Voraussetzungen der privilegierten Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Schaffung der rechtlichen Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung vor Vollendung der Volljährigkeit; als erlaubt geltender Aufenthalt während der Minderjährigkeit Leitsatz Soweit § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für eine privilegierte Erteilung der Niederlassungserlaubnis voraussetzt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung bereits vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen wurde, genügt hierfür bei der entsprechenden Anwendung der Vorschrift im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004), dass der Aufenthalt während der Minderjährigkeit nach § 25 Abs. 1 Satz 3 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) AufenthG (juris: AufenthG 2004) kraft Gesetzes als erlaubt galt. (Rn.30) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
(2)Die darin zum Ausdruck kommende hinreichende rechtliche Grundlage der Aufenthaltsverfestigung war im Falle des Klägers, wie es allerdings erforderlich ist, noch vor Erreichen der Volljährigkeit geschaffen worden. Randnummer 33 Auch wenn der Wortlaut des Gesetzes dieses Erfordernis nicht ausdrücklich enthält, setzt die (unmittelbare) Anwendung von § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nach ihrem systematischen Zusammenhang mit Satz 1 und der Gesamtregelung des Kindernachzugs aus familiären Gründen sowie ihrem Sinn und Zweck voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis bereits vor Erreichen der Volljährigkeit erteilt wurde (BVerwG, Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, juris Rn. 20; Urt. v. 10.11.2009, 1 C 24.08, juris Rn. 24). Im Gefüge dieser Vorschriften soll § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Ausländer privilegieren, die „als Kinder nachgezogen“ (Ges.-Begr., BT-Ds. 15/420, S. 84) sind, d.h. bereits als Kinder in den Anwendungsbereich des Familiennachzugs gefallen sind. Randnummer 34 Da der Gesetzgeber mit § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, der nur die Maßgabe einer „entsprechenden“ Anwendung von § 35 AufenthG enthält, das Ziel verfolgt, Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung ermöglichen möchte, wie sie bei Kindern gelten, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (Ges.-Begr., BT-Drs. 15/420, S. 80), ist auch hier zu fordern, dass die „entsprechende“ rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung bereits während der Minderjährigkeit geschaffen wurde und seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen fortbesteht (BVerwG, Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, juris Rn. 23). Randnummer 35 Welche Qualität diese rechtliche Grundlage in entsprechender Anwendung haben muss, ergibt sich allerdings nicht aus dem Gesetzestext, sondern muss durch die weitere Auslegung der Vorschrift ermittelt werden. Randnummer 36 Bereits die Gesetzessystematik eröffnet ein Verständnis, bei dem nicht zwingend bereits die Aufenthaltserlaubnis (aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) vor Vollendung der Volljährigkeit erteilt sein muss, weil es lediglich um eine „entsprechende“ Anwendung von § 35 AufenthG in einem anderen rechtlichen Kontext geht: Zwischen den Personen, auf die § 35 AufenthG unmittelbar Anwendung findet, und den Personen, auf die § 35 AufenthG über § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG entsprechende Anwendung findet, bestehen regelhaft deutliche Unterschiede in der Titelerteilungsgeschichte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 AufenthG profitieren Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus familiären Gründen) zum einen von der Anrechnung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum zum Familiennachzug nach § 6 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Zum anderen konnten sie bereits als Minderjährige von der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, ohne zuvor eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über einen Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3, 4 AsylG oder eine Schutzform nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG erwirken oder erstreiten zu müssen. Demgegenüber waren die von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG