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LG Hamburg 30. Große Strafkammer 630 Qs 8/24 Beschluss Rechtswidrigkeit von Durchsicht vorläufig sichergestellter Dokumente § 94 Abs 2 StPO, § 98 Abs

Rechtswidrigkeit von Durchsicht vorläufig sichergestellter Dokumente Orientierungssatz 1. Bei einem umfangreichen und komplexen Sachverhalt kann die Durchsicht des Materials zwar durchaus einen länger

§ 110St

PO mitgenommenen Dokumente und Datenträger ist rechtswidrig gewesen. Zum einen hat die Durchsicht unverhältnismäßig lange angedauert, zum anderen hat noch während der andauernden Sichtungsphase eine nicht statthafte inhaltliche Auswertung der Unterlagen stattgefunden. Gemäß § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog war deshalb die Art und Weise des Vollzugs der entsprechenden Durchsuchungsanordnung für rechtswidrig zu erklären. Randnummer 44 aa. Rechtsgrundlage für die vorläufige Sicherstellung von Unterlagen und Gegenständen zum Zwecke der Durchsicht – wie sie vorliegend erfolgt ist – ist § 110 StPO. Das Sichtungsverfahren nach § 110 StPO, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegenstände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert. Es ist noch Teil der fortdauernden Durchsuchung (BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2021, 2 BvR 2038/18, juris Rn. 44 m.w.N.; BGH, Beschluss vom
  2. Mai 2022, StB 17/22, juris Rn. 11 m.w.N.). Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht noch einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellung und der Durchsicht darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung während der Sichtungsphase noch vorliegen. Sind sie nicht mehr gegeben, dann ist auch die Durchsicht als Teil der Durchsuchung nicht mehr zulässig. Es muss also weiterhin ein Anfangsverdacht bestehen und die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet und verhältnismäßig sein. Randnummer 45 Abzugrenzen ist die Durchsicht von der zumeist länger dauernden inhaltlichen Auswertung der Beweismittel, die sich an eine endgültige Sicherstellung oder Beschlagnahme anschließt. § 110 StPO gestattet (nur) eine Durchsicht der Unterlagen zur Beurteilung der Verfahrensrelevanz, wobei auch eine (vorläufige) grobe Auswertung der Unterlagen gestattet ist. In welchem Umfang die inhaltliche Durchsicht des Materials notwendig ist, wie sie im Rahmen von § 110 StPO im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, unterliegt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die hierbei einen eigenverantwortlichen Ermessensspielraum hat (BGH, Beschluss vom
  3. August 2003, StB 7/03, juris Rn. 15). Feste zeitliche Vorgaben gibt es nicht, die Grenze bildet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (BGH, Beschluss vom
  4. Mai 2021, StB 21/21, juris Rn. 18 ff.). Die Angemessenheit der Zeitdauer der Durchsicht hängt damit maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Menge des zu überprüfenden Materials und der Schwierigkeit der Sichtung, ab. Je nach Umfang und Komplexität der Daten muss die Durchsicht mithin nicht binnen kürzester Zeit erfolgen. Randnummer 46 Abgeschlossen ist die Prüfungsphase nach § 110 StPO und damit der Vollzug der Durchsuchungsanordnung erst dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der vorläufig sichergestellten Dokumente, Daten und Gegenstände getroffen hat, etwa indem sie die Rückgabe an den Berechtigten verfügt oder – wie hier im Hinblick auf die in dem Beweismittelordner abgehefteten Unterlagen erforderlich und schließlich geschehen – einen Antrag auf richterliche Beschlagnahme stellt (vgl. BGH, Beschluss vom
  5. August 1995, StB 33/95, juris Rn. 8). Randnummer 47 bb. Vorliegend sind sämtliche am
  6. Juli 2020 von den Ermittlungsbehörden aus der F.allee... mitgenommenen Dokumente und Datenträger – wovon alle Verfahrensbeteiligte auch übereinstimmend ausgehen – nicht endgültig sichergestellt oder beschlagnahmt worden, sondern gemäß § 110 StPO vorläufig sichergestellt und zur Durchsicht mitgenommen worden. Dies ergibt sich sowohl aus dem Sicherstellungsverzeichnis vom
  7. Juli 2020, auf welchem „Verzeichnis über vorläufig sichergestellte Gegenstände“ vermerkt worden ist, als auch aus dem Durchsuchungsbericht, in welchem ausgeführt wird, dass die in dem Sicherstellungsverzeichnis genannten Unterlagen und Datenträger nach § 110 StPO vorläufig sichergestellt worden seien. Hiervon ging auch die zu diesem Zeitpunkt zuständige Dezernentin der Staatsanwaltschaft aus, wie aus ihrem Telefonvermerk vom
  8. Juli 2020 deutlich wird, da es darin u.a. heißt: „Ich sagte zu, dass die mitgenommenen Unterlagen, soweit sie sich für das Verfahren als relevant herausstellen sollten und daher sichergestellt bzw. ggf. beschlagnahmt würden, in Sonderbänden abgeheftet […]“. Auf die Frage, inwieweit dies später zuständige Dezernenten der Staatsanwaltschaft möglicherweise verkannt haben, kommt es insoweit nicht an. Randnummer 48 cc. Nach oben dargestellten Maßstäben ist die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung bei dem Beschwerdeführer rechtswidrig, weil die Durchsicht der am 1.

