Kompensation rechtsstaatswidriger Verzögerung eines Strafverfahrens durch sog. Vollstreckungslösung: Bemessung der angemessenen Kompensation bei Geldstrafe Orientierungssatz
- Ergibt sich aus dem Verfahrensgang eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, muss diese im Rahmen der höchstrichterlich etablierten „Vollstreckungslösung“ (Anschluss BGH, Beschluss vom
- Januar 2010 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) dergestalt kompensiert werden, dass ein Teil der als tat- und schuldangemessen erkannten Geldstrafe für bereits vollstreckt zu erklären ist. Das Maß des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere die Dauer der Verfahrensverzögerung wie auch die konkreten Auswirkungen der Verfahrensverzögerung auf den Angeklagten zu berücksichtigen sind. (Rn.437)
- Beläuft sich die Dauer der (nicht durch erforderliche Verfahrensschritte bedingten) Verfahrensverzögerung auf insgesamt ungefähr vier Jahre, kann unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung, dass der Strafausspruch hier lediglich auf eine überschaubare Geldstrafe von 90 Tagessätzen lautet, der als angemessene Kompensation für die durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erlittenen Belastungen für vollstreckbar zu erklärende Teil der verhängten Geldstrafe auf 10 Tagessätze für jedes Jahr der Verzögerung, also insgesamt jeweils auf 40 Tagessätze, bestimmt werden. (Rn.438) Sonstiger Orientierungssatz Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Eine Inhaltsübersicht befindet sich am Ende der Entscheidung. Tenor
- Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sind des Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung, mit Beihilfe zum tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung schuldig.
- Die Angeklagte L. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 40,00 Euro verurteilt.
- Der Angeklagte J. wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 15,00 Euro verurteilt.
- Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gelten jeweils 40 Tagessätze der verhängten Strafe als vollstreckt.
- Der Angeklagten L. wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 Euro, beginnend am
- des ersten Monats nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn die Angeklagte L. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
- Dem Angeklagten J. wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen von 45,00 Euro, beginnend am
- des ersten Monats nach Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Angeklagte J. einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
- Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. tragen die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften : §§ 113 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Nr. 3, 114 Abs. 1, Abs. 2, 125 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4, Abs. 2, 303 Abs. 1, Abs. 2, 303c, 22, 23 Abs. 1, 27, 52 StGB Gründe I. Randnummer 1 Persönliche Verhältnisse Randnummer 2
- Angeklagte L. Randnummer 3 Die Angeklagte L. wurde ...1989 in J. geboren. Sie ist deutsche Staatsangehörige und lebt in B
- Im Juli 2017 studierte die Angeklagte im
- Semester Philosophie. Ob sie anschließend das Studium abgeschlossen hat, ist nicht bekannt. Inzwischen arbeitet die Angeklagte L. als Erzieherin bei der „K.- O.“ in B1, einer Freizeiteinrichtung für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis 14 Jahren, deren Träger das Sozialwerk des D. F. (Dachverband) e.V. ist. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie zuletzt ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.355,19 Euro netto. Randnummer 4 Die Angeklagte L. ist nicht vorbestraft. Randnummer 5 In dieser Sache wurde die Angeklagte L. am 07.07.2017 vorläufig festgenommen. Den Erlass eines Haftbefehls gegen sie lehnte das Amtsgericht Hamburg am 08.07.2017 ab. Es ordnete jedoch am selben Tag die polizeirechtliche Freiheitsentziehung der Angeklagten L. bis zum 09.07.2017, 18:00 Uhr, an. Randnummer 6 Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung lediglich – insoweit aber glaubhaft – angegeben, dass sie ...1989 in J. geboren worden sei, deutsche Staatsangehörige sei, inzwischen in B1 lebe, als Erzieherin tätig sei und mit dieser Tätigkeit zuletzt ein monatliches Einkommen von 1.355,19 Euro netto erzielt habe. Weitere Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Angeklagte L. in der Hauptverhandlung nicht gemacht. Randnummer 7 Feststellungen zur Arbeitsstelle der Angeklagten L. konnte die Kammer aufgrund eines verlesenen Ausdrucks der Homepage ihres Arbeitgebers treffen. Dass die Angeklagte L. vor ihrer aktuellen Tätigkeit für mehrere Semester Philosophie studierte, ergibt sich aus ihren Angaben, die im Protokoll über die Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg am 08.07.2017 (Az. Eil Gs 365/17) beurkundet wurden. Aus diesem Protokoll und dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.07.2017 (Az. Eil XIV 70/17) ist auch zu entnehmen, dass der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt und die Fortdauer der polizeirechtlichen Freiheitsentziehung bis 09.07.2017, 18:00 Uhr, genehmigt wurde. Dass die Angeklagte L. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.08.
- Randnummer 8
- Angeklagter J. Randnummer 9 Der Angeklagte J. wurde ...1995 in B. geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in B
- Derzeit studiert der Angeklagte an der Freien Universität B1 im Studiengang Public Economics. Randnummer 10 Dem Angeklagten J. steht aktuell nur ein geringes Einkommen zur Verfügung. Sein Studium finanziert er vor allem durch Artistik. Er arbeitet für Revue- und Show-Formate in B1, aber auch im Ausland, wodurch er gewöhnlich mehr Geld verdient. In diesem Jahr waren ihm derartige Auftritte aufgrund der terminlichen Belastung durch die Hauptverhandlung nicht möglich. Ab Spätsommer 2024 hat der Angeklagte J. ein Engagement als Artist in den USA angenommen. Aktuell ist er außerdem als Fitnesstrainer tätig und erzielt mit dieser Tätigkeit monatliche Einkünfte zwischen 400,00 und 500,00 Euro. Hiervon muss er monatlich 350,00 Euro für Mietzahlungen aufwenden. Für seine Lebenshaltung greift er zudem auf Ersparnisse zurück, die er in den zurückliegenden Jahren, in denen er mit der artistischen Betätigung höhere Einnahmen erzielte, ansparen konnte. Randnummer 11 Der Angeklagte J. war (jedenfalls) im Jahr 2017 Sprecher der bundesweiten Initiative „G. v.“ und Mitglied im geschäftsführenden Jugendvorstand der Gewerkschaft V. im Bezirk N.- S.. Randnummer 12 Der Angeklagte J. ist nicht vorbestraft. Randnummer 13 In dieser Sache wurde der Angeklagte J. am 07.07.2017 vorläufig festgenommen. Den Erlass eines Haftbefehls gegen ihn lehnte das Amtsgericht Hamburg am 08.07.2017 ab. Es ordnete jedoch am selben Tag die polizeirechtliche Freiheitsentziehung des Angeklagten J. bis 09.07.2017, 14:00 Uhr, an. Randnummer 14 Die Feststellungen zu den Personalien des Angeklagten J., seinem Studium und seiner Erwerbstätigkeit beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung in der Hauptverhandlung, wobei zunächst sein Verteidiger Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen vorgetragen hat und er diese anschließend als zutreffend bestätigt hat. Dass er jedenfalls im Jahr 2017 Sprecher der bundesweiten Initiative „G. v.“ und Mitglied im geschäftsführenden Jugendvorstand der Gewerkschaft V. im Bezirk N.- S. war, ergibt sich aus einem von „R. F. TV“ veröffentlichten Video über die Pressekonferenz der V.-Jugend in B. am 06.12.2017; in diesem Video ist der Angeklagte als einer der Sprecher zu sehen, und er nennt dort diese Betätigungen, als er sich zu Beginn der Pressekonferenz selbst vorstellt. Dem auszugsweise verlesenen Protokoll über die Vorführung vor den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Hamburg am 08.07.2017 (Az. Eil Gs 364/17) und dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 08.07.2017 (Az. Eil XIV 70/17) über die Fortdauer der Freiheitsentziehung, konnte die Kammer entnehmen, dass der Erlass eines Haftbefehls abgelehnt und die Fortdauer der polizeirechtlichen Freiheitsentziehung bis 09.07.2017, 14:00 Uhr, genehmigt wurde. Randnummer 15 Dass der Angeklagte J. nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 13.08.
- II. Randnummer 16 Feststellungen zur Sache Randnummer 17
- Tathintergründe Randnummer 18 Vom 07.07.2017 bis 08.07.2017 fand in H. der sogenannte „G20-Gipfel“, ein Treffen der Vertreter der 20 wichtigsten Industrie- und Schwellenländer, statt. Neben zahlreichen Delegationen aus Politik und Wirtschaft aus der ganzen Welt fanden sich in H. auch zehntausende Gipfelgegner ein, um gegen den Gipfel und die Politik der G20-Staaten zu protestieren. Während die überwiegende Anzahl der angereisten Gipfelgegner friedlich protestieren wollte, begab sich auch eine Vielzahl von vornherein gewaltbereiter Gipfelgegner aus aller Welt nach H., um durch gewalttätige Aktionen ihren Protest kundzutun. Randnummer 19 Die Proteste gegen den G20-Gipfel, die seit Monaten angekündigt waren, fanden in zahlreichen Aktionen statt, die oftmals friedlich, teilweise aber auch gewalttätig verliefen. Bereits im Vorfeld des Gipfels war es zu gewalttätigen Aktionen wie z.B. Inbrandsetzungen durch Einzeltäter oder kleinere Gruppen gekommen. Es wurde allseits während des Gipfels auch mit gewalttätigen Protesten in der Stadt gerechnet. Zur Gewährleistung der Sicherheit befand sich ein Großaufgebot von Polizeikräften in H.. Für die H. Polizei war der G20-Gipfel der größte Einsatz in ihrer Geschichte. Im Wege der Amtshilfe wurde sie zudem von Einheiten der Bundespolizei, anderer Bundesländer sowie europäischer Nachbarstaaten unterstützt. Randnummer 20 Um den ordnungsgemäßen Ablauf des Gipfels sicherzustellen und die Gesundheit und das Leben der Gipfel- und Versammlungsteilnehmer, der sie schützenden Polizeibeamten sowie unbeteiligter Dritter zu schützen, erließ die Versammlungsbehörde der F. u. H. H. am 01.06.2017 außerdem für einen ca. 38 Quadratkilometer großen Bereich der Innenstadt H. – die sogenannte „blaue Zone“ – ein präventives allgemeines Versammlungsverbot für die beiden Gipfeltage (07.
- und 08.07.2017). Rund um den Austragungsort selbst, die Messehallen, sowie das Rathaus und die E. befand sich die sogenannte „rote Zone“. Randnummer 21 Im Vorfeld formierten sich für den Protest gegen den G20-Gipfel verschiedene Bündnisse, und zwar u.a.: Randnummer 22 - das spektrenübergreifende „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ unter der Führung der postautonomen Interventionistischen Linken (im Folgenden: IL), Randnummer 23 - das von H. Autonomen gebildete Bündnis „Welcome to hell“ unter Führung der Roten Flora sowie Randnummer 24 - das antiimperialistische Bündnis „Fight G20“ unter Führung des Roten Aufbaus H., welches in enger Verbindung mit der ebenfalls vom Roten Aufbau H. geführten lokalen H. Formation „G20 entern“ stand. Dem Bündnis „Fight G20“ gehörte auch die Antikapitalistische Aktion B. (im Folgenden: AKAB) an. Randnummer 25 Um Personen, die für den Protest gegen den G20-Gipfel nach H. reisten, eine Unterkunft zu ermöglichen und den unterschiedlichen Akteuren des Gipfelprotests einen Raum für den Austausch untereinander zu schaffen, wurde Anfang Juli 2017 ein Camp im A. V.park errichtet. Die Idee für das Camp war zunächst im Bündnis „G20 entern“ entstanden. Während zunächst der Rote Aufbau H. an der Organisation des Camps im A. V.park noch federführend beteiligt war, übernahm diese Rolle später die IL. Randnummer 26 Für den 07.07.2017 planten das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ und die ihr angehörende IL, die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ durchzuführen. Dazu sollten sich am frühen Morgen dieses Tages mehrere verschiedenfarbige Personengruppen, die sogenannten „Finger“, auf den Tagungsort in den H. Messehallen und den ihn umschließenden Sicherheitsbereich, die „rote Zone“, zubewegen. Ziel der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ war es, die Zufahrtswege zum Tagungsort durch Menschen- und Materialblockaden zu versperren und dadurch den reibungslosen Verlauf des G20-Gipfels zu stören. Die Aktion sollte anschlussfähig für viele Menschen sein. Das Bündnis entwickelte einen entsprechenden Aktionskonsens: Man wolle ein öffentliches Bild dieser Aktion schaffen, das „ der breiten Öffentlichkeit und natürlich auch den Anwohner*innen vermittelbar “ sei, kreativ und bunt, und zwar durch Menschen- und Materialblockaden mit einer Vielzahl kreativer Hilfsmittel. Sich entgegenstellende Polizeiketten sollten „ durchflossen “ werden. Zum Schutz vor Polizeiknüppeln sollten große, aufblasbare Gummitiere und andere körperschützende Materialien mitgeführt werden. Die Friedfertigkeit der geplanten Aktion wurde betont; insoweit hieß es: „ Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen. “ Randnummer 27 Das Bündnis „Fight G20“ plante, sich anzuschließen und – neben anderen Aktionen – ebenfalls am frühen Morgen des 07.07.2017 mit einer Personengruppe, welche überwiegend schwarz oder zumindest dunkel gekleidet sein sollte, also dem sogenannten „schwarzen Finger“, in Richtung „rote Zone“ zu marschieren. Nach den Planungen des Bündnisses „Fight G20“ sollte sich diese eigenständige Aktion zwar zeitlich und hinsichtlich der Bewegungsrichtung in die „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ einfügen, jedoch bestand keine Bereitschaft, sich dem hierfür entwickelten Aktionsbild unterzuordnen. Vielmehr entwickelt das Bündnis „Fight G20“ in den Monaten vor dem G20-Gipfel ein eigenes Aktionsbild für seine Aktion. Dieses Aktionsbild für die eigene Aktion am 07.07.2017 formulierte das Bündnis „Fight G20“ so: Randnummer 28 „Aktionsraum ist die H. Innenstadt mit der Zielsetzung in Richtung Rote Zone zu kommen. Allerdings soll das nicht um jeden Preis durchgekämpft werden, wenn absehbar ist, dass die Bullen zu gut aufgestellt sind und wir in der Auseinandersetzung deutlich unterliegen. Blockaden im weiteren Umkreis machen ebenfalls Sinn, wobei z.B. die Route zwischen Flughafen und Messehallen oder wichtige Verkehrsknotenpunkte in Frage kämen. Außerdem befinden sich viele politische Ansatzpunkte, Aushängeschilder des Kapitalismus und Prestigeobjekte der Herrschenden in der Stadt, die im Rahmen der Proteste symbolkräftig angegangen werden können. Randnummer 29 Wir gehen von größeren Menschengruppen aus, die Straßenzüge durch ein kämpferisches Auftreten unpassierbar machen, die bewegungsfähig sind und eigeninitiativ gezielte Aktionen durchführen können. Es geht uns weder um ritualisierte Sitzblockaden, noch um willkürliche Zerstörung. Dass Angriffe auf Bushaltestellen und Kleingewerbe uns keine Hilfe sind, sollte den meisten ebenso einleuchten, wie die Sinnhaftigkeit und Vermittelbarkeit von beschädigten Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden. Neben einer zielgerichteten und verantwortungsvollen Militanz können – je nach Verfasstheit der Menschengruppen – durchaus auch Handlungen des zivilen Ungehorsams wie Menschenblockaden eine wichtige Rolle spielen – nur sollte von einer passiven Praxis, die sich dem geplanten Handeln der Bullen unterwirft (abtransportiert werden, abdrängen lassen) Abstand gehalten werden. Randnummer 30 Zeitlich könnten wir uns das so vorstellen, dass in einer ersten Phase bestimmte Punkte / Straßenverläufe für möglichst große Blockaden in Beschlag genommen / erkämpft werden. Daran anschließen soll eine zweite Phase, in der der Aktionsraum erweitert wird und thematische Objekte einbezogen werden. Da die Realität sich unseren Wunschvorstellungen nicht immer zu 100 % anpasst, halten wir es für sinnvoll, die verschiedenen Aktionsformen vorzubereiten und im Laufe des Geschehens flexibel zu den richtigen Zeitpunkten und in den passenden Dimensionen einzusetzen. Dazu brauchen wir eine fitte koordinierte Struktur, die den Überblick behält.