionsbeauftragten. Das Diversity Management gehe in den fachlichen Anforderungen weit über die Kenntnisse der Klägerin hinaus. Es erfordere fundierte betriebswirtschaftliche Kenntnisse. Randnummer 54 Wenn die neue Stelle von Frau B. ausgeschrieben worden wäre, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Die Klägerin verfüge lediglich über Bewertungen durchschnittlicher Art und habe keine Empfehlung zur Weiterentwicklung auf einer nächsthöheren Stelle oder auch nur auf derselben Stelle. Frau B. habe sich durch ihre überdurchschnittlichen Leistungs-Potenzialbewertungen ihrer Führungskraft als geeignet erwiesen. Randnummer 55 Herr B. sei mit der Klägerin nicht vergleichbar: er habe hervorragende persönliche Leistungen erbracht und aufgrund einer individueller Vereinbarung eine Stelle als Category Planner erhalten. Dies sei eine völlig untypische individuelle Entwicklung. Herr B. habe überdurchschnittliche Leistungsbewertungen und Potenzialbewertungen und sei aufgrund seiner umfangreichen Erfahrung im Bereich Restanten für die Stelle als sehr geeignet angesehen worden. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 56 Im Rahmen der Reorganisation sei Frau S. aufgrund ihrer Befähigung durch die Führungskraft ausgewählt worden. Aufgrund ihrer akademischen Ausbildung habe Frau S. auch das notwendige Potenzial gehabt. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 57 Herr K. verfüge über überdurchschnittliche Leistungsbewertung und Potenzial zur Beschäftigung auf dem nächsthöheren Level. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 58 Frau W. verfüge über eine überdurchschnittliche Leistungsbewertung und sei von der Führungskraft und von der Peer Group als Potenzialkandidatin bewertet worden. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 59 Herr T. verfüge über überdurchschnittliche Leistungsbewertung und sei von der Führungskraft und von der Peer Group auf eine weiterführende Position bewertet worden. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 60 Herr B. habe die erforderliche überdurchschnittliche Leistungsbewertung und Potenzialbewertung von Führungskraft und Peer Group zur Entwicklung auf den nächsthöheren Level in 2018 erhalten. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 61 Frau L. habe die erforderliche überdurchschnittliche Leistungsbewertung und Potenzialbewertung von Führungskraft und Peer Group zur Entwicklung auf den nächsthöheren Level in 2020. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 62 Wäre die Stelle von Frau S. ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 63 Frau S. habe die erforderliche überdurchschnittliche Leistungsbewertung und Potenzialbewertung von Führungskraft und Peer Group zur Entwicklung auf den nächsthöheren Level in 2020. Wäre die Stelle ausgeschrieben worden, hätte die Klägerin diese Position nicht erhalten. Randnummer 64 Drei weitere Fälle seien bei einem anderen Arbeitgeber (T. C. Service) des gemeinsamen Betriebes angesiedelt, zu deren Entwicklungsmodalitäten sie, die Beklagte, nichts ausführen könne. Randnummer 65 Mit am 30. August 2022 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Klägerin habe aus § 179 Abs. 2 SGB IX weder einen Anspruch zum 1. Januar 2019 auf eine Vergütung
Maßgabe des Level 4 noch ab dem 1. August 2020 auf eine Vergütung
Maßgabe des Level 3 der GBV Eingruppierung vom
dem sie auch aus dem Betriebsrat ausgetreten sei, einer Veränderungssperre. Randnummer 66 Gegen dieses ihr am
dem das Landesarbeitsgericht Hamburg die Berufungsbegründungsfrist auf rechtzeitig gestellten Antrag der Klägerin mit Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Konstellation vor, in welcher sie, die Klägerin, einen lediglich fiktiven Beförderungsanspruch darlegen müsse. Randnummer 70 Frau B. habe zum Zeitpunkt ihrer Freistellung ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt. Frau B. sei dafür in gleicher Weise wie sie, die Klägerin, als Vorgängerin von Frau B. fachlich und persönlich qualifiziert gewesen. Frau B. habe eine betriebs- und stellenübliche Entwicklung genommen. Sie sei aufgrund eines gleichförmigen Verhaltens der Beklagten und entsprechend der von ihr selbst aufgestellten Regeln aufgestiegen. Die Beförderung von Frau B. sei in dem Sinne typisch gewesen, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten mit der Entwicklung habe gerechnet werden können. Mit Frau B. habe eine Arbeitnehmerin den Aufstieg gemacht, die ihr, der Klägerin, zum Zeitpunkt der Amtsübernahme einen Schritt auf der Karriereleiter hinterher gewesen sei.Angesichts ihres Verzichts auf Stellenbesetzungs- und Bewerbungsverfahren habe es der Beklagten im Sinne einer abgestuften Darlegungslast oblegen, hinreichende Gründe dafür zu geben, weshalb nur die neue, nicht aber die alte Stelleninhaberin
