Raumbedarf - Schwerbehindertenvertretung - Vertretungsfall für Schwerbehindertenvertretung - Mitgliedschaft im Personalrat Leitsatz 1. § 179 Abs. 9 SGB IX (juris: SGB 9 2018) räumt der Schwerbehindert
freiem Ermessen entscheiden, ob und wo sie Räume für die Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung stelle. Diese Entscheidung unterliege nur einer Missbrauchskontrolle. Die Überlegungen der Dienstelle, einen Raum in dem Dienstgebäude [Adresse D] der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen, werde auf zwei tragfähige und sachliche Gründe gestützt. Zum einen sei zu beachten, dass ein dienstlicher Bedarf an der Nutzung des bisherigen Raumes 529 [Adresse C] bestehe. Insoweit solle zusätzliches Personal eines neuen Projektes des Amtes 3 hier untergebracht werden. Zwar werde der Raum 529 aufgrund des hiesigen Verfahrens derzeit nicht für die Bedarfsplanung des Projektes mitberücksichtigt. Dies lasse jedoch nicht den anderweitigen Bedarf dieses Raumes entfallen. Randnummer 27 Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass die - im Gegensatz zu ihrer Vorgängerin - nicht freigestellte Antragstellerin weiterhin Aufgaben in der Abteilung Prüfdienst zu übernehmen habe. Durch die Zuweisung des Dienstzimmers der Antragstellerin könne sie in diesem Raum sowohl dienstliche als auch Aufgaben als Vertrauensperson erledigen. So werde der Anschluss zu der Fachabteilung und der direkte Austausch mit den Beschäftigten dieser Abteilung aufrechterhalten. Unter Berücksichtigung der angebotenen Kommunikationsmittel könne auf diese Weise die Vereinbarkeit von dienstlichen Aufgaben und Amtstätigkeiten besser gewährleistet werden, als bei einer Zuweisung des Raumes
- Dies gelte dann, wenn von Zeit zu Zeit zusätzlicher Aufwand in der Amtsausübung durch Wegezeiten zwecks Wahrnehmung von Präsenzterminen mit Mitgliedern des Personalrates in dessen Räumen entstehen sollte. Randnummer 28 Anforderungen des Datenschutzes bei dienstlicher als auch amtsbezogener Nutzung des Raums für die Schwerbehindertenvertretung ließen sich durch eine "Clean Desk"-Politik bewältigen. Gleiches gelte bereits in ähnlichen Fällen wie etwa bei den Reinigungskräften. Darüber hinaus sei zu beachten, dass getrennte abschließbare Schränke zur Verfügung gestellt werden, in denen die dienstlichen Vorgänge einerseits und amtsbezogene Vorgänge andererseits separiert voneinander aufbewahrt werden können. Randnummer 29 Ferner sei zu berücksichtigen, dass Antragstellerin einen Vorrang bei der Buchung des Besprechungszimmers (Durchgangszimmer zum Dienstzimmer der Antragstellerin) habe. Sollte es dennoch zu Kollisionen kommen, stehe es ihr frei, einen anderweitigen Besprechungsraum zu buchen. Im Dienstgebäude [Adresse C] seien hierfür 12 Räume und in [Adresse D] weitere acht Räume bereitstehend. Der Umstand, dass für die Buchung eines Besprechungsraums Name und Zeit der Nutzung protokolliert werde, gebe nicht preis, mit welcher Person und über welche Inhalte gesprochen werde. Die Vertraulichkeit von Gesprächen bleibe gewahrt. Randnummer 30 Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertrete, dass der Zugang über den Nebeneingang nur schwer möglich sei, sei zu berücksichtigen, dass es üblich sei, gebäudefremden Besuch in Empfang zu nehmen. Der Weg vom Dienstzimmer sei mit dem Aufzug oder über die Treppe dorthin binnen einer Minute zurückzulegen. Auch könne der Zugang zum Behinderten-WC durch entsprechende Freigabe auf dem Zugangschip ermöglicht werden. Dies sei jedoch mangels Beschäftigung von Mitarbeitern, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nur eine theoretische Fragestellung. Randnummer 31 Der Antrag zu