“ Randnummer 31 Vom Bündnis „Fight G20“ war geplant, dass der „schwarze Finger“ in der Art eines „schwarzen Blocks“ gegen den G20-Gipfel und die Politik der G20-Staaten stattfinden und eine massive Störung der öffentlichen Sicherheit herbeiführen sollte, indem aus einer großen Gruppe dunkel gekleideter und teilweise vermummter Personen heraus und in deren Schutz Symbole des Staates und des Kapitalismus – Gebäude, Werbetafeln und dergleichen – auf der Wegstrecke zerstört oder beschädigt werden sollten und derartige Handlungen durch die Aufmachung und Formation des Aufmarsches gegenüber der an der Wegstrecke anwesenden Bevölkerung mit der Folge einer erheblichen Einschüchterung in Aussicht gestellt werden sollte. Bei dem vorausgesehenen Aufeinandertreffen mit der Polizei sollte es nach dem Plan des Bündnisses „Fight G20“ zu einem Bewurf der Polizeikräfte und -fahrzeuge kommen mit dem Ziel, die Polizei als Vertreter des Staates einzuschüchtern, und unter zumindest billigender Inkaufnahme der Verletzung von Polizeikräften und Beschädigung von Polizeifahrzeugen. Diese Ausrichtung des „schwarzen Fingers“ war der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. bekannt. Randnummer 32 Der Angeklagte J. gehörte jedenfalls im Jahr 2017 der B.er Jugendbewegung (im Folgenden: BJB) und der AKAB an, welche sich dem Bündnis „Fight G20“ anschloss, und war in der G20-Arbeitsgemeinschaft der AKAB aktiv. Der Angeklagte J. kümmerte sich im Vorfeld des G20-Gipfels u.a. darum, den Verkauf von Tickets für einen Sonderzug, der vom 05.07.2017 auf den 06.07.2017 aus B2 kommend nach H. fahren sollte, im Raum K. zu organisieren, insbesondere an Angehörige der BJB bzw. der AKAB. In einer WhatsApp-Gruppe der BJB tat er sich zudem hervor, indem er koordinierte, welche Aufgaben vor der Abreise noch erledigt werden sollten und welche Materialien zu den Gipfelprotesten mitgenommen werden sollten. Randnummer 33 Der Angeklagte J. reiste am 06.07.2017 zusammen mit weiteren Personen, die der BJB bzw. der AKAB angehörten, mit dem aus B2 kommenden Sonderzug nach H. und begab sich zum Camp im Bereich des A. V.parks. Dort schlugen der Angeklagte J. und weitere Personen, die mit ihm aus B. angereist waren, ihre Zelte im Bereich des insbesondere auch vom Roten Aufbau H. genutzten „Barrio Rosso“ auf. Am Abend des 06.07.2017 um 22:00 Uhr sollte in diesem Bereich ein Vorbereitungstreffen für die am darauffolgenden Tag geplante Blockadeaktion stattfinden. Dass der Angeklagte J. an diesem Vorbereitungstreffen teilnahm, liegt zwar nahe, konnte aber von der Kammer nicht festgestellt werden. Randnummer 34 Über die Angeklagte L. sind derartige Einzelheiten nicht bekannt. Fest steht, dass sie von ihrem Wohnort B1 aus zur Beteiligung an Protesten gegen den G20-Gipfel nach H. gereist war. Nicht bekannt ist hingegen, wer ihre Bezugspersonen waren und dass sie im Vorwege in eine wie auch immer geartete Organisation von Aktionen in H. eingebunden war. Randnummer 35
- Tatgeschehen Randnummer 36 Am frühen Morgen des 07.07.2017 vor 06:00 Uhr formierten sich im Camp am A. V.park jedenfalls vier Personengruppen: Randnummer 37 - eine überwiegend rot gekleidete Personengruppe, Randnummer 38 - eine überwiegend blau gekleidete Personengruppe, in welcher zahlreiche Personen pinkfarbene Kopfbedeckungen trugen (im Folgenden: „blauer Finger“), Randnummer 39 - eine überwiegend grün – zumeist mit OP-Kitteln nebst Hauben – gekleidete Personengruppe, an deren Ende sich uneinheitlich gekleidete Personen mit mehreren Fahnen in Rot, Rot-Gelb bzw. Rot-Lila befanden (im Folgenden: „grüner Finger“) sowie Randnummer 40 - eine überwiegend schwarz gekleidete Gruppe von ca. 200 bis 250 Personen, welche vom Bündnis „Fight G20“ im Rahmen von dessen Aktion für den Morgen des 07.07.2017 formiert worden war (im Folgenden: „schwarzer Finger“). Randnummer 41 Anderenorts, nämlich am S-Bahnhof L., startete eine größere violett gekleidete Personengruppe, der sich eine weiß gekleidete Personengruppe anschloss. Randnummer 42 Die überwiegend rot gekleidete Personengruppe begab sich vom Camp in nordöstlicher Richtung zur S-Bahnstation E.. Der „blaue Finger“ und der „grüne Finger“, welche, wie der „rote Finger“, Teil der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ waren, bewegten sich gegen 06:00 Uhr, nachdem sie den am V.parkstadion belegenen „Parkplatz Rot“ verlassen hatten, auf dem H.weg in südlicher Richtung. Demgegenüber marschierte der „schwarze Finger“, nachdem er ebenfalls gegen 06:00 Uhr das Gelände am V.park verlassen hatte, auf der S.allee (heute: U.- S.-Allee) zur S1.allee. Randnummer 43 Die Personen, welche sich in der als „schwarzer Finger“ bezeichneten Personengruppe bewegten, trugen schon im Bereich des V.parks und der S.allee fast ausnahmslos schwarze, anthrazitfarbene oder dunkelblaue Oberbekleidung. Nur einzelne Personen trugen andersfarbige Kleidungsstücke. Am Ende der Personengruppe folgten wenige Personen mit orangefarbenen Warnwesten. Mehr als die Hälfte der Personen hatte eine schwarze Kopfbedeckung, insbesondere Fischerhüte oder Kapuzen, aufgesetzt. Viele Personen trugen schwarzes oder dunkles Schuhwerk, insbesondere in großer Anzahl schwarze Sportschuhe mit weißer Sohle. Von der Personengruppe wurden mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne mitgeführt. Vorangetragen wurden ein Transparent mit der Beschriftung „Gegenmacht aufbauen – Kapitalismus zerschlagen!“ und – zumindest auf dem ersten Teil der Strecke – ein weiteres Transparent mit der Beschriftung „Kapitalismus zerschlagen – Gegenmacht aufbauen“. Eine versammlungsrechtliche Anmeldung lag in Bezug auf den „schwarzen Finger“ nicht vor. Randnummer 44 In der als „schwarzer Finger“ bezeichneten Personengruppe befanden sich ab dem Aufbruch am V.park auch die Angeklagte L. und der Angeklagte J.. Die Angeklagte L. trug dabei schwarze Sportschuhe mit weißer Sohle, eine dunkelblaue Jeanshose und eine schwarze Regenjacke; zudem führte sie eine Sturmhaube und schwarze Arbeitshandschuhe mit sich sowie einen schwarzen Rucksack, in dem sich ein schwarzes Tuch befand. Der Angeklagte J. war mit schwarzen Sportschuhen mit weißer Sohle, einer dunkelblauen Stoffhose, einer über einem weißen Henleyshirt zunächst offen getragenen schwarze Funktionsjacke und einem roten, um den Hals gebundenen Tuch bekleidet; auf dem Rücken trug er einen schwarzen Rucksack. Randnummer 45 Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. hatten, als sie am Morgen des 07.07.2017 mit dem „schwarzen Finger“ im Camp am V.park aufbrachen, Kenntnis vom Inhalt (wenn auch nicht zwingend vom Wortlaut) des vom Bündnis „Fight G20“ erstellten Aktionsbildes für die Aktion an jenem Tag. Ihnen war bereits beim Aufbruch im Camp bewusst, dass sich in dem „schwarzen Finger“ auch zahlreiche Personen befanden, die beim Aufeinandertreffen mit Polizeikräften diese aus dem Aufmarsch heraus mit Steinen oder pyrotechnischen Gegenständen bewerfen würden. Sie waren sich beim Aufbruch des „schwarzen Fingers“ im Übrigen im Klaren darüber, Randnummer 46 - dass die als „schwarzer Finger“ bezeichnete Personengruppe auf die vor Ort anwesende Bevölkerung, insbesondere Verkehrsteilnehmer sowie Arbeitskräfte in den umliegenden Betriebsstätten, einen einschüchternden Eindruck machte, Randnummer 47 - dass bei einem Aufeinandertreffen mit Polizeikräften von dem „schwarzen Finger“ auch ein einschüchternder Eindruck auf diese ausgehen würde, Randnummer 48 - dass sie durch ihre jeweilige schwarze bzw. dunkle Kleidung zu dem einschüchternden Eindruck, welcher von dem „schwarzen Finger“ ausging, auch selbst beitrugen, Randnummer 49 - dass zumindest einige Personen in dem „schwarzen Finger“ gewillt waren, Symbole des Staates oder des Kapitalismus (oder was sie dafür halten) zu zerstören oder zu beschädigen, Randnummer 50 - dass die zum Bewurf von Polizeikräften mit Steinen und Pyrotechnik sowie zu Sachbeschädigungen bereiten Personen in dem „schwarzen Finger“ die schwarze bzw. dunkle Kleidung der Angeklagten L. und des Angeklagten J. als Zeichen der Solidarität verstehen würden, und dass diesen aktiv gewaltbereiten Personen durch die einheitliche Kleidung ein Untertauchen in der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ erleichtert würde und jene dadurch in der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt werden würden. Randnummer 51 Die Angeklagten L. und J. nahmen dies alles zumindest auch billigend in Kauf. Randnummer 52 Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass die Angeklagte L. und der Angeklagte J. von Beginn an für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen, dass aus der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ heraus Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen oder deren Eigentum begangen werden würden. Randnummer 53 Im Bereich der S.allee, die zwischen dem V.parkstadion und der B.-Arena (heute: B.-Arena) entlangführt und zu diesem Zeitpunkt im Übrigen menschenleer war, marschierte die als „schwarzer Finger“ bezeichnete Personengruppe im vorderen Teil in dicht geschlossenen Reihen, während die Personen im hinteren Teil weniger dicht und weniger geordnet folgten. Als sich der „schwarze Finger“ noch in der S.allee befand, wurde über das mitgeführte Megafon ein Redebeitrag gesprochen, der sich kritisch mit der Politik der G20-Staaten und der Politik der Bundesregierung auseinandersetzten. Zudem wurde aus der Personengruppe heraus dem Redebeitrag nachfolgend skandiert „ A-Anti-Anticapitalista, A-Anti-Anticapitalista “. Randnummer 54 Der „schwarze Finger“ bog am Ende der S.allee in die S1.allee ein und marschierte auf dieser südostwärts in Richtung Innenstadt. Bei der S1.allee handelt es sich um eine Ausfallstraße, die durch ein Gewerbegebiet führt. Randnummer 55 Im Moment des Einbiegens des „schwarzen Fingers“ in die S1.allee nahte aus nordwestlicher Richtung gerade der Zeuge F., der als Berufskraftfahrer mit seinem Lkw unterwegs war. Dieser ließ den gesamten Aufzug passieren, was einige Minuten in Anspruch nahm, und fuhr dann in Schritttempo in einigem Abstand hinter ihm her. Ihm war in Anbetracht dessen, was er im Folgenden beobachtete, mulmig zumute. Er vergewisserte sich, dass die Türen seines Fahrzeugs verschlossen waren, weil er Sorge hatte, dass Personen aus dem Aufzug versuchen könnten, in sein Fahrzeug einzusteigen. Seiner Einschätzung nach war die Personengruppe „ nur auf Krawall aus “. Randnummer 56 Kurz nachdem der „schwarze Finger“ von der S.allee in die S1.allee eingebogen war, warf eine Person aus der Gruppe, die eine blaue Jacke trug, ein Verkehrsschild samt zugehörigem Träger gegen einen auf der Mittelinsel installierten Werbeträger aus Metall und Glas. Ob an dem Verkehrszeichen oder der Werbeeinrichtung ein Schaden entstand, konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenfalls konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Angeklagte L. und/oder der Angeklagte J. dieses konkrete Geschehen wahrnahmen. Die Angeklagte L. und der Angeklagte J. hielten jedoch, jedenfalls, seit sie sich dem „schwarzen Finger“ im Camp am V.park angeschlossen hatten, für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Werbeeinrichtungen von Unternehmen beschädigen würden. Die Person, welche das Verkehrsschild gegen den Werbeträger warf, verstand die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen der Solidarität und des Einverständnisses mit ihrem Vorgehen. Hierdurch wurde sie in der aktiven Begehung von Gewalttätigkeiten bestärkt. Dass eine solche Wirkung von der einheitlich dunklen Kleidung ausgehen würde, erkannten und billigten auch die Angeklagten. Randnummer 57 Jedenfalls ab dem Bereich der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee begannen Personen aus dem „schwarzen Finger“, Steine zu zerkleinern, indem sie diese auf die Fahrbahn warfen. Der Angeklagte J. nahm dies im dortigen Einmündungsbereich wahr und rechnete auch damit, dass diese Personen einige der handlicheren Gesteinsbrocken aufnehmen und als Wurfgeschosse nutzen würden, und nahm dies billigend in Kauf. Die Angeklagte L. hielt derartige Handlungen zumindest für möglich und billigte sie ebenfalls. Randnummer 58 Die schwarz gekleidete Personengruppe passierte die Einmündung der A.- K.-Straße. Aus dem schwarzen Finger wurde dort – unter anderem auch vom Angeklagten J. – skandiert: „ Mach 'ne Faust aus deiner Hand, wandle Wut in Widerstand! “ Randnummer 59 In der Nähe der Einmündung der A.- K.-Straße in die S1.allee befand sich der Zeuge L1 in seinem abgeparkten Pkw und trank vor dem Beginn seiner Arbeit einen Kaffee. Der Zeuge L1 nahm die vorbeimarschierende Personengruppe wahr. Der Zeuge L1 empfand bei deren Anblick Angst und dachte, dass er „ verloren “ wäre, wenn diese Personen auf ihn zukämen. Randnummer 60 Beim Betriebsgelände der Stadtreinigung H. in der S1.allee fuhr ein Pkw in der dortigen Linksabbiegerspur in südöstlicher Richtung. Es begaben sich mehrere, bis zu fünf, Personen aus dem „schwarzen Finger“ vor und neben diesen Pkw. Einige Personen traten mit Wucht gegen die Seite des Fahrzeugs, das zum Stehen gekommen war. Der Pkw bog dann nach links zum Betriebsgelände der Stadtreinigung H. ab. Nicht geklärt werden konnte, ob an dem Pkw durch die Tritte Beschädigungen eintraten. Gleichfalls konnte die Kammer nicht feststellen, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses konkrete Geschehen wahrnahmen. Feststellbar war überdies nicht, dass die Angeklagte L. und/oder der Angeklagte J. billigten, dass aus dem „schwarzen Finger“ heraus auf zivile Verkehrsteilnehmer bzw. deren Fahrzeuge eingewirkt werden würde. Randnummer 61 Der „schwarze Finger“ setzte seinen Weg stadteinwärts auf der S1.allee fort. Hinter dem Aufzug bewegte sich nunmehr auch der Zeuge D., der mit einer Straßenkehrmaschine vom Betriebsgelände der Stadtreinigung H. kommend in Fahrtrichtung stadteinwärts auf die S1.allee eingebogen war. Der Zeuge D. fuhr ebenfalls in gebührendem Abstand hinter dem Aufzug her. Auch er empfand angesichts der Aufmachung der Menschengruppe, aus welcher immer wieder Personen ausscherten, die Steine aufnahmen und zertrümmerten, großes Unbehagen. Randnummer 62 Von der BAB A7 kommend, folgten im Weiteren die Zeugen B., R. und W., die sich in ihren Pkws auf dem Weg zur Arbeit befanden, und der Zeuge R1, der als Berufskraftfahrer mit einem Lkw unterwegs war, dem „schwarzen Finger“, nachdem sie diesen hatten passieren lassen, im Schritttempo. Der Zeuge R1, der als Berufskraftfahrer eine Nachtschicht hinter sich hatte, war vor allem verärgert, weil sich die Beendigung seiner Tour verzögerte. Die Zeugen B., R. und W. hingegen machten sich Sorgen, dass ihre Fahrzeuge beschädigt werden könnten. Randnummer 63 Auf den letzten 50 Metern bevor eine Autobahnbrücke der BAB A7 über die S1.allee führt, zogen einige Personen aus dem „schwarzen Finger“, hochwahrscheinlich aus dessen hinterem Teil, mehrere Bauzaunelemente auf die Straße, welche dann quer über allen drei dort in südöstlicher Richtung führenden Fahrstreifen lagen, um den Straßenverkehr auch abseits der Protokollstrecken zu stören und ein Zeichen der Militanz zu setzen. Fahrzeuge, die den dortigen Bereich nach dem „schwarzen Finger“ passierten, fuhren über die liegenden Bauzaunelemente, um den Weg fortsetzen zu können. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie hielten allerdings, jedenfalls, seit sie sich dem „schwarzen Finger“ im Camp am V.park angeschlossen hatten, für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Blockadematerial auf Straßen verbringen würden, um hierdurch zu provozieren und eine Bereitschaft zu regelwidrigem und aggressivem Verhalten zu signalisieren. Randnummer 64 Spätestens in dem Bereich der S1.allee bei der Autobahnbrücke nahm die als „schwarzer Finger“ bezeichnete Personengruppe insgesamt eine geschlossenere Formation ein. Über das Megafon wurden die mitmarschierenden Personen – für alle von ihnen hörbar – aufgefordert, zusammenzubleiben und die Lücken zu schließen. Bis der „schwarze Finger“ die Autobahnbrücke erreichte, hatten sich mehr Personen als beim Aufbruch im Camp und auf dem ersten Teil der Strecke Hüte, Kapuzen bzw. Sturmhauben über ihren Kopf gezogen, um den Eindruck von Geschlossenheit und Militanz zu vermitteln und um gegebenenfalls eine Wiedererkennung zu erschweren. Ab dem Bereich bei der Autobahnbrücke bewegte sich der „schwarze Finger“ in zügigem Schritt. Auch die Angeklagte L. und der Angeklagte J. erkannten, dass der „schwarze Finger“ durch die geschlossenere Formation, die zügige Fortbewegungsweise und die weitgehende Verhüllung vieler mitmarschierender Personen auf Beobachter noch bedrohlicher wirkte und insgesamt eine martialische Anmutung hatte, und billigten dies. Randnummer 65 Nachdem der „schwarze Finger“ unter der Autobahnbrücke hindurchgegangen war, legte eine Person aus dieser Personengruppe an der Kreuzung, an welcher der Autobahnzubringer von der S1.allee abzweigt, einen entzündeten und kräftig blau qualmenden Nebeltopf ab. Der blaue Qualm des Nebeltopfs zog über mehrere der in nordwestlicher Richtung führenden Fahrbahnen hinweg. Ob der Nebeltopf Verkehrsteilnehmer, die auf diesen Fahrbahnen unterwegs waren, bei der Fahrt konkret störte, konnte zwar nicht festgestellt werden. Jedoch befuhren mehrere Fahrzeuge die vom Qualm betroffenen Fahrstreifen. Wenngleich nicht feststeht, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sahen, wie der Nebeltopf abgelegt wurde, nahmen sie gleichwohl den qualmenden Nebeltopf im Fahrbahnbereich wahr. Ihnen war auch klar, dass der Nebeltopf von einer Person aus dem „schwarzen Finger“ dort abgelegt worden war und dass durch ihn die Militanz der Gruppe unterstrichen werden sollte, was sie billigten. Randnummer 66 Der „schwarze Finger“ wurde, als er sich vom Bereich der Autobahnbrücke über die S1.allee in Richtung der Einmündung der Straße R. bewegte, von der Zeugin N. und dem Zeugen K. aus dem angrenzenden Gebäude des Unternehmens C. D. GmbH (im Folgenden: C.) beobachtet. Die Zeugen empfanden das Auftreten der Gruppe als einschüchternd und sorgten sich, dass die dunkel gekleideten Personen sich dem Unternehmensgelände nähern würden. Die Zeugin N. fürchtete, dass die auf dem Firmenparkplatz abgestellten Pkw beschädigt und draußen auf dem Gelände abgestellte Gasflaschen in Brand gesetzt würden. Randnummer 67 Als sich der „schwarze Finger“ in dem Bereich zwischen dem Gelände des Unternehmens C. und dem Gelände des Unternehmens J. J. M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M.) bewegte, befuhr der Zeuge B1 dort die S1.allee in nördlicher Richtung. Aus dem schwarzen Finger lösten sich mehrere Personen und schoben einen großen Müllcontainer mit Rollen zunächst über die Fahrbahn, auf welcher sich der Zeuge B1 mit seinem Pkw befand. Dann schubsten sie, als sie sich rechtsseitig vor dem Pkw des Zeugen befanden, den Müllcontainer zielgerichtet in dessen Richtung. Der Zeuge B1 beschleunigte daraufhin sein Fahrzeug und konnte so verhindern, dass dieses getroffen wurde. Das Fahrzeug wurde nicht beschädigt. Der Zeuge B1 empfand aufgrund des erlebten Geschehens Wut; dass er sich ängstigte, konnte die Kammer nicht feststellen. Im gleichen Bereich wurde noch mindestens ein weiterer Müllcontainer von Personen aus dem schwarzen Finger auf die Fahrbahn der S1.allee gezogen oder geschoben, sodass letztlich zwei Müllcontainer den rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Süden blockierten. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Ebenso war nicht feststellbar, dass die Angeklagten Gewalt gegen zivile Personen oder Einwirkungen auf das Eigentum von Zivilpersonen billigend in Kauf nahmen. Sie hielten allerdings für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ Blockadematerial auf Straßen verbringen würden und dass dies als Zeichen der Militanz verstanden werden könnte und auch sollte. Randnummer 68 Ebenfalls in dem Bereich zwischen dem Gelände des Unternehmens C. und dem Gelände des Unternehmens M. warf eine Person, die sich kurzzeitig aus dem schwarzen Finger gelöst hatte, einen Stein gegen den Fahrplanaushangkasten der in der S1.allee in Fahrtrichtung Norden befindlichen Bushaltestelle; die Glasscheibe des Fahrplanaushangkastens zersprang dadurch in Scherben. Der Angeklagte J. nahm dieses Geschehen wahr. Ob die Angeklagte L. es ebenfalls wahrnahm, konnte die Kammer nicht feststellen. Weder der Angeklagte J. noch die Angeklagte L. billigten, dass es aus dem „schwarzen Finger“ heraus zu Beschädigungen an Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs kam. Randnummer 69 An die Außenfassade eines Gebäudes des Unternehmens M. in der S1.allee, welches sich noch in der Fertigstellung befand, sprühten eine oder mehrere Personen aus dem „schwarzen Finger“ an zwei Stellen in schwarzer Farbe jeweils über die Breite von ca. 2,50 Metern und die Höhe von ca. 1,00 Meter den Schriftzug „NO G20“. Die Schriftzüge mussten später im Zuge der weiteren Fertigstellung des Gebäudes überstrichen, wodurch Mehrkosten in nicht exakt bezifferbarer Höhe entstanden. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen konkret wahrnahmen. Sie hielten jedoch für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass Personen aus dem „schwarzen Finger“ u.a. Gebäude von Unternehmen beschädigen oder verunstalten würden. Derjenige oder diejenigen, welche die Außenfassade des Gebäudes mit schwarzer Farbe besprühten, verstanden die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen der Solidarität und des Einverständnisses mit derartigen Handlungen. Zudem wurde den Akteuren durch die einheitliche dunkle Kleidung und die geschlossene Formation des „schwarzen Fingers“ ein Untertauchen in der Personengruppe erleichtert. Sie wurden dadurch in ihrem Tun bestärkt. Diese psychologische wie auch praktische Wirkung erkannten die Angeklagte L. und der Angeklagte J.; sie nahmen sie jeweils billigend in Kauf. Randnummer 70 Auch im Bereich des Geländes des Unternehmens M. zerkleinerten Personen aus dem „schwarzen Finger“ Gehwegplatte und Kantsteine, indem sie diese auf den Boden warfen. Handlichere Steine, die sich als Wurfgeschosse eigneten, nahmen sie an sich, um sie bei sich bietender Gelegenheit verwenden zu können. Auf dem Grundstück lagerten zudem Baumaterialien, namentlich Pflastersteine, welche Personen aus dem „schwarzen Finger“ zerkleinerten oder in Gänze mitnahmen. In dem Gebäude des Unternehmens M., das sich noch in der Fertigstellung befand, hielt sich als Sicherheitsdienstkraft der Zeuge M3 auf, der den „schwarzen Finger“ sah und das von dieser Gruppe ausgehende Geräusch aufprallender Steine hörte; er ängstigte sich sehr. Auch hier konnte die Kammer nicht feststellen, ob die Angeklagten L. und J. in der konkreten Situation registrierten, wie sich Personen aus dem „schwarzen Finger“ auf dem Baustellengelände mit Wurfgeschossen ausstatteten. Dass derlei geschehen könnte, war ihnen aber bewusst, und sie billigten es. Randnummer 71 Als der „schwarze Finger“ die Einmündung der Straße R. in die S1.allee erreichte, näherten sich auf der S1.allee in nördlicher Richtung fahrend mehrere Polizeifahrzeuge der in E. ansässigen s.- h. Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit (im Folgenden: BFE E.). Der „schwarze Finger“ einschließlich der Angeklagten L. und des Angeklagten J. bewegte sich eilig in Richtung R.. Als die Fahrzeuge der BFE E. in der Nähe des Einmündungsbereichs zum Stehen gekommen waren und die Polizeibeamten sich noch in diesen befanden, erfolgte durch zum „schwarzen Finger“ gehörende Personen für wenige Sekunden ein kurzer heftiger Bewurf der Einheit mit Steinen und pyrotechnischen Artikeln. Verletzungen von Personen oder Beschädigungen von Sachen wurden durch den Bewurf nicht hervorgerufen. Der Polizeibeamte und Zeuge J1, der als Leiter der BFE E. zunächst geplant hatte, einen Verantwortlichen des Aufzuges ausfindig zu machen und sodann nach Erhalt der benötigten Informationen den „schwarzen Finger“ gegebenenfalls polizeilich zu begleiten, nahm von seinem Vorhaben sogleich Abstand und forderte stattdessen die Angehörigen seiner Einheiten auf, ihre Schutzausrüstung anzulegen. Ob die Angeklagte L. und der Angeklagte J. dieses Geschehen wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Ihnen war jedoch klar, dass es beim Zusammentreffen mit Polizeikräften zu deren Bewurf durch Personen aus dem „schwarzen Finger“ kommen könnte, und sie billigten dies. Die Personen, welche die Polizeikräfte bewarfen, verstanden die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen der Einigkeit und Solidarität. Diesen Personen wurde zudem durch die einheitliche dunkle Kleidung und die Geschlossenheit der Formation ein Untertauchen in Menge erleichtert. Sie wurden dadurch in der aktiven Begehung der Gewalttätigkeiten bestärkt. Auch dies erkannten die Angeklagte L. und der Angeklagte J., und sie nahmen es billigend in Kauf. Randnummer 72 Als sich der „schwarze Finger“ im R. befand, kam ihm die in B3 ansässige Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft der Bundespolizei (im Folgenden: BFE B3) mit mehreren Fahrzeugen entgegen. Die Hundertschaft hielt ihre Fahrzeuge in einem Abstand von ca. 50-60 Metern vor dem „schwarzen Finger“ an. Aus dem „schwarzen Finger“ wurde ein erster Stein in Richtung des vorderen Einsatzfahrzeugs geworfen. Angehörige der Hundertschaft stellten sich vor bzw. neben den Fahrzeugen auf, um den „schwarzen Finger“ zunächst aufzustoppen. Der „schwarze Finger“ rückte noch einige Meter vor und verharrte dann. Personen aus dem „schwarzen Finger“ zündeten vier pyrotechnische Gegenstände und warfen diese in Richtung der Polizeikräfte. Zudem schleuderten Personen aus dem „schwarzen Finger“ insgesamt mindestens weitere 13 Steine in Richtung der Polizeikräfte, um diese zu treffen und zu verletzen. Teilweise kamen die Steine in dem Bereich auf, wo sich Polizeibeamte aufgestellt hatten. Die Beamten trugen Schutzkleidung und Helme. Keiner der Polizeibeamten wurde durch den Bewurf getroffen oder verletzt. Wo im Bereich des „schwarzen Fingers“ die Angeklagte L. und der Angeklagte J. sich zum Zeitpunkt des Bewurfs der BFE B3 befanden und ob sie den Bewurf wahrnahmen, konnte die Kammer nicht feststellen. Sie rechneten allerdings damit, dass es im Falle des Zusammentreffens mit der Polizei zu derartigen Handlungen kommen könnte, und billigten dies. Diejenigen, die die Polizeikräfte bewarfen, verstanden die schwarze bzw. dunkle Kleidung, die von der Mehrzahl der Personen im „schwarzen Finger“ und auch von der Angeklagten L. und dem Angeklagten J. getragen wurde, als Zeichen eines solchen Einverständnisses und der Solidarität, und ihnen wurde durch die einheitliche dunkle und ganz überwiegend auch Haupthaar und Gesicht verhüllende Kleidung und das geschlossene Auftreten ein Untertauchen in der Personengruppe des „schwarzen Fingers“ erleichtert. Hierdurch wurden sie in der aktiven Begehung der Gewalttätigkeiten bestärkt; diese Wirkung der einheitlich dunklen Kleidung erkannten auch die Angeklagte L. und der Angeklagte J., und sie nahmen sie jeweils billigend in Kauf. Randnummer 73 Die Polizeikräfte der BFE B3, die aus ihren Fahrzeugen ausgestiegen waren, stürmten – nach dem Bewurf mit den vier pyrotechnischen Gegenständen und mit den ersten neun Steinen – in Richtung des „schwarzen Fingers“, um den weiteren Bewurf zu unterbinden und um Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen, erkennungsdienstliche Maßnahmen und Festnahmen durchzuführen. Etwa zeitgleich näherten sich dem Aufzug von hinten die Mannschaftswagen der BFE E. sowie die beiden Wasserwerfer der Bundespolizeiabteilung Hünfeld. Entsprechend war den Teilnehmern des „schwarzen Fingers“ der Weg in beide Richtungen des R.s versperrt – durch die BFE B3 vollständig, aber auch durch die BFE E. sowie die H1 Wasserwerfer jedenfalls weitgehend. In dieser Situation kam es, als die B3er Polizeikräfte versuchten, die Personen des „schwarzen Fingers“ am Verlassen der Örtlichkeit zu hindern und eine statische Lage herbeizuführen, auch zu Schlägen und Tritten gegenüber einzelnen Teilnehmern des Aufzugs, die zur Durchführung der polizeilichen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen wären, bei zugleich erfolgender Wasserabgabe durch die von hinten nahenden Wasserwerfer. Darauf, dass die Angeklagte L. oder der Angeklagte J. von gezielten Schlägen oder Tritten der Polizeikräfte betroffen waren, weist nichts hin; allerdings zog sich die Angeklagte L. – nicht ausschließbar im Zuge des Festnahmegeschehens – eine Schürfwunde am Bein zu. Randnummer 74 Um sich dem polizeilichen Zugriff zu entziehen, kletterten zahlreiche Personen aus dem „schwarzen Finger“ über ein an der Westseite des R.s befindliches Geländer, um auf den dahinter belegenen Parkplatz des Unternehmens T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: T.) zu gelangen. Eines der Segmente dieses Geländers brach unter der Last der vielen Menschen, die das Geländer überkletterten, ab und stürzte mit diesen auf das ca. 1,50 bis 2,00 Meter tiefer gelegene Parkplatzgelände. Dabei kam es auch zu schweren Verletzungen, unter anderem bei einer Person zu einem offenen Bruch. Randnummer 75 Die Angeklagte L., die jedenfalls im Bereich des R.s zusätzlich zu ihrer dunklen Kleidung eine über den Kopf gezogene Sturmhaube, welche Augen, Nase und Mund unbedeckt ließ, und schwarze Arbeitshandschuhe trug, legte sich am Rande des R.s neben einem parkenden blauen Fahrzeug auf den Boden. Randnummer 76 Der Angeklagte J., der jedenfalls im Bereich des R.s seine schwarze Jacke geschlossen hatte und die Kapuze der Jacke über den Kopf gezogen hatte, kletterte über ein Teilstück des Geländers, das nicht abgebrochen war, und begab sich auf den Parkplatz des Unternehmens T.. Dort hielt er sich kurze Zeit zusammen mit anderen Personen aus dem „schwarzen Finger“ auf, bevor er von Polizeibeamten vorläufig festgenommen wurde. Randnummer 77 Die beiden Angeklagten wurden zur Gefangenensammelstelle verbracht und blieben auf richterlichen Beschluss bis 09.07.2017 dort. III. Randnummer 78 Grundlagen der Feststellungen zur Sache Randnummer 79 Eine Verständigung gemäß § 257c StPO hat nicht stattgefunden. Randnummer 80
- Angaben der Angeklagten L. und des Angeklagten J. Randnummer 81 Die Angeklagte L. und der Angeklagter J. haben im Rahmen ihrer gemeinsam vorgetragenen Erklärung am ersten Hauptverhandlungstag lediglich eingeräumt, dass sie Teil der G20-Proteste waren. In dieser Erklärung führten sie u.a. aus: „ Wir alle waren mit unterschiedlicher Motivation und verschiedenen inhaltlichen Schwerpunkten Teil der G20-Proteste. “ Im Übrigen haben sich die Angeklagte L. und der Angeklagte J. nicht zur Sache eingelassen. In ihrer Erklärung vom ersten Hauptverhandlungstag, bei der sie sich jeweils die Ausführungen des anderen Mitangeklagten zu eigen gemacht haben, haben sie sich ansonsten ausschließlich mit Kritik an der Politik der G20-Staaten und an dem im Jahr 2017 in H. durchgeführten G20-Gipfel befasst. Randnummer 82
