Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vorliegen einer verdeckten Tatsachenbehauptung; verdeckte Äußerung durch zeitlich drei Jahre auseinanderliegende Beiträge eines Streamers im Internet Orientierungssatz 1. Zwar können Tatsachen in einem Beitrag nicht nur offen, sondern auch verdeckt, also zwischen den Zeilen, behauptet werden. Indes ist unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG Zurückhaltung bei der Annahme des Vorliegens einer verdeckten Tatsachenbehauptung geboten. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage tätigt oder diese dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung gleichgestellt werden (Anschluss BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601, Rn. 17). (Rn.87) 2. Dabei kann sich die Prüfung der Frage, ob eine zusätzliche Sachaussage in einem Beitrag verdeckt behauptet wird, nur auf den jeweils zu beurteilenden Beitrag beschränken. Es würde die Meinungs- und Äußerungsfreiheit der einzelnen Personen unverhältnismäßig einschränken, würde man eine verdeckte Tatsachenbehauptung annehmen, die sich aus mehreren Beiträgen einer Person ergeben soll, die zeitlich beinahe drei Jahre auseinanderliegen. Denn zur Vermeidung einer entsprechenden Haftung müsste eine sich äußernde Person immer im Kopf haben, was sie - auch noch Jahre zuvor - an anderer Stelle gesagt hat. Dies ist mit der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Äußerungsfreiheit unvereinbar. (Rn.87) 3. Dies gilt auch für Wort- bzw. Schriftbeiträge eines Streamers (zu sexistischen Äußerungen und Handlungen eines bestimmten Besuchers der Spielemesse "Gamescom"), die dieser im Abstand von etwa drei Jahren im Internet gesagt bzw. geschrieben hat. (Rn.88) Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, 1. in Bezug auf den Kläger die nachfolgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, „Der Grund warum ich mit ausgerechnet DIR nicht über Sexismus diskutieren will, ist weil du mir 2017 auf der Gamescom mit deinem Handy beim Streamen ins Dekolte gefilmt hast. Ich habe das Ruhen lassen, weil du super viel Hate wegen ähnlichen sexistischen Vorwürfen von anderen Frauen zu eben der Gamescom bekommen hast (...)“ wenn dies geschieht wie in einem X-Beitrag vom 17. August 2020 und als Anlage 8 ersichtlich; und/oder „Inklusive diverser Vorwürfe, die gegen ihn im Raum stehen, zur Belästigung von irgendwelchen Influencerinnen , inklusive mir, auf der Gamescom in den vergangenen Jahren .“ wenn dies geschieht wie in einem Live-Stream auf der Plattform T. vom 30. Juni 2023 und aus Anlage 7 ersichtlich; und/oder „Ich wurde danach von anderen Menschen darauf angesprochen, dass ich in S. Stream zu sehen war und dass er schon den ganzen Tag auf der Messe mit Selfie Stick rumläuft und von oben herab ins Dekolte von Streamerinnen filmt, und dann so tut als wäre das "keine Absicht" und dass man das auch bei mir gesehen hätte.“ wenn dies geschieht in einem X-Beitrag vom 4. Juli 2023 und als Anlage 9 ersichtlich. 2. in Bezug auf den Kläger zu behaupten/ und oder behaupten zu lassen und/ oder zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen „Als ich ihm im Laufe des Tages noch einmal begegnet bin, er immer noch mit Handy und Selfie-Stick unterwegs, habe ich sehr abfällig reagiert und ihm gesagt, dass er aufhören soll mich zu filmen. Er hat daraufhin mit dem Handy vor mir herumgefuchtelt und gemeint, Chat würde sich darüber freuen, wenn ich mehr zeigen würde und das wäre gut für die Clicks.“ wenn dies geschieht wie in einem X-Beitrag vom 4. Juli 2023 und als Anlage 9 ersichtlich. 3. in Bezug auf den Kläger zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder zu lassen, „[...] und deswegen nenne ich einen S. Nazi-Troll. “ wenn dies geschieht wie in einem Live-Stream auf der Plattform T. vom 30. Juni 2023 und aus Anlage 7 ersichtlich. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 Euro und hinsichtlich des Tenors zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 15.