ca. vier Jahren habe aufsteigen können. Der einfache Verweis auf vermeintliche bessere Leistungsbeurteilungen sei insoweit nicht ausreichend bzw. nicht überzeugend, da diese mit Nichtwissen bestritten und nicht näher belegt worden seien.Wenn auch nicht zu beanstanden sei, dass die Entscheidung zur Übernahme der Level-4-Stelle zu Gunsten von Frau B. ausgefallen sei, bestehe gleichwohl ein fiktiver Beförderungsanspruch der Amtsträgerin. Randnummer 71 Während der Aufstieg in das Level 4 auf den Vergleich mit einer Arbeitnehmerin gestützt werde, die zum Zeitpunkt der Freistellung vergleichbar gewesen sei, werde der Aufstieg in das Level 3 auf einen Vergleich zum Zeitpunkt der Amtsausübung gestützt. Nur weil sie, die Klägerin, noch als Vertrauensperson der Schwerbehinderten freigestellt und gebunden gewesen sei, habe Frau P. die Stelle als BEM-Beauftragte des Arbeitgebers erhalten, ohne ein Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren durchlaufen zu müssen. In einem normalen Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahren hätte sie, die Klägerin, sich aufgrund ihrer größeren Erfahrung und ihrer besseren Qualifikation gegenüber Frau P. durchgesetzt. Dies gelte umso eher, als sie – anders als Frau P – mit einem GdB von 30 einer Schwerbehinderten gleichgestellt gewesen sei; sie habe deshalb eine bevorzugte Förderung in Anspruch nehmen dürfen. Als Frau P. im Jahre 2015 als Quereinsteigerin das Fall-Management der BEM-Beratung für die Schwerbehindertenvertretung auf dem Level 3 übernommen habe, sei keine Stelle geschaffen oder ausgeschrieben worden. Die Beklagte habe mit der vorstehenden Personalentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die BEM-Beauftragte eine Aufgabe ausübe, die mit dem Level 3 zu bewerten sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass Frau P. in ihrer vorherigen Tätigkeit bzw. in der Zwischenzeit bereits auf diesem Level gewesen sei.Es wäre unzulässig und werde von der Beklagten auch nicht behauptet, dass Frau P. eine Vergütung bekommen habe, die höher sei als diejenige, die sie als Inhaberin der Stelle der BEM-Beauftragten habe beanspruchen können. Vielmehr sei der Stellenzuschnitt der BEM-Beauftragten so, dass das Level 3 erreicht werde.Sie, die Klägerin, habe sich wegen der fehlenden Durchführung eines Stellenbesetzungsverfahrens nicht bewerben können. Frau P. sei eine qualifizierte Mitarbeiterin der SBV gewesen und mit dieser „Rolle“ in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert worden. Im Mai 2018 sei sie – unter formaler Ausübung des Direktionsrechts – der Abteilung HR zugewiesen worden mit der neuen Stelle der „BEM-Beauftragten des Arbeitgebers“. Sie, die Klägerin, erfülle die Anforderungen für eine Rolle
Level 3. Allein die Freistellung und die ehrenamtliche Arbeit als Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung sowie die fehlende Möglichkeit zur Bewerbung hätten der Übernahme der Level-3-Stelle im Wege gestanden. Randnummer 72 Mit ihrer Erfahrung und Qualifikation stehe sie, die Klägerin, auf einer Stufe mit dem Personenkreis, der ein humanwissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen habe und überdies die ausreichende Praxiserfahrung aufweise. Randnummer 73
ihrem Ausscheiden aus der Freistellung könne sie, die Klägerin, – der Betriebsüblichkeit folgend – von der Schwerbehindertenvertretung in die Personalabteilung wechseln und dort die Stelle der BEM-Beauftragten (Fallmanagerin) bekleiden; so wie die Beklagte auch Frau P. im Anschluss an ihre ehrenamtliche Tätigkeit in die Abteilung HR übernommen habe. Diese Stelle entspreche spätestens seit August 2020 genau ihren Kenntnissen und Fähigkeiten. Die Übertragung der Stelle werde auch jener besonderen Förderungsbedürftigkeit gerecht, die sie, die inzwischen Schwerbehinderte (GdB 50) sei, von Gesetzes wegen erwarten dürfe. Sie habe über die Jahre das Profil einer Mitarbeiterin der Jobfamilie Personal (Human Ressources) erworben, so dass sie in Anwendung der GBV Eingruppierung in die Gruppe der bei Human Resources beschäftigten Mitarbeiter einzuordnen sei. Eine solche Stelle stehe durchgehend zur Verfügung, weil die BEM-Verfahren stetig komplexer und umfangreicher würden und weil ein Mangel an befähigtem Personal bestehe. Randnummer 74
Rücknahme der Anträge zu 3.
