dem Vergleichswertverfahren in Höhe von ... € fest. Die Berechnung erfolgte auf der Grundlage des Immobilienmarktberichts Hamburg
weis des niedrigeren gemeinen Werts
G könne jedoch durch ein Gutachten erbracht werden. Randnummer 6 Daraufhin begründete die Klägerin ihren Einspruch durch Schreiben vom 5. April 2019 weiter. Es sei unerheblich, dass der Marktanpassungsfaktor im Immobilienmarktbericht 2016 noch nicht ausgewiesen sei, denn maßgebend sei hier der Immobilienmarktbericht 2017, weil dieser auf Daten und Informationen aus dem für den Zeitpunkt der Grundstücksübertragung maßgeblichen Jahr 2016 basiere. Die im Immobilienmarktbericht 2017 enthaltenen Ausführungen und Einschätzungen des Gutachterausschusses seien für die Feststellung des Grundstückswerts am ... Februar 2016 daher genauer als der Immobilienmarktbericht 2016, der auf Daten aus dem Jahr 2015 beruhe. Randnummer 7
dem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 13/16 geruht hatte, wurde es
dessen Abschluss durch Urteil des BFH vom
habe am Bewertungsstichtag keine Vermietung mehr vorgelegen. Die Klägerin habe die wirtschaftliche Einheit von ihren Eltern gemietet und zum ... Februar 2016 im Rahmen der Schenkung erworben. Grundsätzlich gehe ein Mietverhältnis auf den neuen Eigentümer über. Aufgrund des Verbots des In-Sich-Geschäfts habe das zwischen der Klägerin und ihren Eltern geschlossene Mietverhältnis nicht auf die Klägerin übergehen können. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass sich der Grundbesitzwert bei Anwendung des Immobilienmarktberichts 2017 auf ... € belaufe statt der bisher festgestellten ... €. Eine Anwendung des Immobilienmarktberichts 2016 werde jedoch weiter für richtig gehalten. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
trägliche Korrektur überholter Daten. Im Gegenteil habe der Beklagte bei Vornahme der Bewertung trotz Verfügbarkeit bewusst nicht die aktuellste und akkurateste Datengrundlage angewandt. § 188 Abs. 2 Satz 3 Bewertungsgesetz (BewG) stehe der Zugrundelegung des Immobilienmarktberichts 2017 und des darin enthaltenen Marktanpassungsfaktors nicht entgegen, da die Vorschrift erst zum 16. Juli 2021 in Kraft getreten und damit auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Randnummer 12 Für die Anwendung des Marktanpassungsfaktors komme es allein auf die Vermietung der Immobilie im Schenkungszeitpunkt an und nicht darauf, ob sie, die Klägerin, beabsichtigt habe, die Immobilie weiter an ihren Ehemann zu vermieten. Entscheidend sei, welchen Wert der Übertragende innegehabt habe und weitergebe. Nicht von Bedeutung für die Wertermittlung sei hingegen, was in der logischen Sekunde
der Übertragung geschehe. Es sei darauf abzustellen, wie sich die Vermietungssituation auf den Marktwert bei Veräußerung an einen fremden Dritten auswirke. Denn für die Verkehrswertermittlung sei gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB) der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis maßgeblich. Der gewöhnliche Geschäftsverkehr sei der allgemeine Grundstücksverkehr unter gewöhnlichen Bedingungen. Es seien daher alle Umstände unberücksichtigt zu lassen, die nicht den allgemeinen Wert des Objekts, sondern nur dessen Preis im einzelnen Fall beeinflussten, ohne dass der gesunde Markt das
vollziehe. Die Subjektivierung der Wertermittlung des Beklagten finde keine gesetzliche Grundlage. Randnummer 13 Ihre, der Klägerin, Sichtweise werde auch mit Blick auf die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
StG) deutlich. Insoweit bestünden hinsichtlich der Person des Mieters keine Einschränkungen. Auch die Vermietung an Angehörige sei begünstigt und auch eine
