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VG Hamburg 5. Kammer 5 K 4602/21 Urteil Rücknahme luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsfeststellung wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen; h

Rücknahme luftsicherheitsrechtlicher

verlässigkeitsfeststellung wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen; hier: Facebook-Einträge

r Hamas Leitsatz

  1. Bei der Hamas handelt es sich und handelte es sich schon 2019 um eine Bestrebung, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung als Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG gerichtet ist und war. (Rn.44)
  2. Die luftsicherheitsrechtliche

verlässigkeit einer Luftsicherheitskontrollkraft, die in Beiträgen auf Facebook die kämpferischen Handlungen der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel legitimiert hat, ist im Einzelfall nach einer Gesamtwürdigung

verneinen. (Rn.52)

  1. Die Qualifizierung von Aktivitäten auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterstützen von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verletzt im Einzelfall nicht das Recht auf freie Meinungsäußerung. (Rn.55) Orientierungssatz
  2. Vergleiche

Leitsatz

  1. VG Köln, Urt. v. 30.3.2022, 1 K 1272/21, juris Rn.
  2. (Rn.44) 2.

r Einstufung von Internetaktivitäten und Äußerungen in sozialen Netzwerken als relevante Unterstützungshandlung vergleiche OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2022, 5 Bf 85/22.Z , juris Rn. 34 und NVwZ-RR 2023, 161 . (Rn.52) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils

vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich nach zwischenzeitlicher Erledigung seines Anfechtungsbegehrens im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem die Bescheinigung seiner luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit aufgehoben wurde. Randnummer 2 Der Kläger war seit xxx bei xxx beschäftigt und als Luftsicherheitskontrollkraft am Flughafen xxx eingesetzt. Auf seinen Antrag bescheinigte die Beklagte dem Kläger unter dem 7. Februar 2019 nach Durchführung einer

verlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) für fünf Jahre die

verlässigkeit und erteilte ihm eine

trittsberechtigung für Sicherheitsbereiche des Flughafens xxx. Randnummer 3 Anlässlich eines Hinweises seiner Arbeitgeberin leitete die Beklagte im Frühjahr 2021 eine Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit des Klägers ein. Randnummer 4 Das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) teilte der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten unter dem 11. März 2021 die folgende Einschätzung des Fachbereichs Islamismus über den Kläger mit: Randnummer 5 „ Das von xxx ideologisch verfolgte Kernelement scheint eine stark ausgeprägte Ablehnung des Zionismus und damit des Staates Israel

sein. Hierbei sympathisiert er mit diversen Gruppen und Ideologien, die diese starke Ablehnung des Zionismus implizieren. Ausgehend von festgestellten Inhalten seines Facebook-Profils (hier: xxx) scheint er davon überzeugt, dass die Welt von Zionisten bzw. Satanisten (es findet diesbezüglich keine Unterscheidung seinerseits statt) kontrolliert werde. In diesem

sammenhang scheint er den bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel als akzeptables Mittel

betrachten. Islamistische Terrororganisationen, wie etwa die Hamas, betrachtet er in dieser Hinsicht als legitime Widerstandsgruppen. xxx lässt sich gesamtheitlich betrachtet jedoch nicht eindeutig dem islamistischen Spektrum

ordnen. Randnummer 6 Seine ablehnende Haltung gegenüber der Schulung »Radikalisierung/Innentäter«, seine

nehmende Aggressivität gegenüber Andersdenkenden und der gleichzeitige Rückzug seiner Person können hierbei Indikatoren für eine Radikalisierung sein.“ Randnummer 7 Am

  1. April 2021 fand eine Anhörung des Klägers in Anwesenheit von Mitarbeitern des LfV statt. Randnummer 8 Unter dem
  2. Mai 2021 teilte das LfV der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten mit: Randnummer 9 „xxx ist dem LfV Hamburg seit 2016 im

sammenhang mit einer Anfrage der Firma xxx bekannt. […] Randnummer 10 Im Sicherheitsgespräch […] konnten die bereits vorliegenden Erkenntnisse teilweise entkräftet werden, da xxx

mindest glaubwürdig darlegen konnte, dass sein Verhalten, sei es in den sozialen Netzwerken oder gegenüber Mitarbeitern, wohl sehr aufgrund von Frustrationen und ohne dieses nochmals reflektiert

haben, ausgelöst worden sei. Randnummer 11 Auch wenn xxx Verhalten, augenscheinlich ausgelöst durch interne Konflikte innerhalb der Firma,

mindest hinsichtlich des Frustrationsgrades nachvollziehbar ist, sollte es dennoch nicht als vollumfängliche Legitimierung für seine Facebook-Beiträge und seine verschwörungstheoretischen Tendenzen dienen. Sein unreflektierter Umgang mit Verschwörungstheorien jeglicher Art und sein Frustrationspotenzial bergen weiterhin ein schwer einzuschätzendes Risiko. Randnummer 12 Es ist

dem weiter davon auszugehen, dass xxx unverändert antisemitische Ansichten vertritt und das Existenzrecht des Staates Israel in Frage stellt, insbesondere da er den bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel als akzeptables Mittel

betrachten scheint. Randnummer 13 Die vorstehenden Erkenntnisse können mithin als Anhaltspunkt gewertet werden, dass xxx verfassungsfeindliche Bestrebungen i.S.d. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG propagandistisch unterstützt oder unterstützt hat.“ Randnummer 14 In einer E-Mail des LfV an die Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten vom 2. Juni 2021 heißt es darüber hinaus, dass trotz der im Sicherheitsgespräch