- sei unbegründet. Der Umstand des „Doppelmandats“ begründe keine Verhinderung der Antragstellerin bei der Teilnahme an Personalratssitzungen. Bereits unter Ausübung ihres Rederechts als Personalratsmitglied könne die Antragstellerin in der Personalratssitzung auf besondere Belange der schwerbehinderten Menschen aufmerksam machen. Sie könne dies erst recht durch die Ausübung des Rechts zur beratenden Teilnahme an der Personalratssitzung gemäß § 178 Abs. 4 SGB IX mit der besonderen Autorität der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen tun. Die Position der Antragstellerin werde also durch das Doppelmandat gestärkt und nicht etwa geschwächt. Anzeichen für eine in irgendeiner Form nicht sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen seien in keiner Weise ersichtlich. Letztlich gebe es auch keine Interessenkollision. Durch die beratende Teilnahme unterstütze die Vertrauensperson den Personalrat bei der Wahrnehmung seiner ihm § 176 SGB IX übertragenen und durch § 78 Abs. 1 Nr. 6 HmbPersVG bestätigten Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Mithin liefen die Aufgaben und damit auch die Interessen von Personalvertretung und Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in dieselbe Richtung und seien nicht etwa gegenläufig. Selbst bei der Annahme eines Interessenkonfliktes stünde die Antragstellerin auch bei einer Teilnahme der Stellvertreterin vor diesen, welcher nur sich dadurch auflösen ließe, wenn sie ihr Mandat als Personalratsmitglied aufgebe. Randnummer 32 Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Beschluss vom
- August 2023 – 12 BV 1/23 – die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 33 Der Antrag zu
- sei unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm. §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG sei. Es bleibe offen, wann ein „barrierefreier Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche“ erfüllt sein soll. Ebenso verhalte es sich mit der Anforderung „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“. Was solle damit im Einzelnen gemeint sein? Sei damit die räumliche Ausstattung mit abschließbaren Aktenschränken gemeint oder eine besondere Schallisolierung? Auch diese Fragen würden durch den derzeitigen Antrag unzulässiger Weise ins Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Randnummer 34 Der Antrag zu
- sei unbegründet. Ein Vertretungsfall iSd § 177 Abs. 1, Satz 1 SGB IX liege bei der Wahrnehmung eines „Doppelmandats“ nicht vor. Randnummer 35 Eine Vertretung komme in Betracht, wenn die Vertrauensperson durch Abwesenheit oder durch Wahrnehmung anderer Aufgaben verhindert sei. Eine Verhinderung sei nur anzunehmen, wenn es um eine persönliche Betroffenheit der Vertrauensperson gehe, aus der ein Interessenkonflikt folge. Eine solch persönliche Betroffenheit liege durch die Wahrnehmung von zwei Ämtern gleichzeitig jedoch nicht vor. Da auch die betrieblichen / dienstlichen Interessenvertreter die Interessen und Belage von schwerbehinderten Beschäftigten wahren sollen, sei ein gegenläufiges Interesse der beiden Ämter nicht ersichtlich. Randnummer 36 Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf Meinungsverschiedenheiten mit der Personalratsvorsitzenden bzgl. der Sitzungsteilnahme der Schwerbehindertenvertretung angeführt habe, seien diese nicht über die Stellvertretung zu klären. Die Frage der Stellvertretung sei eine Frage des Verhinderungsfalles der Vertrauensperson, wobei in diesem Fall die Arbeitgeberin eine weitere Mitarbeiterin von der Erbringung der Dienstpflicht freizustellen habe. Die Frage des Teilnahmerechtes an Personalratssitzungen bei Wahrnehmung eines Doppelmandats sei jedoch von der Freistellungsfrage losgelöst und zwischen den verschiedenen Ämtern (Schwerbehindertenvertretung und Personalrat) zu klären und nicht über eine weitere von der Arbeitgeberin zu finanzierende Freistellung. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses Bezug genommen. Randnummer 38 Gegen diesen am
- August 2023 ihr zugestellten Beschluss hat die Schwerbehindertenvertretung mit einem am
- September 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdebegründung ist am
