. Bei mittellosem Nachlass hingegen richtet sich die Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 1
nach dem VBVG und ist somit auf die sich aus § 3 Abs. 1 VBVG ergebenden Sätze beschränkt. Randnummer 22 Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 14.10.2019, 2 W 72/19 ) kommt es beim - wie hier - nicht vollständig mittellosem, aber zur Deckung der vollständigen Vergütung gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2
nicht ausreichenden Nachlass zu einer gespaltenen Vergütung, wie auch das Nachlassgericht und die Beschwerdeführerin annehmen. In Höhe des verfügbaren Nachlasses ist die Vergütung diesem gemäß § 1888 Abs. 2 S. 2
zu entnehmen. Im Übrigen ist sie in Höhe des Satzes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 VBVG gegen die Staatskasse festzusetzen. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil der Vergütung ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen (BGH, Beschlüsse vom 29.06.2021, IV ZB 36/20 und IV ZB 16/20). Randnummer 23 Über die Höhe des Stundensatzes hat das Nachlassgericht – im Beschwerdeverfahren das an seine Stelle tretende Beschwerdegericht – nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 02.12.2019, 2 W 86/19; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172). Dem Tatsachengericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (Senat a.a.O; OLG Schleswig a.a.O). Randnummer 24 Die Bemessung der Vergütung orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 09.02.2022, 2 W 89/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 27.01.2023, 2 W 51/22 ; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ) an einer Dreiteilung. Randnummer 25 Hinsichtlich der Stundensatzhöhe hat der Senat in seiner Rechtsprechung für den Fall einer schwierigen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 110 € als angemessen angesehen (Beschluss vom 12.04.2021, 2 W 16/21; Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22), für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft als Regelfall einen Betrag von 95 € und in Fällen einer einfachen Nachlasspflegschaft einen Stundensatz von 65 € (Beschluss vom 16.06.2022, 2 W 24/22; Beschluss vom 03.05.2024, 2 W 25/24 ). Randnummer 26 Dabei lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass sich die Bemessung des Stundensatzes des anwaltlichen Berufsnachlasspflegers nicht an durchschnittlichen Stundensätzen von erbrechtlich spezialisierten Rechtsanwälten orientieren kann, die sich regelmäßig im Bereich von 200,00 bis 300,00 Euro bewegen. Denn § 1888 Abs. 2 S. 2
knüpft die Höhe der Vergütung gerade nicht an die Vergütung für die sonstigen beruflichen Aufgaben des Nachlasspflegers, sondern - neben den Fachkenntnissen - an Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Zudem liegt dem Stundensatz des Nachlasspflegers eine Mischkalkulation zu Grunde, in deren Rahmen er bei einfachen Tätigkeiten sein Büropersonal einbinden und sich weitgehend auf die Überwachung und Organisation der Nachlasspflegschaft beschränken kann. Ein Kostenansatz unter 65,00 Euro, beispielsweise entsprechend dem Höchstsatz nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG von 39,00 Euro, erscheint dem Senat demgegenüber unangemessen niedrig. Denn nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 15/4874, S. 27) sollte der anwaltliche Berufsnachlasspfleger bei vermögendem Nachlass in der Regel jedenfalls eine kostendeckende, auch seinen Büroaufwand abdeckende Vergütung erhalten. Dies erfordert es - wie auch die Beschwerdeführerin zu Recht annimmt - gerade in einem Ballungsraum wie Hamburg mit entsprechend höheren Lohn- und Mietkosten, auch für den Regelfall einer einfachen Nachlasspflegschaft von einem höheren als dem im VBVG normierten Satz auszugehen (Senat, Beschluss vom 2.12.2019, 2 W 89/19). Der Senat weicht insofern von der früheren Linie des OLG Dresden (OLG Dresden, Beschluss vom 20. Juni 2007 – 3 W 427/07 –, Rn. 21, juris) ab, das für die einfache Nachlasspflegschaft von 33,50 €, für die mittelschwere von 43 € und für die schwierige von 58 € ausging und lehnt sich eher an das OLG Schleswig (OLG Schleswig, Beschluss vom 07.05.2012, 3 Wx 113/11, NJOZ 2013,172) an, das für einfache Nachlasspflegschaften 65 €, für mittelschwere 90 € und für schwierige 115 € ansetzt (in diese Richtung inzwischen auch OLG Dresden, Beschluss v. 15.5.2015 - 17 W 242/15, OLG Karlsruhe v. 2.12.2020 - 11 W 143/19 und OLG Brandenburg, Beschl. v. 26.10.2022 - 3 W 115/22). Ähnlich wie der Senat geht das OLG Frankfurt (Beschl. v. 24.4.2015 - 21 W 45/15 = NJW-RR 2015, 1487) für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten mit Kanzleisitz in einem Ballungsgebiet von einem Stundensatz von 100 € aus. Soweit andere Oberlandesgerichte für mittelschwere Nachlasspflegschaften von Rechtsanwälten noch höhere Stundensätze von meist 110 € akzeptieren (OLG Hamm, Beschl. v. 13.01.2011 - 15 W 632/10 = NJW-RR 2011, 1091 = ZEV 2011, 646, OLG Köln, Beschl. v. 10.2.2021 - 2 Wx 294/20 = FGPrax 2021, 88, OLG Nürnberg, Beschl. v. 7.1.2021 - 1 W 3353/20, KG, Beschl. v. 25.10.2011, 1 W 488/10 = FamRZ 2012, 818; Beschl. v. 7.5.2021, 19 W 1168/20 = ErbR 2022, 331), folgt der Senat ihnen nicht. