die Klägerin und ihre beiden Brüder phG der KGaA geworden waren und eine entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgt war. Diese Eintragung wurde am ... 2017 vorgenommen. Randnummer 5 Die Satzung der KGaA sah hinsichtlich der Rücklagen der Gesellschaft unter Ziffer 20
auch die Gewinnaufteilung im Verhältnis der Kapitalkonten (Grundkapital und Kapitalkonten der phG) erfolgen sollte. Gemäß Ziffer 20 e) der Satzung beschließt die Hauptversammlung, in welchem Umfang die phG den auf sie entfallenden Gewinn entnehmen dürfen. In Ziffer 27 der Satzung war geregelt,
sich im Falle einer Auseinandersetzung bzw. des Ausscheidens eines phG der Wert des Abfindungsanspruchs ebenfalls nach dem Verhältnis des jeweiligen Kapitalkontos zur Summe des Gesamtkapitals bemessen sollte. Hinsichtlich der Einzelheiten der Satzung wird auf diese Bezug genommen (...). Randnummer 8 Die Mutter der Klägerin verstarb am ...
die Einlage, die ihre Mutter in die KGaA geleistet habe, einen Vorgang darstelle, der nicht der Schenkungsteuer unterliege. Randnummer 11 Am
sich der Wert der Beteiligung der Klägerin an der KGaA erhöht habe. Insoweit sei zu berücksichtigen,
die Kapitalrücklage nach der Satzung anteilig der Klägerin zustehe. Randnummer 13 Die Klägerin hat am
es sich bei der Einlage ihrer Mutter nicht um einen steuerbaren Vorgang handele. Randnummer 15 Die Vorschrift aus § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sei nicht anwendbar, da es sich bei der Beteiligung der Klägerin an der KGaA nicht um "Anteile an einer Kapitalgesellschaft" handele. Der Begriff der "Anteile an einer Kapitalgesellschaft" sei in § 17 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) legaldefiniert. Die Beteiligung eines phG an einer KGaA werde von dieser Definition nicht erfasst. Randnummer 16 Dies entspreche der zivilrechtlichen Rechtslage, wonach die Beteiligung des phG an einer KGaA ebenfalls keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft darstelle. Die vermögensrechtlichen Ansprüche des phG seien nicht Bestandteil seiner mitgliedschaftlichen Rechte. Der phG verfüge über keine dinglichen Rechte am Gesellschaftsvermögen. Seine vermögensrechtliche Stellung sei vielmehr nur schuldrechtlicher Natur. Dies gelte insbesondere für Auseinandersetzungs- und Gewinnbezugsrechte. Einkunftsquelle des phG sei nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung dementsprechend nicht ein Anteil an der KGaA, sondern der Gewerbebetrieb. Das schuldrechtliche Verhältnis sei nicht Bestandteil des Mitgliedschaftsrechts, sondern stehe neben dem Mitgliedschaftsrecht. Dies zeige sich auch daran,
der Auseinandersetzungsanspruch des phG gemäß § 717 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bzw. gemäß § 711a BGB neuer Fassung übertragbar sei; der Anspruch sei somit vom Gesellschaftsverhältnis losgelöst. Die Einlage der Mutter der Klägerin habe somit nicht den Wert eines Anteils an der KGaA erhöht, sondern lediglich die der Klägerin als phG zustehenden schuldrechtlichen Ansprüche. Randnummer 17 Auch der Kapitalanteil des phG sei kein Anteil an der KGaA, sondern stelle eine bloße Rechnungsziffer dar, die die Einlagen des phG widerspiegele. Im Übrigen habe die Einlage nicht zu einer Erhöhung des Kapitalanteils der Klägerin geführt, da sich lediglich die Rücklagen der KGaA erhöht hätten. Wie sich aus der Satzung ergebe, gehörten die Rücklagen der KGaA nicht zum Kapitalanteil der phG; lediglich der Auseinandersetzungsanspruch der phG habe sich erhöht. Randnummer 18 Auch im Bewertungsrecht werde die Übertragung der Beteiligung des phG nicht als Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen, sondern als Übertragung von Betriebsvermögen behandelt. Dementsprechend werde nicht § 12 Abs. 2 ErbStG angewandt, sondern die Grundsätze für Personengesellschaften. Randnummer 19 Hinzu komme,
