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VG Hamburg 12. Kammer 12 K 2865/23 Urteil Erhaltungssatzung bzw. -verordnung; Bestimmung des Maßstabs für die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens

verordnung; Bestimmung des Maßstabs für die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Erhaltungszielen; Heranziehung der Entstehungsmaterialien; Freihaltung historischer Blockrandöffnu

§ 11Abs.

1 der Baupolizeiverordnung (BPVO) für die Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (dazu e)). Randnummer 82

  1. a)Es kann offenbleiben, ob dem Vorhaben die für das Vorhabengrundstück geltenden besonderen Schutzvorschriften des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum entgegenstehen, nach denen (u.a.) „das Bauvolumen von 1939“ nicht vergrößert und nur an der Baulinie gebaut werden darf sowie die Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Randnummer 83
  2. aa)Allerdings steht jedenfalls die besondere Schutzvorschrift, nach der nur an der Baulinie gebaut werden darf, dem Vorhaben nicht entgegen. Denn eine Baulinie (vgl. zur Begrifflichkeit VG Hamburg, Urt. v. 18.4.2024, 12 K 4533/21 , juris Rn. 61 ) ist für das Vorhabengrundstück nicht festgesetzt. Randnummer 84
  3. bb)Es spricht auch einiges dafür, dass die besondere Schutzvorschrift, nach der das Bauvolumen von 1939 nicht vergrößert werden darf, unbestimmt ist und dem Vorhaben daher ebenfalls von vornherein nicht entgegengehalten werden kann. Eine nähere Beschreibung dessen, was mit dem Bauvolumen von 1939 gemeint ist, lässt sich weder dem Baustufenplan entnehmen noch dürfte sich dies auf andere Weise verlässlich ermitteln lassen, zumal sich die Bestimmtheit einer Festsetzung grundsätzlich aus dem Plan selbst bzw. den zugrundeliegenden Planaufstellungsakten, die für den Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum nicht (mehr) existieren (vgl. Auskunft der Beklagten vom 27. März 2024 im Verfahren 12 K 4533/21 ), ergeben muss (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2020, 7 E 5545/19, n.v.; siehe hierzu auch den Beschluss über die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde: OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2020, 2 Bs 150/20, n.v.; vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 19.4.2018, 2 Bs 26/18, n.v.). Randnummer 85
  4. cc)Es kann offenbleiben, ob dem Vorhaben des Klägers die besondere Schutzvorschrift, nach der Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, entgegensteht (siehe allerdings zur Berücksichtigung dieser Vorschrift bei der Frage der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche noch unten, c)). Randnummer 86 Allerdings dürfte die (Teil-)Aussage, dass Vor- und Hintergärten von jeglicher Bebauung freizuhalten sind, sich nicht zur Zulässigkeit von Hauptgebäuden verhalten, sondern das Vorhandensein solcher Hauptgebäude voraussetzen, deren Vor- und Hintergärten von einer Bebauung durch Nebenanlagen freigehalten werden sollen (so OVG Hamburg, Urt. v. 14.12.2005, 2 Bf 124/03, n.v.; Beschl. v. 10.7.2012, 2 Bs 146/12, n.v.). Randnummer 87 Schwieriger dürfte jedoch die Frage zu beurteilen sein, welche Bedeutung daneben der (Teil-)Aussage zukommt, dass Vor- und Hintergärten zu erhalten sind. Allerdings spricht zunächst viel dafür, diese Aussage nicht nur als Gestaltungsvorschrift für rein tatsächlich vorhandene Vor- und Hintergärten zu verstehen (vgl. etwa § 35 Abs. 8 BPVO, wonach „Vorgärten … […] in ganzer Ausdehnung als Gärten anzulegen und zu unterhalten [sind]“; siehe nunmehr auch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 HBauO ). Denn der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 25. Oktober 1949, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz., S. 61), sah als besondere Schutzvorschrift unter anderem noch vor, dass Vor- und Hintergärten „vollen Umfangs“ zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Dies spricht dafür, die „Nachfolgeregelung“ im Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum vom 6. September 1955 dahingehend zu verstehen, dass die Vor- und Hintergärten der bei Planerlass in den besonders geschützten Wohngebietenvorhandenen Bestandsgebäude als solche zu erhalten sind, wenn auch gegebenenfalls nicht in vollem Umfang. Ob die so verstandene Regelung hinreichend bestimmt ist und bejahendenfalls dem Vorhaben entgegensteht, das dem Bestandsgebäude A … nur noch einen sehr kleinen – und damit für die Verhältnisse in den besonders geschützten Wohngebieten in Harvestehude und Rotherbaum grob unmaßstäblichen – Hintergarten belässt, kann jedoch dahinstehen. Denn das Vorhaben ist bereits aus anderen Gründen bauplanungsrechtlich unzulässig. Randnummer 88
  5. b)Das Vorhaben widerspricht jedenfalls der Festsetzung des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum über die zulässige bebaubare Fläche. Randnummer 89 Der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum weist das Vorhabengrundstück als Wohngebiet mit zwei Vollgeschossen und offener Bauweise („W 2 o“) aus. Randnummer 90 Diese Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, zur Zahl der Vollgeschosse und zur Bauweise ist gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) wirksam in das geltende Bauplanungsrecht übergeleitet worden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 32 m.w.N.). Nach dieser Vorschrift galten die bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bestehenden baurechtlichen Vorschriften und festgestellten städtebaulichen Pläne als Bebauungspläne, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthielten. Diese Überleitungsvoraussetzungen lagen hier vor. Die Festsetzung „W 2 o“ beinhaltet verbindliche Regelungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und b BBauG zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur Bauweise. Mit ihr wird vorgegeben, dass die von ihr betroffenen Grundstücke der Gebietsart Wohngebiet („W“) zuzuordnen sind und dass auf ihnen Vorhaben mit zwei Vollgeschossen in offener Bauweise („2 o“) verwirklicht werden dürfen. Randnummer 91 Zusammen mit der übergeleiteten Festsetzung der Baustufe W 2 o sind nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG auch die diese Festsetzung ergänzenden (bauplanungsrechtlichen) Bestimmungen der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO übergeleitet worden (vgl. zur Ergänzung der Baustufenpläne durch die Bestimmungen der Baupolizeiverordnung VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 33 m.w.N.). Als Bestandteil des Baustufenplans übergeleitet worden ist damit auch die Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, wonach die bebaubare Fläche in der Baustufe W 2 o 3/10 der Grundstücksfläche beträgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, 4 C 5.87, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Urt. v. 5.5.1966, OVG Bf. II 1+4/66, GE 1.511; Urt. v. 4.4.1968, OVG Bf. II 42/66, GE 1.610; Urt. v. 16.3.1972, OVG Bf. II 14/71, GE 1.724). Sie ist dabei nicht für sich genommen übergeleitet worden, sondern gilt als Ergänzung des übergeleiteten Baustufenplans, also als dessen Bestandteil, fort (vgl. BVerwG, ebenda; OVG Hamburg, Urt. v. 12.9.1967, OVG Bf II 61/67, BBauBl. 1970, 419; Beschl. v. 4.4.1968, OVG Bf. II 42/66, GE 1.610). Randnummer 92 Das Vorhaben des Klägers verstößt gegen die sich aus der Festsetzung der Baustufe W 2 o in Verbindung mit der Spalte 8 der Baustufentafel ergebende Beschränkung der bebaubaren Fläche auf maximal 3/10, da es dazu führt, dass das Vorhabengrundstück auf einer Fläche von 4/10 bebaut wird. Randnummer 93 Eine Funktionslosigkeit der Festsetzung zur zulässigen bebaubaren Fläche für das Vorhabengrundstück ist weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. allgemein zur Funktionslosigkeit VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21 , juris Rn. 38 ff.). Eine Funktionslosigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die