Überstundenvergütung - Anforderungen an die Substantiierung - konkrete Bezugnahme auf eine tabellarische Aufstellung - konkludente Anordnung - Duldung von Überstunden Leitsatz 1. Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren. Erforderlicher Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden. Werden aber tabellarische Aufstellungen konkret in Bezug genommen, die aus sich heraus verständlich sind, verlangt dies keine unzumutbare Sucharbeit des Gerichts. Es wäre eine nicht zu rechtfertigende Förmelei, wollte man die Partei für verpflichtet halten, eine solche Aufstellung kopieren oder abschreiben zu lassen, um sie in den Schriftsatz selbst zu integrieren. (Rn.85) 2. Eine von der Arbeitgeberin für regelmäßig vorkommende Geschäfte erteilte Handlungsvollmacht betrifft die Vertretung des Unternehmens nach außen bei Geschäften mit Dritten und berechtigt den Arbeitnehmer nicht zu entgeltrelevanten "Überstundenanweisungen an sich selbst" . (Rn.98) 3. Die pauschale Behauptung, dass die Vielzahl der Aufgaben nicht in der vertraglichen monatlichen Arbeitszeit erledigt werden konnten, genügt nicht, um eine konkludente Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber darzulegen. Denn es wird nicht deutlich, welche einzelnen Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum (Tag, Woche, Monat) aufgrund der Aufgabenzuweisung durch die Arbeitgeberin von dem Arbeitnehmer zu erledigen waren, welche Zeit diese Tätigkeiten im Einzelnen beanspruchten und weshalb es nicht möglich war, die anfallenden Aufgaben innerhalb der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit zu erledigen. (Rn.101) 4. Aus der bloßen Kenntnis der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin von Stunden- und Arbeitsnachweisen ergibt sich noch kein Einverständnis mit der Leistung von Überstunden. Die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen reicht nicht aus für die Billigung von Überstunden. (Rn.103) Verfahrensgang vorgehend ArbG Hamburg 9.. Kammer, 18. Juli 2023, 9 Ca 56/23, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2023 – Az. 9 Ca 56/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Überstundenvergütungsansprüche. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin war gemäß schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30. November 2020 seit dem 1. Dezember 2020 als Pflegedienstleiterin zu einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 4.000,00 € bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält in folgende Regelungen zur Arbeitszeit: Randnummer 3 „§ 3 Arbeitszeiten: Randnummer 4 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen – basierend auf einer Fünf- Tage-Woche – 38,5 Stunden. Randnummer 5 2. Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn, Ende und Lage der Pausen richten sich nach den Anordnungen des Arbeitgebers und den betrieblichen Abläufen. Die tägliche Arbeitszeit kann daher tageweise variieren. Randnummer 6 3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei entsprechendem betrieblichem Bedarf mehr Arbeit im Umfang von bis zu 9 Std. pro Woche zu leisten, sowie auf Anordnung des Arbeitgebers im Früh-, Spät-, Nacht-, Sonnen-und Feiertagsdienst eingesetzt zu werden. Randnummer 7 4. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, den Arbeitnehmer rechtzeitig über die Lage und Dauer seiner Arbeitszeiten durch Bekanntgabe bzw. Aushändigung des Dienstplans zu informieren. Randnummer 8 5. [...] Randnummer 9 6. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Anordnung des Arbeitgebers mehr Arbeit und Überstunden im gesetzlich zulässigen Rahmen zu leisten. Mehr Arbeit und Überstunden werden nur abgegolten, soweit sie vom Arbeitgeber angeordnet oder nachträglich genehmigt werden. Randnummer 10 7. Die Wegezeiten für die Wege zwischen Wohn-und Einsatzort sind keine Arbeitszeiten. “ Randnummer 11 In § 3a des Arbeitsvertrags sind Regelungen zum Führen eines Arbeitszeitkontos enthalten: Randnummer 12 „§ 3a Arbeitszeitkonto Randnummer 13 1. Die Parteien vereinbaren die Führung eines Arbeitszeitkontos. Randnummer 14 2. Auf dem Arbeitszeitkonto werden Abweichungen der individuell geleisteten Arbeitszeit gegenüber der vereinbarten Wochenarbeitszeit festgehalten. Überschreitungen (Mehrarbeit, Überstunden) der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit werden als Plusstunden und Unterschreitungen als Minusstunden in das Arbeitszeitkonto eingestellt. Randnummer 15 3. Plusstunden können bis zu einer Gesamthöhe von 225 Arbeitsstunden in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Plus Stunden, die über die 225-Arbeitsstunden-Grenze hinausgehen, werden spätestens zu dem in § 4 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrags genannten Fälligkeitszeitpunkt durch Auszahlung oder bezahlte Freizeit ausgeglichen. Randnummer 16 3. Plusstunden werden spätestens 16 Monate nach ihrem Entstehen durch Auszahlung oder bezahlte Freizeit ausgeglichen. Randnummer 17 [...]“ Randnummer 18 Zur Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden heißt es unter „§ 4 Vergütung“ wie folgt Randnummer 19 „[...] Randnummer 20 4. Mehrarbeit und Überstunden werden grundsätzlich nicht vergütet, sondern durch bezahlte Freizeit ausgeglichen. Randnummer 21 [...]“ Randnummer 22 In § 12 des Arbeitsvertrages ist eine Verfallklausel enthalten, die auf der ersten Stufe eine Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform verlangt. Für die Einzelheiten dieser Regelung und für den Inhalt des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf die Anlage K1, Bl. 56 ff. der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Randnummer 23 Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 11. November 2020 eine Handlungsvollmacht. Insoweit wird auf die Anlage K 3, Bl. 287 der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Randnummer 24 Für das Unternehmen der Beklagten wurde ein Qualitätshandbuch erstellt (siehe Anlage K8, Bl. 339 ff. der erstinstanzlichen Akte). Für die Arbeit am Qualitätshandbuch war bis Mitte Oktober 2021 für insgesamt fünf Monate eine Qualitätsmanagerin bei der Beklagten tätig. Die Klägerin erarbeitete ein „Konzept für die F. H. Haus ...“ (siehe Anlage K 6, Bl. 293 ff. der erstinstanzlichen Akte) und ein „Konzept V.“ (siehe Anlage K 7, Bl. 320 ff. der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 25 Das Qualitätshandbuch der Beklagten enthält eine „Stellenbeschreibung Pflegedienstleitung“, für deren Inhalt auf die Anlage BF K 1, Bl. 282 ff. d. zweitinstanzlichen Akte, verwiesen wird. Randnummer 26 Die Klägerin erstellte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pflegedienstleitung die Dienstpläne eigenständig. Sie nahm auch die entsprechende Einteilung der Mitarbeitenden vor. Sie erfasste die Arbeitszeiten für sich selbst und alle anderen Mitarbeitenden. Für die Stundennachweise/Arbeitsnachweise wird beispielhaft auf die Anlagen K 11, Bl. 506 ff. der erstinstanzlichen Akte Bezug genommen. Randnummer 27 Für sich selbst erstellte die Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. Dezember 2022 Stundennachweise/Arbeitsnachweise, für deren Inhalt auf die Anlage K2, Bl. 70 ff. der erstinstanzlichen Akte, verwiesen wird. Randnummer 28 Die Klägerin übernahm auch Besuche bei Patientinnen und Patienten. Insoweit wird auf den Besuchsplan für die Patientin Frau ... für August 2021 in der Anlage K 13, Bl. 602 f. der erstinstanzlichen Akte verwiesen. Hier sind Patientenbesuche der Klägerin für den 4. August 2021 um 7:17 Uhr, den 6. August 2021 um 7:11 Uhr, den 11. August 2021 um 16:49 Uhr, den 14. August 2021 um 16:10 Uhr, am 15. August 2021 um 16:10 Uhr, am 17. August 2021 um 6:36 Uhr und am 18. August 2021 um 8:52 Uhr