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die bereits erhebliche Schere zwischen den Vergütungen der Nachlasspfleger und denjenigen von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG zur Wahrung einer gerechten Vergütungsstruktur nicht noch weiter geöffnet werden sollte. Randnummer 27 Sollte die gegenwärtig noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche Erhöhung der Vergütung von Vormündern, Betreuern und Pflegern nach dem VBVG (vgl. Referentenentwurf vom 16.09.2024) tatsächlich in Kraft treten, wird über eine entsprechende Erhöhung der Nachlasspflegervergütung nachzudenken sein. Randnummer 28 b) Einordnung der hier vorliegenden Nachlasspflegschaft Randnummer 29 Ausgangspunkt und Regelfall ist die mittelschwere Nachlasspflegschaft. Bei Vorliegen besonderer Gesichtspunkte kann es sich um eine schwierige, aber auch um eine einfache Nachlasspflegschaft handeln. Randnummer 30 Bei der Beurteilung des Schwierigkeitsgrades einer Pflegschaft sind unter anderem die Struktur des Aktiv- und Passivnachlasses, das Auftauchen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Erbenermittlung oder Verwaltung des Nachlasses, größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen oder die Frage zu berücksichtigen, ob der Erblasser an einem Unternehmen oder einer Erbengemeinschaft beteiligt war. Auch die Dauer der Pflegschaft und das Ausmaß der damit verbundenen Verantwortung können sich auf die Beurteilung des Schwierigkeitsgrades auswirken. Außer Betracht bleiben muss hingegen das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, es handele sich um eine schwierige Angelegenheit. Der Schwierigkeitsgrad beurteilt sich regelmäßig zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sodass bei einer langdauernden Pflegschaft der Schwierigkeitsgrad nicht für alle Zeitabschnitte gleichbleibend sein muss. Eine weitere Unterteilung des Stundensatzes in schwierige, mittelschwere und leichte Tätigkeiten findet nicht statt, es wird ein einheitlicher Stundensatz festgesetzt (BeckOGK/Heinemann, 1.5.2024,
427 m.w.N.). Randnummer 31 Eine mittelschwere Nachlasspflegschaft stellt den Normalfall dar und liegt vor, wenn der Nachlass aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen besteht und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist. Selbst die Abgabe von Steuererklärungen oder das subjektive Empfinden des Nachlasspflegers, dass es sich um „schwierige“ Angelegenheiten handele, führen nicht zu einer überdurchschnittlich schwierigen Nachlasspflegschaft. Umfasst die Nachlasspflegschaft einen Umfang von 17 Stunden, liegt im Regelfall keine schwierige Pflegschaft vor. Für eine mittelschwere Nachlasspflegschaft spricht ein erhöhter Verfahrensaufwand (z. B. Teilaufhebung der Nachlasspflegschaft, Schwierigkeiten im Zusammenwirken der Beteiligten, querulatorisches Auftreten einzelner Miterben). Mittelschwere Nachlasspflegschaft liegt vor, wenn eine teilweise vermietete Immobilie zum Nachlass gehört oder deren Zwangsversteigerung droht und die Erbenermittlung sehr aufwändig ist. Auch das Erfordernis, die Korrespondenz in einer Fremdsprache führen zu müssen, kann eine mittelschwere Pflegschaft begründen oder eine Erhöhung der Stundensätze rechtfertigen. Die Auseinandersetzung einer nur aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, um das Auseinandersetzungsguthaben in den Nachlass ziehen zu können, stellt für sich noch keine schwierige Nachlassabwicklung dar, wenn keine komplexen Rechtsfragen damit verbunden sind (BeckOGK/Heinemann, 1.2.2024,
411.1 mw.N.). Randnummer 32 Von einer einfachen Pflegschaft wird man nur ausnahmsweise sprechen können, etwa, wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann, z.B. weil im Zuge der Nachlasssicherung durch den Pfleger ein Testament aufgefunden wurde (OLG Braunschweig, Beschluss vom
427.3 m.w.N.; OLG Köln, Beschluss vom 10.2.2021, 2 Wx 294/20, FGPrax 2021, 88, 90). Eine einfache Abwicklung umfasst typischerweise die Auflösung einer durchschnittlich möblierten Wohnung, die Sicherung von inländischen Konten, ein Girokonto, ein Sparkonto, keine Lebensversicherung, keine Erbenermittlung, geringes Nachlassvermögen, kurze Dauer der Pflegschaft und Abschluss durch Erschöpfung oder Hinterlegung des Nachlasses (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
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