Obsah (8)
Art. 2§ 6§ 23§ 142§ 186§ 130§ 188§ 226Publikumsgesellschaft: Auskunftsanspruch eines über einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligten Kapitalanlegers Orientierungssatz 1. Ein Kapitalanleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin
Art. 2Abs.
1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Treugeber und Kommanditisten erfährt insoweit eine Einschränkung, als der Kläger als Vertragspartner der betroffenen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zur Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter auf die Kenntnis der in Rede stehenden Daten angewiesen ist. (Rn.30) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg,
- November 2023, 3 U 4/23 nachgehend BGH,
- Januar 2025, II ZB 18/23, Beschluss Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der
- INP S. L. GmbH & Co. KG mitzuteilen. II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der
- INP D. P. W. GmbH & Co. KG mitzuteilen. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.375 € vorläufig vollstreckbar. V. Der Streitwert wird auf 11.250 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Auskunft über Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Gesellschafter und Treugeber, die sich an der
- INP S. L. GmbH & Co. KG (nachfolgend:
- INP) beteiligt haben. Außerdem begehrt er Auskunft über die gleichen Daten der Gesellschafter und Treugeber, die sich an der
- INP D. P. W. GmbH & Co. KG (nachfolgend:
- INP) beteiligt haben. Randnummer 2 Bei der
- INP und der
- INP handelt es sich um Publikums-Kommanditgesellschaften. Gegenstand der
- INP ist die langfristige vermögensmäßige Nutzung der sich im Eigentum der KG befindlichen S. L.. Gegenstand der
- INP ist die langfristige Vermietung der sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Senioreneinrichtung in W.. Die Beklagte ist eine Treuhänderin, über die sich Anleger mittelbar an der
- INP und der
- INP beteiligen können. Ein Treuhandvertrag wird durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch einen potenziellen Anleger und die Annahme dieser Erklärung durch die Beklagte als Treuhänderin geschlossen. Mit der Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte erfolgt gleichzeitig die mittelbare Aufnahme des potenziellen Anlegers als mittelbaren Treugeber in die Gesellschaft.
§ 6
des jeweiligen Gesellschaftsvertrages werden die über die Beklagte als Treugeber beteiligten Anleger im Innenverhältnis zur Gesellschaft und den Kommanditisten wie Direktkommanditisten behandelt und ihnen gleichgestellt. Randnummer 3 Der Kläger erwarb die Beteiligung an der 4. INP mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 22.03./08.04.2021 unter Vermittlung der D. Z. AG bzw. der Fondsbörse D. B. AG.
§ 23Ziff.
1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags bedarf es zur Beteiligungsübertragung eines jeden Kommanditisten der KG der Genehmigung der geschäftsführenden Kommanditistin. Gleiches gilt auch für die Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Treuhandvertrag (Übertragung der als Treugeber gehaltenen Beteiligung). Die geschäftsführende Kommanditistin darf
§ 23Ziff.
2 die Genehmigung nur versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Genehmigung gilt
§ 23Ziff.
3 als erteilt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige widersprochen wurde. Die Vermittlungsplattform D. Z. AG zeigte in Person der Mitarbeiterin M. H. der Beklagten den Beteiligungserwerb des Klägers mit Schreiben vom 14.04.2021 an und bat um Genehmigung. Diese Genehmigung erteilte die C. GmbH gegenüber der Fondsbörse D. B. AG mit Schreiben vom 23.04.2021, adressiert ebenfalls an die Mitarbeiterin M. H.. Randnummer 4 Der Kläger erwarb ebenfalls über die Vermittlungsplattform D. Z. AG bzw. Fondsbörse D. B. AG durch Kauf- und Übertragungsvertrag vom 11.08.2021/ 09.09.2021 eine Beteiligung an der
- INP. Dieser Beteiligungserwerb wurde der Beklagten durch die Vermittlungsplattform am 20.09.2021 angezeigt. Diese erklärte mit Schreiben vom 30.09.2021 ihre Zustimmung unter der Bedingung, dass weitere Unterlagen eingereicht würden. Diese Unterlagen wurden mit Schreiben der Vermittlungsplattform vom 28.10.2021 eingereicht. Randnummer 5 Der Kläger bat die Beklagte über die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 04.01.2022 um die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten der Gesellschafter und Treugeber sowohl der
- INP als auch der
- INP. Die Beklagte lehnte diese Bitte mit Schreiben vom 14.01.2022 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht wirksam mittelbarer Kommanditist geworden sei. Darüber hinaus erklärte Sie am 14.01.2022 sowohl gegenüber der Fondbörse D. B. AG als auch gegenüber der D. Z. AG die Anfechtung wegen Irrtums und versagte die Zustimmung zum Beteiligungserwerb aus wichtigem Grund, wegen der vom Kläger in der Vergangenheit bei Publikumspersonengesellschaften getätigten Handlungen. Randnummer 6 Der Kläger behauptet, er sei als Treugeber jeweils über die Beklagte mit einem Treugeberanteil von 15.000,00 € an der
- INP und mit einem Treugeberanteil von 30.000,00 € an der
- INP beteiligt. Ihm stehe die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten der Gesellschafter und Treugeber sowohl der
- INP als auch der
- INP zu. Die „Gesellschafterbefragung“ habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Auskunftsbegehrens. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 9
- dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der
- INP S. L. GmbH & Co. KG mitzuteilen, Randnummer 10
- dem Kläger die Nominalen sowie Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter (sowohl unmittelbare als auch mittelbare Kommanditisten) der
- INP D. P. W. GmbH & Co. KG mitzuteilen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht wirksam Gesellschafter geworden. Randnummer 14 Es fehle an der
§ 23Ziff.