StG eine Ausnahmevorschrift darstelle, die als solche eng auszulegen sei. Damit scheide eine extensive Auslegung der Vorschrift auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung aus. Im Übrigen könne die wirtschaftliche Betrachtung nicht maßgeblich sein, da sie mit dem Wesen der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer nicht vereinbar sei. Schließlich sei eine Auslegung gegen den Wortlaut nicht zulässig; es gelte das Enumerativprinzip. Randnummer 20 Für die Auffassung der Klägerin spreche zudem,
in § 13b ErbStG zwischen dem "Anteil" eines phG an einer KGaA und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterschieden werde. Die Beteiligung des phG an einer KGaA werde von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst, was Ausdruck der mitunternehmerähnlichen Stellung des phG sei, während die Begünstigung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geregelt sei. Eine entsprechende Differenzierung werde vom Gesetzgeber in § 13a ErbStG vorgenommen. Randnummer 21 Der phG einer KGaA werde auch von anderen steuerrechtlichen Vorschriften nicht erfasst, die für Anteile an Kapitalgesellschaften Geltung hätten. Mit Blick auf den Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung sei dies bei der Auslegung des § 7 Abs. 8 ErbStG zu berücksichtigen. Neben der Legaldefinition in § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG weist die Klägerin insoweit auf die Vorschriften in § 6 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG), § 8c des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und § 1 Abs. 2b und Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) hin. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG werde der Gewinnanteil des phG zudem als Aufwand behandelt, was ebenfalls gegen die Vergleichbarkeit der Stellung des phG mit der Stellung eines Anteilsinhabers spreche. Randnummer 22 Der Gesetzesbegründung lasse sich ebenfalls nicht entnehmen,
der phG einer KGaA von § 7 Abs. 8 ErbStG erfasst sein solle. Es sei nicht erkennbar,
der Gesetzgeber von einer zivilrechtlichen Betrachtung habe abweichen wollen. Randnummer 23 Es liege auch keine steuerbare Schenkung unter Lebenden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Die Rechtsprechung zu disquotalen Einlagen in Gesamthandsgemeinschaften sei nicht auf den phG einer KGaA übertragbar. Die Rechtsprechung begründe die transparente Besteuerung von Personengesellschaften im Schenkungsteuerrecht mit einem rechtlichen Nebeneinander von Gesellschaftsvermögen und Gesamthandsvermögen der Gesellschafter. Für eine Anwendung dieser Rechtsprechung auf die KGaA fehle daher die Grundlage. Die transparente Besteuerung des phG im Einkommensteuerrecht ergebe sich aus der expliziten gesetzlichen Anordnung in § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG; im Schenkungsteuerrecht sei dagegen keine entsprechende Regelung vorhanden. Randnummer 24 Die Einlage der Mutter sei auch nicht gemäß § 7 Abs. 9 ErbStG n.F. steuerbar. Insoweit könne dahinstehen, ob der Tatbestand erfüllt sei, da bereits der zeitliche Anwendungsbereich der Norm nicht eröffnet sei. Die Vorschrift sei erst am 28. März 2024 in Kraft getreten. Eine rückwirkende Geltung sei nicht normiert worden und wäre im Übrigen verfassungsrechtlich unzulässig. Die Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG habe auch keine Auswirkungen auf die Auslegung des § 7 Abs. 8 ErbStG.
die Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 9 ErbStG davon ausgehe,
die Beteiligung des phG einer KGaA bereits von § 7 Abs. 8 ErbStG erfasst werde und die neue Vorschrift lediglich der Klarstellung diene, sei unbeachtlich. Zum einen könne der heutige Gesetzgeber den Willen des damaligen Gesetzgebers nicht kennen. Zum anderen bestehe - wie das Bundesverfassungsgericht etwa in einem Beschluss vom
ihre Krankheit ihr Bewusstsein und ihr Urteilsvermögen beeinträchtigen werde. Etwaige Verkaufswünsche ihrer Kinder und die Verwendung von Gewinnen sollten dem Familieninteresse untergeordnet werden. Dem sei durch die Einbringung des Vermögens in eine Gesellschaft und durch die Satzung der KGaA Rechnung getragen worden. Die Mutter der Klägerin habe sich für eine KGaA entschieden, da ihre Kinder bei dieser Rechtsform zwar einerseits als phG gemeinsam Verantwortung übernehmen könnten, es aber gleichwohl in Gestalt des Aufsichtsrats ein Kontrollorgan gebe. Letzteres sei der Mutter der Klägerin wichtig gewesen, da zwei ihrer Kinder wenig Erfahrung mit der Verwaltung von Vermögen gehabt hätten. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, den Schenkungsteuerbescheid vom 19. März 2021 und den Änderungsbescheid vom 29. September 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2022 und des Änderungsbescheids vom 15. Oktober 2024 aufzuheben. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Der Beklagte macht geltend,
die disquotale Einlage der Mutter gemäß § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als Schenkung zu Gunsten der Klägerin gelte. Randnummer 30 Die Tatbestandsmerkmale des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG seien erfüllt, da es sich bei einer KGaA um eine Kapitalgesellschaft handele und die Klägerin über eine Beteiligung in Gestalt von Anteilen der Kapitalgesellschaft verfügt habe. Insoweit sei zu berücksichtigen,
die Höhe des Kapitalkontos der Klägerin nach der Satzung für die Höhe ihrer Gewinn- und Abfindungsansprüche maßgeblich sei. Damit verfüge die Klägerin auch ohne eine Beteiligung am Grundkapital über Rechte am Vermögen der KGaA. Diese Betrachtung entspreche der hybriden Struktur der KGaA, der bei der Auslegung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG Rechnung zu tragen sei. Eine derartige Auslegung sei auch mit dem Wortlaut vereinbar. Nicht entscheidend sei, ob zivilrechtlich Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegeben seien. Randnummer 31 Im Übrigen seien die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befugt, etwaige Gesetzeslücken im Steuerrecht im Wege der Auslegung zu füllen. Die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung seien erst dann überschritten, wenn die einschlägigen gesetzlichen Regelungen nach ihrem auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Wortlaut, ihrer Systematik und ihrem erkennbaren Sinn so ausgestaltet seien,
die von der Rechtsprechung ausgesprochene Rechtsfolge hierzu in Widerspruch gerate. Randnummer 32 Die Anwendung des § 7 Abs. 8 ErbStG auf den phG einer KGaA entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe mit der Vorschrift eine Besteuerungslücke bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften schließen wollen. Er sei ausweislich der Gesetzesbegründung davon ausgegangen,
bei anderen Rechtsformen keine Regelung erforderlich sei. Der Gesetzgeber habe eine Regelung für alle Kapitalgesellschaften und somit auch für den phG einer KGaA schaffen wollen. Nur so habe das erklärte Ziel des Gesetzgebers erreicht werden können, Rechtsformunterschiede bei der Besteuerung abzubauen. Der Gesetzgeber habe darauf abgezielt, die zivilrechtlich geprägte Betrachtungsweise der Rechtsprechung zu korrigieren und durch eine wirtschaftliche Betrachtung zu ersetzen. Randnummer 33 Dem stehe nicht entgegen,
die Beteiligung des phG in anderen Kontexten nicht als Anteil an einer Kapitalgesellschaft angesehen werde. Es sei möglich,
Begriffe in unterschiedlichen Rechtstexten eine unterschiedliche Bedeutung hätten.
der phG einer KGaA von § 7 Abs. 8 ErbStG erfasst werde, sei das Ergebnis einer bereichsspezifischen Auslegung. Eine derartige Auslegung könne auch innerhalb desselben Gesetzes geboten sein. So lasse sich der Umstand,
StG zwischen dem Anteil eines phG einer KGaA und Anteilen an einer Kapitalgesellschaft differenziere, damit begründen,