- Oktober 2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Randnummer 39 Die Schwerbehindertenvertretung hält den arbeitsgerichtlichen Beschluss für unzutreffend und trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter vor, dass der bisher der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellte Raum (Raum 529) der Antragstellerin willkürlich entzogen worden sei, ohne dass hierfür eine anderweitige Nutzung oder Planung vorgesehen gewesen wäre. Randnummer 40 Die Vorgehensweise der Dienststelle bei dem unangekündigten Entzug des bislang zur Verfügung gestellten Raumes 529 erweise sich
wie vor als rechtsmissbräuchlich und habe offensichtlich nur der Maßregelung der Schwerbehindertenvertretung gedient und damit eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 179 Abs. 2 SGB IX dargestellt. Die Antragstellerin habe auch aus diesem Grund einen Anspruch auf Rücknahme dieser Behinderung ihrer Tätigkeit und weiterhin Zugang zu diesem Raum, der über zehn Jahre lang der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung gestellt worden sei, auch vor dem Hintergrund, dass die Dienststelle bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen anderen, geeigneten Raum für die Antragstellerin angeboten oder zur Verfügung gestellt habe, in der sie die bereits vorhandenen Unterlagen ordnungsgemäß und verschlusssicher zur laufenden Bearbeitung aufbewahren, Beratungsgespräche und ihre Aufgaben aus dem Ehrenamt wahrnehmen könnte. Randnummer 41 Der Antrag auf Zurverfügungstellung eines verschließbaren Raums, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleiste und einen barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte -auch für Spontanbesuche- ermögliche, sei hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin habe in ihrem Sachvortrag maßgebliche Aspekte aufgezeigt, die gegen die Barrierefreiheit des Raums sprächen, der von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden solle. Der Antrag wäre in Zusammenhang mit dem Sachvortrag – auch unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 2 ArbStättVO – leicht auslegbar gewesen. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) würden im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über die Arbeitsstätten konkretisieren. Ähnliches gelte für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wofür die Normen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entsprechende Vorgaben formulieren würden. Randnummer 42 Bzgl. des Antrags zu 3. lege das Arbeitsgericht den Fall der „Verhinderung" im Sinne des § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zu eng aus. Zeitweilig verhindert könne auch die Schwerbehindertenvertretung mit Doppelmandat sein, die sich hier eine Interessenkollision befinde. Solche Interessenkollisionen könnten durchaus auch
der gesetzlichen Ausgangslage entstehen, denn die Pflichten der Personalratsmitglieder seien - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg - nicht gleichlautend mit den Pflichten der Schwerbehindertenvertretung. Randnummer 43 Die Schwerbehindertenvertretung beantragt zuletzt, Randnummer 44 den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom
- August 2023 – 12 Randnummer 45 BV 1/23 – abzuändern und Randnummer 46
- der Antragstellerin den Raum 529 in der […-]behörde Hamburg, [Adresse C] , zur Nutzung zur Verfügung zu stellen; Randnummer 47 hilfsweise, Randnummer 48 der Antragstellerin einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen gewährleistet und einen barrierefreien Zugang für schwerbehinderte Beschäftigte auch für Spontanbesuche ermöglicht, Randnummer 49 höchst hilfsweise Randnummer 50 die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin einen verschließbaren Raum zur Verfügung zu stellen, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
der DSGVO ermöglicht und einen barrierefreien Zugang und Aufenthalt für schwerbehinderte Beschäftigte - auch für Spontanbesuche -
den Vorgaben des § 3a Abs. 2 ArbStättVO iVm. der DIN 18040 ermöglicht. Dazu sind insbesondere Randnummer 51 • abschließbare Aktenschränke zur Verfügung zu stellen, zu denen ausschließlich die Antragstellerin und ihre Vertretung Zugang hat, Randnummer 52 • die Türmechanismen in den vorgesehenen Räumlichkeiten und deren Zugang zu berücksichtigen, Randnummer 53 • die geometrischen Anforderungen an die Türen