verzeichnet. Randnummer 29 In den als Anlage K2 vorgelegten Stundennachweisen der Klägerin sind für den 4. August 2021 Arbeitszeiten im Büro von 7:00 Uhr bis 19:30 Uhr und für den 6. August 2021 Arbeitszeiten im Büro von 6:15 bis 16:00 Uhr aufgeführt. Für den 11. August 2021 ist eine Arbeitszeit von Uhr bis 18:00 Uhr im Büro angegeben. Um 16:49 Uhr versandte die Klägerin eine E-Mail aus dem Büro der Beklagten. Der 14. August 2021 ist in den Nachweisen als „frei“ verzeichnet. Für den 17. August 2021 ist eine Arbeitszeit im Büro von 7:00 Uhr bis 18:30 Uhr und für den 18. August 2021 eine Arbeitszeit im Büro von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr angegeben. Randnummer 30 Die Klägerin leitete die von ihr erstellten Stundennachweise für sich und die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an den Steuerberater der Beklagten weiter, übermittelte jeweils eine Kopie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und legte eine weitere Kopie in einem Ordner ab. Die Geschäftsführerin der Beklagten wusste von der Existenz der Stundennachweise, zeichnete sie jedoch nicht ab. Daneben erstellte die Klägerin handschriftliche Zettel, auf denen sie monatsweise für die einzelnen Beschäftigten die Plus- und Minusstunden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasste, diese fotografierte und per WhatsApp-Nachrichten an die Geschäftsführerin der Beklagten übermittelte. Auf entsprechende Zettel mit der Überschrift „Stunden Juni“ in der Anlage K5, Bl. 292 der erstinstanzlichen Akte und auf Zettel mit Stundenangaben für weitere Monate im Anlagenkonvolut K 12, Bl. 582 ff. der erstinstanzlichen Akte, wird verwiesen. Randnummer 31 Mit einer WhatsApp Nachricht vom 23. Juni 2022 teilte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin Folgendes mit: Randnummer 32 „Ich habe gesagt, dass es nicht sein kann dass du so viele Überstunden hast Darüber reden wir gern nochmals morgen“ Randnummer 33 In dem nachfolgenden Gespräch stellte die Geschäftsführerin der Beklagten der Klägerin gegenüber klar, dass von ihr keine Überstunden angeordnet worden seien und ein Ausgleich dieser Stunden nicht erfolgen werde, da diese aus Sicht der Geschäftsführerin gar nicht abgeleistet worden sein könnten. Randnummer 34 Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 2. November 2022 die fristgerechte Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2022. Sie arbeitete bis einschließlich 4. November 2022. Anschließend nahm sie Urlaub sowie bezahlte Freizeit wegen geleisteter Überstunden in Anspruch. Randnummer 35 Mit ihrer am 2. März 2023 eingegangenen Klage hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch für weitere geleistete Überstunden geltend gemacht. Randnummer 36 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, sie habe aus betriebsbedingten Gründen in erheblichem Umfang fortlaufend Überstunden leisten müssen. Dies ergebe sich aus den Stundennachweisen in der Anlage K2. Ihre Dienstzeiten seien von ihr ebenso wie die Arbeitszeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich, oder wenn dies nicht möglich gewesen sei, wöchentlich erfasst worden. Nach der Inanspruchnahme von Urlaub und bezahlter Freizeit ab dem 5. November 2022 sei ein Überstundenüberhang in Höhe von 442,80 Stunden verblieben. Diese Stunden seien mit einem Stundensatz von 24,74 € brutto abzugelten. Randnummer 37 Aufgrund ihrer Handlungsvollmacht sei sie berechtigt gewesen, die Ableistung von Überstunden anzuordnen. Sie habe auch die Kompetenz gehabt darüber zu entscheiden, ob für sie selbst die Ableistung von Überstunden erforderlich gewesen sei. Randnummer 38 Sie habe die abgerechneten Stunden tatsächlich geleistet. Dies könnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten bezeugen, die wahrgenommen hätten, dass die Klägerin morgens sehr früh ihren Dienst angetreten und diesen teilweise sehr spät beendet habe (siehe die namentliche Benennung von Zeugen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2023, Bl. 285 der erstinstanzlichen Akte). Randnummer 39 Die Ableistung der Überstunden sei erforderlich gewesen. Insoweit sei auf den (von der Klägerin erstellten) Aufgabenkatalog in der Anlage K4, Bl. 288 ff. der erstinstanzlichen Akte, zu verweisen. Randnummer 40 Neben der Erstellung der Konzepte „F. H. Haus ... und „V.