zulässige bebaubare Fläche auf den Nachbargrundstücken A … (0,41), A … (0,35) und C-Straße … (0,32) sowie auf dem Grundstück C-Straße … (0,36) nicht eingehalten wird. Diese Überschreitungen sind – sofern man unterstellt, dass es zu ihnen erst nach Inkrafttreten des Baustufenplans gekommen ist und sie daher zumindest dem Grunde nach geeignet sind, eine Funktionslosigkeit zu begründen – weder nach ihrer Zahl noch nach ihrem Ausmaß geeignet, eine Funktionslosigkeit des hier in Rede stehenden W 2 o - Gebiets zu begründen.Auf dem weit überwiegenden Teil der Grundstücke in dem hier in Rede stehenden W 2 o - Gebiet, zu dem auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Seite der C-Straße gehört – diese bewirkt keine topographische oder sonstige Zäsur und unterteilt das von seiner Bebauung her einheitlich wirkende W 2 o - Gebiet entlang der C-Straße nicht in unterschiedlich entwickelte Teilgebiete (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21 , juris Rn. 41 ) –, wird die Festsetzung der zulässigen bebaubaren Fläche eingehalten oder nur in geringem Umfang überschritten. Randnummer 94
  6. c)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung über die zulässige bebaubare Fläche. Randnummer 95 Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Randnummer 96 Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach dieser Vorschrift liegen nicht vor. Die Erteilung einer Befreiung scheitert bereits daran, dass dadurch ein Grundzug der Planung berührt würde (dazu aa)). Zudem ist es mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar (dazu bb)). Selbst wenn die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt und auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären, durfte die Beklagte die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift jedenfalls ermessensfehlerfrei ablehnen (dazu cc)). Randnummer 97
  7. aa)Durch das für alle Befreiungstatbestände geltende, gleichsam vor die Klammer gezogene Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, 4 B 5.99, juris Rn. 5). Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Randnummer 98 Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Die Beantwortung der Frage, ob Grundzüge der Planung berührt werden, setzt einerseits die Feststellung voraus, was zum planerischen Grundkonzept gehört und andererseits die Feststellung, ob dieses planerische Grundkonzept gerade durch die in Frage stehende Befreiung berührt wird. Randnummer 99 Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs berührt das Bauvorhaben der Klägerin die Grundzüge der Planung.Der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum sieht für den hier in Rede stehenden Teilbereich die Baustufe W 2 o vor, also ein Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise und damit einhergehend eine bebaubare Fläche von 3/10 (Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO). Zugleich setzt er als besondere Schutzvorschrift fest, dass Vor- und Hintergärten zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten sind. Der Plangeber hat damit für die Bereiche, für die die besonderen Schutzvorschriften des Baustufenplans gelten, eine bewusste Entscheidung zugunsten stark durchgrünter und gärtnerisch angelegter Grundstücke getroffen. Bei dieser Entscheidung handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um einen Grundzug der Planung. Die begehrte Abweichung würde diesen planerischen Grundzug berühren. Sie würde nämlich dazu führen, dass auf dem Vorhabengrundstück die zulässige bebaubare Fläche um (ca.) 33% überschritten wird. Dieser Eingriff in das planerische Grundkonzept ist nicht nur geringfügig (vgl. zu diesem Maßstab VGH Mannheim, Urt. v. 25.1.2023, 5 S 638/21, juris Rn. 55). Randnummer 100 Die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche um (ca.) 1/10 auf (ca.) 4/10 kann auch nicht deswegen als nur geringfügig angesehen werden, weil nach Satz 2 der Bemerkungen