erfassten Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) in der Vergangenheit regelhaft zunächst ohne Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Visum oder Aufenthaltserlaubnis) gewesen. Randnummer 37 Dass es im Kontext des § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gerade wegen dieser Unterschiede nicht zwingend auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ankommt, zeigt auch die Begründung des Gesetzesentwurfs. Danach soll § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG nicht allein „Kindern mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis“, sondern allgemein „Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht“ zugutekommen (BT-Drs. 15/240, S. 80). Die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei der Wortwahl der Gesetzesbegründung um eine unpräzise, schmuckhafte und für die Auslegung bedeutungslose Formulierung handele, teilt das Gericht nicht. Dagegen spricht nicht nur, dass die Differenzierung zwischen dem weiten Begriff des (subjektiven) Aufenthaltsrechts (vgl. auch § 50 Abs. 1 AufenthG) und dem gesetzlich definierten Begriff des Aufenthaltstitels (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) zu den Grundlagen des Aufenthaltsrechts zählt und die Verwendung beider Begriffe in demselben Satz kaum versehentlich erscheint, sondern eben auch, dass die Formulierung den oben geschilderten, vorfindlichen Unterschieden zwischen den jeweiligen Personengruppen – aus humanitären Gründen minderjährig Eingereiste bzw. zum Familiennachzug minderjährig Eingereiste – in der Sache entspricht. Randnummer 38 Aus diesen Zusammenhängen folgt zugleich das teleologische Argument: Der Gesetzgeber bezweckt ausdrücklich, Kindern mit einem humanitären Aufenthaltsrecht unter den gleichen Voraussetzungen die Aufenthaltsverfestigung zu ermöglichen wie Kindern mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (s.o.) und trägt ausweislich der Entwurfsbegründung dabei Sorge, dass „diese Kinder ansonsten eine Aufenthaltsverfestigung in vielen Fällen nicht erreichen können“ (BT-Drs. 15/420, S. 80). Der damit bezweckten weitgehenden Gleichstellung würde eine Auslegung maßgeblich entgegenwirken, die die vorfindlichen strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Personengruppen außer Acht lässt, indem sie, ohne weitere Wertungen zuzulassen, zwingend an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis während der Zeit der Minderjährigkeit anknüpft, die in der einen Fallgruppe regelhaft, in der anderen aber häufig nicht gegeben ist. Vielmehr ist es geboten, die Anwendbarkeit von § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG danach zu bestimmen, ob das während der Minderjährigkeit gegebene Aufenthaltsrecht in wesentlich gleichem Maße Grundlage der Aufenthaltsverfestigung sein kann (vgl. Fränkel, in: Hofmann, AusländerR,
- Aufl. 2023, § 26 AufenthG Rn. 42). Randnummer 39 Dies entspricht – nicht widerspricht – der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom
- September 2011 (s.o., juris Rn. 23). Anders als die Beklagte meint, kann den Ausführungen in der Randnummer 22 des genannten Urteils bei einer Gesamtschau nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass auch im Anwendungsbereich von § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG stets der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit zu fordern ist. Dort wird vielmehr vorrangig die Rechtslage im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 35 AufenthG erörtert. Zwar schließt der Absatz mit dem Hinweis „so muss dies [d.h. das vorgenannte Erfordernis, …] auch bei entsprechender Anwendung der Vorschrift nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG gelten“. Im Gang der weiteren Erörterung hat das Bundesverwaltungsgericht – an entscheidungstragender Stelle – allerdings nur darauf abgestellt, dass die rechtliche Grundlage für die Aufenthaltsverfestigung vor Vollendung der Volljährigkeit geschaffen wurde (a.a.O. Rn. 23). Ausdrücklich hat es dabei erwogen, dass neben dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auch ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels bzw. der bei Erreichen der Volljährigkeit kraft Gestattung rechtmäßige Aufenthalt, dem ohne Unterbrechung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt, zureichen könnten (die hier vertretene Interpretation der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung teilen VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 K 4511/21, n.v.; Zeitler, in: HTK-Ausländerrecht, Stand: 18.11.2016, § 26 AufenthG – zu Abs. 4 Satz 4 Rn. 14; vgl. auch Zimmerer, in: BeckOK MigrationsR,