Tage getretenen entlastenden Aspekte im Ergebnis nach wie vor eine problematische Grundhaltung mit antisemitischen Tendenzen des Klägers gesehen werde. Seine früheren propagandistischen Aktivitäten könnten als Anhaltspunkt für eine Unterstützung antisemitischer Bestrebungen bewertet werden. Gleichwohl könne die Einschätzung mitgetragen werden, dass sich die Vorkommnisse aus 2017 wohl nicht wiederholen dürften und ihm eine Bewährung

gestanden werden könne. Randnummer 15 Mit Bescheid vom 9. Juli 2021 widerrief die Beklagte die Bescheinigung der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit des Klägers mit sofortiger Wirkung für die

kunft.

r Begründung gab sie insbesondere an: Zwar habe der Kläger in der Anhörung insgesamt einen positiven Eindruck gemacht. Dennoch habe er die bestehenden Zweifel nicht vollständig ausräumen können. In dem unreflektierten Umgang mit Verschwörungstheorien jeglicher Art bestehe ein weiterhin schwer einzuschätzendes Risiko. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger unverändert antisemitische Ansichten vertrete und das Existenzrechts Israels in Frage stelle. Die vorliegenden Erkenntnisse könnten daher weiterhin als Anhaltspunkte gewertet werden, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen propagandistisch unterstütze oder unterstützt habe. Entsprechend § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG bestünden weiterhin Zweifel an seiner

verlässigkeit. Die

verlässigkeit sei angesichts des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der

schützenden Rechtsgüter bereits dann

verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestünden. Dabei sei

beachten, dass es für ein reibungsloses und sicheres Funktionieren der Abläufe im sicherheitsrelevanten Bereich eines Flughafens erforderlich sei, dass jeder, der insoweit

tritt habe oder aufgrund seiner Tätigkeit Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs nehmen könne, das dafür notwendige Maß an Verantwortungsbewusstsein mitbringe. Dem hohen Maß an Verantwortungsbewusstsein und Rechtstreue sowie Bereitschaft

r Einhaltung von Regeln werde der Kläger derzeit nicht gerecht. Erschwerend komme hinzu, dass er als Luftsicherheitskontrollkraft für die Wahrung der Luftsicherheit einstehen solle. Randnummer 16 Unter dem 22. Juli 2021 legte der Kläger Widerspruch ein und machte

r Begründung im Wesentlichen geltend: Er lasse kaum bis gar keine Information, die er in Erfahrung bringe, ungeprüft. Die Frage sei vielmehr, ob die entsprechenden Informationen von den Offiziellen vertreten würden. Hinsichtlich seiner Person gebe es kein schwer einzuschätzendes Risiko. Er sei bereits seit xxx Jahren in der Luftsicherheit tätig und habe sich nie durch strafbare Handlungen schuldig gemacht. Er sei kein Antisemit. Seine persönliche Meinung in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen sollte bei der Bewertung seiner

verlässigkeit keine Rolle spielen dürfen. Es bestehe das Recht auf freie Meinungsäußerung. Soweit ihm in der Anhörung Posts aus dem Frühjahr 2017 vorgelegt worden seien, seien diese so alt, dass er nicht einmal mehr gewusst habe, worum es darin gegangen sei. Aktuelle Vorwürfe habe man ihm nicht nennen können. Hamas und dergleichen sei nicht wirklich Thema in der Anhörung gewesen. 2017 habe er dem Verfassungsschutz seine Einstellung

Israel als illegale Besatzer mit illegaler Siedlerpolitik erläutert. Wenn hieraus eine Gruppierung entstehe, die für ihre Rechte und Freiheit einstehen wolle und dafür auch kämpfe, obliege es ihm nicht, sie als Terroristen

denunzieren. Das bedeute allerdings nicht, dass er gutheiße, wenn Menschen - gleich welcher Herkunft - verletzt würden. Dies gelte aber ebenfalls für das israelische Militär, das seine gewaltige Schuss- und Bombenkraft gegen die zivile Bevölkerung Palästinas richte. Frieden sehe anders aus, egal von welcher Seite. Allerdings sei

unterscheiden, dass nicht die Palästinenser nach Israel gekommen seien und ihnen 52 % des Landes weggenommen hätten, sondern umgekehrt. Das seien nur persönliche Ansichten

einer Situation, die seit 70 Jahren aussichtslos scheine. Er verstehe nicht, wie man darauf komme, dass er die Hamas feiere und „was auch immer“ befürworte. Er sympathisiere weder mit Israel noch mit Hamas, Hisbollah, Al-Qaida, Taliban, „Isis aka Daesh“, FSA, PKK, YPG und dergleichen noch habe er einer dieser Organisationen Spenden

kommen lassen oder Fanbriefe geschrieben. Aber wenn man ihn nach seiner persönlichen Meinung

bestimmten Themen frage, bekomme man auch eine ehrliche persönliche Meinung. Israel

kritisieren stelle kein Verbrechen dar. Randnummer 17 Unter dem 29. September 2021 erteilte das LfV der Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten auf Nachfrage Auskunft