folgende Kündigung unbeachtlich. Die Wohnung müsse weder behalten noch weiter vermietet werden. Konsequenterweise werde daher auch eine Konfusion, bei der der bisherige Mieter die ihm zuvor vermietete Wohnung etwa von Todes wegen erhalte, als unschädlich angesehen. Auch in anderen Situationen sei eine bei Erwerb eintretende Konfusion nicht zu berücksichtigen. So mindere etwa im Falle des Erwerbs eines mit einem Erbbaurecht belasteten Stammgrundstücks durch den Erbbauberechtigten das Erbbraurecht den Wert zum Übertragungsstichtag (§ 148 BewG) trotz der bei Erwerb eintretenden Konfusion. Randnummer 14 Bei einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt bestehe gemäß § 14 Abs. 2 BewG im Falle des vorzeitigen Versterbens des Nießbrauchsberechtigten die Möglichkeit, den Wert für die Besteuerung vor Ablauf der 10-Jahres-Frist anzupassen. Hierbei handele es sich jedoch um eine dem Schenkungssteuerrecht an sich fremde Ausnahmeregelung. Im Umkehrschluss ergebe sich daraus, dass es, wenn nicht ausnahmsweise anders geregelt, für die Bewertung auf den Übertragungsstichtag ankomme. Randnummer 15 Die Klägerin stellt überdies in Abrede, dass der Beklagte
seiner Verwaltungspraxis vor Berücksichtigung des Marktanpassungsfaktors für vermietete Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen stets individuell prüfe, wer Partei des jeweiligen Mietverhältnisses sei und ob das jeweilige Mietverhältnis aufgrund Konfusion
der logischen Sekunde der Übertragung noch bestehe. Eine dahingehende Verwaltungspraxis würde schon deshalb erstaunen, da das Vergleichswertverfahren eine solche individuelle Betrachtung nicht vorsehe. Randnummer 16 Auf der Grundlage des Immobilienmarktberichts 2017 hat die Klägerin ausgehend von einem Vergleichswert von ... € unter Anwendung des Marktanpassungsfaktors für vermietete Einfamilienhäuser einen Vergleichswert für das vermietete Objekt in Höhe von ... € ermittelt (...). Randnummer 17 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwerts auf den ... Februar 2016 vom
haltiger Vermietungsabsicht vermietet gewesen sei. Entscheidend für die Anwendung eines Marktanpassungsfaktors für vermietete Einfamilienhäuser sei, dass eine zum Feststellungszeitpunkt bestehende Vermietung auch für die Zukunft tatsächlich gewollt und durchgeführt worden sei. In Übereinstimmung mit der Klägerin gehe er, der Beklagte, davon aus, dass die Klägerin durch die Übertragung des Eigentums Vermieterin ihres Ehemannes geworden sei. Für ertragsteuerliche Zwecke habe der BFH entschieden, dass ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht steuerrechtlich wirksam die Hälfte einer in seinem Eigentum stehenden und von den Partnern gemeinsam bewohnten Wohnung an den anderen vermieten kann (BFH, Urteil vom
dem Stichtag auftretende Umstände im Rahmen der Stichtagsbetrachtung keine Berücksichtigung finden könnten. ... Entscheidungsgründe Randnummer 20 I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 21 Der Bescheid vom
StG i.V.m. §§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG sind für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Grundbesitzwerte der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens unter Anwendung der §§ 159, 176 bis 198 BewG gesondert festzustellen. Dabei ist der Wert des Grundbesitzes auf den Bewertungsstichtag festzustellen. Gemäß § 11 ErbStG ist für die Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgeblich. Randnummer 24
StG entsteht die Steuer bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
ständiger Rechtsprechung ist ein Schenkungsversprechen über ein Grundstück nicht erst mit Verschaffung des Eigentums am Grundstück, sondern bereits dann im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt, wenn Schenker und Beschenkter die für die Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen, das heißt neben der Auflassung auch die Eintragungsbewilligung (§ 19 Grundbuchordnung - GBO -) und den Eintragungsantrag in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte auf Grund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt ohne weiteres Zutun der Vertragsparteien mit der Eintragung der Rechtsänderung den Eigentumsübergang herbeizuführen (ständige Rechtsprechung BFH, Urteile vom
G erbracht wird, hat die Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke (§ 180 BewG) in Abhängigkeit von der Grundstücksart (§ 181 Abs. 1 BewG) zu erfolgen. Einfamilienhäuser im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG sind
G im Vergleichswertverfahren gemäß § 183 BewG zu bewerten. Randnummer 27 Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 BewG sind bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens Kaufpreise von Grundstücken heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke).