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Beschluss Der Streitwert wird auf 90.000 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien sind Influencer bzw. Streamer und als solche im Internet präsent. Beim Streaming handelt es sich um die Übertragung von Inhalten über das Internet in Echtzeit („Streams“). Dabei können sich die Streamer live per Kamera und mit Ton, mithin audiovisuell, in das Internet übertragen und eigene Kanäle betreiben. Streamer nutzen einschlägige Plattformen, sogenannte Streaming-Dienste, wie z.B. eine Plattform namens T., um ihre Inhalte einem breiten Publikum zugänglich zu machen. Streamer können ihre Inhalte live im Internet präsentieren und dabei mit den Zuschauern interagieren. Es ist zudem gängige Praxis, dass Streamer auf die von anderen Streamern generierten Inhalte reagieren, Stellung beziehen und so einen online stattfindenden Diskurs erschaffen. Dies wird in der Streamer-Szene als „Reacting“, entsprechende Videos werden als „Reacts“, bezeichnet. Randnummer 2 Der Kläger ist im Internet unter dem Pseudonym „ S1“ und die Beklagte unter dem Pseudonym „ S2“ bekannt. Randnummer 3 In einem Live-Stream von über sechs Stunden beschäftigte sich die Beklagte am 30.06.2023 unter anderem mit dem Kläger (Video der relevanten Mitschnitte als Anlage 10, Transkript als Anlage 7). Dabei thematisierte sie ein Gespräch zwischen dem Kläger und einem weiteren Streamer namens „ D.“ und wies darauf hin, dass es ihr nicht um den Inhalt des zwischen dem Kläger und „ D.“ geführten Gesprächs gehe, sondern darum, dass dieser überhaupt mit dem Kläger gesprochen habe. Dabei teilte sie unter anderem mit, dass der Kläger sie auf der Gamescom in den vergangenen Jahren belästigt habe. Zudem machte sie geltend, dass es weitere Vorwürfe von Belästigung zum Nachteil anderer Frauen durch den Kläger gebe. Unter anderem äußerte sich die Beklagte in dem Stream wie folgt: Randnummer 4 „Es geht ja nicht nur darum, was er in diesem Gespräch gesagt hat. Die Kritik, die wir an dieser Stelle haben, ist ja tatsächlich: Geh nicht mit S. in ein Gespräch. Die Kritik ist nicht: Was ist Inhalt des Gesprächs. Randnummer 5 Deshalb, an dieser Stelle lieber T., möchtest du dich jetzt darüber beschweren, dass wir kritisiert haben, dass dieses Gespräch stattgefunden hat? Randnummer 6 Oder möchtest du dich darüber beschweren, worum es in diesem Gespräch ging? Das sind nämlich zwei Paar Schuhe! Für uns in unserer Kritik ging es nämlich gar nicht primär um die Inhalte dieses Gesprächs. Es ging darum, dass das Gespräch stattgefunden hat. Und - dass das Gespräch stattgefunden hat, ist eine Kritik, die bereits vor dem Gespräch stattfindet. Und für diese Kritik ist der Inhalt des Gesprächs tatsächlich irrelevant. Randnummer 7 Dabei geht es tatsächlich um die Inhalte, die davor geteilt wurden. Randnummer 8 Die Inhalte wie z.B. der Re-Stream von „What is a Woman“ von W. - was schwer transfeindlich und frauenfeindlich ist und wofür S. unter anderem zwei Wochen bei T. gebannt wurde. Randnummer 9 Also da geht es nicht primär nur um die Dinge, die in diesem Gespräch gesagt wurden, sondern es ging um das Verhalten davor inklusive dem gesamten T1-Verlauf von S. und es ist echt nicht schwer, den nachzuschauen, in dem er ganz offen transfeindliche, queerfeindliche und frauenfeindliche Dinge sagt. Randnummer 10 Inklusive diverser Vorwürfe, die gegen ihn im Raum stehen, zur Belästigung von irgendwelchen Influencerinnen, inklusive mir, auf der Gamescom, in den vergangenen Jahren.“ Randnummer 11 Bereits im Jahr 2020 hatte die Beklagte bei T1 geäußert, dass der Kläger ihr 2017 auf der Gamescom beim Streamen mit seinem Handy in das Dekolleté gefilmt habe und dass sie dies habe ruhen lassen, da der Kläger „super viel Hate“ wegen ähnlicher sexistischer Vorwürfe von anderen Frauen bekommen habe: Randnummer 12 Nachdem die Beklagte mit dem voranstehenden Tweet im Jahr 2020 die genannten Vorwürfe gegen den Kläger erhoben hatte, trafen die beiden damals noch von demselben Manager P. O. vertretenen Parteien eine Vereinbarung, dass man sich von nun an gegenseitig in Ruhe lassen wolle. Die Beklagte löschte sodann den Tweet vom 17.08.2020. Randnummer 13 Der Kläger veröffentlichte in Reaktion auf den Live-Stream der Beklagten vom 30.06.2023 via Y. am 04.07.2023 eine Stellungnahme (Video als Anlage K11), in dem auch die Begegnung der Parteien auf der Gamescom im Jahr 2017 zu sehen ist. Er macht geltend, dass der Videoaufzeichnung deutlich zu entnehmen sei, dass der Sachverhalt von den Schilderungen der Beklagten erheblich abweiche. Auf die Veröffentlichung des Videos des Klägers reagierte die Beklagte am 04.07.2023 mit dem