Filmen sind immaterielle Arbeitsergebnisse, die grundsätzlich titelschutzfähig sind, allerdings nur dann, wenn sie eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, erfahren haben, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen
gestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden. (Rn.86)
den „James Bond“-Filmen begründet keine markenmäßige Benutzung eines solches Zeichens. (Rn.90) 4. Ein Zeichen wird als Marke benutzt, wenn die Benutzung ihrer Hauptfunktion – also die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden – entspricht. Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, beurteilt sich
der Perspektive der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Die Einordnung einer Zeichenbenutzung als Marke hängt also davon ab, wie der Verbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen das Zeichen wahrnimmt, wenn er mit ihm konfrontiert wird. Eine markenmäßige Benutzung liegt dagegen nicht vor, wenn das Zeichen nicht die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen angibt, sondern
schließlich deren künstlerischen Ursprung. (Rn.91) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
gabe und/oder Wiedergabe von Daten, Sprache, Texten, Signalen, Ton und/oder Bild; Lernprogramme [Software]. Randnummer 12 Nizza-Klasse 35 : Randnummer 13 Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Messe- und
stellungsdienste; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken;
wahl, Anwerbung, Vermittlung und Bereitstellung von Personal; Bestellannahme; Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Herausgabe von Werbetexten; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Planung und Überwachung von Unternehmensentwicklungen in organisatorischer Hinsicht; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Unternehmensberatung in Bezug auf den Betrieb von Franchise-Unternehmen; Dienstleistungen eines Franchisegebers, nämlich Hilfe bei der Führung oder Verwaltung gewerblicher oder kommerzieller Unternehmen; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Dienstleistungen für Dritte. Randnummer 14 Nizza-Klasse 41 : Randnummer 15
bildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen; Organisation von Prüfungen zur Leistungsbeurteilung; Prüfungen im Bereich Erziehung und Bildung; Durchführung von schulischen Kursen zur Prüfungsvorbereitung; Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Prüfungen;
bildung; Schulung; Unterricht; Fernkurse; Erziehung; Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Vortragsreihen, Workshops [
bildung], Konferenzen, Kongressen, Symposien und Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Dienstleistungen eines Verlages [
genommen Druckarbeiten]; Erstellen von Bildreportagen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Bereitstellung von Online-Videos, nicht herunterladbar; Filmproduktion; Fotografieren; Herausgabe von Texten,
genommen Werbetexte; Coaching [
bildung]; Personalentwicklung durch
- und Fortbildung; Verfassen und Herausgabe von Texten für Lehr- und Unterrichtsmittel; Schulung in Bezug auf Geschäftsführung von Franchise-Unternehmen. Randnummer 16 Mit Wirkung für den WIPO -Vertragsstaat Deutschland ist die Beklagte zu 2) ferner Inhaberin der internationalen Registrierung Nr. ... der Wortmarke „MONEYPENNY“ mit einer Priorität vom 26.07.2000 und Schutz für die folgenden Dienstleistungen (vgl. Anlage K 21 ): Randnummer 17 Nizza-Klasse 35 : Randnummer 18 Business economics and business administration consultancy; administrative services; advertising and sales promotion; recruitment and selection of secretaries, telephonists, receptionists, secretarial personnel and management assistants, employment mediation and consultation regarding personnel and personnel affairs; outplacement of temporary secretarial personnel and management assistants; office management; management