“ habe sie auch die Arbeit am „Qualitätshandbuch“ begonnen. Sie sei im Betrieb „Mädchen für alles“ gewesen, wie sich aus den von der Geschäftsführerin der Beklagten an die Klägerin gesandten Nachrichten in der Anlage K9, Bl. 499 ff. der erstinstanzlichen Akte, ergebe. Seit Dezember 2021 habe die Klägerin zudem die Arbeiten der ausgefallenen stellvertretenden Pflegedienstleiterin, Frau ... miterledigen müssen. Randnummer 41 Wenn Sie Arbeitszeitnachweise per E-Mail an die Steuerberatung übersandt habe, habe sie die Geschäftsführerin der Beklagten ins „cc“ genommen. Die Geschäftsführerin der Beklagten sei auch darüber informiert gewesen, wann die Klägerin ihren Dienst begonnen habe. Dies wisse sie deshalb, weil sie sich meistens morgens, bevor sie sich ihrer eigentlichen Arbeit gewidmet habe, in ihrem Büro einen Kaffee abgeholt habe. Die Geschäftsführerin der Beklagten wisse auch, wann die Klägerin in der Regel ihre Arbeit beendet habe, weil beide des Öfteren abends noch etwas zusammen gegessen hätten. Randnummer 42 Größtenteils sei der Katalog der Überstunden, den sie abgeleistet habe, im Arbeitsprogramm Medifox gesichert. Randnummer 43 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 44 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 10.954,87 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2023 zu zahlen. Randnummer 45 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen. Randnummer 47 Die Beklagte hat vorgetragen, die Handlungsvollmacht habe dazu gedient, die Klägerin zu berechtigen, nach außen hin für die Beklagte tätig zu werden. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt berechtigt gewesen, selbst darüber zu entscheiden, ob sie Überstunden leiste oder nicht. Randnummer 48 Die von der Klägerin als Anlage K4 vorgelegte Aufgabenaufstellung sei nicht zutreffend. Für das Vorbringen der Beklagten hierzu im Einzelnen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14. Juli 2023, Seite 3 f., Bl. 379 f. der erstinstanzlichen Akte, verwiesen. Randnummer 49 Bei der Erstellung der Konzepte für die F. H. Haus ... und V. handele es sich um das gleiche Konzept. Dieses Konzept habe die Klägerin bereits vor ihrem Antritt bei der Beklagten fertiggestellt. Hier sei es lediglich darum gegangen, das Konzept auf die Beklagte umzuschreiben. Arbeiten für das Qualitätshandbuch ... GmbH hätten nicht zu den Aufgaben der Klägerin gehört. Randnummer 50 Eine Zeiterfassung habe es in dem Zeitraum, in dem die Klägerin bei der Beklagten beschäftigt war, nicht gegeben. Randnummer 51 Die Geschäftsführerin der Beklagten sei allenfalls ab 8:00 Uhr im Büro gewesen. Sie habe des Öfteren am Tage vor 16:00 Uhr im Büro vorbeigeschaut und die Klägerin nicht angetroffen. Randnummer 52 Es werde bestritten, dass die Klägerin am 17. Mai 2021 um 6:30 Uhr, am 21. Mai 2021 um 6:30 Uhr, am 28. Mai 2021 um 6:30 Uhr, am 9. Juni 2021 um 6:30 Uhr, am 10. Juni 2021 um 6:30 Uhr, am 17. Juni 2021 um 6:30 Uhr, am 28. Juni 2021 um 6:15 Uhr, am 1. Juli 2021 um 6:30 Uhr, am 2. Juli 2021 um 6:00 Uhr, am 6. August 2021 um 6:00 Uhr, am 27. August 2021 um 6:30 Uhr, am 1. September 2021 um 6:30 Uhr, am 3. September 2021 um 6:30 Uhr, am 1. Oktober 2021 um 6:00 Uhr, am 11. November 2021 um 6:00 Uhr, am 12. November 2021 um 6:30 Uhr, am 22. November 2021 um 6:00 Uhr, am 23. November 2021 um 6:30 Uhr, am 1. Dezember 2021 um 6:15 Uhr, am 2. Dezember 2021 um 6:15 