Einsetzung von Einigungsstellen mit inhaltgleichem Regelungsgegenstand auf verschiedenen Betriebsratsebenen Leitsatz 1. Die offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle kann sich daraus ergeben, dass für einen Regelungsgegenstand bereits eine andere Einigungsstelle zuständig ist. Einigungsstellen sind gemäß § 76 Abs. 3 BetrVG befugt, Betriebsvereinbarungen zu beschließen, die nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten. Daher müssen (potentiell) widersprüchliche Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand vermieden werden. (Rn.38) 2. Dies gilt auch für den Fall, dass Betriebsvereinbarungen mit inhaltsgleichem Regelungsgegenstand auf verschiedenen Betriebsratsebenen angestrebt werden (hier: auf Gesamtbetriebsratsebene und auf lokaler Betriebsratsebene), denn auch hier besteht die konkrete Gefahr, dass einander widersprechende Betriebsvereinbarungen zu denselben Regelungskomplexen zustande kommen, die dann aber beide nach § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gelten würden. (Rn.38) 3. Außerdem kann der Rechtsgedanke, dass ein durch Abschluss einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung ausgeübtes Mitbestimmungsrecht verbraucht ist, die offensichtliche Unzuständigkeit einer weiteren Einigungsstelle mit inhaltsgleichem Regelungsgegenstand auf einer anderen Betriebsratsebene zur Folge haben. (Rn.39) Orientierungssatz Beschwerde eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 TaBV 4/23 . Verfahrensgang nachgehend Landesarbeitsgericht Hamburg 2. Kammer, 17. August 2024, 2 TaBV 4/23, Beschluss Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend die Themenkomplexe Arbeitszeitmodell und Rufbereitschaft. Randnummer 2 Bei der Beteiligten zu 2) (im Folgenden „Arbeitgeberin“) handelt es sich um die deutsche Tochtergesellschaft des K…-Konzerns, einem weltweit tätigen Hersteller von Aufzügen, Rolltreppen und Automatiktüren. In betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht sind jeweils mehrere Standorte zu einem Betrieb zusammengefasst. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden „Betriebsrat“) ist der für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock gebildete – lokale – Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) (im Folgenden „Gesamtbetriebsrat“) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat. Randnummer 3 Ursprünglich bestanden im Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock die „Betriebsvereinbarung Gleitzeit“ vom 22. Oktober 2003 (Anlage AST 1, Bl. 40 ff d. A.) und die Betriebsvereinbarung über „Versetze Arbeitszeit und Rufbereitschaft“ vom 15. Juni 2021 (Anlage AST 2, Bl. 46 ff. d. A.). Diese beiden Betriebsvereinbarungen wurden arbeitgeberseitig zum 31. Dezember 2021 gekündigt. Randnummer 4 Die Arbeitgeberin traf die unternehmerische Entscheidung, die Gebiete zur Erbringung der Rufbereitschafts- und Notrufdienste überbetrieblich zu konzipieren und wollte infolgedessen die Arbeitszeit durch eine Vereinbarung mit dem Gesamtbetriebsrat in einem betriebsübergreifenden Modell regeln. Sie vertrat und vertritt die Auffassung, dieser sei originär für die Angelegenheit zuständig und versuchte Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat aufzunehmen. Einen Delegationsbeschluss seitens des lokalen Betriebsrats Hamburg/Lübeck/Rostock gibt es nicht. Der Gesamtbetriebsrat ging zunächst von der Zuständigkeit der lokalen Betriebsräte aus und verweigerte Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestellte mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 (Az. 2 TaBV 78/21; Anlage AG 3, Bl. 498 ff. d. A.) den … des Arbeitsgerichts Oldenburg, Herrn …, zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitszeit/Rufbereitschaft und Notruf für die Monteure, Servicemeister und Technischen Spezialisten einschließlich der im Gesamtbetriebsvereinbarungsentwurf vom 1. April 2021 aufgeführten Rufbereitschaftspauschale“. Randnummer 5 Der in der Einigungsstelle zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat verhandelte Einigungsvorschlag des Vorsitzenden zu einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Anwendung eines einheitlichen Arbeitszeitmodells“ wurde schließlich im Oktober 2022 unterzeichnet (Anlage AST 5, Bl. 63 ff. d. A.). Zeitgleich wurde auch der Einigungsvorschlag des Vorsitzenden zu einer „Gesamtbetriebsvereinbarung über die Regelung der Rufbereitschaft“ unterzeichnet (Anlage AST 6, Bl. 77 ff. d. A.). Aktuell befinden sich die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat im Rahmen der gerichtlich eingesetzten Einigungsstelle noch in Nachverhandlungen im Hinblick auf nachträglich entdeckte Regelungslücken (vgl. Anlagen AG 6 und AG 7, Bl. 594 ff. d. A.). Randnummer 6 Der Betriebsrat forderte die Arbeitgeberin erstmalig am 17. September 2021 auf, Verhandlungen mit ihm über eine lokale Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit aufzunehmen. Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Verweis auf das laufende Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen ab. Ende Oktober/Anfang November 2022 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin erneut zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft auf lokaler Ebene auf und übermittelte konkrete Terminvorschläge (vgl. Anlagen AST 7 und AST 8, Bl. 82 f. d. A.). Die Arbeitgeberin erklärte, zu einer neuerlichen Verhandlung bzw. Nachverhandlung für den örtlichen Betrieb nicht bereit zu sein. Der Betriebsrat setzte die Arbeitgeberin sodann mit Schreiben vom 2. Dezember 2022 über das Scheitern der Verhandlungen in Kenntnis und bat die Arbeitgeberin um Zustimmung zu der Anrufung der Einigungsstelle zu dem benannten Regelungsgegenstand (vgl. Anlage AST 11, Bl. 89 d. A.). Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und erklärte, keinen Verhandlungsspielraum zum Thema Arbeitszeit und Rufbereitschaft am Standort Hamburg zu sehen (Anlagenkonvolut AST 12, Bl. 91 ff. d. A.). Randnummer 7 Im Dezember 2022 leitete der Betriebsrat bei dem Arbeitsgericht Hamburg ein weiteres – derzeit noch laufendes – arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein (Az. 19 BV 15/22). Beantragt wird in dem Verfahren, die Unwirksamkeit der Gesamtbetriebsvereinbarungen und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats Hamburg/Lübeck/Rostock für die entsprechenden Regelungsgegenstände Arbeitszeitmodell/Beginn und Ende der Arbeitszeit und Rufbereitschaft feststellen zu lassen. Zudem wird beantragt, festzustellen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarungen für den Betrieb Hamburg/Lübeck/Rostock nicht gelten. Randnummer 8 Der Betriebsrat trägt vor, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen vor. Randnummer 9 Die Einigungsstelle sei für den streitgegenständlichen Regelungsgegenstand nicht offensichtlich unzuständig. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ergebe sich aus § 76 Abs. 5 i. V. m. § 87 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Regelungsgegenstände Arbeitszeitmodell und Rufbereitschaft stellten mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar. Da auch eine Rufbereitschaftspauschale vereinbart werden solle, liege zudem ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vor. Der örtliche Betriebsrat sei originär zuständig für die Gestaltung der Lage der Arbeitszeit und auch für die Rufbereitschaft. Nur ausnahmsweise sei der Gesamtbetriebsrat zuständig. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats seien hier jedoch nicht ersichtlich. Randnummer 10 Als Einigungsstellenvorsitzender sei der Richter am BAG a. D. Herr … geeignet. Randnummer 11 Die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern sei im Hinblick auf den Umfang der Sachmaterie erforderlich. Randnummer 12 Mit seiner am 6. März 2023 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift beantragt der Betriebsrat, Randnummer 13 1. eine Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft sowie den weiteren Regelungsgegenständen aus der auf Gesamtbetriebsratsebene abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zum Arbeitszeitmodell/Rufbereitschaft“ unter dem Vorsitz des Richters am BAG a. D. … einzusetzen, Randnummer 14 2. die Anzahl der Beisitzer auf 3 je Betriebspartei festzulegen. Randnummer 15 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 16 die Anträge zurückzuweisen, Randnummer 17 hilfsweise, Herrn Dr. … , Richter am Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, als Vorsitzenden der Einigungsstelle einzusetzen. Randnummer 18 Der Gesamtbetriebsrat beantragt, Randnummer 19 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Arbeitgeberin trägt vor, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen nicht vor. Randnummer 21 Die Einigungsstelle sei vorliegend offensichtlich unzuständig. Zum einen folge aus der unternehmerischen Entscheidung, wonach die Gebiete zur Erbringung der Rufbereitschafts- und Notrufdienste überbetrieblich konzipiert werden, eine offensichtliche originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats; lokale Regelungen seien faktisch unmöglich und eine überbetriebliche Arbeitszeit- und Rufbereitschaftsregelung zwingend. Zum anderen scheide die Errichtung einer Einigungsstelle auch deshalb wegen offenkundiger Unzuständigkeit aus, weil zum selben Regelungsgegenstand bereits eine Einigungsstelle gebildet worden sei, zumal die vorliegend gerichtlich eingesetzte Einigungsstelle noch nicht einmal abgeschlossen sei. Randnummer 22 Die Arbeitgeberin schlage für den Fall des Unterliegens mit ihrem Hauptantrag vor, Herrn …, Richter am Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, zum Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen. Mit dem vom Betriebsrat vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden Herrn … bestehe kein Einverständnis. Randnummer 23 Der Gesamtbetriebsrat trägt vor, die Voraussetzungen für die Einsetzung der Einigungsstelle lägen nicht vor. Randnummer 24 Bei Einsetzung einer Einigungsstelle auf örtlicher Ebene zu den gleichen Regelungsgegenständen der überörtlichen Einigungsstelle entstünde die Gefahr konkurrierender Regelungen zum gleichen Regelungsgegenstand, was der Errichtung der hier begehrten Einigungsstelle entgegenstehe. Randnummer 25 Auf den Sach- und Rechtsvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 4. April 2023 (Bl. 944 ff. d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. II. Randnummer 26 Die Anträge des Betriebsrats sind zulässig, aber unbegründet. Randnummer 27 1. Die Anträge des Betriebsrats sind im Beschlussverfahren statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 2a Abs. 1 Nr. 1, § 80, § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 BetrVG). Randnummer 28
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