2 AO mehreren Personen getrennt zuzurechnen sind, die bei der Planung, Herstellung, Erhaltung oder dem Erwerb dieser Wirtschaftsgüter, Anlagen oder Einrichtungen gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten hergestellt oder unterhalten haben (Gesamtobjekt). Die Feststellung ist gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen einheitlich vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO). Randnummer 58
2 AO. Es würde bei einer atypischen Unterbeteiligung und damit einer getrennten Zurechnung der Anteile an der B an einem Gesamtobjekt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AO fehlen. Es ist weder vorgetragen worden noch ansonsten erkennbar, dass die am Unterbeteiligungsverhältnis beteiligten Personen bei Planung und Begründung der Beteiligung an der B und der Unterbeteiligung gleichartige Rechtsbeziehungen zu Dritten unterhalten haben (vgl. dazu etwa BFH, Urteil vom 7. Dezember 2010, VIII R 37/08, BFH/NV 2011, 776). Die durch den GmbH-Anteil vermittelte gesellschaftsrechtliche Stellung im Verhältnis zur B stellt keine Rechtsbeziehung zu Dritten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
H-Anteil die Rechtsbeziehungen zur Gesellschaft gleichsam beinhaltet sowie verkörpert und damit das von dieser Vorschrift genannten Wirtschaftsgut darstellt (a.A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011, 11 K 1481/09, EFG 2012, 949). Das - als bestehend unterstellte - Treuhandverhältnis bestand nur zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Der Beigeladene als Hauptbeteiligter war nicht Vertragspartner. Im Falle einer typischen Unterbeteiligung am Anteil des Beigeladenen an der B fehlte es schon einer getrennten Zurechnung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 AO. Randnummer 60 5. Nach alledem kann auch offen bleiben, ob der Beklagte örtlich für den Erlass der vom Kläger begehrten Feststellungsbescheide zuständig ist. III. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 62 Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 139 Abs. 4 FGO). Randnummer 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit § 709 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 64 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage, ob für eine atypische Unterbeteiligung eine gesonderte und einheitliche Feststellung durchzuführen ist, zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.