Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung im Zusammenhang mit Investitionen in Schiffscontainer Orientierungssatz 1. Ein Anlageberater schuldet eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Beratung. Er muss nicht nur über ein bestimmtes Anlagemodell aufklären, sondern hat zu beurteilen, welche Anlagen zu den individuellen Präferenzen des Anlageinteressenten passen. (Rn.36) 2. Containerinvestments waren keine hochspekulative Anlage mit hohen Ausfallrisiken, sondern konnten als sichere Anlage empfohlen werden. Trotz der bestehenden Risiken durfte ein Anlageberater den Direkterwerb von Containern als eher sicheres Investment vermitteln, da der Anleger nach der Konzeption zumindest das Eigentum an dem Container erwerben sollte. Zudem sollten zahlreiche Risiken durch Versicherungen abgesichert sein. Es handelt sich bei der notwendigen ex ante-Betrachtung um eine Anlage, die als einzelner Baustein in ein Konzept zur Aufbesserung der Altersrente passte. (Rn.41) 3. Von erheblicher Bedeutung ist zudem, dass der Kapitalanleger bereits erfahren in Anlagen der streitgegenständlichen Art war und gute Erfahrungen damit gemacht hatte. (Rn.42) 4. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Kapitalanlagen zum Erwerb des Eigentums an Schiffscontainern bestand grundsätzlich keine Verpflichtung, Anleger über ein Totalverlustrisiko aufzuklären. Das Totalverlustrisiko stellt sich als gering dar, weil unmittelbar das Eigentum an Schiffscontainern erworben wurde, wobei die Container gegen Verlust und Beschädigung versichert waren und der Sachwert der Container bei der geringen Vertragslaufzeit der Mietverträge von nur 3 -5 Jahren durch die Vermietung nicht nachhaltig reduziert wurde (Anschluss OLG München, Beschluss vom 10. November 2020 - 27 U 2939/20). (Rn.45) Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 23. März 2023, 6 U 61/22 nachgehend BGH, 15. August 2024, III ZR 73/23, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 176.564,48 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit Investitionen in Schiffscontainer der P. Gruppe geltend. Randnummer 2 Die P.-Gruppe bot bereits seit den 1970er Jahren Anlagen in Schiffscontainer als Direktinvestments an. Die Investments in P.-Container erfolgten allgemein so, dass ein Anleger einen Vertrag mit einem Unternehmen der Unternehmensgruppe P. schloss. Diese Verträge, die anfänglich als Kauf- und Verwaltungsverträge und ab 2017 als Kauf- und Mietverträge bezeichnet wurden, sahen vor, dass ein Anleger eine gewisse Anzahl von Containern kaufte und diese anschließend P. gegen Entgelt für einen begrenzten Zeitraum von in der Regel fünf Jahren zur Verfügung stellte. Für das Ende der Laufzeit stellte die P.-Gesellschaft in Aussicht, die Container vom Anleger zurückzukaufen, ggf. unter Verrechnung des Rückkaufspreises mit einem Folgevertrag. Randnummer 3 Ab dem Jahr 2017 unterfielen die Containerinvestments der P. dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und unterlagen einer Prospektpflicht. In der Folge wurde für jede Anlage ein Verkaufsprospekt aufgelegt. Die Anleger mussten bei Vertragsschluss bestätigen, dass sie den Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlage-Informationsblatt (Anlage DLA 15) erhalten haben. Randnummer 4 Im Jahr 2018 wurde das Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der P. Unternehmensgruppe eröffnet. Randnummer 5 Der Beklagte war bis etwa 2012 für die P. Bank F. AG als Handelsvertreter im Bereich Vermögensberatung tätig. Im Anschluss daran nahm er eine Tätigkeit als Handelsvertreter für die P1 V. GmbH auf. Am 14.12.2012 schloss der Beklagte mit der P. C. V.- und V.- GmbH einen Vertriebsvertrag. Randnummer 6 Die Nebenintervenientin ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Beklagten. Randnummer 7 Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von € 170.707,61 auf sowie zur Freistellung von etwaigen Rückforderungsansprüchen des Insolvenzverwalters. Randnummer 8 Die Klägerin behauptet, sie habe am 30.11.2015 einen Vertrag zum P. C.