DIN 18040 auch für Rollstuhlfahrer zu gewährleisten, Randnummer 54 • die Verkehrsflächen, Begegnungsflächen, Bewegungsflächen und Platzbedarf für die schwerbehinderten Beschäftigten zu gewährleisten und Randnummer 55 • eine Schallisolierung vorzusehen, die vertrauliche Gespräche ermöglicht, die nicht außerhalb des Raumes bei verschlossener Türe gehört werden können; Randnummer 56 2. festzustellen, dass die gewählte erste Vertreterin der Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Frau A , berechtigt ist, die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrats zu vertreten, auch wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten in den Sitzungen des Personalrats als gewähltes Personalratsmitglied anwesend ist. Randnummer 57 Die Dienstelle beantragt, Randnummer 58 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 59 Die Dienststelle verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, der auf die auf die Bereitstellung eines Raumes für die Arbeit als Schwerbehindertenvertretung gerichtete Antrag sei unbestimmt. Er sei auch nicht auslegungsfähig im Sinne einer Konkretisierbarkeit. Es bestehe gerade zwischen den Beteiligten kein gemeinsames Verständnis über die dort genannten unbestimmten Begriffe. Wenn die Antragstellerin die Begriffe dann weiter konkretisieren möchte, müsse sie dies im Rahmen der Antragstellung tun. Es sei insbesondere nicht Sache des Gerichts, selbst eine Konkretisierung unter der denkbaren Anwendung der Arbeitsstättenverordnung zu versuchen. Die Formulierung eines hinreichend konkreten Antrags bleibe auch im Beschlussverfahren in der Verantwortung der Beteiligten. Randnummer 60 In der Beschwerdebegründung vermöge die Antragstellerin auch nicht darzustellen, warum sie ihr Amt als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Rahmen einer Personalratssitzung nicht ausüben könne, wenn sie an dieser Sitzung gleichzeitig als Mitglied des Personalrats teilnehme. Auch wenn es im Hinblick auf zu treffende Interessenabwägungen sein möge, dass der Personalrat als Gremium im Hinblick auf die Interessen schwerbehinderter Menschen eine andere Gewichtung vornehme, als es sich die Schwerbehindertenvertretung als Interessenvertretung der schwerbehinderten Menschen wünschen würde, ändere dies nichts daran, dass eine solche Interessenvertreterin das spezielle Interesse der schwerbehinderten Menschen, dass der Personalrat eben auch schon von Gesetzes wegen zu beachten habe, in die Meinungsbildung des Gremiums dennoch deutlich besser einbringen könne, wenn sie dort auch als Personalratsmitglied stimmberechtigt sei. Randnummer 61 Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 13. Oktober 2023 (Bl. II 174 ff. d.A.) und die Beschwerdebeantwortung vom 1. Dezember 2023 (Bl. II 354 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG). B. Randnummer 62 Die Beschwerde der Schwerbehindertenvertretung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 63 I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 64 Soweit die Schwerbehindertenvertretung die Beschwerde außerhalb der Frist zur Beschwerdebegründung um einen Hilfsantrag erweitert hat, war diese Antragstellung sachdienlich iSd. § 81 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 87 Abs. 2 Satz 3 ArbGG und damit im Rahmen der Beschwerde zulässig. Randnummer 65 II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die Anträge der Schwerbehindertenvertretung nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet sind. Randnummer 66 1. Der Hauptantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf Zuverfügungstellung des Raumes 529 im Gebäude [Adresse C] . Randnummer 67
- a)Die Schwerbehindertenvertretung ist antragsbefugt (§ 81 ArbGG). Sie macht eigene Rechte aus § 179 SGB IX geltend. Randnummer 68
- b)Der Antrag ist aber unbegründet. Randnummer 69