- Organisation der G20-Proteste und Bündnisstrukturen Randnummer 83 a) Größere Bündnisse im Rahmen des G20-Protests Randnummer 84 Aus den Angaben des Zeugen EKHK S., den Angaben des Zeugen L2, den Ausführungen des KHK T. in seinem Auswertebericht vom 25.04.2018 zur Kampagne „Colour the red zone“ sowie dem Wochenbericht Nr. 22/2017 des Bundesamts für Verfassungsschutz konnte die Kammer ableiten, dass sich für den Protest gegen den G20-Gipfel u.a. folgende Bündnisse formierten: Randnummer 85 - das spektrenübergreifende „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ unter der Führung der postautonomen IL, Randnummer 86 - das von H. Autonomen gebildete Bündnis „Welcome to hell“ unter Führung der Roten Flora, sowie Randnummer 87 - das antiimperialistische Bündnis „Fight G20“ unter Führung des Roten Aufbaus H., welches in enger Verbindung mit der ebenfalls vom Roten Aufbau H. geführten lokalen H. Formation „G20 entern“ stand. Randnummer 88 In Übereinstimmung mit dem Auswertebericht des KHK T. vom 25.04.2018 hat der Zeuge EKHK S., der als Dienststellenleiter des Bereichs Lage und Analyse der Abteilung Staatsschutz des LKA H. über einen profunden Einblick in die linksradikale Szene verfügt, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung berichtet, dass es – neben weiteren Formationen – drei größere Bündnisse gegeben habe. Er hat insofern das Bündnis „Welcome to hell“ als Bündnis der Autonomen unter Führung der Roten Flora erwähnt. Zudem hat er das „Bündnis gegen den G20“ unter der Führung der IL genannt; dabei hat er die Bezeichnung „Bündnis gegen den G20“ ersichtlich abkürzend für das auch im Wochenbericht Nr. 22/2017 (dazu sogleich) genannte „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ verwendet. Schließlich hat er das Bündnis „G20 entern“ als Bündnis antiimperialistischer Gruppen unter Führung des Roten Aufbaus H. aufgezählt. Randnummer 89 Im Wochenbericht Nr. 22/2017 des Bundesamts für Verfassungsschutz wird das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ als spektrenübergreifendes Bündnis beschrieben, dem neben nichtextremistischen Gruppierungen auch Zusammenschlüsse aus dem autonomen, postautonomen und kommunistischen Spektrum angehören würden, und das von der IL und dem „… ums Ganze“-Bündnis maßgeblich getragen werde. Daneben benennt dieser Wochenbericht Nr.22/2017 als regionale Bündnisse das Bündnis „Welcome to hell“, welches sich als „autonome und antikapitalistische Allianz gegen den G20-Gipfel in H.“ bezeichne, und das Bündnis „G20 entern“, das u.a. von der antiimperialistischen Gruppierung Roter Aufbau H. getragen werde. Randnummer 90 Der Zeuge L2, der als Abteilungsleiter der Abteilung Auswertung beim Landesamt für Verfassungsschutz profunde Einblicke in die linksradikale Szene in H. verfügt, hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung neben dem „Bündnis gegen G20“ – also dem „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ – noch das Bündnis „Fight G20“, dem u.a. der Rote Aufbau H. und die AKAB angehört hätten, und das lokale Bündnis „G20 entern“ aufgezählt. Randnummer 91 b) Zugehörigkeit der AKAB und des Roten Aufbaus H. zum Bündnis „Fight G20“ Randnummer 92 Dass dem Bündnis „Fight G20“ u.a. der Rote Aufbau H. und die AKAB angehörten, leitet die Kammer daraus ab, dass in dem Flugblatt „Fight G20“ unter der Überschrift „Beteiligte Gruppen“ u.a. die AKAB und der Rote Aufbau H. genannt wurden (zu den weiteren beteiligten Gruppen unten), was auch in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen L2 steht, der bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung von der Zugehörigkeit beider Gruppierungen zu diesem Bündnis berichtet hat. Randnummer 93 c) Maßgebliche Beteiligung des Angeklagten J. an den Vorbereitungen der AKAB für den G20-Protest Randnummer 94 Zur Überzeugung der Kammer war der Angeklagte J. im Jahr 2017 Mitglied der AKAB und maßgeblich daran beteiligt, deren Beteiligung am Protest gegen den G20-Gipfel in H. zu organisieren. Randnummer 95 aa) Dass der Angeklagte J. jedenfalls im Jahr 2017 Mitglied der AKAB war, wird durch mehrere Beweismittel belegt. Randnummer 96 Deutlich für seine Zugehörigkeit zur AKAB spricht insbesondere ein Video über die Lenin-Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 2017 in B1, das vom „Jugendverband R.“ erstellt wurde. In diesem Video ist der Angeklagte J. als Redner zu sehen und er stellt sich darin mit den Worten vor: „ Ich bin N.. Ich bin aus B. von der Antikapitalistischen Aktion. “ Dies weist nicht nur auf die Zugehörigkeit des Angeklagten J. zur AKAB hin, sondern der Umstand, dass er zu einer Demonstration nach B1 reiste, um dort als Repräsentant der AKAB einen Redebeitrag zu halten, deutet auch darauf hin, dass er bei der AKAB eine Führungsrolle innehatte. Randnummer 97 Gestützt wird dies zudem durch eine Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB, die aufgefunden wurde, als am 05.12.2017 in der damaligen Wohnung des Angeklagten J. durchsucht wurde. Bei dieser Durchsuchung wurde ausweislich des Durchsuchungsberichts des KK E. vom 07.12.2017 und des zugehörigen Sicherstellungsverzeichnisses vom 05.12.2017 als Asservat 3.4.18 ein Klemmbrett sichergestellt. Auf diesem Klemmbrett befand sich eine mehrseitige Liste, in die sich Personen eingetragen hatten, die den Newsletter der AKAB erhalten wollten. Dies legt nahe, dass der Angeklagte damals für den Newsletter der AKAB zumindest mitverantwortlich war. Randnummer 98 Auch ein Plakat und vier Fahnen – jeweils sichergestellt bei der Durchsuchung in der damaligen Wohnung des Angeklagten J. – liefern einen weiteren Hinweis auf seine Zugehörigkeit zur AKAB. Ausweislich der Lichtbildmappe vom 07.05.2018 über die beim Angeklagten J. sichergestellten Fahnen tragen diese jeweils den Schriftzug „AKAB“ bzw. „www.AKAB.mobi“. Randnummer 99 bb) In Zusammenschau mit diesen Beweismitteln entnimmt die Kammer insbesondere einem Notizbuch, welches bei der gesondert verfolgten J. K1 aufgefunden wurde, dass der Angeklagte J. bei der AKAB im Rahmen einer „G20-AG“ maßgeblich daran mitwirkte, deren Beteiligung an den Protesten gegen den G20-Gipfel in H. vorzubereiten. In diesem Notizbuch finden sich zahlreiche Eintragungen, welche sich auf die AKAB beziehen. Ebenso sind darin mehrere Notizen enthalten, die sich auf Vorbereitungen auf den G20-Gipfel in H. zum Gegenstand haben. Im Zusammenhang mit dem Stichwort „G20“ wird darin mehrfach der Name „N.“ bzw. die Abkürzung „Ni“ genannt. Randnummer 100
(1)Die Kammer hat keinen Zweifel, dass sich der Name „N.“ und die Abkürzung „Ni“ in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 auf den Angeklagten J. beziehen. Dies folgert die Kammer aus einer Gesamtschau mehrerer Gesichtspunkte. Randnummer 101 (
- a)Zunächst zeigen bereits das Video über die Lenin-Liebknecht-Luxemburg-Demonstration 2017, die beim Angeklagten J. aufgefundene Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB sowie die bei ihm ebenfalls aufgefundenen Fahnen bzw. das Plakat, dass er damals der AKAB angehörte und – über die bloß formale Zugehörigkeit hinausgehend – auch in erheblichem Maße in deren Aktivitäten eingebunden war. Wenn es seinerzeit neben dem Angeklagten J. eine weitere Person mit dem Vornamen „N.“ gegeben hätte, die in die Aktivitäten der AKAB erheblich eingebunden gewesen wäre, hätte es nahegelegen, dass die gesondert verfolgte K1 in ihrem Notizbuch nicht ausschließlich den Vornamen verwendet, sondern diesen zur Unterscheidung mit einem Zusatz, etwa dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens, versehen hätte. Randnummer 102 (
- b)Dass sich der Name „N.“ und die Abkürzung „Ni“ in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 auf den Angeklagten J. beziehen, wird auch dadurch gestützt, dass er im Zusammenhang mit dem Protest gegen den G20-Gipfel und sich daran anschließenden Vorgängen mehrfach gemeinsam mit der gesondert verfolgten K1 in Erscheinung trat. Randnummer 103 So ist der Angeklagte J. zusammen mit der gesondert verfolgten K1 in einem von „R. F. TV“ veröffentlichten Video über die Pressekonferenz der V.-Jugend in B. am 06.12.2017 zu sehen, die sich mit den Durchsuchungsmaßnahmen in Ermittlungsverfahren wegen Geschehnissen während des G20-Gipfels befasst, die bei ihnen jeweils stattgefunden hatten. Gleich zu Beginn des Videos stellt der Angeklagte J. sich und die gesondert verfolgte K1 namentlich vor und erklärt, dass sie jeweils Sprecher bzw. Sprecherin der bundesweiten Initiative „G. v.“ und Mitglieder im geschäftsführenden Jugendvorstand der Gewerkschaft V. im Bezirk N.- S. seien. Randnummer 104 Ebenso ist der Angeklagte J. zusammen mit der gesondert verfolgten K1 und vier weiteren Personen in einem Beitrag des Fernsehmagazins „P.“, der die Geschehnissen am Morgen des 07.07.2017 im R. und die nachfolgenden Strafverfolgungsmaßnahmen thematisiert, zu sehen. In dem Beitrag werden der Angeklagte J., die gesondert verfolgte K1 und die weiteren vier Personen als Angehörige der V.-Jugend N. vorgestellt, die auf der „Demo“ am R. gewesen seien. Über alle sechs Personen wird in dem Beitrag berichtet, dass sie aus B. seien. Während in dem Beitrag fünf der sechs Personen mit kurzen Äußerungen zu Wort kommen, werden jeweils deren Namen eingeblendet; dies betrifft den Angeklagten J., die gesondert verfolgte K1, die gesondert verfolgte C. G., den gesondert verfolgten S. E1 und den gesondert verfolgten L. K2. Randnummer 105 Auch auf Aufnahmen, die auf der vom „schwarzen Finger“ am Morgen des 07.07.2017 zurückgelegten Wegstrecke gefertigt wurden, sind der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 wiederholt in unmittelbarer Nähe zueinander zu sehen. Es spricht viel dafür, dass sie die Wegstrecke gemeinsam als Gruppe innerhalb des „schwarzen Fingers“ zurückgelegt haben, was auch damit harmoniert, dass der Angeklagte J. in dem „P.“-Beitrag geäußert hat: „ Bei uns war es eher bunt, vorne war’s anscheinend eher ein bisschen schwarz. “ Diese Formulierung („bei uns“) legt nahe, dass sie sich innerhalb des „schwarzen Fingers“ als Gruppe zusammen bewegten. Randnummer 106 Gemeinsam zu sehen sind der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 etwa auf Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), welche die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe, die mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne mit sich führt, auf der S1.allee in der Nähe des Betriebsgeländes der Stadtreinigung H. zeigen. Die Personengruppe ist anhand der Aufmachung als der „schwarzer Finger“ zu erkennen (siehe dazu im Einzelnen unten). Zu erkennen ist auf den Lichtbildern auch, dass sich die gesondert verfolgte K1 – schätzungsweise ungefähr zwei Schrittlängen – vor dem Angeklagten befindet. Obwohl die Personengruppe von der Rückansicht fotografiert wurden, sind die gesondert verfolgte K1 und der Angeklagte J. klar zu identifizieren. Auf diesen Lichtbildern ist das Erscheinungsbild der gesondert verfolgten K1 durch zu einem Dutt geknotete mittelbraune Haare, eine kräftige Statur und insbesondere ein markantes geringeltes Langarmshirt in Rot und Anthrazit, welches sich von der Kleidung der übrigen Personen deutlich abhebt, geprägt. Mit denselben Merkmalen, insbesondere demselben geringelten Langarmshirt, ist die gesondert verfolgte K1 auch auf einem Video zu sehen, dass der PHM K3 beim polizeilichen Einschreiten am R. gefilmt hat (Dateiname: ....MTS); auf diesem Video ist die gesondert verfolgte K1 im Abgleich mit dem Video von der Pressekonferenz der V.-Jugend in B. am 06.12.2017 und dem „P.“-Beitrag (dazu jeweils bereits oben) eindeutig zu erkennen. Der Angeklagte J. kann auf den Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), hingegen anhand des roten Halstuchs, der mittelbraunen, an der rechten Kopfseite länger herabreichenden und mit abstehenden Strähnen locker sitzenden Haare sowie der zurückgeschobenen Ärmel seiner schwarzen Funktionsjacke identifiziert werden (zu diesen Merkmalen eingehend unten unter III. 7. lit. a). Randnummer 107 Ebenfalls gemeinsam zu sehen sind der Angeklagte J. und die gesondert verfolgte K1 in einem Video, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ...MOV), welches die als „schwarzer Finger“ erkennbare dunkel gekleidete Personengruppe, die mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne mit sich führt, auf den rechten Fahrstreifen der S1.allee zeigt, während sie sich in südlicher Richtung bewegt und dabei die Einmündung der A.- K.-Straße passiert. Auch in diesem Video befindet sich die gesondert verfolgte K1 nur schätzungsweise ungefähr ein bis zwei Schrittlängen vor dem Angeklagten J.. In diesem Video ist die Personengruppe wiederum nur von hinten zu erkennen, jedoch stimmt das Erscheinungsbild der gesondert verfolgten K1 mit demjenigen auf den bereits erwähnten Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), überein, auf denen sie anhand des vom PHM K3 gefilmten Videos (Dateiname: ....MTS) identifiziert werden konnten. Auch der Angeklagte J. ist in diesem Video vom Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 zu erkennen, und zwar anhand des roten Halstuchs, der Frisur seiner mittelbraunen Haare, der zurückgeschobenen Ärmel seiner schwarzen Funktionsjacke und der kurz gehaltenen Bartstoppeln („Drei-Tage-Bart“), die in dieser Sequenz ebenfalls sichtbar werden (zu diesen Merkmalen eingehend unten). Randnummer 108 (
- c)Auch eine Nachricht in der WhatsApp-Gruppe der BJB mit dem Namen „„BJB – alle“, die nach Überzeugung der Kammer vom Angeklagten J. stammt, weist darauf hin, dass sich in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 die Bezeichnungen „N.“ bzw. „Ni“ auf den Angeklagte J. bezogen. Randnummer 109 (
- aa)In diese WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ schickte ein Kontakt „N. BJB“ mit der Telefonnummer... Anfang Juli 2017 mehrere Nachrichten. Es handelt sich hierbei zur Überzeugung der Kammer um den damals vom Angeklagten J. genutzten Mobilfunkanschluss und um von diesem abgeschickte Nachrichten. Randnummer 110 Insoweit nimmt die Kammer zunächst in den Blick, dass sich der Angeklagte J. im Jahr 2017 – neben seinen weiteren politischen Aktivitäten – auch bei der BJB betätigte, aber nur ein einziger Kontakt mit dem Namen „N.“ der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ angehört, was darauf schließen lässt, dass dieser Kontakt dem Angeklagten J. zuzuordnen ist. Für eine Betätigung des Angeklagten J. bei der BJB spricht zunächst, dass sich ausweislich der bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbilder ein Stapel mit Flugblättern der BJB in seiner damaligen Wohnung befand. Auf den bereits angesprochenen Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden (Dateinamen: ....JPG, ....JPG und....JPG), ist zudem zu sehen, dass der Angeklagte J. die gelbe Fahne, welche bei dem „schwarzen Finger“ mitgeführt wurde, trägt. Auf dem Lichtbild....JPG ist – spiegelverkehrt – „ B. … BEWE… “ ablesbar, wobei der Schriftzug in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur gehalten ist. Ein vom PHM M1 im Rahmen der Sicherstellungsmaßnahmen am R. gefertigtes Lichtbild (Dateiname: ....JPG) zeigt, dass es sich hierbei um die Fahnen der BJB handelte; auf diesem vom PHM M1 gefertigten L2bild ist nämlich eine in demselben Gelbton gehaltene Fahne mit der in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur ausgeführten Beschriftung „ B. JUGEND BEWEGUNG “ abgebildet. Randnummer 111 Die Annahme, dass die von „N. BJB“ abgeschickten Nachrichten von dem Angeklagten J. stammen, findet auch darin eine Stütze, dass in einer dieser Nachrichten, nämlich der Nachricht vom 05.07.2017, 20:08:11 Uhr, zu einem der Treffen ins D.-Haus in B. eingeladen wird, was mit dem gewerkschaftlichen Engagement des Angeklagten in Einklang steht. In dem bereits angesprochenen Beitrag des Fernsehmagazins „P.“ wird – ausweislich des von einem Sprecher gesprochenen Textes – das Gewerkschaftshaus in B. gezeigt, an dessen Fassade neben dem Logo des D. – darunter und deutlich kleiner – zusammen mit den Emblemen weiterer Gewerkschaften auch das Logo der Gewerkschaft V. angebracht ist, in deren Jugendorganisation der Angeklagte J. im Jahr 2017 aktiv war (dazu bereits oben). Randnummer 112 Zudem verschickte der Kontakt „N. BJB“ in der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ am 09.07.2017 um 14:29:47 Uhr eine Mitteilung, dass er „ draußen “ sei, was damit korrespondiert, dass die gegenüber dem Angeklagten J. angeordnete polizeirechtliche Freiheitsentziehung bis 09.07.2017, 14:00 Uhr, andauern sollte (dazu ebenfalls bereits oben, unter den Feststellungen zur Person). Dass bei zahlreichen in Gewahrsam genommenen Personen die Freiheitsentziehung länger andauerte, zeigt sich daran, dass von demselben Kontakt wenige Minuten später die weitere Nachricht „ Rest kommt um 18:00 raus! [Abbildung eines angespannten Bizeps]“ abgeschickt wurde und nachfolgend die Gründe für seine frühe Entlassung in der WhatsApp-Gruppe diskutiert wurden. Randnummer 113 (