Veröffentlichungen des Klägers auf seinen Facebook-Profilen. In Posts aus den Jahren 2016 und 2017 auf seinem Facebook-Profil unter dem Namen xxx spreche sich der Kläger für die Hamas und gegen Israel aus. Randnummer 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2021 wies die Beklagte den Widerspruch

rück. Die Aufhebungsentscheidung stelle allerdings keinen Widerruf, sondern eine Rücknahme dar. Die Voraussetzungen hierfür seien gegeben, da der Bescheid vom 7. Februar 2019 bereits bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen sei. Wegen Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit des Klägers hätte ihm diese seinerzeit nicht bescheinigt werden dürfen. Die Zweifel beruhten auf seinen Facebook-Posts aus den Jahren 2016 und 2017. Das LfV sei auf der Grundlage dieser Posts

der Einschätzung gelangt, der Kläger betrachte terroristische Organisationen wie die Hamas als legitime Widerstandsgruppen und den bewaffneten Kampf gegen den Staat Israel als legitimes Mittel. Terroristische Organisationen stellten die wohl bedeutendste Bedrohung der Sicherheit des Luftverkehrs dar. Eine öffentliche Billigung terroristischer Organisationen und ihrer Ziele müsse insofern

Zweifeln führen, ob der Betreffende jederzeit das ihm Mögliche

m Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs tun werde. Es könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betreffende von diesen Organisationen für ihre Ziele beeinflussbar sein werde. Ermessensfehlerfrei sei die Entscheidung

m einen, weil die Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit des Klägers fortbestünden, auch wenn dieser seine Aktivitäten in sozialen Medien eingestellt habe und

berücksichtigen sei, dass er seine Arbeit inzwischen mehr als ein Jahrzehnt lang beanstandungsfrei ausgeführt habe. Das LfV gehe weiterhin von einem Risikopotenzial aus. Das

geständnis einer Bewährung komme nach der Systematik des Luftsicherheitsgesetzes nicht in Betracht.

m anderen müsse das Interesse der Betroffenen an der Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig hinter dem hohen Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs

rückstehen. Eine weitere Beschränkung der Tätigkeit des Klägers sei mit der Aufhebung der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeitsbescheinigung nicht verbunden. Insbesondere werde damit keine Aussage über seine

verlässigkeit in gewerberechtlicher Hinsicht getroffen. Randnummer 19 Der Kläger hat am 4. November 2021 Klage erhoben.

r Begründung führt er insbesondere aus: Er habe stets beanstandungsfrei gearbeitet. Von xxx bis xxx sei er Mitglied des Betriebsrats gewesen und habe diese Tätigkeit mit Blick auf die Interessen der Mitarbeiter ausgeübt, was ihm den Unmut der Arbeitgeberin eingebracht habe. Aus Gründen, über die er nur spekulieren könne und die möglicherweise mit seiner Herkunft

tun hätten, sei er Schikanen eines Kollegen ausgesetzt gewesen, die Anfang 2021 ihren Höhepunkt gefunden hätten. In der Anhörung sei er gefragt worden, warum er bei einer Schulung nicht über das Thema islamischer Terrorismus habe sprechen wollen, und habe entgegnet, dass es ihn störe, dass anlässlich der Schulungen immer nur über Terrorismus im

sammenhang mit Islam gesprochen werde und andere Formen des Terrorismus ausgeblendet würden. Dann sei ihm vorgehalten worden, dass er radikal islamistische Kleidung trage. Er habe lediglich eine Mütze, auf der in arabischer Sprache „Muslim“ geschrieben sei. Ein T-Shirt mit dem Aufdruck „I am Muslim don't panic“ trage er, um den Dialog

suchen. Randnummer 20 Materiell-rechtlich sei davon auszugehen, dass sich die Ereignisse aus 2017 mit der abschließenden Bewertung

m damaligen Zeitpunkt erledigt hätten oder allenfalls rudimentär Berücksichtigung finden könnten. Schon vor dem Hintergrund, dass er schiitischer Moslem sei, seien eine irgendwie geartete politische Sympathie für die Hamas oder Bestrebungen, diese

unterstützen, auszuschließen. Er habe im Rahmen seiner Anhörung transparent gemacht, dass er die Siedlungspolitik Israels kritisch betrachte. Seine diesbezügliche, auf Fakten basierende Ansicht sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Mit seiner Äußerung, bei der Hamas handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung, habe er im Gesamtkontext offensichtlich keine völkerrechtswidrigen Handlungen der Hamas gegen den Staat Israel rechtfertigen wollen. Vielmehr habe er hiermit, wenngleich sprachlich ungeschickt, das dichotome Weltbild in Frage stellen wollen, das nach seiner Wahrnehmung von den deutschen Medien mehrheitlich skizziert werde und nach dem Israel stets als Opfer und die Palästinenser als Aggressoren dargestellt würden. Bei der Auswertung von Inhalten in sozialen Medien zeige sich das Problem, dass

m einen das Medienverhalten als solches unzutreffend bewertet werde und

m anderen die vorgehaltenen Inhalte häufig nur einen Mosaikstein im Gesamtbild der medialen Beschäftigung des Betroffenen darstellten. Die Geschwindigkeit, mit der Inhalte konsumiert würden, habe stetig

genommen und die Auseinandersetzung hiermit bleibe oft oberflächlich. Eine Überprüfung seines Facebook-Accounts im Hinblick auf sein konkretes Nutzungsverhalten und sein Portfolio insgesamt sei nicht vorgenommen worden, so dass auch keine umfassende Bewertung erfolgen könne. Soweit er auf seinem Facebook-Account eine Fahne mit dem Glaubensbekenntnis und einem Schwert habe, könne hieraus kein Schluss gezogen werden. Die Fahne entspreche der Flagge Saudi-Arabiens, nur, dass sie in schwarz gehalten sei. Die Anmerkung „Soldiers of Islam“ sei nicht martialisch

verstehen. Soweit ihm vorgeworfen werde, dass er ein Video der HuT gepostet habe, werde nicht ausgeführt, womit sich dieses inhaltlich befasse. Bei dieser Sachlage sei die Bewertung des LfV als unvollständig und nicht haltbar anzusehen. Er habe