assistance; secretarial services; services rendered by a minutes secretary; word processing; electronic data processing; updating of files and databases; aforementioned services also by means of the Internet and other telecommunication networks. Randnummer 19 Nizza-Klasse 38 : Randnummer 20 Telecommunications; transmission of messages, announcements and mail by means of telephone, facsimile, computers and other means of communication, for the benefit of third parties; telephone, facsimile and telex services. Randnummer 21 Nizza-Klasse 42 : Randnummer 22 Services rendered in the field of interpreting, translating, scriptwriting and scriptcorrecting, desktop publishing; legal services; automation services and consultancy. Randnummer 23 Darüber hinaus ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der deutschen Wortmarke Nr. ... und internationalen Registrierung Nr. ... „Q“ mit Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Nizza-Klassen 9, 35 und 41 sowie der Domains „my-moneypenny.de“, „my-moneypenny.com“ und „moneypenny-werden.com“ (vgl. Anlagen K 22 und K23). Randnummer 24 Die Klägerin ist der Auffassung, die Benutzung der Zeichen „MONEYPENNY“ und „MY MONEYPENNY“ durch die Beklagten führe zu einer Zuordnungsverwirrung in Bezug auf die – nach Auffassung der Klägerin – ihr, der Klägerin, und der M.- G.- M. S. Inc. als Zedentin lauterkeitsrechtlicher Ansprüche gemäß Anlage K 6 zustehenden Rechte an dem Zeichen „MONEYPENNY“, die die Beklagten durch ihre weiteren –
den Anlagen K 24 bis K 28 ersichtlichen – Werbemaßnahmen mit Bezugnahmen auf Charaktereigenschaften der Filmfigur „Moneypenny“ und die weiteren Charaktere „J. B.“ und „Q“ der „J. B.“-Filmreihe noch – unlauter – verstärke. Die Zuordnung des Zeichens „MONEYPENNY“ zu ihr, der Klägerin, bzw. der M.- G.- M. S. Inc. habe einen urheberrechtlichen Hintergrund aufgrund von Urheberrechten an der und an Inhalten der „J. B.“-Filmreihe. Insoweit könne die „rechtliche Bewertung dieser Angelegenheit […] nicht rein normativ erfolgen, sie [müsse] […] auch die öffentliche Wahrnehmung der Fakten beinhalten, die in hohem Detailgrad in [der] Klage wiedergegeben [seien]“, „[d]ieser Detailgrad [sei] erforderlich, um zu verstehen, dass hier etwas ‚falsch läuft‘ und die Klägerin Anlass [habe], sich im Wortsinne zu beklagen“. Der von ihr, der Klägerin, geltend gemachte Unterlassungsanspruch folge in erster Linie
1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG
eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.) , weil die Benutzung von „MONEYPENNY“ bzw. „MY MONEYPENNY“ durch die Beklagten irreführende Werbung darstelle und die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der erbrachten bzw. beworbenen Dienstleistungen täusche. Er folge ferner – und: in dieser Reihenfolge –
1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 2 UWG
eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.) , da die angegriffene Benutzungsform Verwechslungen mit Produkten und Dienstleistungen der Klägerin
löse, soweit diese für die angesprochenen Verkehrskreise mit MONEYPENNY bzw. MISS MONEYPENNY in Verbindung gebracht würden,
1 Satz 1 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG
eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.) , da die angegriffene Benutzungsform eine Bezugnahme auf die Klägerin und ihre Dienstleistungen als Wettbewerber erkennen lasse und insoweit Verwechslungsgefahr
löse,
1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG
eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.) , da die angegriffenen Dienstleistungen eine Nachahmung der Produkte und Dienstleistungen der Klägerin unter der Bezeichnung „MONEYPENNY“ bzw. „MISS MONEYPENNY“ darstellten und dies eine Herkunftstäuschung der angesprochenen Verkehrskreise
löse und eine unangemessene
nutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung dieser Zeichen darstelle,
