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Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer 4 Sa 73/18 Urteil Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin - tarifliche Ausschlussfrist bei Inbezugnahme - Verw

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin - tarifliche Ausschlussfrist bei Inbezugnahme - Verwertung eines strafgerichtlichen Urteils als Urkundenbeweis im Zivilprozess - Verfallanordnung Leitsatz 1. T

§§ 266Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 332 Abs. 1 und 3, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 3 St

GB, §§ 249 ff. BGB in Höhe von € 140.846,18 (Antrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2021) und ferner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 39.598,06 gemäß §§ 823 Abs.

§§ 823Abs.

2 BGB i.V.m. §§ 266 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 332 Abs. 1 und 3, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 3 StGB, §§ 249 ff. BGB (Antrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2021). Im Übrigen war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 59 Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): Randnummer 60 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Randnummer 61

  1. a)Der offenkundig fehlerhafte Antrag der Klägerin in der Berufungsschrift vom 14. Dezember 2018 (Bl. 260 d.A. = Bl. 262 d.A.), das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. August 2018 abzuändern und die Klage abzuweisen, führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Inhalt der Berufungsschrift müssen nach § 519 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das Berufung eingelegt wird und die Erklärung, dass Berufung gegen eben dieses Urteil eingelegt wird, sein. Die Berufungsschrift muss noch nicht die Ankündigung von Berufungsanträgen enthalten, auch der Umfang der Anfechtung des arbeitsgerichtlichen Urteils muss noch nicht in der Berufungsschrift klargestellt werden. Enthält die Berufungsschrift bereits einzelne, aber nicht alle vom Rechtsmittelführer im arbeitsgerichtlichen Verfahren gestellten Anträge, so kann hieraus allein noch nicht auf eine Beschränkung der Berufung geschlossen werden (vgl. nur BGH Urteil vom 30. März 1983 - IVb ZR 19/82 - NJW 1983, 1561, 1562; BAG Urteil vom 04. August 1993 - 4 AZR 511/92 - NZA 1994, 271). Vielmehr kann auch in diesem Falle der Umfang des Rechtsmittels noch in der Begründung bestimmt werden. Dies erfolgte durch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 19. März 2019 (Bl. 278 ff d.A.). Randnummer 62
  2. b)Die Klageerweiterung der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juni 2021 (Bl. 813 ff d.A.) war zulässig, die Erweiterung ist sachdienlich. Gemäß § 533 ZPO ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht einer Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Eine Klageänderung ist demgemäß in der Berufungsinstanz bei Einwilligung des Gegners oder Sachdienlichkeit nur dann zulässig, wenn die dazu vorgetragenen Tatsachen nach § 529 ZPO berücksichtigt werden können. Neuer Tatsachenvortrag, der der Begründung des neuen ändernden Antrags zu Grunde gelegt wird, muss nach § 529 ZPO in den Prozess eingeführt werden dürfen, ansonsten bleibt er unzulässig, selbst wenn die Gegenseite einwilligt oder Sachdienlichkeit vorliegt (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 533 Rz. 1; BAG Urteil vom 06. Dezember 2001 – 2 AZR 733/00 –Rz. 31, Juris). Die im Klageantrag zu 1) erweiterten Ansprüche sowie die Ansprüche des Klageantrags zu 2) sind zwar neue Lebenssachverhalte, die der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zugrunde lagen. Die Entscheidung über die erweiterten Anträge ist jedoch aus prozessökonomischer Sicht förderlich und daher sachdienlich. Randnummer 63 2. Die Berufung der Klägerin hat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 64
  3. a)Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von € 140.846,18 aus §§ 823 Abs.