keinem Zeitpunkt antisemitische Ansichten vertreten oder das Existenzrecht Israels in Frage gestellt. Unter dem Strich lasse sich feststellen, dass er sich für politische Randgebiete interessiere, ein konsequent praktizierender Muslim mit islamischer Identität sei und die Politik des Staates Israel faktenbasiert kritisch hinterfrage. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2021 rechtswidrig gewesen ist. Randnummer 23 Die Beklage beantragt, Randnummer 24 die Klage abzuweisen. Randnummer 25

r Begründung bringt sie vor: Der Vortrag des Klägers, dass aufgrund der Schnelllebigkeit des Internets oft nur eine oberflächliche Auseinandersetzung mit Inhalten durch die Nutzer erfolge, überzeuge nicht. Jeder trage auch im Umgang mit sozialen Medien die eigene Verantwortung für die Darstellung seiner Person. Ungeachtet dessen basiere die Einschätzung des LfV nicht ausschließlich auf der Auswertung des Facebook-Profils des Klägers, sondern es sei der von dem Kläger im Rahmen des Sicherheitsgesprächs im April 2021 gewonnene persönliche Eindruck maßgeblich gewesen. Die Einschätzung des Klägers sei daher weder

oberflächlich geblieben noch überholt. Der Hinweis der Arbeitgeberin des Klägers habe zwar das Aufgreifen des Sachverhalts ausgelöst, sei aber nicht für die behördliche Entscheidung maßgeblich gewesen. Sie habe durchaus berücksichtigt, dass in den Stellungnahmen und E-Mails des LfV auch

m Ausdruck gekommen sei, dass die über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse teilweise hätten entkräftet werden können und dass das Verhalten des Klägers maßgeblich auch auf Frustrationen am Arbeitsplatz und mangelnde Reflexion

rückgeführt werden könne. Indes verkenne der Kläger, dass das LfV ihm trotz der Einschätzung, dass sich die Vorkommnisse aus 2017 wohl nicht wiederholen dürften, weiterhin eine problematische Grundhaltung mit antisemitischen Tendenzen konstatiert habe. Die Frage, ob nicht auszuräumende Restzweifel an der

verlässigkeit des Klägers mit Blick auf das Schutzgut der Sicherheit des Luftverkehrs hingenommen werden könnten,

mal der Kläger mit Personal- und Warenkontrollen beim Übergang in den sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs des Flughafens betraut gewesen sei, sei

verneinen gewesen. Randnummer 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten in der Gerichtsakte sowie die Sachakten der Beklagten, die das Gericht

m Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 I. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist

lässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Randnummer 28 1. Die Klage ist

lässig. Nachdem sich das auf die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom

  1. Juli 2021 in Form des Widerspruchsbescheids vom
  2. Oktober 2021 gerichtete ursprüngliche Anfechtungsbegehren dadurch erledigt hat, dass die von der Beklagten unter dem
  3. Februar 2019 getroffene und mit dem streitgegenständlichen Bescheid aufgehobene Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit des Klägers auf fünf Jahre, mithin bis

m 7. Februar 2024, befristet war, konnte der Kläger seine Klage - ohne dass darin eine Klageänderung nach § 91 VwGO

sehen wäre (BVerwG, Urt. v. 4.12.2014, 4 C 33.13, juris Rn. 11, BVerwGE 151, 36) - auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umstellen. Das für die

lässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgt jedenfalls aus einem Rehabilitierungsinteresse. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urt. v. 16.5.2013, 8 C 14.12, juris Rn. 25, BVerwGE 146, 303; Beschl. v. 25.6.2019, 6 B 154.18, juris Rn. 5). Dies ist hier der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der Bescheinigung seiner luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit, die

r Entbindung des Klägers von allen Diensten am Flughafen xxx geführt hat, den - nicht selbst mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.2.1989, 6 A 1.87, juris Rn. 16) - Kolleginnen und Kollegen des Klägers nicht verborgen geblieben ist. Darüber hinaus erscheint nicht ausgeschlossen, dass die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Feststellung, der Kläger habe aufgrund der Unterstützung verfassungswidriger Bestrebungen nicht die luftsicherheitsrechtliche

verlässigkeit nach § 7 LuftSiG aufgewiesen, auch weiterhin Auswirkungen auf sein berufliches Fortkommen hat. Randnummer 29

  1. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom
  2. Juli 2021 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom
  3. Oktober 2021 gefunden hat, war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 30 a) Rechtsgrundlage für die erfolgte Aufhebung der

verlässigkeitsfeststellung vom 7. Februar 2019 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG . Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die

kunft oder für die Vergangenheit

rückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 HmbVwVfG nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4

rückgenommen werden. Soweit sich die Beklagte im Ausgangsbescheid noch auf einen Widerruf des Bescheids vom 7. Februar 2019 gestützt hat (vgl. § 49 HmbVwVfG ) ist dies unschädlich. Der Verwaltungsakt wird im Widerspruchsverfahren umfassend auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit geprüft. Die Kontrollkompetenz der Widerspruchsbehörde ist umfassend; sie hat die gleichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse wie die Ausgangsbehörde. Sie ist

r Änderung, Aufhebung und Ersetzung des Ausgangsbescheids einschließlich seiner Begründung und aller Ermessenserwägungen (ohne die Beschränkungen des § 114 VwGO) befugt. Ausgangsverfahren und Widerspruchsverfahren sind eine Einheit (Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 45. EL Januar 2024, § 68 VwGO Rn. 36). Randnummer 31

