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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat 2 W 45/24 Beschluss Angemessene Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Nachlasspflegers VBVG

Angemessene Stundensatzhöhe bei der Vergütung eines Nachlasspflegers Orientierungssatz 1. Die angemessene Vergütung eines Nachlasspflegers beträgt im Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft 110 €/

. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1

nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 ) kommt es beim - wie hier - nicht vollständig mittellosem, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2

nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht und die Beschwerdeführerin annehmen. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2

zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Randnummer 23 Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O). Randnummer 24 Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22 ; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ) an einer Dreiteilung. Randnummer 25 Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in Fällen einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ). Randnummer 26 Dabei lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass sich die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers nicht an durchschnittlichen Stundensätzen von erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten orientieren kann, die sich regelmäßig im Bereich von 200,00 bis 300,00 Euro bewegen. Denn § 1888 Abs. 2 S. 2

knüpft die Höhe der Vergütung gerade nicht an die Vergütung für die sonstigen beruflichen Aufgaben des Nachlasspflegers, sondern - neben den Fachkenntnissen - an Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Zudem liegt dem Stundensatz des Nachlasspflegers eine Mischkalkulation zu Grunde, in deren Rahmen er bei einfachen Tätigkeiten sein Büropersonal einbinden und sich weitgehend auf die Überwachung und Organisation der Nachlasspflegschaft beschränken kann. Ein Kostenansatz unter 65,00 Euro, beispielsweise entsprechend dem Höchstsatz nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG von 39,00 Euro, erscheint dem Senat demgegenüber unangemessen niedrig. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 15/4874, S. 27) sollte der anwaltliche Berufsnachlasspfleger bei vermögendem Nachlass in der Regel jedenfalls eine kostendeckende, auch seinen Büroaufwand abdeckende Vergütung erhalten. Dies erfordert es - wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht annimmt - gerade in einem Ballungsraum wie Hamburg mit entsprechend höheren Lohn- und Mietkosten, auch für den Regelfall einer einfachen Nachlasspflegschaft von einem höheren als dem im VBVG normierten Satz auszugehen (Senat, Beschluss vom 2.12.2019, 2 W 89/19). Der Senat weicht insofern von der früheren Linie des OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 3 W 427/07 –, Rn. 21, juris) ab, das für die einfache Nachlasspflegschaft von 33,50 €, für die mittelschwere von 43 € und für die schwierige von 58 € ausging und lehnt sich eher an das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172) an, das für einfache Nachlasspflegschaften 65 €, für mittelschwere 90 € und für schwierige 115 € ansetzt (in diese Richtung inzwischen auch OLG Dresden, Beschluss v. 15.5.2015 - 17 W 242/15, OLG Karlsruhe v. 2.12.2020 - 11 W 143/19 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 W 115/22). Ähnlich wie der Senat geht das OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.4.2015 - 21 W 45/15 = NJW-RR 2015, 1487) für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in einem Ballungsgebiet von einem Stundensatz von 100 € aus. Soweit andere Oberlandesgerichte für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten noch höhere Stundensätze von meist 110 € akzeptieren (OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2011 - 15 W 632/10 = NJW-RR 2011, 1091 = ZEV 2011, 646, OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2021 - 2 Wx 294/20 = FGPrax 2021, 88, OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.1.2021 - 1 W 3353/20, KG, Beschl. v. 25.10.2011, 1 W 488/10 = FamRZ 2012, 818; Beschl. v. 7.5.2021, 19 W 1168/20 = ErbR 2022, 331), folgt der Senat ihnen nicht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden sollte. Randnummer 27 Sollte die gegenwärtig noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Erhöhung der Vergütung von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG (vgl. Referentenentwurf vom 16.09.2024) tatsächlich in Kraft treten, wird über eine entsprechende Erhöhung der Nachlasspflegervergütung nachzudenken sein. Randnummer 28 b) Einordnung der hier vorliegenden Nachlasspflegschaft Randnummer 29 Ausgangspunkt und Regelfall ist die mittelschwere Nachlasspflegschaft. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Randnummer 30 Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.5.2024,

§ 1960Rn.

427 m.w.N.). Randnummer 31 Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (z. B. Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,

§ 1960Rn.

