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LG Hamburg 6. Große Strafkammer 606 KLs 6/23 Urteil § 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 25 Abs 1 Alt 2 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, ...

Verfahrensgang nachgehend BGH, 25. September 2024, 5 StR 324/24, Beschluss Tenor Der Angeklagte ist schuldig des Herstellens kinderpornographischer Schriften in dreizehn Fällen jeweils in Tateinheit m

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB schuldig gemacht, indem er das nichtverantwortliche Kind als Werkzeug gegen sich selbst einsetzte. Der Angeklagte hat sich der Geschädigten F. T. als gemäß § 19 StGB schuldlosem „Werkzeug“ bedient. Dabei kann offenbleiben, ob sich seine Tatherrschaft hierbei bereits normativ aus der rechtlichen Überlegenheit des Angeklagten gegenüber dem kindlichen Tatmittler ergibt, oder ob auch eine faktische Tatherrschaft in Form einer tatsächlichen Überlegenheit bestehen muss, denn auch Letztere liegt hier vor. Es fehlte der Geschädigten hier an der individuellen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht ihrer Tathandlungen. Das Gesetz geht mit dem § 19 StGB grundsätzlich von der Vermutung aus, dass Kinder unter 14 Jahren nicht in der Lage sind, das Unrecht von Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, anhand derer eine von diesem Normalfall abweichende Entwicklung der Geschädigten festzumachen wäre. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Sexualdelikte, in deren Rahmen der Gesetzgeber mit den §§ 176 ff StGB noch einmal verfestigt hat, dass Kinder unter 14 Jahren in der Entwicklung ihrer sexuellen Identität noch nicht gefestigt genug sind, um über ihr Sexualverhalten zu bestimmen. Im konkreten Fall äußerte sich die mangelnde Einsichtsfähigkeit auch gerade darin, dass die Geschädigte sich in ihren Handlungen sehr nah an die spezifischen Anweisungen des Angeklagten hielt. Das Sich-Verschaffen kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 a), b), c), Abs. 3 StGB wird in diesen Fällen dadurch jeweils verdrängt, auch in den Fällen 2 und 3, in dem das Herstellen jeweils nur versucht wurde. Randnummer 81 Darüber hinaus liegt hier jeweils in Tateinheit der sexuelle Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, § 176 Abs. 4 Nr. 3a), § 176 Abs. 4 Nr. 3b) und § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom

  1. Januar 2015) vor. Randnummer 82 Sämtliche in den Anklagevorwürfen genannten Handlungen der Zeugin stellen sexuelle Handlungen dar. Der Tatbestand ist insbesondere erfüllt, wenn das Kind veranlasst wird, obszöne Stellungen einzunehmen, das Geschlechtsteil bzw., bei einem entwickelten Mädchen, den Oberkörper zu entblößen oder gar sich selbst zu befriedigen (MüKoStGB/Renzikowski,
  2. Aufl. 2021, StGB § 176 Rn. 43). Randnummer 83 In Fall 7 und 8 der Anklageschrift hat der Angeklagte sich neben den in Fall 1 bis 6 verwirklichten Tatbeständen auch wegen eines sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. So versucht die Geschädigte sich in diesem Fall erstmals von den Forderungen des Angeklagten zu lösen und die von ihr so empfundene Beziehung zu beenden. Jedoch lässt die Geschädigte sich von dem Angeklagten erneut umstimmen und zur weiteren Übersendung von Videos überreden. Um an die Videos zu gelangen, setzt der Angeklagte nunmehr auch Nötigungsmittel ein. So droht er insbesondere damit, die bisher übersandten Videos an ihrer Schule und gegenüber den Eltern zu veröffentlichen. Diese Drohung hatte aus Sicht der Geschädigten umso mehr Gewicht, als das sie gegenüber dem Angeklagten bereits offenbart hatte, auf welche Schule sie geht. Randnummer 84 In Fall 9 hat sich der Angeklagte wegen des versuchten Herstellens kinderpornographischer Schriften