  1. b)Gegen die formelle Rechtmäßigkeit sind Bedenken weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Randnummer 32
  2. c)Der Bescheid war auch materiell rechtmäßig. Randnummer 33
  3. aa)Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG lagen vor, da die

verlässigkeitsfeststellung nach § 7 LuftSiG vom 7. Februar 2019 bereits

m Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen war. Randnummer 34 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG überprüft die Luftsicherheitsbehörde

m Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1 LuftSiG) unter anderem die

verlässigkeit von Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LuftSiG ist ein unmittelbarer Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG insbesondere anzunehmen bei Personen, die in Sicherheitsbereichen oder in anderen Bereichen als Sicherheitsbereichen Kontrollen und

gangskontrollen oder andere Sicherheitskontrollen durchführen oder die Verantwortung für die Durchführung dieser Kontrollen tragen. Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die

verlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Dabei fehlt es unter anderem nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG in der Regel an der erforderlichen

verlässigkeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

r Überprüfung der

verlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LuftSiG bzw. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 LuftSiZÜV i. V. m. § 17 Abs. 1 LuftSiG insbesondere Anfragen an die nach Landesrecht

ständigen Verfassungsschutzbehörden der Länder richten. Die

verlässigkeit eines Betroffenen ist

verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 Satz 1 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV i. V. m. § 17 Abs. 1 LuftSiG). Randnummer 35 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nur diejenige Person im Sinne des § 7 Abs. 1a LuftSiG

verlässig ist, die prognostisch die Gewähr dafür bietet, jederzeit das ihr Mögliche

m Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs

tun. Die betroffene Person muss nach dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs

wahren und die ihr obliegenden Pflichten

m Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG), jederzeit in vollem Umfang

erfüllen. Umgekehrt kann die luftsicherheitsrechtliche

verlässigkeit bereits dann nicht angenommen werden, wenn auch nur geringe Zweifel vorliegen, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, 3 C 33.03, juris Rn. 20 f., BVerwGE 121, 257; OVG Münster, Beschl. v. 30.5.2018, 20 A 89/15, juris Rn. 11; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.; VG Köln, Beschl. v. 16.5.2023, 18 L 325/23, juris Rn. 8 ff. u. 17 ff. m. w. N.). Randnummer 36 Die Entscheidung der Luftsicherheitsbehörde hinsichtlich der

verlässigkeit der betroffenen Person aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG unterliegt dabei der vollständigen gerichtlichen Kontrolle, ohne dass ein behördlicher Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum besteht (vgl.

r Vorgängernorm BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, 3 C 33.03, juris Rn. 16, BVerwGE 121, 257; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.; VG Köln, Urt. v. 16.5.2023, 18 K 5164/21, juris Rn. 37). Die in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG normierten Regelbeispiele sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben; hierbei handelt es sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben (VGH München, Beschl. v. 29.3.2023, 8 ZB 22.990, juris Rn. 12; BT-Drs. 18/9752, S. 53). Auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels ist noch

prüfen, ob dieses im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG nebst sonstiger Umstände die Annahme einer luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder hiervon ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände abzusehen ist (VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 42 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.; VG Ansbach, Beschl. v. 5.11.2018, AN 10 S 18.01985, juris Rn. 23; so wohl auch OVG Münster, Beschl. v. 1.3.2018, 20 B 1340/17, juris Rn. 9 ff. u. 34 a. E. ff.). Randnummer 37 Bei der Prüfung der

verlässigkeit im Sinne des § 7 LuftSiG ist wegen des hohen Gefährdungspotenzials und der hohen Bedeutsamkeit der

schützenden Rechtsgüter, nämlich dem Leben sowie der Gesundheit zahlreicher Menschen bei Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen (vgl. § 1 LuftSiG), ein strenger Maßstab anzulegen. Dies entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Rechts der Gefahrenabwehr, wonach umso strengere Anforderungen an die

verlässigkeit von Bewerbern

stellen sind, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die gefährdet werden können und je höher der mögliche Schaden ist (VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.10.2022, OVG 6 N 109/22, juris Rn. 27 m. w. N.; VG Hamburg, Beschl. v. 23.2.2024, 15 E 144/24, n. v.). Randnummer 38 Unter

grundelegung des vorstehenden Maßstabs hat sich der Kläger bei Vornahme der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG anzustellenden Gesamtwürdigung des Einzelfalls bereits im Zeitpunkt der Bescheinigung seiner

verlässigkeit am 7. Februar 2019 nicht als

verlässig erwiesen. Vielmehr bestanden gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat (dazu

(1)), und lagen im Einzelfall auch keine Umstände vor, aufgrund derer die

verlässigkeit des Klägers gleichwohl anzunehmen gewesen wäre (dazu

(2)). Im Einzelnen: Randnummer 39
(1)

m Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 7. Februar 2019 war das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG in der Person des Klägers erfüllt, da tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Randnummer 40 Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG führt

einer Vorverlagerung des Schutzes der in § 3 BVerfSchG aufgeführten verfassungsrechtlichen Schutzgüter. Die Vorschrift greift nicht erst dann, wenn die Verfolgung oder Unterstützung der dort genannten Bestrebungen erwiesenermaßen vorliegt, sondern schon dann, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl.