411.1 mw.N.). Randnummer 32 Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom

  1. November 2018,1 W 144/16, Rn. 34, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
  2. Juni 2013, 6 W 430/12, Rn. 19, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 25.8.2020, 21 W 105/20, NJW-RR 2020, 1272). Auch bei einem nicht eingeschränkten Wirkungskreis kann ein Fall der einfachen Abwicklung vorliegen, wenn die im konkreten Fall im Verhältnis zu anderen Nachlässen nur unterdurchschnittliche Arbeiten notwendig sind; z.B. bei der Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, bei der Sicherung von inländischen Konten und Sparbüchern, bei einem geringen Nachlassvermögen, bei einer kurzen Dauer der Pflegschaft, bei Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses oder bei fehlender Ermittlungen von Erben (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,

§ 1960Rn.

427.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Eine einfache Abwicklung umfasst typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. Juni 2013 – 3 Wx 5/13 –, Rn. 14, juris unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft Nachlasspflegschaft des DVEV). Randnummer 33 Gemessen an diesen Kriterien stellt die vorliegende Nachlasspflegschaft einen einfachen Fall dar. Randnummer 34 Der Senat vermag der Einschätzung der Nachlasspflegerin, die Nachlasspflegschaft umfasse die üblichen Tätigkeiten einer Nachlasspflegschaft und stelle deshalb den Normalfall dar, nicht zu folgen. Randnummer 35 Vielmehr lag der Sachverhalt hier besonders einfach, die Tätigkeiten waren auf wenige Aspekte beschränkt und inhaltlich so gestaltet, dass sie weit überwiegend durch das Büropersonal vorgenommen werden konnten. Randnummer 36 Die von der Nachlasspflegerin angeführte Klärung des Mietverhältnisses war durch den Mietvertrag in den Nachlassakten sowie die bereits abgeschlossene Räumung der Wohnung erheblich erleichtert. Randnummer 37 Das Konto der Erblasserin war schon aus den Akten ersichtlich und das Nachlassgericht hatte bereits alle üblichen Verbraucherbanken aufgefordert mitzuteilen, ob eine Geschäftsbeziehung zur Erblasserin bestand, alle Versicherungen bestanden ausschließlich bei der HUK, darüber hinaus gab es als Vertragsverhältnis nur die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft. Randnummer 38 Auch die Schadensersatzforderung gegen die Bank war einfach gelagert. Die Prüfung der Berechtigung von Lastschriften nach dem Tod des Erblassers, gehört zu jeder Nachlasspflegschaft. Hier waren davon allerdings besonders wenige Buchungen von nur geringem Wert erfasst. Randnummer 39 Insgesamt ging es jeweils nur um kleine Beträge. Randnummer 40 Die von der Nachlasspflegerin genannten „verschiedenen Vertragsverhältnisse“ erschöpfen sich laut ihrer Aufstellung der Tätigkeiten in der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft NGG und den Versicherungen für Kfz, Glas-, Hausrat und Haftpflicht, die einheitlich bei der HUK abgeschlossen waren und keine jeweils separate Korrespondenz erforderten. Darüber hinaus wurde das Kfz verwertet, indem mit einem Verwertungsunternehmen Kontakt aufgenommen wurde, es gab Korrespondenz mit dem Betreuer der Erblasserin und des Ehemannes, der SAGA und der Postbank. Gegen letztere wurde eine Schadensersatzforderung wegen weiterer Lastschrifteinlösungen nach dem Tod der Erblasserin erhoben, aber nicht weiter verfolgt, weil diese Lastschriften überwiegend entweder auf das Konto zurück erstattet wurden (SAGA) oder eine todestagsgenaue Abrechnung (HUK) erfolgte. Eine Wohnungsauflösung erfolgte aufgrund der Zwangsräumung nicht. Randnummer 41 Über das wertlose Kfz hinausgehendes bewegliches Vermögen war nicht vorhanden. Randnummer 42 Welche Tätigkeit sich aus der von der Beschwerdeführerin angegebenen „Verwaltung der Gelder der Erblasserin“ ergeben hat, erschließt sich nicht. Diese Gelder lagen durchweg im dreistelligen Bereich und wurden nicht aktiv verwaltet, sondern befanden sich auf dem Girokonto. Randnummer 43 Selbst wenn das Antwortverhalten einiger Personen, hier namentlich des Betreuers des Ehemannes und der Postbank, schleppend gewesen sein sollte, stellt dies nicht per se eine