Haftung des Zwangsverwalters einer Biogasanlage für Kaufverträge über Biomasse-Lieferung Orientierungssatz
(10)) noch einmal bestätigt. Damit ist geklärt, dass sich der Kreis derjenigen, denen der Verwalter haftet nicht nach § 9 ZVG richtet, sondern sich danach bestimmt, ob der Verwalter dem Anspruchsteller nach dem ZVG zur Erfüllung von Pflichten verpflichtet ist. Damit ist aber auch klargestellt, dass die gelegentlich vertretene Auffassung, dass der Zwangsverwalter jedem verpflichtet ist, der nur irgendwie mit dem zwangsverwalteten Grundstück in vertraglichen Kontakt kommt (Stöber-Drasdo, Kommentar zum ZVG,
- Auflage 2019, § 154 Rdnr. 17) unzutreffend ist. In beiden maßgeblichen Entscheidungen – vom Februar 2009 zu Ansprüchen der WEG und vom März 2009 zu Versorgungsunternehmen – hat der BGH darauf abgestellt, dass der Verwalter ihm aus dem ZVG auferlegte Pflichten verletzt haben müsse (a.a.O.). Der BGH hat jeweils hergeleitet, dass sich eine Pflichtverletzung des Verwalters aus der Nichtbeachtung von Pflichten aus § 155 ZVG ergebe. Im Falle der Ansprüche der WEG auf Wohngeld und Umlagen hat der BGH aus § 155 Abs. 1 ZVG die Pflicht des Verwalters entnommen, die Aufwendungen der Verwaltung des zwangsverwalteten Grundstücks vorweg zu bestreiten (a.a.O. Rdnr. 18) Im Falle der Versorgungsunternehmen hat der BGH ebenfalls darauf abgestellt, dass sich aus § 155 Abs. 1 ZVG die Verpflichtung ergibt, die Kosten für Strom, Wasser und Gas vorweg zu befriedigen, weil es sich auch insoweit um Kosten der Verwaltung in Sinne von § 155 Abs. 1 ZVG handelt. Randnummer 23 Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH damit mitnichten die Haftung aus § 154 ZVG unabsehbar auf alle denkbaren Vertragsverhältnisse erweitert sondern ausdrücklich und deutlich klargestellt, dass es immer darauf ankommt, ob der Verwalter ihm nach dem ZVG gegenüber Beteiligten treffende Pflichten verletzt habe. Dafür spricht auch die Rezeption der Entscheidungen des BGH, die zwar von einer Erweiterung der Haftung durch die Abkehr vom Beteiligtenbegriff des § 9 ZVG ausgehen, aber nicht eine weitgehende Haftung gegenüber allen Vertragspartner des Verwalters im Zusammenhang mit dem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück annehmen (vgl.: Ganter, „Zur teleologischen Reduktion der Zwangsverwalterhaftung“ in: ZfIR 2013, 305-314; Schüller „Unterlassene Abrechnung: Zwangsverwalter haftet für laufende und zurückliegende Betriebskostenzeiträume“ in: Grundeigentum 2013, 846-847). Auch die Literatur geht nicht von einer solchen Erweiterung der Haftung aus sondern nimmt an, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf zwangsverwalterspezifische Pflichten ausgedehnt worden ist und damit auf einzelne Bereiche, wie beispielsweise die Versorger oder das Wohnungseigentum (Böttcher/Keller-Keller, Kommentar ZVG,
- Auflage 2022, § 154 Rdnr. 2;Hintzen/Engels/Rellensmeyer-Engels, Kommentar zum ZVG
- Auflage 2016, § 154 Rdnr. 4.
- ff). Dass dieses die zutreffende und vom BGH gemeinte Korrektur des Beteiligtenbegriffs darstellt, ergibt sich nicht nur aus den Auffassungen der einschlägigen Kommentare sondern auch daraus, dass seit Erscheinen erster Aufsätze (von Ganter und Schüller) - soweit ersichtlich - keine weiteren Stellungnahmen oder Entscheidungen des BGH oder der Obergerichte ergangen sind. Eine wie vom Kläger angenommene derart erweiternde Auslegung von § 154 ZVG hätte aber erwarten lassen, dass eine große Anzahl weiterer Entscheidungen ergangen oder Stellungnahmen in der Literatur erfolgt wären. Randnummer 24 Mithin kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, einem von § 154 ZVG geschützten Personenkreis anzugehören. Der Kläger hat mit dem Beklagten namens des unter Zwangsverwaltung stehenden Rechts normale Austauschverträge geschlossen, nämlich Kaufverträge soweit es um die Lieferung von Biomasse ging und Dienst/Werkverträge soweit Anlieferung und der Abtransport betroffen waren. Diese stellen aber keine Verpflichtungen im Sinne des § 155 Abs. 1 ZVG dar. Der Kläger kann auch nicht – wie in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2022 vorgetragen – damit durchdringen, dass die abgeschlossenen Verträge im Sinne der Rechtsprechung des BGH eine vom Zwangsverwalter geschuldete erforderliche Maßnahmen waren, um den Betrieb der Biogasanlagen aufrecht zu erhalten. Entgegen den übrigen vom BGH entschiedenen Fällen, bei denen es um Beiträge zu einer WEG oder der Lieferung von Versorgungsleistungen für ein Wohn- und Geschäftsgebäude ging, stellten die Lieferungen von Biomasse keine solchen Maßnahmen zur Unterhaltung der Anlage dar. Zwar ist zutreffend, dass die Anlagen ohne die Lieferverträge über Biomasse nicht betrieben werden konnten. Diese waren aber anders als in den übrigen vom BGH entschiedenen Fällen nicht erforderlich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn anders als bei den Wohngebäuden aus der BGH-Rechtsprechung gab es hier keine Verpflichtung des Zwangsverwalters, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dort war nämlich der Zwangsverwalter auf Grund geschlossener Verträge (Miet- und Pachtverträge, quasi „Eintritt“ in die WEG) zur Aufrechterhaltung vertraglich verpflichtet. Im vorliegenden Fall indessen lagen die Anlagen bei Anordnung der Zwangsverwaltung brach und der Beklagte hatte die Wahl, diese abzubrechen, zu veräußern oder für die Wiederaufnahme des Betriebs einzurichten. Dass er sich für die letztere der Möglichkeiten entschieden hat, macht diese damit nicht zu einer nach der Zwangsverwaltung (allein) geschuldeten Maßnahme und weicht insoweit von den vom BGH entschiedenen Fällen ab. Randnummer 25 Daher kann der Kläger auch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 9, 154 ZVG keine Ansprüche stützen, denn mangels möglicher Pflichtverletzung des Beklagten fehlt es auch an einer Verletzung eines Schutzgesetzes durch den Beklagten. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 27 Anlass für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO bestand nicht, denn die Entscheidung ergeht auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung des BGH und betrifft daher weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch ist diese zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt nämlich kein grundsätzlicher Fall vor, weil es hier allein an tatsächlichen Umständen liegt, dass der Beklagte keine aus der Zwangsverwaltung folgende Pflicht zu erfüllen hatte. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH oder klärungsbedürftige Rechtsfrage liegt damit nicht vor.