Maßgabe des Level 4 und ab dem 1. August 2020 eine Vergütung
Maßgabe des Level 3 der „Gesamtbetriebsvereinbarung Eingruppierungslogik und Vergütungssystem“ (GBV Eingruppierung) vom 11. Dezember 2017 zu gewähren; Randnummer 77 2.
ihrer, der Beklagten, Kenntnis im Oktober 2010 gewesen. Die während ihrer Ehrenamtstätigkeit erworbenen Kenntnisse im Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements und Gesundheitsmanagements könnten keine Berücksichtigung finden. Randnummer 84 Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie mit Frau B. im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Amtsübernahme als Stellvertreterin der Vertrauensperson im Oktober 2010 vergleichbar gewesen sei. Eine solche Vergleichbarkeit sei auch nicht gegeben. Frau B. sei zu diesem Zeitpunkt als „Sachbearbeiterin Organisation und Projekte“ im Bereich Visual Merchandising auf dem Hay Grade V eingestuft gewesen. Auch zum späteren Zeitpunkt der Freistellung der Klägerin als Vertrauensperson sei die Klägerin mit Frau B. nicht vergleichbar gewesen, da Frau B. auch zu diesem Zeitpunkt als „Sachbearbeiterin Projekte Visual Merchandising“ eingesetzt und dem Hay Grade V zugeordnet gewesen sei. Randnummer 85 Die Klägerin sei auch nicht mit Frau P. vergleichbar und in der Lage, deren Position aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auszuüben, selbst wenn man auf den Zeitpunkt der Freistellung der Klägerin abstelle. Randnummer 86 Mit der pauschalen Behauptung, 18 Arbeitnehmer seien im Zeitraum August 2021 bis März 2022 aus dem Level 5 in das Level 4 aufgestiegen, genüge die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht. Randnummer 87 Bei ihr, der Beklagten, seien alle Stellen, die Aufgaben im Bereich des betrieblichen Eingliederungsmanagements wahrnähmen, besetzt. Eine freie Stelle gebe es nicht. Die HR-Koordinatoren BEM seien aufgrund der fachlichen Anforderungen an das Fall-Management dem Level 5 zuzuordnen. Randnummer 88 Zutreffend sei, dass die Klägerin als Schwerbehinderte mit einem GdB von 50 ein Recht auf Teilhabe am Erwerbsleben sowie den Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz habe. Hierum gehe es der Klägerin jedoch nicht. Vielmehr sei es ihr Ziel, eine Beförderung zu erreichen. Einen solchen gesetzlichen Anspruch gebe es nicht. Randnummer 89 Soweit die Klägerin davon ausgehe, dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson Randnummer 90 nun eine höherwertige Stelle zugewiesen werden müsse, aufgrund der während dieser Tätigkeit erworbenen Kenntnisse, mache sie gerade keine Besserstellung ohne Ehrenamtstätigkeit geltend, sondern versuche, diese durch ihre Ehrenamtstätigkeit zu erreichen. Die Berücksichtigung der während ihrer Amtstätigkeit erworbenen Kenntnisse und eine damit verbundene höhere Vergütung führe aber zu einer Begünstigung der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson. Randnummer 91 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und ihrer Rechtsauffassungen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 92 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I. Randnummer 93 Die Berufung ist zulässig.