§§ 266Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 332 Abs. 1 und 3, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 3 St

GB, §§ 249 ff. BGB (Klagantrag zu 1). Im Übrigen ist der Klagantrag zu 1) unbegründet. Randnummer 65

  1. aa)Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt und nicht verfallen. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist. Die Verjährung der Ansprüche aus den Vorwürfen zu 4. und 5. ist wegen des dem Beklagten am 26. Januar 2016 zugestellten Mahnbescheids gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 46a ArbGG und die Verjährung der Ansprüche zu 1. – 3. aufgrund des durch Klageschrift vom 28. Dezember 2017 eingeleiteten Verfahrens gemäß § 204 Abs.1 Nr. 1 BGB gehemmt worden. Die Verjährungsfrist wäre jedoch auch bei Annahme einer Kenntniserlangung der Klägerin im Jahr 2014 erst mit Ablauf des Jahres 2017 abgelaufen. Randnummer 66
  2. bb)Rechtsfehlerhaft hat das Arbeitsgerichts Hamburg jedoch angenommen, dass der Anspruch der Klägerin aufgrund des Verstreichens der Ausschlussfrist des § 37 TV-L „verwirkt“ ist. Randnummer 67 Das Arbeitsgericht hat zwar ferner zutreffend erkannt, dass der Ablauf einer Ausschlussfrist zur Folge hat, dass eine auf einen nach Ablauf einer anwendbaren Ausschlussfrist gestützte Klage als unbegründet zurückzuweisen ist. Die Ausschlussfrist des § 37 TV-L findet jedoch keine Anwendung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 26. September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 26, Juris) hat klargestellt, dass tarifliche Ausschlussfristen nur dann auf Ansprüche aus vorsätzlich begangener Schädigung Anwendung finden, wenn der zugrundeliegende Tarifvertrag normative Wirkung auf das Arbeitsverhältnis entfaltet. Handelt es sich um eine individualvertraglich in Bezug genommene Verfallsklausel eines Tarifvertrags, steht einer Anwendung auf deliktische Schadenersatzansprüche § 202 Abs.1 BGB entgegen.Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden darf. § 276 Abs. 3 BGB entfaltet erst durch § 202 Abs. 1 BGB seine volle Wirksamkeit. Das Gesetz bezweckt einen umfassenden Schutz gegen im Voraus vereinbarte Einschränkungen von Haftungsansprüchen aus vorsätzlichen Schädigungen. Deshalb verbietet § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen, die sich auf eine Vorsatzhaftung des Schädigers beziehen (BAG Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20, Juris). § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar. An die Stelle der unwirksamen Abrede tritt die gesetzliche Verjährungsregelung (vgl. BGH Urteil vom 03. Dezember 1987 - VII ZR 363/86 – Rn. 9, Juris). Das BAG hat eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist, sofern sie auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfasst, als teilnichtig angesehen (vgl. BAG Urteil vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 – Rn. 15, Juris.).Eine normative Wirkung gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 5 Abs. 4 TVG bestand in Bezug auf den TV-L hinsichtlich des – zwischenzeitlich beendeten - Arbeitsverhältnisses zwischen Klägerin und dem Beklagten nicht (vgl. § 2 des Arbeitsvertrags; Anlage K 1 = Bl. 28 – 30 d. A.). Randnummer 68
  3. cc)Die Berufungskammer hat für die Entscheidung die Feststellungen des nunmehr rechtskräftigen (strafgerichtlichen) Urteils des Landgerichts Hamburg vom 06. Januar 2021 (– 608 KLs 5/17 – Anlage BK 23) und der Beschlüsse des BGH vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 – Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) und vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 – Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) verwertet und folgt den dortigen Feststellungen zu den Schädigungshandlungen und dem Verschulden des Beklagten gegenüber der Klägerin in den hier streitgegenständlichen Sachverhalten. Randnummer 69