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB schuldig gemacht. Zwar geht die Geschädigte in diesem Fall nicht auf die Forderung des Angeklagten ein, jedoch ist davon auszugehen, dass sie die Nachricht erhalten hat, insbesondere da die Geschädigte bereits am folgenden Tag erneut Videos an den Angeklagten übersandte. Will der Täter die Tat nicht selbst, sondern durch einen Dritten begehen (§ 25 Abs. 1 StGB), so liegt ein unmittelbares Ansetzen zur Tat im Sinne des § 22 StGB regelmäßig vor, wenn der Täter seine Einwirkung auf den Tatmittler abgeschlossen hat und dieser die Tathandlung nach den insoweit maßgeblichen Vorstellungen des Täters in engem Zusammenhang mit dem Abschluss der Einwirkung vornehmen soll, das geschützte Rechtsgut daher aus Sicht des Täters bereits in diesem Zeitpunkt gefährdet ist, BGH, Beschluss vom 8. September 2020 - Az.: 4 StR 44/20. Dies ist insbesondere anhand der vorherigen Chatverläufe, welche aus Sicht des Angeklagten zum Erfolg führten, gegeben. So ging der Angeklagte davon aus, dass die Geschädigte auf seine erneute Aufforderung ein weiteres Video für ihn anfertigen würde. Das versuchte Herstellen kinderpornographischer Schriften verdrängt insoweit das Sichverschaffen gem. § 184b Abs. 3 StGB. Innerhalb des § 184b treten nämlich die Tatbestände des Abs. 3 hinter Abs. 1 zurück (BGH, Beschluss vom 3. September 2015 - Az.: 1 StR 255/15), so eben das Sich-Verschaffen und der Besitz hinter das Herstellen, wenn es der Verschaffung von Eigenbesitz dient und deshalb der Herstellungs- und der Beschaffungsakt zusammenfallen (BGH, Beschluss vom 31. März 2021 - Az.: 4 StR 48/21). Eine Unterscheidung zwischen Versuch und Vollendung ist nicht vorzunehmen. Auch das versuchte Herstellen (in mittelbarer Täterschaft) weist aufgrund des direkten Einwirkens auf die Geschädigte einen größeren Unrechtsgehalt auf, als das (vorliegend erfolglose), grds. wie auch immer geartete (etwa via Download o.ä.) Sichverschaffen als subsidiäres Unternehmensdelikt. Der Angeklagte hat sich ferner tateinheitlich wegen versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6, 22, 23 Abs. 1 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), schuldig gemacht. Randnummer 85 In Fall 10 hat sich der Angeklagte neben den Tatbeständen des § 184b Abs. 1 a),b),