nachfolgenden Tweet: Randnummer 14 Der Kläger wendet sich mit dieser Klage auch gegen die Bezeichnung seiner Person als „Nazi-Troll“, wie sie die Beklagte ebenfalls in dem Live-Stream vom 30.06.2023 tätigte (Ausschnitt dieses Videos als Anlage 12, Transkript als Anlage 7). Konkret äußerte sich die Beklagte wie folgt: Randnummer 15 „Ich halte tatsächlich S. nicht für einen vollausgewachsenen Nazi. Das traue ich ihm nicht zu. Ich halte ihn tatsächlich für einen Populisten und einen Troll, der einfach jede provokante Meinung, die es irgendwie gibt, übernimmt, einfach nur, um Aufmerksamkeit zu bekommen, egal um welchen Preis. Und dafür ist er bereit, menschenverachtende Dinge zu reproduzieren, auch dann, wenn er inhaltlich seinen eigenen Aussagen gar nicht folgen kann, nur damit Menschen sich darüber aufregen, weil dann Menschen auf seinen T.-Channel kommen und er mit seinem Casino-Deal noch ein bisschen reicher wird. Ich halte ihn einfach für einen unfassbar berechnenden Menschen, ohne eine eigene politische Meinung und Bildung, der alles dafür tun würde, um mehr Geld zu verdienen, um jeden Preis. Und deswegen nenne ich einen S. Nazi-Troll. Cool.“ Randnummer 16 Der Kläger macht geltend, dass ihm wegen der dargestellten Äußerungen der Beklagten Unterlassungsansprüche zukämen. Die Äußerungen der Beklagten zum Geschehensablauf im Rahmen des Sachverhaltskomplexes Gamescom 2017 stellten keine zulässige Meinungsäußerung dar. Sie seien allesamt sachlich falsche Tatsachenbehauptungen und dienten dazu, das öffentliche Ansehen des Klägers bewusst herabzusetzen, diesen öffentlichkeitswirksam zu diffamieren und seine Person zu verunglimpfen. Randnummer 17 Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte die Begegnung auf der Gamescom 2017 immer wieder so darstelle, als sei der Kläger umhergegangen und habe der Beklagten in den Ausschnitt gefilmt. Sie behaupte überdies, dass es ähnliche sexistische Vorwürfe anderer Frauen zu eben dieser Gamescom 2017 gegeben habe. Damit erwecke sie den Eindruck, der Kläger habe sexuelle Belästigungen begangen. Es gebe neben der Beklagten keine weiteren Frauen, die gegenüber dem Kläger Vorwürfe erhoben hätten. Es handele sich um eine Lüge, die einzig und allein den Zweck habe, den Kläger zu diffamieren, in der Öffentlichkeit als sexuellen Straftäter darstellen zu lassen und die Beklagte als die „Gute“ zu porträtieren. Dabei verfüge die Beklagte über eine erhebliche Anzahl an „Followern“. Randnummer 18 Die Beklagte habe bei ihrer Darstellung in Bezug auf die Ereignisse auf der Gamescom 2017 verschwiegen, dass der Kläger seinen Aufenthalt mit einem Selfie-Stick gestreamt habe. Dabei sei aber die Erwähnung des Selfie-Sticks mit Blick auf die zu beurteilende Sachlage eine wesentliche Information, welche die Beklagte zunächst vorenthalten habe. Dabei habe die Beklagte durch die Formulierungen den Eindruck erweckt, der Kläger habe mit ausgestrecktem Arm absichtlich in den Ausschnitt der Beklagten gefilmt, um seinen Zuschauern obszöne Inhalte zu präsentieren. Mithin habe sie so öffentlichkeitswirksam den Verdacht erzeugt, der Kläger habe sie sexuell, sexistisch oder anderweitig belästigt. Diese von der Beklagte dem Kläger unterstellte Handlung habe erwiesenermaßen nicht stattgefunden. Zwar habe der Kläger die Beklagte eine kurze Zeit lang von oben gefilmt. Dies sei aber ausschließlich der technischen Umsetzung der Aufzeichnung des Live-Streams mit einem Live-Stick geschuldet gewesen und ohne jedwede lüsterne Absicht des Klägers erfolgt. Nachdem die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen habe, dass sie nicht von oben mittels eines Selfie-Sticks gefilmt werden wollte, sei er unstreitig ihrem Wunsch unverzüglich nachgekommen und habe die Positionierung seines Handys zum Zwecke des Filmens angepasst. Die Beklagte vermittele gegenüber dem Durchschnittsempfänger den unzutreffenden Eindruck, der Kläger habe sie tatsächlich in sexuell anstößiger Manier gefilmt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beklagte in dem Video vom 30.06.2023 nur noch von Belästigung spreche. Jedenfalls im Jahr 2020 habe die Beklagte öffentlichkeitswirksam den Vorwurf „ähnlicher sexistischer Vorwürfe“ anderer Frauen gegen den Kläger erhoben. Die Äußerungen der Beklagten aus dem Jahr 2020 stünden in einem untrennbaren Zusammenhang mit