den §§ 15 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG nur
eigenem Recht (s. Bl. 252 d. A.) , da „MONEYPENNY“ bzw. „MISS MONEYPENNY“ für die Klägerin geschützte Werktitel seien,
1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 4 UWG
eigenem und abgetretenem Recht gemäß Anlage K 6 (s. Bl. 252 d. A.) , da die Benutzung durch die Beklagten die geschäftlichen und Lizenz-Interessen der Klägerin, die auf dem „proprietären Charakter von MONEYPENNY bzw. MISS MONEYPENNY“ basierten, behinderten, und schließlich
den „§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 4 Nr. 2 MarkenG“ nur
eigenem Recht (s. Bl. 252 d. A.) , da die Klägerin „eine nicht-eingetragene Marke am Wort MONEYPENNY im Wege der Verkehrsgeltung etabliert“ habe und die Beklagten ein Zeichen für identische Dienstleistungen, jedenfalls für ähnliche Dienstleistungen, benutzten. Die weiteren Klageansprüche würden als Beseitigungs- und Annexansprüche geltend gemacht. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt: Randnummer 26
den Zeichen gemäß Ziffer
kunft zu geben über die Zeit, Dauer und den Umfang der Benutzungshandlungen nach Ziffer
kunft über die Namen und Adressen sämtlicher Lizenznehmer und/oder sonst autorisierter Personen zu geben, die die Zeichen nach Ziffer
kunft zu geben und Rechnung zu legen über den Umsatz und Gewinn mit den Benutzungshandlungen nach Ziffer 1., durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses im Hinblick auf Umsatz und Gewinn, auch im Hinblick auf die jeweiligen Lizenznehmer und Gestattungsempfänger; Randnummer 34
März 2019 und Juli 2019; Randnummer 36 hilfsweise Randnummer 37 zum Hauptantrag zu Ziff. 1 : Randnummer 38 Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, im Falle der Beklagten zu 1. zu vollziehen an der Beklagten zu 2., zu unterlassen, Randnummer 39 MONEYPENNY und/oder MY MONEYPENNY im geschäftlichen Verkehr handelnd für Sekretariatsdienste und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin und/oder damit zusammenhängende Bildungs- , Beratungs- und Coaching-Dienstleistungen zu benutzen und/oder dies anderen zu gestatten; insbesondere es zu unterlassen, MONEYPENNY und/oder MY MONEYPENNY für die Bewerbung, das Angebot und/oder die Erbringung solcher Dienstleistungen zu benutzen und/oder dies anderen zu gestatten und/oder diese Bezeichnungen in der geschäftlichen Kommunikation für derartige Dienstleistungen zu benutzen; Sekretariatsdienste und/oder Dienstleistungen einer persönlichen Assistentin erfassen in diesem Zusammenhang Bereitschaftsdienste, Interimsdienste und ständige Engagements, und erstrecken sich auch auf Büroverwaltungsdienste, Postdienste und Dienste für die Geschäftskorrespondenz, Telefon- und Kommunikationsdienste, Kalenderdienste, Termin- und Reisekoordination, Projektmanagement, Vertragsmanagement, Dienste für Marketingkonzepte und -verwaltung, Dienstleistungen für Kundenbeziehungsmanagement, Buchhaltungs- und Inkassodienstleistungen; soweit dies in der Form folgender Werbeaussagen geschieht: Randnummer 40 „MONEYPENNY finden“, Randnummer 41 „Ihre MONEYPENNY“, Randnummer 42 „mit Ihrer persönlichen MONEYPENNY“, Randnummer 43 „MONEYPENNYS sind im Einsatz“, Randnummer 44 „hier finden Sie Ihre persönliche MONEYPENNY“, Randnummer 45 „Sie wollen eine MONEYPENNY werden?“, Randnummer 46 „für MONEYPENNYS“. Randnummer 47 „MONEYPENNY werden“, Randnummer 48 „MONEYPENNYS garantieren einen verbindlichen Qualitätsstandard“, Randnummer 49 „Sie wollen eine MONEYPENNY werden?“. Randnummer 50 „MONEYPENNYS bieten eine passgenaue Lösung“, Randnummer 51 „MONEYPENNYS entlasten Ihre Kunden“, Randnummer 52 „mit einer MONEYPENNY bleiben existentiell wichtige Dinge nicht mehr liegen“, Randnummer 53 „Sie möchten unsere nächste MONEYPENNY werden?