2 S. 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die eine sog. Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind. (Rn.58)
G eingetragen. Randnummer 3 Die Beklagte bietet auf dem Portal v...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an: (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Abbildung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.) Randnummer 4 Möchten Verbraucher den über die Webseite v...de abgeschlossenen Strom- und/oder Gasvertrag auf v...de kündigen, erhalten sie hierzu folgende Informationen vom Webseitenbetreiber: (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Abbildung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.) Randnummer 5 Klicken Verbraucher auf die Schaltfläche „Verträge hier kündigen“, gelangen sie auf die URL https://www...de/kuendigungsschreiben/anbieter/. Auf dieser ist eine Übersichtsliste mit Links zu den Anbieterseiten hinterlegt. Ein Link zur Webseite der Beklagten findet sich hier aber nicht. Randnummer 6 Die Beklagte bietet auch auf ihrer Webseite l...de Verbrauchern den Abschluss von Strom- und Gasverträgen an. Dort hält sie unter https://www...de/vertrag-kuendigen/eine Bestätigungsseite für die Online-Kündigung von Verträgen bereit. Am Ende der Maske findet sich eine Bestätigungsschaltfläche mit den Worten „Kündigungsabsicht abschicken“. (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Abbildung ist aus Gründen des Datenschutzes nicht wiedergegeben worden.) Randnummer 7 Der Kläger macht geltend, das Verhalten der Beklagten verstoße gegen § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Beklagte stelle nicht sicher, dass Verbraucher eine Kündigung
den Vorgaben des § 312k BGB abgeben könnten. Auf der Webseite v...de fehle ein Hinweis, dass die über diese Webseite abgeschlossenen Strom- und Gasverträge auch online gekündigt werden könnten. Die Webseite v...de verweise nicht auf das Kündigungsformular der Beklagten https://www...de/vertrag-kuendigen/. Die Beklagte treffe auch bezüglich der Webseite v...de die Verpflichtung aus § 312k BGB, da sie auf dieser Webseite den Abschluss von Verträgen ermögliche. Die Beklagte hätte die V. GmbH verpflichten müssen, auf die Online-Kündigungsmöglichkeit hinzuweisen. Randnummer 8 Auch die Ausgestaltung auf https://www...de/vertrag-kuendigen/ verstoße gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB. Es müsse auf der Bestätigungsseite eine sog. Bestätigungsschaltfläche zu finden sein, mit welcher der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben könne. Diese Bestätigungsschaltfläche müsse mit den Worten „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Die von der Beklagten verwendete Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ lasse die von § 312k BGB geforderte Deutlichkeit vermissen. Die Formulierung könne auch dahin interpretiert werden, dass lediglich der Ausspruch der Kündigung beabsichtigt werde und die Kündigung gerade nicht mit der Bestätigung erklärt werde. Sie bringe nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen
sich ziehe und Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verlören. Eine Absicht/ein Bestreben/ein Wollen sei nicht gleichzusetzen mit einem Tun. Randnummer 9 Der Anspruch auf Auslagenerstattung folge aus § 13 Abs. 3 UWG sowie § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Die Forderungshöhe sei auf Grundlage einer Durchschnittskalkulation ermittelt worden, zu der der Kläger weiter vorträgt. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an der Geschäftsführung, es künftig zu unterlassen , Randnummer 12
einem günstigeren Anbieter suche und hierbei auf ihr, der Beklagten, Angebot stoße, könne zu diesem Zeitpunkt noch kein Kündigungsinteresse zu ihrem, der Beklagten, Angebot haben. Über das Portal v...de erfolge die Angebotsgenerierung und damit auch die Vollmacht für die Kündigung beim Altversorger. Dies sei bei einem Versorgerwechsel so gängig. Der Kunde habe zwar ein Kündigungsinteresse bei der Angebotserstellung, jedoch nur zum Zwecke des Vertragsabschlusses. Schließe der Kunde über v...de einen Vertrag mit ihr, der Beklagten, dann sei auf ihrem, der Beklagten, Internetangebot die Kündigungsmöglichkeit vorgehalten (mit der streitigen Formulierung). Wenn ein Vertrag mit ihr, der Beklagten, begründet worden sei, werde niemand mehr über die Webseite v...de kündigen, sondern direkt über ihre, der Beklagten, Webseite. Randnummer 20 Sie, die Beklagte, halte auf ihrer Webseite l...de ein Kündigungsformular zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung vor. Streitig sei lediglich, ob die Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ eine eindeutige Formulierung sei. Eine Kündigung sei eine einseitige Willenserklärung und damit eine Absichtserklärung. Ob diese tatsächlich zur Kündigung führe, hänge vom Vertragsverhältnis und der rechtlichen Wertung ab. Es handele sich um eine eindeutige Formulierung. Randnummer 21 Die Beklagte beanstandet die geltend gemachte Auslagenerstattung der Höhe
