mit dem JStG 2018 angefügten Satzes 5) als gewerblich fingierten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung inländischen Grundbesitzes gehört nicht die Teilwertabschreibung auf eine Regressforderung gegenüber einer Schwestergesellschaft, die dadurch erworben wurde, dass mit dem Erlös für die Veräußerung der inländischen Immobilie das Darlehen dieser Gesellschaft getilgt wurde. Das gilt auch dann, wenn die ausländische Körperschaft hierzu aufgrund
gemeinsam mit der Schwestergesellschaft gesamtschuldnerisch abgeschlossenen Darlehensvertrages verpflichtet war. (Rn.46) (Rn.48) (Rn.50) (Rn.53) (Rn.54) Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.
BFH: I R 41/24). Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob der Gewinn der Klägerin im Streitjahr um Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber luxemburgischen Schwestergesellschaften zu mindern ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft nach luxemburgischem Recht (Société à responsabilité limitée -S.à r.l.-) mit Sitz in Luxemburg. Sie wurde am ... 2006 durch die A 1 S.à r.l. gegründet. Parallel gründete die A 1 S.à r.l. 39 weitere Gesellschaften (B 1 bis 34 und 36 bis 40 S.à r.l.; sog. B-Portfolio), die jeweils in Deutschland belegene Immobilien erwarben und vermieteten. Randnummer 3 Im Dezember 2006 erwarb die Klägerin das in Hamburg-C belegene und mit vier Bürogebäuden und einer Tiefgarage bebaute Grundstück X-Straße / Y-Straße (im Folgenden: die Immobilie) zum Preis von ... €. Mit Vertrag vom ... 2012 beauftragte die Klägerin die D GmbH mit der Bewirtschaftung und Verwaltung der Immobilie. Randnummer 4 Die Klägerin erzielte Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie; über weitere Einkünfte verfügte sie nicht. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich. Randnummer 5 Zur Finanzierung der Immobilienerwerbe gewährte die Bank E AG der Klägerin und 13 weiteren Gesellschaften
B-Portfolios mit Vertrag vom ... 2007 ein Darlehen in Höhe von insgesamt ... €. Der Anteil der Klägerin hieran belief sich auf ... €. Randnummer 6 Am ... 2012 wurde zwischen der Bank E AG und weiteren Darlehensgebern sowie den B-Gesellschaften eine Ergänzungsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag geschlossen. Hierin wurden die den einzelnen Gesellschaften gewährten Darlehen in A-, B- und C-Darlehen aufgeteilt und es wurde die Tilgungsreihenfolge festgelegt (Schedule 3 Ziff. 5
Vertrages). Danach sollte bei einer Veräußerung der jeweiligen Immobilie der Nettoveräußerungserlös zuerst auf die ausstehenden Beträge aus dem eigenen A-Darlehen, dann auf die ausstehenden Beträge aus den den anderen Gesellschaften gewährten A-Darlehen, danach auf die eigenen B- und C-Darlehen und schließlich auf die ausstehenden Beträge der B- und C-Darlehen der anderen Darlehensnehmer gezahlt werden (sog. Wasserfallregelung). Eine eigenständige Wasserfallregelung wurde für Teilzahlungen und Ausschüttungen getroffen (Schedule 3 Ziff. 11.7).
