Vgl. die Parallelentscheidung vom selben Tag - 1 Bf 32/23 -, die vollständig dokumentiert ist Leitsatz 1. Die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem eine im Rahmen des Hamburger Corona-Soforthilfe-Pr
rechtswidrig oder rechtmäßig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2021, 7 C 1/20, NVwZ-RR 2021, 744, juris Rn. 16; Urt. v. 9.5.2012, 6 C 3/11, BVerwGE 143, 87, juris Rn. 43; Beschl. v. 7.7.2004, 6 C 24.03, BVerwGE 121, 226, juris Rn. 13 m.w.N.). Rechtmäßige Verwaltungsakte im Sinne von § 49 (Hmb)
sind mithin solche, die jedenfalls ursprünglich rechtmäßig erlassen wurden, während § 48 (Hmb)
lediglich die Aufhebung eines bereits ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakts ermöglicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2021, 7 C 1/20, a.a.O.; Schoch/Schneider,
, 4. EL November 2023,
§ 49Rn. 67; Abel, in: Beck
OK
, 64. Ed. 1.4.2024,
§ 49Rn.
1). Nichts anderes ergibt sich vorliegend aus dem der Zuwendungsentscheidung zugrundeliegenden materiellen Recht (siehe hierzu bereits oben unter I.
- a) aa)), das hier vor allem durch die gleichförmige Anwendung der Förderrichtlinie in ständiger Förderpraxis der Beklagten (Art. 3 Abs. 1 GG) vorgegeben wird (siehe dazu näher sogleich), weshalb auch allgemein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Förderantrag abzustellen wäre (vgl. auch VGH München, Beschl. v.
- Mai 2020, 6 ZB 20.438, juris Rn. 15 m.w.N.). Randnummer 42 Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch die unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 104 = NVwZ 2003, 1384, juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Gewährung einer Förderung im Rahmen der „Hamburger Corona Soforthilfe (HCS) mit finanzieller Unterstützung des Bundes“ nicht rechtssatzförmig, d.h. durch Rechtsnormen geregelt. Sie richten sich vielmehr nach der von der (damaligen) Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg erstellten und durch Veröffentlichung im Internet ohne weiteres öffentlich zugänglichen „Förderrichtlinie zur Gewährung eines Zuschusses im Rahmen Hamburger Schutzschirm für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ vom
- März
- Richtlinien sind indes keine Rechtsnormen, sondern verwaltungsinterne Weisungen, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung bestimmten Stellen zu regeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., m.w.N.). Allein der Verstoß gegen entsprechende Richtlinien macht eine Subventionsvergabe daher nicht rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 23.4.2002, 3 C 25/02, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
- Aufl. 2023,
, § 48 Rn. 52). Allerdings können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung zugunsten des Bürgers begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6/95, BVerwGE 104, 220, juris Rn. 19). Sind die Fördervoraussetzungen in einer Förderrichtlinie geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gleichmäßig und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH München Urt. v. 11.10.2019, 22 B 19.840, BayVBl 2020, 346, juris Rn. 26 f.). Ein rechtlicher Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis auch positiv beschieden werden. Entscheidend für die Begründung einer rechtlichen Außenwirkung über Art. 3 Abs. 1 GG ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat. Das Gleichbehandlungsgebot kann insoweit auch zu Lasten von Subventionsempfängern wirken (so – auch zum Folgenden – BVerwG, Urt. v. 23.4.2003, 3 C 25/02, a.a.O., juris Rn. 17 f., m.w.N.): Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie im Einzelfall von dieser Praxis ohne sachlichen Grund abweicht und trotz Fehlens der ansonsten im Rahmen ihrer Förderpraxis geforderten Voraussetzungen die Zuwendung gewährt. In einem solchen Fall ist die Bewilligung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG objektiv rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Behörde im Zeitpunkt der Bewilligung des Nichtvorliegens von ansonsten in ständiger Praxis geforderten Voraussetzungen bewusst ist oder nicht. Randnummer 43 Dass die Beklagte im vorliegenden Fall die streitgegenständliche Zuwendung im Widerspruch zu ihrer Bewilligungspraxis, wonach diejenigen Personen oder Unternehmen eine Förderung beanspruchen konnten, welche die in der Förderrichtlinie beschriebenen materiellen Voraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach erfüllten, gewährt hat, lässt sich nicht feststellen. Denn in Bezug auf die Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale erfüllte der Kläger diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, wie das Verwaltungsgericht – wenngleich im Zusammenhang mit der Feststellung einer zweckentsprechenden Mittelverwendung – im Ergebnis überzeugend ausgeführt hat (UA S. 9,
- Absatz und S. 10,
- Absatz), worauf der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug nimmt. Gegen die inhaltliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte im Berufungsverfahren auch keine Einwendungen erhoben. Vielmehr vertritt sie die Ansicht, dass es nicht allein auf das objektive Vorliegen der Voraussetzungen, sondern auch auf deren Nachweis bereits im Verwaltungsverfahren ankomme, jedenfalls aber nicht aufgrund von erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen auf das bereits frühere Vorliegen der Voraussetzungen geschlossen werden dürfe. Dies vermag rechtlich nicht zu überzeugen: Randnummer 44 Der bereits oben (siehe unter I.