der phG bei Anwendung dieser Vorschrift wie ein Mitunternehmer behandelt werden solle. Dieser Zweck sei auf die Regelung in § 7 Abs. 8 ErbStG nicht übertragbar. Randnummer 34 Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG sei keine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Die Norm beinhalte keine einschränkende, sondern vielmehr eine erweiternde, über § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG hinausgehende Regelung. Randnummer 35 Der Wert der Beteiligung der Klägerin an der KGaA habe sich infolge der Einlage auch erhöht. Zwar sei ihr Kapitalkonto unverändert geblieben. Eine Werterhöhung ergebe sich aber aufgrund der Satzungsregelungen, wonach der Klägerin - etwa bei einer Auseinandersetzung - höhere Ansprüche zustünden. Nicht der Anteil eines phG müsse sich erhöhen, sondern der Wert des Anteils. Randnummer 36 Hilfsweise macht der Beklagte geltend,
die disquotale Einlage der Mutter eine Schenkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstelle. Da die KGaA wegen ihrer hybriden Struktur personengesellschaftsrechtliche Einschläge aufweise, könne der Rechtsgedanke einer transparenten Besteuerung des phG berücksichtigt werden. Dieser manifestiere sich etwa in § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Die Zuwendung sei dem phG dann direkt zuzurechnen. Zwar handele es sich bei der KGaA nicht um eine Gesamthandsgemeinschaft. Die Stellung des phG sei jedoch steuerrechtlich der eines Mitunternehmers gleichgestellt und zivilrechtlich der eines Komplementärs angenähert. Randnummer 37 Jedenfalls ergebe sich eine Steuerpflicht aus § 42 AO, da eine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Der Erwerb der KGaA sei ausschließlich steuerrechtlich motiviert gewesen. Ziel der Gestaltung sei es gewesen, das Vermögen der Mutter steuerfrei auf die Kinder zu übertragen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen,
es sich bei der KGaA um eine eher komplizierte Rechtsform handele. ... Entscheidungsgründe Randnummer 38 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Schenkungsteuerbescheid ist aufzuheben, da er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO). Randnummer 39 Wie der Senat mit Urteil vom 11. Juli 2023 entschieden hat, stellt eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA mit Blick auf die phG der KGaA keinen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang dar ( FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2023, 3 K 188/21 , EFG 2023, 1466 ; Revision anhängig beim BFH unter dem Az. II R 23/23). An dieser Bewertung hält der Senat fest. Randnummer 40 Die Einlage der Mutter der Klägerin in die ungebundene Kapitalrücklage der KGaA erfüllt danach weder den Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG (hierzu 1.) noch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (hierzu 2.). Die mit Gesetz vom 27. März 2024 neu eingeführte Vorschrift in § 7 Abs. 9 ErbStG ist auf den Streitfall nicht anwendbar, da sie keine rückwirkende Anwendung findet (hierzu 3.). Unter den Umständen des konkreten Einzelfalls liegen auch die Voraussetzungen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO nicht vor (hierzu 4.). Randnummer 41 1. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Eine KGaA ist zwar eine Kapitalgesellschaft; es fehlt jedoch bei der Klägerin an einem "Anteil an einer Kapitalgesellschaft", dessen Wert erhöht worden ist. Randnummer 42
hierunter nicht die Beteiligung eines nicht am Grundkapital beteiligten phG einer KGaA zu fassen ist, und bestätigt das Ergebnis indiziell ( FG Hamburg, Urteil vom
bei Kapitalgesellschaften nur die Beteiligung am Nennkapital einen "Anteil" an der Gesellschaft vermittelt (vgl. Stabold in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG, Stand:
er die Beteiligung des phG an einer KGaA umfasst (siehe hierzu FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2023, 3 K 188/21 , EFG 2023, 1466 , juris, Rn. 87 ff. m.w.N.). Randnummer 53 d) Der BFH geht in seiner Rechtsprechung zur Besteuerung der Einkünfte des phG einer KGaA ebenfalls davon aus,
die Beteiligung eines phG an einer KGaA von dem Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu unterscheiden ist. Danach wird die Einkommensbesteuerung des phG, soweit dieser nicht auch Kommanditaktionär ist, "an der Wurzel" von der Körperschaftsbesteuerung der KGaA abgespalten. Durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG werden die phG zwar nicht als Mitunternehmer bezeichnet, sie sind jedoch "wie Mitunternehmer" zu behandeln. Einkunftsquelle für die Einkünftezurechnung der Gewinnanteile zum phG ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Gewerbebetrieb der KGaA und nicht ein Anteil an dieser Gesellschaft (BFH, Urteil vom 1. Juni 2022, I R 44/18, BFHE 277, 263, juris, Rn. 15 ff., unter Verweis auf BFH, Urteil vom 21. Juni 1989, X R 14/88, BFHE 157, 382). Randnummer 54 e) Schließlich sprechen auch zivilrechtliche Erwägungen dafür,