Weiteren wurde eine (auf einen Höchstbetrag gemäß Schedule 3 Ziff. 13.10 begrenzte) Gesamtschuld der einzelnen B-Gesellschaften für den gesamten Darlehensbetrag vereinbart (sog. Cross Collateral; Schedule 3 Ziff. 13). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ergänzungsvereinbarung Bezug genommen (...). Randnummer 7 Durch Beschluss
Bezirksgerichts Luxemburg vom ... 2013 wurde das Insolvenzverfahren über die Vermögen der Klägerin und der B 28 S.à r.l. eröffnet. Randnummer 8 Zum 1. April 2014 wurde die F S.à r.l. (im Folgenden: F) mit einer Beteiligungsquote von 94,9 % neue Mehrheitsgesellschafterin der Klägerin und der übrigen B-Gesellschaften. Randnummer 9 Das Insolvenzverfahren über die Vermögen der Klägerin und der B 28 S.à r.l. wurde mit Urteilen vom ... 2015 beendet. Über die Vermögen der anderen B-Gesellschaften war kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Randnummer 10 Mit Vertrag vom ... 2015 verkaufte die Klägerin die Immobilie in Hamburg zum Preis von ... € an die G ... mbH. Randnummer 11 Am ... 2018 schlossen die F einerseits und die Klägerin und die anderen B-Gesellschaften andererseits nach Tilgung
Darlehens u.a. durch die F einen Rückzahlungs- und Abtretungsvertrag über die zwischen ihnen bestehenden und in der Anlage zu dem Vertrag aufgeführten konzerninternen Rückzahlungsansprüche. Die gegenüber anderen B-Gesellschaften bestehenden Ansprüche wurden an die F abgetreten und mit deren Rückzahlungsansprüchen gegenüber den B-Gesellschaften verrechnet. Auf alle danach noch bestehenden Ansprüche wurde verzichtet. Auf den weiteren Inhalt dieses Vertrages wird Bezug genommen (...). Randnummer 12 Am 4. August 2017 reichte die Klägerin die Körperschaftsteuererklärung für 2015 ein und erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen in Höhe von ... €. Hierin enthalten waren u.a. der Gewinn aus dem Verkauf der Immobilie in Höhe von ... € sowie Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber Luxemburger Schwestergesellschaften in Höhe von ... €. Zur Begründung dieser Teilwertabschreibungen nahm die Klägerin auf den vereinbarten Cross Collateral und die Tilgung nach dem sog. Wasserfallprinzip Bezug und führte aus, dass diese Vereinbarungen zwingende Voraussetzung für die Darlehensgewährung gewesen seien. Durch ihre, der Klägerin, Zahlungen auf die Darlehen der anderen Portfoliogesellschaften seien diesen gegenüber Rückzahlungsansprüche entstanden, die erst nach vollständiger Tilgung
Gesamtdarlehens fällig geworden seien. Ein Teil dieser Rückzahlungsansprüche gegenüber den anderen Portfoliogesellschaften sei zum
halb mit den daraus generierten Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Ohne ihre, der Klägerin, Zustimmung zu der von der Darlehensgeberin als Voraussetzung für die Finanzierung verlangten Cross-Collateral-Vereinbarung wäre es nicht zur Erzielung der im Inland beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte gekommen. Randnummer 15 Der Beklagte setzte die Körperschaftsteuer für 2015 mit Einspruchsentscheidung vom 27. September 2023 wegen eines höheren Verlustrücktrags aus 2016 niedriger auf ... € fest, hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass die Klägerin zunächst inländische Einkünfte aus der Vermietung der inländischen Immobilie erzielt habe. Mit der Veräußerung der Immobilie habe die beschränkte Steuerpflicht aufgrund
Objektsteuerprinzips aber geendet. Stattdessen seien neue Einkunftsquellen in Gestalt von Rückzahlungsansprüchen gegen die luxemburgischen Schwestergesellschaften entstanden, die jedoch nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert gewesen und daher nicht im Inland zu besteuern seien. Dass die Klägerin mit dem Darlehen den Grundstückserwerb finanziert habe, habe zwar dazu geführt, dass die während der Vermietung angefallenen Darlehenszinsen steuerlich zu berücksichtigen gewesen seien, nicht aber dazu, dass ein nach der Veräußerung der Immobilie entstandener Rückzahlungsanspruch automatisch die beschränkte Steuerpflicht begründe. Ferner seien keinerlei Nachweise für die dauerhafte Wertminderung der Rückzahlungsansprüche gegen die luxemburgischen Schwestergesellschaften vorgelegt worden, obwohl hinsichtlich dieses Auslandssachverhaltes eine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe. Randnummer 16 Die Klägerin hat am 31. Oktober 2023 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass im Rahmen einer Refinanzierung