  1. c)Nr. 3 (i.d.F. vom 7. Juli 2017), 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), auch wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte forderte die Geschädigte mit erheblichem Nachdruck auf, ihm weitere Videos zu übersenden. Zudem fordert der Angeklagte die Geschädigte explizit und deutlich zur Selbstpenetration mit einem großen („dicken“) Gegenstand auf. Von dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 und 2 StGB und der sich auf diesen beziehenden besonders schweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfassen auch sexuelle Handlungen des Opfers an sich selbst. Auch ist es nicht erforderlich, dass der Täter räumlich anwesend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2020 – Az.: 4 StR 624/19). Nach der Aufforderung des Angeklagten zur Übersendung der Videos, welche eine Selbstpenetration der Geschädigten zeigen sollen, wechselt die Unterhaltung für einen kurzen Zeitraum hin zum realen Treffen. Als die Geschädigte dem Angeklagten mitteilt, fortan keine Videos mehr zu übersenden, reagierte der Angeklagte mit den Worten „Schick“, woraufhin die Geschädigte das von ihr geforderte Video übersandte. Zwischen eindeutiger Anforderung an das Video (Selbstpenetration u.a.) und der Drohung „Schick“ liegen 14 Minuten. Die Aufforderung „Schick“ ist eine eindeutige Drohung des Angeklagten und impliziert hierbei, dass der Angeklagte die bereits vorher übersandten Dateien im Falle der Weigerung an die Eltern oder die Schule, wie er es bereits seit Tage der Geschädigten androhte, übersenden werde, was diese bereits zu Übersendungen in etwa Fall 7 und 8 veranlasste. Unmittelbar zuvor äußerte die Geschädigte noch ihren entgegenstehenden Willen, den der Angeklagte durch die erneute Aufforderung brach. Drohung ist zunächst die Ankündigung eines künftigen Übels. Dies kann durch ausdrückliche Äußerung sowie stillschweigend durch entsprechendes Verhalten geschehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – Az.: 5 StR 586/88). Die bereits erfolgte Zufügung eines empfindlichen Übels kann die konkludente Drohung seiner Fortsetzung beinhalten, solange das Opfer durch die Furcht vor weiteren Leiden zu dem gewünschten Verhalten motiviert wird (BGH, Urteil vom 7. November 2002 – Az.: 3 StR 274/02). In dem bisherigen Chatverlauf schwebte über der Geschädigten stets die Androhung des Übersendens der intimen Aufnahmen, im Falle der Weigerung weitere Dateien nach den Anforderungen des Angeklagten herzustellen und zu übersenden. Einer expliziten und wörtlichen Drohung bedurfte es vorliegend nicht mehr. Zudem führte sich die Geschädigte nunmehr auch ein Haargummi und einen Textmarker vaginal ein, so dass auch § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist. Auch im Weiteren droht der Angeklagte nunmehr mit dem Namen der Schule und es kommt zu weiteren Übersendungen. Es ist insgesamt von einer einheitlichen Tat auszugehen. Randnummer 86 Darüber hinaus sind ebenfalls die Tatbestände des § 184b Abs. 1 a), b),
  2. c)Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015), tateinheitlich verwirklicht worden. Randnummer 87 In Fall 11 handelt es sich erneut um das versuchte Herstellen kinderpornographischer Schriften in mittelbarer Täterschaft §§ 184b Abs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB sowie um sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015). Randnummer 88 Auch in Fall 12 forderte der Angeklagte die Geschädigte T. weiter vehement auf, ihm Videos zu übersenden. Er drohte erneut, das bereits an ihn übersandte Video zu verschicken, sofern sie ihn „verarscht“ und forderte ein weiteres Video, welches die Geschädigte an diesem Tag in der Schule im WC anfertigen solle. Hierzu kam es jedoch nicht, da die Geschädigte dies zwar zusagte, jedoch dann nicht mehr auf seine Nachrichten eingeht, so dass er ihr wieder drohte „Schreib mir…Oder willst du Ärger bekommen noch bin ich lieb.“, was jedoch nicht dazu führt, dass die Geschädigte das Video übersandte. Die ausgesprochene Drohung hatte an dieser Stelle aus Sicht der Kammer den Zweck verfolgt, dass die Geschädigte dem Angeklagten schreiben und den Kontakt aufrechterhalten soll sowie schließlich das Video anfertigen und an ihn übersenden soll. Dass das anzufertigende Video auf eine Selbstpenetration abzielt, ist nicht zweifelsfrei annehmbar. Da es nicht zu einer Übersendung kommt, liegt in Fall 12 neben dem versuchten Herstellen kinderpornographischer Schriften

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB und dem sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015) somit ein versuchter sexueller Übergriff gemäß §§ 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB vor. Randnummer 89 In Fall 13 hat sich der Angeklagte des Herstellens kinderpornographischer Inhalte

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom

  1. Januar 2015) schuldig gemacht. Trotz der erfolgten weiteren Drohung des Angeklagten übersandte die Geschädigte am
  2. Februar 2019 nicht das geforderte Video. Mithin liegt an dieser Stelle nur der Tatbestand des versuchten sexuellen Übergriffs vor gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. Randnummer 90 In Fall 14 hat sich der Angeklagte des versuchten Herstellens kinderpornographischer Inhalte

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015) schuldig gemacht. Aufgrund der erfolgten Drohung „Sei lieber lieb zu mir“ und den weiteren Forderungen nach der Übersendung von Videos (welcher die Geschädigte jedoch keine Folge leistete) hat sich der Angeklagte überdies tateinheitlich wegen eines versuchten sexuellen Übergriffs schuldig gemacht gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB. Randnummer 91 Auch in Fall 15 handelt es sich um das Herstellen kinderpornographischer Inhalte

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB sowie um den sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015). In Fall 15 liegt zudem ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung gem. § 177 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 6 S. 1 Nr. 1 StGB vor (Vergewaltigung) vor. Hier forderte der Angeklagte die Geschädigte unter der Verwendung von Drohungen zur Selbstpenetration auf „Ja steck dir was dickes rein und mit Ton Fang an“, woraufhin diese sich u.a. mit Stiften und einer Sprühdeodose penetrierte. Sofern der Angeklagte infolge weiter drohte und sie weitere Videos anfertigte, ist ebenfalls von einer einheitlichen Tat auszugehen. Randnummer 92 Neben dem Herstellen kinderpornographischer Inhalte