§ 110St

PO mitgenommenen Unterlagen und Gegenstände unverhältnismäßig lange angedauert hat. Randnummer 49 Zwar lagen die übrigen Voraussetzungen für eine Durchsuchung gemäß §§ 102, 103, 105 StPO vor. So bestand während der gesamten Durchsicht der Anfangsverdacht einer Straftat, was auch durch die Beschwerde nicht angegriffen wird. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem Durchsuchungsbeschluss wird Bezug genommen. Auch war die Durchsicht zur Auffindung von Beweismitteln geeignet. Allerdings dauerte die Durchsicht nach § 110 StPO unzumutbar lange an, und der damit verbundene Eingriff in die o.g. Grundrechte des Beschwerdeführers ist nicht mehr verhältnismäßig gewesen. Randnummer 50 Beendet worden ist die Sichtung vorliegend im Hinblick auf die am

  1. Juli 2020 bei dem Beschwerdeführer vorläufig sichergestellten Unterlagen nahezu vier Jahre später, nämlich erst am
  2. Juni 2024, als die Staatsanwaltschaft beantragte, gemäß §§ 94 Abs. 2, 98 Abs. 1 StPO die Beschlagnahme sämtlicher im Beweismittelordner „V. BWO“ abgehefteter und im Rahmen der am
  3. Juli 2020 erfolgten Durchsuchungen bei den Beschuldigten H., F. und E. zunächst zur Durchsicht gemäß § 110 StPO mitgenommener Unterlagen anzuordnen. Randnummer 51 Lediglich im Hinblick auf das in der F.allee ... vorläufig sichergestellte MacBook Pro, ... (und das im C.- P.-Weg... vorläufig sichergestellte Apple Notebook Air, SN: ...) wurde die Durchsicht rein faktisch bereits früher, nämlich am
  4. Juni 2023 beendet, als das Landeskriminalamt – ohne dass eine entsprechende Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft in den Akten ersichtlich wäre – diese Datenträger, deren Inhalte zuvor mangels Kenntnis der Kennwörter nicht gespiegelt werden konnten, an den Verteidiger des Beschwerdeführers herausgab. Randnummer 52 Zu keinem Zeitpunkt vor dem
  5. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft, der allein insoweit die Sachleitungsbefugnis oblag, eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der am
  6. Juli 2020 in der F.allee vorläufig sichergestellten Dokumente und Datenträger getroffen, indem sie die Rückgabe an den Beschwerdeführer verfügt oder den erforderlichen Antrag auf richterliche Beschlagnahme gestellt hätte. Randnummer 53 Weder nachdem der Staatsanwaltschaft von dem ermittelnden Kriminalbeamten bereits vor dem oder am
  7. April 2021 die Akten einschließlich eines von ihm bereits angelegten Beweismittelordners übersandt worden waren, noch nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom
  8. Februar 2023 mit Verweis auf den langen Zeitraum seit der vorläufigen Sicherstellung die Herausgabe bzw. Freigabe der anlässlich der Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen beantragt hatte und auch nicht nachdem der ermittelnde Kriminalbeamte der Staatsanwaltschaft einen auf den
  9. März 2023 datierenden ausführlichen Vermerk, in welchem eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung der bei den Durchsuchungen mitgenommenen Unterlagen und Daten erfolgt war, übermittelt hatte, hat die Staatsanwaltschaft eine Entscheidung über den weiteren Verbleib der bzw. die weitere Handhabe betreffend die mitgenommenen Dokumente und Datenträger getroffen. Randnummer 54 Nachdem der Verteidiger des Beschwerdeführers erneut mit Schriftsatz vom
  10. April 2023 die Herausgabe bzw. Freigabe der anlässlich der Durchsuchungen sichergestellten Gegenstände und Unterlagen beantragt hatte, bat der zu diesem Zeitpunkt zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
  11. Mai 2023 das Landeskriminalamt lediglich um Mitteilung, „ob die Durchsicht der bei den Durchsuchungen vorläufig sichergestellten Unterlagen und Datenträger abgeschlossen ist“ und verfügte, den Verteidiger des Beschwerdeführers die benötigten Unterlagen einsehen und hiervon Kopien fertigen zu lassen sowie sichergestellte Datenträger, deren Inhalt gespiegelt worden sei, an den jeweils letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben [Anm.: Hervorhebungen durch die Kammer]. Randnummer 55 Selbst nachdem das Landeskriminalamt am
  12. Juni 2023 in den Akten vermerkt hatte, dass die Durchsicht der Beweismittel abgeschlossen sei, hat die die Sachleitungsbefugnis innehabende Staatsanwaltschaft keine die Prüfungsphase nach § 110 StPO abschließende Entscheidung getroffen. Weder hat sie im Hinblick auf die in dem Beweismittelordner befindlichen Unterlagen den erforderlichen Antrag auf richterliche Beschlagnahme gestellt noch hat sie die Herausgabe der nicht in dem Beweismittelordner befindlichen Unterlagen an den jeweils Berechtigten verfügt. Erst ein Jahr später, nämlich am
  13. Juni 2024 hat die Staatsanwaltschaft eine richterliche Beschlagnahme sämtlicher in dem Beweismittelordner abgehefteter Unterlagen beantragt, und damit konkludent auch die Entscheidung getroffen, dass die übrigen, nicht in dem Beweismittelordner abgehefteten Unterlagen und Gegenstände, an den jeweils Berechtigten herauszugeben sowie Daten zu löschen sind. Randnummer 56 Die Dauer der Durchsicht vom
  14. Juli 2020 bis zum
  15. Juni 2023 (MacBook Pro) bzw. bis zum
  16. Juni 2024 (Dokumente) ist nicht mehr verhältnismäßig. Vorliegend handelt es sich zwar um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt, bei dem die Durchsicht des Materials durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. Eine fast drei bis überwiegend fast vier Jahre währende Durchsicht, ohne dass der Richtervorbehalt beachtet und die erforderliche Beschlagnahmeanordnung erwirkt wurde, ist jedoch auch in Anbetracht des umfangreichen und komplexen Sachverhalts rechtswidrig. Dies gilt umso mehr, als der ermittelnde Kriminalbeamte zumindest einen Teil der am
  17. Juli 2020 vorläufig sichergestellten Dokumente, Datenträger und Daten bereits bis zum
  18. April 2021 derart gesichtet hatte, dass er einen Beweismittelordner erstellt hatte. Es erschließt sich der Kammer in Anbetracht dessen nicht, dass eine ganz erheblich über den
  19. April 2021 hinaus andauernde Sichtung erforderlich gewesen wäre. Randnummer 57 Inwiefern das Stellen eines Beschlagnahmeantrags zuvor deshalb unterblieben ist, weil etwa aufgrund wiederholter Dezernentenwechsel bei der Staatsanwaltschaft (zwischenzeitlich) verkannt worden ist, dass bis dato lediglich eine vorläufige Sicherstellung nach § 110 StPO erfolgt war, oder aber eine bewusste oder willkürliche Missachtung des Richtervorbehalts vorliegt, und ob aufgrund dessen möglicherweise im weiteren Verfahren ein Beweisverwertungsverbot besteht, bedarf in vorliegendem Zusammenhang keiner Entscheidung. Randnummer 58 dd. Die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung betreffend den Beschwerdeführer ist schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil bereits während der noch andauernden Sichtungsphase eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung der am 1.