- bb)Die Nachricht, die der Angeklagte J. unter dem Kontakt „N. BJB“ am 05.07.2017, 20:08:11 Uhr in der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ verschickte, weist darauf hin, dass sich in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 die Bezeichnungen „N.“ bzw. „Ni“ auf den Angeklagte J. bezogen. Sie enthält nämlich wichtige Informationen für die Anreise zum G20-Gipfel mit dem Zug. Dies korrespondiert mit Eintragungen im Notizbuch der gesondert verfolgten K1, welche den darin genannten „N.“ als „Zugverantwortlichen“ ausweisen. Randnummer 114 In der Nachricht vom 05.07.2017, 20:08:11 Uhr, teilte der Angeklagte J. mit, dass der Zug in der Schweiz mehrere Stunden aufgehalten worden sei und neuer Treffpunkt um 00:15 Uhr am K. Hauptbahnhof sei. Bei dieser Gelegenheit lud er auch zu dem vorherigen Treffen im D.-Haus ein. Aus dieser Nachricht lässt sich ablesen, dass der Angeklagte J. eingebunden war, die Anreise von Personen aus B. zum G20-Gipfel mit dem Zug zu organisieren. Randnummer 115 Dies entspricht der Rolle, welche auch der im Notizbuch der gesondert verfolgten K1 genannte „N.“ nach den dortigen Eintragungen haben sollte. So heißt es dort u.a.: Randnummer 116 „G20: * N. und Ich koordinieren den Ticketverkauf für den Zug nach H. // wir haben 100 Tickets, 30 sind nach K. gegangen …“. Randnummer 117 Eine weitere Eintragung vom 21.06.2017 in dem Notizbuch der gesondert verfolgen K1 lautet: Randnummer 118 „ AKAB 21.06.2017 . Randnummer 119 G20: Anreise über K. Hauptbahnhof → Welche Verbindung nehmen wir aus B.? (noch unklar wegen Baustellen); K., N. u. S. sind Zug u. Camp-Verantwortliche; wir sind im Fight G20-Barrio; …“ Randnummer 120 (
- d)Dass in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 nicht nur der Name „N.“ für den Angeklagten J. steht, sondern auch die Abkürzung „Ni“, liest die Kammer daran ab, dass in ihren darin enthaltenen Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den G20-Vorbereitungen wahlweise die Gruppe Na, N. und K. oder alternativ Na, Ni und K. genannt werden. Es liegt auf der Hand, dass „Na“ und „Ni“ für Na und N. stehen. Randnummer 121 So lautet zunächst eine undatierte Eintragung: Randnummer 122 „Na / Ni / K.: G20“ Randnummer 123 In weiteren undatierten Eintragungen ist Folgendes festgehalten: Randnummer 124 „G20-AG: Na, K., N.; Ticket-Masterliste: J. → Sonderzug // am 27. Mai Treffen von G20 Entern in B. → Raumfrage ist noch nicht geklärt → konspirativ!“ Randnummer 125 sowie Randnummer 126 „Mittwoch Bericht der G20-AG → Welche Aktionen werden beim Bündnistreffen am 28.5 geplant? G20 entern: (Na), Ni, K. // …“ Randnummer 127
(2)Diesen Eintragungen in dem Notizbuch der gesondert verfolgten K1 entnimmt die Kammer auch, dass der Angeklagte J. bei der AKAB im Rahmen einer „G20-AG“ maßgeblich daran mitwirkte, deren Beteiligung an den Protesten gegen den G20-Gipfel in H. vorzubereiten. Sie zeigen, dass er Teil einer dreiköpfigen „G20-AG“ war und dass diese auch in die Planung der Aktivitäten mit Bündnispartnern eingebunden war. Sein Name wird – wie sich aus den zitierten Eintragungen ergibt – in dem Tagebuch insbesondere auch im Zusammenhang mit einem Bündnistreffen am 28.05., gemeint ist ersichtlich der 28.05.2017, und der Formation „G20 entern“ genannt. Die Formation „G20 entern“ stand in enger Verbindung zum Bündnis „Fight G20“, weil jeweils der Rote Aufbau H. eine führende Rolle einnahm (dazu bereits oben unter III. 2. lit. a). Wegen dieser Verbindung zwischen „G20 entern“ und „Fight G20“ und da der über profunde Einblicke in die Szene verfügende Verfassungsschutzbeamte L2 – in Einklang auch mit dem Wochenbericht Nr. 22/2017 des Bundesamts für Verfassungsschutz – „G20 entern“ als (lediglich) lokale H. Formation beschrieben hat (dazu bereits oben), liegt nahe, dass die gesondert verfolgte K1 bei diesen Eintragungen die Bezeichnung „G20 entern“ als Synonym für das Bündnis „Fight G20“ verwendete. Randnummer 128 Der Angeklagte J. brachte sich in die Vorbereitungen für den Protest gegen den G20-Gipfel ein, auch bei der BJB, bei der es personelle und organisatorisch Überschneidungen mit der AKAB gab, nicht nur in der Person des Angeklagten J., der sich in beiden Gruppierungen betätigte, sondern etwa auch über die gesondert verfolgte K1. Diese war einerseits bei der AKAB aktiv, was durch die bereits aufgeführten Eintragungen in ihrem Notizbuch sowie den Umstand belegt wird, dass sie auf der in der damaligen Wohnung des Angeklagten J. aufgefundenen Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB steht. Für die Betätigung der gesondert verfolgten K1 bei der BJB spricht, dass sich in ihrem Notizbuch auch zahlreiche Eintragungen finden, die sich auf die BJB beziehen, etwa eine Eintragung vom 05.05.2017, in welcher Themen eines „BJB-Plenum“ stichpunktartig aufgezählt werden. Zudem ist auch die gesondert verfolgte K1 – erkennbar an den zu einem Dutt geknoteten mittelbraunen Haaren, der kräftigen Statur und dem markanten geringelten Langarmshirt in Rot und Anthrazit – auf einem L2bild, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurde (Dateiname: ....JPG), zu sehen, während sie die gelbe Fahne der BJB mit der Beschriftung in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur (zu dieser bereits oben) trägt und sich vor ihr weitere Personen der als „schwarzer Finger“ erkennbaren überwiegend dunkel gekleideten Personengruppe mit mehreren roten Fahnen in der Nähe des V.parkstadions befinden. Die Verbindungen zwischen der AKAB und der BJB zeigen sich auch an einer Eintragung im Notizbuch der gesondert verfolgten K1 vom 17.05.2017, in der sie unter der Überschrift „AKAB“ verschiedene Stichpunkte, u.a. „G20-Treffen B.“ aufführt, und dann als weiteren Stichpunkt auch einen Klima-Workshop der BJB nennt. Randnummer 129 In der WhatsApp-Gruppe „BJB – alle“ tat der Angeklagte J. sich hervor, indem er u.a. koordinierte, welche Aufgaben vor der Abreise noch erledigt werden sollten und welche Materialien zu den Gipfelprotesten mitgenommen werden sollten. So verschickte er am 05.07.2017 u.a. mehrere Nachrichten, in denen er eine Materialliste übersendete und fragte, ob etwas fehlen würde, sich erkundigte, ob er beim Info-Zettel etwas vergessen habe, und die Mitglieder der WhatsApp-Gruppe aufforderte nachzudenken, was noch mitgenommen werden sollte. Randnummer 130 3. „Schwarzer Finger“ als eigenständige Aktion des Bündnisses „Fight G20“ Randnummer 131 Zur Überzeugung der Kammer war der „schwarze Finger“, der sich am Morgen des 07.07.2017 vom V.park zum R. bewegte, nicht Teil der vom „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ vorbereiteten Aktion „Block G20 – Colour the red zone“. Vielmehr handelte es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine eigenständige Aktion des Bündnisses „Fight G20“ unter maßgeblicher Beteiligung des Roten Aufbaus H. mit eigenem Aktionsbild. Randnummer 132
- a)Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ als Aktion des „Bündnisses gegen das G20-Treffen in H.“ Randnummer 133 Die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ wurde durch das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ und die ihm angehörende IL vorbereitet. Dies folgert die Kammer aus der Gesamtschau mehrerer Umstände: Randnummer 134 So waren die für die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ ausgegebenen und entsprechend beschrifteten „Safety Cards“, auf denen Verhaltenshinweise für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dargestellt wurden, in einer Ecke mit dem Schriftzug „Interventionistische Linke“ und deren Logo (weiße Buchstaben „IL“ auf schwarzem Grund mit einem roten Stern in der rechten oberen Ecke) versehen. Aufgrund der Zugehörigkeit der IL zum „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ weist bereits diese Einbindung der IL in die Vorbereitung der Aktion darauf hin, dass die Aktion auch diesem Bündnis zuzuordnen ist. Randnummer 135 Auch aus Sicht des Roten Aufbaus H. und der AKAB handelte es sich bei der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ um ein Vorhaben, welches der IL bzw. deren Bündnis zuzurechnen war und von welchem man sich selbst abgrenzte. Dies belegt ein Protokoll vom „Treffen revolutionärer Gruppen zum G20“ vom 23.04.2017, an dem ausweislich der Anwesenheitsfeststellung auch der Rote Aufbau H. und die AKAB beteiligt waren (dazu eingehend unten). In diesem Protokoll ist unter der Überschrift „4. Blockaden am Freitag“ und der Unterüberschrift „Andere Akteuere 1 Anmerkung: wörtlich übernommen – Tippfehler im Original. Anmerkung: wörtlich übernommen – Tippfehler im Original. “ u.a. vermerkt „ IL will unter dem Motto „Block-G20“ die Rote Zone blockieren “. Davon unterschieden wurden in diesem Protokoll die Vorstellungen für die eigene Aktion, welche ebenfalls unter der Überschrift „4. Blockaden am Freitag“, aber unter der Unterüberschrift „Unser Bündnis“ festgehalten wurden (dazu ebenfalls eingehend unten). Randnummer 136 In Einklang hiermit hat KHK T. in seinem Auswertevermerk vom 25.04.2018, in welchem Mobilisierung und Vorbereitungen der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ detailliert beschrieben werden, zusammengefasst, dass das „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ den Aktionstag am 07.07.2017 als Kampagne „Colour the red zone“ geplant habe. Randnummer 137 Wie die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ nach den Planungen des „Bündnisses gegen das G20-Treffen in H.“ und der ihm angehörenden IL angelegt sein sollte, konnte die Kammer dem Aktionsbild entnehmen, welches am 04.03.2017 auf der Internetseite www.g20hamburg.org (https://www.g20hamburg.org/de/content/den-gipfel-stoeren-die-stadt-zurueckerobern) veröffentlicht wurde. Überschrieben war dieses Aktionsbild mit den Worten „ Den Gipfel stören, die Stadt zurückerobern –H., 7. Juli: Der Tag der widerständigen und ungehorsamen Massenaktion zur Roten Zone – Aktionsbild Block G20 – Colour the red zone “, und es enthielt u.a. folgende Textpassagen: Randnummer 138 „[…] Wir wollen eine angekündigte, regelüberschreitende Aktion vorbereiten und durchführen. Was wir tun werden, ist nicht unbedingt und immer legal, aber transparent für diejenigen, die sich beteiligen wollen. Und obwohl die Beteiligung an dieser Aktion deshalb auch ein Risiko mit sich bringt, wollen wir sie so organisieren, dass sich alle, die sich daran beteiligen wollen, das auch tun können. Dafür wollen wir eine für die Einzelnen und die Bezugsgruppen kalkulierbare Situation und Stimmung schaffen, die kreative Ausdrucksmöglichkeiten bietet und gleichzeitig für alle übersichtlich bleibt. Deshalb werden wir belastbare Absprachen mit den Menschen treffen, die weitere Aktionen vorbereiten, die vorher, nachher oder auch gleichzeitig an anderen Orten stattfinden. Unsere Aktion soll vielen Menschen zugänglich sein, damit wir an diesem Tag Tausende sein werden! Wir wollen ein öffentliches Bild dieser Aktion schaffen, das der breiten Öffentlichkeit und natürlich auch den Anwohner*innen vermittelbar ist. […] Randnummer 139 Wir werden uns gemeinsam mit Zehntausenden die Straßen im Herzen H. wieder aneignen. Anwohner*innen werden zusammen mit Aktivist*innen aus vielen verschiedenen Ländern das Gipfeltreffen blockieren. Wir werden uns in mehreren Fingern oder vergleichbaren Strukturen organisieren, autonom handelnd und doch koordiniert. Wir werden aus allen Richtungen auf die Orte des Gipfeltreffens zuströmen, auf die Messehallen, auf das Rathaus und die E., kurz: auf die rote Zone, die für das Treffen abgeriegelt wird. Wo uns die Polizei daran hindern will, finden wir andere Wege zu unserem Ziel. Wo es nötig sein wird, werden wir Hindernisse überwinden und ggf. Polizeiketten durchfließen. Wir gehen so weit wir kommen. Schon auf unserem Weg zeigen wir unsere linken, gesellschaftlichen Gegenentwürfe auf, mit vielfältigen und kreativen Formen wie Raves, Versammlungen und der Aneignung von öffentlichem Raum und Leerstand. Wir behalten uns vor, über Nacht zu bleiben. Randnummer 140 Die Inszenierung der Macht stören Randnummer 141 Viele von uns werden sich in zahlreich stattfindenden Aktionstrainings auf diese Aktion vorbereiten. Unser Ziel ist es, den reibungslosen Ablauf des Gipfels spürbar zu stören. Gemeinsam erobern wir uns die Stadt zurück, zusammen umzingeln, stören und blockieren wir ihre selbstgerechte Inszenierung als Forum der Weltenretter. Denn sie sind die Brandstifter. Wir setzen sie fest, weil ihre Grenzen Millionen Menschen und ihre H. Gitter einer ganzen Stadt die Bewegungsfreiheit nehmen. Das Wort »Zufahrtswege« wird es an diesem Tag nur in Verbindung mit dem Wort »verstopft« geben. Randnummer 142 Unsere Aktionsform sind angekündigte Massenblockaden, die aus Menschen bestehen werden, sowie Materialblockaden. Kreative Hilfsmittel wie Großpuppen, Absperrbänder, Luftmatratzen, Fahrrad-Tandems, Einkaufswägen, Banner, Regenschirme etc. werden dabei zum Einsatz kommen. Wir werden dabei der Selbstinszenierung der Macht die Bilder eines kreativen und bunten Widerstands entgegensetzen. Viele von uns werden ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit durch körperschützende Materialien verteidigen. Von uns wird dabei keine Eskalation ausgehen. […]“ Randnummer 143 In diesem Aktionsbild der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ wird bereits dargestellt, dass beabsichtigt war, sich in mehreren „Fingern“ oder vergleichbaren Strukturen zu organisieren und aus verschiedenen Richtungen auf die „rote Zone“ um den Austragungsort selbst, die Messehallen sowie das Rathaus und die E. zuzuströmen. Zugleich zeigt dieses Aktionsbild, dass die Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ nach den Planungen für viele Menschen anschlussfähig sein sollte, und zwar maßgeblich auch aufgrund der Kalkulierbarkeit der Risiken, die mit einer Teilnahme einhergingen. Insgesamt sollte ersichtlich die Friedfertigkeit der geplanten Aktion betont werden. Das angekündigt „Regelüberschreitende“ und „nicht immer und unbedingt Legale“ beschränkte sich nach dem Verständnis der Kammer darauf, dass in einen Bereich vorgedrungen werden sollte, in welchem Versammlungen untersagt waren (die innerhalb der „blauen Zone“ befindliche „rote Zone“), und dass Zufahrtswege durch Menschen- und Materialblockaden blockiert werden sollten. Es deutet sich an, dass die Verfasser des Aktionsbildes damit rechneten, dass es auf dem Weg in die „rote Zone“ oder während der Blockadeaktionen zu einer Konfrontation mit Polizeikräften kommen werde. Hierauf sollte mit passivem Widerstand reagiert werden, so durch „körperschützende Materialien“ und ohne Handlungen, die zu einer Eskalation beitragen könnten. Randnummer 144