(1)Die Verwertung eines strafgerichtlichen Urteiles als Urkundenbeweis im Zivilprozess ist zulässig. Zwar sind die in strafgerichtlichen Urteilen enthaltenen Feststellungen für ein Zivilgericht nicht bindend. Die tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil können aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden, wobei das Urteil, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten ist. Allerdings darf der Zivilrichter die vom Strafgericht getroffenen Feststellungen nicht ungeprüft übernehmen; er hat vielmehr die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Überprüfung zu unterziehen (OLG Zweibrücken Urteil vom 01. Juli 2010 - 4 U 7/10 – Rn. 18, Juris, m.w.N.). Durch dieses Verfahren kann dem Gedanken des Opferschutzes Rechnung getragen werden, wobei der Prozessgegner jederzeit die Möglichkeit behält, die Einvernahme von Zeugen durch einen entsprechenden Beweisantritt zu erzwingen (vgl. dazu BAG Urteil vom 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 26 bis 28, Juris, und LArbG Hamm Urteil vom 08. Mai 2013 - 5 Sa 513/12 - Rn. 69, Juris). Randnummer 70
(2)Das Landgericht Hamburg hat in seiner Urteilsbegründung eine umfassende Würdigung belastender Indizien zugrunde gelegt und daraus Feststellungen getroffen, (Anlage BK 23, S. 63 - 150 des Urteils vom 06. Januar 2021 (Az. 608 KLs 5/17)), die vom BGH in seinen Beschlüssen vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 – Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) und vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 – Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) uneingeschränkt bestätigt worden sind. Randnummer 71 Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 06. Januar 2021 (Az. 608 KLs 5/17) dabei unter anderem die Aussagen des Herrn D, Geschäftsführer der C GmbH, sowie der bei der C GmbH angestellten Frau K gewürdigt. Die hinsichtlich der gegen den Beklagten erhobene Vorwürfe belastenden Aussagen des Herrn D und der Frau K wertet die Berufungskammer ebenso wie das Landgericht Hamburg als glaubhaft. Der Zeuge D hat umfangreich dargelegt, wie das vom Beklagten installierte Schmiergeldsystem funktionierte. Er konnte detailreich beschreiben, wann Zahlungen an den Beklagten erfolgt sind. Das Landgericht Hamburg auch zutreffend die beim Beklagten gefundene und auf den Namen L ausgestellte Tankkarte, die von Herrn D übergebenen tabellarischen Aufstellungen über Tankvorgänge des Beklagten auf Rechnung der C GmbH und die im Privatwagen des Beklagten gefundene Liste mit Aufstellungen von fingierten Aufträgen an die C GmbH gewertet. Soweit der Beklagte rügt, dass die Aussagen des Herrn D und der Frau K nicht konsistent seien, wird nach eigener kritischer Überprüfung den Feststellungen des Landgerichts Hamburg gefolgt, dass die geringen Abweichungen in den Aussagen lediglich Randbereiche des Geschehens betreffen. Insbesondere hat das Landgericht die Glaubhaftigkeit der Aussage der Frau K zutreffend als hoch bewertet, denn sie hatte als Angestellte der C GmbH in ihrem eigenen beruflichen Interesse eigentlich keine Veranlassung den Herrn D in einem solchen Maß zu belasten. Auch hat sich Frau K sich selbst durch ihre eigene Aussage erheblich belastet. Ähnliches gilt für die Aussage des Herrn D. Auch dieser hatte keine Veranlassung sich mehr als nötig selbst zu belasten. Dennoch hat Herr D umfangreich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Soweit der