gesamten B-Portfolios die Bank E-Darlehen teilweise zurückgeführt und durch eine Refinanzierung seitens der H Ltd. (im Folgenden: H) abgelöst worden seien. Die Wasserfallregelungen unter dem H-Darlehen seien vergleichbar mit den Regelungen im Vertrag mit der Bank E AG gewesen. Der vom Käufer ihrer, der Klägerin, Immobilie überwiesene Kaufpreis in Höhe von ... € sei aufgrund der neuen Finanzierungsvereinbarung mit der H und eines umfassenden Sicherheitenpakets Ende 2015 auf ein Konto der B 40 S.à r.l. überwiesen worden. Am
Jahres 2016 (...). Randnummer 17 Soweit die Rückzahlungsansprüche nicht durch B- und C-Notes gesichert gewesen seien, seien sie als nicht werthaltig eingestuft worden. Die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schwestergesellschaften B 29 S.à r.l., B 30 S.à r.l., B 32 S.à r.l. und B 36 S.à r.l. ergebe sich aus den Jahresabschlüssen dieser Gesellschaften für 2018 (...). Soweit Sondereffekte und Einnahmen aus Objektverkäufen erzielt worden seien, seien diese zur Rückführungen eigener Verbindlichkeiten, einschließlich der Bank E-Darlehen, verwendet worden, so dass sie, die Klägerin, ihre Regressansprüche nicht habe durchsetzen können. Randnummer 18 Die Regressansprüche seien nicht verzinst worden. Mit dem Repayment and Assignment Agreement vom ... 2018 seien die Regressforderungen der einzelnen B-Gesellschaften nach vollständiger Rückführung der Verbindlichkeiten unter der H-Finanzierung an F abgetreten worden. Im Zuge
sen habe F einen umfangreichen Verzicht auf die weitere Geltendmachung der abgetretenen Regressforderungen ausgesprochen. Randnummer 19 Der Rechtsgrund für die Rückforderungsansprüche gegenüber den luxemburgischen Schwestergesellschaften sei durch den Abschluss der Cross-Collateral-Sicherungsvereinbarung geschaffen worden, also zum Zeitpunkt
Erwerbs und der Begründung der einzigen inländischen Einkunftsquelle in Form der vermieteten Immobilie. Diese Kausalität sei durch die Veräußerung der Immobilie im Streitjahr nicht aufgelöst worden. Die Einkunftsquelle sei auch nach der Veräußerung noch ursächlich für die aus der Vermietung und der Veräußerung entstandenen Einnahmen und die (nachlaufenden) Aufwendungen, unabhängig davon, wann diese entstanden seien (vgl. BFH, Urteil vom 28. März 1984, I R 129/79, BStBl II 1984, 620). Die bei Vornahme der Teilwertabschreibungen nicht mehr unmittelbar bestehende Besicherung der Rückforderungen mit inländischem Grundvermögen durchbreche nicht den Kausalzusammenhang mit der ursprünglichen Begründung der Darlehens- und Besicherungsansprüche bei Erwerb der Immobilie im Inland. Diese Ansprüche hätten nur durch ihre, der Klägerin, Zustimmung zu der Cross-Collateral-Vereinbarung mit dem Wasserfallprinzip entstehen können. Randnummer 20 Nach der Rechtsprechung
BFH seien nachträgliche Schuldzinsen aus einem Darlehen zum steuerlichen Abzug zuzulassen, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreiche, um das zur Finanzierung
Immobilienerwerbs aufgenommene Darlehen vollständig zurückzuführen. Im Einzelfall sei zu prüfen, ob eine Übertragung
Restdarlehens auf eine neu erworbene Immobilie möglich und wirtschaftlich sinnvoll sei. Grundsätzlich setze sich der Veranlassungszusammenhang am Veräußerungserlös fort. So hätten sich auch vorliegend die ursprünglichen Darlehensverbindlichkeiten nach der Veräußerung der jeweiligen Immobilien im Inland durch Rückgriffsansprüche über Kreuz gegenüber den Schwestergesellschaften fortgesetzt, wodurch ein nahtloser Veranlassungszusammenhang zur ursprünglichen Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung beibehalten worden sei. Randnummer 21 Dieses Kausalitätsprinzip habe der Gesetzgeber mit der Einführung