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB sowie dem sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015)) hat sich der Angeklagte in den Fällen 16 und 18 und 19 des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Wenngleich die Geschädigte sich erneut selbst penetrierte, waren die Forderungen bezüglich der Videos klar auf sexuelle Inhalte gerichtet, jedoch nicht auf die Penetration. Randnummer 93 In Fall 17 handelt es sich um das versuchte Herstellen kinderpornographischer Inhalte

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB sowie um den sexuellen Missbrauch von Kindern § 176 Abs. 4 Nr. 2, Abs. 6 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB (jeweils i.d.F. vom 27. Januar 2015). Randnummer 94 Der Angeklagte hat sich in Fall 20 des Herstellens kinderpornographischer Inhalte

§§ 184bAbs. 1 a), b), c), Nr. 3 (i.d.F. vom 1. Juli 2017), 25 Abs. 1 Alt. 2 St

GB sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 3b StGB, § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB schuldig gemacht. Darüber hinaus ist hier anhand der festgestellten Datei ebenfalls nachweisbar, dass der Angeklagte selbst ein Bild übersandte, so dass § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenfalls verwirklicht wurde. Randnummer 95 2. Taten zum Nachteil der weiteren Geschädigten Randnummer 96 In den Fällen 21, 24 und 26 hat sich der Angeklagte des Sich-Verschaffens kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 1. Juli 2017) schuldig gemacht. Randnummer 97 In den Fällen 22, 23 und 25 hat sich der Angeklagte des Sich-Verschaffens jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 27. Januar 2015) schuldig gemacht. 3. Randnummer 98 Die einzelnen Taten stehen jeweils zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). 4. Randnummer 99 Das Verfahren wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anklageschrift vom 2. September 2021 (Az.: 7203 Js 47/21) gemäß § 154 Abs. 2 StPO i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO im Hinblick auf die Anklageschrift vom 9. Dezember 2022 (Az.: 7452 Js 560/19) vorläufig eingestellt. V. Randnummer 100 Die Strafzumessung hat die Kammer wie folgt vorgenommen: 1. Randnummer 101 Bei der Bestimmung der Strafrahmen ist zunächst zu beachten, dass überwiegend jeweils mehrere Straftatbestände verwirklicht worden sind, so dass nach § 52 Abs. 2 StGB die Strafe nach dem Gesetz bestimmt wird, dass die schwerste Strafe androht, wobei die Strafe jeweils nicht milder sein darf, als die anderen tateinheitlich verletzten Strafgesetze dies zulassen. 2. Randnummer 102 In den Fällen 1, 4 bis 6 und 20 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB (i.d.F. vom 1. Juli 2017) angewandt. Randnummer 103 In den Fällen 7, 8, 12, 13, 14, 16, 18 und 19 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 177 Abs. 2, Abs. 1 StGB angewandt. In den Fällen 12, 13 und 14 war aus Sicht der Kammer eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB nicht angezeigt. Insbesondere angesichts der vielfältigen Drohungen, die der Angeklagte ausgesprochen hat, um die Geschädigte dazu zu bewegen, weitere Videos an ihn zu übersenden und auch unter Berücksichtigung der sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 3.) insbesondere seines Geständnisses, geben keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung. Auch ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 StGB war im Ergebnis nach Abwägung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen jeweils zu verneinen. Die durchaus gegebenen mildernden Gesichtspunkte (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 3) sind auch in ihrer Gesamtschau angesichts der ihnen gegenüberstehenden schärfenden Momente nicht geeignet, einen minderschweren Fall zu begründen. Sie führen bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht dazu, dass das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle des sexuellen Übergriffs abweicht, sodass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens angezeigt wäre. Namentlich unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie des Angeklagten, mit der er sich das Vertrauen der Zeugin T. planvoll erschlichen hat, sowie des Umstands, dass der Angeklagte tateinheitlich weitere (dem kindlichen Alter der Geschädigten Rechnung tragende) Tatbestände verwirklicht hat, kam die Annahme eines minderschweren Falles insoweit nicht in Betracht. Randnummer 104 In den Fällen 10 und 15 hat die Kammer die zu verhängenden Einzelstrafen im Ergebnis jeweils dem Strafrahmen des § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB entnommen. Das Vorliegen eines besonders schweren Falles ist aufgrund des verwirklichten Regelbeispiels der Vergewaltigung jeweils indiziert. Die Kammer hat jeweils geprüft, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels vorliegend abzuweichen oder ein minderschwerer Fall i.S.d. § 177 Abs. 9 StGB) anzunehmen war, dies jedoch im Ergebnis jeweils verneint, da die gegebenen (unter Ziff. 3 dargestellten) zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände auch in ihrer Gesamtschau nicht von einem solchen Gewicht waren, dass ein Absehen von der Regelwirkung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit des Angeklagten angezeigt gewesen wäre. Auch insoweit kam namentlich unter Berücksichtigung der hohen kriminellen Energie des Angeklagten, mit der er sich zunächst das Vertrauen der Geschädigten planvoll erschlichen hat, der Erheblichkeit der in Rede stehenden sexuellen Handlungen sowie des Umstands, dass der Angeklagte tateinheitlich jeweils weitere Tatbestände – namentlich zum Schutze der sexuellen Integrität und Entwicklung der kindlichen Geschädigten – verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Indizwirkung des Regelbeispiels, geschweige denn die Annahme eines minderschweren Falles gem. § 177 Abs. 9 StGB, nicht in Betracht. Randnummer 105 In den Fällen 2, 3, 9, 11 und 17 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 184b Abs. 1 (i.d.F. vom 1. Juli 2017) angewandt. Eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB war auch hier nicht angezeigt. Insbesondere angesichts der vielfältigen Drohungen, die der Angeklagte ausgesprochen hat, um die Geschädigte dazu zu bewegen weitere Videos herzustellen und an ihn zu übersenden und auch unter Berücksichtigung der sonstigen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände (vgl. im Einzelnen unter Ziff. 3.) insbesondere seines Geständnisses, geben keinen hinreichenden Anlass für eine andere Bewertung. Des Weiteren bestimmt § 176 Abs. 4 StGB (i.d.F. vom 27. Januar 2015), welcher in den Fällen 2, 3, 11 und 17 vollendet wurde, ebenfalls die einschlägige Untergrenze. Randnummer 106 In den Fällen 21, 24 und 26 hat die Kammer jeweils den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 1. Juli 2017) angewandt. Randnummer 107 Die Strafbarkeit in den Fällen 22, 23 und 25 richtet sich jeweils nach § 184c Abs. 3 StGB (i.d.F. vom 27. Januar 2015). 3. Randnummer 108 Im Rahmen der so gefundenen Strafrahmen hat die Kammer bei der Bildung tat- und schuldangemessener Einzelstrafen maßgeblich auf die nachfolgenden Strafzumessungserwägungen abgestellt:

