Betriebsratswahl - Gestaltung der Stimmzettel - Hinweis auf Betriebsratsmandat - doppelseitiger Druck - Beeinflussung des Wahlergebnisses Leitsatz 1. § 20 Abs. 2 WO (juris: BetrVGDV1WO) legt die in de
§ 9Abs. 2 S. 2 Schwb
VWO; LAG Berlin-Brandenburg 25. August 2011 – 25 TaBV 529/11 – Rn. 44). Randnummer 84 (
- b)Diese wesentliche Verfahrensvorschrift hat der Wahlvorstand durch die Gestaltung der Stimmzettel mehrfach verletzt. Randnummer 85 (
- aa)Durch den Zusatz „Betriebsratsvorsitzende“ bei der Kandidatin ... G. und den Zusatz „stellvertretender Betriebsratsvorsitzender“ bei dem Kandidaten ... F. hat der Wahlvorstand gegen § 20 Abs. 2 WO verstoßen. Schon die Formulierung in § 20 Abs. 2 WO („sind... aufgeführt“) spricht dafür, dass § 20 Abs. 2 WO die in den Stimmzettel aufzunehmenden Angaben abschließend festlegt (ebenso BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 2/16 – Rn.
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VWO). Dieses Verständnis entspricht dem Erfordernis eines formal ausgestalteten und für den Wahlvorstand rechtssicher handhabbaren Verfahrens (BAG 25. Oktober 2017 – 7 ABR 2/16 – Rn.
§ 9Abs. 2 S. 2 Schwb
VWO). Randnummer 86 (bb) Ein weiterer Verstoß gegen § 20 Abs. 2 WO liegt darin, dass der Stimmzettel nur einen Teil der Betriebsratskandidaten (neun Bewerber) auf der Vorderseite des Stimmzettels auflistet, einen weiteren Teil (16 Bewerber) auf der Rückseite. Zwar ist in § 20 Abs. 2 WO nicht ausdrücklich gefordert, den Stimmzettel nur einseitig zu bedrucken. Allerdings regelt die Vorschrift, dass die Bewerber in genau derselben Reihenfolge auf dem Stimmzettel benannt werden müssen, wie sie in der Vorschlagsliste aufgeführt sind. Wird die Reihenfolge verändert, berechtigt dies zur Wahlanfechtung (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg
- August 2011 – 25 TaBV 529/11 – Rn. 44 ff.). Die Reihenfolge ist aber nicht nur verändert, wenn auf dem Stimmzettel ein Austausch der Positionen erfolgt. Vielmehr ist die Reihenfolge der Vorschlagsliste auch dann nicht mehr eingehalten, wenn die Bewerber nicht alle nacheinander auf einer Seite fortlaufend genannt werden, sondern ein Teil der Kandidaten auf der Rückseite des Stimmzettels aufgeführt ist. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der strengen Vorgabe zur Reihenfolge der Bewerber in § 20 Abs. 2 WO. Dieses soll sicherstellen, dass nicht durch eine Änderung der Reihenfolge der Bewerber auf dem Stimmzettel die Wahlentscheidung beeinflusst wird. Aus diesem Grunde muss die Reihenfolge der Vorschlagsliste auf dem Stimmzettel exakt übernommen werden. Dabei wird ersichtlich zu Grunde gelegt, dass es jedenfalls möglich ist, dass der Rang / die Position im Rahmen der Kandidatenreihenfolge auf dem Stimmzettel die Wahlentscheidung beeinflussen kann. Aus diesem Grunde ist der Wahlvorstand in der Gestaltung nicht frei; er kann keine andere (zB. alphabetische) Reihenfolge wählen. Diese Überlegungen gelten aber genauso, wenn nicht alle Bewerber auf derselben Seite des Stimmzettels fortlaufend genannt werden, sondern – aufgrund alleiniger Entscheidung des Wahlvorstands – ein Teil der Bewerber auf der Rückseite des Stimmzettels aufgelistet wird. Wenn man schon annehmen muss, dass die Rangfolge / Reihenfolge die Wahlentscheidung beeinflussen kann, so gilt das mindestens ebenso – wenn nicht noch mehr – für die Nennung auf der Vorderseite oder auf der Rückseite eines Stimmzettels. Die Aufteilung des Bewerberfeldes auf Vor- und Rückseite verändert die Reihenfolge, indem es sie unterbricht. Die Bewerber mit den Nummern 10 bis 25 konnten vorliegend nur dann zur Kenntnis genommen werden, wenn man den Stimmzettel herumdreht. Damit ist auch ausgeschlossen, das ganze Bewerberfeld im Überblick zu betrachten. Vielmehr sieht man im einen Fall nur die Kandidaten 1 – 9 und im anderen Fall nur die Kandidaten 10 –
- Randnummer 87
(2)Diese Verstöße konnten das Wahlergebnis beeinflussen. Randnummer 88 (
- a)Gemäß § 19 Abs. 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Betriebsratswahl, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Das ist der Fall, wenn bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne den Verstoß unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zwingend zu demselben Wahlergebnis geführt hätte (BAG 13.10.2004 – 7 ABR 5/04 – Rn. 19 mwN.). Randnummer 89 (
- b)Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzuhalten, dass eine Änderung / Beeinflussung des Wahlergebnisses hinsichtlich beider Verstöße möglich ist und sogar naheliegt. Randnummer 90 (