- b)„Schwarzer Finger“ als Aktion des Bündnisses „Fight G20“ Randnummer 145 Dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ im Verhältnis zu der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ um eine eigenständige, vom Bündnis „Fight G20“ getragene Aktion handelte, die sich zwar zeitlich und hinsichtlich der Bewegungsrichtung in die „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ einfügen sollte, dass jedoch nicht die Bereitschaft bestand, sich dem von der IL bzw. dem „Bündnis gegen das G20-Treffen in H.“ entwickelten Aktionsbild unterzuordnen, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 146
- aa)Bei dem „schwarzen Finger“ handelte es sich um eine Aktion, die vom Bündnis „Fight G20“ getragen wurde. Dies folgert die Kammer aus einer Zusammenschau folgender Umstände: Randnummer 147
(1)Als wichtigen Gesichtspunkt erachtet die Kammer in diesem Zusammenhang, dass die Transparente, die an der Spitze des „schwarzen Fingers“ getragen wurden, mit der Parole, die auf dem Flugblatt des Bündnisses „Fight G20“ aufgedruckt war, korrespondierte. Sowohl auf den Transparenten als auch auf dem Flugblatt wurde die Formel „Gegenmacht aufbauen“ verwendet. Randnummer 148 Dass dem „schwarzen Finger“ zu Beginn der Wegstrecke zwei Transparten mit der Formel „Gegenmacht aufbauen“ vorangetragen wurden, konnte die Kammer anhand eines Videos, das ein Security-Mitarbeiter im Bereich der B.-Arena aufzeichnete (Dateiname: ....mp4), feststellen. Auf diesem Video ist eine ganz überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe zu sehen, welche den H.weg quert und aus welcher mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne herausragen, was erkennen lässt, dass es sich um den „schwarzen Finger“ handelt (siehe dazu im Einzelnen unten). Vor der Spitze der Personengruppe sind zwei weiße Tücher mit blauweißen Schriftzügen gespannt. Auf einem der Tücher ist in mittelblauer Farbe und in Schreibschrift der Schriftzug „Gegenmacht aufbauen“ aufgebracht; darunter ist ein Balken in demselben Blauton zu sehe, auf dem sich ein weißer Schriftzug befindet, der in der Videosequenz nicht zu entziffern ist. Auf dem zweiten Tuch ist weiße Schrift auf einem hellblauen Hintergrund zu erkennen, von der jeweils an der rechten Seite – auf dem Kopf stehend – in Druckbuchstaben die Anfangsbuchstaben von Wörtern zu erkennen sind und zwar „ KAPI.. .“ sowie darunter „ ZER… “. Randnummer 149 Zwei Lichtbilder (Dateinamen: ....JPG und ....JPG), die der PHM M1 am Morgen des 07.07.2017 im Zusammenhang mit den Sicherstellungsmaßnahmen am R. fertigte, erlauben die Klärung der vollständigen Beschriftung. Auf dem Lichtbild ....JPG ist ein weißes Tuch zu sehen, auf dem in mittelblauer Schreibschrift der Schriftzug „ Gegenmacht aufbauen “ und darunter auf einem Balken desselben Blautons kleiner und in Druckbuchstaben „ Kapitalismus zerschlagen! “ steht. Auf dem Lichtbild ....JPG ist ebenfalls ein weißes Tuch abgebildet, auf dem in weißen Druckbuchstaben das Wort „ KAPITALISMUS “ und darunter das Wort „ ZERSCHLAGEN “ – jeweils mit einem hellblauen Balken unterlegt – zu lesen ist; darunter finden sich in hellblauer Farbe und ebenfalls in Druckbuchstaben die Worte „ Gegenmacht aufbauen “, wobei vor und hinter diesen Worten ein hellblauer Stern zu sehen ist. Es handelt sich aufgrund der übereinstimmenden Gestaltung um dieselben Transparente wie in dem Video, das der Security-Mitarbeiter im Bereich der B.-Arena aufzeichnete. Randnummer 150 Diese Beschriftungen auf den Transparenten des „schwarzen Fingers“ („Gegenmacht aufbauen – Kapitalismus zerschlagen!“ bzw. „Kapitalismus zerschlagen – Gegenmacht aufbauen“) korrespondieren mit dem Flugblatt von „Fight G20“, auf dessen Titelseite neben dem Schriftzug „ Fight G20 “ die Zeile „ Gegenmacht aufbauen! “ aufgedruckt ist und dessen erste Seite mit den Worten „ Fight G20 Gegenmacht aufbauen “ überschrieben ist. Randnummer 151
(2)Gestützt wird die Annahme, dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine Aktion von „Fight G20“ handelte, auch durch den Umstand, dass in dem „schwarzen Finger“ Personen festgestellt werden konnten, die sich beim Roten Aufbau H. bzw. der AKAB betätigten, wobei diese Gruppierungen wiederum jeweils dem Bündnis „Fight G20“ angehörten. Dabei nimmt die Kammer in den Blick, dass sich in dem „schwarzen Finger“ gerade auch Personen befanden, die beim Roten Aufbau H. bzw. der AKAB eine besonders aktive Rolle einnahmen, was namentlich auf den gesondert verfolgten H. S1 und auch auf den Angeklagten J. zutrifft. Randnummer 152 (
- a)Nach den übereinstimmenden und in jeder Hinsicht glaubhaften Angaben des ermittlungsführenden Zeugen KB R2, des Zeugen EKHK S. und des Zeugen L2 wurde der gesondert verfolgte H. S1 am Morgen des 07.07.2017 beim polizeilichen Einschreiten gegen den „schwarzen Finger“ am R. festgenommen, woraus die Kammer folgert, dass er sich zuvor im „schwarzen Finger“ aufhielt. Bei dem gesondert verfolgten H. S1 handelt es sich nach den auch insofern übereinstimmenden Angaben dieser Zeugen um die zentrale Führungsfigur des Roten Aufbaus H.. Randnummer 153 (
- b)Nach Überzeugung der Kammer marschierte außerdem der Angeklagte J. im „schwarzen Finger“ mit (dazu eingehend unten unter III. 7. lit. a). Er war, wie bereits ausgeführt, im Jahr 2017 Mitglied der AKAB und maßgeblich daran beteiligt, deren Beteiligung am Protest gegen den G20-Gipfel in H. zu organisieren. Randnummer 154 (
- c)Auch die gesondert verfolgte K1 befand sich, wie bereits ausgeführt, innerhalb des „schwarzen Fingers“. Auch sie betätigte sich im Jahr 2017 bei der AKAB, was sich aus den Aufzeichnungen in ihrem Notizbuch sowie aus der Eintragung ihres Namens in der Anmeldeliste für den Newsletter der AKAB entnehmen lässt (auch dazu bereits oben). Randnummer 155
- bb)Dass es sich bei dem „schwarzen Finger“ um eine im Verhältnis zur „Finger-Taktik“ von „Block G20 – Colour the red zone“ eigenständige Aktion handelte und diese sich nach den Planungen des Bündnisses „Fight G20“ gerade nicht dem Aktionsbild von „Block G20 – Colour the red zone“ unterordnen sollte, sondern von „Fight G20“ stattdessen ein eigenes – von Militanz geprägtes – Aktionsbild entwickelt wurde, ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 156 (
- a)Die Eigenständigkeit des „schwarzen Fingers“ gegenüber der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sowohl die IL, welche an der Vorbereitung der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ maßgeblich beteiligt war, als auch das Bündnis „Fight G20“ den „schwarzen Finger“ nicht als der Aktion der IL zugehörig betrachteten. Randnummer 157 (
- aa)Dass der „schwarze Finger“ seitens der IL nicht als Teil der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ und der von ihr praktizierten „Finger-Taktik“ angesehen wurde, offenbart ein Beitrag („Tweet“), der am 07.07.2017 um 09:58 Uhr auf der Social-Media-Plattform „X“ (damals noch „twitter“) von dem Account der IL abgesetzt wurde. Dieser „Tweet“, der mit dem Hashtag „#BlockG20“ veröffentlicht wurde, umfasste ein Lichtbild, auf dem zahlreiche überwiegend blau gekleidete Personen auf einer Straße sitzend abgebildet sind (zu dem Lichtbild näher unten), und die Textzeile „ Yeah – alle Finger sind in der blauen Zone angekommen! “. Mit der „blauen Zone“ war dabei die einen großen Bereich der Innenstadt H. umfassende (temporäre) Versammlungsverbotszone gemeint (dazu näher unten unter III. 6.). Die gesamte vom „schwarzen Finger“ zurückgelegte Wegstrecke vom V.park über die S.allee und die S1.allee bis zum R. liegt jedoch außerhalb dieser Versammlungsverbotszone (zur Wegstrecke des „schwarzen Fingers“ und den Grenzen der Versammlungsverbotszone unten unter III. 4.). Da der Weg des „schwarzen Fingers“ endete, bevor dieser die Versammlungsverbotszone, also die „blaue Zone“, erreichte, lässt der „Tweet“ erkennen, dass sein Verfasser den „schwarzen Finger“ nicht im Blick hatte, was wiederum auch dafür spricht, dass der „schwarze Finger“ von der IL, die „Block G20 – Colour the red zone“ maßgeblich organisiert hatte, nicht als Teil ihrer Aktion angesehen wurde. Randnummer 158 (
- bb)Dass darüber hinaus auch das Bündnis „Fight G20“ den „schwarzen Finger“ als eine im Verhältnis zu „Block G20 – Colour the red zone“ eigenständige Aktion betrachtete, ist dem Protokoll zu entnehmen, welches anlässlich des „Treffens revolutionärer Gruppen zum G20“ am 23.04.2017 erstellt wurde. Randnummer 159 Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass auf diesem Treffen am 23.04.2017 die Planungen für den „schwarzen Finger“ besprochen wurden. Auf diesem Treffen bauten weitere Bündnisaktivitäten von „Fight G20“ auf, und die dort angestellten Überlegungen mündeten schließlich in die Durchführung des „schwarzen Fingers“. Dies schließt die Kammer nicht zuletzt daraus, dass der Kreis der am Bündnis „Fight G20“ beteiligten Gruppen nahezu deckungsgleich ist mit den Gruppen, die bei dem Treffen am 23.04.2017 vertreten waren oder entschuldigt nicht daran teilnahmen: Randnummer 160 Dem Bündnis „Fight G20“ gehörten die Antifaschistische Aktion Burg, die Antifaschistische Revolutionäre Aktion Gießen, die AKAB, die Antikapitalistische Linke München, der Arbeitskreis Internationalismus Stuttgart, die Revolutionäre Aktion Stuttgart, die Revolutionär organisierte Jugendaktion Nürnberg, der Rote Aufbau H., der Rote Aufbau Rhein/Ruhr, Siempre Antifa Frankfurt und Young Struggle an, was sich aus dem Flugblatt von „Fight G20“ ergibt, auf dessen letzter Seite die Genannten als „beteiligte Gruppen“ aufgezählt werden. Randnummer 161 Diese Aufzählung stimmt weitgehend mit den Gruppen überein, die auch bei dem Treffen am 23.04.2017 vertreten waren oder entschuldigt nicht daran teilnahmen. Ausweislich des über das „Treffen revolutionärer Gruppen zum G20“ am 23.04.2017 verfassten Protokolls nahmen an diesem die Gruppierungen Roter Aufbau H., Roter Aufbau Rhein/Ruhr, AKAB, Roter Tresen Dortmund, Young Struggle, Antikapitalistische Linke München, Arbeitskreis Internationalismus Stuttgart und Revolutionäre Aktion Stuttgart teil; die Gruppierungen Siempre Antifa Frankfurt, Antifaschistische Revolutionäre Aktion Gießen und Antifaschistische Linke International Göttingen werden als „entschuldigt“ aufgeführt. Soweit dem „Fight G20“ auch die Revolutionär organisierte Jugendaktion Nürnberg angehörte, liegt nahe, dass es sich dabei um dieselbe Gruppierung handelt, für die unter der Bezeichnung Revolutionär-organisierte Jugend Antifa in dem Protokoll über das Treffen vom 23.04.2017 vermerkt ist, dass diese auch kommen wollte; offenbar war diese Gruppierung also auch eingeladen, aber fehlte unentschuldigt. Betreffend die Antifaschistische Aktion Burg, die auch „Fight G20“ angehörte, lässt sich hingegen dem Protokoll entnehmen, dass diese nicht in das Treffen am 23.04.2017 involviert war, was daran gelegen haben kann, dass sie sich dem Bündnis „Fight G20“ möglicherweise erst später anschloss. Die weit überwiegende Anzahl der an „Fight G20“ beteiligten Gruppen (jedenfalls neun von insgesamt elf Gruppen) nahmen an dem Treffen vom 23.04.2017 indes teil oder waren zumindest eingeladen und fehlten entschuldigt. Randnummer 162 In dem Protokoll über das Treffen am 23.04.2017 sind Überlegungen festgehalten, die für die Abgrenzung der eigenen Aktivitäten gegenüber der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ sprechen und nach dem Verständnis der Kammer den Ausgangspunkt für die weitere Planung des „schwarzen Fingers“ bildeten. In dem Protokoll wird hinsichtlich der für Freitag, also den 07.07.2017, geplanten Blockaden klar unterschieden zwischen den Aktionen anderer Akteure und der Aktion des eigenen Bündnisses. Dabei wird unter der Überschrift „ Andere Akteuere “ u.a. aufgeführt: „ IL will unter dem Motto „Block-G20“ die Rote Zone blockieren “, während in einem weiteren Abschnitt unter der Überschrift „ Unser Bündnis “ grob die Planungen für die eigene Aktion skizziert sind. Dies zeigt nach Dafürhalten der Kammer deutlich, dass man sich als eigenständiges Bündnis betrachtete, welches zwar über die Vorhaben der IL informiert war, aber hiervon abgegrenzt eigene Aktionen vorbereitete. Randnummer 163 Nach der Passage zu den Aktionen anderer Akteure schließt sich unter der Überschrift „Unser Bündnis“ folgende Aufzählung an: Randnummer 164 „- wir wollen in der Innenstadt bleiben Randnummer 165 - Ein öffentlicher Anlaufpunkt Randnummer 166 - Richtung Rote Zone → aber nicht um jeden Preis Randnummer 167 - Es braucht Konzept um sinnlose Militanz zu verhindern Randnummer 168 - Ein Aktionsbild und sehr grobes Konzept wurde vorgestellt und für gut befunden Randnummer 169 - näheres nicht über Mail. Es gibt eine Blockade AG bestehend aus RAS, RA HH, YS Randnummer 170 und AKAB“ Randnummer 171 Mit dieser Aufzählung korrespondieren Ausführungen in der „Skizze für den Aktionstag“, die bei einer Durchsuchung am 29.06.2017 in der Wohnung des gesondert verfolgten H. S1, der Führungsfigur des Roten Aufbaus H. war und sich am 07.07.2017 im „schwarzen Finger“ befand (dazu jeweils bereits oben), aufgefunden wurde. In dieser „Skizze für den Aktionstag“ heißt es unter der Überschrift „ Aktionsbild “ u.a.: „ Aktionsraum ist die H. Innenstadt mit der Zielsetzung in Richtung Rote Zone zu kommen. Allerdings soll das nicht um jeden Preis durchgekämpft werden, wenn absehbar ist, dass die Bullen zu gut aufgestellt sind und wir in der Auseinandersetzung deutlich unterliegen. “ Auch die Differenzierung zwischen „sinnhafter“ und „sinnloser“ Militanz wird in der „Skizze für den Aktionstag“ aufgegriffen, indem dort Folgendes dargelegt wird: „ Dass Angriffe auf Bushaltestellen und Kleingewerbe uns keine Hilfe sind, sollte den meisten ebenso einleuchten, wie die Sinnhaftigkeit und Vermittelbarkeit von beschädigten Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden. “ Randnummer 172 Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die „Skizze für den Aktionstag“ darauf aufbaute, was bei dem „Treffen revolutionärer Gruppen zum G20“ am 23.04.2017 u.a. zwischen Vertretern des Roten Aufbaus H. und der AKAB besprochen wurde, und dass sie letztlich die Planungen und Konzeption des Bündnisses „Fight G20“ für den „schwarzen Finger“ wesentlich ausgeformter wiedergibt, als sich dies noch dem Protokoll über das Treffen vom 23.04.2017 entnehmen lässt. Was in der „Skizze für den Aktionstag“ unter der Überschrift „Aktionsbild“ festgehalten ist, gibt somit wieder, welches Aktionsbild das Bündnis „Fight G20“ für die eigene Aktion am 07.07.2017 formulierte. Randnummer 173 (
