Variable Vergütung - Zielvorgabe als empfangsbedürftige Willenserklärung - Anfechtung - Streitgegenstand Leitsatz
(3)Die Höhe der tatsächlichen Auszahlung richtet sich nach dem tatsächlich erreichten PBT in einem Geschäftsfeld (bzw. der Summe der 4 Geschäftsfelder).[…] Randnummer 7 Mit E-Mail vom 22. März 2021 um 19:20 Uhr übermittelte der Personalleiter T… G… als Zielwert für den Bereich „Chemicals“ ein PBT in Höhe von € 18.236.000,00 als „approved by the board“ (Anlage K 3, Bl. 41 ff.). Herr G… war nicht Teil der Geschäftsleitung. Mit weiterer E-Mail vom selben Tag um 19:43 Uhr teilte Herr G… mit, dass er die falsche Tabelle übermittelt hätte und für den Bereich Chemicals ein PBT von € 60.000.000,00 für das Jahr 2021 vorgesehen sei (Anlage K 4, Bl. 47 ff. d.A.). Mit E-Mail vom 11. März 2022 teilte Herr G… insbesondere als „Success Factor 2021“ für den Bereich Chemicals ein PBT in Höhe von € 107.266.000,00 mit (Anlage K 5, Bl. 51 ff. d.A.). Im März 2022 zahlte die Beklagte dem Kläger eine variable Vergütung für das Jahr 2021 in Höhe von insgesamt € 54.163,20 brutto aus (Anlage K 6, Bl. 60 d.A.). Randnummer 8 Ausweislich eines Protokolls (Anlage K 14, Bl. 331 f. d.A.) fand am 29. März2021 eine „Elefantenrunde“ statt. Zu dem Thema „Start in das Jahr / Themen 2021: Zahlen und Ausblick“ hielt das Protokoll fest: Randnummer 9 „Wir haben per Ende Februar bereits 45% der erwarteten Earnings 2021 erwirtschaftet (60% Chemicals, 25% MeOH). Success Factor 2021: 60 mio. Die Zahl wurde korrigiert von einem ursprünglichen Budget von 18 mio. Die Korrektur basiert auf aktuellen Ergebnissen (FCI und YTD Zahlen) sowie dem veränderten Ausblick im Vergleich zur Budgeterstellung. Insgesamt herrscht Einigkeit, dass das aktuelle System bzgl. Success Factor verbessert werden muss.“ Randnummer 10 Am 12. April 2022 fand ein Teammeeting statt, an dem die Geschäftsleitung teilnahm und auch der Kläger. In dem auf Video aufgezeichneten Teammeeting sagt der Geschäftsführer S.... Sch.... Randnummer 11 „A… in A… , first of all, if you remember correctly, the budget was 3,000,000 at the date when it was arranged. And we realized that the three million were completely out of scope. So I I asked our two colleagues here A… and… what are we doing. And then they … topic came up. OK. I think we feel comfortable with 60. I had the feeling 60 was not enough and said let's make 80 or 90.“. Randnummer 12 Für das gesamte Wortlautprotokoll wird auf die Anlage K 11 (Bl. 182-197 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 13 Der Kläger behauptet, dass durch das Teammeeting im April 2022 nunmehr feststehe, dass der 100% Zielwert von der Geschäftsleitung auf € 3.000.000,00 festgesetzt worden sei. Einer Kommunikation an den Kläger hätte es hierfür nicht bedurft, weil das Prämiensystem eine solche nicht vorsehe. Die Beklagte könne sich nicht auf die E-Mails aus dem März 2021 für eine Zielwertfestlegung berufen, zumal die Ziele für das Jahr 2021 bereits im November 2020 hätten festgesetzt werden müssen und es sich jetzt um eine nachträgliche Heraufsetzung bzw. Korrektur handle. Die Beklagte würde zudem die Begriffe „Budget“, „Zielwert“ und „Benchmark“ uneinheitlich verwenden, sodass sie sich hierauf nicht berufen könne. Aufgrund des Zielwertes von € 3.000.000,00 und dem Ergebnis von € 107.266.000,00 ergäbe sich ein Faktor von 70,5. Dieser Faktor ergäbe mit dem Betrag von € 15.000,00 multipliziert und abzüglich der gezahlten Summe die Klageforderung. Jedenfalls müsste die Beklagte auf sich an der Zielfestlegung auf € 18.236.000,00 festhalten lassen und auf der Basis abrechnen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.003.336,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2022 zu zahlen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte behauptet, der Kläger hätte selbst erlebt, dass „Budget“ und „Zielwert“ nicht identisch seien, wie sich im Jahr 2019 gezeigt habe, als das Budget bei knapp 74 Mio Euro gewesen sei, der Zielwert bei 65 Mio Euro und das Ergebnis letztlich lediglich bei ca. 19,5 Mio Euro. Im Januar 2021 habe man nur das Budget, nicht aber den Zielwert festgelegt. Für das hier fragliche Geschäftsjahr 2021 sei die Bekanntgabe des Zielwertes mit der E-Mail vom 22. März 2021 um 7:43 Uhr (gemeint dürfte aufgrund der amerikanischen Uhrzeitangabe „p.m.“ 19:43 Uhr sein) der Anlage K 4 entscheidend. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet, weil dem Kläger der geltend gemachte vertragliche Anspruch auf höhere variable Vergütung nicht zusteht. Die Entscheidung der Kammer beruht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 313 Absatz 3 ZPO): I. Randnummer 21 Die Klage ist zulässig. Die Klageschrift entspricht den Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wonach die Klageschrift bestimmte Angaben des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten muss. Der Kläger verlangt eine nummerisch bestimmte restliche Provision aus einem arbeitsvertraglichen Anspruch in Verbindung mit einer in Bezug genommenen Regelung zum „Provisionssystem“, indem er vorträgt, dass die Beklagte den Zielwert auf 3 Mio. Euro festgelegt habe und auf der Basis seinen vertraglichen Anspruch abrechnen müsse. II. Randnummer 22 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 23 1. Der Kläger hat keinen weiteren arbeitsvertraglichen Anspruch in Verbindung mit dem „Provisionssystem“ auf Zahlung von weiteren € 1.003.336,80 brutto. Den einzig bestehenden vertraglichen Anspruch auf variable Vergütung für 2021 hat die Beklagte bereits erfüllt gehabt. Randnummer 24
- a)Der ursprüngliche Anspruch auf variable Vergütung ergab sich aus dem „Provisionssystem“, welches durch den Zusatz zum bestehenden Arbeitsverhältnis vom 31. August 2018 zum Teil der arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen den Parteien geworden ist. Aus dem Provisionssystem erwarb der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von € 54.163,20 brutto, den die Beklagte mit der Abrechnung im März 2022 erfüllt hat. Randnummer 25
- b)Der Kläger kann keinen höheren „Erfolgsbaustein“ verlangen, weil die Beklagt den Zielwert auf € 60.000.000,00 festgesetzt und entsprechend abgerechnet hat. Randnummer 26 Gemäß § 5 des Provisionssystems ist der Erfolgsfaktor festzustellen, der sich aus dem Zielwert und dem letztlich erreichten PBT ergibt, § 4 Abs. 2 bis 4 der Prävisionsregelung. Einigen sich die Arbeitsvertragsparteien auf eine Regelung zur variablen Vergütung, ist diese anhand des rechtlichen Kanons von Wortlaut, Systematik, Historie und Telos auszulegen. Bei der variablen Vergütung geht es im Kern darum, einen Teil des unternehmerischen Risikos und der unternehmerischen Chancen auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Das geltende Ziel soll dabei einen motivierenden Einfluss für die Leistung des Arbeitnehmers haben. Dafür können eine Vielzahl an unterschiedlichen Regelungen getroffen werden. Besonders verbreitet sind sogenannte Zielvereinbarungen und sogenannte Zielvorgaben. Bei den Zielvereinbarungen legen die Arbeitsvertragsparteien gemeinsam fest, welche Ziele der Arbeitnehmer für seine variable Vergütung erreichen soll. Bei der Zielvorgabe findet gerade keine gemeinsame Vereinbarung statt, sondern der Arbeitgeber legt einseitig fest, welches Ziel der Arbeitnehmer erreichen muss, um eine variable Vergütung beanspruchen zu können. Bei einer Zielvorgabe wird die Leistungsbestimmung also durch den Arbeitgeber bestimmt. Es handelt sich um ein Gestaltungsrecht. Dabei ist gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. Die so zu treffende Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil, § 315 Abs. 2 BGB, also durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine solche Willenserklärung wird gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam, also dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, den Inhalt der Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Zu diesem Bereich gehören auch E-Mail-Postfächer. Der Zugang ist vollendet, wenn die Kenntnisnahme möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten war. Randnummer 27
- aa)In Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei dem „Baustein Erfolg“ um eine Zielvorgabe, weil die Beklagte über die Geschäftsleitung den Zielwert einseitig festlegt, § 4 Abs. 2 der Provisionsregelung. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass vorliegend nicht von der Zweifelsregelung des § 315 Abs. 1 BGB auszugehen ist. Bei der Gestaltung hat die Beklagte billiges Ermessen auszuüben und die Bestimmung des Zielwertes gegenüber dem Kläger zu kommunizieren, § 315 Abs. 1 und 2 BGB. Somit ist es entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht ausreichend, sollte die Beklagte zunächst intern in der Geschäftsleitung bereits einen Wert beschlossen haben, solange diese Entscheidung ihm nicht als Willenserklärung zugeht. Insofern konnte offenbleiben, ob die Beklagte im Teammeeting bereits einen Zielwert im Sinne der Provisionsregelung beschlossen hatten oder es sich hierbei um noch nicht abschließende Überlegungen handelte. Ebenso konnte die zwischen den Parteien umstrittenen Nutzung der Begrifflichkeiten wie „Budget“ und „Benchmark“ anheim stehen. Randnummer 28