- aa)Es ist im Rahmen der gebotenen hypothetischen Betrachtungsweise nicht feststellbar, dass ohne den Zusatz „Betriebsratsvorsitzende“ bzw. „stellvertretender Betriebsratsvorsitzender“ zwingend dasselbe Wahlergebnis – im Sinne der Zusammensetzung des Betriebsratsgremiums – herausgekommen wäre. Insbesondere lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Kandidatin G. und der Kandidat F. auch ohne den Hinweis auf ihre Betriebsratstätigkeit auf den Stimmzetteln jedenfalls mindestens so viele Stimmen erhalten hätten, dass sie sicher Betriebsratsmitglied geworden wären (und nicht zB. nur Ersatzmitglied). Es liegt auf der Hand, dass der Hinweis darauf, dass die beiden genannten Personen bereits zuvor Funktionen im Betriebsrat wahrgenommen haben, die Wahlentscheidung beeinflussen kann und zwar gerade bei Wahlberechtigten, die über die bisherige personelle Zusammensetzung des Betriebsrats nicht genau Bescheid wissen. Randnummer 91 (
- bb)Auch bezüglich der Aufteilung der Kandidaten auf Vorder- und Rückseite des Stimmzettels kann nicht festgestellt werden, dass sich dieser Umstand mit Sicherheit nicht auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. So fällt bereits auf, dass von den insgesamt neun auf der Vorderseite aufgelisteten Bewerbern acht Personen in den Betriebsrat gewählt wurden, von den insgesamt 16 Kandidaten auf der Rückseite nur sieben. Die Bewerber auf der Vorderseite des Stimmzettels konnten nahezu alle (bis auf einen Bewerber) jeweils deutlich mehr als 100 Stimmen erzielen, zum Teil fast die doppelte Anzahl. Bei den Bewerbern auf der Rückseite ergibt sich ein deutlich gemischteres Bild. Nahezu die Hälfte der Bewerber (nämlich sieben Personen) hat jeweils weniger als hundert Stimmen erhalten, zum Teil deutlich weniger. Weder kann man ausschließen, dass es durch die Gestaltung mit Vorder- und Rückseite zu ungültigen Stimmabgaben gekommen ist (indem insgesamt mehr als 15 Bewerber gewählt wurden), noch kann man sicher ausschließen, dass die Position auf der Vorderseite einen Vorteil verschaffte gegenüber den Personen, die es nur auf die Rückseite des Wahlzettels „geschafft“ haben. Bekanntermaßen werden auch Stimmzettel bei politischen Wahlen stets so gestaltet, dass alle Namen / Parteien auf derselben Seite des Stimmzettels aufgelistet sind, selbst wenn dies im Ergebnis dazu führt, dass die Stimmzettel enorm lang werden. Das erste Ersatzmitglied Herr S. war auf der Rückseite genannt und erhielt 106 Stimmen. Frau ... T. erhielt mit 122 Stimmen das „schlechteste“ Ergebnis derjenigen, die auf der Vorderseite des Stimmzettels genannt und in den Betriebsrat gewählt worden sind. Angesichts dieser Zahlen ist keine sichere Feststellung möglich, dass sich die Platzierung auf Vorder- oder Rückseite nicht auf die Zusammensetzung des Betriebsrats auswirken konnte. Es genügt, wenn durch den Verstoß ein geändertes Wahlergebnis möglich erscheint. So ist es hier. Randnummer 92
(3)Dass die Antragsteller ihren Antrag in dem vorliegenden Verfahren nicht mit einem Verstoß gegen § 20 Abs. 2 WO wegen der Hinweise auf das Betriebsratsamt bei den Kandidaten G. und F. begründet haben, ist unerheblich. Wird innerhalb der Frist zur Anfechtung einer Betriebsratswahl vom Anfechtenden ein betriebsverfassungsrechtlich erheblicher Sachverhalt geschildert, der für die Anfechtung nicht auf den ersten Blick erkennbar ganz unerheblich ist, muss das Gericht den weiteren im Verfahren hervortretenden Umständen, die möglicherweise eine Wahlanfechtung begründen könnten, von Amts wegen nachgehen (BAG, 30.06.1969 – 1 ABR 3/69 -; LAG Schleswig-Holstein 15.09.2011 – 5 TaBV 3/22 – Rn. 27). So war es hier. Bereits mit der Antragsschrift vom
- April 2022 hatten die Antragsteller den Stimmzettel als Anlage vorgelegt, aus dem sich die Abweichung von den Vorgaben gem. § 20 Abs. 2 WO ergab. Das Beschwerdegericht hat die Beteiligten vor dem Anhörungstermin mit Schreiben vom
- November 2023 auf diesen möglichen weiteren Wahlanfechtungsgrund – zur Gewährung rechtlichen Gehörs zu diesem neuen Umstand – hingewiesen. Randnummer 93 cc) Angesichts der oben festgestellten Anfechtungsgründe kann dahinstehen, ob weitere wesentliche Wahlvorschriften verletzt wurden. III. Randnummer 94 Die Entscheidung ergeht gerichtskosten- und gebührenfrei. Randnummer 95 Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.