GG ist die Berufung das statthafte Rechtsmittel. Die Berufung der Klägerin ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Randnummer 94 Die Berufung der Klägerin ist allerdings nicht begründet. Die Klage ist im noch aufrechterhaltenen Umfang (Anträge zu
Level 4 ab 1. Januar 2019 (dazu sogleich) oder
Level 3 ab
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX (dazu unter
1 SGB IX führt die Vertrauensperson der Schwerbehinderten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
2 SGB IX dürfen die Vertrauenspersonen wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Benachteiligungs- und Begünstigungsverbote erstrecken sich kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung in Absatz 2 auch auf die berufliche Entwicklung. Die Vorschrift entspricht damit inhaltlich § 37 Abs. 4BetrVG (vgl. nur Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, § 179 SGB IX Rn. 4), so dass auf die zu dieser Regelung entwickelten Grundsätze Bezug genommen kann. Mithin darf auch das Arbeitsentgelt einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht geringer bemessen werden als dasjenige vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Randnummer 98 § 37 Abs. 4 BetrVG sichert die Angleichung des Arbeitsentgelts von Betriebsratsmitgliedern an das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer des Betriebs mit betriebsüblicher Entwicklung . Maßgeblich ist allerdings nicht die hypothetische Weiterentwicklung des Betriebsratsmitgliedes selbst, sondern die Weiterentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer (BAG vom 19. Januar 2005, Az. 7 AZR 208/04; Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, § 37 BetrVG Rn. 116).
VG sind vergleichbar die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben und dafür in ähnlicher Art und Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert waren (BAG vom
den betrieblichen Gepflogenheiten dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Steht lediglich eine derartige Stelle zur Verfügung, besteht ein Anspruch
VG nur dann, wenn diese
den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen (BAG vom 15. Januar 1992, Az. 7 AZR 194/91). Randnummer 99 b) In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht festgestellt werden, dass eine Entwicklung von Level 5
Level 4 für mit der Klägerin vergleichbare Arbeitnehmer betriebsüblich ist und daher ein Anspruch der Klägerin besteht, seit Januar 2019 ebenfalls
Level 4 vergütet zu werden, wenngleich die Berufungskammer nicht verkennt, dass zahlreiche, z.T. namentlich benannte Arbeitnehmer der Beklagten von Level 5
Level 4 aufgestiegen sind.
Level 4 durchlaufen (haben). Randnummer 102 Im Oktober 2010 war die Klägerin im Fachbereich T. P. tätig als Koordinator Verkaufsförderung Prozente, bewertet mit dem Hay Grade VI. Sie war mit dieser Tätigkeit und Position nicht mit Frau B. vergleichbar. Frau B. war im Oktober 2010 Sachbearbeiterin Organisation und Projekte im Bereich Visual Merchandising, eingestuft auf dem Hay Grade V. Diesen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren hat die Klägerin nicht bestritten. Für die Einordnung in ein Hay Grades-System kommt es aber auch darauf an, welche Schwierigkeiten den zu erbringenden Tätigkeiten inne wohnen und welche Fähigkeiten und Kompetenzen erforderlich sind, um die Tätigkeiten zu erbringen. Die unterschiedliche Bewertung der Stellen
Hay spricht insoweit für eine fehlende Vergleichbarkeit. Die Vergleichbarkeit beider Mitarbeiterinnen folgt auch nicht daraus, dass Frau B. zu einem späteren Zeitpunkt, Anfang 2014, die Stelle übernahm, die bis dahin die Klägerin innehatte. Auch dass die Stelle auf Level 4 zum 1. August 2018
den betrieblichen Gepflogenheiten der Klägerin hätte übertragen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Die bloße Möglichkeit, dass der Klägerin die Stelle hätte übertragen werden können, genügt hier nicht. Randnummer 103 Selbst wenn eine Vergleichbarkeit der Klägerin mit Frau B. anzunehmen wäre, wäre der Kreis von mit der Klägerin vergleichbaren Arbeitnehmern doch nicht auf Frau B. beschränkt, so dass es nicht nur auf deren berufliche Entwicklung ankommt. Davon geht auch die Klägerin letztlich nicht aus, auch wenn sie im Berufungsverfahren vorträgt, der Aufstieg in Level 4 werde auf den Vergleich mit einer Arbeitnehmerin gestützt, die zum Zeitpunkt der Freistellung vergleichbar gewesen sei. Daraus lässt sich zwar ableiten, dass die Klägerin davon ausgeht, Frau B. sei mit ihr vergleichbar. Dass Frau B. aber die einzige mit ihr vergleichbare Mitarbeiterin sei, behauptet auch die Klägerin nicht. So benennt sie als ebenfalls mit ihr vergleichbaren Mitarbeiter auch Herrn B., der ebenfalls
Level 4 aufgestiegen ist. Randnummer 104 Auch auf diese beiden Mitarbeiter ist der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer nicht beschränkt. Wenn aber maßgeblich für einen ggf. auch fiktiven Beförderungsanspruch ist, dass die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer diesen Aufstieg genommen hätte, genügt der Verweis auf einen oder einige vergleichbare Arbeitnehmer nicht, wenn es noch mehr gibt.