den jüngsten Äußerungen aus Juni 2023, schon da sie sich auf denselben Lebenssachverhalt bezögen. Randnummer 19 Soweit die Beklagte behaupte, gegenüber dem Kläger seien anlässlich der Gamescom 2017 ähnliche sexistische Vorwürfe von anderen Frauen geäußert worden, entbehre auch dies jeglicher tatsächlichen Grundlage und stelle eine unzulässige Tatsachenbehauptung dar. Bis heute habe keine einzige andere Frau dem Kläger gegenüber oder öffentlich vorgeworfen, von ihm im Rahmen der Gamescom 2017 oder einem anderen Kontext belästigt worden zu sein - schon gar nicht in sexueller oder sexistischer Hinsicht. Randnummer 20 Für die Bezeichnung des Klägers als Nazi-Troll gebe es keine Anknüpfungstatsachen. Er, der Kläger, vertrete keine rechten oder rechtsextremistischen Ansichten. Randnummer 21 Unwahr sei auch die in dem Tweet vom 04.07.2023 geäußerte Behauptung, dass andere Personen den Kläger dabei beobachtet hätten, wie er von oben herab in das Dekolleté von Streamerinnen gefilmt habe und dann so getan habe, als sei es keine Absicht. Tatsächlich gebe es diese „anderen Personen“, auf die die Beklagte Bezug nehmen wolle, nicht. Diese seien von der Beklagten vielmehr frei erfunden, um ihren haltlosen Anschuldigungen noch mehr Gewicht zu verleihen. Auch gebe es keine anderen Influencerinnen oder Streamerinnen, denen der Kläger angeblich ins Dekolleté gefilmt haben soll. Randnummer 22 Der Kläger sei der Beklagten auf der Gamescom nur einmal begegnet. Er habe die Beklagte nicht mehr gefilmt und auch nicht „mit dem Handy vor“ der Beklagten „herumgefuchtelt“. Er bestreite ausdrücklich, gegenüber der Beklagten oder gegenüber irgendeiner Person behauptet zu haben, dass der „Chat sich freuen würde“, wenn die Beklagte „mehr zeigen würde“ und dass das „gut für die Clicks“ sei. Randnummer 23 Insgesamt komme es nicht auf eine juristische Bewertung oder auf eine Unterscheidung der Begriffe sexistisch oder sexuell an, denn die Beklagte beschreibe einen Vorgang, der vonseiten eines Durchschnittsrezipienten als sexuelle Belästigung bzw. als sexuell intendierte Handlung eingeordnet werde. Randnummer 24 In Bezug auf den Vortrag der Beklagten betreffend den Film „What is a woman“ sei es zutreffend, dass der Kläger sich den Film angesehen habe. Unzutreffend sei indes, dass dieser transfeindlich oder frauenverachtend sei. Auch treffe es nicht zu, dass sich dessen Macher selbst als Faschist bezeichne. Unwahr sei auch, dass der Kläger wegen des Schauens des Films von T. gebannt worden sei. Randnummer 25 Der Kläger hat den ursprünglichen Klagantrag vom 01.11.2023 nach einem Hinweis der Kammer am 07.12.2023 konkretisiert und erweitert. Nach einem weiteren Hinweis der Kammer hat er mit Schriftsatz vom 12.01.2024, Bl. 76 ff. der Akte, sämtliche Klaganträge zurückgenommen und mit Ausnahme des Klagantrag zu 4) aus dem Schriftsatz vom 01.11.2023 neu gefasst. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 28.08.2024, Bl. 206 ff. der Akte, hat er die Klaganträge ein weiteres Mal neu gefasst. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten der jeweiligen Antragsfassungen wird auf die aufgeführten Schriftsätze Bezug genommen. Randnummer 26 Der Kläger beantragt nun, Randnummer 27 Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines von dem Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, Randnummer 28 1. In Bezug auf den Kläger durch die Äußerungen: Randnummer 29 „Der Grund, warum ich mit ausgerechnet DIR nicht über Sexismus diskutieren will, ist weil du mir 2017 auf der Gamescom mit deinem Handy beim Streamen ins Dekolte gefilmt hast. Ich habe das Ruhen lassen, weil du super viel Hate wegen ähnlichen sexistischen Vorwürfen von anderen Frauen zu eben der Gamescom bekommen hast.“ Randnummer 30 wenn dies geschieht wie in einem X-Beitrag vom 17. August 2020 und als Anlage 8 ersichtlich Randnummer 31 und Randnummer 32 „Inklusive diverser Vorwürfe, die gegen ihn im Raum stehen, zur Belästigung von irgendwelchen Influencerinnen, inklusive mir, auf der Gamescom, in den vergangenen Jahren.