Wohnungseigentum: Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Regelung der Erhaltungslast des Sondereigentümers in der Teilungserklärung Leitsatz Wenn nach der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümer „Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die entweder in seinem Sondereigentum stehen oder sich als Gemeinschaftseigentum im Bereich seines Sondereigentums befinden, ordnungsgemäß instandzuhalten und instandzusetzen hat, und zwar auf eigene Kosten" , so fehlt der GdWE insoweit die Beschlusskompetenz. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 3. Mai 2023, 22a C 130/22 Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.05.2023, Az. 22a C 130/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert für die I. Instanz und das Berufungsverfahren wird auf € 8.307,50 festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien streiten über zwei auf der Eigentümerversammlung vom 05.05.2022 zu TOP 6 und TOP 6a gefasste Negativbeschlüsse und entsprechende Beschlussersetzungsanträge. Randnummer 2 Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO). Randnummer 3 Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.05.2022 abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits einschließlich 50% der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zum Az.: 22 a H 5/17 auferlegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Negativbeschluss zu TOP 6 sei nicht zu beanstanden, weil das Ermessen der Wohnungseigentümer aus verschiedenen Gründen nicht auf Null reduziert gewesen sei. Ein positiver Beschluss hätte ordnungsgemäßer Verwaltung widersprochen. Soweit hier ein Kostenaufwand von € 5.000,00 genannt werde, sei die Grenze von € 3.000,00 überschritten, sodass die Auswahl aus drei Angeboten nicht an den Verwalter habe delegiert werden dürfen. Im Übrigen gebe es unterschiedliche Instandsetzungsvarianten; der genaue Bedarf sei noch offen. Auch die Finanzierung aus der Instandhaltungsrücklage sei nicht die einzig ordnungsgemäße Variante. Mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung sei die streitgegenständliche Terrasse zwar Gemeinschaftseigentum. Gemäß § 7 der Teilungserklärung sei jedoch die Klägerin für Instandsetzungen zuständig, denn eine zu einer spezifischen Wohnung gehörende Terrasse liege - ebenso wie deren Fundament - eindeutig im Bereich des Sondereigentums der betreffenden Wohnung. Anders als konstruktive Bauteile wie etwa Dach und Außenwände habe das Fundament vorliegend auch keine „Doppelfunktion“ und sei allein für die Terrasse von Bedeutung. Randnummer 4 Auch der Negativbeschluss zu TOP 6a sei nicht zu beanstanden. Das Ermessen sei auch hier nicht auf Null reduziert. Ein Positivbeschluss würde angesichts der Kosten von € 10.000,00 und verschiedener Ausführungsvarianten eine zu weitgehende unzulässige Delegation der Auswahl aus Vergleichsangeboten enthalten. Der Beschluss umfasse zudem wegen der Bezugnahme auf das Gutachten des im Beweissicherungsverfahren zum Az. 22 a H 5/17 tätigen Sachverständigen P. auch die Instandsetzung von Sondereigentum. Dies entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, denn nach neuem Recht schulde die Gemeinschaft auch bei vom Sondereigentümer hinzunehmenden Eingriffen in sein Sondereigentum jedenfalls keinen Schadensersatz mehr, sondern nur noch einen Ausgleich. Zumindest sei unklar, ob ein Positivbeschluss auch Maßnahmen enthalte, für welche die Gemeinschaft nicht zuständig sei. Randnummer 5 Soweit die Klägerin eine Beschlussersetzung begehre, sei die Klage unbegründet. Unabhängig von der fehlenden Vorbefassung sei auch hier das Ermessen aus verschiedenen Gründen nicht auf Null reduziert. Randnummer 6 Auch mit dem auf die Einholung von drei Angeboten für eine Instandsetzung der Terrasse gerichteten Hilfsantrag sei die Klage unbegründet, weil auch die Instandsetzung des Fundamentes Sache der Klägerin sei. Randnummer 7 Die im Beweissicherungsverfahren, das nicht das Terrassenfundament betraf, entstandenen Kosten seien nur in Höhe von 50 % einzubeziehen, weil nur insoweit – bzgl. der Sanierung des Sondereigentums - der Streitgegenstand identisch sei. Die Frage der Notwendigkeit der Sanierung des Gemeinschaftseigentums sei zwar auch Thema des Gutachtens gewesen, aber nicht in den vorliegenden Rechtsstreit einbezogen worden. Randnummer 8 Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 22.08.2023 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 19.09.2023 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.11.2023 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 9 Sie trägt vor, § 7 der Teilungserklärung sei im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, weil das Fundament der Terrasse nicht Bestandteil des Gebäudes sei. In Bezug auf eine Beschlussersetzung sei eine Vorbefassung durch den von der Klägerin zur Abstimmung gestellten Antrag gegeben. Im Übrigen bedürfe es allerdings auch keiner (weiteren) Vorbefassung, nachdem der Verwalter den Anspruch bereits zurückgewiesen habe. Zu ersetzen sei jedenfalls ein Grundlagenbeschluss. In Bezug auf die Feuchtigkeitsschäden liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor, weil die Feuchtigkeit in die Einheit der Klägerin im Souterrain von außen durch das Gemeinschaftseigentum eingedrungen sei. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe bisher nur halbherzig versucht, den Schaden durch eine Teilsanierung der Außenwand zu beseitigen. Die Durchfeuchtungen der Kelleraußenwand seien jedoch nicht beseitigt; eine Nutzung der Einheit zu Wohnzwecken sei nicht möglich. Nach neuem Recht sei eine Delegation an den Verwalter zulässig, sofern die inhaltlichen Vorgaben hinreichend spezifiziert seien. Dies sei aufgrund der Inbezugnahme der Feststellungen des Sachverständigen hier der Fall. Auf die Instandsetzung ihres Sondereigentums habe die Klägerin einen Anspruch. Nach altem Recht habe ein Aufopferungsanspruch bestanden. Nach neuem Recht bestehe ein Ausgleichsanspruch. Hier habe die Gemeinschaft aber die Schadensbeseitigung abgelehnt und dadurch ihren Anspruch auf Naturalrestitution verwirkt. Es bestehe auch ein Anspruch gemäß § 280 BGB, denn die Beklagte sei mit der Schadensbeseitigung in Verzug. Es sei jedenfalls eine Beschlussanfechtung/-ersetzung insoweit gerechtfertigt, als es um Kostenpositionen bezüglich des Gemeinschaftseigentums gehe. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 1. Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 03.05.2023, Az.: 22a C 130/22, abzuändern und die auf der Eigentümerversammlung vom 05.05.2022 unter Randnummer 12 -TOP 6: Beschlussantrag der Klägerin wegen des Absackens der Terrasse … Randnummer 13 -TPO 6a: Beschlussfassung der Klägerin wegen der Instandsetzungsarbeiten der Feuchteschäden … Randnummer 14 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Randnummer 15 2. Die Beklagte zu verurteilen, eine Firma zu beauftragen, um die Platten der der Eigentumswohnung der Klägerin vorgelagerten Terrassen aufzunehmen, das Fundament zu befestigen und zu verdichten, sodass es der Klägerin danach möglich ist, Terrassenplatten auf dem Fundament wieder auf eigene Kosten zu verlegen. Die Kosten für diese Erhaltungsmaßnahme hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. Randnummer 16 3. Die Wohnungseigentümer beschließen, die in den das Sondereigentum der Klägerin umschließenden Wänden und im Boden entstandenen Feuchteschäden nachhaltig zu beseitigen. Entsprechend der gutachterlichen Stellungnahme Teil II des Sachverständigen P. wird für die Durchführung der Maßnahme ein Kostenrahmen in Höhe von € 10.000,00 beschlossen. Die Wohnungseigentümer beauftragen die Verwaltung, spätestens einen Monat ab Rechtskraft der Entscheidung drei vergleichbare Angebote zur Durchführung der in der gutachterlichen Stellungnahme Teil II des Sachverständigen P. beschriebenen Maßnahmen einzuholen. Die Beauftragung eines der Angebote erfolgt seitens der Verwaltung in Abstimmung mit dem Beirat – hilfsweise durch die Beklagte. Die Kosten der Maßnahme trägt die Beklagte. Randnummer 17 Hilfsweise beantragt sie, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, drei Angebote für die Befestigung und Verdichtung der der klägerischen Wohnung vorgelagerten Terrasse einzuholen und die Eigentümer auf der Grundlage der Angebote über die Durchführung der Arbeiten entscheiden zu lassen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, Randnummer 20 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 21 Sie verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung und trägt vor, es sei streitig, dass die Terrassenplatten in erheblichem Umfang abgesackt seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Terrasse nach der Teilungserklärung sogar als Sondereigentum zugewiesen worden sei, auch wenn dies seinerzeit rechtlich nicht möglich war. Feuchtigkeitsschäden am Gemeinschaftseigentum seien im April 2020 behoben worden. Die Kelleraußenwand sei saniert worden (Anlage B 1). Schäden am Sondereigentum seien nicht behoben worden, wozu die Beklagte mangels Verschulden auch nicht verpflichtet sei. Sie sei gerade nicht untätig geblieben. Randnummer 22 Wegen des sonstigen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 23 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weil das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Randnummer 24 1. Terrassenfundament Randnummer 25
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