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FG Hamburg 6. Senat 6 K 112/23 Urteil Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung § 39 Abs 2 Nr 1 AO, § 179 Abs 1 AO, § 179 Abs 2 S

Kein Feststellungsbescheid für eine atypische Unterbeteiligung Leitsatz Für eine atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil ist kein Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der B

§ 180Abs.

2 AO mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO). Randnummer 58

  1. b)Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 180 Abs. 1 AO. Unabhängig von der Frage, ob die Anteile des Klägers und des Beigeladenen an der B im - unterstellten Fall - einer atypischen Unterbeteiligung des Klägers als Wirtschaftsgut, Anlage oder Einrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO anzusehen wären (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2004, 18 K 3558/02 F, EFG 2005, 6: Kapitalanlage keine Anlage im Sinne von § 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO; ebenso Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 180 AO Rn. 83, Stand: August 2021; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949: Anteile an Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsgut), fehlte es jedenfalls an einem Nutzen oder Halten der GmbH-Beteiligung durch mehrere Personen. Aufgrund der bei einer atypischen Unterbeteiligung "gesplitteten" Zurechnung des GmbH-Anteils an der B auf den Kläger und den Hauptbeteiligten läge ein getrenntes Halten und Nutzen der jeweiligen Beteiligung vor (vgl. BFH, Urteile vom 20. November 2018, VIII R 39/15, BStBl. II 2019, 239: zu einem Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft; vom 13. Oktober 1993, X R 49/92, BStBl. II 1994, 86: Anteil an einer Immobilien KG; FG Düsseldorf, Urteil vom 8. Oktober 2004, 18 K 3558/02 F, EFG 2005, 6; Gercke in Pahlke/Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 180 AO Rn. 53). Bei einer typischen Unterbeteiligung wäre die Beteiligung nur dem Beigeladenen zuzurechnen und würde nur von ihm allein gehalten und genutzt. Randnummer 59
  2. c)Das gleiche gilt für § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 180Abs.

2 AO. Es würde bei einer atypischen Unterbeteiligung und damit einer getrennten Zurechnung der Anteile an der B an einem Gesamtobjekt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 180Abs.

2 AO fehlen. Es ist weder vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar, dass die am Unterbeteiligungsverhältnis beteiligten Personen bei Planung und Begründung der Beteiligung an der B und der Unterbeteiligung gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhalten haben (vgl. dazu etwa BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010, VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776). Die durch den GmbH-Anteil vermittelte gesellschaftsrechtliche Stellung im Verhältnis zur B stellt keine Rechtsbeziehung zu Dritten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 180Abs. 2 AO dar, weil der Gmb

H-Anteil die Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft gleichsam beinhaltet sowie verkörpert und damit das von dieser Vorschrift genannten Wirtschaftsgut darstellt (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949). Das - als bestehend unterstellte - Treuhandverhältnis bestand nur zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Der Beigeladene als Hauptbeteiligter war nicht Vertragspartner. Im Falle einer typischen Unterbeteiligung am Anteil des Beigeladenen an der B fehlte es schon einer getrennten Zurechnung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.

§ 180Abs.

2 AO. Randnummer 60 5. Nach alledem kann auch offen bleiben, ob der Beklagte örtlich für den Erlass der vom Kläger begehrten Feststellungsbescheide zuständig ist. III. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 62 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 139 Abs. 4 FGO). Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit § 709 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 64 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob für eine atypische Unterbeteiligung eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist, zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.