“ Randnummer 33 wenn dies geschieht wie in einem Live-Stream auf der Plattform T. vom 30. Juni 2023 und aus Anlage 7 ersichtlich Randnummer 34 den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe die Beklagte auf der Gamescom 2017 sexuell belästigt. Randnummer 35 2. In Bezug auf den Kläger durch die Äußerungen: Randnummer 36 „Der Grund warum ich mit ausgerechnet DIR nicht über Sexismus diskutieren will, ist weil du mir 2017 auf der Gamescom mit deinem Handy beim Streamen ins Dekolte gefilmt hast. Ich habe das Ruhen lassen, weil du super viel Hate wegen ähnlichen sexistischen Vorwürfen von anderen Frauen zu eben der Gamescom bekommen hast (...)“ Randnummer 37 wenn dies geschieht wie in einem X-Beitrag vom 17. August 2020 und als Anlage 8 ersichtlich Randnummer 38 und Randnummer 39 „Inklusive diverser Vorwürfe, die gegen ihn im Raum stehen, zur Belästigung von irgendwelchen Influencerinnen, inklusive mir, auf der Gamescom, in den vergangenen Jahren.“ Randnummer 40 wenn dies geschieht wie in einem Live-Stream auf der Plattform T. vom 30. Juni 2023 und aus Anlage 7 ersichtlich Randnummer 41 und Randnummer 42 „Ich wurde danach von anderen Menschen darauf angesprochen, dass ich in S. Stream zu sehen war und dass er schon den ganzen Tag auf der Messe mit Selfie Stick rumläuft und von oben herab ins Dekolte von Streamerinnen filmt, und dann so tut als wäre das "keine Absicht" und dass man das auch bei mir gesehen hätte.“ Randnummer 43 wenn dies geschieht in einem X-Beitrag vom 4. Juli 2023 und als Anlage 9 ersichtlich den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe mehrere Frauen sexuell belästigt. Randnummer 44 Hilfsweise: Randnummer 45 In Bezug auf den Antragsteller die nachfolgenden Äußerungen zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder verbreiten und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, Randnummer 46 „Der Grund warum ich mit ausgerechnet DIR nicht über Sexismus diskutieren will, ist weil du mir 2017 auf der Gamescom mit deinem Handy beim Streamen ins Dekolte gefilmt hast. Ich habe das Ruhen lassen, weil du super viel Hate wegen ähnlichen sexistischen Vorwürfen von anderen Frauen zu eben der Gamescom bekommen hast (...)“ Randnummer 47 wenn dies geschieht wie in einem X-Beitrag vom 17. August 2020 und als Anlage 8 ersichtlich Randnummer 48 und/oder Randnummer 49 „ Inklusive diverser Vorwürfe, die gegen ihn im Raum stehen, zur Belästigung von irgendwelchen Influencerinnen , inklusive mir, auf der Gamescom, in den vergangenen Jahren. “ Randnummer 50 wenn dies geschieht wie in einem Live-Stream auf der Plattform T. vom 30. Juni 2023 und aus Anlage 7 ersichtlich Randnummer 51 und/oder Randnummer 52 „Ich wurde danach von anderen Menschen darauf angesprochen, dass ich in S. Stream zu sehen war und dass er schon den ganzen Tag auf der Messe mit Selfie Stick rumläuft und von oben herab ins Dekolte von Streamerinnen filmt, und dann so tut als wäre das "keine Absicht" und dass man das auch bei mir gesehen hätte.“ Randnummer 53 wenn dies geschieht in einem X-Beitrag vom 4. Juli 2023 und als Anlage 9 ersichtlich. Randnummer 54 3. In Bezug auf den Kläger zu behaupten/ und oder behaupten zu lassen und/ oder zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen Randnummer 55 „Als ich ihm im Laufe des Tages noch einmal begegnet bin, er immer noch mit Handy und Selfie-Stick unterwegs, habe ich sehr abfällig reagiert und ihm gesagt, dass er aufhören soll mich zu filmen. Er hat daraufhin mit dem Handy vor mir herumgefuchtelt und gemeint, Chat würde sich darüber freuen, wenn ich mehr zeigen würde und das wäre gut für die Clicks.“ Randnummer 56 wenn dies geschieht wie in einem X-Beitrag vom 4. Juli 2023 und als Anlage 9 ersichtlich. Randnummer 57 4. In Bezug auf den Kläger zu äußern und/oder äußern zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder zu lassen, Randnummer 58 „[...] und deswegen nenne ich einen S. Nazi-Troll. “ Randnummer 59 wenn dies geschieht wie in einem Live-Stream auf der Plattform T. vom 30. Juni 2023 und aus Anlage 7 ersichtlich. Randnummer 60 Die Beklagte beantragt, Randnummer 61 die Klage abzuweisen. Randnummer 62 In Bezug auf den Klagantrag zu 1) trägt die Beklagte vor, dass es zunächst der Kläger gewesen sei, der 2020 einen Post veröffentlicht habe, in dem er behaupte, dass die Beklagte ihm sexuelle Belästigung unterstelle. Sie, die Beklagte, habe mit ihrem T1-Beitrag aus dem Jahr 2020 lediglich auf diesen Post des Klägers reagiert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie sich öffentlich nie zu sexistischen Vorwürfen geäußert gehabt. Da der Kläger mit seinem