TV-L bei Beurlaubung Leitsatz Für Arbeitnehmer der Stadt Hamburg, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt wurden, gilt
dem WahlöDG § 69 BeamtG HH sinngemäß.
Abs. 2 dieser Vorschrift ist, sofern es an einer gesetzlichen Regelung, dass die Tätigkeit mit dem Mandat unvereinbar ist, fehlt, dem Betroffenen auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren und es sind § 7 Abs. 1, 3 und 4 AbgG, die ihrerseits auf §§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung verweisen, sinngemäß anzuwenden. Danach verzögert sich
Vollendung des 35. Lebensjahres das Erreichen der nächsten Stufe einer Entgeltgruppe
G Hamburg
dem Tarifvertrag der Länder
der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023
der Entgeltgruppe 13 Stufe 6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers
einem anlässlich seiner Tätigkeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährten Sonderurlaub. Randnummer 2 Der Kläger ist auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom … (Anlage B2, Blatt 116 der Akte ArbG) seit dem … bei der Beklagten in deren Landesbetrieb … als vollbeschäftigter Angestellter beschäftigt.
des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis
dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Arbeitgeberin geltenden Fassung. Zuletzt wurde der Kläger zum
G“ zunächst bis zum 31. Mai 2022 zur Wahrnehmung des Mandats als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewährt. Mit einer weiteren Nebenabrede (Anlage K3, Blatt 11 der Akte ArbG) wurde ihm weiterer „Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts
G“ auch für die Zeit vom
Beendigung seines Landtagsmandats zum
dem Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Mandats am Arbeitsplatz unzulässig sind, begehrte die Festsetzung der Stufe 5 ab dem
Entgeltgruppe 13 Stufe 6 TV-L, hilfsweise Stufe 5 zu vergüten sei. Randnummer 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltstufe 13 Stufe 6 ergebe sich aus § 41 Abs. 2 AbgG SH i.V.m. den §§ 35-38 AbgG SH. Danach sei bei Angestellten
Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Da er Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages gewesen sei, gelte für ihn dieses, auch von der Beklagten zu beachtende Gesetz. Das Schleswig-Holsteinische Abgeordnetengesetz sei auch gegenüber dem Tarifvertrag TV-L als höherrangiges Recht vorrangig zu beachten. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt Randnummer 9 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022
dem Tarifvertrag der Länder
der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zu vergüten, hilfsweise Randnummer 10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juli 2022
dem Tarifvertrag der Länder
der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger zutreffend in Stufe 4 eingestuft, da gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L bei einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren die Zuordnung zu der Stufe erfolge, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe (hier: Stufe 5) vorangehe. Die Zeiten der Mitgliedschaft im Landtag würden zwar auf die Beschäftigungszeit
G HH auch bestätigt. Die Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Abgeordnetengesetzes fänden weder auf Beamte noch auf Angestellte von ihr, der Beklagten, Anwendung. Der Landesgesetzgeber Schleswig- Holstein könne über seine Landesgrenzen hinaus keine Regelungen für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes anderer Bundesländer oder des Bundes treffen. Randnummer 14 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom
den Erfahrungsstufen. Randnummer 15 Erfahrungsstufen seien zu unterscheiden von Dienst- und Beschäftigungszeiten, die die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst definierten. Randnummer 16 Der Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 41 Abs. 2 AbgG SH. § 37 Abs. 1 AbgG SH finde entgegen der Auffassung des Klägers nur Anwendung auf mit dem Land Schleswig-Holstein geschlossene Dienstverhältnisse. Dies ergebe sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG, wonach ausschließlich die Bundesländer die Laufbahnen, Besoldung und Versorgung ihrer Beamtinnen und Beamten regeln dürften. Kein Bundesland könne entsprechende Regelungen für die Beschäftigten eines anderen Bundeslandes erlassen. Die Stufenzuordnung ergebe sich für den Kläger daher mangels anderweitiger Regelung aus § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 TV-L. Eine Benachteiligung aufgrund des Mandats liege nicht vor. Der Kläger sei nicht mit Beschäftigten zu vergleichen, die keine Abgeordneten Tätigkeit ausgeübt hätten, sondern mit solchen, die aus anderen Gründen als der Abgeordnetentätigkeit ihr Arbeitsverhältnis unterbrochen hätten. Der Kläger sei genauso behandelt worden, wie eine andere Person, deren Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als der Ausübung eines Abgeordnetenmandats für fünf Jahre geruht habe. Randnummer 17 Gegen dieses Urteil, welches ihm am 26. Juni 2023 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht Hamburg am 12. Juli 2023 eingelegten Berufung, die er mit am 11. August 2023 beim Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangenem Schriftsatz begründete. Randnummer 18 Der Kläger trägt vor, sowohl gemäß § 2 Abs. 2 AbgG SH als auch gemäß § 8 Abs. 2 AbgG HH seien Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat sowie dessen Übernahme und Ausübung unzulässig. Schon daraus folge, dass er