- I. mit der Vertragsnummer GC- über einen Kaufpreis von insgesamt € 21.230,00 geschlossen. Am 19.12.2017 habe sie unter der Vertragsnummer TC- für insgesamt € 100.080,00 weitere Anteile gekauft. Am 05.01.2018 habe sie einen Vertrag mit der Vertragsnummer LF- mit einem Kaufpreis von insgesamt € 50.040,00 geschlossen. Auf die Anlagen K 1 bis K 3 wird Bezug genommen. Aus dem Vertrag LF- seien der Klägerin € 5.209,60 an Mieten zugeflossen. Randnummer 9 Dem Kauf der streitgegenständlichen P. C. seien jeweils Anlageberatungsgespräche mit dem Beklagten vorausgegangen. Die Beratungsgespräche hätten jeweils am selben Tag und unmittelbar vor der Zeichnung stattgefunden. Der Beklagte habe dabei von P. herausgegebene Broschüren überreicht. Der 2017 aufgelegte Prospekt sei der Klägerin erst während des Beratungsgesprächs am 19.12.2017 ausgehändigt worden. Randnummer 10 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe sie Klägerin weder anleger- noch objektgerecht beraten. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Investitionsentscheidungen stets das Ziel verfolgt, ihr Vermögen sicher zu investieren, um beständige Auszahlungen zu genießen. Die sicherheitsorientierten Anlageziele der Klägerin seien dem Beklagten auch bekannt gewesen. Er habe in den Beratungsgesprächen die P. C. als sicher und für die Altersvorsorge geeignete Kapitalanlagen dargestellt. Diese Begründung sei für die Klägerin maßgeblich gewesen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des ersten Vertragsschlusses lediglich Erfahrungen hinsichtlich geschlossener Fonds gehabt. Randnummer 11 Der Beklagte habe in den Beratungsgesprächen in keiner Weise über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt, vielmehr habe er nur die Vorteile der Anlage betont. Er habe verschwiegen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte und dass es ein Totalverlustrisiko gegeben habe bzw. habe er dieses heruntergespielt. Auch über das Risiko, dass Kosten durch eine Haftung für nicht bezahlte Hafen- und Standgebühren der Container entstehen konnten, habe der Beklagte sie nicht aufgeklärt. Die darüberhinausgehende denkbare persönliche Haftung im Falle eines Schadensereignisses, für den ein Container ursächlich war und für den es keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz gab, sei ebenfalls nicht Gegenstand der Beratung gewesen. Auch habe der Beklagte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass der Beklagte sich aufgrund des Erwerbs von versteckten Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befunden habe. Ferner habe er es unterlassen, die Klägerin auf Warnsignale hinzuweisen, die sich schon frühzeitig am Kapitalmarkt abgezeichnet hätten. So habe der Beklagte die vergleichbare Situation bei „Magellan“ im Jahr 2016 ignoriert, bei der das Schneeballsystem in der Gebrauchtcontainerinvestitionsbranche offenkundig geworden sei. Randnummer 12 Eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, dass dieser Kenntnis davon gehabt habe, dass der Wirtschaftsprüfer der P. Gruppe in den für die streitgegenständlichen Vertragsschlüsse maßgeblichen Zeiträumen lediglich eingeschränkte Bestätigungsvermerke hinsichtlich der Jahresabschlüsse erteilt habe, und der Beklagte die Klägerin nicht hierauf hingewiesen habe. Randnummer 13 Der Beklagte hätte zudem darauf hinweisen müssen, dass kein rechtlich verbindlicher Anspruch auf Zahlung eines festen Kaufpreises für die Container bestanden habe und somit die Rendite gerade nicht garantiert gewesen sei. Die Klägerin sei fest davon überzeugt gewesen, dass das von ihr in den Erwerb der Container investierte Kapital nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer unter Hinzurechnung einer Gewinnspanne vollständig wieder an sie zurückfließen werde. Der Beklagte habe ihr anhand der Beispielsrechnung Anlage K 9 erläutert, dass der dort genannte Rückkaufswert feststehe und eine Rendite von 3,53 % erzielt werde. In dem Angebot Nr. 5004 (Anlage K 10) zu den beiden anderen Verträgen fehle es zwar an entsprechenden Angaben. Der Beklagte habe jedoch der Klägerin versichert, dass der Rückkauf der Container ebenso wie die Miete garantiert sei und die in der Beispielsrechnung aufgeführte Rendite sicher sei. Randnummer 14 Wäre die Klägerin ordnungsgemäß über die Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken, insbesondere über das Totalverlust-, Anfechtungs- und Rückforderungsrisiko aufgeklärt worden, hätte sie von der Zeichnung Abstand genommen. Die Klägerin müsse nun befürchten, vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung der erlangten Mieten und Rückkaufswerte in Anspruch genommen zu werden. Randnummer 15 Für den Vertrag GC- macht die Klägerin gesetzliche Zinsen in Höhe von € 1.935,15 geltend, für den Vertrag TC- in Höhe von € 2.215,47 und für den Vertrag LF- in Höhe von € 1.063,86. Randnummer 16 Die Nebenintervenientin ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2021 beigetreten. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 18 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171.354,88 € nebst Zinsen auf 160.925,98 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte der Klägerin aus den Verträgen GC-, TC- und TC- aus der Beteiligung an dem P.-Gebrauchtcontainer-Investitions-Programm gegen die Insolvenzmasse. Randnummer 19 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den im Zusammenhang des am 30.11.2015 an die Klägerin vermittelten Kauf- und Verwaltungsvertrags zum P. Container-Investitions-Programm mit der Vertragsnummer GC- bestehenden Forderungen des Insolvenzverwalters Dr. M. J. über das Vermögen der P. T.- C. GmbH auf Rückforderung bereits erfolgter Auszahlungen in Höhe von 5.209,60 € Mieten, sowie noch unbestimmter, Nebenforderungen, insbesondere Kosten und Zinsen, freizustellen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus diesem Vertrag gegen die Insolvenzmasse. Randnummer 20 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungen gemäß den Anträgen zu 1. und 2. in Annahmeverzug befindet. Randnummer 21 4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.465,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 21.03.2022 hat die Klägerin die Klage in Höhe von € 7.925,04 zurückgenommen. Die Nebenintervenientin hat für den Beklagten der Klagrücknahme widersprochen. Randnummer 23 Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Nebenintervenientin trägt vor, es bestehe aufgrund des Prozessverhaltens des Beklagten der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens der Klägerin mit dem Beklagten, um auf der Grundlage eines Haftungsurteils gegen den Beklagten die Nebenintervenientin in Anspruch zu nehmen. Randnummer 26 Sie macht geltend, es fehle bereits an einer Anlageberatung. Der Beklagte habe die bestrittenen Investments der Klägerin allenfalls vermittelt. Eine Anlageberatung habe allenfalls in einem Zeitraum stattgefunden, als der Beklagte noch für die P. Bank tätig gewesen sei, so dass er nicht passivlegitimiert sei. Randnummer 27 Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der behaupteten Zeichnung der ersten streitgegenständlichen Anlage auch bereits einschlägige Anlageerfahrung gehabt, die eine erneute Anlageberatung überflüssig gemacht habe. Die Klägerin habe mindestens seit 2012 P. Investments über den Beklagten gezeichnet und somit zu einer Zeit, als dieser noch als Handelsvertreter für die P. Bank tätig gewesen sei. Darüber hinaus seien der Klägerin die Risiken der Anlage, einschließlich des Totalverlustrisikos, bereits aus der früheren Beratung durch die P. Bank bekannt gewesen. Die Klägerin sei bereit gewesen, für höhere Renditen auch höhere Risiken einzugehen. Wenn es ihr tatsächlich auf eine risikoarme Anlage angekommen wäre, hätte sie sich für die bis 2016 angebotene Treuhandlösung entschieden. Randnummer 28 Für Beratungsgespräche am 19.12.2017 und 05.01.2018 seien Anlageberatungsprotokolle erstellt worden. Auf die Anlagen DLA 10 und DLA 11 wird verwiesen. Auch habe die Klägerin ein Vermögensanlage-Informationsblatt (Anlage DLA 15) unterschrieben, in dem noch einmal deutlich auf alle Risiken der Anlage hingewiesen worden sei. Zudem habe sie bei den 2012 oder früher vom Beklagten vermittelten P. Containerinvestments ein Beratungsprotokoll unterschreiben, wie es als Anlage DLA 12 beispielhaft vorgelegt wurde. Zudem habe sie damals von der P. Bank Informationsunterlagen (Prospekt, Informationsbroschüre) erhalten und nach der Zeichnung eine von P. zur Verfügung gestellte Mappe mit den Vertragsunterlagen und einer Informationsbroschüre. Die Klägerin habe in inhaltlich identischer Form die als Anlage DLA 14 vorgelegte Informationsbroschüre zur Verfügung gestellt bekommen. Randnummer 29 Die Nebenintervenientin erhebt für den Beklagten die Einrede der Verjährung, da sich etwaige Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beratungsfehler allenfalls auf die vom Beklagten vorgenommene Erstberatung stützen könnten, die bereits 2009 oder früher stattgefunden habe. Zudem sei der Klägerin aufgrund der Risikohinweise in der Informationsbroschüre DLA 15 das Risiko einer abweichenden Rendite bereits 2015 bekannt gewesen. Randnummer 30 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2022 verwiesen. Randnummer 31 Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der persönlichen Anhörungen, insbesondere zum Inhalt der Beratungsgespräche, wird auf das Protokoll vom 17.03.2022 verwiesen. Randnummer 32 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.03.2022 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe vom Insolvenzverwalter bereits zwei Abschlagszahlungen erhalten und zwar in Höhe von € 1.406,59 und von € 6.518,45. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 34 I. Dabei kann offenbleiben, ob die Höhe der Klagforderung schlüssig vorgetragen wurde, obwohl die Klägerin erst nach der mündlichen Verhandlung die Höhe der vom Insolvenzverwalter geleisteten Abschlagszahlungen mitgeteilt hat und die Beklagte deren Höhe bestritten hat. Randnummer 35 Die Klage ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 281 BGB wegen fehlerhafter Anlageberatung zusteht. Randnummer 36 1. Zwar ist zwischen den Parteien jeweils ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Eine Anlageberatung zeichnet sich durch das Angebot einer unabhängigen individuellen Beratung aus. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrags tatsächlich eine Beratung stattfindet. Das Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages kann auch stillschweigend durch die Empfehlung einer Anlage geschehen. Häufig wird die Beurteilung und Beratung aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Anlegers im Vordergrund stehen (BGH Urteil vom 18.4.2013 – III ZR 83/12, BeckRS 2013, 7848 Rn. 18, m. w. N.). Während im Rahmen einer Anlagevermittlung eine Aufklärung über eine bestimmte Anlage geschuldet ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.1.2007 - III ZR 193/05, NJW 2007, 1362), schuldet der Anlageberater darüber hinaus eine auf die persönlichen Verhältnisse des Anlageinteressenten zugeschnittene Beratung (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114). Er muss nicht nur über ein bestimmtes Anlagemodell aufklären, sondern hat zu beurteilen, welche Anlagen zu den individuellen Präferenzen des Anlageinteressenten passen. Randnummer 37 Die Parteien habe in ihren persönlichen Anhörungen übereinstimmend angeben, dass der Beklagte die Klägerin jeweils hinsichtlich der Anlage eines konkret zur Verfügung stehenden Geldbetrags beraten habe. Die Klägerin hat angegeben, dass die Gespräche immer sehr ausführlich gewesen seien und sie bestimmt immer eine Stunde gesprochen hätten. Sie habe den Beklagten bei dem Gespräch 2015 gebeten, ihr etwas vorzuschlagen. Zwar konnte sie sich nicht mehr daran erinnern, ob der Beklagte ihr Alternativen angeboten hat, gleichwohl ergibt sich aus ihren Angaben, dass sie den Beklagten um eine Beurteilung und Beratung gebeten hatte, die auf ihren persönlichen Verhältnissen beruhen sollte. Auch bei den Anlagen 2017 und 2018 sei jeweils immer eine Beratung durch den Beklagten vorausgegangen. Randnummer 38 Der Beklagte bestätigte, dass er die Klägerin 2015 beraten und ihr mehrere Produkte vorgeschlagen hätte. 2017 sei es um die Anlage eines von der Mutter geschenkten Betrages gegangen und die Klägerin habe dann sowohl P. als auch Genossenschaftsanteile gezeichnet. 2018 habe die Klägerin dann nochmal mit P. und Genossenschaftsanteilen. Dabei sei es nur noch darum gegangen, dass der Betrag erhöht worden sei. Randnummer 39 Auch aus den als Anlagen DLA 10 und DLA 11 vorgelegten Beratungsprotokollen vom 19.12.2017 und 05.01.2018 geht nicht hervor, dass die Klägerin keine Anlageberatung gewünscht hätte. Zudem waren dem Beklagten die gesamten finanziellen Verhältnisse der Klägerin, deren Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Finanzanlagen sowie ihre Anlageziele und Risikobereitschaft aus der Beratungstätigkeit des Beklagten für die P. Bank bekannt. Die Klägerin gab an, dass sie nicht nur 2004 bereits P. Container über ihn gezeichnet, sondern noch mehrere andere Sachen mit ihm gemacht habe, z.B. eine Sofortrentenanlage. Dies alles spricht dafür, dass nicht lediglich eine Anlage vermittelt wurde, sondern auch in Bezug auf Anlagemöglichkeiten beraten wurde. Allenfalls hinsichtlich des Gesprächs 2018 könnte es sich lediglich um eine Anlagevermittlung gehandelt haben, was an dieser Stelle aber auch offen bleiben kann. Randnummer 40 2. Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt bzw. bewiesen, dass der Beklagte die Klägerin nicht anleger- und objektgerecht beraten hat. Randnummer 41
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