Post falsche Behauptungen über die Beklagte verbreitet habe, sei sie gezwungen gewesen, den falschen Anschuldigungen öffentlich entgegenzutreten und diese richtig zu stellen. Sie habe zudem nicht von sexuellen Übergriffen gesprochen, sondern von sexistischen. Entgegen der Behauptung des Klägers handele es sich dabei auch nicht um eine „lediglich geringfügige Änderung der Formulierung“. Die Bezeichnung „sexistisch“ ziele gerade nicht, wie vom Kläger behauptet, auf die Missachtung der sexuellen Integrität von Frauen ab, sondern bezeichne die Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Randnummer 63 Zudem sei es zutreffend, dass der Kläger der Beklagten in das Dekolleté gefilmt habe. Die Beklagte habe den Kläger auch darauf hingewiesen, dass die Aufnahmen von oben zu beenden seien, da sie sich unwohl fühle. So räume der Kläger auch ausdrücklich ein, Frauen in das Dekolleté gefilmt zu haben. Welche Absichten oder Motive dahintersteckten, sei unerheblich. Randnummer 64 Zu der Aufnahme-Situation auf der Gamescom liege auch die Schilderung eines Dritten vor. Dieser berichte, dass der Kläger auf der Gamescom 2017 einen Live-Stream auf T. gemacht habe und per Chat mit seinen Abonnenten interagiert habe. Dort habe ein Zuschauer den Kläger dazu aufgefordert, die Hände der Beklagten beim Filmen kräftig zu schütteln, damit deren „Brüste wackeln.“ Dieses Verhalten dürfe die Beklagte als sexistisch bewerten. Randnummer 65 Der Kläger falle zudem immer wieder mit Äußerungen und Tweets auf, die als frauenfeindlich bezeichnet werden können. Zudem habe er öffentlich Sympathien für Andrew Tate bekundet, bei dem es sich um einen Influencer handele, der gerade wegen Vergewaltigung und Menschenhandel vor Gericht stehe. Randnummer 66 In Bezug auf das streitgegenständliche Posting vom 17.08.2020 sei zu berücksichtigen, dass es eine außergerichtliche Klärung gegeben habe. Die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass man sich von nun an gegenseitig in Ruhe lassen wolle und die Beklagte habe als Entgegenkommen den Post gelöscht. Dieser sei also nur wenige Tage online gewesen. Im November 2023 habe der Kläger einseitig entschieden, dass diese Vereinbarung für ihn nun keine Bindungswirkung mehr habe. Er könne sich aber von dieser nicht einseitig lösen. Zudem habe die Beklagte den streitgegenständlichen Post vom 17.08.2020, auf den sich die mit Schriftsatz vom 12.01.2024 gestellten Anträge zu 1) und 2) beziehen, bereits im Jahr 2020 entfernt. Es bestehe somit hinsichtlich dieser Anträge keine Wiederholungsgefahr, denn eine solche liege immer nur dann vor, wenn eine Wiederholung des (vermeintlich) rechtswidrigen Verhaltens nicht nur theoretisch möglich und/oder denkbar sei, sondern auch mit einer gewissen Ernsthaftigkeit erwartet werden könne und somit greifbar erscheine. Zudem sei hinsichtlich der Klaganträge, die sich auf den Post vom 17.08.2020 beziehen, Verwirkung eingetreten. Randnummer 67 Der Kläger habe die im Jahr 2020 getroffene Vereinbarung zuerst gebrochen, indem er im Februar 2023 negative Beiträge über die Beklagte veröffentlicht habe. Der Kläger habe sich ab Februar 2023 regelmäßig zur Beklagten negativ geäußert und deren Inhalte in seinen Beiträgen kommentiert, ohne dass er hierfür einen Anlass gehabt hätte. Sein einziges Interesse habe in der Diffamierung der Beklagten bestanden. Randnummer 68 Zutreffend sei auch, dass es auch Vorwürfe sexistischen Verhaltens weiterer Frauen gebe. Dies belegten zahlreiche Screenshots. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klagerwiderung, Bl. 104 ff. der Akte, Bezug genommen. Randnummer 69 In Bezug auf die zweite Äußerung aus dem Hilfsantrag zu dem Klagantrag zu 2) würden die von dem Kläger behaupteten Aussagen bestritten. Die Beklagte könne sich nach so langer Zeit nicht mehr an den genauen Wortlaut ihrer Aussagen in einem Live-Stream erinnern. Im Übrigen handele es sich aber um eine wahre Tatsachenbehauptung. Zunächst einmal sei anzumerken, dass die Beklagte in ihren Streams immer wieder gendere. Deswegen habe der Kläger die Aussagen der Beklagten bereits falsch wiedergegeben. Zwei weitere Influencer:innen, die von dem Kläger belästigt worden seien, seien „ T1“ und ihr Lebensgefährte „ S3“ (D. L.). Dieser habe den Kläger im Jahr 2018 bereits anwaltlich abmahnen lassen und der Kläger habe eine