Beklagte daher pauschal bestreitet, dass es keine derartigen Tankvorgänge gegeben habe, ihm kein Bargeld von Herrn D übergeben wurde und auch keine Beträge in Aufträge der Klägerin an die C GmbH eingepreist wurden, folgt die Berufungskammer dieser Darstellung nicht und wertet sie als bloße Schutzbehauptungen. Randnummer 72 Der Beklagte hat auch durch seinen pauschalen Verweis auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 02. Juli 2021 beigefügte Revisionsbegründung den Vortrag der Klägerin nicht entkräftet. Es obliegt nicht dem Gericht, sich aus diesen den (möglichen) Vortrag des Beklagten zu erschließen. Formelhafte Wendungen und pauschale Verweise genügen jedenfalls nicht, um das Vorbringen der Klägerin zu entkräften (vgl. nur BAG Urteil vom 10. April 2013 - 5 AZR 122/12 - Rn. 22, Juris). Gemäß § 130 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG muss sich der tatsächliche Vortrag bereits aus dem Schriftsatz selbst ergeben. Beigefügte Anlagen können demgemäß den schriftsätzlichen Vortrag erläutern oder belegen, verpflichten das Gericht aber nicht, sich den Sachvortrag der Partei aus den Anlagen selbst zusammenzusuchen (BAG Urteil vom 19. September 2012 - 5 AZR 627/11 - Rn. 37, Juris). Randnummer 73 Schließlich hat auch der BGH in seinen Beschlüssen vom 29. März 2022 (5 StR 278/21 – Anlage BK 28 = Bl.1392 f d.A.) und vom 27. April 2022 (5 StR 278/21 – Anlage BK 29 = Bl.1394 ff d.A.) ausdrücklich festgestellt, dass dem Beklagten Schmiergelder durch Nutzung der Tankkarte im Umfang von € 45.365,13 zugeflossen sind, in 27 Fällen Rechnungsbeträge in Höhe von 326.126,67 zur Auszahlung gekommen sind, obwohl diesen Rechnungen in jeweils konkreten Auftragsverhältnis nicht erbrachter Arbeiten in Höhe von insgesamt € 188.116,02 zugrunde lagen und der Beklagte drei Bargeldzahlungen in Höhe von jeweils € 10.000,00 für die pflichtwidrige, bevorzugte Vergabe von Straßenbauaufträgen erhalten hat. Randnummer 74
  1. dd)Der Klägerin ist durch die Schädigungshandlungen des Beklagten ein Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB in Höhe von € 140.846,18 entstanden. Die Klägerin ist nicht durch Dritte vollständig befriedigt worden. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 1. Oktober 2021 (Bl. 1330 ff d.A.) auf den Seiten 5 und 6 (Bl. 1335 f d.A.) zur Berechnung des Klageantrags zu 1) aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2021 (Bl. 814 d.A.) vorgetragen, dass sie mit der Erweiterung des Antrags zu Ziffer 1. neben den schon vorstehend dargestellten Einweisungen im Umfang von € 89.638,92 weitere Forderungen aus überhöhten Rechnungen berücksichtigt hat, die der Klägerin aus dem Urteil des Gerichts Hamburg zur Kenntnis gelangt sind. Dabei hat die Klägerin diese weiteren Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt € 188.116,02 unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Strafurteil mit den landgerichtlichen Feststellungen und den Feststellungen des BGH begründet. Der Vergleich der Klägerin mit der C vom 17. September 2021 (Anlage BK 26 = Bl. 1355 ff d.A.) sieht im Übrigen ausweislich der dort in Ziffer 3. getroffenen Tilgungsbestimmungen eine Reihenfolge der zu tilgenden Forderungen vor. Die Klägerin hat weiter insoweit vorgetragen, dass der von der C insgesamt gezahlte Ausgleichsbetrag in Höhe von € 180.000,00 danach alle Forderungen der Liste in Ziffer 3. des Vergleichs vom 17. September 2021 (Anlage BK 26 = Bl. 1355 ff d.A.) einschließlich der Nr. 23 erfasst. Mit dieser Forderung ist der Zahlbetrag aufgebraucht und die Forderung Nr. 23 nur zum Teil gedeckt. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren geltend gemachten weiteren Forderungen gegen den Beklagten und die sie begründenden Fälle und überhöhten Rechnungen sind einschließlich der Fälle 7 bis 23 aus Ziffer 3. des Vergleichs vom 17. September 2021 (Anlage BK 26 = Bl. 1355 ff d.A.) damit nicht erfasst, sodass insoweit keine Tilgungswirkung eingetreten ist. Vor diesem Hintergrund ist aus den Einweisungen ein Forderungsbetrag in Höhe von € 140.846,18 nicht enthalten und vom Beklagten nach wie vor geschuldet. Diesem Sachvortrag und der Berechnung der Schadenshöhe durch die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01. Oktober 2021 (Seite 6 = Bl. 1335 d.A.) ist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 02. Februar 2022 (Bl. 1367 ff d.A. - der irrtümlich als Schriftsatz vom 06. September 2021 bezeichnet worden ist) nicht mehr entgegengetreten, sodass diese Berechnung der Klägerin der Entscheidung zugrunde zu legen und demgemäß im Übrigen die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Klagantrags zu 1) zurückzuweisen war. Randnummer 75
  2. b)Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 75.365,13 (Klagantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2021 - Bl. 814 d.A.), denn das Landgericht Hamburg hat in dieser Höhe durch Urteil vom 06. Januar 2021 (Az. 608 KLs 5/17 – Anlage BK 23 = Seite 161 = Bl. 991 d.A.) die Einziehung der Taterträge gemäß §§ 73 ff. StGB angeordnet. Im vorgenannten Urteil des Landgerichts Hamburg hat der Beklagte durch die dreimalige Übergabe von Bargeld in Höhe von jeweils € 10.000,00 durch Herrn D sowie durch die Nutzung der dem Beklagten übergebenen Tankkarten der C im Umfang von € 45.365,13 Taterträge erlangt, dessen Einziehung angeordnet worden ist. Randnummer 76 Ist im Strafverfahren gemäß §§ 73 ff StGB eine Verfallanordnung ergangen, gehen diese dem Herausgabeanspruch des Arbeitgebers vor. Gerade weil das Strafgericht bei seiner Entscheidung über den Verfall des durch die Straftat Erlangten in Bestechungsfällen Ansprüche des öffentlichen Arbeitgebers nicht als vorrangig zu berücksichtigen hat, da dieser nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist, muss unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 06. Februar 2001 - 5 StR 571/00 -Rn. 34 f, Juris), wonach der Schutzzweck dieser Norm gebietet, dass eine Doppelinanspruchnahme des Angeklagten - des Arbeitnehmers - ausgeschlossen bleibt, von einer Vorrangigkeit der Verfallanordnung ausgegangen werden. Der Verfall des Bestechungslohns begrenzt also den darauf gerichteten Herausgabeanspruch bzw. Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers (vgl. LArbG Berlin Urteil vom 30. November 2004 – 3 Sa 1634/04 – Rn. 45 f, Juris). Randnummer 77 Da vorliegend das Landgericht Hamburg durch Urteil vom 06. Januar 2021 (Az. 608 KLs 5/17 – Anlage BK 23 = Seite 161 = Bl. 991 d.A.) die Einziehung der Taterträge gemäß §§ 73 ff. StGB angeordnet hat und dieses Urteil vor dem Urteil der Berufungskammer (20. Dezember 2022) ergangen ist, konnte keine Doppelinanspruchnahme des Beklagten erfolgen, sodass insoweit die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war. Randnummer 78
  3. c)Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten ferner einen Anspruch auf Zahlung von € 39.598, 06 gemäß §§ 823 Abs.