1 Nr. 2 Buchst. f Satz 4
Einkommensteuergesetzes (EStG) durch das Jahressteuergesetz 2018 (vom 11. Dezember 2018, BGBl I 2018, 2338; -JStG 2018-) anerkannt und geregelt und dies gelte nach übergeordneten steuerlichen Grundsätzen zeitlich unbeschränkt, unabhängig vom zeitlichen Geltungsbereich
JStG
G erforderliche Inlandsbezug vorgelegen. Randnummer 23 Wolle man diesen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Einkünften aus der Vermietung und den geltend gemachten Teilwertabschreibungen aberkennen, wäre ein unionsrechtlich zu beurteilender Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von unbeschränkt steuerpflichtigen Inländern und beschränkt steuerpflichtigen EU-Ausländern die Folge. Randnummer 24 Die Klägerin beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2015 vom
Grundstücks geendet habe und die Rückforderungsansprüche und die Teilwertabschreibungen hierauf nicht in die Besteuerung einzubeziehen seien. Randnummer 27 Zwar bestehe zwischen einem Darlehen zur Finanzierung
Grundstückserwerbs und der Vermietungs- und Veräußerungstätigkeit grundsätzlich ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder zum Veräußerungsgewinn gehöre hingegen eine erst nach der Beendigung der Vermietung eingetretene Wertveränderung der Fremdfinanzierungsverbindlichkeit (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). Randnummer 28 In Reaktion auf dieses Urteil
BFH habe der Gesetzgeber mit dem JStG 2018 an die Vorschrift
G einen neuen Satz 4 (heute Satz 5) angefügt, wonach zu den Einkünften aus der Veräußerung inländischen Grundvermögens auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern gehörten, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Dies gelte jedoch erst für Wertveränderungen nach dem 31. Dezember 2018 und damit nicht im Streitfall. Randnummer 29 Auf die Sitzungsniederschriften
Erörterungstermins vom
Doppelbesteuerungsabkommens ausgeschlossen (3.). Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten werden hierdurch nicht unzulässig eingeschränkt (4.). Randnummer 32 1. Die Klägerin hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht dargelegt und nachgewiesen. Randnummer 33 a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Nr. 1 Satz 1 EStG sind andere Wirtschaftsgüter als solche
Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, mit dem Teilwert anzusetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert. Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen Forderungen (Kulosa in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 6 Rn. 405). Bei Geldforderungen kann ein unter dem Nennbetrag liegender Teilwert im Allgemeinen nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Dabei kommt dem Ermessen
Kaufmanns besondere Bedeutung zu (BFH, Urteil vom 28. November 2019, IV R 54/16, BStBl II 2023, 447). Eine solche Bindung an die Schätzung
Kaufmanns setzt aber voraus, dass die Schätzung auf der erkennbaren und nachvollziehbaren Auswertung aller für den Kaufmann verfügbaren Tatsachen beruht und diese Tatsachen einen Schluss auf den geschätzten Wert zulassen (BFH, Urteil vom 21. Oktober 2010, IV R 21/07, BStBl II 2014, 481). Die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit eines Schuldners ist dabei individuell nach
sen Verhältnissen zu ermitteln. Die Schätzung muss eine objektive Grundlage in den am Bilanzstichtag gegebenen Verhältnissen finden; Schätzungen, die auf bloßen pessimistischen Prognosen zur künftigen Entwicklung beruhen, sind daher unbeachtlich. Zu berücksichtigen sind alle Erkenntnisse über den am Bilanzstichtag bestehenden Wert der Forderung, die bis zum Tag der Bilanzaufstellung erlangt werden (BFH, Urteil vom