§ 11Satz 1 Nr. 1 St

AG: BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24.08, juris Rn. 15, BVerwGE 135, 302). Randnummer 41

den in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG aufgezählten Bestrebungen zählen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG unter anderem Bestrebungen im Geltungsbereich des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Art. 9 Abs. 2 GG), insbesondere gegen das friedliche

sammenleben der Völker (Art. 26 Abs. 1 GG) gerichtet sind. Randnummer 42 Hier lagen im Februar 2019 objektiv tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt hat. Randnummer 43 Diese Anhaltspunkte ergaben sich aus zwei Beiträgen, die der Kläger in den Jahren 2016 und 2017 auf einem ihm

zuordnenden Facebook-Account veröffentlicht und in denen er sich

gunsten der Hamas ausgesprochen hat. Randnummer 44 Bei der Hamas handelt es sich um eine Bestrebung im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Unter Bestrebungen in diesem Sinne sind nur aktive Verhaltensweisen

verstehen, die auf die Beseitigung oder Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BVerfSchG aufgeführten Schutzgüter gerichtet sind (Roth, in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 14). Das Tatbestandsmerkmal einer „politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise“ in einem oder für einen Personenzusammenschluss (vgl. insoweit die Begriffsbestimmungen in § 4 BVerfSchG) erfordert damit über das bloße Vorhandensein bestimmter Vorstellungen und Meinungen hinaus eine gewisse Zielstrebigkeit hinsichtlich ihrer Verwirklichung, ein aktives Vorgehen

deren Realisierung, also Handlungen, die über das reine Haben politischer Meinungen hinausgehen und auf die Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.7.2010, 6 C 22.09, juris Rn. 59 f., BVerwGE 137, 275; Urt. v. 14.12.2020, 6 C 11.18, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 49; Roth a. a. O. Rn. 15). Dies ist bei der Hamas unzweifelhaft der Fall. Die Hamas insgesamt richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung als Schutzgut des § 3 Abs. 1 Nr. 4 BVerfSchG, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall als politische, soziale oder terroristische Struktur in Erscheinung tritt (VG Köln, Urt. v. 30.3.2022, 1 K 1272/21, juris Rn. 50 unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 16.11.2015, 1 A 4.15, juris Rn. 28, v. 18.4.2012, 6 A 2.10, juris Rn. 13 ff., u. v. 3.12.2004, 6 A 10.02, juris Rn. 19 ff.; bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 13.7.2018, 1 BvR 1474/12 u. a., juris Rn. 117 ff., BVerfGE 149, 160). Randnummer 45 Der Kläger führte in einem Kommentar aus dem Jahr 2017 auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Account unter dem Namen xxx aus: Randnummer 46 „ Weißt du überhaupt wer die Hamas ist? Randnummer 47 Was sie tun und warum sie gegründet wurde […] Randnummer 48 Die Hamas ist eine Widerstandstruppe gegen die illegale Besatzung Israels bzw die Siedlungspolitik. Sie kämpfen gegen das Terror Regime Israels Militär und die illegale Ausdehnung Israels. Würde uns hier in Deutschland das selbe passieren wie den Palästinensern, würden wir auch Widerstandstruppen bilden und kämpfen für unser Land, Recht und Leben.“ Randnummer 49 Ebenso verbreitete er im März 2016 ein Bild, in dem Israel als „Verbrecher und Terrorregime“ bezeichnet und von einer mittels Kufiya vermummten Person mit Vergeltung gedroht wird („Du wirst für deine Verbrechen eines Tages bezahlen“). Randnummer 50 Die zitierten Beiträge des Klägers auf Facebook bieten tatsächliche Anhaltspunkte für ein nachdrückliches Unterstützen der Hamas als einer völkerverständigungswidrigen Organisation. Randnummer 51 Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten des Personenzusammenschlusses auswirkt,

m Beispiel Tätigkeiten, die die innere Organisation und den

sammenhalt des Personenzusammenschlusses, seinen Fortbestand oder die Verwirklichung seiner Bestrebungen fördern und damit seine potenzielle Gefährlichkeit festigen und sein Gefährdungspotenzial stärken (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, 1 C 26.03, juris Rn. 25, BVerwGE 123, 114; Urt. v. 22.2.2007, 5 C 20.05, juris Rn. 18, BVerwGE 128, 140; Urt. v. 20.3.2012, 5 C 1.11, juris Rn. 19, BVerwGE 142, 132; Urt. v. 30.7.2013, 1 C 9.12, juris Rn. 15, BVerwGE 147, 261; Urt. v. 27.7.2017, 1 C 28.16, juris Rn. 21, BVerwGE 159, 270; im hiesigen Kontext des LuftSiG: VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 50). Hierunter fällt etwa auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung der betreffenden Bestrebung (vgl. VGH München, Urt. v. 27.5.2003, 5 B 01.1805, juris Rn. 32; VG Hamburg, Beschl. v. 22.2.2016, 19 E 6426/15 , juris Rn. 12 ; VG Bremen, Urt. v. 6.2.2024, 4 K 40/23, juris Rn. 34). Dies muss für den Betreffenden erkennbar sein. Er muss

dem

m Vorteil der genannten Bestrebung handeln wollen (BVerwG, Urt. v. 20.3.2012, a. a. O.). Ein Unterstützen ist in einem Personenzusammenschluss möglich oder für einen Personenzusammenschluss. Letzteres setzt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG ein nachdrückliches Unterstützen voraus. Nachdrücklich ist die Unterstützung, wenn sie für den Personenzusammenschluss von bedeutendem Gewicht ist. In Betracht kommen sowohl ein wiederholtes Tätigwerden als auch eine einmalige Aktivität von besonderer Bedeutung (OVG Münster, Urt. v. 7.8.2018, 5 A 1698/15, juris Rn. 98; VG Berlin, Beschl. v. 29.10.2019, 1 L 247.19, juris Rn. 33; Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 BVerfSchG Rn. 35). Unerheblich ist allerdings, ob die Unterstützung einen beweis- oder messbaren Nutzen für die Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.2005, a. a. O.; Urt. v. 30.7.2023, a. a. O.; VG München, Urt. v. 27.9.2022, M 30 K 18.1188, juris Rn. 62; Roth, a. a. O. Rn. 36). Randnummer 52 Die auf seinem Facebook-Account veröffentlichten Beiträge des Klägers, in denen er die kämpferischen Handlungen der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel legitimiert hat, waren jedenfalls geeignet, auf die Realitätswahrnehmung der Facebook-Nutzer