1 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags erforderlichen Zustimmung zum Beteiligungserwerb durch die Beklagte, da diese ihre Zustimmung nicht gegenüber dem richtigen Adressaten erteilt habe. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass die Befragung der Kommanditisten über deren Einverständnis in die Weitergabe personenbezogener Daten an die Mitgesellschafter von rechtlicher Bedeutung für das Verfahren sei. Die Befragung sei fast abgeschlossen. Bei der
- INP hätten sich 144 Anleger an der Befragung beteiligt, von denen lediglich 9 Anleger mit der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten einverstanden gewesen seien. Der Großteil der Anleger sei damit nicht einverstanden gewesen. Bei der
- INP hätte sich 181 Anleger an der Befragung beteiligt und davon nur 13 Anleger ihr Einverständnis mit der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten erklärt. Im übrigen stelle die Weitergabe personenbezogener Daten eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Anleger dar, die einer Weitergabe widersprochen hätten. Schließlich sei das Auskunftsverlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich. Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die zulässige Klage ist begründet. Randnummer 17 Dem Kläger steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB, 705, 716 BGB in Verbindung mit den Regelungen im Gesellschaftsvertrag gegen die Beklagte zu. Randnummer 18 Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er wirksam als Treugeber über die Beklagte an der
- INP und der
- INP beteiligt ist. Randnummer 19 Unerheblich ist zunächst, ob die Zustimmung der Beklagten zum Beteiligungserwerb des Klägers gegenüber der D. Z. AG, der F. D. B. AG oder dem Kläger hätte erklärt werden müssen.
§ 23Ziff.
3 des Gesellschaftsvertrags der
- INP und des Gesellschaftsvertrags der
- INP gilt die Zustimmung schließlich als erteilt, wenn ihr nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Übertragungsanzeige widersprochen wird. Einen solchen Widerspruch hat es unstreitig nicht gegeben. Randnummer 20 Auch die am 14.01.2022 gegenüber der Fondsbörse D. B. AG und gegenüber der D. Z. AG erklärte Anfechtung der erteilten Genehmigung hätte
§ 142Abs.
1BGB – ihren Erfolg vorausgesetzt – lediglich eine ex-tunc Nichtigkeit der Genehmigung zur Folge. Dann greift jedoch ebenfalls der § 23 Ziff. 3, der eine Genehmigung nach einem Zeitablauf von zwei Wochen fingiert. Randnummer 21 Die Versagung der Genehmigung des Beteiligungserwerbes an der 4. INP am 14.01.2022 ebenfalls gegenüber der Fondsbörse D. B. AG und gegenüber der D. Z. AG ist jedenfalls verfristet. Für die Fristberechnung gelten
§ 186BGB die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193 BGB.
Die Frist beginnt
§ 23Ziff.
3 mit Zugang der Übertragungsanzeige und beträgt zwei Wochen. Fristbeginn für einen Widerspruch zum Beteiligungserwerb an der 4. INP war
§ 130Abs.
1 BGB und ausweislich des Eingangsstempels aus Anlage B3 der Folgetag des 20.04.2021, mithin der 21.04.2021 (§ 187 Abs. 1 BGB). Fristende war
§ 188Abs.
1 BGB der 04.05.
- Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Widerspruch unstreitig nicht erklärt. Randnummer 22 Ebenso verfristet ist die Versagung der Genehmigung des Beteiligungserwerbes an der
- INP am 14.01.2022 gegenüber der Fondsbörse D. B. AG und gegenüber der D. Z. AG. Randnummer 23 Fristbeginn für einen Widerspruch zum Beteiligungserwerb an der
- INP war
§ 130Abs.