entsprechende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Randnummer 70 Dass es Belästigungsvorwürfe Dritter gegen den Kläger gegeben habe, werde an einem Chatverlauf der Beklagten mit dem früheren Manager des Klägers P. O. deutlich. Diesbezüglich wird auf die Darstellung auf Bl. 181 der Akte Bezug genommen. Randnummer 71 Unzutreffend sei auch die Ansicht des Klägers, dass die Äußerungen aus dem Live-Stream aus dem Juni 2023 in einem Zusammenhang mit dem T1-Beitrag aus dem Jahr 2020 zu sehen seien, weswegen auch diese (dort hat die Beklagte nur von „Belästigung“ gesprochen) als sexuelle Belästigung zu verstehen seien. Der Tweet aus dem Jahr 2020 sei nur wenige Tage abrufbar gewesen und es sei der Kläger selbst gewesen, der am 01.07.2023 die Äußerungen der Beklagten zu „Belästigung“ als sexuelle Belästigung eingeordnet habe (vgl. Anlage B2). Mithin sei es im Jahr 2023 der Kläger selbst gewesen, der den Vorwurf der sexuellen Belästigung ins Spiel gebracht habe. Randnummer 72 Hinsichtlich der dritten Äußerung aus dem Hilfsantrag zu dem Klagantrag zu 2) sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach dem Vorfall auf der Gamescom 2017 noch vor Ort von Dritten auf das Verhalten des Klägers angesprochen worden sei. Auch im Nachhinein sei die Beklagte sowohl in ihren Live-Streams als auch im echten Leben mehrfach auf den Vorfall angesprochen worden. Randnummer 73 Auch die von dem Klagantrag zu 3) erfasste Situation habe wie dort geschildert stattgefunden. Im Übrigen könne der Kläger diese Situation aufklären, da ihm das gesamte Videomaterial des Streams vorliege. Das habe er in der Vergangenheit mehrfach bestätigt. Dass der Kläger nur einzelne Ausschnitte und nicht den vollständigen Stream vorlege, lasse sich nur damit erklären, dass die Äußerungen der Beklagten allesamt zutreffend seien. Randnummer 74 Der Beklagten sei der genaue Wortlaut ihrer Äußerungen aus dem Jahr 2023 nicht mehr vollständig bekannt. Deswegen würden die von dem Kläger behaupteten Äußerungen aus dem Klagantrag zu 4) bestritten. Zudem handele es sich bei der Bezeichnung des Klägers als Nazi-Troll um eine zulässige Meinungsäußerung. Die Beklagte behaupte nicht, dass der Kläger ein Nazi sei. Bei dem Kläger handele es sich um einen reaktionären Influencer, der vermehrt durch Transfeindlichkeit, Misogynie und Provokationen öffentlich aufgefallen sei. Der Kläger werde auch in anderen Medien immer wieder als reaktionärer Streamer beschrieben. Auch der Streamer R. habe gegenüber dem Kläger bereits einen Nazi-Bezug hergestellt, nachdem dieser auf T1 eine „Kurze Frage an einige LGBTIA+ Supporter“ gestellt hatte. Der Kläger habe Folgendes gefragt: Randnummer 75 „Warum seid ihr so menschenfeindlich? Randnummer 76 Warum wollt ihr das Leid an Kinder? Randnummer 77 Warum unterstützt ihr den perversen sexuellgestörten widerlichen ekelerregenden Pedoscheiß? Randnummer 78 Warum wählt ihr die Seite der Verschwörungstheorien? Randnummer 79 Warum wollt ihr die Wahrheit nicht annehmen? Randnummer 80 Warum begebt ihr euch nicht freiwillig in psychologischer Behandlung?“ Randnummer 81 Ähnlich wie „ R.“ habe auch die Beklagte das Verhalten des Klägers und insbesondere seine Verherrlichung des sehr umstrittenen Films „What is a Woman“ von M. W. im Nachhinein kritisiert, nachdem der Kläger den Film auf seinem Kanal restreamt, gezeigt und positiv kommentiert habe und u.a. dafür von der Plattform für mehrere Tage gesperrt worden sei. Der Regisseur M. W. bezeichne sich selbst als Faschist (dargestellt Bl. 187 der Akte). Randnummer 82 Die Beklagte habe in dem Stream sehr ausführlich erklärt, aus welchen Gründen sie den Kläger als Nazi-Troll bezeichne, nämlich, weil der Kläger auf der Plattform Inhalte von Nazis und/oder Faschisten geteilt und propagiert habe. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass sie nicht wisse, ob der Kläger damit eigene Werte widerspiegele oder ob er dies nur tue, um zu „trollen“, also um zu provozieren und Aufmerksamkeit zu erregen. Der Kläger habe zudem damals Drohungen seiner Follower mit nationalsozialistischen Anspielungen („Euch sollte man vergasen“; „Untermensch“) gegenüber den Influencern „ T1“ und „ S3“ nicht von seinem Account entfernt. Dem Kläger obliege als Account-Inhaber eine Prüfpflicht. Dass der Kläger die Kommentare und Anfeindungen weder entfernt noch moderiert habe, spreche klar dafür, dass er die dortigen Ansichten inhaltlich teile und ihnen zustimme. Die Bezeichnung „Troll“ werde im Zusammenhang mit dem Internet als Bezeichnung für jemanden verwendet, der sich online auffällig verhalte bzw. andere dort störe oder belästige. 