(20)m.w.N.; BGH, Urt. v. 26.10.1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656, 657; BVerfG, Beschl. v. 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2943, 2944). Randnummer 78 Für die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kommt es entscheidend darauf an, wo unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes für den unvoreingenommenen Durchschnittsrezipienten der fraglichen Äußerung deren Schwerpunkt liegt. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241; Beschl. v. 13.02.1996 – 1 BvR 262/91 –, BVerfGE 94, 1), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 –, BVerfGE 7; Beschl. v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79 –, BVerfGE 61, 1; Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 –, BVerfGE 90, 241; Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300). Äußerungen über Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten können ein tatsächliches Element enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, 1314, 1316; BGH, Urt. v. 22.4.2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, m. w. N.). Solche inneren Tatsachen sind als Tatsachenbehauptungen anzusehen, denn nicht nur äußerlich wahrnehmbare Gegebenheiten und Vorgänge, sondern auch innere Umstände und Kenntnisse sind Tatsachen im Sinne des Äußerungsrechts (vgl. Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch,
- Aufl., Rn. 378). Zwar vermag sich zu solchen inneren Vorgängen im Ausgangspunkt allein der Betroffene kompetent zu äußern. Die Wahrheit seiner Erklärungen lässt sich aber anhand von Hilfstatsachen überprüfen, zum Beispiel anhand seiner früheren Erklärungen (KG, Hinweisbeschl. v. 25.1.2019 – 10 U 2/19, BeckRS 2019, 886 Rn. 3 unter Verweis auf Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung,
- Aufl., Kap. 4 Rn. 54). Randnummer 79 In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist die Erstmitteilung – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht als subjektive Einschätzung der betroffenen Person zu sehen; vielmehr handelt es sich bei der angegriffenen Äußerung um eine Tatsachenbehauptung zur inneren Einstellung des Antragstellers zum Grund der Einstellung der Betroffenen. Ausreichend für die Einordnung als Tatsachenbehauptung kann es auch sein, wenn in der konkreten Berichterstattung Geschehnisse dargestellt werden, die eine Klärung der Motivlage des Betroffenen anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheinen lassen (LG Frankfurt a. M. Urt. v. 30.1.2020 – 2-03 O 90/19, GRUR-RS 2020, 1785 Rn. 56). In der streitgegenständlichen Berichterstattung werden Geschehnisse dargestellt (Einstellung zu einem überhöhten Gehalt, fehlende Qualifikation), die eine Klärung der Motivlage (Einstellung „aus privatem Interesse“) des Betroffenen anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheinen lassen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Äußerung „Ich habe erst später verstanden, dass der Grund sein privates Interesse an mir war“ auch wertende Elemente innewohnen können, allerdings sind vorliegend die vorzitierten Indiztatsachen derart in den Vordergrund gerückt, dass diese tatsächlichen Elemente überwiegen. Randnummer 80 b. Der Antragsteller ist durch die Tatsachenbehauptung auch unmittelbar betroffen und dies stellt sich auch nicht als irrelevant im Hinblick auf seine Rechte dar. Randnummer 81 c. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Wiedergabe der Erstmitteilung auch nicht unnötig lang („geschwätzig“). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 des NDR-Staatsvertrages vor. Danach besteht die Pflicht zur Verbreitung einer Gegendarstellung u. a. dann nicht, wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Absatz 1 Satz 3des NDR-Staatsvertrages, wonach die Gegendarstellung als angemessen gilt, wenn sie den Umfang des beanstandeten Angebotsteils nicht überschreitet, ist zu entnehmen, dass sich die Regelung auf die Erwiderung und nicht auf die Wiedergabe der Erstmitteilung selbst bezieht. Anforderung an die Wiedergabe eben jener Erstmitteilung ist demgegenüber vornehmlich, dass diese inhaltlich korrekt ist(vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 14.11.2017 – 7 U 62/17, BeckRS 2017, 148310 Rn. 4, beck-online; Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht,
- Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 17, beck-online). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Nach Auffassung der Kammer bedurfte es insbesondere keiner weitergehenden Beschränkung selbiger. Selbst wenn – mit der Antragsgegnerin – in der Wiedergabe der Erstmitteilung Informationen enthalten seien sollten, die nicht für das Verständnis der Leser erforderlich sind, würde dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Gegendarstellung führen. Dass die Wiedergabe der Erstmitteilung sinnentstellend wäre, was eine Unzulässigkeit zur Folge hätte, trägt die Antragsgegnerin bereits nicht vor. Randnummer 82 d. Die verlangte Gegendarstellung beschränkt sich ihrerseits auf eine Tatsachenbehauptung, die kongruent zur Erstmitteilung ist. Die erforderliche inhaltliche Anknüpfung (vgl. MAH UrhR, § 15 Rechtsfolgen unzulässiger Medienberichterstattung Rn. 66, beck-online) bzw. der gedankliche Zusammenhang (vgl. Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht,
- Abschnitt: Gegendarstellungsanspruch Rn. 18, beck-online) liegen vor. Auf die innere Tatsachenbehauptung (Einstellung aufgrund privaten Interesses) wird mittels Tatsachenbehauptung (keine Einstellung aufgrund privaten Interesses) erwidert. Nach Ansicht der Kammer bedurfte es insbesondere keiner gesonderten Erwiderung zu den – lediglich aus Gründen der Verständlichkeit mitgeteilten – Mittelsätzen (vgl. hierzu auch lit. c.). Randnummer 83
- Auch das Gegendarstellungsverlangen zu Ziffer
- ist begründet. Randnummer 84 Sowohl bei der Erstmitteilung, wonach der Antragsteller der Betroffenen um 2:00 Uhr morgens eine Nachricht geschickt und gesagt habe, sie solle sofort in sein Hotelzimmer kommen, als auch bei der Gegendarstellung, wonach der Antragsteller keiner Person um 2:00 Uhr morgens eine Nachricht geschickt habe, in der er diese Person aufforderte, sofort in sein Hotelzimmer zu kommen, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Der Antragsteller ist auch betroffen. Randnummer 85 Auch ist das Gegendarstellungsverlangen weder irreführend noch inkongruent. Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 29.03.2023 ausgeführt hat, ist die Gegendarstellung – wie die Antragsgegnerin einwendet – nicht deswegen irreführend, weil unklar bleibe, ob der Antragsteller überhaupt keine Nachricht oder aber nur keine Nachricht mit dem beanstandeten Inhalt geschickt habe. Auch ist die Gegenäußerung nach Ansicht der Kammer kongruent zur beanstandeten Äußerung. Insbesondere kann dem Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und der betroffenen Frau G. (Anlage ASt 15) weder wörtlich noch sinngemäß entnommen werden, dass der Antragsteller um 2:00 Uhr morgens eine Nachricht mit dem Inhalt geschickt hat, dass die angesprochene Frau G. „sofort in sein Hotelzimmer kommen [solle]“. Vielmehr ist dem Chatverlauf zu entnehmen, dass sowohl der allgemeine Vorschlag eines Treffens (Nachricht von 13:35 Uhr: „Treffen?“), als auch die spätere konkrete Verabredung zu einem Treffen in dem Hotel des Antragstellers (Nachricht von 00:26 Uhr: „Gar nicht schlecht. Frage: Du zu mir oder ich zu Dir?" sowie von 00:50 Uhr: „Yes or No?) von Frau G. ausging. Auch ist dem weiteren Chat-Verlauf nicht zu entnehmen, dass Frau G. davon ausgegangen ist, dass sie sofort auf sein Zimmer kommen solle. Vielmehr fragt diese um 01:38 Uhr auf die Mitteilung des Antragstellers von 01:37 Uhr, dass er um „zehn nach zwei da“ sei: „Kommt man da so aufs Zimmer?“ und teilt um 02:04 Uhr sodann mit, dass sie „mal los [laufe]“. Randnummer 86
- Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer
- ist gleichfalls begründet. Sowohl die Ausgangsmitteilung („Ich wurde während der Untersuchung vielfach von R. Jüngern angerufen, mit Vorschlägen, was ich aussagen soll. Vertrauliche Gespräche landeten plötzlich bei ihm.“) als auch die Gegendarstellung („Ich hatte während der Untersuchung der gegen mich erhobenen Vorwürfe keinerlei Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche.“) sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen, da sie grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind. Randnummer 87 Wie die Kammer bereits in dem Beschluss vom 29.03.2023 ausgeführt hat, nimmt die Gegendarstellung Bezug auf die Äußerungen in der streitgegenständlichen Sendung, aus denen sich die Behauptung ergibt, der Antragsteller habe (auf welchem Wege auch immer) Zugang zu den Inhalten vertraulicher Gespräche gehabt. Die Kammer folgt nicht der Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Erstmitteilung dahingehend zu verstehen ist, dass dem Antragsteller Informationen von dritter Seite zugespielt worden sind. Eine solche Einschränkung ist der Erstmitteilung nicht zu entnehmen. Vielmehr umfasst die Formulierung „landeten plötzlich bei ihm“ sowohl die bloße passive Kenntnisnahme des Antragstellers als auch die direkte Übermittlung der Informationen an diesen. Dies zugrunde gelegt, liegt auch die erforderliche Kongruenz zwischen der Erstmitteilung und der Gegenäußerung vor. Randnummer 88
- Auch das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer
- ist gegeben. Sowohl die Erstmitteilung, wonach die Betroffene gegen den Antragsteller ausgesagt habe und anschließend, als er von seiner Beurlaubung zurückkam, subtil aus ihrem Job befördert worden sei, als auch die Entgegnung, wonach keine Person aufgrund gegen den Antragsteller getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben wurde, handelt es sich um Tatsachenbehauptungen. Der Antragsteller ist auch betroffen. Randnummer 89 Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, dass die Erstmitteilung eine (auch) kausale Verknüpfung zwischen der Aussage gegen den Antragsteller und der Beförderung aus dem Job aufstellt, sowie daran, dass der maßgebliche Zuschauer dem Beitrag das Verständnis entnimmt, dass die Person aufgrund ihrer Aussagen in Bezug auf den Antragsteller ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei, wobei dem, wie bereits ausgeführt, – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – nicht zu entnehmen ist, auf welche Weise die betroffene Person „aus ihrem Job befördert“ worden sein soll. Hierzu ist die Gegendarstellung kongruent, indem mitgeteilt wird, dass keine Person aufgrund gegen den Antragsteller getätigter Aussagen ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit enthoben worden sei. Randnummer 90
- Das Gegendarstellungsverlangen gemäß Ziffer
- ist gleichfalls begründet. Sowohl die Ausgangsmitteilung („Auch ich war so naiv zu glauben, ich könne mich vertraulich an interne Ansprechpartner wenden. Aber natürlich landete auch das direkt bei ihm, und ich war wenig später meinen Job los.") als auch die Entgegnung („Ich habe keine Kenntnis von Informationen erlangt, die eine Person Dritten anvertraut hat und diese Person wurde hieraufhin auch nicht ihrer beruflichen Tätigkeit enthoben.“) sind als Tatsachenbehauptungen einzuordnen. Randnummer 91 Wie bereits in dem Beschluss vom 29.03.2023 ausgeführt, liegt die erforderliche Kongruenz vor. Auch ist die Erwiderung nicht offensichtlich unwahr. Im Kontext der Gesamtberichterstattung ist die Erstmitteilung dahingehend zu verstehen, dass es um vertrauliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem – von der Moderatorin zuvor – genannten Compliance-Verfahren geht und die betreffende Person daraufhin (im Sinne einer kausalen Verknüpfung) ihren Job verloren hat. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass der Antragsteller den Inhalt des – von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen – Briefs des Rechtsanwalts M. vom 26.02.2019, bei dem es sich um eine solch vertrauliche Information handeln mag, kannte, allerdings kann nach Auffassung der Kammer dem darauf aufbauenden Einwand der Unwahrheit aufgrund der kausalen Verknüpfung der Informationskenntnis und des Jobverlustes nicht gefolgt werden. Denn die Person, um die es in dem Brief geht (Frau H.), war lediglich von 2016 bis 2019 auf Auftragsbasis als PR-Managerin für A. S. tätig und hat ihren Job dort nicht verloren. III. Randnummer 92 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.