Erschwernis dar, die zu einem höheren Stundensatz führt. Vielmehr wird dies durch die Stundenzahl, die für mehrmaliges Nachfragen aufgewandt wird, ausreichend vergütet. Darüber hinaus ist die Angabe, der Betreuer des Ehemannes habe nur schleppend geantwortet, der Betreuer der Ehefrau sei wenig bereit gewesen, Auskünfte zu erteilen, durch keinen konkreten Vortrag belegt. Aus der Aufstellung der Tätigkeiten ergibt sich vielmehr, dass sich der Betreuer des Ehemannes am 22.05.2023 initiativ an die Nachlasspflegerin gewandt und von sich aus Auskünfte erteilt hat, auf die Email der Nachlasspflegerin vom 02.06.2023 am 05.06.2023 geantwortet hat und nachfolgend ebenfalls immer wieder unproblematisch Kontakt hergestellt werden konnte. Zwar hat es – offenbar aufgrund von Datenschutzbedenken und Erkrankung des Betreuers des Ehemannes – noch bis zum 10.08.2023 gedauert, bis die Nachlasspflegerin das Kfz und die dazugehörigen Papiere abholten konnte. Dennoch handelt es sich lediglich um einfache Terminabstimmungen, die keine Fachkenntnisse erfordern und von der Nachlasspflegerin unproblematisch an ihr Büropersonal delegiert werden konnte. Ernsthafte Versuche der Nachlasspflegerin, Auskünfte vom Betreuer der Erblasserin zu erhalten, sind den aufgelisteten Tätigkeiten nicht zu entnehmen. Randnummer 44 Dabei geht der Senat sehr wohl davon aus, dass es sich bei der mittelschweren Nachlasspflegschaft um den Normalfall handelt. Vorliegend lag jedoch aufgrund der Tatsache, dass zwei Berufsbetreuer involviert waren, von vornherein von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen wurde und deshalb keinerlei Tätigkeiten zur Ermittlung von Erben erforderlich waren, die Verwertung des Autos nach der Absprache des Übergabetermins den unproblematischen Kontakt zu nur einem Verwertungsunternehmen erforderte, die Wohnung schon geräumt war und somit als Vertragspartner ein Vermieter, eine Versicherung, eine Gewerkschaft und eine Bank vorhanden waren, eine leichte Nachlasspflegschaft vor. Randnummer 45 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 sowie vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ) sind die Gerichtskosten des Nachlassverfahrens im Verhältnis zur Vergütung des Nachlasspflegers gleichrangig, der verbleibende Nachlass also auf die - fiktiv vollständige - Nachlassverwaltervergütung von 1.587,76 € (20,527 Stunden zu je 65,00 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer) und die Gerichtskosten von 200,00 € (vgl. Rechnung vom 12.03.2024) im jeweiligen Verhältnis aufzuteilen. Für die zutreffende und nicht angegriffene Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
  2. a) Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. b) Randnummer 47 Die Festsetzung des Verfahrenswert beruht auf § 61 GNotKG. Die Beschwerdeführerin begehrt die Festsetzung eines Stundensatzes von jedenfalls 90 €/h. Hiernach erhielte Sie eine Vergütung von 500,02 € aus dem Nachlass, der lediglich 4,42 Stunden (brutto 113,05 €) abdeckte, so dass 16,107 Stunden zu einem Stundensatz von 39,00 € netto entlohnt würden. Dies ergäbe einen Gesamtbetrag von 16,107*39,00 €*1,19+500,02 €=1.257,55 €. Die Differenz zu dem durch das Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beträgt 94,54 €. c) Randnummer 48 Der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf es nicht allein deshalb, weil unterschiedliche Beschwerdegerichte bei gleichgelagerten Sachverhalten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Hinzukommen muss vielmehr, dass den unterschiedlichen Entscheidungen voneinander abweichende Rechtssätze zu Grunde liegen, d.h. das Beschwerdegericht bei Anwendung des die abweichenden Entscheidungen tragenden Rechtssatzes zu einem anderen Ergebnis kommen würde (Sternal/Göbel, FamFG,
  3. Aufl. 2023, § 70 FamFG, Rn. 31 m.w.N.). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, da die voneinander abweichenden Entscheidungen der Oberlandesgerichte zur regelmäßigen Stundensatzhöhe bei Nachlasspflegschaften nicht auf unterschiedlichen Rechtssätzen, sondern allein auf Ermessenserwägungen unter Berücksichtigung der jeweils regionalen Verhältnisse beruhen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.