§ 11Abs. 1 BPVO, der nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBau

G 1960 übergeleitet worden ist (siehe dazu noch e)), für Teile eines Baugebietes eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel bis zu 1/10 der Grundstücksfläche stärkere Bebauung der Grundstücksfläche zugelassen werden kann. Die Regelung sollte es (wohl) ermöglichen, auf Grundstücken im oder in der Nähe des Siedlungskernes eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel flächenmäßig stärkere Grundstücksausnutzung zuzulassen als auf Grundstücken der gleichen Baustufe in größerer Entfernung (vgl. Gloede/Dehn, Baupolizeiverordnung für die Hansestadt Hamburg, 1955, S. 46). Weder befindet sich das Grundstück aber im oder in der Nähe des Siedlungskerns von Harvestehude-Rotherbaum noch weist es trotz seiner Ecklage bzw. Zugänglichkeit über zwei Straßen eine Sondersituation auf, die es rechtfertigen könnte, eine Abweichung von der zulässigen bebaubaren Fläche zuzulassen. Randnummer 101

  1. bb)Die Befreiung ist zudem mit den öffentlichen Belangen im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB nicht vereinbar. Randnummer 102 Eine Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn das Vorhaben mit den Zielen einer städtebaulichen Erhaltungssatzung nicht vereinbar und daher nach § 172 Abs. 3 BauGB nicht genehmigungsfähig ist (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 31 Rn. 57; Siegmund, in: BeckOK BauGB, 62. Ed. 1.5.2024, § 31 Rn. 63). Dies ist hier der Fall. Das Vorhaben des Klägers beeinträchtigt die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude und ist daher nach § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht genehmigungsfähig (s.o., 2.). Randnummer 103
  2. cc)Selbst wenn die Grundzüge der Planung durch das Vorhaben nicht berührt und auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt wären, wäre jedenfalls nicht ersichtlich, dass das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert wäre, die begehrte Befreiung zu erteilen. Randnummer 104 Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, besteht kein Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung. § 31 Abs. 2 BauGB erfordert zusätzlich eine Ermessensentscheidung. Allerdings besteht für die Ausübung des Ermessens wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, 4 C 13.01, juris Rn. 31). Daraus folgt jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zusteht oder dass das Ermessen stets auf Null reduziert ist, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung ist nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstehen. Solche gewichtigen Interessen liegen hier vor. Denn die begehrte Befreiung wäre geeignet, eine negative Vorbildwirkung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche auf anderen Grundstücken in dem besonders geschützten Wohngebiet, in dem es sich befindet, zu entfalten. Randnummer 105
  3. d)Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wonach in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a BauGB bestimmt ist, im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Randnummer 106 Der materiellen Prüfung eines solchen Befreiungsanspruchs steht bereits entgegen, dass der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift gestellt hat (vgl. zum Antragserfordernis und den (möglichen) Ausnahmen hiervon VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 84 ff.; Urt. v. 16.2.2024, 12 K 3303/20 , juris Rn. 39 ff.; Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21 , juris Rn. 74 ff.; Urt. v. 3.6.2024, 12 K 265/24 , juris Rn. 76 ff.). Der vom Kläger gestellte Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kann den Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB insoweit nicht ersetzen, da § 31 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen haben und unterschiedliche Anforderungen an die Ermessensausübung stellen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21 , juris Rn. 77 ). Randnummer 107 Unabhängig hiervon liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB nicht vor. Randnummer 108 Zwar gilt die Freie und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinne dieser Vorschrift (vgl. die Verordnung über die Bestimmung der Freien und Hansestadt Hamburg als Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt vom 13. Juli 2021 (HmbGVBl. S. 530)). Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich auch um Wohnungsbau im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.3.2023, 2 Bf 186/22.Z, n.v.; VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 104 ). Das Vorhaben des Klägers stellt jedoch aufgrund seiner negativen Vorbildwirkung für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche auf anderen Grundstücken in dem besonders geschützten Wohngebiet, in dem es sich befindet, bereits keinen Einzelfall dar. Da es die Ziele der Erhaltungsverordnung Harvestehude beeinträchtigt, ist es auch nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar (s.o., 3
  4. c)bb). Randnummer 109 Im Übrigen dürfte es auch nicht zu beanstanden sein, wenn die Beklagte die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB mit der Begründung ablehnen würde, der durch das Vorhaben geschaffene Wohnraum sei nicht von solcher Bedeutung, dass es gerechtfertigt wäre, den vom Befreiungsrecht im Prinzip nicht in Frage gestellten Geltungsanspruch des Bebauungsplans in erheblicher Weise außer Acht zu lassen (vgl. dazu VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21 , juris Rn. 59 ). Randnummer 110
  5. e)Schließlich hat der Kläger im Hinblick auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 der Bemerkungen

§ 11Abs.

1 BPVO. Randnummer 111 aa) Der Kläger hat im Hinblick auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 2 der Bemerkungen

§ 11Abs.