- aa)§ 179 Abs. 9 SGB IX räumt der Schwerbehindertenvertretung keinen Rechtsanspruch auf Überlassung eines eigenen Raums ein. Wenn schon kein Anspruch auf Überlassung eines eigenen Raumes besteht, ergibt sich erst Recht kein Anspruch auf Überlassung eines ganz bestimmten Raumes. Randnummer 70 Gemäß dieser Vorschrift stehen die Räume, die der Arbeitgeber den genannten Interessenvertretungen zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume zur Verfügung gestellt werden. Damit sieht das Gesetz, anders als für Betriebs- und Personalräte, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch der Schwerbehindertenvertretung auf Zurverfügungsstellung eigener Räume und Sachmittel vor (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 6. Aufl., § 179 Rn. 105). Daran hat auch das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 nichts geändert. Das SGB IX verweist die Schwerbehindertenvertretung vielmehr darauf, die Räume und Sachmittel des Betriebs- oder Personalrats mitzubenutzen (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 30, juris, zu § 96 Abs. 9 SGB IX a.F.). Randnummer 71 Die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Raum, auch wenn er ihr einmal zugewiesen worden ist. Das folgt schon daraus, dass dem Arbeitgeber freies Ermessen eingeräumt ist, ob er der Schwerbehindertenvertretung überhaupt eigene Räume zur Verfügung stellt oder sie auf die Nutzung der Räume des Betriebsrats verweist. Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Ermessens auf die erstmalige Entscheidung des Arbeitgebers in dieser Raumfrage (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 35, juris). Randnummer 72
- bb)Der Umstand, dass die Dienststelle der Schwerbehindertenvertretung in der Vergangenheit einen eigenen Raum zur Verfügung gestellt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Dienststelle durfte den bisherigen Raum herausverlangen und einen anderen zuweisen. Randnummer 73 § 179 Abs. 9 SGB IX eröffnet für den Arbeitgeber – auch einem öffentlich-rechtlichen – das Ermessen, ob er der Schwerbehindertenvertretung, anstelle sie auf die Mitbenutzung der Räume des Betriebsrats zu verweisen, eigene Räume und Sachmittel zur Verfügung stellt. Die Mitbenutzung ist demnach nicht zwingend. Der Arbeitgeber darf also der Schwerbehindertenvertretung eigene Räume zur Verfügung (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 32, juris). Randnummer 74
- cc)Die Schwerbehindertenvertretung darf den ihr bislang zugewiesenen Raum im Gebäude [Adresse C] nicht deshalb behalten, weil die Dienststelle ihr an seiner Stelle einen – aus Sicht der Schwerbehindertenvertretung – ungeeigneten Raum zugewiesen hat. Randnummer 75 Dabei muss im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden, ob der der Antragstellerin den ihr – auch zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte – zugewiesene Raum im Gebäude [Adresse D] für die Ausübung des Amtes der Schwerbehindertenvertretung geeignet ist. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, träte die gemäß § 179 Abs. 9 SGB IX vorgesehene Rechtsfolge ein, dass die Räume, die die Dienststelle dem Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen sind. Dass die Räume des Personalrats – der Antragstellerin als Mitglied des Personalrats bekannt – für eine (Mit-) Nutzung durch die Schwerbehindertenvertretung ungeeignet wären, insbesondere im Hinblick auf eine barrierefreie Erreichbarkeit und die Möglichkeit, vertrauliche Gespräche führen zu können, ist von der Antragstellerin weder vorgebracht worden, noch im Übrigen ersichtlich. Randnummer 76
- dd)Das Verhalten der Dienststelle, der Schwerbehindertenvertretung nicht länger einen eigenen Raum zur ausschließlichen Nutzung zuzuweisen, hält auch einer Missbrauchskontrolle stand. Randnummer 77
(1)Die Dienststelle darf der Schwerbehindertenvertretung nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise den in der Vergangenheit genutzten Raum entziehen und einen anderen Raum zuweisen, selbst wenn letzterer ebenfalls den Erfordernissen der Schwerbehindertenvertretung genügt. Die Ausübung des Herausgabeverlangens unterliegt einer Rechtsmissbrauchskontrolle
§ 242BGB.