“, Randnummer 54 „wir suchen bundesweit qualifizierte und erfahrene MONEYPENNYS“, Randnummer 55 „wir suchen nicht nur weibliche Assistentinnen als MONEYPENNY“, Randnummer 56 „was muss eine MONEYPENNY mitbringen?”, Randnummer 57 “jede einzelne MONEYPENNY profitiert von gemeinsamen Werbe- und Akquisemaßnahmen“, Randnummer 58 „übrigens: Sie können auch nebenberuflich MONEYPENNY werden“, Randnummer 59 „so arbeitet eine MONEYPENNY“, Randnummer 60 „hätte ich mir selbst eine MONEYPENNY gewünscht“. Randnummer 61 „MONEYPENNY arbeitet stets lösungsorientiert und ist auf dem direkten Weg zum Ziel“, Randnummer 62 „MONEYPENNY denkt und versteht schnell und setzt effizient um“, Randnummer 63 „MONEYPENNY versteht Ihre Kunden und handelt unternehmerisch in Ihrem Sinne“, Randnummer 64 „MONEYPENNY liegen Ihre Kunden wirklich am Herzen“, Randnummer 65 „MONEYPENNY hat viel Lebens- und Berufserfahrung und ist vielseitig einsetzbar“, Randnummer 66 und/oder Randnummer 67 „MONEYPENNY braucht keine lange Einarbeitung“; Randnummer 68 zum Hauptantrag zu Ziff. 2 : Randnummer 69 Die Beklagten werden verurteilt, jede Art von kommerzieller Kommunikation mit den werblichen
sagen gemäß Ziffer
Lauterkeitsrecht (erstrangige und drittrangige Streitgegenstände) noch
Markenrecht (zweitrangige und viertrangige Streitgegenstände) zu. 1. Randnummer 77 Lauterkeitsrechtliche Ansprüche Randnummer 78 ( Erstrangig, jeweils
abgetretenem und eigenem Recht : § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 5 Abs. 2 UWG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 3 UWG; § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 3 lit. a), b) UWG; drittrangig,
abgetretenem und eigenem Recht : § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG i. V. m. § 4 Nr. 4 UWG) Randnummer 79 Lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche der Klägerin, sei es
abgetretenem oder
eigenem Recht, stehen der Klägerin bereits
dem Grunde nicht zu, dass weder sie noch die Zendentin, die M.- G.- M. S. Inc., Mitbewerberin der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG ist, so dass es an einer Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG fehlt. Randnummer 80 Eine eigene – globale – Lizenzierungstätigkeit hat die Klägerin lediglich behauptet. Weder sie noch die Zendentin ist Partei der von der Klägerin in den Anlagen K 14 und K 15 vorgelegten Lizenzverträge. Anhaltspunkte für eine eigene Lizenzierungstätigkeit oder eine solche der Zendentin betreffend „Moneypenny“-Zeichen in Deutschland hat die Klägerin noch nicht einmal vorgetragen. Randnummer 81 Selbst eine etwaige – von der Klägerin allerdings noch nicht einmal behauptete – Förderung Dritter als Lizenzgeber auf dem deutschen Markt vermöchte keine Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen die Beklagten zu begründen. Insoweit befände sich die Klägerin nämlich nicht in der Rolle des Schuldners eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, sondern ginge sie ihrerseits – aktiv – als (vermeintliche) Gläubigerin gegen einen Mitbewerber eines etwaig von ihr geförderten Unternehmens vor, so dass eine Konstellation vorläge, auf die die Grundsätze zur Förderung des Wettbewerbs eines Verletzers nicht in gleicher Weise angewendet werden könnten (vgl. BGH GRUR 2014, 573 ff., Rn. 20). Soweit zwischen einem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber ein konkretes Wettbewerbsverhältnis auf dem Absatzmarkt besteht, vermag dieses nämlich nicht zugleich die Mitbewerbereigenschaft des fördernden Unternehmens zu begründen, da es mit dem Sinn und Zweck von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht zu vereinbaren wäre, dem fördernden Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen, nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gegen Mitbewerber des von diesem geförderten Unternehmens vorzugehen, weil diese Vorschrift dem Mitbewerber einen Anspruch gibt, damit dieser sich in erster Linie selbst gegen Schädigungen und Behinderungen zur Wehr setzen kann, die