- Ed., Stand: 15.1.2024, § 26 AufenthG Rn. 35 und Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR,
- Aufl. 2022, § 26 AufenthG Rn. 60, jeweils auf die „rechtliche Grundlage“, nicht spezifisch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abstellend). Randnummer 40 Eine hinreichende rechtliche Grundlage für die erfolgte Aufenthaltsverfestigung ist im Fall des Klägers aber jedenfalls durch die wirksame Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG noch während der Minderjährigkeit eingetreten. Die weitergehende Frage, was gilt, wenn der volljährig gewordene Ausländer sich während der Zeit seiner Minderjährigkeit lediglich im Sinne des § 55 AsylG gestattet (und nicht als erlaubt geltend) im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Asylverfahren erst (ggfls. weit) nach Vollendung der Volljährigkeit mit einer Asylanerkennung bzw. Zuerkennung eines Schutzstatus abgeschlossen wird – was auch das Bundesverwaltungsgericht immerhin erwägt –, oder ob dem die ex ante ungewisse Aufenthaltsperspektive während des laufenden Asylverfahrens entgegensteht, bedarf hier keiner Vertiefung (für die Anwendung des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch in einem solchen Fall: VG Hamburg, Urt. v. 2.12.2022, 5 K 4511/21, n.v.). Randnummer 41 Die asylrechtliche Zuerkennung des subsidiären Schutzes hat aufenthaltsrechtlich, nach § 25 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG unmittelbar kraft Gesetzes zur Folge, dass der Aufenthalt des Zuerkennungsbegünstigten bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt. Damit wird dem Ausländer in Vorwirkung des mit der Zuerkennungsentscheidung auch objektiv bestehenden (d.h. wiederum vorbehaltlich der engen, hier nicht einschlägig gewesenen Versagungsgründe) Titelerteilungsanspruchs aus § 25 Abs. 2 Satz 1,
- Alt. AufenthG ein gesetzliches Aufenthaltsrecht gegeben (Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AusländerR, § 25 AufenthG Rn. 17; vgl. auch Fränkel, in: Hofmann, AusländerR,
- Aufl. 2023, § 25 AufenthG Rn. 8, der von einem „Aufenthaltserlaubnisbeginn“ spricht). Dies gibt eine rechtliche Grundlage für die weitere Aufenthaltsverfestigung, die der späteren Titelerteilung, die ihr bestimmungsgemäß folgt, nicht erheblich nachsteht. Bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Erlaubnisfiktion ist in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die wesentliche Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt aus humanitären Gründen bestandskräftig mit Bindungswirkung geklärt (vgl. § 6 Satz 1 AsylG). Bereits in diesem Zeitpunkt besteht im Übrigen auch subjektiv eine gesicherte Aufenthaltsperspektive, da der Ausländer erwarten darf, bis auf Weiteres sein Leben im Inland führen zu dürfen. Insoweit besteht nochmals ein deutlicher qualitativer Vorsprung der Erlaubnisfiktion gegenüber der bloßen Gestattung nach § 55 AsylG, die zwar ebenfalls ein Aufenthaltsrecht vermittelt, aber nur abhängig von einem noch laufenden, im Ausgang offenen Asylverfahren (aber gleichwohl vom Gesetzgeber zumindest im Kontext des § 26 Abs. 4 Satz 1-3 AufenthG als integrationsrelevant erachtet wird). Randnummer 42 cc. Dass er entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, wofür gemäß § 2 Abs. 11 AufenthG das Erreichen des Kenntnis-Niveaus B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erforderlich ist, hat der Kläger durch sein Schulzeugnis nachgewiesen. Er befindet sich zudem entsprechend § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung in einem Ausbildungsverhältnis mit einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss (Fliesen-, Platten- und Mosaikleger; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft), so dass es auf die – womöglich ebenfalls gegebene – Lebensunterhaltssicherung nicht ankommt. Randnummer 43 Soweit die dem Kläger von der Staatsanwaltschaft … vorgeworfene, aber nach § 153 Abs. 1 StPO nicht weiter verfolgte (Beihilfe zur) unerlaubte(n) Einreise ein Ausweisungsinteresse begründet haben sollte, stände dies einer Erteilung nicht