Gegenstandswert - Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs - Unterrichtung Wirtschaftsausschuss Leitsatz 1. Ein Streit über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, mit welchem die Arbeitgeberin nach §§ 106, 109 BetrVG zur Erteilung bestimmter Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss verpflichtet wurde, hat keinen vermögensrechtlichen Charakter. (Rn.33) 2. Die Bedeutung der Geltendmachung eines Auskunftsbegehrens des Wirtschaftsausschusses rechtfertigt regelmäßig eine Wertfestsetzung in Höhe des Hilfswerts. (Rn.44) Bei mehreren eigenständigen, nicht in einem Zusammenhang stehenden Auskunftsbegehren ist dieser für jedes Auskunftsbegehren anzusetzen. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg, 19. Dezember 2023, 14 BV 20/22, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2023 - 14 BV 20/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen des Textileinzelhandels, betreibt bundesweit ca. 400 Filialen mit insgesamt ca. 15.000 Beschäftigten. Bei dem Beteiligten zu 2. handelt es sich um den bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesamtbetriebsrat. Zudem existiert bei der Arbeitgeberin ein Wirtschaftsausschuss. Randnummer 3 Die Beteiligten führten ein Einigungsstellenverfahren bzgl. der Erteilung bestimmter Auskünfte an den Wirtschaftsausschuss durch. Die Einigungsstelle fasste am 5. Dezember 2022 einen Spruch Anlage ASt 4), mit dem die Arbeitgeberin entsprechend der Anträge der Beisitzer des Gesamtbetriebsrats zur Auskunft verpflichtet wurde. Randnummer 4 Die Arbeitgeberin hat mit dem Ausgangsverfahren den Spruch der Einigungsstelle angefochten und beantragt zu erkennen: Randnummer 5 Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 5. Dezember 2022, mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet wird, den Wirtschaftsausschuss über folgende wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der nachfolgenden Unterlagen zu unterrichten und mit dem Wirtschaftsausschuss zu beraten: Randnummer 6 1. Auskunft über das Bestehen von Versicherungsverträgen, die einen Betriebsausfall und/oder eine Betriebsunterbrechung absichern und gegebenenfalls die Vorlage solcher Verträge zur Einsichtnahme, Randnummer 7 2. quartalsweise Vorlage der brandspezifischen Quartalsberichte (Quartalsergebnis) zu jeder Quartalssitzung aufgeschlüsselt für die Marken … beginnend ab der Wirtschaftsausschusssitzung ab August 2022 sowie Erläuterung der Unterlagen in der jeweiligen Quartalssitzung, Randnummer 8 3. Erläuterung und Einordnung des Ergebnisses und der Strategie der … in das Ergebnis der … anhand des Full Year-Reports anhand folgender Fragestellungen: Randnummer 9 - welchen Anteil hat das Ergebnis der … am Gesamtergebnis der … Group? Randnummer 10 - welche Storeeröffnungen ergeben sich aus dem Full-Year-Report für den Standort Deutschland? Randnummer 11 - welche Auswirkungen werden die sich aus dem Full-Year-Report ergebenden Storeeröffnungen und -schließungen der … auf den Standort Deutschland haben? Randnummer 12 - welche Zielvorgaben ergeben sich aus dem Full-Year-Heport für das deutsche Filialnetz? Randnummer 13 - wie viele Stores werden für den Standort Deutschland angestrebt? Randnummer 14 - welche Strategie ergibt sich in Bezug auf das Thema Nachhaltigkeit aus dem Full-Year-Report für die … Randnummer 15 unwirksam ist. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 11. Juni 2023 - 14 BV 20/22 - den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben. Randnummer 17 Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2023 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats die Festsetzung eines Verfahrenswertes. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass beabsichtigt sei, einen Gegenstandswert von 100.000,00 € festzusetzen. Randnummer 19 Der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin führte daraufhin aus, ein Wert von 5.000,00 € sei angemessen. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 14 BV 20/22 - hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 21 Der Beschluss ist der Verfahrensbevollmächtigten des Gesamtbetriebsrats am 19. Dezember 2023 zugestellt worden. Randnummer 22 Mit der am 2. Januar 2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes und beantragt, den Wert des Verfahrens auf 100.000,00 €, hilfsweise auf 15.000,00 € festzusetzen und trug zur Beschwerdebegründung vor, die Wertfestsetzung orientiere sich in einem Verfahren, in dem es um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über ein Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses gehe, an den Grundsätzen für die Wertbemessung in Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechtes. Der Wirtschaftsausschuss erfülle keinen Selbstzweck, sondern fungiere als Hilfsorgan des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats. Nach der gesetzlichen Konzeption solle er wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber beraten und sodann den (Gesamt-)Betriebsrat unterrichten und diesen bei der Wahrnehmung seiner Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte unterstützen. Die Konzeption des Wirtschaftsausschusses als betriebsverfassungsrechtliches Gremium ziele folglich auf die Vorbereitung der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten ab. Die Bewertung der Angelegenheit müsse sich daher an der Bewertung der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten orientieren, sodass auch