gunsten der Hamas und des bewaffneten Kampfes gegen den Staat Israel Einfluss

nehmen. Es handelte sich hierbei nicht lediglich um die Äußerung von Kritik an der Siedlungspolitik des Staates Israel, sondern um die wiederholte öffentliche Befürwortung der - insbesondere kämpferischen - Aktivitäten. So bezeichnete der Kläger die Hamas als „Widerstandstruppe“, die gegen das „Terror Regime Israels Militär“ für „Land, Recht und Leben“ der palästinensischen Bevölkerung kämpfe und brachte damit

m Ausdruck, dass die militärischen Handlungen der Hamas gerechtfertigt seien. Derartiger öffentlicher

spruch gerade in den sozialen Medien ist dabei für Organisationen wie die Hamas von bedeutendem Gewicht. Denn das Verbreiten entsprechender Aussagen ist grundsätzlich geeignet, das Bild der Hamas in der öffentlichen Wahrnehmung im Sinne der Organisation

beeinflussen und andere dazu

motivieren bzw. darin

bestärken, sich für die Hamas und für den bewaffneten Kampf der Palästinenser gegen den Staat Israel einzusetzen (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.8.2023, 24 K 7/23, juris Rn. 51 ff.). Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Beantwortung der Frage, ob Internetaktivitäten relevante Unterstützungshandlungen sein können, ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig (

§ 11St

AG: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2022, 5 Bf 85/22.Z , juris Rn. 34 , NVwZ-RR 2023, 161 ). Dabei wird die Bedeutung von Äußerungen in sozialen Netzwerken weiter dadurch verstärkt, dass Beiträge auf Plattformen wie Facebook nicht nur schlicht konsumiert, sondern auch von den Konsumentinnen und Konsumenten geteilt, also weiterverbreitet werden können. Die mediale Präsenz bestimmter Aussagen kann sich hierdurch besonders schnell potenzieren, da das sogenannte Re-Posten

m Entstehen eines Schneeballeffekts führen kann (VG Berlin, a. a. O. Rn. 57). Da es nicht um einen messbaren Nutzen für die verfassungsfeindlichen Bestrebungen geht, kommt es für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Unterstützungshandlung im Übrigen nicht darauf an, von wie vielen Nutzern der Facebook-Account des Klägers frequentiert wurde und wie viele Personen die streitgegenständlichen Beiträge gelesen haben. Ob die Beiträge des Klägers tatsächlich signifikant

einer Unterstützung verfassungsfeindlicher Aktivitäten der Hamas beigetragen haben, ist nicht von Belang. Randnummer 53 Die positiven Auswirkungen seiner Beiträge auf Facebook

gunsten der Hamas waren dabei für den Kläger auch erkennbar. Die Annahme einer nur oberflächlichen Befassung des Klägers mit der Hamas oder eines unbedarften Umgangs mit den Inhalten sozialer Medien ist fernliegend. Insbesondere handelte es sich bei dem in seinem Wortlaut zitierten Beitrag nicht lediglich um einen Re-Post, also die Wiedergabe des Beitrags eines Dritten auf dem eigenen Facebook-Profil. Vielmehr hat der Kläger selbst den Text verfasst, wobei er gezielt einen anderen Facebook-Nutzer

belehren versuchte. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es sich um eine bewusste Handlung des Klägers

m Vorteil der Hamas handelte. Randnummer 54 Für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG in dem für die Beurteilung der anfänglichen Rechtswidrigkeit der positiven Feststellung vom 7. Februar 2019 maßgeblichen Zeitpunkt unerheblich ist, dass die genannten Beiträge aus den Jahren 2016 und 2017 stammen und der Kläger, soweit ersichtlich,

mindest bis

m Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18. Oktober 2021 keine weiteren Äußerungen

gunsten der Hamas auf seinen Facebook-Accounts oder in anderen sozialen Netzwerken getätigt hat. Denn nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG fehlt die

verlässigkeit in der Regel auch dann, wenn die Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt wurden. Randnummer 55 Die Qualifizierung seiner Aktivitäten auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für das Unterstützen von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG im Sinne von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG verletzt schließlich nicht das Recht des Klägers auf freie Meinungsäußerung. Daraus, dass Meinungsäußerungen grundrechtlich geschützt sind, folgt nicht, dass sie bei der Prüfung völlig außer Betracht

bleiben haben (

§ 11St

AG: OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2022, 5 Bf 85/22.Z , juris Rn. 19 , NVwZ-RR 2023, 161 ). Ein Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art. 5 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist nicht schrankenlos, sondern gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen

m Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre gewährleistet.