1 BPVO, wonach für Teile des Baugebiets eine gegenüber den Bestimmungen der Baustufentafel bis zu 1/10 der Grundstücksfläche stärkere Bebauung der Grundstücksfläche gestattet werden kann. Denn diese Vorschrift – hinsichtlich derer offenbleiben kann, ob sie sich (nur) an den Plangeber oder aber (auch) an die Baugenehmigungsbehörde richtet – ist nicht gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bestandteil des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum übergeleitet worden (so auch – allerdings mit anderer Begründung – Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. II, S. 599 [keine Überleitung wegen des bauordnungsrechtlichen Charakters der Regelung]). Denn eine Vorschrift konnte nicht als Bestandteil eines Bebauungsplans übergeleitet werden, wenn sie den für Bebauungsplänen maßgebenden Regeln des Bundesbaugesetzes widersprach (BVerwG, Urt. v. 3.6.1971, IV C 64.69, juris Rn. 12). Dies galt auch für planerisch vorgesehene Ausnahmen, die gemäß § 31 Abs. 1 BBauG 1960 nach Art und Umfang ausdrücklich im Bebauungsplan bestimmt sein mussten (vgl. BVerwG, ebenda; Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, juris Rn. 61; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z , juris Rn. 7 ). Die danach erforderliche Konkretisierung weist Satz 2 der Bemerkungen

§ 11Abs.

1 BPVO, der die Zulassung einer Abweichung von der zulässigen bebaubaren Fläche für nicht näher bestimmte Teile des Baugebiets gestattet, ohne dass dies ausdrücklich an weitere Voraussetzungen gebunden ist, nicht auf ( VG Hamburg, Urt. v. 15.4.2024, 12 K 1777/21 , juris Rn. 89 ). Randnummer 112 bb) Der Kläger hat im Hinblick auf die Überschreitung der bebaubaren Fläche auch keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme nach Satz 3 der Bemerkungen

§ 11Abs.

1 BPVO, wonach für einzelne Grundstücke eine stärkere Bebauung der Grundstücksfläche, als für das Gebiet vorgesehen ist, zugelassen werden kann, wenn für den Baublock oder Teile davon eine einheitliche Bebauung gesichert ist und im ganzen Baublock keine größere Fläche bebaut wird als insgesamt für den Baublock zulässig ist (Baugemeinschaft). Ungeachtet der Frage, ob diese Vorschrift gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG als Bestandteil des Baustufenplans Harvestehude-Rotherbaum übergeleitet worden ist, ist bereits nicht ersichtlich oder vom Kläger überhaupt vorgetragen, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt wären. Randnummer 113 4. Auch die zweite und dritte Frage, mit denen der Kläger der Sache nach die Zulassung von Abweichungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO von den Anforderungen des § 6 HBauO begehrt, die in dem vom Kläger als nachfolgendem Verfahren gewählten vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO ), können nicht positiv beantwortet werden. Randnummer 114