- b)Der „Skizze für den Aktionstag“ ist nicht nur zu entnehmen, dass das Bündnis „Fight G20“ eine eigene, von „Block G20 – Colour the red zone“ abgegrenzte Aktion plante. Sie lässt insbesondere auch erkennen, dass man hier – anders bei „Block G20 – Colour the red zone“ – Militanz im Sinne von gezielten Sachbeschädigungen und einem aktiven Vorgehen gegen Polizeikräfte für ein probates Mittel hielt. Randnummer 174 Die zentralen Passagen dieses Aktionsbildes von „Fight G20“, wie sie in der „Skizze für den Aktionstag“ festgehalten wurden, sind unter den Feststellungen zur Sache wiedergegeben. Näher eingegangen werden soll auf Folgendes: Randnummer 175 Wie ausgeführt, setzte „Block G20 – Colour the red zone“ nach dem am 04.03.2017 veröffentlichten Aktionsbild zentral auf Menschen- und Materialblockaden, durch welche die Zufahrtswege zu den Veranstaltungsorten des G20-Gipfels „verstopft“ werden sollten; Maßnahmen der Polizei sollte mit passivem Widerstand begegnet werden. Dies deckt sich auch mit der Darstellung auf den von der IL vorbereiteten „Safety Cards“ (dazu bereits oben), auf denen unter den Überschriften „Bezugsgruppen bilden“ und „Blockieren“ stehende und sitzende Personen mit einer Fahne und einem Transparent sowie unter der Überschrift „#BlockG20 am 7.7. “ drei sitzende Personen mit untergehakten Armen und einer Fahne abgebildet sind; unter der Überschrift „ Was tun bei Festnahme?! “ findet sich überdies die Abbildung einer Person im Schneidersitz, die von zwei blau-grau gekleideten Personen mit Schirmmützen, bei denen es sich ersichtlich um Polizeibeamte handeln soll, getragen wird. Einer solchen Praxis steht das Bündnis „Fight G20“ ausweislich der „Skizze für den Aktionstag“ ausdrücklich kritisch gegenüber. Etwas abfällig wird hier angemerkt, dass es für „Fight G20“ nicht um „ ritualisierte Sitzblockaden “ gehe. Handlungen des zivilen Ungehorsams wie Menschenblockaden könnten zwar eine wichtige Rolle spielen, jedoch solle „ von einer passiven Praxis, die sich dem geplanten Handeln der Bullen unterwirft (abtransportiert werden, abdrängen lassen) Abstand gehalten werden .“ Dies steht im diametralen Gegensatz zu der Handlungsempfehlung auf der „Safety Card“, wonach zwar einer Aufforderung der Polizeikräfte zur Auflösung von Blockaden nicht nachgekommen werden soll, aber man sich im Falle der Festnahme schlicht wegtragen lassen soll, was der von „Fight G20“ ausdrücklich abgelehnten „passiven Praxis“ gleichkommt. Randnummer 176 Insgesamt zeugt das Aktionsbild in der „Skizze zum Aktionstag“ von einer deutlich größeren Militanz als das von „Block G20 – Colour the red zone“ veröffentlichte Aktionsbild. So heißt es in der „Skizze zum Aktionstag“ u.a., dass „ Aushängeschilder des Kapitalismus und Prestigeobjekte der Herrschenden … symbolkräftig angegangen werden können “, dass man „ Straßenzüge durch ein kämpferisches Auftreten unpassierbar machen “ wolle und dass „ beschädigte Banken, Konzernzentralen und Einrichtungen der Repressionsbehörden “ sinnhaft und vermittelbar seien, und es wird darin zum Ausdruck gebracht, dass „ zielgerichtete und verantwortungsvolle Militanz “ eine wichtige Rolle spiele. In den Blick genommen werden eine „ Auseinandersetzung mit dem Bullen “ und „ gezielte Aktionen “. In einer ersten Phase sollten bestimmte Punkte bzw. Straßenverläufe „ erkämpft “ werden, in einer zweiten „ thematische Objekte einbezogen “ werden. Die Kammer liest in der „Skizze für den Aktionstag“ zum einen den mehr oder minder unverhohlenen, wenn auch leicht verklausulierten Aufruf zu Sachbeschädigungen gegen Symbole des Kapitalismus oder das, was dafür gehalten wird. Unmissverständlich kommt dies zum Ausdruck, indem von „beschädigten Banken“ pp. die Rede ist; aber auch Schlagworte wie das „symbolkräftige Angehen von Aushängeschildern und Prestigeobjekten“, die „gezielten Aktionen“ sowie das „Einbeziehen thematischer Objekte“ sprechen zur Überzeugung der Kammer an, dass hier über die letztlich nur unter anderem in Betracht kommenden Menschen- und Materialblockaden hinaus Sachbeschädigungen begangen werden sollen. Weiter ist der „Skizze für den Aktionstag“ zu entnehmen, dass eine einschüchternde Wirkung für wünschenswert erachtet wird („kämpferisches Auftreten“) und dass im Falle einer Konfrontation mit der Polizei anstelle eines passiven Widerstandes ein proaktives Vorgehen gegen die Einsatzkräfte erwartet wird. Militanz wird gutgeheißen, solange sie „zielgerichtet“ ist. Randnummer 177 Dies korrespondiert mit dem, was die Kammer in der Hauptverhandlung durch die Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. H., der sich seit seiner Doktorarbeit wissenschaftlich mit Protesten und sozialen Bewegungen beschäftigt, als Politikwissenschaftler an der Universität B4 zu diesem Feld forscht, als Vorstandsvorsitzender das Institut für Protest- und Bewegungsforschung leitet und dementsprechend über eine fundierte Sachkunde auf dem Gebiet der Protestforschung verfügt, und des Zeugen EKHK S. über den Stand der Militanzdebatte innerhalb der linksradikalen Szene und bei denjenigen, die die Demonstrationstaktik des „schwarzen Blocks“ praktizieren, erfahren hat. Danach werde zwar gezielte Gewalt gegen Personen abgelehnt; Steinwürfe in Richtung von (im Kollektiv auftretenden) Polizeikräften würden jedoch für legitim gehalten. Auch für Sachbeschädigungen werde differenziert: Die Beschädigung des Eigentums von Privatpersonen oder beispielsweise von Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs werde abgelehnt, während die Beschädigung von Gebäuden oder Gegenständen, die größeren Wirtschaftsunternehmen oder staatlichen Institutionen wie der Polizei zugehörig seien, für sachgerecht erachtet würden. Abgestellt werde, so der Zeuge EKHK S., entscheidend darauf, ob Aktionen innerhalb der Szene und in mit dieser sympathisierenden Kreisen „vermittelbar“ seien. Vertiefend wird hierauf noch in den Ausführungen unter III.13. eingegangen werden. Randnummer 178 4. Wegstrecke und Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ Randnummer 179 Die Wegstrecke und das Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ auf seinem Weg vom V.park über die S.allee und die S1.allee bis zum R. ist durch zahlreiche Lichtbilder und Videos belegt. Randnummer 180
- a)Aufbruch am V.park und Weg entlang der S.allee Randnummer 181 Zur Überzeugung der Kammer formierte sich der „schwarze Finger“ am frühen Morgen des 07.07.2017 im Camp am V.park, brach dann gegen 06:00 Uhr dort auf und begab sich über den sogenannten „Parkplatz Rot“ nach Überquerung des H.wegs zunächst auf die S.allee. Randnummer 182 So ist auf einem mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigten Lichtbild (Dateiname: ....JPG) eine größere ganz überwiegend in Schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe auf dem am H. V.park belegenen „Parkplatz Rot“ zu sehen. Im Hintergrund ist das V.parkstadion zu sehen. Aus der überwiegend dunkel gekleideten Personengruppe ragen mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne heraus. Nur einzelne Personen tragen Kleidungsstücke, die nicht schwarz sind oder einen ähnlichen dunklen Farbton haben: So sind drei Personen mit hell- bzw. mittelgrauen Oberteilen zu erkennen. Eine Person trägt zu ihrem schwarzen Oberteil eine mittelblaue Hose. Eine weitere Person ist mit einem lilafarbenen Oberteil und einer mittelblauen Jeanshose bekleidet. Zudem tragen zwei Personen orangefarbene Warnwesten. Bei einer weiteren Person ist eine am Rücken getragene gelbgrüne Gürteltasche zu sehen. Die Personengruppe, deren überwiegende Blickrichtung zum V.parkstadion geht, ist im vorderen Bereich dichter, während im hinteren Bereich die Abstände größer sind. Randnummer 183 Ganz ähnlich ist die Situation auf Lichtbildern zu sehen, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 ebenfalls auf dem „Parkplatz Rot“ aufgenommen wurde (Dateinamen: Dateinamen....JPG, ....JPG und....JPG). Zu sehen ist auf diesen Lichtbildern jeweils ein Ausschnitt einer größere Personengruppe, aus der eine gelbe Fahne und mindestens eine rote Fahne herausragen. Die auf dem Ausschnitt abgebildeten Personen sind fast ausnahmslos schwarz gekleidet. Im vorderen Teil der Gruppe tragen nahezu alle Personen schwarze Kopfbedeckungen, vielfach sogenannte Fischerhüte und Kapuzen. Nur am unteren Bildrand sind wenige Personen in andersfarbigen Kleidungsstücken zu sehen, unter ihnen auch die gesondert verfolgte K1, welche mit einem markanten geringelten Langarmshirt in Rot und Anthrazit bekleidet ist und die die – an dem Schriftzug in weißen und schwarzen Druckbuchstaben mit Stempel-Textur erkennbare – gelbe Fahne der BJB trägt (dazu bereits oben unter III. 3. lit. b). Randnummer 184 Dieselbe Personengruppe ist dann in einem Video zu sehen, das ein Security-Mitarbeiter im Bereich der B.-Arena aufzeichnete (Dateiname: ....mp4). Dieses Video zeigt nach Überzeugung der Kammer den „schwarzen Finger“ bei der Überquerung des H.wegs, welcher am „Parkplatz Rot“ entlangführt. Es ist darauf eine ganz überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe zu sehen, welche den H.weg quert und aus welcher mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne herausragen. Die Bekleidung nahezu sämtlicher in der Videosequenz erkennbarer Personen ist schwarz, anthrazit oder in ähnlichen Farbtönen gehalten; vereinzelt sind dunkelblaue Hosen zu sehen. Mit Blick auf die Bekleidung der Personen, die mitgeführten Fahnen und deren Farben sowie den Aufnahmeort am „Parkplatz Rot“ ist davon auszugehen, dass auf diesem Video ebenso wie auf dem Lichtbild, das mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigten wurde und den Dateinamen ....JPG trägt, und gleichermaßen auf den Lichtbildern, die mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 gefertigt wurden und die Dateinamen....JPG, ....JPG und....JPG tragen, der „schwarze Finger“ zu sehen ist. In dem Video ist – relativ leise – der Ausruf „ Anticapitalista “ zu hören. Zudem werden an der Spitze der Personengruppe zwei weiße Transparente aufgespannt, wobei auf einem davon der Schriftzug „ Gegenmacht aufbauen “ lesbar ist (dazu bereits oben). Randnummer 185 Dasselbe Geschehen wurde auch im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion von der Kamera „Rampe NW“ aufgezeichnet, und zwar in einer Videosequenz, die – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – ein Geschehen vom 07.07.2017 ab 06:05:10 Uhr zeigt. In dieser Sequenz ist eine ganz überwiegend in Schwarz oder ähnlichen dunklen Farben gekleidete Gruppe von schätzungsweise 200 bis 250 Personen zu sehen, die vom „Parkplatz Rot“ kommend den H.weg überquert und weiter in östlicher Richtung auf der S.allee marschiert. An der Spitze der Personengruppe werden zwei weiße Transparente getragen, und mehrere rote Fahnen sowie eine gelbe Fahne werden mitgeführt. Während die Personen im vorderen Teil und in der Mitte dicht beieinander marschieren, sind die Abstände zwischen ihnen im hinteren Teil, bei dem auch drei Personen mit orangefarbenen Warnwesten zu sehen sind, weniger eng. Mit Blick auf die Bekleidung der Personen, die mitgeführten Transparente und Fahnen sowie deren Farben und den Aufnahmeort beim „Parkplatz Rot“ ist ersichtlich, dass auch in dieser Sequenz der „schwarze Finger“ zu sehen ist. Randnummer 186 Wie der „schwarze Finger“ seinen Weg auf der S.allee fortsetzte, zeigen Videosequenzen, die ebenfalls im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion entstanden, sowie ein Lichtbild, das mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigt wurde. Diese Aufnahmen belegen, dass mehr als die Hälfte der Personen schwarze Kopfbedeckungen, insbesondere Fischerhüte oder Kapuzen, trugen. So ist auf den Sequenzen, die – ausweislich der eingeblendeten Zeitstempel – am 07.07.2017 ab 06:07:29 Uhr von der Kamera „S.allee T18“ und am selben Tag ab 07.07.2017, 06:08:59 Uhr, von der Kamera „Rampe NO“ im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion aufgezeichnet wurden, jeweils eine ganz überwiegend in Schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe von ca. 200 bis 250 Personen zu erkennen, die sich auf der S.allee zwischen der B.-Arena und dem V.parkstadion bewegt und aus der mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahnen herausragen. Innerhalb der Personengruppe tragen mehr als die Hälfte der Personen dunkle, überwiegend schwarze, Kopfbedeckungen. Beide Videosequenzen lassen auch erkennen, dass im vorderen Teil der Gruppe die Personen dicht geschlossenen Reihen marschieren, während im hinteren Teil die Abstände zwischen den Personen größer sind. Ein Lichtbild, das ebenfalls im Bereich bei der Nordseite des V.parkstadions mit dem Mobiltelefon der gesondert verfolgten R5 gefertigt wurde (Dateiname: ....JPG), zeigt dieselbe sehr dunkel gekleidete Personengruppe von der rückwärtigen Perspektive und aus der Nähe aufgenommen. Wie auf den Sequenzen aus der Videoüberwachung am V.parkstadion sind auch auf diesen Lichtbildern mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne, welche aus der Personengruppe herausragen, zu erkennen. Auf dem Lichtbild mit dem Dateinamen ....JPG sind die von den Personen fast ausnahmslos getragenen sehr dunklen, zumeist schwarzen Kleidungsstücke und die zahlreichen schwarzen Kopfbedeckungen zu sehen, bei denen es sich vielfach um sogenannte Fischerhüte handelt. Randnummer 187 Am östlichen Ende der S.allee ist der „schwarze Finger“ kurz vor dem Erreichen der S1.allee auf einem weiteren Video zu sehen (Dateiname: ....mp4), welches die ganz überwiegen schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidete Personengruppe zeigt. Erkennbar ist auch, dass die überwiegende Zahl der Personen schwarze Kopfbedeckungen tragen. Bei einer größeren Anzahl der Personen sind die Gesichter durch schwarze Tücher oder Ähnliches teilweise verhüllt. Im vorderen Teil der Gruppe marschieren die Personen in dicht geschlossenen Reihen. Zu sehen sind außerdem mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne. Zu hören ist, wie über ein Megafon ein Redebeitrag gesprochen wird, der sich kritisch mit der Klimapolitik der Bundesregierung und der G20-Staaten auseinandersetzt. Nach Ende des Redebeitrags ist ebenfalls zu hören, dass aus der Personengruppe heraus skandiert wird: „ A-Anti-Anticapitalista, A-Anti-Anticapitalista “. Randnummer 188
- b)S1.allee Randnummer 189 Zur Überzeugung der Kammer bog der „schwarze Finger“ am östlichen Ende der S.allee in die S1.allee ein und setzte seinen Weg nun in südlicher Richtung fort. Randnummer 190 So hat etwa der Zeugen F., der nach seinen Angaben am 07.07.2017 zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr mit einem Lkw die S1.allee befuhr, bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angegeben, dass aus Richtung V.parkstadion kommend überwiegend dunkel gekleidete Personen aus der S.allee eingebogen seien. Er hat geschildert, dass Gesichter von Personen bedeckt gewesen seien. Randnummer 191 Dass der „schwarze Finger“ von der S.allee in die S1.allee einbog und südwärts marschierte, wird auch bestätigt durch ein Video, das mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 auf der S1.allee nahe der Einmündung der A.- K.-Straße aufgenommen wurde (Dateiname: ...MOV). In dieser Videosequenz ist zu sehen, wie eine ganz überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe, die mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne bei sich führt, sich auf den rechten Fahrstreifen der S1.allee in südlicher Richtung bewegt und dabei die Einmündung der A.- K.-Straße passiert. Dass in der Sequenz der Einmündungsbereich der A.- K.-Straße zu sehen ist, konnte durch einen Abgleich mit der bei „Google Maps“ über die dortige Funktion „Streetview“ in Augenschein genommenen Wegstrecke zugeordnet werden; hier wie dort ist links neben einem grauen Kabelverteilerkasten ein markanter großer blauer Aufsteller mit der Abbildung einer stilisierten Draufsicht eines Stadions und darunter einem großen weißen „P“ zu sehen. Mit Blick auf die Bekleidung der Personen, die mitgeführten Fahnen und deren Farben sowie den Aufnahmeort nahe der S.allee ist davon auszugehen, dass auf diesem Video der „schwarze Finger“ zu sehen ist. Neben dem Zerschlagen von Steinen (dazu noch unten unter III. 8 lit.
