Rückforderung von Finanzhilfen aus dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes von Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung Leitsatz 1. Die
Art. 108Abs.
3 AEUV verstießen (dazu unter aa)) und daneben ist die Beklagte bei den Bewilligungen auch von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat (siehe dazu unter bb)). Randnummer 46 aa) Die Klägerinnen zu
- und zu
- gelten über Frau […] als Teil eines Unternehmensverbunds jedenfalls auch mit der […] UG nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und die Bewilligungen der Förderungen an sie sind daher wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs.
Art. 108Abs.
3 AEUV (europa)rechtswidrig. Randnummer 47 Für die Antragsberechtigung ist der europarechtliche Unternehmensbegriff bzw. Unternehmensverbundbegriff maßgebend und ein Verbund kann ohne Verstoß gegen Art. 107 Abs.
Art. 108Abs.
3 AEUV nur einmal unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage aller dem Verbund zuzuordnender Unternehmen (natürliche und juristische Personen) gefördert werden. Randnummer 48 Die bei der Europäischen Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes in Deutschland erlauben es nicht, Fördermittel aus diesem Förderprogramm – wie hier – an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbunds war (vgl. hierzu und zu Nachstehendem: OVG Münster, Beschl. v. 13.8.2024, 4 A 2550/22, juris, Rn. 11 f.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 39 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21 , juris, Rn. 29 ff.; Letztere zu einem anderen Förderprogramm der Corona-Wirtschaftshilfen). Randnummer 49 Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten zum einen verpflichtet, bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen, gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 56 ff.; OVG Münster, a.a.O., juris, Rn. 40 f.). Randnummer 50 Das hier verfahrensgegenständliche Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes fällt nicht unter eine allgemeine Freistellungsregelung. Die Gewährung der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes stellt eine Kleinbeihilfe im Sinne der „Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 (Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020)“ dar, die auf der Grundlage des „Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (ABl. der EU C 91 I/1 vom 20.03.2020) von der Europäischen Kommission genehmigt wurde (Entscheidung der Europäischen Kommission SA.56790 (2020/N) vom 24.03.2020). Randnummer 51 Nach der Randnummer 22 Buchstabe c des Befristeten Rahmens dürfen Unternehmen, die sich am
- Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO bzw. Verordnung (EU) Nr. 651/2014), keine Beihilfen gewährt werden. Im Rahmen der Förderprogramme, welche auf Grundlage des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission in Verbindung mit der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 aufgesetzt und von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, wird auf den Unternehmensbegriff aus der AGVO abgestellt, welcher die wirtschaftliche Einheit, die aus mehreren einzelnen natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (vgl. auch EuGH, Urteil vom
- Dezember 2006, Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, Slg. 2006, I-11987, Rn. 40), als einheitliches Unternehmen definiert. Der Begriff des Unternehmens wird in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für „kleine und mittlere Unternehmen“ (= KMU) (dort Art. 2 Nr. 2) und „große Unternehmen“ (dort Art. 2 Nr.24) unter Verweis auf Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung definiert. Für die in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 genannten Gruppen von Beihilfen, zu denen die in Rede stehenden Beihilfen für KMU nach Nr. 1 Buchstabe b gehören, im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV (Art. 2 Nr. 1) gilt die Verordnung einschließlich ihres Anhangs unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat (Art. 288 Abs. 2 AEUV). Art. 