tatbestandlich entgegen (und bedarf daher keiner Aufklärung). Der insoweit relevante § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG schließt zwar den im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 AufenthG vorgesehenen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus, wenn ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht. Einer Erteilung der Niederlassungserlaubnis steht das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG jedoch schon im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 35 nicht schlechthin entgegen, sieht § 35 Abs. 3 Satz 2 AufenthG doch lediglich vor, dass die Ausländerbehörde über die Niederlassungserlaubnis sodann nach Ermessen entscheidet. Dies gilt umso mehr bei der entsprechenden Anwendung des § 35 im Rahmen von § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG, die von Vornherein nur nach Ermessen erfolgt. Randnummer 44 dd. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG sind, soweit sie hier nicht durch die spezielleren Vorschriften des § 35 Abs. 1 und 2 (i.V.m. § 26 Abs. 4 Satz 4) AufenthG verdrängt werden, erfüllt. Insbesondere bedarf es der vorherigen Durchführung eines Visumsverfahrens nach § 5 Abs. 2 AufenthG (auf das § 5 Abs. 3 AufenthG bei der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen nach § 26 Abs. 4 AufenthG, anders als bei den Fällen des § 26 Abs. 3, aber nicht von Vornherein verzichtet) jedenfalls deshalb nicht, weil dieses mit Blick auf die Anerkennung des Klägers als subsidiär Schutzberechtigten unzumutbar wäre, § 5 Abs. 2 Satz 2,
- Hs. AufenthG. Die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach ein Ausweisungsinteresse nicht bestehen darf, wird durch die spezielleren, privilegierenden Bestimmungen in § 35 Abs. 3 AufenthG verdrängt (vgl. zur Spezialität Ges.-Begr., BT-Drs. 15/420, S. 84). Randnummer 45 d. Der Ablehnungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann auch nicht deshalb als rechtmäßig aufrechterhalten werden, weil die Beklagte den Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Erteilungsantrags durch vorsorgliche Ermessenserwägungen bereits erfüllt hätte. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2022 erwogen, dass sie die Erteilung auch unter Ausübung des Ermessens (d.h. unter der Annahme, das Ermessen wäre tatbestandlich überhaupt eröffnet) nicht in Betracht ziehen würde. Dies erweist sich schon deshalb als im Sinne des § 114 VwGO als fehlerhaft, weil die Beklagte dabei von einem zu eng gefassten Ermessenszweck ausgeht. Denn sie legt ausdrücklich das unzutreffende Verständnis zugrunde, dass der (einzige bzw. einzig maßgebliche) Zweck der Ermessensausübung die Privilegierung von Ausländern sei, die bereits als Minderjährige im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Dies trifft nicht zu (vgl.o.). Als Ermessensausübung sind die Erwägungen des Widerspruchsbescheids auch im Weiteren untauglich, weil sie sich auf eine nochmalige Tatbestandsprüfung beschränken, nicht aber die erreichte Integration und die weitere Integrationsperspektive bewerten, was aber für die Ermessensausübung nach § 26 Abs. 4 AufenthG wesentlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.9.2011, 1 C 17.10, juris Rn. 18; Nr. 26.4.7 AVwV-AufenthG). Als spezifisch vorsorgliche Ermessensausübung sind sie auch deshalb untauglich, weil ihr Inhalt (§ 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasse nach dem Gesetzeszweck nur Fälle, in denen die Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit erteilt wurde) zu der Hypothese, auf der die Ermessensausübung hier beruhen würde (der Tatbestand des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfasst gerade unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nicht nur Fälle, in denen in denen die Aufenthaltserlaubnis während der Minderjährigkeit erteilt wurde) gegenläufig ist. Randnummer 46