Uhr, am 8. Dezember 2021 um 6:15 Uhr, am 10. Dezember 2021 um 6:15 Uhr, am 22. Februar 2022 um 6:30 Uhr, am 23. Februar 2022 um 6:30 Uhr, am 7. März 2023 um 6:30 Uhr, am 11. März 2023 und 6:15 Uhr, am 17. März 2022 um 6:15 Uhr, am 4. April 2022 um 6:15 Uhr, am 5. April 2022 um 6:15 Uhr, am 20. März 2022 um 6:15 Uhr, am 9. Juni 2022 um 6:15 Uhr, am 6. Juni 2022 um 6:15 Uhr, am 7. Juli 2022 um 6:30 Uhr, am 9. August 2022 um 6:00 Uhr und am 20. September 2022 um 6:30 Uhr im Büro anwesend gewesen sei. Die Mitarbeiterinnen im Frühdienst, Frau ... und Frau ..., die sich zu den vorgenannten Daten ab 6:00 Uhr bis ca. 6:30 Uhr im Büro befunden hätten, hätten die Klägerin dort nicht angetroffen. Die Mitarbeiterinnen könnten auch belegen, dass sie die Klägerin zu einem Zeitpunkt nach 16:00 Uhr nach Rückkehr von ihrer jeweiligen Tour nicht im Büro angetroffen hätten. Insbesondere gelte dies jeweils für den Wochentag Freitag. An diesem Tag sei das Büro jeweils ab 13:00 Uhr nicht mehr von der Klägerin besetzt gewesen. Dies könne von Herrn ... bezeugt werden, der nach seiner jeweiligen Tour nach 13:00 Uhr noch einmal im Büro gewesen sei. In seiner Zeit bei der Beklagten habe er die Klägerin nicht ein einziges Mal nach 13:00 Uhr im Büro angetroffen. Randnummer 53 Die Klägerin habe in ihrer Abwesenheit nicht etwa für die Beklagte Leistungen erbracht, sondern habe während ihrer Dienstzeit Arztbesuche und Einkäufe durchgeführt und ihre Tochter zum Arzt begleitet. Randnummer 54 Die Klägerin habe Bürozeiten für private Dinge genutzt, Insoweit sei beispielhaft auf die Unterlagen in den Anlagen B 3 – 5, Bl. 640 ff. der erstinstanzlichen Akte, zu verweisen. Randnummer 55 Überstunden der Klägerin seien von der Beklagten weder angeordnet noch geduldet worden. Randnummer 56 Im Juni 2022 sei der Geschäftsführerin der Beklagten zum ersten Mal zu Ohren gekommen, dass angeblich extrem hohe Überstunden von der Klägerin geleistet worden sein sollten. Dies habe sie zum Anlass genommen, sich mit der Klägerin zu diesem Thema ins Benehmen zu setzen und klarzustellen, dass von ihr keine Überstunden angeordnet worden seien. Randnummer 57 Im Übrigen seien Ansprüche auf Vergütung für etwaige Überstunden aus dem Zeitraum von Februar 2021 bis August 2021 verfallen. Dies betreffe insgesamt insgesamt 449,3 Stunden. Randnummer 58 Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe durch Vorlage der Anlage K 2 die Ableistung von nur insgesamt 165 Überstunden dargelegt. Nur dort, wo Eintragungen konkreter Früh- und Spätdienste in den Stundennachweisen erfolgt seien, könnte dies als substantiierte Darlegung von Überstunden gewertet werden. Die danach dargelegten Überstunden entsprächen ungefähr der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit der Klägerin von 166,7 Stunden. Da die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Aufzeichnungen an 34 Tagen „Frei aus Überstunden“ genommen habe, seien keine weiteren Überstunden zu vergüten. Randnummer 59 Die Klägerin hat das ihr am 27. Juli 2023 zugestellte Urteil mit ihrer am Montag, den 28. August 2023 bei Gericht eingegangenen Berufung angegriffen. Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Oktober 2023 ist die Berufung mit am 26 Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet worden. Randnummer 60 Die Klägerin ist der Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer Rechtsverletzung. Randnummer 61 Die Klägerin nimmt Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt aus, ihre Nachfolgerin als Pflegedienstleiterin der Beklagten Frau ... werde als Zeugen bestätigen, dass innerhalb der „normalen, vereinbarten Arbeitszeit“ die von der Pflegedienstleitung zu erfüllenden Dienste nicht leistbar gewesen seien. Randnummer 62 Die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, habe die von der Klägerin für