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 legt die Unternehmenskategorien für KMU wiederum anhand bestimmter Mitarbeiterzahlen und maximaler Jahresumsätze fest. Ob für deren Berechnung nur auf die Daten eines oder mehrerer Unternehmen abzustellen ist und wie die Berechnung gegebenenfalls im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 3 des vorbezeichneten Anhangs danach, ob es sich um ein „eigenständiges Unternehmen“, ein „Partnerunternehmen“ oder ein „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Legaldefinitionen in Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs handelt. Randnummer 52 Nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind „verbundene Unternehmen“ Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen: Randnummer 53 „a) ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; Randnummer 54 b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; Randnummer 55 c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; Randnummer 56 d) ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus. Randnummer 57 Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen. Randnummer 58 Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden. Randnummer 59 Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Randnummer 60 Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.“ Randnummer 61 Auch der Förderrichtlinie des Förderprogramms der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes liegt dieser Unternehmensbegriff zugrunde. Die Förderrichtlinie stellt dies zwar nicht ausdrücklich fest, lässt aber klar erkennen, dass sie – wie in der Randnummer 22 Buchstabe c des Befristeten Rahmens festgehalten – nur Unternehmen als antragsberechtigt ansieht, die nicht bereits am
- Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten nach Art. 2 Nr. 18 AGVO gewesen sind. Außerdem verweist sie in der Fußnote 1 dazu auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014, in deren Anhang I sich unter anderem die Verbunddefinition in Art. 3 Abs. 3 befindet. Dies war auch aus dem Ankreuzfeld 7.7 des Antragsformulars ersichtlich, wo versichert werden sollte, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Dementsprechend waren das Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes nach dem Willen der Fördermittelgeber bei der Europäischen Kommission nach Art. 107 Abs. 3 AEUV lediglich insoweit angezeigt und notifiziert, als Fördermittel aus dem Förderprogramm an antragstellende Personen nur bewilligt werden, welche nach dem europäischen Unternehmensbegriff des Art.
Art. 3Abs.
1 bis 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 eigenständig bzw. unabhängig sind oder bei Vorliegen eines Unternehmensverbunds dieser einen Antrag für alle dem Verbund zugehörigen Bestandteile stellt. Daraus folgt, dass (isoliert) bewilligte Förderungen an antragstellende (natürliche oder juristische) Personen, die nach Art.
Art. 3Abs.
3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Bestandteile eines Unternehmensverbunds sind, ohne diesen in Gänze anzugeben bzw. den Umstand offen zu legen, nicht bei der Europäischen Kommission angezeigt wurden und daher auch nicht unter die Ausnahme des Art. 107 Abs. 3 AEUV fallen und von der Europäischen Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV notifiziert wurden. Randnummer 62 Das Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes fällt auch nicht unter die Ausnahme der AGVO oder (in der alten Fassung) der De-minimis-Verordnung (a.F. Verordnung (EU) Nr. 1497/2013, ABl. L 352/1). Denn zum einen stellt sich das Förderprogramm der Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes nicht als sog. transparente Beihilfe nach Art. 5 AGVO bzw. Art. 4 Abs. 1 De-minimis-Verordnung (a.F.) dar, da sich das Bruttosubventionsäquivalent der Fördermittel nicht im Voraus berechnen lässt, weil die endgültige Förderhöhe erst nach Beendigung des Förderzeitraums durch die Ermittlung des Liquiditätsengpasses bestimmt werden kann. Darüber hinaus fehlt es bei der Förderung aus dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes zudem an einem Anreizeffekt nach Art. 6 AGVO und deswegen liegt keine Ausnahme von der Anmeldepflicht vor, weil die Beihilfeempfängerin/der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag nicht vor Beginn der geförderten Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfeantrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt haben. Randnummer 63 Nach dieser Maßgabe verbindet Frau […] als natürliche Person und Alleingesellschafterin der Klägerinnen zu 1. und zu 2. diese mit der […] UG nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu einem Unternehmensverbund. Aus den von der Beklagten vorgelegten beglaubigten Ablichtungen der Errichtungsurkunden der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 2. und der […] UG (vgl. Anlagen B1, B3 und B5 auf den Blättern 94 ff. der Gerichtsakte 16 K 3948/22 bzw. auf den Blättern 120 ff. der Gerichtsakte 16 K 4025/22) sowie den Auszügen aus dem Handelsregister zu diesen (vgl. Anlagen B2, B4 und B6 auf den Blättern 99 ff. der Gerichtsakte 16 K 3948/22 bzw. auf den Blättern 126 ff. der Gerichtsakte 16 K 4025/22) ergibt sich, dass Frau […] Alleingesellschafterin der Klägerin zu 1., der Klägerin zu 2. und der […] UG ist und die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2. und die […] UG – jedenfalls zum Teil – auf demselben Markt der Vermietung und Verpachtung eines Pensionsbetriebes sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bzw. Vermietung von Ferienwohnungen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten tätig sind. Für diese – bekannten – Bestandteile des Unternehmensverbunds wurde kein gemeinsamer Antrag gestellt, sondern nur für die Klägerin zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils separat. Mangels belastbarer Angaben zum Umfang des Verbunds, insbesondere die nicht erfolgte Einreichung der von der Beklagten geforderten KMU-Erklärung, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verbund, zu dem jedenfalls die Klägerin zu 1., die Klägerin zu 2. und die […] UG gehören, weitere Bestandteile in Form von natürlichen und/oder juristischen Personen hat. Randnummer 64
- bb)Die Bewilligungen sind auch rechtswidrig, weil die Beklagte bei den Bewilligungen von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erwiesen hat (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 13.8.2024, 4 A 2550/22, juris, Rn. 11 f.; Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 36 und 53 ff.). Randnummer 65 Die Rechtswidrigkeit kann darauf beruhen, dass die Behörde das geltende Recht falsch ausgelegt oder falsch auf den Sachverhalt angewandt hat. Darüber hinaus erweist sich ein Verwaltungsakt als rechtswidrig, wenn ihn die Behörde bei vollständiger Kenntnis der für die rechtliche Beurteilung bedeutsamen Tatsachen nicht erlassen hätte. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Behörde um eine richtige und vollständige Sachaufklärung bemüht, d.h. die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Es ist allein maßgebend, ob die Sachverhaltswürdigung unter Einbeziehung der nachträglich entstandenen oder bekannt gewordenen Tatsachen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.2017, 6 C 3/16, juris, Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 39 ff.). Randnummer 66 Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. etwa Müller in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1.4.2022, § 48, Rn. 78; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG, § 48, Rn. 154 ff., jeweils m.w.N.). In Abgrenzung zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HmbVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 15.11.2021, W 8 K 21.1000, juris, Rn. 52). Randnummer 67 Neben der oben dargestellten Europarechtswidrigkeit der bewilligten Förderungen an die Klägerinnen zu 1. und zu 2. folgt hier die Rechtswidrigkeit der Bewilligungen auch daraus, dass die Beklagte nach ihrer ständigen Verwaltungspraxis antragstellende Personen – wie aus dem Ankreuzfeld 7.7 indiziert und später in der „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ (Stand: 04.04.2020, 08:00 Uhr) auf Seite 4 letzte Frage „Punkt 7. des Antrages/Mehrheitsverhältnisse: Darf eine GmbH, bei der eine weitere GmbH 51 % der Anteile hält, die Soforthilfe beantragen?“ konkretisiert – bei Bewilligung der Förderung nur als förderberechtigt ansah, wenn diese unabhängig, d.h. nicht Teil eines Unternehmensverbunds waren, oder der Verbund über das unabhängige Mutterunternehmen den Antrag für den Verbund gestellt hat. Randnummer 68 Die Maßgeblichkeit der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten für die Gewährung der Förderung folgt daraus, dass die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Förderrichtlinie in Verbindung mit den FAQ – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel erfolgt, § 56 LHO . Es ist daher allein Sache der Mittelgeber, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach ihren Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. nur VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22 , juris, Rn. 44 ; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 34 m. zahlr. Nachw. zur obergerichtlichen Rechtsprechung). Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.3.2018, 10 C 1/17, juris, Rn. 15; Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, juris, Rn. 19). Denn bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen und eine explizite Rechtsnorm, die konkret Ansprüche der Klägerinnen zu 1. und zu 2. auf Bewilligung der begehrten Fördermittel aus dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes begründet, existiert nicht. Dementsprechend heißt es unter Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Förderung nicht besteht und die Beklagte aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet, wobei der Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen maßgebend ist. Randnummer 69 Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie die Mittelgeber verstehen; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die nach Ziff. 5.1 der Förderrichtlinie von den Mittelgebern mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier in Person der Beklagten – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligung in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein dazu: BVerwG, Urt. v. 17.1.1996, 11 C 5/95, juris, Rn. 21; Urt. v. 16.6.2015, 10 C 15/14, juris, Rn. 24; OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 66 ff.; VGH München, Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, juris, Rn. 26; sowie speziell für Coronahilfen: VGH Mannheim, Urt. v. 13.7.2023, 14 S 2699/22, juris, Rn. 63; VGH München, Beschl. v. 2.2.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 5 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22 , juris, Rn. 45 ; VG Würzburg, Urt. v. 24.10.2022, W 8 K 21.1389, juris, Rn. 30; VG München, Urt. v. 30.9.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris, Rn. 29 f.; VG Gießen, Urt. v. 29.8.2022, 4 K 1659/21.GI, juris, Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urt. v. 21.7.2022, 9 K 3689/21, juris, Rn. 42 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris, Rn. 35 – jeweils m.w.N.). Randnummer 70 Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen der Mittelgeber zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die zuletzt im Internet veröffentlichte und zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“ (vgl. grdstl. VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22 , juris, Rn. 46 ; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.12.2021, 19 K 2760/20, juris, Rn. 38 f.; VG Halle (Saale), Urt. v. 25.4.2022, 4 A 28/22, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urt. v. 15.9.2022, 16 K 5167/21, juris, Rn. 32 ff.). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der Förderrichtlinie und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis der Mittelgeber und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihnen mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 21.10.2021, 13 S 3017/21, juris, Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008, 7 B 38/08, juris, Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.4.2012, 8 C 18/11, juris, Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 8.9.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn 80 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.11.2023, 16 K 3083/22 , juris, Rn. 46 ; VG Gera, Urt. v. 30.5.2023, 5 K 551/22 Ge, juris, Rn. 161). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis resultierenden Fördervoraussetzungen ist hier im Fall der Aufhebung einer Begünstigung der Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2003, 3 C 25/02, juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urt. v. 8.5.2024, 16 K 2025/23 , juris, Rn. 56 f.). Randnummer 71 Im Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes war es zum Zeitpunkt der Bewilligungen der Förderungen an die Klägerinnen zu 1. und zu 2. am 7. und 8. April 2020 nach der Verwaltungspraxis der Beklagten bei Bewilligung für die Antragsberechtigung erforderlich, dass die antragstellende Person eigenständig