. Randnummer 22 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 1. Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 24 a. Streitgegenstand des Unterlassungsbegehrens ist es 1) Randnummer 25 - im Rahmen geschäftlicher Handlungen, Randnummer 26 - gegenüber Verbrauchern Randnummer 27 - auf der Webseite www...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, Randnummer 28 - keine Informationen vorzuhalten, die Verbrauchern unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, Randnummer 29 - wenn dies geschieht, wie in Anlage K 1 abgebildet. Randnummer 30 und 2) Randnummer 31 - im Rahmen geschäftlicher Handlungen Randnummer 32 - gegenüber Verbrauchern Randnummer 33 - auf der Webseite www...de, die den Abschluss von entgeltlichen Strom- und Gasverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, Randnummer 34 - auf der Bestätigungsseite, über die eine online-Kündigung erklärt werden kann, eine Bestätigungsschaltfläche mit den Wörtern „Kündigungsabsicht abschicken“ vorzuhalten, Randnummer 35 - wenn dies geschieht wie in Anlage K 2 abgebildet. Randnummer 36 b. Durch die jeweilige Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform liegt eine hinreichende Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 - dortmund.de). Randnummer 37 c. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger kann die begehrte Unterlassung und Auslagenerstattung im beantragten Umfang beanspruchen. Randnummer 38 aa. Der Kläger macht gem. § 2 UKlaG Ansprüche wegen verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken geltend. Erfasst von § 2 UKlaG sind u.a. die Regelungen gem. §§ 312i ff. BGB betreffend Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und damit auch die Vorschrift des § 312k BGB (vgl. OLG Celle GRUR-RS 2024, 21679). Randnummer 39 bb. Der Kläger ist anspruchsberechtigt
G. Dies wird von der Beklagten auch nicht in Abrede genommen. Randnummer 40 cc. Es besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. I.1. Die Beklagte ist verpflichtet, auch auf v...de eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 2 BGB vorzuhalten. Randnummer 41 aaa. Es treffen einen Unternehmer die Pflichten
BGB, wenn er Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 Satz 1 BGB).
2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags
1 Satz 1 BGB über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Gem. § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB muss die Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
2 Satz 3 BGB muss sie den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die Randnummer 42 1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen Randnummer 43
der Gesetzesbegründung sicherzustellen, dass der Betreiber den Pflichten
BGB
kommt, z.B. durch vertragliche Abrede (Maume in BeckOK BGB,
dem Gesetzeswortlaut auf dieser Webseite auch eine sog. Kündigungsschaltfläche gem. § 312k Abs. 1 und 2 BGB (mit Weiterleitung auf eine Bestätigungsseite gem. § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB, die dann die Webseite der Beklagten sein kann) vorzusehen ist. Randnummer 56 dd. Es besteht auch ein Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu Ziff. I.2. Insoweit liegt ein Verstoß der Beklagten im Hinblick auf die Beschriftung der sog. Bestätigungsschaltfläche i.S.v. § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB vor. Randnummer 57 aaa.
2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Bestätigungsschaltfläche, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Randnummer 58
2 Satz 3 Nr. 2 BGB muss die sog. Kündigungsschaltfläche den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die eine sog. Bestätigungsschaltfläche enthält, über die der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Bestätigungsschaltfläche muss mit den Wörtern „jetzt kündigen“ beschriftet sein. Andere Angaben sind wiederum nur zulässig, wenn sie ebenso eindeutig sind. Entscheidend ist, dass die Beschriftung zum Ausdruck bringt, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen
sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert (vgl. Wendehorst in MüKo BGB,
Maßgabe der vorgenannten Grundsätze ist eine Bestätigungsschaltfläche „Kündigungsabsicht abschicken“ nicht ebenso eindeutig wie „jetzt kündigen“. Jedenfalls kann bei der Formulierung „Kündigungsabsicht abschicken“ und dabei vor allem dem gewählten Wort „Kündigungsabsicht“ der Eindruck entstehen, dass noch keine endgültige Kündigungserklärung damit verbunden ist. Die gewählte Formulierung bringt nicht klar zum Ausdruck, dass das Betätigen der Schaltfläche unmittelbar Rechtsfolgen
sich zieht und der Verbraucher den Vertrag mit dem Betätigen der Schaltfläche normalerweise verliert. Damit genügt diese Formulierung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Randnummer 61 e. Der Kläger kann auch die begehrte Auslagenerstattung i.H.v. 260,- € brutto nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 288, 291 BGB) beanspruchen, §§ 5 UKlaG, 13 Abs. 3 UWG. Wettbewerbsverbänden steht nur ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Abmahnung zu, die als Pauschale aus den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für eine Abmahnung berechnet wird (Scholz in BeckOK UWG,
OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2023, 138 Rn. 21 - Computergehäuse). Das spezifiziert dargetane Zahlenwerk ergibt hier pauschale Kosten i.H.v. 278,68 € netto. Die vorliegend geltend gemachte Kostenpauschale liegt unter diesem Wert. Randnummer 62 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Vollstreckungsschutz
Die Beklagte hat nicht dargetan und auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihr die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden
teil bringen würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.