§ 110St

PO mitgenommenen Unterlagen stattgefunden hat. Randnummer 59 Eine inhaltliche Auswertung der Beweismittel ist den Ermittlungsbehörden erst nach richterlicher Anordnung der Beschlagnahme gemäß § 94 Abs. 2 i.V.m. § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet (BVerfG, Beschluss vom

  1. November 2022, 2 BvR 827/21, juris). Vorliegend ist aber, wie sich insbesondere dem umfangreichen Vermerk des Kriminalbeamten A. vom
  2. März 2023 entnehmen lässt, bereits eine vertiefte und detaillierte inhaltliche Auswertung insbesondere der in dem Beweismittelordner „V. BWO“ gesammelten Unterlagen vorgenommen worden. Randnummer 60 Eine solche inhaltliche Auswertung war auch nicht etwa deshalb erlaubt, weil ein dahingehendes Einverständnis des Beschwerdeführers erklärt worden war. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, kann nicht von einem Einverständnis des Beschwerdeführers mit der endgültigen Sicherstellung der am
  3. Juli 2020 bei ihm vorläufig sichergestellten Dokumente und Datenträger und demnach auch nicht von einem Einverständnis mit einer vertieften und detaillierten inhaltlichen Auswertung dieser Dokumente ausgegangen werden. Randnummer 61 ee. Angesichts dessen, dass die Vollstreckung der Durchsuchungsanordnung bereits aus oben näher ausgeführten Gründen rechtswidrig ist, bedarf die Frage, ob der am
  4. Februar 2023 gestellte und am
  5. April 2023 wiederholte Herausgabeantrag des Verteidigers des Beschwerdeführers als Antrag nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO analog auszulegen und deshalb von der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt die richterliche Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht zu erwirken gewesen wäre (siehe KK-StPO/Henrichs/Weingast,
  6. Auflage 2023, § 110 Rn. 12), vorliegend keiner weiteren Beleuchtung. Randnummer 62 b. Keinen Erfolg hat die Beschwerde im Hinblick auf die Ablehnung der weitergehenden Anträge auf Löschung, Entheftung, Vernichtung und Schwärzung gemäß Ziffer 3 des auf den
  7. Januar 2024 datierenden Schriftsatz durch das Amtsgericht, da es insofern an einer Anspruchsgrundlage fehlt. III. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.