bzw. unabhängig, d.h. nicht Teil eines Unternehmensverbunds gewesen ist bzw. als Mutterunternehmen des Unternehmensverbunds, soweit dieses antragsberechtigt ist, den Antrag für den Verbund stellt (vgl. Seite 4 der „FAQ / Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrages“, Stand: 21.04.2020). Dazu wurde im Ankreuzfeld 7.7 – wie bereits dargelegt – abgefragt, ob versichert wird, dass das antragstellende Unternehmen unabhängig ist, sich also nicht im Mehrheitsbesitz (über 50% der Anteile oder der Stimmrechte) eines anderen Unternehmens befindet. Vor dem Hintergrund der durch Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgegebenen Abgrenzung, wann ein Unternehmen als eigenständig zu betrachten ist oder in der Gesamtheit eines Unternehmensverbunds, und dem Inhalt des Ankreuzfelds 7.7 des Antragsformulars ist erkennbar, dass die Beklagte die Förderung nur bewilligten wollte, wenn das Unternehmen nicht Teil eines Unternehmensverbunds ist bzw. ein Antrag für den gesamten Verbund gestellt wurde. Die Beklagte hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und weiter ausgeführt, dass in dem Fall, wenn das Ankreuzfeld 7.7 nicht bejaht wurde, zunächst nicht bewilligt wurde, sondern eine Anhörung zum Unternehmensverbund vorgesehen war. Randnummer 72 Vorliegend ging die Beklagte aufgrund der Antragstellung der Klägerinnen zu 1. und zu 2. somit fälschlicherweise davon aus, dass diese eigenständig und keine Teile eines Unternehmensverbunds sind, weil die Klägerinnen zu 1. und zu 2. das Ankreuzfeld 7.7 des Antragsformulars zur Frage, ob sie unabhängig sind, bejaht hatten (vgl. Seite 139 der Handakte […] und Seite 101 der Handakte […]). Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. waren – wie oben bereits dargelegt – jedoch nicht unabhängig in diesem Sinne, weil sie über Frau […] als natürliche Person und Alleingesellschafterin zu einem Unternehmensverbund nach Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 verbunden werden. Die Klägerinnen zu 1. und zu 2. und die […] UG sind – jedenfalls zum Teil – auf demselben Markt tätig. Weiter ist für den Verbund der Klägerinnen zu 1. und zu 2. und der […] UG kein gemeinsamer Antrag gestellt worden, sondern für die Klägerinnen zu 1. und zu 2. als Teile (bzw. Töchter) des Verbunds jeweils separat. Randnummer 73
- c)Des Weiteren liegen die Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 HmbVwVfG vor. Randnummer 74 Den Rücknahmen steht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG auf den Bestand der Bewilligungsbescheide entgegen. Randnummer 75 Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG . Randnummer 76 Zwar ist den Klägerinnen zu 1. und zu 2. zugute zu halten, dass – anders als in späteren Förderprogrammen der Corona Wirtschaftshilfen – weder aus der Förderrichtlinie, den FAQ oder dem Antragsformular ohne Weiteres die Reichweite des Verbundbegriffs aufgrund von natürlichen Personen, welche den Verbund zu einem solchen verbinden, erkennbar ist, sondern dies eine vertiefte – ggf. mit rechtlicher Beratung begleitete – Auseinandersetzung dem Inhalt des dem Förderprogramm zugrundeliegenden Unternehmens- bzw. Verbundbegriffs erforderte. Randnummer 77 Dies vermag hier aber kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. zu begründen. Denn die Klägerinnen zu 1. und zu 2. können sich bei Abwägung der widerstreitenden Interessen als Empfängerinnen einer nach Art. 107 f. AEUV rechtswidrig erhaltenen Beihilfe nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen. Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art. 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum einen die von einer Beihilfe begünstigten Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 98; zur Überbrückungshilfe II NRW: OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 62). Insbesondere darf der in § 48 Abs. 2 HmbVwVfG vorgesehene Vertrauensschutz die Anwendung der gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Rückforderung nicht praktisch unmöglich machen, so dass das Interesse der Gemeinschaft bei der Abwägung, ob Vertrauensschutz vorliegt, mit der Folge voll zu berücksichtigen ist, dass die Förderung zurückzufordern ist (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.1997, C-24/95, juris, Ls. und Rn. 38, 41, ff., 54; BVerwG, Urt. v. 