- bb)Die Beklagte übte ihr Leistungsbestimmungsrecht zunächst mit der E-Mail vom 22. März 2021 um 19:20 Uhr aus und legte den Zielwert auf € 18.236.000,00 fest, §§ 315 Abs. 1 und 2, 130 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Beklagte hat diese Leistungsbestimmung indes später wirksam angefochten, sodass sie als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB war. Randnummer 29 Zwar ist eine wirksam zustande gekommene Leistungsbestimmung grundsätzlich unwiderruflich, nachdem sie durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgt ist (BAG v. 9.11.1999 - 3 AZR 432/98, NZA 2001, 221). Die Willenserklärung mit E-Mail vom 22. März 2021 um 19:20 Uhr ging im E-Mail-Postfach des Klägers ein. Ob um die Uhrzeit unmittelbar mit einem Zugang zu rechnen ist, kann offenbleiben. Die Willenserklärung zur Leistungsbestimmung unterliegt jedenfalls den allgemeinen Regelungen zur Anfechtung von Willenserklärungen, §§ 119 ff. BGB. Bei einer wirksamen Anfechtung ist das Rechtsgeschäft als von Anfang an nichtig anzusehen, § 142 Abs. 1 BGB. Randnummer 30 Die Beklagte hat die ursprüngliche Leistungsbestimmung auf € 18.236.000,00 gegenüber dem Kläger wirksam wegen eines Erklärungsirrtums bzw. wegen falscher Übermittelung angefochten, §§ 119, 120 BGB. Gemäß § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, seine Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Gleiches gilt gemäß § 120 BGB bei einer unrichtigen Übermittlung einer Willenserklärung. Der erklärende Personalleiter G… teilte in seiner E-Mail um 19:20 Uhr mit, dass er die Zahlen übermittle, die vom „board“ festgelegt worden seien. Aus der E-Mail um 19:43 Uhr geht hervor, dass er die falschen Zahlen übermittelt habe, die er so nicht kommunizieren wollte und teilt die Zahlen mit, die er eigentlich übermittelt wollte. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Beklagte sich erst in den 23 Minuten entschieden hat, den Zielwert für den Bereich Chemicals auf € 60.000.000,00 anzuheben. Der Kläger ist der Behauptung der Beklagten nicht substantiiert entgegengetreten, wonach schlicht der Personalleiter G… die falschen Zahlen übermittelt hat, die er so nicht erklären wollte. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte hätte dieses zahlen vorher intern beschlossen, kommt es darauf aufgrund von § 315 Abs. 2 BGB nicht an. Randnummer 31 Die Anfechtung erfolgte ohne schuldhaftes Zögern, weil die zweite E-Mail mit der richtigen Erklärung innerhalb von nur 23 Minuten nach der ersten E-Mail versandt wurde. Auf den Zugang kommt es dabei für die Rechtzeitigkeit der Anfechtung nicht an, weil das unverzügliche Absenden der Anfechtungserklärung für die Anfechtungsfrist ausreichend ist, § 121 Abs. 1 S. 2 BGB. Die E-Mail ging auch an den Kläger als Anfechtungsgegner im Sinne des § 143 Abs. 1 und 3 S. 1 BGB. Randnummer 32
- cc)Die Beklagte hat den Zielwert demnach letztlich durch die E-Mail vom 22. März 2021 um 19:43 Uhr auf € 60.000.000,00 festgelegt, § 315 Abs. 1 und 2 BGB. Es war für das Gericht jedenfalls nicht erkennbar, dass eine billige Bestimmung zu dem klageweise geltend gemachten vertraglichen Anspruch geführt hätte, weil für eine Festlegung auf € 3.000.000,00 keine substantiellen Anhaltspunkte ersichtlich waren. Randnummer 33 Im Verbindung des von der Beklagten festgelegten Zielwertes mit dem Ergebnis von € 107.266.000,00 (und den weiteren Bausteinen des Prämiensystems) ergab sich unstreitig ein vertraglicher Anspruch des Klägers auf Zahlung in Höhe von € 54.163,20 brutto. Randnummer 34
- dd)Dieser vertragliche Anspruch des Klägers ist durch die Auszahlung in voller Höhe dem Märzgehalt 2021 durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Randnummer 35 2. Mangels des geltend gemachten Zahlungsanspruchs kann der Kläger keine Zinszahlung von der Beklagten verlangen. III. Randnummer 36 1. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Randnummer 37 2. Der nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert (Urteilsstreitwert) folgt aus § 3 ZPO. Randnummer 38 3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG. Ein Grund für die gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG war nicht gegeben.