Das Verlangen darf insbesondere nicht zur Erreichung unzulässiger Zwecke eingesetzt werden. Es erweist sich als rechtsmissbräuchlich, wenn es eine Maßregelung der Schwerbehindertenvertretung und damit eine unzulässige Behinderung im Sinne von § 179 Abs. 2 SGB IX darstellt oder sich als willkürlich erweist. Willkürlich ist das Verlangen, wenn es für die Maßnahme keinen sachlichen Grund gibt. Der Sachgrund darf nicht vorgeschoben sein. Darauf, ob der angeführte Grund aus Sicht des Gerichts vernünftig oder überzeugend ist, kommt es dagegen nicht an, da anderenfalls Eingriffe in die unternehmerische Freiheit oder die Verfügungsbefugnis über das Eigentum drohten (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2017 – 6 TaBV 47/16 –, Rn. 38, juris). Randnummer 78
(2)Die Dienststelle hat die Maßnahme im Kern damit begründet, im Raum 529 solle zusätzliches Personal eines neuen Projektes des Amtes 3 möglichst in der Nähe zu Fachabteilungen untergebracht werden. Dass dies nur vorgeschoben wäre, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Dienststelle bei ihrer Raumzuweisung berücksichtigt, dass die nicht freigestellte Antragstellerin weiterhin Aufgaben in der Abteilung Prüfdienst zu übernehmen hat und diese durch die Zuweisung des Dienstzimmers in dem Raum in der [Adresse D] sowohl dienstliche als auch Aufgaben als Vertrauensperson erledigen könne. Darauf, ob diese Überlegungen der Dienststelle vernünftig oder überzeugend sind, kommt es nicht an. Sie zeigen aber, dass die Raumzuweisung nicht willkürlich oder eine Maßregelung war. Randnummer 79 2. Der erste Hilfsantrag zum Antrag zu 1. ist bereits unzulässig. Er genügt nicht dem aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO folgenden Bestimmtheitserfordernis. Randnummer 80 a)
dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf.
einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 1 ABR 9/13 –, Rn. 12, juris). Randnummer 81 Dies gilt auch, soweit dem Schuldner eine Handlungspflicht (hier: Zurverfügungstellung eines Raumes) auferlegt werden soll. Randnummer 82 b) Danach ist der erste Hilfsantrag nicht hinreichend bestimmt, weil – auch
Auslegung – nicht hinreichend klar ist, wann die von der Antragstellerin begehrte „Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen“ gewährleistet wäre und unter welchen baulichen Voraussetzungen im Einzelnen der geltend gemachte Anspruch auf einen „barrierefreien Zugang“ erfüllt sein könnte. Randnummer 83 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, der Antrag sei unter Berücksichtigung von § 3a Abs. 2 ArbStättVO auszulegen, führt auch dies zu keinem anderen Verständnis. Diese Vorschrift benennt zwar die Pflicht zur „barrierefreie(
- n)Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden“. Wie die barrierefreie Gestaltung im Einzelnen zu erfolgen hat, ergibt sich daraus jedoch nicht. Randnummer 84 Da die Beteiligten offenbar nicht dasselbe Verständnis davon haben, wann „datenschutzrechtliche Bestimmungen“ hinreichend gewahrt wären und wann ein „barrierefreier Zugang“ gegeben wäre, würde im Falle einer Stattgabe des ersten Hilfsantrages der Streit unzulässigerweise in ein Vollstreckungsverfahren verlagert. Randnummer 85 3. Der weitere Hilfsantrag zum Antrag zu 1. ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 86 Insoweit kann ist auf die oa. Gründe unter II. 1.
- b)zu verweisen. Randnummer 87 Gemäß § 179 Abs. 9 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung nur einen Anspruch darauf, dass ihr die Räume, die die Dienststelle dem Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung zu stellen sind. Dass die Räume des Personalrats ungeeignet für eine (Mit-) Nutzung durch die Schwerbehindertenvertretung wären, ergab sich nicht. Randnummer 88 4. Der Feststellungsantrag zu 2. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass der Umstand eines „Doppelmandats“, d.h. eine zeitgleiche Mitgliedschaft im Personalrat und des Amtes als Vertrauensperson keinen Vertretungsfall für die Amtsführung der Schwerbehindertenvertretung begründet, d.h. eine zeitgleiche Teilnahme auch der Stellvertreterin der Antragstellerin als Vertrauensperson an Sitzungen des Personalrats nicht in Betracht kommt. Randnummer 89
- a)Gesetzlich ist im Recht der Schwerbehindertenvertretung eine mögliche Interessenkollision durch das SGB IX nicht geregelt.