§§ 823

Abs.

§§ 266Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1, 332 Abs. 1 und 3, 335 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 2 Nr. 3 St

GB, §§ 249 ff. BGB (Klagantrag zu 3) aus dem Schriftsatz vom 11. Juni 2021 = Bl. 814 d.A.); soweit die Klägerin vom Beklagten hinsichtlich des Klagantrags zu 3) die Zahlung von weiteren € 0,57 verlangt hat, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 79

  1. aa)Der Anspruch ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verfallen, denn die Ausschlussfrist des § 37 TV-L erfasst, wie bereits oben dargetan, keine deliktischen Schadenersatzansprüche. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Randnummer 80
  2. bb)Der Beklagte hat seine kassenrechtlichen Befugnisse überschritten, indem er Aufträge in Höhe von € 24.199,75 (Rechnungen der mit den Nummern 7257/73/2013, 7257/74/2013, 7257/75/2013, 7257/77/2013 und 7257/78/2013) zur Zahlung freigab, von denen er wusste, dass diese nicht ausgeführt wurden. Dies ergibt das Sachverständigengutachten vom 10. Mai 2015 der Firma F (Anlage BK 18). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine der den Rechnungen zugrundeliegenden Arbeiten so durchgeführt wurde. Zum selben Ergebnis kommt das Gutachten der E GmbH & Co (Anlage BK 19). Darüber hinaus weisen nach den vorgenannten Gutachten alle Rechnungen Mängel auf, die zu einer Zurückweisung hätten führen müssen. Dennoch hat der Beklagte die Rechnungen als sachlich richtig freigegeben. In seiner Position als Leiter des Baubetriebs stand dem Kläger eine Anordnungsbefugnis wie auch eine Befugnis zum Feststellen von Kassenanordnungen zu (Anlage BK 3). Dem Beklagten waren die in den Anlagen BK 4 und BK 5 dargestellten Weisungen zu seinen Pflichten bei der Ausübung seiner Befugnisse bekannt. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, er sei durch Überlastung nicht mehr in der Lage gewesen, die Richtigkeit der Rechnungen zu prüfen, stellt dies eine pauschale, unsubstantiierte Schutzbehauptung dar. Die Tatsache, dass es stets zu Unregelmäßigkeiten bei Rechnungen kam, die knapp unter der Freigabegrenze des Beklagten von € 5.000 lagen, bestätigt den Sachvortrag der Klägerin, dass der Beklagte bewusst solche fehlerhaften Rechnungen freigegeben hat, um die Klägerin zu schädigen. Der Beklagte wusste aufgrund seiner Position im Bauhof, dass die den Rechnungen zugrunde liegenden Schäden in einem Fall bereits vor den angeblichen Arbeiten der B GmbH & Co. KG, in dem anderen Fall erst nach den angeblich durch die B GmbH & Co. KG durchgeführten Arbeiten durch Regiekräfte des Bauhofs behoben wurden. Randnummer 81
  3. cc)Der Beklagte hat ferner pflichtwidrig durch Überschreitung seiner kassenrechtlichen Befugnisse zwei Rechnungen der B GmbH & Co. KG (Nrn. 7505/366/2013 und 7505/368/2013) freigegeben und bei der Klägerin einen weiteren Schaden in Höhe von insgesamt € 9.961,43 verursacht. Die Rechnungen waren nicht gerechtfertigt und daher nicht freigabefähig. Die Arbeiten, die den Rechnungen zugrunde gelegen haben, wurden nicht durchgeführt. Randnummer 82
  4. dd)Der Beklagte hat außerdem pflichtwidrig unter Verstoß gegen seine kassenrechtlichen Befugnisse die Rechnung der B GmbH & Co. KG mit der Rechnungsnummer 7560/305/2014 freigegeben, obwohl dem Beklagten bewusst war, dass die Arbeiten nicht in dem Maß ausgeführt wurden, wie sie in der Rechnung bezeichnet worden sind. Herr M hat den Beklagten am 28. Mai 2014 nach einer Ortsbesichtigung auf die Unstimmigkeiten hingewiesen; dennoch hat der Beklagte die von € 990,89 überhöhte Rechnung freigegeben und bei der Klägerin so vorsätzlich einen kausalen Schaden verursacht. Randnummer 83
  5. ee)Im September 2013 hat der Beklagte ferner in dem Wissen, dass solche Arbeiten bei der Klägerin nicht durchgeführt wurden, eine Rechnung der Firma J über € 4.445,99 freigegeben und der Klägerin durch die erneute bewusste Überschreitung seiner kassenrechtlichen Befugnisse einen Schaden in eben dieser Höhe verursacht. Der Anspruch war auch nicht verjährt. Die Klägerin hat von den den Anspruch begründenden Umständen erst im Laufe der strafrechtlichen Ermittlungen erfahren. Randnummer 84
  6. ff)Die Addition der vorgenannten Schadensbeträge in Höhe von € 24.199,75, € 9.961,43, € 990,89 und € 4.445,99 ergibt einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von € 39.598, 06 . Randnummer 85
  7. d)Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Randnummer 86 3. Die Kostenentscheidung für die 1. Instanz folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung für die Berufungsinstanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Für die 1. Instanz war ein Streitwert in Höhe von € 127.293,26 (entsprechend der Festsetzung im Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 23. August 2018 - 15 Ca 42/16 – Bl. 247 d.A.) und für die Berufungsinstanz ein Streitwert in Höhe von € 303.129,78 zugrunde zu legen. Die Berechnung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus den eingeklagten Beträgen der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 11. Juni 2021 (Seite 2 = Bl. 814 d.A.). Randnummer 87 Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Berufungskammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Auf § 72 a ArbGG (Nichtzulassungsbeschwerde) wird hingewiesen.

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