. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1
nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Randnummer 15 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 ) kommt es beim - wie hier - nicht vollständig mittellosem, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2
nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht, der Beschwerdeführer und die Beteiligte zu 2) annehmen. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2
zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Randnummer 16 Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O). Randnummer 17 Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22 ) an einer Dreiteilung. Randnummer 18 Ausgangspunkt und Regelfall stellt die mittelschwere Nachlasspflegschaft dar. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Randnummer 19 Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,
411. mw.N.). Randnummer 20 Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in einem Fall einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 89/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22). Randnummer 21 Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (zB Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,
411.1 mw.N.). Randnummer 22 Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom
411.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Randnummer 23 Gemessen an diesen Kriterien stellt die vorliegende Nachlasspflegschaft einen einfachen Fall dar. Die Nachlasspflegerin hatte keinerlei bewegliches Vermögen zu verwalten oder zu verwerten, die Mietwohnung wurde nach Sichtung ungeräumt zurückgegeben. Es wurde nur in geringem Umfang Korrespondenz mit Banken, Versicherungen und dem Vermieter geführt. Besondere Schwierigkeiten oder streitige Rechtsfragen traten dabei nicht auf. Es bestanden lediglich zwei Verbindlichkeiten, davon eine Darlehensverbindlichkeit und eine Nachzahlungsforderung des Stromanbieters. Erben wurden aufgrund der Überschuldung des Nachlasses nicht ermittelt. Die Nachlasspflegschaft wurde nach nur neun Monaten aufgrund Erschöpfung des Nachlasses beendet. Randnummer 24 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 ) sind die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens im Verhältnis zur Vergütung des Nachlasspflegers gleichrangig, der verbleibende Nachlass (418,86 €) also auf die - fiktiv vollständige - Nachlassverwaltervergütung von 1.734,19 € (22,42 Stunden zu je 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) und die Gerichtskosten von 217,55 € (vgl. Rechnung vom 12.03.2024) im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen. Randnummer 25 Hieraus ergibt sich eine aus dem Nachlass zu entnehmende Vergütung für die Nachlasspflegerin von 372,17 € (Nachlass nach Abzug der Auslagen 418,86 € / Nachlassverbindlichkeiten aus Gerichtskosten und Nachlassverwaltervergütung 1.951,74 € * 1.734,19 €). Dies entspricht der Vergütung für 4,81 Stunden (zu 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Die verbleibenden 17,61 Stunden sind zu dem Stundensatz von 39,00 € zzgl. Mehrwertsteuer aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Hieraus ergibt sich der gegen die Staatskasse festzusetzende Betrag von 817,28 € (17,61 Stunden * 39,00 € *1,19). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zum Gegenstandswert auf § 61 GNotKG. Der Gegenstandswert wurde in Höhe des Betrages festgesetzt, den die Nachlasspflegerin gegenüber dem Ergebnis der Vorinstanz weniger erhält.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.