in diesem Verfahren die Staffel aus § 9 BetrVG heranzuziehen sei. Vorliegend berichte der Wirtschaftsausschuss an den Gesamtbetriebsrat. Dieser sei - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen habe - für mindestens 15.000 Arbeitnehmer zuständig. Im Falle der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten würden diese vom Gesamtbetriebsrat folglich für mindestens diese Anzahl an Personen wahrgenommen. Insofern sei die Bestimmung des Streitwerts dieses Verfahrens auf 100.000,00 € folgerichtig. Selbst wenn man die Orientierung am Gegenstandswert für Streitigkeiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten für unzutreffend hielte, sei ein Streitwert von 5.000,00 € zu niedrig. Dies folge bereits daraus, dass der von der Arbeitgeberin angefochtene Einigungsstellenspruch drei und nicht nur ein Auskunftsbegehren des Wirtschaftsausschusses umfasst habe, sodass der Gegenstandswert bei mindestens 15.000,00 € liegen müsse. Randnummer 23 Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 20. April 2024 - 14 BV 20/22 - der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Kammer bleibe bei ihrer Auffassung, dass für die vorliegende Streitigkeit der Gegenstandswert auf den Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu begrenzen sei. Bei der nach § 23 Abs. 3 RVG vorzunehmenden Wertfestsetzung für eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit habe, soweit dieses möglich sei, eine Bewertung nach individuellen Gesichtspunkten zu erfolgen. Der Gegenstandswert sei nach billigem Ermessen zu bestimmen; nur in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen habe eine Festsetzung auf den in§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG genannten Wert von 5.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 €, stattzufinden. Neben dem Umfang und der Schwierigkeit einer Sache und dem daraus resultierenden Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt finde insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren ideelles und materielles Interesse Berücksichtigung. Eine Festsetzung auf den Wert von 5.000,00 € komme nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine individuelle Bewertung der Angelegenheit nicht gegeben seien, dh., wenn es an jeglichen Anhaltspunkten fehle, um zu einer fallangemessenen Wertbestimmung zu gelangen. Ließen sich die wirtschaftlichen Interessen, die im Verfahren maßgebend seien, unschwer ermitteln, so müssten sie auch die Bewertung bestimmen, weil anderenfalls wichtige Gegenstandswertbemessungsgrundsätze des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens außer Acht blieben. Bei der vorliegenden Fallkonstellation könnten die Maßstäbe, die das LAG Hamburg in seiner Entscheidung vom 12. April 2023 - 7 Ta 4/23 - anwende, nicht herangezogen werden. Denn Streitgegenstand des zugrundeliegenden Beschlussverfahrens sei nicht eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Vorliegend gehe es um die Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs, der Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses zum Gegenstand habe. Bei den streitgegenständlichen Auskunftsansprüchen könne nicht festgestellt werden, dass Arbeitnehmer unmittelbar tatsächlich betroffen seien, sei es in ihrer Rechtsstellung oder in tatsächlicher Hinsicht. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend der Hilf wert in Ansatz zu bringen. Da die Anträge wirtschaftlich identisch seien, sei nicht jeder Antrag mit dem Hilfswert wertmäßig zu berücksichtigen, sondern insgesamt mit 5.000,00 € zu bewerten. Randnummer 24 Der Arbeitgeberin und den Verfahrensbevollmächtigten ist Gelegenheit gegeben worden, zur Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts bis zum 10. Mai 2024 Stellung zu nehmen. Randnummer 25 Die Verfahrensbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats führte daraufhin aus, die Wertfestsetzung für ein Verfahren, in dem es um Auskunftsansprüche des Wirtschaftsausschusses gehe, habe sich an den Vorgaben für die Wertfestsetzung zu orientieren, die für Streitigkeiten über Mitbestimmungsrechte gölten. Der Wirtschaftsausschuss nehme seine Aufgaben nicht losgelöst von anderen Gremien wahr, sondern fungiere als Hilfsgremium für diese. Auskunftsansprüche, die der Wirtschaftsausschuss stelle, dienten daher stets der Vorbereitung der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten anderer Gremien. Der Gegenstandswert habe sich folglich an dem Wert, den die Streitigkeit über das Mitbestimmungsrecht selbst hätte, zu orientieren. Ein Gegenstandswert von 5.000,00 € sei selbst dann zu niedrig, wenn man die Orientierung am Gegenstandswert für Streitigkeiten über das Bestehen von Mitbestimmungsrechten für unzutreffend hielte. Die Arbeitgeberin habe insgesamt drei Auskunftsbegehren angefochten, die vom Wirtschaftsausschuss jeweils separat gestellt worden seien und jeweils gänzlich unterschiedliche Tatbestände betroffen hätten. Nur aus verfahrensökonomischen Gründen seien diese später zusammengefasst worden, hätten vom Wirtschaftsausschuss aber genauso gut separat und in einzelnen Verfahren geltend gemacht werden können. Die Anträge seien damit keinesfalls, auch nicht wirtschaftlich, identisch. Randnummer 26 Weitergehende Stellungnahmen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten sind nicht erfolgt. II Randnummer 27 1. Die Beschwerde ist zulässig. Randnummer 28
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