Beendigung seines Abgeordnetenmandats mindestens die Entgeltgruppe und Stufe erhalten müsse, die er vor der Übernahme des Abgeordnetenmandats inne gehabt habe. Zudem sei gemäß § 41 Abs. 3 AbgG SH
Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bei Angestellten die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten anzurechnen. Damit habe der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür geschaffen, dass der Grundsatz der Trennung von Amt und Mandat es erfordere, dass Angestellte des öffentlichen Dienstes auch anderer Länder ihre Tätigkeit während der Zeit als Abgeordneter des Schleswig-Holsteinischen Landtages nicht mehr ausüben dürften. Bei sachgerechter Auslegung des § 41 Abs. 3 SH AbgG entspreche die Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit gemäß § 16 Abs. 3 TV-L dem Begriff der Beschäftigungs- und Dienstzeiten. Gemäß § 42 Abs. 2 BesG SH i. V. m. § 37 Abs. 1 AbgG SH sei bei Beamten für die Bemessung des Grundgehaltes die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag zur Hälfte anzurechnen. Danach sei zum 1. Juli 2022 eine Stufenzuordnung zur Stufe 5 vorzunehmen, eine Höherstufung
Stufe 6 zum
dem Tarifvertrag der Länder
der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023
der Entgeltgruppe 13 Stufe
dem ihm das Urteil des Arbeitsgerichts vom
Entgeltgruppe 13 Stufe 5 des TV-L zu vergüten und ab dem 1. Juli 2023
Stufe 6 höherzustufen. Die Zeit seines Sonderurlaubes ist zur Hälfte auf die Stufenlaufzeiten anzurechnen. Dies folgt aus WahlöDG i.V.m. § 69 BeamtG HH, § 7 AbgG, § 28 BBesG i.d.F. vom
denen dem Kläger Sonderurlaub unter Fortfall des Entgelts
G gewährt wird, die Anwendung des AbgG SH vereinbart haben. Randnummer 35 a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als den BAT ablösender Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
1 TV-L steht dem Kläger ein Tabellenentgelt zu, wobei sich dessen Höhe
der Entgeltgruppe, in der der Kläger eingruppiert ist, und
der für ihn geltenden Stufe ergibt.
1 TV-L umfassen die Entgeltgruppen 2 bis 15 sechs Stufen,
Absatz 3 wird die Stufe 5
vier Jahren in Stufe 4 erreicht, die Stufe 6
fünf Jahren in Stufe 5, wobei es - Leistungsgesichtspunkte i.S.v. § 17 Abs. 2 TV-L unberücksichtigt gelassen - auf die ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber ankommt. Randnummer 36
Beendigung des Sonderurlaubs ab dem 1. Juli 2022 kann der Kläger aber zunächst weiterhin Vergütung
Stufe 5 beanspruchen. Er ist nicht
3 Satz 3 TV-L der Stufe 4 zuzuordnen. Randnummer 38 § 17 Abs. 3 Satz 3 TV-L sieht zwar vor, dass im Falle der Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als drei Jahren eine Zuordnung zu der Stufe erfolgt, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht. Für den Kläger findet
dem WahlöDG allerdings und insoweit vorrangig § 69 BeamtG HH sinngemäß Anwendung, denn er ist Arbeitnehmer der Beklagten und wurde in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt.
G HH gelten für Beamte, die in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt wurden, deren Amt kraft Gesetzes mit dem Mandat unvereinbar ist, die für in den deutschen Bundestag gewählte Beamte maßgebenden Vorschriften des AbgG entsprechend. Eine solche gesetzliche Unvereinbarkeitsregelung ist bezüglich des Klägers nicht ersichtlich. § 34 AbgG SH sieht eine Unvereinbarkeit des Mandats ausdrücklich nur für Beamte des eigenen oder anderer Länder oder des Bundes vor. Für Angestellte des öffentlichen Dienstes ordnet § 41 AbgG SH die sinngemäße Geltung der §§ 35 bis 38 AbgG SH an, nicht aber die sinngemäße Geltung auch des § 34 AbgG SH. Randnummer 39 Fehlt es an der
G HH erforderlichen gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung, gilt
G, dass dem Betroffenen auf Antrag Urlaub ohne Bezüge zu gewähren ist und § 7 Abs. 1, 3 und 4 AbgG sinngemäß anzuwenden sind. Randnummer 40
G verzögert die Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung ergibt.
G in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung wiederum wurde das Beginn des Besoldungsdienstalters um Zeiten
Vollendung des
G die Zeiten auf volle Monate abgerundet werden. Randnummer 41 Folgt hiernach ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Zeiten seines Sonderurlaubs im entsprechenden Umfang auf die Stufenlaufzeit, würde es dem widersprechen, wenn es zuvor zu einer Rückstufung
3 Satz 3 TV-L käme. Der Kläger ist damit ab dem 1. Juli 2022 weiterhin
Entgeltgruppe 13 Stufe 5 zu vergüten. Der Kläger hätte ohne die Gewährung des Sonderurlaubs zum
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.