eingereichten Kontoauszugs (...) nicht an die Darlehensgläubigerin, nach dem Vortrag der Klägerin die H, geleistet, sondern an die anderen B-Gesellschaften, und dies auch nicht durch die Klägerin, sondern durch die B 40 S.à r.l., auf deren Konto der Kaufpreis für die Immobilie der Klägerin gezahlt worden war. Eine unmittelbare Darlehenstilgung gegenüber der Gläubigerin, die - ggf. nach luxemburgischem Recht - zur Entstehung von Ausgleichsforderungen der Klägerin gegenüber den anderen Darlehensnehmern oder zum Übergang der Forderungen der Darlehensgeberin auf die Klägerin (als Gesamtschuldnerin oder Bürgin) kraft Gesetzes hätte führen können, ergibt sich hieraus nicht. Dasselbe gilt für den eingereichten Beleg über eine Überweisung in Höhe von ... € vom 5. Januar 2016 (...). Auf welcher anderen Rechtsgrundlage und in welcher Höhe durch diese Vorgänge Forderungen der Klägerin gegenüber den anderen B-Gesellschaften entstanden sein könnten, ob dem etwa Darlehensverträge zugrunde lagen und welchen Inhalt diese ggf. hatten, hat die Klägerin nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Randnummer 36
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG. Randnummer 42
G erzielt hat. Randnummer 45 Nach dieser Bestimmung sind gewerbliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Doppelbuchst.
G, der zufolge bei den unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S.
G alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind, gilt nicht für die beschränkte Steuerpflicht (BFH, Urteil vom
G in der durch das mit dem JStG 2009 vom 19. Dezember 2008, BGBl I 2008, 2794) eingeführten und im Streitjahr gültigen Fassung (a.F.). Danach gelten auch die Einkünfte aus den in Satz 1 der Norm beschriebenen Tätigkeiten, die von einer Körperschaft i.S.
G erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person i.S.
G vergleichbar ist, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Durch diese Vorschrift wird der Tatbestand der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Wege der Fiktion auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften ausgedehnt (BFH, Beschluss vom
fiktiven Gewerbebetriebs der Klägerin nicht gewinnwirksam zu berücksichtigen. Denn es handelt sich dabei weder um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung noch um solche aus der Veräußerung
inländischen Grundstücks. Randnummer 49
nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG ermittelten Ergebnisses dürfen daher nur Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung (Satz 1 Doppelbuchst.
G beschränkt sich die Gewerblichkeitsfiktion nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG a.F. auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Veräußerung der inländischen Wirtschaftsgüter und führt nicht zu einer Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf weitere Einkünfte (BFH, Urteil vom
inländischen Grundstücks durch die Klägerin und ist im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG). Randnummer 52 Nach der Rechtsprechung
BFH, der der erkennende Senat folgt, führt der Umstand, dass der Erwerb
inländischen Grundstücks mit einem Darlehen finanziert wurde, zwar dazu, dass die während der Vermietungszeit angefallenen Darlehenszinsen als Betriebsausgaben gewinnmindernd zu berücksichtigen sind, aber nicht dazu, dass auch das Darlehensstammrecht als im Inland steuerverhaftet anzusehen wäre, mit der Folge, dass der Ertrag aus dem Verzicht hierauf nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (BFH, Urteil vom
Finanzierungsdarlehens wie beispielsweise Kursverluste bei Fremdwährungsdarlehen gehören demzufolge grundsätzlich nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (BFH, Urteile vom
Finanzierungsdarlehens steuerverhaftet ist, gilt dies erst recht für die hier streitgegenständlichen, durch die anteilige Tilgung fremder Darlehen begründeten Regressforderungen, selbst wenn die Klägerin zu dieser Tilgung vertraglich verpflichtet war. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird der notwendige Inlandsbezug dieser Regressforderungen auch nicht dadurch hergestellt, dass die Darlehensforderungen der H gegenüber den Schwestergesellschaften z.T. noch durch deren inländische Immobilien gesichert waren. Randnummer 54 dd) Die durch die Wertminderung der Forderungen gegenüber den Schwestergesellschaften entstandene Vermögensminderung gehört auch nicht zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 Doppelbuchst. bb EStG aus dem Verkauf