23.4.1998, juris, Rn. 21 ff., 30 ff.). Randnummer 78 Darüber hinaus ist auch nicht von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in den Bestand des Bewilligungsbescheids auszugehen, ohne dass es darauf ankommt, ob sie die erhaltene Zuwendung verbraucht bzw. insofern eine Vermögensdisposition im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVfG getroffen haben, weil sie gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG die Bewilligungen durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG . Dabei ist ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG , dass die Angaben, mit Hilfe derer der Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso wenig kommt es auf ein Verschulden an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.8.1986, 3 C 9.85, juris Rn. 29; VG München, Urt. v. 5.5.2023, M 31 K 21.6122, juris, Rn. 38). Randnummer 79 Danach können sich die Klägerinnen zu 1. und zu 2. nicht auf ein Vertrauen berufen, da sie die Bewilligungsbescheide vom 7. und 8. Mai 2020 durch objektiv unrichtige Angaben erwirkt haben, in dem sie im Ankreuzfeld 7.7 des Antragsformulars (vgl. Seite 139 der Handakte […] und Seite 101 der Handakte […]) – wie oben ausgeführt – objektiv unrichtig versichert haben, dass sie unabhängig, d.h. nicht im Mehrheitsbesitz eines anderen Unternehmens sind, wobei vorliegend – wie oben ausgeführt – auch die Verbindung über natürliche Personen oder den Zusammenschluss von natürlichen Personen relevant werden kann, wenn die Unternehmen auf demselben Markt tätig sind. Darüber hinaus hätte bei der Antragstellung der Klägerinnen zu 1. und zu 2. auch in Ansehung des Ankreuzfelds 8.2 auffallen müssen, dass die Beklagte auf Verbindungen zwischen Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die hinter den juristischen Personen stehenden natürlichen Personen abstellt. Im Ankreuzfeld 8.2 heißt es: „Ich versichere, dass für mich oder mein Unternehmen bisher weder in diesem oder in einem anderen Bundesland ein entsprechender Antrag gestellt wurde.“ Bei der Zusammenschau dieses Ankreuzfeldes mit dem Inhalt des Ankreuzfelds 7.7 lagen hinreichende Anhaltspunkte vor, die Frage nach der Unabhängigkeit der Klägerinnen zu 1. und zu 2. jedenfalls hinsichtlich der Verbindung durch Frau […] zu hinterfragen und sich mit dem dem Förderprogramm Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes zugrundeliegenden Unternehmens- bzw. Verbundbegriff näher auseinanderzusetzen. Selbst wenn dies nicht als objektiv unrichtige Angabe im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HmbVwVfG zu werten wäre, stellt dies bei einer Gesamtschau der Umstände, überdies gerade auch in Ansehung des oben ausgeführten Verstoßes gegen das Europarecht, einen Umstand dar, der ein dem Negativkatalog des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG vergleichbares Gewicht aufweist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.5.2024, 16 K 2208/21 , juris, Rn. 72 m.w.N.), weil vor dem Hintergrund des Inhalts des Ankreuzfelds 8.2 hinreichend zu erkennen gewesen ist, dass die Beklagte jedenfalls bei juristischen Personen auch die natürliche(
- n)Person(
- en)dahinter in ihre Betrachtung einbezieht. Randnummer 80
- d)Die Rücknahmen der Bewilligungsbescheide vom 7. und 8. Mai 2020 durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2022 erfolgten auch innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG . Randnummer 81
- e)Die Rücknahmeentscheidungen der Beklagten sind frei von Ermessensfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Randnummer 82 Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG wird der Verwaltungsakt in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 HmbVwVfG in der Regel für die Vergangenheit zurückgenommen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris, Rn. 39; Urt. v. 14.3.2013, 5 C 10.12, juris, Rn. 32 m.w.N.) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21 , juris, Rn. 71 f., m.w.N.), welcher der Berichterstatter folgt, um eine ermessenslenkende Vorschrift, die der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nach der gesetzgeberischen Konzeption regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4.16, juris, Rn. 41). Randnummer 83 Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, juris, Rn. 40 m.w.N.). Randnummer 84 Gemessen daran durfte die Beklagte hinsichtlich der Rücknahmen der Bewilligungsbescheide von der Regelrechtsfolge des § 48 Abs. 2 Satz 4 HmbVwVfG ausgehen. Das Erwirken des begünstigenden Verwaltungsakts durch in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben ist nach der gesetzgeberischen Konzeption eine Fallgestaltung, in der der Wiederherstellung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung regelmäßig Vorrang vor den Schutzgütern der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einzuräumen ist. Das Ermessen der Beklagten war auch vor dem Hintergrund der unionsrechtswidrigen Beihilfegewährungen eingeschränkt. Eine nationale Stelle ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehalten, eine gewährte Beihilfe, die – wie hier – nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, als rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern (vgl. EuGH, Urt. vom 5.3.2019, C-349/17, juris, Rn. 96 ff., OVG Münster, Urt. v. 6.3.2024, 4 A 1581/23, juris, Rn. 62 ff.). Randnummer 85 Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung haben die Klägerinnen zu 1. und zu 2. nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 86
- f)Überdies konnten die Aufhebungen auch auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG als Widerrufe wegen Zweckverfehlung gestützt werden. Randnummer 87
- aa)Denn für eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel zur Deckung des Liquiditätsengpasses ist es erforderlich, dass sich die Empfängerin bzw. der Empfänger in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befand, mithin ein Liquiditätsengpass im Förderzeitraum vorlag, und dass die Mittel zur Überwindung dieser Lage eingesetzt wurden (vgl. im Einzelnen dazu: VG Hamburg, Urt. v. 28.4.2023, 16 K 5209/21 , juris, Rn. 61 ff.; Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris, Rn. 86 ff.). Randnummer 88 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rahmen des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG die materielle Darlegungs- und Beweislast trägt und daher die Unerweislichkeit der Widerrufsvoraussetzungen in der Regel zu ihren Lasten geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.3.1964, VI C 150/62, juris, Rn. 17 ff.; OVG Münster, Urt. v. 2.5.1994, 8 A 3885/93, juris, Rn. 26 f., 38; Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 29 f.; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2016, 5 S 2137/16, juris, Rn. 10; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 A 131/15, juris, Rn. 33; VG Hamburg, Urt. v. 14.3.2022, 17 K 4793/21 , juris, Rn. 104 ). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn die Unerweislichkeit der Umstände, die den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes begründen, darauf beruht, dass die bzw. der Begünstigte die Aufklärung des Sachverhalts verhindert hat. Das wird dann anzunehmen sein, wenn es die Begünstigte bzw. der Begünstigte unterlässt, bei der Aufklärung in ihren bzw. seinen Verantwortungsbereich fallenden tatsächlichen Umstände mitzuwirken, obgleich dies für sie bzw. ihn möglich und zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 3 C 79/82, juris, Rn. 57; OVG Münster, Urt. v. 2.5.1994, 8 A 3885/93, juris, Rn. 36 ff. m.w.N.). Randnummer 89 Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Bei den für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der für die Gewährung der Mittel zur Deckung eines tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses maßgeblichen Tatsachen handelt es sich um aus dem Geschäftsbereich der Klägerinnen zu 1. und zu 2. stammende innerbetriebliche Informationen und Unterlagen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.4.1997, 1 L 6618/95, juris, Rn. 29; Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 24, Rn. 28 m.w.N.) und damit um Umstände aus ihrer Sphäre und ihren spezifischen Erkenntnisbereichen. Weder der Beklagten noch dem Gericht ist es ohne Mitwirkung der Klägerinnen zu 1. und zu 2. in zumutbarer Weise möglich, hierzu hinreichende Feststellungen zu treffen. Bereits hieraus folgt eine Mitwirkungsobliegenheit der Klägerinnen zu 1. und zu 2., deren Verletzung – auch im gerichtlichen Verfahren – zu ihren Lasten geht. Randnummer 90 Vorliegend lässt sich ein Liquiditätsengpass für den hier – wie oben unter Punkt II. 1.