1 BGB spätestens der Tag nach dem Zugang der abschließenden Unterlagen zum Beteiligungserwerb, die unstreitig am 28.10.2021 an die Beklagte versandt wurden, mithin spätestens der 01. oder 02.11.2021. Fristende war
§ 188Abs.
1 BGB der
- oder 16.11.
- Bis zu diesem Zeitpunkt wurde der Widerspruch unstreitig nicht erklärt. Randnummer 24 Die Beklagte ist passivlegitimiert, da sie die gewünschte Auskunft unstreitig unschwer erteilen kann. Randnummer 25 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft das selbstverständliche Recht, seine Vertragspartner (also Mitgesellschafter) zu kennen. Es folgt als unentziehbares mitgliedschaftliches Recht aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Dies gilt auch für den Treugeber. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Gesellschafts- und des Treuhandvertrages, im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat (vgl. BGHZ 193, 131; zuletzt OLG München, NZG 2019, 540). Dem Kläger sind vorliegend im Innenverhältnis zur Gesellschaft und zu den Mitgesellschaftern durch § 6 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags die gleichen Rechte eingeräumt wie den unmittelbar Beteiligten. Randnummer 26 Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters ist lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot
§ 226BGB begrenzt (vgl.
BGH, NZG 2011, 276; zuletzt OLG München, NZG 2019, 540). Der Auskunftsanspruch des Klägers ist vorliegend nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung oder Schikane zu verneinen. Randnummer 27 Selbst wenn der Auskunftsanspruch allein oder vorrangig dem Ziel dient den Mitgesellschaftern Kaufangebote hinsichtlich ihrer Anteile zu unterbreiten, ist hierin keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu sehen. Wie auch der BGH ausdrücklich festgestellt hat, muss der Anleger einer Publikumskommanditgesellschaft, um seine Mitgliedschaftsrechte informiert ausüben zu können, wissen, wie die Stimmen und damit die Machtverhältnisse in der Gesellschaft verteilt sind. Es kann keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch der Gesellschafterstellung darstellen, wenn ein Gesellschafter bzw. Treugeber - etwa durch den Ankauf weiterer Gesellschaftsanteile - anstrebt, seine Gesellschafterstellung auszubauen und damit seinen Einfluss in der Gesellschaft zu vergrößern (BGH, NZG 2011, 276; OLG München, NZG 2019, 540; anders zuvor noch LG München, BeckRS 2017, 154167). Randnummer 28 Auch eine konkrete Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Verwendung der streitgegenständlichen Daten durch den Kläger hat die Beklagte schon nicht hinreichend dargelegt, geschweige denn nachgewiesen. Eine Ankaufsabsicht reicht hierzu jedenfalls nicht aus. Randnummer 29 Schließlich steht dem Auskunftsanspruch des Klägers auch kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse aus datenschutzrechtlichen Gründen zu, sodass auch das endgültige Ergebnis der Umfrage unter den Mitgesellschaftern der 4. INP sowie der 11. INP nicht abzuwarten ist. Im übrigen sind die Willensbekundungen der Anleger für den Auskunftsanspruch ohnehin irrelevant. Randnummer 30 Das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
Art. 2Abs.
1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung der übrigen Treugeber und Kommanditisten erfährt insoweit eine Einschränkung, als der Kläger als Vertragspartner der betroffenen Mitgesellschafter im Rahmen des Gesellschaftsvertrages zur Wahrnehmung seiner Rechte als Gesellschafter auf die Kenntnis der in Rede stehenden Daten angewiesen ist. Dies hat der BGH bereits unter Geltung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG aF entschieden (BGH, ZD 2016, 585; BGH, NZG 2011, 276). Auch der nunmehr geltende Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stellt ausdrücklich klar, dass die Verarbeitung dann rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist. Dies ist der Fall. Der Kläger steht aufgrund einer privatautonomen Entscheidung ebenso wie die übrigen Treugeber in einer vertraglichen Beziehung zu der Beklagten sowie der
- INP und der
- INP. Zur effektiven Wahrnehmung seiner hieraus begründeten Mitgliedschaftsrechte, ist der Kläger – wie gezeigt – auf die Kenntnis seiner Mitgesellschafter angewiesen. Randnummer 31 Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass die Treugeber bei Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandkommanditistin wussten, dass diese Daten zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO. Randnummer 33 Der Streitwert wird auf € 11.250,00 festgesetzt.