Absatz 2 der Vorschrift können anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke von den Gutachterausschüssen für geeignete Bezugseinheiten, insbesondere Flächeneinheiten des Gebäudes, ermittelte und mitgeteilte Vergleichsfaktoren herangezogen werden (Satz 1). Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen, ist der Bodenwert
G gesondert zu berücksichtigen (Satz 2). Randnummer 28 2. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweist sich der vom Beklagten auf der Grundlage des Immobilienmarktberichts 2016 ermittelte Wert von ... € nicht als zu hoch. Der erstmals im Immobilienmarktbericht Hamburg 2017 enthaltene Marktanpassungsfaktor für vermietete Einfamilienhäuser ist zu Recht nicht zur Anwendung gelangt. Unabhängig von der Frage, welcher Immobilienmarktbericht vorliegend einschlägig ist, kann der Marktanpassungsfaktor schon deshalb im Streitfall keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin kein vermietetes Einfamilienhaus erworben hat. Randnummer 29 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG gilt als steuerlicher Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Die Klägerin hat aufgrund des notariellen Vertrags vom ... Februar 2016 kein mit einem Mietverhältnis belastetes Einfamilienhaus erworben, denn das ursprünglich zwischen den Eltern der Klägerin auf der einen und der Klägerin und ihrem Ehemann auf der anderen Seite bestehende Mietverhältnis ist mit dem Erwerb des Einfamilienhauses durch die Klägerin als Partei des Mietvertrags erloschen und auch zwischen der Klägerin als Erwerberin und ihrem Ehemann besteht das ursprüngliche Mietverhältnis nicht fort. Randnummer 30 a) Das Mietverhältnis der Klägerin an dem von ihr erworbenen Einfamilienhaus ist durch Konfusion erloschen. Denn ein Schuldverhältnis setzt
allgemeiner Auffassung voraus, dass Gläubiger und Schuldner verschiedene Personen sind. Genauso wie ein Schuldverhältnis zwischen denselben Personen nicht entstehen kann, erlischt es in der Regel wieder, wenn sich die Forderung und Schuld
träglich in einer Person vereinen (BFH, Urteil vom
träglich das Eigentum mit dem daraus fließenden Gebrauchsrecht an der Mietsache erwirbt (BGH, Urteile vom
1 BGB tritt bei Veräußerung eines dem Mieter überlassenen Wohnraums von dem Vermieter an einen Dritten der Erwerber an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so dass im Augenblick des Eigentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Erwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht und zwar mit demselben Inhalt, den es zuvor mit dem Veräußerer besessen hat (BGH, Urteile vom
Satz 2 der Vorschrift die Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Eine Gebrauchsüberlassung wiederum ist mehr als die Gestattung oder Duldung eines (Mit-)Gebrauchs oder die bloße Einräumung der Möglichkeit zum (Mit-)Gebrauch. Sie erfordert, wenn, wie hier bei der Raummiete, der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, die vom Vermieter vorzunehmende Verschaffung des ungestörten alleinigen Besitzes an den Mieter, damit dieser die Mietsache ausschließlich, und zwar insbesondere auch unter Ausschluss des Vermieters, benutzen kann (BGH, Urteile vom
1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (vgl. LSG Halle, Urteil vom