er durch Wettbewerbsverzerrungen infolge unlauteren Wettbewerbs erleidet oder befürchten muss (vgl. BGH a. a. O.). Randnummer 82 Auch ein – mangels Vortrags etwaiger konkreter Vorbereitungshandlungen der Klägerin oder der Zedentin für einen Eintritt in den deutschen Markt betreffend Sekretariats- und Assistenzdienstleistungen für Unternehmen bzw. ein diesbezügliches Franchisesystem unter der Bezeichnung „Moneypenny“ allenfalls theoretisch denkbares – etwaiges potentielles Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin oder der Zendentin und der Beklagten zu 1) vermöchte eine Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung lauterkeitsrechtlicher Ansprüche vorliegend nicht zu begründen. Die Anerkennung eines nur potentiellen Wettbewerbsverhältnisses begründete nämlich die Gefahr einer uferlosen
weitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers (vgl. BGH GRUR 2020, 303ff., Rn. 42). Randnummer 83 Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klägerin auch kein unlauteres Verhalten der Beklagten schlüssig vorzutragen vermocht hat. So fehlt schlüssiger Vortrag der Klägerin dazu, dass die Beklagte zu 1) durch die Benutzung der Zeichen „MONEYPENNY“ bzw. „MY MONEYPENNY“ dergestalt irreführend würbe, dass sie hierdurch unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird, machte (§ 5 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 UWG). Eine konkrete Unwahrheit oder Täuschungseignung erschließt sich insoweit
dem Vortrag der Klägerin nicht. In Bezug auf § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist die Beklagte zu 2) – nicht die Klägerin – Inhaberin von zwei eingetragenen „MONEYPENNY“-Marken mit Schutzwirkung für Deutschland. Hinzu kommt bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen schließlich, dass im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden sind (vgl. BGH GRUR 2016, 965 ff., Rn. 23 m. w. N.). Ein – über die Behauptung der Schaffung einer Verwechslungsgefahr hinausgehendes – Verhalten der Beklagten, das den Vorwurf einer gezielten Behinderung der Klägerin im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG zu tragen vermöchte, hat die Klägerin schließlich ebenso wenig schlüssig vorgetragen. 2. Randnummer 84 Werktitelschutz (§§ 15 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 3 MarkenG) Randnummer 85 Auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß dem Hauptantrag
den §§ 15 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 1 und 3 MarkenG liegen nicht vor, da weder die Klägerin noch die Zedentin Inhaberin eines Werktitels „MONEYPENNY“ sind. Randnummer 86 Die Namen von Figuren und Charakteren
Filmen sind immaterielle Arbeitsergebnisse, die grundsätzlich titelschutzfähig sind, allerdings nur dann, wenn sie eine gewisse Bekanntheit und Loslösung vom Werk, in dem sie Verwendung finden, erfahren haben, da sie erst dann gleichsam ein vom Werk trennbares „Eigenleben“ entwickeln können, so dass sie im Verkehr nunmehr etwa aufgrund ihrer optischen
gestaltung oder der ihnen beigegebenen Charaktereigenschaften selbständig wahrgenommen werden (vgl. HansOLG GRUR-RR 2006, 408 ff [411] – OBELIX; BeckOK MarkenR/Weiler, 32. Ed. 1.1.2023, MarkenG § 5 Rn. 197). Randnummer 87 Abgesehen davon, dass die Figur „Moneypenny“ in nahezu allen „J. B.“-Filmen erscheint, ist ein derartiges „Eigenleben“ dieser Figur – losgelöst vom Gesamtwerk und dem Charakter „J. B.“ selbst – nicht ersichtlich. Dass der Verkehr jener Figur die ihr von der Klägerin beigegebenen Eigenschaften – namentlich die Erbringung besonders zuverlässiger und verlässlicher Sekretariatsdienstleistungen – beimessen würde, erschließt sich nicht. Miss „Moneypenny“, die im Laufe der Jahre von verschiedenen Schauspielerinnen dargestellt worden ist, zuletzt von N. H. als „Eve Moneypenny“, ist die Sekretärin von „M“, die bisweilen darum bemüht ist, „B.“