Level 4 betriebsüblich ist. Es sind lediglich einige Mitarbeiter benannt, die einen solchen Aufstieg genommen haben. Woraus sich ergeben soll, dass ihre vorherige oder gar allgemein die Stelle eines „Senior Specialist Sales Operations“ eine besondere Stelle sei, deren Inhaber für einen weiteren Aufstieg vorgesehen sei, also eine Stelle, auf der die Möglichkeit zur Weiterentwicklung
einem Personalentwicklungskonzept gegeben sei, trägt die Klägerin nicht näher vor. Selbst eine Möglichkeit zur Weiterentwicklung besagt im Übrigen noch nichts darüber, dass eine solche sich auch typischerweise
dem üblichen Geschehensablauf realisiert.
Level 4 vergütet wird. Die Klägerin wurde nicht als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung gegenüber Frau B. benachteiligt.
der Rechtsprechung des BAG mehrere Möglichkeiten (vgl. BAG vom
Level 4 zu bewertende Stelle ist nicht erfolgt. Die Klägerin macht auch nicht geltend, sie habe die Bewerbung im Hinblick auf ihre Amtstätigkeit unterlassen. Vielmehr geht es um eine Stelle, die nicht ausgeschrieben wurde, so dass für die Klägerin die Möglichkeit einer Bewerbung nicht bestand. Die Klägerin macht denn auch geltend, ohne Amtsausübung wäre sie ohne weiteres auf der bis zur Amtsübernahme von ihr wahrgenommenen Stelle auf ein höheres Level weiterentwickelt worden. Randnummer 111 Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass sie ohne ihre ehrenamtliche Tätigkeit, unterstellt also, sie hätte den von ihr zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz weiterhin ausgefüllt, den mit Level 4 zu bewertenden, neu geschaffenen Arbeitsplatz als Projektmanager an Stelle von Frau B. übernommen hätte. Dies folgt schon daraus, dass in den Beurteilungen der Klägerin für die Jahre 2012 und 2013 bescheinigt wird, dass sie passgenau eingesetzt werde. Die Klägerin stellt hier einen Zusammenhang her, dass sie nur deshalb so beurteilt worden sei, weil sie bereits als Vertrauensperson ehrenamtlich tätig gewesen sei, der sich aus den Beurteilungen nicht ergibt. Richtig ist zwar, dass in der Beurteilung vom 10. Januar 2014 darauf hingewiesen wird, dass die hohe Doppelbelastung der teilfreigestellten Klägerin im Jahr 2013 merklich gewesen sei und eine Entscheidung für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung oder aber die Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung sinnvoll sei. Daraus vermag die Berufungskammer aber, insbesondere angesichts der Beurteilung für 2012, noch nicht auch den Schluss zu ziehen, es wäre hinreichend sicher eine Entwicklung auf eine Position im höheren Level möglich gewesen, wenn denn die Klägerin nicht beide Aufgabenbereiche zu bedienen gehabt hätte. Zudem ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum gerade die Doppelbelastung zu einer schlechter als sonst möglichen Bewertung der Einzelkriterien Anwendung von Wissen, Teamfähigkeit und Veränderungskompetenz geführt haben soll. Randnummer 112 Dass eine Fortentwicklung der Klägerin ohne ehrenamtliche Tätigkeit und Freistellung wahrscheinlich gewesen wäre, genügt gerade nicht. Es kann auch nicht aus Leistungen der Klägerin im Ehrenamt zurück geschlossen werden, die Klägerin habe das Potential für weit überdurchschnittliche Leistungen
gewiesen und habe deshalb sicher eine Entwicklung
Level 4 wie Frau B. erreicht. Randnummer 113 Soweit die Klägerin vorträgt, auf ihrer ursprünglichen Stelle, die
ihrem Wechsel in die Freistellung auf Frau B. übertragen worden ist, seien die zu verrichtenden Aufgaben derart anspruchsvoll gewesen, dass mit ihnen offensichtlich ein Zuwachs an Fähigkeiten und Qualifikationen verbunden gewesen sei, die den Aufstieg ermöglichten, den Frau B. dann
Level 4 genommen habe, fehlt es an einem hinreichend konkreten Sachvortrag. Randnummer 114
einem höheren Level als Level 5 vergütet zu werden. Randnummer 116 3. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung
Level 3 gemäß § 179 SGB IX im Hinblick darauf, dass ab August 2020 Frau P. eine Tätigkeit auf Level 3 als BEM-Beauftragte der Arbeitgeberin oder ab November 2021 Frau E. als Diversity-Beauftragte übertragen erhalten hat. Auf die vorstehenden Ausführungen kann im Ausgangspunkt Bezug genommen werden. Randnummer 117 a) Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 179 SGB IX, § 37 Abs. 4 BetrVG, dass ihr (fiktiv) eine Level 3 – Stelle im Bereich Personal mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch übertragen wird. Randnummer 118 Ein Wechsel aus dem Bereich Sales in den Bereich Personal ist für den Kreis mit der Klägerin bei Amtsantritt vergleichbarer Arbeitnehmer nicht betriebsüblich i.S.v. § 179 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 37 Abs. 4 BetrVG. Dass mit Frau P. eine Mitarbeitern aus einem anderen Bereich in den Bereich Personal gewechselt ist, führt nicht schon dazu, dass auch die Klägerin einen Anspruch darauf hat, im Zuge der
zeichnung einer betriebsüblichen Entwicklung in den Bereich Personal zu wechseln, erst recht nicht auf eine Stelle mit Level 3. Es mag zwar sein, dass beide Mitarbeiterinnen in der Tätigkeit für oder in der Schwerbehindertenvertretung ähnliche Aufgaben wahrgenommen haben. Das allein führt aber noch nicht zu einer Vergleichbarkeit i.S.v. § 37 Abs. 4 BetrVG, die
Maßgabe der arbeitsvertraglich geschuldeten oder in Erfüllung der vertraglichen Pflichten wahrgenommenen Tätigkeiten zu beurteilen ist, nicht hingegen mit Blick auf die in Wahrnehmung des Ehrenamtes auszuführenden Tätigkeiten. Randnummer 119 Es ist zwar
vollziehbar, dass die Klägerin angesichts der gewonnenen Erfahrungen und der durch die besuchten Fortbildungen und ihre praktische Tätigkeit gewonnenen Kenntnisse davon ausgeht, für eine Tätigkeit in dem Bereich Personal qualifiziert zu sein. Der Anknüpfungspunkt der Argumentation der Klägerin, die meint, sie folge der Betriebsüblichkeit, wenn sie von der Schwerbehindertenvertretung in die Personalabteilung wechsle, ist allerdings unzutreffend. Dabei handelt es sich nicht um die betriebsübliche berufliche Entwicklung – unter Ausklammerung der ehrenamtlichen Tätigkeit – vergleichbarer Arbeitnehmer, die § 37 Abs. 4 BetrVG meint. Randnummer 120
einem höheren Level vergütet zu werden. Randnummer 123
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können. Aus einer solchen Beschäftigung folgt dann i.V.m. den Regelungen des Arbeitsvertrages und § 611a BGB ein korrespondierender Entgeltanspruch. Dahin gestellt bleiben kann hier, in welchem Verhältnis diese Regelung zur Freistellung der Klägerin als Mitglied der Schwerbehindertenvertretung in den hier streitgegenständlichen Zeiträumen steht, ob also auch eine fiktive Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz
4 Satz 1 SGB IX verlangt werden kann, was zu einem höheren Vergütungsanspruch führt. Randnummer 124 Die Klägerin kann
4 Satz 1 SGB IX nicht ihre Beschäftigung auf einem höherwertigen Arbeitsplatz
Level 4 oder Level 3 verlangen.
ihrem Arbeitsvertrag i.V.m. der zuletzt geschlossenen
Level 5. Der schwerbehinderte Mensch kann
4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX grundsätzlich nur im Rahmen seines Arbeitsvertrages Beschäftigung verlangen (Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben/Greiner, § 164 SGB IX Rn. 49).
allgemeiner Auffassung kann sich aus § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zwar auch ein Anspruch auf vertragsfremde Beschäftigung ergeben, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen seiner Behinderung nicht mehr ausüben kann (vgl. BAG vom
ihrer Wahl oder ihren Neigungen besteht zudem nicht (so schon BAG vom
GG zugelassen, da grundsätzliche Rechtsfragen zur betriebsüblichen Entwicklung von Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten zu beantworten sind.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.