- b)ist in der Videosequenz auch zu hören, wie aus dem schwarzen Finger skandiert wird: „ Mach ‘ne Faust aus deiner Hand, wandle Wut in Widerstand! “ Dabei ist zu sehen, dass der Angeklagte J., der an seinem roten Halstuch, den zurückgeschobenen Ärmeln seiner schwarzen Jacke, seinen mittelbraunen Haaren, die an der rechten Kopfseite als locker sitzende Strähnen abstehen, und dem „Drei-Tage-Bart“ zu erkennen ist (zu diesen Merkmalen unten unter III. 7. lit. a), seine zur Faust geballte rechte Hand mehrfach rhythmisch in die Höhe streckt, woraus die Kammer ableitet, dass er sich an dieser Skandierung beteiligte. Randnummer 192 Der „schwarze Finger“ marschierte auf der S1.allee in südlicher Richtung und bewegte sich unter einer Autobahnbrücke hindurch, welche die S1.allee überspannt. Dies kann einem vom Zeugen R. gefertigten Video (Dateiname: ....mp4) und einem weiteren von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ...mp4) entnommen werden. Überdies zeigen diese Videos auch, dass der „schwarze Finger“ im Lauf der Wegstrecke auf der S1.allee eine kompaktere und geschlossenere Formation einnahm; die Personengruppe marschierte ausweislich dieser Videos jedenfalls ab dem Bereich bei der Autobahnbrücke in zügigem Schritt. Randnummer 193 Das Video des Zeugen R. zeigt die ungefähr 200 bis 250 Personen umfassende, sehr dunkel gekleidete Personengruppe, während diese auf den rechten Fahrstreifen auf die Autobahnbrücke zumarschiert. Nahezu alle Personen sind in Schwarz oder in ähnlichen dunklen Farben gekleidet. Sehr viele Personen – insbesondere im vorderen Teil der Gruppe – tragen schwarze Kopfbedeckungen. Nur vereinzelt sind Personen mit andersfarbigen Kleidungsstücken zu sehen: Zu erkennen sind einzelne (insgesamt weniger als zehn) Personen mit grauen bzw. beigefarbenen Oberteilen sowie mit hell- bzw. mittelblauen Hosen, eine Person mit einem roten T-Shirt, eine weitere Person mit einem weißen T-Shirt und einer roten Kopfbedeckung sowie am Ende der Personengruppe vier Personen mit orangefarbenen Warnwesten. Aus der Personengruppe ragen mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne heraus. Die in dem Video des Zeugen R. wahrnehmbaren Personen bewegen sich dicht beieinander; größere Lücken zwischen den Personen sind in dem Video nicht zu erkennen. Aus diesem Video stammen zwei Videoprints, welche die sehr dunkel gekleidete und geschlossene Personengruppe auf der Straße ebenfalls zeigen. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf diese Videoprints auf Bl. 1598 der Leitakte verwiesen. Randnummer 194 Ein ähnliches Bild der Personengruppe wie in dem Video des Zeugen R. und den daraus erstellten Videoprints bietet sich auch auf einem von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ...mp4), allerdings hier im Bereich der S1.allee nach der Autobahnbrücke, also östlich der BAB A7. In diesem Video ist zu sehen, dass sich die ungefähr 200 bis 250 Personen umfassende, sehr dunkel gekleidete Personengruppe auf den rechten Fahrbahnen einer mehrspurigen Straße marschierend entlang eines Baustellengrundstücks mit abgetragener Grasnarbe und aufgeschüttetem Bodenmaterial bewegt, während im Hintergrund ein größeres Gewerbegebäude mit der Aufschrift „Autoteile“ zu sehen ist. Anhand der Luftbildaufnahmen des Bereichs um den R. (Luftbildnummer: ...), welche die weiteren Gebäudeteile abbilden, und der Lichtbildmappe der KOK’in W1 vom 08.08.2017 zu „Beschädigungen S1.allee..., ... H. (Firmengebäude Fa. M.)“ ist die Zuordnung möglich, dass es sich hierbei um das Gebäude des Unternehmens M. handelt. Zu erkennen ist auf dem von der Zeugin N. bereitgestellten Video (Dateiname: ...mp4), dass an der Spitze der Personengruppe von mehreren Schulter an Schulter marschierenden Personen mindestens ein Transparent getragen wird. Dahinter folgt dicht beieinander die überwiegende Mehrzahl der weiteren dunkel gekleideten Personen der Gruppe, aus welcher mehrere rote Fahnen und eine gelbe Fahne herausragen. Lediglich im hinteren Bereich entstehen Abstände von wenigen Schrittlängen zwischen den Personen; eine kleinere Gruppe von Personen fällt dort etwas zurück. Einige Personen aus dem hinteren Bereich der Personengruppe gehen daraufhin in Laufschritt über, was ersichtlich dazu dient, die Geschlossenheit des „schwarzen Fingers“ wiederherzustellen. Randnummer 195 Die Verdichtung der Formation und die Geschlossenheit der Personengruppe war gewollt, und dies wurde den Teilnehmern des „schwarzen Fingers“ auch bekanntgemacht. So ist in dem Video mit dem Dateinamen ....MOV, welches mit dem Mobiltelefon des gesondert verfolgten G1 aufgenommen wurde und Teilnehmer des „schwarzen Fingers“ beim Unterqueren der Autobahnbrücke zeigt, zu hören, wie durch das Megafon durchgesagt wird: „ Bleibt zusammen! Schließt die Lücken! “. Auf dem bereits genannten Video der Zeugin N. mit dem Dateinamen ...mp4, das den Bereich der S1.allee östlich der Autobahnbrücke zeigt, ist zu sehen, wie eine Person aus dem vorderen Teil des „schwarzen Fingers“ die dahinter marschierenden Personen heranwinkt und Personen aus dem hinteren Teil des schwarzen Fingers in Laufschritt verfallen. Randnummer 196
- c)R. Randnummer 197 Zur Überzeugung der Kammer marschierte der „schwarze Finger“ schließlich von der S1.allee in den R.. Randnummer 198 So hat etwa der Zeuge F. in der Hauptverhandlung geschildert, dass die überwiegend dunkel gekleidete Personengruppe von der S1.allee in den R. abgebogen sei. In Übereinstimmung damit hat auch der Zeuge R. bekundet, dass er den hinteren Teil der Personengruppe gesehen habe, als sich dieser in den R. bewegt habe. Randnummer 199 Auch das BEDO-Mast-Video des POK W2 (Dateiname: ....mp4) zeigt den „schwarzen Finger“ im R.. Auf zwei Videoprints aus diesem BEDO-Mast-Video, welche ein nicht vergrößertes und ein vergrößertes Standbild daraus wiedergeben, ist eine größere Personengruppe auf beiden Fahrstreifen des R.s zu sehen. Die Bekleidung der Personen mutet komplett schwarz an. Die Gesichter der Personen sind nicht zu erkennen; nur bei einzelnen von ihnen sind helle Gesichtspartien zu erahnen, während bei der Mehrzahl auch der Kopfbereich vollständig schwarz erscheint. Vor der Personengruppe, aus der eine rote Fahne herausragt, befindet sich ein weißes Transparent mit blauer Beschriftung. Bei der Personengruppe steigt rötlicher Qualm auf. Auf dem nicht vergrößerten Videoprint, auf dem die Personengruppe dementsprechend kleiner abgebildet ist, weist der Zeitstempel die Uhrzeit 06:27:51 Uhr; von der Datumsangabe ist ausschließlich eine „7“ am Ende zu lesen. Wegen der Einzelheiten der Abbildungen auf beiden Videoprints wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf diese Videoprints Bl. 1599 d.A. verwiesen. Randnummer 200 Ausweislich des „Ergänzungsbogens Sachverhalt“ zum Kurzbericht der POK’in G2 vom 07.07.2017 wurden im Zuge der Beweissicherung durch die eingesetzten Polizeikräfte am Tatmorgen im R. unter anderem 51 schwarze Mützen, 41 schwarze Sturmhauben, acht schwarze Baseballkappen, eine Wollmütze, 28 Paar Handschuhe sowie ein einzelner Handschuh, sechs rote und sechs schwarze Tücher, sieben schwarze Jacken und fünf schwarze T-Shirts sichergestellt. Bei den genannten Kleidungsstücken handelte es sich ausweislich der Bekundungen der Zeugen PB J1 und PB R3 um solche, die bei der Absuche des Einsatzortes und des Nahbereichs, insbesondere im Bereich der Lagerhalle des Unternehmens T. und auf dem dortigen Parkplatz, hatten aufgefunden werden können, derer sich also die von der Polizei vor Ort festgesetzten und flüchtende Personen hatten entledigen können. Hinzu kommen die zahlreichen dem einheitlich dunklen Äußeren dienenden Bekleidungsstücke, die die Personen aus dem „schwarzen Finger“ nach dem polizeilichen Zugriff weiterhin trugen. Randnummer 201 5. Wegstrecke und Erscheinungsbild weiterer „Finger“ Randnummer 202 Von dem Erscheinungsbild des „schwarzen Fingers“ unterschieden sich der „blaue Finger“ und der „grüne Finger“, die ebenfalls am Morgen des 07.07.2017 im Bereich des A. V.parks starteten, erheblich. Randnummer 203 Auf einer Sequenz, die – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – am 07.07.2017, ab 05:58:53 Uhr von der Kamera „Rampe NW“ im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion aufgezeichnet wurden, ist eine überwiegend blau gekleidete Personengruppe, in welcher zahlreiche Personen pinkfarbene Kopfbedeckungen tragen, zu sehen, welche vom „Parkplatz Rot“ in den H.weg einbiegt und diesem in südlicher Richtung folgt. Unmittelbar darauf schließt sich eine überwiegend grün – zumeist mit OP-Kitteln nebst Hauben – gekleidete Personengruppe an, die sich in dieselbe Richtung bewegt und an deren Ende sich uneinheitlich gekleidete Personen mit mehreren Fahnen in Rot, Rot-Gelb bzw. Rot-Lila befinden. Dieselben Personengruppen sind – mit einem Abstand von etwa 100 Metern zwischen ihnen – auch auf einer Sequenz zu sehen, welche ebenfalls im Rahmen der Videoüberwachung am V.parkstadion – ausweislich des eingeblendeten Zeitstempels – am 07.07.2017, ab 06:02:09 Uhr von der Kamera „Rampe SW – Mast links“ etwas weiter südlich am H.weg aufgezeichnet wurde. Randnummer 204 Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei der überwiegend blau gekleideten Personengruppe um den „blauen Finger“ der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ handelte und bei der überwiegend grün gekleideten Personengruppe um den „grünen Finger“ dieser Aktion. Die folgt nicht nur aus den jeweils bei den Personengruppen vorherrschenden Farben der Oberbekleidung. Ausweislich eines in Augenschein genommenen Videos wurde auf einer Pressekonferenz der Aktion „Block G20 – Colour the red zone“ in den Tagen vor dem 07.07.2017 auch erläutert, dass der „grüne Finger“ „ mit Arztkostümen ausstaffiert “ an der Aktion teilnehmen werden. In Einklang hiermit trugen die Personen in der überwiegend grün gekleideten Personengruppe, welche auf den Videosequenzen im Bereich des H.wegs aufgezeichnet wurden, in der Mehrzahl OP-Kittel nebst Hauben. Dem Beitrag, der am 07.07.2017 um 09:58 Uhr auf der Social-Media-Plattform „X“ (damals noch „twitter“) von dem Account der IL mit dem Text „ Yeah - alle Finger sind in der blauen Zone angekommen! “ zu dem Hash-tag „#BlockG20“ veröffentlicht wurde (dazu bereits oben), war ein Lichtbild beigefügt, auf dem zahlreiche Personen auf einer Straße sitzend abgebildet sind; viele von ihnen tragen blaue Jacken und pinkfarbenen Perücken als Kopfbedeckung. Diese Aufmachung korrespondiert mit der Erscheinung vieler Personen der am H.weg aufgezeichneten überwiegend blau gekleideten Personengruppe. Randnummer 205 Dem Auswertebericht des KHK T. vom 25.04.2018 zur Kampagne „Colour the red zone“ konnte die Kammer überdies entnehmen, dass sich der „lila Finger“ am Morgen des 07.07.2017 am S-Bahnhof L. zusammenfand und sich ihm im weiteren Verlauf der „weiße Finger“ anschloss. Dies deckt sich mit Angaben, die – ausweislich de