2023 sei der Kläger wegen „hasserfüllten Verhaltens“ für 14 Tage auf T. gesperrt gewesen. Randnummer 83 Die Beklagte beantragt weiterhin, dem Kläger die Kosten für die mit Schriftsatz vom 12.01.2024 zurückgenommenen Klaganträge aufzuerlegen. Randnummer 84 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mitsamt Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2024 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 85 Die zulässige Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 1. Randnummer 86 Soweit der Kläger mit dem nunmehr gestellten Klagantrag zu 1) die Untersagung des Eindrucks begehrt, dass er, der Kläger, die Beklagte auf der Gamescom 2017 sexuell belästigt habe, steht dem Kläger kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu. Der von dem Kläger angegriffene Eindruck, der sich aus einem Beitrag der Beklagten vom 17.08.2020, Anlage 8, und aus einem weiteren Beitrag der Beklagten vom 30.06.2023, Transkript als Anlage 7, ergeben soll, entsteht nicht. Randnummer 87 Zwar können Tatsachen in einem Beitrag nicht nur offen, sondern auch verdeckt, also zwischen den Zeilen, behauptet werden. Indes ist unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG Zurückhaltung bei der Annahme des Vorliegens einer verdeckten Tatsachenbehauptung geboten. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Äußernde durch das Zusammenspiel offener Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage tätigt oder diese dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG kann nur im zweiten Fall die verdeckte Aussage einer offenen Behauptung gleichgestellt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 601 Rn. 17). Dabei kann sich die Prüfung der Frage, ob eine zusätzliche Sachaussage in einem Beitrag verdeckt behauptet wird, nur auf den jeweils zu beurteilenden Beitrag beschränken. Es würde die Meinungs- und Äußerungsfreiheit der einzelnen Personen unverhältnismäßig einschränken, würde man, wie es der Kläger macht, eine verdeckte Tatsachenbehauptung annehmen, die sich aus mehreren Beiträgen einer Person ergeben soll, die zeitlich beinahe drei Jahre auseinanderliegen. Denn zur Vermeidung einer entsprechenden Haftung müsste eine sich äußernde Person immer im Kopf haben, was sie - auch noch Jahre zuvor - an anderer Stelle gesagt hat. Dies ist mit der grundgesetzlich garantierten Meinungs- und Äußerungsfreiheit unvereinbar. Das gilt vorliegend auch unter Berücksichtigung des Einwands des Klägers, dass bei Streamern zu berücksichtigen sei, dass diese sich jeweils in einer „Bubble“ befänden, was bedeute, dass immer dieselben Personen denselben Streamern folgten. Auch wenn Äußerungen zeitlich auseinanderlägen, würden diese nicht einzeln wahrgenommen, sondern in der Gesamtheit des Streits, wie er sich den Zuschauern über die Jahre präsentiere. Randnummer 88 Dies vermag indes an der äußerungsrechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Denn vorliegend geht es nicht darum, mit welchem etwaigen Vorwissen die Zuschauer die Äußerung der Beklagten vom 30.06.2023 wahrgenommen haben und ob ihnen der X-Beitrag der Beklagten aus dem Jahr 2020 dabei noch präsent war. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte äußerungsrechtlich für eine verdeckte Äußerung haftbar gemacht werden kann, die sich aus zusammengesetzten Wort- bzw. Schriftbeiträgen der Beklagten ergeben soll, die sie im Abstand von etwa drei Jahren gesagt bzw. geschrieben hat. Dies ist, wie ausgeführt, unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu verneinen. Randnummer 89 Insoweit kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Beitrag vom 17.08.2020 im Zeitpunkt der Äußerung aus dem Live-Stream der Beklagten vom 30.06.2023 bereits mehrere Jahre nicht mehr abrufbar war. 2. Randnummer 90 Aus den oben genannten Gründen folgt, dass auch der Klagantrag zu 2) ohne Erfolg bleibt. 3. Randnummer 91 Die Klage hat indes hinsichtlich der Äußerungen aus dem zu dem Antrag zu 2) gestellten Hilfsantrag Erfolg.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.