- Die Sache ist indes im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Vornahme nicht spruchreif. Eine Reduzierung des der Beklagten nach § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG eingeräumten Ermessensspielraums auf Null ist nicht festzustellen. Vielmehr bleibt es Sache der Beklagten, insbesondere den von dem Kläger bislang erreichten Integrationserfolg und die weitere Integrationsperspektive zu gewichten und mit dem ggfls. gegenläufigen öffentlichen Interesse an einer Steuerung des Zuzugs von Ausländern ins Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG) abzuwägen – wie die Gesetzesbegründung zeigt, sollte mit der Streichung der Worte „und Begrenzung“ in der Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 AufenthG (durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung v. 16.8.2023, BGBl. I Nr. 217) einer Begrenzung der Zuwanderung im öffentlichen Interesse keine Absage erteilt werden (BT-Drs. 20/7394, S. 24: „unter den Begriff der Steuerung können im Übrigen auch Maßnahmen gefasst werden, die begrenzenden Charakter haben“) – und dabei auch eine gleichheitsgerechte Entscheidungspraxis im Blick zu behalten. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, steht der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, der bereits bestimmte Integrationsfaktoren für die Eröffnung des Ermessensspielraums voraussetzt, einer weitergehenden Berücksichtigung von Integrationsfaktoren schon deshalb nicht entgegen, weil damit nicht sämtliche Elemente einer Aufenthaltsverfestigung (bzw. deren Fehlens) abgedeckt werden. Es ist auch nicht etwa ersichtlich, dass die Beklagte eine ständige Ermessenspraxis übte – an die sie auch hier nach Art. 3 Abs. 1 GG zu binden wäre –, wonach bei der Erfüllung des Tatbestands des § 26 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Niederlassungserlaubnis ungeachtet der weiteren Umstände des Einzelfalls erteilt wird. Solches geht insbesondere nicht hervor aus der (unter Berücksichtigung von Abschnitt VI der Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylrecht [v. 19.6.2018, Amtl.Anz. S. 1453, zuletzt geändert durch Ao. v. 14.3.2023, Amtl.Anz. S. 405, 406] wohl auch nach dem Übergang der Verfahrenshoheit auf das Amt Hamburg Service weiterhin einschlägigen) Fachanweisung Nr. 1/2014 der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten. Randnummer 47 Bei der somit vorrangig an der erreichten Integration und der weiteren Integrationsperspektive ausgerichteten Ermessensausübung wird allerdings maßgeblich zugunsten des Klägers zu beachten sein, dass dieser die in § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG genannte Eingangsvoraussetzung für die Ermessensausübung in zeitlicher Hinsicht deutlich übererfüllt, nämlich um rund die Hälfte, zumal er sich bereits vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis … Jahre im gestatteten Aufenthalt befand. Ferner werden zugunsten des Klägers der Schulbesuch im Bundesgebiet und die … Berufstätigkeit zu berücksichtigen sein, zumal dem Kläger – ausgehend von den zuletzt vorgelegten Einkommensnachweisen – die Lebensunterhaltsicherung im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG durch die Ausübung einer Nebentätigkeit bereits während der Berufsausbildung mindestens zu einem großen Teil aus eigenen Mitteln gelang. Relevante negative Integrationsfaktoren, insbesondere solche, denen der Gesetzgeber durch die Nennung in § 35 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besonderes Gewicht zumisst, sind hingegen nicht ersichtlich. Ein etwaiges Ausweisungsinteresse aufgrund des insoweit einzig als potentiell relevant erscheinenden Geschehens, das dem staatsanwaltlichen Tatvorwurf zum Aktenzeichen XYZ zugrunde lag, kann dem Kläger wegen der entsprechenden Zusage der Beklagten vom
- Februar 2024 nicht mehr entgegengehalten werden. Randnummer 48 Vor diesem Hintergrund könnte eine versagende Ermessensentscheidung letztlich nur dann als ermessensgerecht gelten, wenn die Beklagte für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG regelmäßig ein noch höheres Maß an Integrationsmomenten verlangt bzw. zukünftig regelmäßig verlangen will. Der Wertentscheidung des Gesetzgebers, als Kinder eingereiste Ausländer bei der Aufenthaltsverfestigung gegenüber sonstigen Ausländern mit Aufenthaltsrecht nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes zu privilegieren, wäre aber jedenfalls dadurch Rechnung zu tragen, dass die im Rahmen der Ermessensausübung geforderten zusätzlichen Integrationsfaktoren im Ergebnis bzw. einer Gesamtschau nicht zu einem Gleichlauf der Voraussetzungen der Erteilung nach § 26 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 AufenthG führen dürfen. Randnummer 49 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.