die Beteiligung des phG einer KGaA keinen Anteil an einer Kapitalgesellschaft darstellt ( FG Hamburg, 3 K 188/21 , Urteil vom 11. Juli 2023, EFG 2023, 1466 , juris, Rn. 91 ff.). Randnummer 55
für den phG, der eine Vermögenseinlage erbracht hat, die nicht auf das Grundkapital geleistet wurde, ein Kapitalkonto geführt wird, führt nicht dazu,
der phG über einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft verfügt. Ein Kapitalkonto, das den Kapitalanteil eines Gesellschafters in der Bilanz der Gesellschaft ausweist, ist lediglich eine Rechnungsziffer, die für gewisse Zwecke das Verhältnis der Rechte und Pflichten der Gesellschafter angeben soll, und ist daher nicht
elbe wie ein Anteil am Gesellschaftsvermögen. Eine Verfügung über dieses Kapitalkonto ist angesichts dessen von vornherein nicht möglich (vgl. Roth in: Hopt,
die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch die Beteiligung des phG an der KGaA erfasst, kommt nicht in Betracht ( FG Hamburg, 3 K 188/21 , Urteil vom 11. Juli 2023, EFG 2023, 1466 , juris, Rn. 95 ff.). Randnummer 58
von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG "nach geltender Rechtslage" sämtliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und insbesondere auch die eines phG einer KGaA erfasst würden (BT-Drs. 20/9396, S. 33). In § 7 Abs. 9 ErbStG werde lediglich klarstellend und "Zweifel in der Beratungspraxis ausräumend" eine ausdrückliche Regelung für die KGaA ergänzt. Eine Erweiterung des Tatbestandes sei damit nicht bezweckt. Randnummer 61 Diese Gesetzesbegründung bindet jedoch nicht die Gerichte. Zur verbindlichen Auslegung einer Norm ist die rechtsprechende Gewalt berufen; dies gilt auch bei der Frage, ob eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat (BVerfG, Beschluss vom
der Wortlaut des § 7 Abs. 8 ErbStG die Beteiligung des phG einer KGaA nicht erfasst. Hierfür bedarf es einer ergänzenden Regelung, wie sie mit Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG erfolgt ist. Randnummer 62 2. Eine Steuerpflicht ergibt sich auch nicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 11. Juli 2023, 3 K 188/21 , EFG 2023, 1466 , juris, Rn. 100 ff.). Randnummer 63
die phG einer KGaA ertragsteuerrechtlich "wie Mitunternehmer zu behandeln" sind. Eine dingliche Beteiligung des phG am Gesellschaftsvermögen folgt daraus gerade nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 27. April 2005, II B 76/04, BFH/NV 2005, 1627, juris, Rn. 21 f. m.w.N.). Randnummer 66 c) Auch die Regelungen in der Satzung führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar hat sich - wie auch die Klägerin zugesteht - ihre Vermögenssituation durch die Einlage der Mutter verbessert. Allerdings handelt es sich insoweit um eine reine Wertverschiebung, ohne
es zu einer auf die Vermögenssubstanz bezogenen Vermögensmehrung bei der Klägerin gekommen wäre, so
der objektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung unter Lebenden nicht gegeben ist. Die Wertsteigerung der Beteiligung der Klägerin ist eine bloße reflexhafte Folge der Mehrung des Betriebsvermögens der als juristische Person eigenständigen KGaA und damit schenkungsteuerlich unbeachtlich (vgl. BFH, Urteil vom 7. November 2007, II R 28/06, BFHE 218, 414, juris, Rn. 17, zur GmbH). Randnummer 67 d) Die Einlage der Mutter, die nach dem Einlagevertrag der Förderung des Gesellschaftszwecks durch Übertragung zusätzlicher Investitionsmittel dienen sollte, stellt aus rechtlichen Gründen auch keine freigebige Zuwendung an die Gesellschaft dar. Denn es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung,
Zuwendungen im Gesellschaftsrecht, die dem Gesellschaftszweck dienen (societas causa), als gesellschaftsrechtlicher Vorgang und nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft zu beurteilen sind (BFH, Urteil vom
der neue § 7 Abs. 9 ErbStG lediglich eine klarstellende Regelung für Fälle beinhalte, die bereits vom Tatbestand des § 7 Abs. 8 ErbStG erfasst würden (BT-Drs. 20/9396, S. 33), was sich jedoch - wie oben dargelegt - nicht als zutreffend erweist. Randnummer 70 b) Materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse unterstehen in Bezug auf Wirkung und Inhalt im Allgemeinen dem Recht, das zu der Zeit galt, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklicht hat; neues Recht will in der Regel nur diejenigen Tatbestände erfassen, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind (BFH, Urteil vom