dem hier für die Bewertung relevanten Stichtag der Schenkung. Randnummer 36 Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Marktanpassungsfaktors für vermietete Einfamilienhäuser nicht vorliegen. Zum einen stand mit Abschluss der schuldrechtlichen Schenkungsabrede am ... Februar 2016 fest, dass das Mietverhältnis keinen Fortbestand haben würde. Denn die Klägerin war aufgrund der im notariellen Schenkungsvertrag abgegebenen Erklärungen ohne weiteres Zutun in der Lage den Eigentumserwerb herbeizuführen, mit dem zwangsläufig die Beendigung des Mietverhältnisses einhergeht. Randnummer 37 Zum anderen sprechen auch Sinn und Zweck des Marktanpassungsfaktors für vermietete Einfamilienhäuser gegen dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall. Denn der Wertabschlag auf ein vermietetes Einfamilienhaus wird vorgenommen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Eigentümer nicht frei ist in seiner Disposition über das Objekt. Er kann es beispielsweise nicht ohne weiteres selbst beziehen. Auch ist er an den bestehenden Mietvertrag gebunden und nicht frei darin, die Miethöhe und die Konditionen des Mietvertrags im gesetzlich zulässigen Rahmen selbst mit der Mietpartei zu verhandeln. Mit diesen und anderen sich aus einem Mietverhältnis ergebenden Belastungen, die die Vornahme eines Abschlags rechtfertigen, ist die Klägerin jedoch nicht belastet. Da das Mietverhältnis mit dem Eigentumserwerb durch die Klägerin objektiv gegenüber jedermann beendet ist, liegt entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Versubjektivierung der Bewertung vor. Randnummer 38 bb) Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 13d ErbStG folgern.
StG sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen. Diese Steuerbefreiung wird
herrschender Auffassung auch dann gewährt, wenn das Objekt im Übertragungszeitpunkt gar nicht vermietet wird. Gefordert wird lediglich die Vermietbarkeit, an der es etwa bei nicht bezugsfähigen Gebäuden fehlt, und die konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers, mit deren Umsetzung begonnen wurde, was anhand objektiv
prüfbarer Tatsachen erkennbar geworden sein muss (vgl. Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 13d Rn. 4). Mit dieser Vorschrift verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Wettbewerbsnachteile privater Vermieter gegenüber institutionellen Anbietern durch die Belastung mit Erbschaftsteuer zu verringern, da der Gesetzgeber das Angebot einer Vielzahl von Mietwohnungen durch Private wie auch durch Personenunternehmen als Gegenpol gegen die Marktmacht großer institutioneller Anbieter als wichtig für funktionierende Märkte ansah (BT-Drs. 16/7918, S. 36 zur Vorgängervorschrift des § 13c ErbStG).
der wohl herrschenden in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Begünstigung auch dann gewährt werden, wenn der Mieter das Grundstück etwa durch Schenkung oder Erbschaft erwirbt und das Mietverhältnis durch Konfusion erlischt (so Erkis/Thonemann-Micker in BeckOK ErbStG,
dem Bewertungsstichtag für die Bewertung zu berücksichtigen und ansonsten, also auch in ihrem, der Klägerin, Fall, allein auf die Verhältnisse am Bewertungsstichtag abzustellen. Es fehlt schon an der Vergleichbarkeit der Situation. Denn anders als in den der gesetzlichen Vorschrift des § 14 Abs. 2 BewG zugrunde liegenden Fällen, in denen eine lebenslängliche Nutzung oder Leistung wie etwa ein Nießbrauch aufgrund des Todes des Berechtigten außergewöhnlich frühzeitig wegfällt, und aufgrund dessen ausnahmsweise die Berichtigung der ursprünglichen Steuerfestsetzung etwa der Erbschaftsteuer oder der Grunderwerbsteuer in Betracht kommen kann, geht es im Streitfall nicht um eine sich
dem Bewertungsstichtag ergebende Änderung der Verhältnisse, sondern darum, dass von vornherein - und somit auch schon am Stichtag - feststand, dass der dingliche Vollzug der Schenkungsabrede, aufgrund derer der Bedarfswert ermittelt wird, mit dem Erlöschen des Mietverhältnisses einhergeht. Randnummer 42
der logischen Sekunde der Übertragung noch besteht. Unabhängig davon, ob und in welcher Form in diesem Zusammenhang eine ständige Verwaltungspraxis des Beklagten besteht, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Randnummer 44 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.