  1. a)Das Vorhaben hält die Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO nicht ein. Randnummer 115 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO auf dem (eigenen) Grundstück liegen. Sie dürfen sich nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 HBauO grundsätzlich nicht überdecken. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO 0,4 H, mindestens 2,50 m. Randnummer 116 Nach der Bauvorlage 4/78 liegen die erforderlichen seitlichen Abstandsflächen von jeweils 4,80 m entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 HBauO mit jeweils 1,80 m auf den Nachbarbargrundstücken C-Straße … und A …. Zwar dürfen sich Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 Satz 4 HBauO ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass eine entsprechende Baulast besteht, noch ist dies sonst ersichtlich. Randnummer 117 Darüber hinaus verstoßt das Vorhaben gegen § 6 Abs. 3 Halbs. 1 HBauO , da sich seine Abstandsflächen und die Abstandsflächen der Gebäude C-Straße … und A … überdecken; eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Halbs. 2 HBauO liegt nicht vor. Randnummer 118
  2. b)Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 HBauO von den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Halbs. 1 HBauO vorliegen. Jedenfalls kann dies aber anhand der vom Kläger eingereichten Bauvorlagen nicht abschließend beurteilt werden, so dass die zweite und dritte Vorbescheidsfrage schon nicht bescheidungsfähig sind. Randnummer 119 Eine Vorbescheidsfrage ist nur dann bescheidungsfähig, wenn auf der Grundlage der mit ihr eingereichten Bauvorlagen eine positive Aussage darüber getroffen werden kann, ob das Vorhaben hinsichtlich der mit der Vorbescheidsfrage zur Entscheidung gestellten Fragen baurechtlich zulässig ist (OVG Münster, Urt. v. 20.2.2004, 10 A 558/02, juris Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.6.2020, 10 N 34.19, juris Rn. 16; OVG Hamburg, Urt. v. 28.5.2015, 2 Bf 27/14 , juris, Rn. 30 ).Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 120 Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Hamburgischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 HBauO , vereinbar sind. Randnummer 121 Die eingereichten Bauvorlagen lassen eine abschließende (positive) Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO vorliegen, nicht zu. Randnummer 122 Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO ist eine Abwägung zwischen den in der Vorschrift genannten Gesichtspunkten (Zweck der Anforderung, nachbarliche und öffentliche Belange) vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.6.2010, 2 Bf 196/08.Z , juris Rn. 11 ; VG Hamburg, Urt. v. 18.12.2017, 7 K 831/16, n.v.). Wegen der hierbei erforderlichen Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen werden soll, kommt eine Abweichung vor allem dann in Betracht, wenn die Erreichung des mit der Anforderung verfolgten Zwecks durch eine andere Lösung in gleicher Weise gewährleistet ist (OVG Hamburg, ebenda), das Ziel unabhängig von der Anforderung der Norm erreicht wird oder der Zweck der Anforderung im konkreten Einzelfall von geringer Bedeutung ist, es sich mithin um einen besonders gelagerten Fall handelt, bei dem die generelle Anforderung keinen oder wenig Sinn ergibt (vgl. Harms, in: Alexejew, HBauO, 31. Lfg. Mai 2020, § 69 Rn. 19 ff.). Randnummer 123 Der Schutzzweck der Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO ist im Kern die Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, die Wahrung eines angemessenen Sozialabstands im Interesse des Wohnfriedens sowie der Brandschutz (vgl. OVG Hamburg, Beschl. 8.10.2021, 2 Bs 192/21 , juris Rn. 31 ). Randnummer 124 Gemessen daran bestehen erhebliche Zweifel daran, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung von den Anforderungen des § 6 HBauO vorliegen könnten. Denn der Zweck der hier in Rede stehenden Abstandsflächenanforderungen ist auf andere Weise nicht gewährleistet und dürfte im vorliegenden Fall auch nicht als nur von geringer Bedeutung anzusehen sein. Es erscheint der Kammer auch zweifelhaft, ob der Vortrag des Klägers, ein Gebäude, dass sich sowohl hinsichtlich seiner Größe als auch hinsichtlich der Abstände zu den Nachbargebäuden in die historische Siedlungsstruktur einfüge, mache die Nichteinhaltung der Abstandsflächenanforderungen des § 6 HBauO erforderlich, eine Abweichung rechtfertigen kann, zumal das Vorhabengrundstück bereits mit einem Bestandsgebäude bebaut ist, das die zulässige bebaubare Fläche von 0,3 mit 0,26 bereits annähernd ausnutzt und das Vorhaben sowohl bauplanungsrechtlich unzulässig und nach der Erhaltungsverordnung Harvestehude nicht genehmigungsfähig ist (vgl. allerdings zur Frage, ob bei einer Abweichung auch andere Belange als die durch die jeweilige Vorschrift geschützten zum Zulassungsmaßstab gehören VGH München, Beschl. v. 9.2.2015, 15 ZB 12.1152, juris Rn. 7 ff.). Randnummer 125 Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die eingereichten Bauvorlagen lassen eine abschließende (positive) Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO vorliegen, schon deshalb nicht zu, weil sie im Wesentlichen nur die Lage des geplanten Wohngebäudes auf dem Vorhabengrundstück darstellen und damit keine Gebäudeansichten enthalten, die etwa über Anzahl, Größe und Anordnung der Fenster und Türen Auskunft geben. Der Anzahl, Größe und Anordnung der Fenster und Türen kann jedoch im Hinblick auf den Schutzweck der Abstandsflächenanforderungen, im Interesse des Wohnfriedens einen angemessenen Sozialabstand zu wahren, und die Notwendigkeit der Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange bei der Prüfung der Zulassung einer Abweichung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBauO eine wesentliche Bedeutung für die Frage zukommen, ob eine Abweichung von den Abstandsflächenanforderungen zugelassen werden kann. II. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

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