das Gesetz keine Rückwirkung haben soll (BFH, Urteil vom
StG nur auf solche Tatbestände Anwendung findet, die nach Inkrafttreten der Vorschrift am 28. März 2024 verwirklicht worden sind. Randnummer 72 Weder aus dem Gesetz selbst noch aus der Gesetzesbegründung ergibt sich eindeutig ein rückwirkender Geltungswille des Gesetzgebers. Vielmehr folgt aus der Gesetzesbegründung,
der Gesetzgeber eine rückwirkende Anwendung des § 7 Abs. 9 ErbStG nicht für erforderlich gehalten hat, da es sich aus seiner Sicht nur um eine klarstellende Regelung ohne eigenen Regelungsgehalt handelt. Randnummer 73
er möglichst wenig Steuern zahlt, rechtfertigt allein der Umstand,
der Steuerpflichtige mit einer bestimmten Gestaltung das Ziel verfolgt, Steuern zu sparen oder einen gesetzlich vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, noch nicht den Vorwurf der Unangemessenheit (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2013, I R 25/12, BFH/NV 2014, 904, juris, Rn. 17 m.w.N.). Ob eine Gestaltung unangemessen ist, kann nur im Vergleich zu einer alternativen Gestaltung beurteilt werden, die zu demselben wirtschaftlichen Ziel führt, aber den Tatbestand der umgangenen Steuernorm erfüllt. Randnummer 77 b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die von der Klägerin beziehungsweise ihrer Mutter gewählte Gestaltung nicht als unangemessen anzusehen. Randnummer 78 Insbesondere hat die Klägerin nachvollziehbare außersteuerliche Motive dafür dargelegt,
ihre Mutter ihr Vermögen in eine Gesellschaft eingebracht hat. So hat sie ausgeführt,
ihre Mutter ihr Vermögen bündeln, mit Blick auf ihre fortschreitende Erkrankung vor sich selbst schützen und über ihren Tod hinaus zusammenhalten wollte. Dabei hätten etwaige Verkaufswünsche sowie die Verwendung von Gewinnen dem Familieninteresse untergeordnet werden sollen. Dies habe man in einer Gesellschaft in der Satzung entsprechend regeln können. Hätte die Mutter ihren Kindern ihr Vermögen im Wege einer gewöhnlichen Schenkung übertragen, hätten diese Ziele nicht in gleicher Weise erreicht werden können. Randnummer 79 Die Kapitalzuführung im Wege einer disquotalen Einlage ist ebenfalls nicht unangemessen. Auch der Bundesfinanzhof ist bei seiner Entscheidung zu der Frage, ob eine disquotale Einlage in eine GmbH eine freigebige Zuwendung an einen anderen Gesellschafter darstellt, nicht davon ausgegangen,
eine disquotale Einlage an sich bereits eine unangemessene Gestaltung darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 28/08, BFHE 228, 169, juris, Rn. 11). Randnummer 80 Auch die Wahl der Rechtsform einer KGaA stellt keine unangemessene rechtliche Gestaltung dar. Im Hinblick darauf,
der Steuerpflichtige grundsätzlich seine Verhältnisse so gestalten darf,
keine oder möglichst geringe Steuern anfallen, kann er gesetzliche Wahlrechte frei ausüben und Rechtsformen wählen, die vom Gesetz vorgesehen sind (vgl. BFH, Urteil vom 19. Januar 2017, IV R 10/14, BFHE 256, 507, juris, Rn. 46). Die KGaA stellt eine in §§ 278 ff. des Aktiengesetzes (AktG) geregelte Rechtsform dar, die vom Steuerpflichtigen für die Ausübung seiner Tätigkeiten gewählt werden kann. Im Übrigen hat die Klägerin dargelegt,
ihre Mutter sich für die KGaA entschieden habe, da ihre Kinder zwar einerseits Verantwortung für das verwaltete Vermögen übernehmen sollten, es bei dieser Rechtsform aber andererseits ein Kontrollorgan in Gestalt des Aufsichtsrats gebe. Randnummer 81 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der erstattungsfähigen Kosten aus §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 82 III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die streitige Rechtsfrage, ob die Beteiligung eines phG an einer KGaA als "Anteil an einer Kapitalgesellschaft" im Sinne des § 7 Abs. 8 ErbStG angesehen werden kann, ist vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden; sie ist von grundsätzlicher Bedeutung. Nach Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG dürfte sich die Rechtsfrage zwar nur noch für Sachverhalte stellen, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift verwirklicht worden sind. Es sind jedoch - wie gerichtsbekannt ist - noch gleichgelagerte Fälle anhängig; die steuerlichen Auswirkungen dürften erheblich sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.