die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dokumentierten Stunden akzeptiert und bezahlt. Randnummer 63 Wenn die Klägerin in den Stundennachweisen/Arbeitsnachweise für sich „Leitung“ eingetragen habe, so treffe dies natürlich zu, weil sie während dieser Zeiträume als Pflegedienstleiterin die Aufgaben erfüllt habe, die in der Anlage BK K1 im Einzelnen aufgeführt sein. Wenn das Arbeitsgericht rüge, die Klägerin hätte statt des Stichwortes „Leitung“ nach Datum und Stunde aufschlüsseln und darlegen müssen, wie die Arbeitszeit gestaltet worden sei, gebe dafür schon das von der Beklagten zur Verfügung gestellte Formular keinen Raum. Im Übrigen habe die Klägerin mit Beweisangebot vorgetragen, dass die nach dem Leistungskatalog vorgesehenen Aufgaben von ihr innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht zu leisten gewesen seien. Dem Beweisangebot hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen. Randnummer 64 Die Klägerin beantragt, Randnummer 65 das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18.07.2023, Geschäftszeichen: 9 Ca 56/23 , abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 66 an die Klägern 10.954,87 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2023 zu zahlen. Randnummer 67 Die Beklagte beantragt, Randnummer 68 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 69 Die Beklagte meint, das erstinstanzliche Gericht habe der Klägerin bei der Begründung der Entscheidung schon mehr zugestanden, als es nach Auffassung der Beklagten hätte tun dürfen. Die Beklagte bleibe bei ihrer rechtlichen Auffassung, dass sich die Klägerin nicht ohne weitere Begründung und ohne Vortrag von Tatsachen auf die von ihr eingereichte Anlage K2 beziehen könne. Die Klägerin hätte für jeden einzelnen Tag substantiiert darlegen müssen, welche Arbeiten sie – jedenfalls außerhalb der Bürozeiten von 9:00 Uhr bis 16:12 Uhr – erledigt habe. Weiterhin hätte sie darlegen müssen, warum es erforderlich gewesen sei, dass diese Arbeiten von ihr hätten ausgeführt werden müssen, und dass sie die Arbeiten tatsächlich erbracht hätte. Randnummer 70 Die Beklagte gehe davon aus, dass ihr bisheriges Bestreiten genüge, zumal sie aufgezeigt habe, dass die Klägerin falsche Angaben gemacht habe. Randnummer 71 Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits komme es nicht darauf an, ob die Beklagte Überstunden anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Aufzeichnungen der Klägerin akzeptiert und bezahlt habe. Dies möge sein, spiele jedoch für das vorliegende Verfahren keine Rolle. Randnummer 72 Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf ihr Vorbringen in den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 8. Juni 2023 und 14. Juli 2023. Randnummer 73 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 74 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Randnummer 75 Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Randnummer 76 Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 77 Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten keine Vergütung für 242,8 Überstunden in Höhe von insgesamt 10.954,87 € brutto verlangen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht mit der gebotenen Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit, dass die Klägerin über die bereits vergütete Arbeitszeit hinaus weitere Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht hat (hierzu unter 1.). Darüber hinaus hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die Leistung von Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hätte (hierzu unter 2.). Randnummer 78 1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über die bereits vergütete Arbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet hat, für die sie kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Randnummer 79
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