Grundstücks. Veräußerungsgewinn im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist der Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704). Die Verwendung
Erlöses für die Veräußerung eines Grundstücks zur Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten führt jedoch weder zu nachträglichen Anschaffungs- noch zu Veräußerungskosten (BFH, Urteil vom 3. September 2019, IX R 8/18, BStBl II 2020, 122). Dementsprechend hat die Klägerin die begehrten Teilwertabschreibungen auch nicht in die Berechnung
Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie einbezogen. Randnummer 55 ee) Im Übrigen wären, wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe und der Ansicht
BFH (Urteil vom 7. Dezember 2016, I R 76/14, BStBl II 2017, 704) nicht zu folgen wäre, spiegelbildlich auch die Finanzierungsverbindlichkeiten der Schwestergesellschaften für die im Inland erworbenen Grundstücke, die nunmehr gegenüber der Klägerin bestünden, im Inland steuerverhaftet mit der Folge, dass der Verzicht hierauf zu einem der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Ertrag führte. Dass ihre Schwestergesellschaften diese Erträge in 2018 in der Bundesrepublik erklärt und versteuert hätten, hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen und ist auch nicht anzunehmen. Randnummer 56 c) Etwas anderes ergibt sich nicht aus der mit dem JStG 2018 (BGBl I 2018, 2338) eingeführten Regelung
G. Randnummer 57 Danach gehören zu den Einkünften aus der Veräußerung von inländischem unbeweglichem Vermögen i.S.
Satzes 1 Buchst. bb auch Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern, die mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Hiervon soll - als Reaktion auf das Urteil
BFH vom
G erzielt, die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa EStG der beschränkten Steuerpflicht unterliegen könnten. Abgesehen davon waren die Forderungen nicht durch inländischen Grundbesitz gesichert. Randnummer 60
Grundstücks entstandenen Regressforderungen. Randnummer 62 b) Ebenso wenig ist die Wertminderung als Teil
Gewinns aus der Veräußerung
Grundstücks anzusehen, der ebenfalls im Belegenheitsstaat besteuert werden kann (Art. 13 Abs. 1 DBA LUX). Hierdurch wird dem Belegenheitsstaat über den eigentlichen Gewinn aus der Immobilienveräußerung, also über die Gegenleistung für die Verschaffung am wirtschaftlichen Eigentum der Immobilie, hinaus kein Besteuerungsrecht zugeteilt und daher auch nicht für Wertveränderungen der Finanzierungsverbindlichkeit (Wagner, DB 2018, 2659; Cloer/Hagemann/Lichel/Schmitt, BB 2018, 1686). Auch dies muss dann erst recht für eine Teilwertabschreibung auf eine nach der Grundstücksveräußerung entstandene Forderung gelten. Randnummer 63
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann schon
halb nicht vorliegen, weil die Klägerin bei Begründung der Regressforderungen gegenüber den Schwestergesellschaften nicht (mehr) über eine Niederlassung in Deutschland verfügte. Randnummer 67 c) Auch ein Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit ist nicht gegeben. Art. 63 Abs. 1 AEUV verbietet grundsätzlich Beschränkungen
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen
Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten, weil sie gegenüber Gebietsansässigen durch eine steuerliche Regelung benachteiligt werden (EuGH, Urteile vom 29. Juli 2024, C-39/23, Keva u.a., juris; vom 27. April 2023, C-537/20, L Fund, BB 2023, 1045). Nach der Rechtsprechung
EuGH kann eine Diskriminierung zudem nur darin bestehen, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird. Im Hinblick auf die direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom
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