findig zu machen, die z. T. mit „J. B.“ flirtet und die in dem Film „S.“ auch selbst als Geheimagentin tätig war. Ihre „Charaktereigenschaften“ – so den Filmen solche denn überhaupt entnommen werden können – sind mithin diffus und führen nicht dazu, dass die Figur der „Moneypenny“ ein von dem Hauptcharakter und Werk „J. B.“ trennbares Eigenleben entwickeln könnte. 3. Randnummer 88 Verkehrsgeltungsmarke („§§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5, 4 Nr. 2 MarkenG“) Randnummer 89 Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß dem Hauptantrag
den §§ 14 Abs. 4 Satz 1, 4 Nr. 2 MarkenG nicht vor, da es bereits an schlüssigem Vortrag der Klägerin zu einer Entstehung eines Markenschutzes an dem Zeichen „MONEYPENNY“ für die Klägerin oder die Zedentin durch die Benutzung dieses Zeichens durch oder für diese im geschäftlichen Verkehr für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen fehlt. Randnummer 90 Insoweit vermöchte selbst eine Verwendung des Zeichens „MONEYPENNY“ auf der Schutzhülle von Videokassetten, auf DVDs, Büchern oder sonstigem sog. Merchandise zu den Filmen der „J. B.”-Serie als Hinweis auf den Charakter „MONEYPENNY“
den „J. B.“-Filmen keine markenmäßige Benutzung eines solches Zeichens zu begründen. Randnummer 91 Ein Zeichen wird als Marke benutzt, wenn die Benutzung ihrer Hauptfunktion – also die Waren und Dienstleistungen des Markeninhabers von denen anderer Wettbewerber zu unterscheiden – entspricht. Ob eine markenmäßige Benutzung vorliegt, beurteilt sich
der Perspektive der jeweils angesprochenen Verkehrskreise. Die Einordnung einer Zeichenbenutzung als Marke hängt also davon ab, wie der Verbraucher der maßgeblichen Waren oder Dienstleistungen das Zeichen wahrnimmt, wenn er mit ihm konfrontiert wird. Eine markenmäßige Benutzung liegt dagegen nicht vor, wenn das Zeichen nicht die betriebliche Herkunft von Waren oder Dienstleistungen angibt, sondern
schließlich deren künstlerischen Ursprung (vgl. EuG Urt. v. 30.06.2009 – T-435/05 [Dr. No], BeckRS 2009, 70726, Rn. 25). Randnummer 92 Vorliegend fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin dazu, dass die Bezeichnung „Moneypenny“ den angesprochenen Verkehrskreisen in Deutschland, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören, nicht lediglich als Name einer Filmfigur
den „J. B.“-Filmen gegenübergetreten ist, sondern als Herkunftshinweis betreffend Waren oder Dienstleistungen. Insoweit sind insbesondere auch die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungs- gutachten des IFD A. vom 24.05.2019 und vom 14.10.2019 unergiebig. Vor diesem Hintergrund - mangels schlüssigen Vortrags einer markenmäßigen Benutzung des Zeichens „Moneypenny“ in Deutschland - lagen die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer etwaigen Verkehrsgeltung eines solchen Zeichens nicht vor. II. Randnummer 93 Die von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüche gemäß den Klagehauptanträgen zu den Ziff. 2 ff. teilen – ebenso wie die von der Klägerin gestellten Hilfsanträge – das Schicksal des im Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs
den unter Ziff. I genannten Gründen. III. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung folgt
1 ZPO. Randnummer 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Randnummer 96 Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 GKG erfolgt, wobei für die Hauptanträge, soweit sie auf Lauterkeitsrecht gestützt worden sind, ein Streitwert in Höhe von 150.000,00 € zugrunde gelegt worden ist, der sich, soweit diese Anträge hilfsweise auf Werktitelschutz und Markenschutz gestützt worden sind, um jeweils 50.000,00 € erhöht. Die Hilfsanträge, über die ebenfalls eine Entscheidung ergangen ist und die ebenfalls auf Lauterkeitsrecht, Werktitelschutz und Markenschutz gestützt worden sind, erhöhen diesen Streitwert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.