den allgemeinen Gesetzen zählt dabei auch die Vorschrift des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 LuftSiG i. V. m. § 3 Abs. 1 BVerfSchG. Die Einordnung der Beiträge des Klägers auf Facebook als tatsächliche Anhaltspunkte für ein Verhalten, das gegen seine luftsicherheitsrechtliche

verlässigkeit spricht, dient dabei dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs und damit der Abwehr von Gefahren für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG einer nicht eingrenzbaren Zahl von Teilnehmern am Luftverkehr (vgl. VG Köln, Beschl. v. 14.12.2021, 18 L 1967/21, juris Rn. 52). Hinter diesen hochrangigen Rechtsgütern hat das Recht des Klägers auf Vornahme der getätigten Äußerungen

gunsten der Hamas

rückzutreten. Randnummer 56

(2)Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG war nicht ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände von der Annahme einer luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers abzusehen. Das Gewicht des Regelbeispiels erfordert insoweit Tatsachen, die das für das Regelbeispiel relevante Verhalten bei einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Klägers derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an der

verlässigkeit mehr aufkommen können (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 22.6.2021, 8 S 3419/20, juris Rn. 43; VGH München, Beschl. v. 10.1.2018, 8 CS 18.2529, juris Rn. 14; Beschl. v. 8.7.2022, 8 CE 22.1036, juris Rn. 33; VG Köln, Beschl. v. 14.12.2021, 18 L 1967/21, juris Rn. 54). Solche besonderen Umstände lagen nicht vor. Randnummer 57 Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger - wie er betont -

vor stets beanstandungsfrei gearbeitet hat. Der Kläger war seit dem Jahr xxx durchgängig als Luftsicherheitskontrollkraft bei einem Unternehmen beschäftigt, für das die Gewähr der Sicherheit des Luftverkehrs existenznotwendig ist und das in der Öffentlichkeit auf diesem Gebiet hohes Vertrauen genießt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004, 3 C 33.03, juris Rn. 34, BVerwGE 121, 257). Verstöße gegen die Erfordernisse der Luftverkehrssicherheit während dieser Zeit sind nicht bekannt. Dies vermag ein Absehen von der luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Einzelfall jedoch nicht

begründen.

m einen lässt sich aus der bislang beanstandungsfrei verrichteten Arbeit, die Grundvoraussetzung der Berufstätigkeit des Klägers war, allein noch kein besonderer Vertrauenstatbestand hinsichtlich seiner -

künftigen -

verlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG herleiten (VG Köln, Beschl. v. 14.12.2021, 18 L 1967/21, juris Rn. 63; VG Bremen, Urt. v. 14.12.2023, 5 K 698/23, juris Rn. 27).

m anderen ist im Fall des Klägers besonders in den Blick

nehmen, dass dieser sich mit den streitgegenständlichen Äußerungen auf Facebook nicht nur

gunsten der Hamas ausgesprochen hat, sondern gerade die militärischen Handlungen dieser Organisation

legitimieren suchte. Soweit das Verhalten des Klägers in den sozialen Netzwerken nach Ansicht des LfV auch durch Frustrationen am Arbeitsplatz ausgelöst worden sein soll, ist dies jedenfalls im Hinblick auf die wiedergegebenen Beiträge nicht nachvollziehbar. Ein

sammenhang zwischen internen Konflikten des Klägers am Arbeitsplatz und Posts auf Facebook im

sammenhang mit dem Nahostkonflikt erscheint nicht ersichtlich. Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beiträge in einem

stand besonderer emotionaler Erregung veröffentlicht

haben. Dagegen spricht bereits, dass zwischen der Veröffentlichung der beiden Facebook-Posts mehrere Monate lagen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger seit den Jahren 2016 und 2017 bis

m Zeitpunkt der Beurteilung seiner luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit im Februar 2019 eine inhaltliche Abkehr von den ihm

zuschreibenden Aussagen vollzogen hätte. Randnummer 58

  1. bb)Die weiteren Voraussetzungen von § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 bis 4 HmbVwVfG waren ebenfalls gegeben. Insbesondere erfolgte die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 HmbVwVfG innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den sie rechtfertigenden Tatsachen. Die Behörde für Wirtschaft und Innovation der Beklagten erlangte erstmals im März 2021 Hinweise auf eine mögliche luftsicherheitsrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers und seine Aktivitäten bei Facebook, denen sie im Folgenden weiter nachging. Randnummer 59
  2. cc)Die Rücknahme der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen

verlässigkeit des Klägers begegnete auch vor dem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, dass über sie im Wege des Ermessens

entscheiden war.Dessen Betätigung kann das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfen. Randnummer 60 Dahinstehen kann, ob die Behörde bei einem nachträglichen Erkennen der anfänglichen Rechtswidrigkeit ihr Ermessen in der Regel nur dann fehlerfrei ausübt, wenn sie die positive

verlässigkeitsfeststellung aufhebt (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2023, 6 L 2913/23, juris Rn. 87 m. w. N.). Randnummer 61 Denn auch unabhängig hiervon sind Fehler bei der behördlichen Ermessensausübung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat erkannt, dass ihr in Bezug auf die Rücknahme Ermessen

kommt und dieses insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2021 ausgeübt. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Dabei ist nicht

verkennen, dass der Kläger als Vater von zwei minderjährigen Kindern schwerwiegende Folgen für seine berufliche und private Lebensführung einschließlich des Verlusts seines damaligen Arbeitsplatzes und des Wegfalls seines Gehalts hinnehmen musste. Jedoch standen diese Folgen nicht außer Verhältnis

dem erstrebten Zweck, dem Schutz des hohen Guts der Sicherheit des Luftverkehrs vor den erheblichen Gefahren, die durch den

gang unzuverlässiger Personen

sicherheitsrelevanten Bereichen begründet werden. Randnummer 62 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch

r vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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