§ 177Abs.
3 Satz 2 SGB IX ist das passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung für diejenigen Beschäftigten ausgeschlossen, die nicht der betrieblichen Interessenvertretung kraft Gesetzes angehören können. Ein „Doppelmandat“ als betrieblicher Interessenvertreter und als Schwerbehindertenvertreter ist von Gesetzes wegen jedoch nicht ausgeschlossen (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 38, juris). Randnummer 90
- b)Vorschriften des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens (§§ 16, 17 SGB X) oder des allgemeinen Verwaltungsverfahrens (§§ 20, 21 VwVfG) können nicht analog herangezogen werden, da es dafür bereits an einer „planwidrigen“ Gesetzeslücke fehlt. Dem Gesetzgeber war das Problem, dass sich ein Schwerbehindertenvertreter selbst auf eine Stelle bewirbt und hierzu kraft seines Amtes eine Stellungnahme abzugeben hat, seit jeher bekannt. Gleichwohl ist die Frage trotz ständiger und zahlreicher Novellierungen der Sozialgesetzbücher nicht geregelt worden. Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber den Fall der Interessenkollision offenbar nicht für regelungsbedürftig gehalten hat. Damit liegt eine positiv festzustellende Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht vor, eine Analogie scheidet somit aus (BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 39, juris). Randnummer 91
- c)Die zur Frage von Interessenkollisionen bei der Arbeit von betrieblichen Interessenvertretungen erarbeiteten Grundsätze lassen sich nicht auf die Schwerbehindertenvertretung übertragen (BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 40, juris). Randnummer 92 Anders als ein Betriebsrat ist jedoch eine Schwerbehindertenvertretung kein Organ, sondern eine „Ein-Personen-Institution“ (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der oder die Stellvertreter treten im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an deren Stelle, es bleibt bei einer Ein-Personen-Institution. Bereits dies spricht gegen eine Übertragung von Befangenheitsregeln, die für die Mitglieder mehrköpfiger Gremien gelten (vgl. BAG, Urteil vom 22. August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 43, juris). Randnummer 93 Vor allem aber sprechen Erwägungen der Gesetzessystematik gegen eine „Befangenheit“ der Schwerbehindertenvertretung im Rechtssinn.
§ 178Abs.
1 Satz 1 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb zu fördern und jenen Menschen beratend und helfend zur Seite zu stehen. „Entscheidungen“ trifft die Schwerbehindertenvertretung dagegen nicht.
§ 178Abs.
2 SGB IX kommen der Schwerbehindertenvertretung Unterrichtungs-, Anhörungs- und Einsichtsrechte zu sowie - § 178 Abs. 4 SGB IX- das Recht, beratend an den Sitzungen des Betriebs- oder Personalrats und derer Ausschüsse teilzunehmen. Die Schwerbehindertenvertretung kann ferner beantragen, einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats zeitweilig auszusetzen. Die Schwerbehindertenvertretung kann also schon deswegen nicht „Richter in eigener Sache“ sein, weil ihr weder eine eigene Entscheidungsbefugnis zukommt noch - anders als bei betrieblicher Interessenvertretung - Mitbestimmungsrechte oder Zustimmungserfordernisse von Gesetzes wegen vorgesehen sind.
der geltenden Gesetzeslage besteht daher kein Bedürfnis, Regeln für den Fall einer Selbstbetroffenheit zu schaffen (vgl. BAG, Urteil vom
- August 2013 – 8 AZR 574/12 –, Rn. 45, juris) Randnummer 94 Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die zugleich Personalratsmitglied ist, ist, wenn sie als Vertrauensperson an Personalratssitzung teilnehmen will, nicht generell als Betriebsratsmitglied verhindert (vgl. Hessisches LAG, Beschluss vom
- November 2012 – 9 TaBV 156/12 –, juris, zur Konstellation des Doppelmandats einer Schwerbehindertenvertretung und Betriebsratsmitgliedschaft). C. Randnummer 95 I. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom
- Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, juris). Randnummer 96 II. Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).