  1. a)Randnummer 109 In allen Fällen hat die Kammer dem Umstand, dass sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung vollumfassend geständig eingelassen hat, erheblich strafmilderndes Gewicht beigemessen. Mildernd war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auf den inkriminierten Datenträger, hinsichtlich derer die Kammer die Einziehung angeordnet hat, zudem in der Hauptverhandlung freiwillig verzichtet hat. In dem Fall betreffend die Geschädigte T., hat die Kammer aufgrund des kooperativen Verhaltens des Angeklagten – über seine geständige Einlassung hinaus hat er insbesondere jeweils einer vernehmungsersetzenden Verlesung der Protokolle ihrer früheren Vernehmungen zugestimmt – von einer erneuten Vernehmung der Geschädigten, die für diese hochwahrscheinlich eine erhebliche Belastung bedeutet hätte, absehen können. Unter Berücksichtigung nicht zuletzt des Prozessverhaltens des Angeklagten ist die Kammer auch von der Authentizität seiner in der Hauptverhandlung bekundeten Reue überzeugt. Des Weiteren hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten jeweils gewürdigt, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes als besonders haftempfindlich einzustufen ist. Des Weiteren ist er bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Schließlich ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass mit jeder der festgestellten Taten seine Hemmschwelle zur Begehung weiterer (insbesondere gleichgelagerter) Taten weiter abgesunken ist. Strafmildernd hat die Kammer ebenfalls zugrunde gelegt, dass die Taten allesamt eine lange Zeit zurückliegen. Mildernd war ebenfalls die Therapiebereitschaft des Angeklagten zu berücksichtigen. b Randnummer 110 Die nachfolgenden Gesichtspunkte hat die Kammer darüber hinaus demgegenüber lediglich einzelfallabhängig in Ansatz gebracht: Randnummer 111
  2. aa)In den Fällen 1 bis 20 (Fälle zu Lasten der Geschädigten T.) hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten in Ansatz gebracht, wenn er tateinheitlich mehrere Tatbestände verwirklicht hat. Soweit diese Fälle ein Herstellen kinderpornografischer Schriften in mittelbarer Täterschaft zum Gegenstand haben, hat die Kammer es jeweils strafmildernd gewürdigt, wenn der Angeklagte die begehrten Schriften oder Inhalte letztlich nicht erhalten hat. Im Übrigen hat die Kammer – sowohl in den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern als auch in denen des sexuellen Übergriffs, der Vergewaltigung und des Herstellens kinder- und jugendpornografischer Schriften jeweils nach der Art (sexuellen) Handlungen differenziert, die die Geschädigten jeweils auf Veranlassung des Angeklagten vorgenommen haben. Insoweit hat die Kammer jeweils strafmildernd gewürdigt, sofern es sich lediglich um „Posing“ handelte. Strafschärfend hat die Kammer demgegenüber (mit Ausnahme der Fälle des sexuellen Übergriffs, in denen jenes Eindringen in den Körper grundsätzlich zur Verwirklichung eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles führt) jeweils in Ansatz gebracht, sofern die Geschädigte sich auf Anweisung des Angeklagten – gegebenenfalls wiederholt oder zeitgleich mit mehreren oder besonders großen Gegenständen oder mehreren Fingern – vaginal penetriert hat. Randnummer 112
  3. bb)In den Fällen 7, 8, 10, 15, 16, 18 und 19 hat die Kammer strafmildernd den Umstand berücksichtigt, dass die Geschädigte die in Rede stehenden sexuellen Handlungen jeweils lediglich an sich selbst vorgenommen hat, ohne dass der Angeklagte als Täter unmittelbar anwesend war. Insoweit ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass diese Art der Tatbegehung für die Geschädigten regelmäßig nicht gleichermaßen belastend ist wie andere Begehungsformen, die typischerweise von besonders schweren Fällen des sexuellen Übergriffs und der Vergewaltigung erfasst werden (wenngleich dieser Umstand, auch in der Gesamtschau, die Kammer nicht dazu veranlasst hat, eine Ausnahme von der Indizwirkung anzunehmen). Randnummer 113
  4. cc)In den Fällen 21 bis 26 war zugunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen, dass es sich lediglich um „Posing“-Inhalte handelte.
  5. c)Randnummer 114 Vor dem Hintergrund aller vorgenannten Strafzumessungserwägungen hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt: Randnummer 115 Fall Einzelstrafe 1 Freiheitsstrafe von 7 Monaten 2 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 3 Freiheitsstrafe 7 Monaten 4 Freiheitsstrafe 10 Monaten 5 Freiheitsstrafe 7 Monaten 6 Freiheitsstrafe 10 Monaten 7 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten 8 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten 9 Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 10 EUR 10 Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten 11 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 12 Freiheitsstrafe von 7 Monaten 13 Freiheitsstrafe von 1 Jahr 14 Freiheitsstrafe von 9 Monaten 15 Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten 16 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten 17 Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 10 EUR 18 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten 19 Freiheitsstrafe von 8 Monaten 20 Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten 21 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 22 Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EUR 23 Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 EUR 24 Freiheitsstrafe von 6 Monaten 25 Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 EUR 26 Freiheitsstrafe von 6 Monaten Randnummer 116 Die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafen hat die Kammer auf der Grundlage gebildet, dass der Angeklagte Erwerbsminderungsrente erhält und über kein weiteres Einkommen verfügt. 4. Randnummer 117 Aus den verhängten Einzelstrafen war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und drei Monaten gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei waren alle für und gegen den Angeklagten sprechenden – maßgeblich die vorstehend bei der Bemessung der Einzelstrafen angeführten – Umstände nochmals gegeneinander abzuwägen. Zu seinen Gunsten war insoweit namentlich zu berücksichtigen, dass zwischen allen Taten ein sehr enger kriminologischer und zeitlicher Zusammenhang besteht. Überdies ist wie dargelegt davon auszugehen, dass innerhalb des Tatzeitraums die Hemmschwelle des Angeklagten zur Begehung weiterer Taten grundsätzlich immer weiter abgesunken ist. Außerdem war der lange Zeitablauf zu beachten. Nach alledem hat die Kammer die Einzelstrafen vergleichsweise eng zusammengezogen und auf eine tat- und schuldangemessene Randnummer 118 Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 3 (drei) Monaten Randnummer 119 zurückgeführt. VI. Randnummer 120 Die Einziehungsentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1, 472 Abs.1 StPO.

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