- b)ausgeführt – maßgeblichen Unternehmensverbund nicht ermitteln. Denn mangels belastbarer Angaben der Klägerinnen zu 1. und zu 2. bzw. ihrer Geschäftsführerin zum Umfang des Verbunds kann weder beurteilt werden, ob bzw. welche natürlichen oder juristischen Personen zu dem Verbund zu zählen wären, noch kann ein Liquiditätsengpass für die bekannten Unternehmensteile bestimmt werden, weil plausible Angaben zur Liquiditätssituation der […] UG fehlen. Randnummer 91
- bb)Die Widerrufe erfolgten innerhalb der Jahresfrist nach § 49 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG . Randnummer 92
- cc)Die Beklagte hat auch das ihr im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Widerrufe fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Randnummer 93 Der Berichterstatter geht mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, juris, Leitsätze 1 und 2 sowie Rn. 14 ff.; Urt. v. 26.2.2015, 3 C 8/14, juris, Rn. 17) davon aus, dass die haushaltsrechtlichen Grundsätze bei der Zweckwidrigkeit einer Mittelverwendung in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangen (vgl. auch OVG Bautzen, Urt. v. 10.3.2017, 1 A 461/14, juris, Rn. 48 m.w.N.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.8.2002, 11 LB 19/02, juris, Rn. 63; OVG Münster, Urt. v. 13.6.2002, 12 A 693/99, juris, Rn. 43 ff.). Damit hätte es vorliegend besonderer Gründe bedurft, um eine von der intendierten Ermessensausübung abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein von dem gesetzlich angenommenen Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, so versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In diesem Fall ist auch eine – das Selbstverständliche darstellende – Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG entbehrlich. Nur für den Fall, dass außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris, Rn. 40 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 7.12.2022, 5 Bf 207/21 , juris, Rn. 73 ). Randnummer 94 Vorliegend sind im Fall der Klägerinnen zu 1. und zu 2. hinsichtlich der Widerrufe der Beträge in Höhe von 9.567,- Euro und 20.000,- Euro keine außergewöhnlichen Umstände anzunehmen, die derart atypische Fälle begründeten. Soweit die Beklagte neben dem Hinweis auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Widerspruchsbescheid überdies ausgeführt hat, dass sich die Klägerinnen zu 1. und zu 2. auf Vertrauen nicht berufen könne, weil die Bewilligung aufgrund unvollständiger Angaben erfolgt sei und Vertrauen auch deshalb nicht habe entstehen können, weil gemäß Nr. II. 5 des Bewilligungsbescheids die Bewilligung u.a. bei Fehlen der Fördervoraussetzungen bzw. bei unzureichendem Nachweis widerrufen werden könne, hätte es dieser – zusätzlichen – Ausführungen nach alledem nicht bedurft. Sie sind daher unschädlich und aber auch sonst nicht zu beanstanden. Andere außergewöhnliche Umstände, insbesondere ein schützenswertes Vertrauen der Klägerinnen zu 1. und zu 2., ist nicht ersichtlich. Auch ist ein Vertrauen auf ein vorbehaltloses Behaltendürfen der gesamten erhaltenen Zuwendung, weil diese mittlerweile verbraucht sei, ohne hinsichtlich des vollen Betrags zum förderberechtigten Kreis (s.o.) zu gehören, nicht schützenswert und als außergewöhnlicher Umstand zu berücksichtigen. Randnummer 95 2. Die mit dem angefochtenen Bescheiden verfügten Rückforderungen der Zuwendungen sind ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG . Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen bzw. widerrufen worden sind. Randnummer 96 Die Zinsforderungen stellten lediglich Hinweise auf die Rechtslage nach § 49a Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG dar, wobei sich für die Adressaten bei objektiver Würdigung sowohl aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. Februar 2021 und dem Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 23. März 2021 als auch aus den Widerspruchsbescheiden jeweils vom 23. August 2022 ergibt, dass die Entscheidungen über die „Zahlung der Zinsen“ gesonderten Bescheiden vorbehalten sind. III. Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO. Dabei war das nach § 100 Abs. 2 ZPO eröffnete Ermessen dahingehend auszuüben, dass aufgrund der erheblichen Verschiedenheit der Höhe der Förderungen zwischen den Klägerinnen zu 1. und zu 2. die Kosten entsprechend der Höhe der aufgehobenen und zurückgeförderten Förderungen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. nach der auf sie insoweit entfallenden Quote zu teilen waren. Ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erübrigt sich, weil die Kostengrundentscheidung insgesamt zu Lasten der Klägerinnen zu 1. und zu 2. ausfällt und – nach Verbindung der Verfahren – eine Teilung der Kosten lediglich aufgrund der unterschiedlichen Höhen der Förderungen der jeweils angegriffenen Bescheide erforderlich wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.