- a) aa)) in Bezug auf die Rechtmäßigkeitskontrolle des Widerrufsbescheids dargestellte Grundsatz, dass der gerichtlichen Entscheidung auch solche Erkenntnisse zugrunde zu legen sind, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der gebotenen Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen nach § 86 VwGO gewonnen wurden, die aber über die Sachlage zum maßgeblichen Zeitpunkt Auskunft geben, gilt auch für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids, bei der es sich im Übrigen um ein Tatbestandsmerkmal des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG und damit der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids handelt. Eine Nichtberücksichtigung der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen bzw. eine Präklusion daraus folgender Erkenntnisse kommt auch hier mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Randnummer 45 Soweit die Beklagte darüber hinaus der Auffassung ist, dass zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Bewilligung gerade auch der Nachweis des Vorliegens der (übrigen) Bewilligungsvoraussetzungen durch die Antragsteller zähle, findet sich hierfür bereits kein tragfähiger Anhaltspunkt in den – für sich betrachtet ohnehin nicht allein maßgeblichen – Bestimmungen der Förderrichtlinie. Dass es in Ziffer 1.1 des Anhangs der Förderrichtlinie heißt, dass Anträge prüffähig und vollständig bis zum
- Mai 2020 gestellt werden müssten und dass solche Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen würden und abgelehnt werden könnten, wenn sie nicht innerhalb von einem Monat nach Antragstellung, spätestens bis
- Juni 2020 vollständig und mängelfrei eingereicht seien, begründet keine inhaltliche Bewilligungsvoraussetzung, sondern betrifft lediglich die Möglichkeit einer Antragsablehnung aus formellen Gründen, von der die Beklagte – unabhängig davon, ob der Antrag des Klägers in der Sache überhaupt unvollständig war oder sonstige Mängel aufwies – vorliegend keinen Gebrauch gemacht hat. Dass denjenigen, der die Gewährung einer Billigkeitsleistung beantragt, im Bewilligungsverfahren neben der Darlegungslast für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch eine – allerdings erst im Fall eines sich trotz umfassender Amtsermittlung ( § 24 HmbVwVfG ) ergebenden non liquets relevante – materielle Beweislast trifft (vgl. zur Leistungsverwaltung allgemein Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
,
- Aufl. 2023, § 24 Rn. 55; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand:
- EL Juli 2024, § 24
Rn. 124), hat für sich genommen nicht zur Folge, dass zu diesen Voraussetzungen eine weitere in Gestalt eines vorherigen Nachweises der übrigen Voraussetzungen hinzutritt. Randnummer 46 Auch aus der tatsächlichen – und in Verbindung mit Art. 3 GG für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids letztlich maßgeblichen – Bewilligungspraxis der Beklagten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bewilligung der Zuwendung von dem vorherigen Einreichen von Nachweisen abhängig gemacht wurde. Vielmehr hat sich die Beklagte – wie sie in ihrer Berufungsbegründung selbst ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt hat – im Rahmen ihrer Förderpraxis dazu entschieden, die Mittel „unbürokratisch“ zu bewilligen und von den Antragstellern im Bewilligungsverfahren regelhaft keine Nachweise über das Vorliegen der Bewilligungs- bzw. Fördervoraussetzungen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Klärung und Entscheidung, ob – wie es die Beklagte ohne nähere Erläuterung meint und wie es möglicherweise ihrer subjektiven Vorstellung entsprach – der Nachweis der Fördervoraussetzungen „erkennbar stets die Voraussetzung auch für die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheids“ (Berufungsbegründung, S. 17) war. Denn mangels einer die Bewilligung der Zuwendung von der vorherigen Vorlage von Nachweisen abhängig machenden Bewilligungspraxis geht jedenfalls der Schluss der Beklagten fehl, dass dann, wenn ein Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nicht führen könne, die Fördervoraussetzungen bereits von Beginn an nicht vorgelegen hätten und dies zur Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids führe. Randnummer 47 Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies im Ergebnis auch nicht zu einer mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Antragstellern in dem Sinne, dass diejenigen eine Zuwendung, die ihnen ohne vorherige Vorlage von Nachweisen bewilligt wurde, zwangsläufig behalten dürften, obwohl sie die materiellen Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllten. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorlagen, kann die Beklagte die insoweit rechtswidrigen Bewilligungsbescheide nach § 48 HmbVwVfG – unter Beachtung der dort geregelten weiteren Voraussetzungen – zurücknehmen. Soweit sie bei einer nachträglichen Überprüfung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen auf die Mitwirkung der Zuwendungsempfänger angewiesen ist, kann sie auf Grundlage der Regelungen im Bewilligungsbescheid in einem Überprüfungsverfahren konkrete Mitwirkungsaufforderungen mit Fristsetzung erlassen, bei deren Nichtbefolgung sie die Bewilligungsbescheide unabhängig von der Klärung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen wegen eines Auflagenverstoßes – nach ordnungsgemäßer Anhörung und ordnungsgemäßer Ermessensausübung (siehe dazu näher unter I. 1. b) cc) und dd)) – gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG widerrufen kann. Ein Gleichheitsverstoß wäre bei einer solchen Vorgehensweise weder hinsichtlich des Kreises der nach den Vorstellungen des Fördermittelgebers berechtigten Zuwendungsempfänger noch mit Blick auf die Verfahrensgestaltung zu erwarten. Randnummer 48
(2)Mit der rechtmäßig bewilligten Solo-Selbstständigen-Pauschale wurde dem Kläger auch im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt. Randnummer 49 Soll eine Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt werden, muss der Zuwendungszweck – auch wegen seiner besonderen Bedeutung für den Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)
(vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2009, 1 A 176/09, SächsVBl 2009, 262, juris Rn. 21) – grundsätzlich durch den Bewilligungsbescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit festgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 13; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,
, 22. Aufl. 2021, § 49 Rn. 68; siehe hierzu auch die Vorgaben in Nr. 6.2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 46 HmbLHO v. 29.12.2014 in der Fassung v. 21.12.2018: „Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten: […] eine so genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks, dass die sachgerechte Verwendung im Sinne der zuwendungsgebenden Stelle durch die Zuwendungsempfangende oder den Zuwendungsempfangenden ermöglicht wird und die Zweckerfüllung in der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt werden kann; […]“). Maßgeblich für die Zweckbestimmung sind insoweit neben dem Wortlaut des Bescheides auch der Inhalt von mit dem Bescheid ggf. in Bezug genommenen (Förder-)Richtlinien, die Grundlage der Bewilligung der Zuwendung gewesen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, a.a.O.; Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70.80, NVwZ 1984, 36, juris Rn. 16), nicht hingegen eine vom Inhalt des Zuwendungsbescheids und in Bezug genommener Richtlinien abweichende tatsächliche Förderpraxis (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, NVwZ 2022, 1912, juris Rn. 15). Wie eine Zweckbestimmung zu verstehen ist, richtet sich nicht danach, was sich die Behörde insoweit gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die entsprechende Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, 7 C 70/80, a.a.O., juris Rn. 15; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.10.2014, 8 LA 52/14, NwVZ-RR 2015,11 [Ls.], juris Rn. 20 m.w.N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 101; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz,
,
- Aufl. 2019, § 49 Rn. 133). Randnummer 50 Ausgehend von diesen Maßgaben liegt in Bezug auf die Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale der mit dem Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck (allein) in der pauschalen Kompensation von durch die Corona-Krise nach dem
- März 2020 entstandenen Umsatz- und Honorarausfällen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Bewilligungsbescheid vom
- April 2020 selbst, in dem unter der Überschrift „Zuwendungszweck“ (lediglich) ausgeführt wird, dass im Rahmen des Förderprogramms nicht rückzahlbare Zuschüsse „zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt [werden], die durch die Corona-Krise nach dem 11.03.2020 entstanden sind“, zum anderen aus der durch den Bescheid in Bezug genommenen Förderrichtlinie, in der es unter Nr. 4 heißt, dass Solo-Selbstständige „neben der Förderung zur Deckung eines Liquiditätsengpasses aus Mitteln des Bundes eine zusätzliche pauschale Förderung in Höhe von 2.500 [Euro] zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen aus Landesmitteln“ erhalten. Letzteres ist bei objektiver Auslegung unter Berücksichtigung der insoweit erkennbar abweichenden Zweckbestimmung für die Gewährung von Finanzmitteln zur Deckung eines Liquiditätsengpasses dahingehend zu verstehen, dass mit der Gewährung der Solo-Selbstständigen-Pauschale nicht der Zweck verfolgt wird, Umsatz- und Honorarausfälle lediglich in tatsächlich entstandener Höhe zu kompensieren, sondern pauschaliert und ggf. „überkompensierend“ mit 2.500,- Euro. Randnummer 51 Entgegen der von der Beklagten auch im Berufungsverfahren weiter vertretenen Auffassung umfasst der durch den Bewilligungsbescheid bestimmte Zuwendungszweck nicht, dass der Zuwendungsempfänger das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bis zum Ende des Verwaltungsverfahrens nachweist. Dem Bewilligungsbescheid lässt sich eine solche eigenständige Zweckfestlegung auf Grundlage seines Wortlauts sowie der von ihm in Bezug genommenen Förderrichtlinie bei objektiver Auslegung nicht entnehmen. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Finanzhilfe nicht (auch) zu dem Zweck gewährt wurde, dass der Zuwendungsempfänger bei der Beklagten Unterlagen bzw. Nachweise über das Vorliegen von Fördervoraussetzungen einreicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein solcher Zweck auch nicht aus übergreifenden Überlegungen zu einem möglichst effizienten Verfahren zur Bewilligung der Mittel und der späteren Überprüfung der Mittelverwendung hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht daran gehindert ist, auch nach Erlass eines Bewilligungsbescheids noch die Bewilligungs- und sonstigen Fördervoraussetzungen für ein Behaltendürfen der Zuwendung zu überprüfen und im Falle ihres Nichtvorliegens von den durch §§ 48 , 49 HmbVwVfG eröffneten Aufhebungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen (siehe dazu bereits oben unter I.
- a) bb)
(1)), hätte sie die Zuwendung grundsätzlich auch nur vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung erst nach Vorlage aller Nachweise bewilligen können. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen Gebrauch gemacht. Der Bewilligungsbescheid enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, dass die mit ihm getroffene Bewilligungsentscheidung dem Grunde oder der Höhe nach nur vorläufig erfolgt. In diesem Sinne ist der Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheids auch nicht auszulegen. Vom insoweit (entsprechend §§ 133, 157 BGB) maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus verdeutlicht der Bewilligungsbescheid insbesondere durch verschiedene Hinweise auf seine Widerrufbarkeit vielmehr selbst, dass gerade nicht in jedem Fall noch eine endgültige Entscheidung über den Förderantrag getroffen werden wird. So wird auch speziell in Bezug auf einen Nachweis von Fördervoraussetzungen unter Nr. 5.6. des Bewilligungsbescheids ausgeführt, dass dieser ganz oder teilweise widerrufen werden kann, wenn „die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden“. Randnummer 52
(3)Unter Zugrundelegung des so verstandenen Zuwendungszwecks hat der Kläger die ihm bewilligte und bereits vollständig ausgezahlte Geldleistung nicht im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zweckwidrig verwendet. Randnummer 53 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass der Kläger im Förderzeitraum überhaupt Umsatz- und Honorarausfälle durch die Corona-Krise nach dem
- März 2020 zu verzeichnen hatte. Gegen seine inhaltliche, insbesondere auf eine vom Kläger vorgelegte Auftragsliste für den Zeitraum Oktober 2019 bis Juli 2020 sowie eine Verdienstauflistung für das Jahr 2020 gestützte Beurteilung (UA S. 11) hat die Beklagte keine Einwände erhoben, so dass auch der Senat keinen Anhaltspunkt dafür sieht, dass der Kläger tatsächlich keine entsprechenden Umsatz- und Honorarausfälle hatte. Soweit sich die Beklagte auch in diesem Zusammenhang vielmehr dagegen wendet, dass die inhaltliche Erkenntnis nicht aufgrund von erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen gewonnen werden dürfe, greift dies aus den bereits oben (siehe unter I.
- a) bb)
(1)und I. 1.
- a)aa)) dargestellten Gründen nicht durch. Randnummer 54 Ob – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – eine zweckwidrige Verwendung im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG auch darin bestehen kann, dass ein Zuwendungsempfänger mangels Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nicht zu dem von der Förderrichtlinie vorgesehenen Empfängerkreis zählt und als solcher zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung von vornherein nicht in der Lage ist, bedarf im vorliegenden Fall, in dem – wie oben ausgeführt – der Kläger die Voraussetzungen für den Erhalt der Zuwendung im Zeitpunkt der Bewilligung erfüllte und auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für ein Entfallen dieser Voraussetzungen im Förderzeitraum bestehen, keiner Entscheidung. Gegen einen solchen Ansatz spricht allerdings, dass er mit der Anknüpfung an die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung im Rahmen eines Tatbestandsmerkmals des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG die Abgrenzung zwischen § 48 HmbVwVfG und § 49 HmbVwVfG auflöst und insbesondere ermöglichen würde, das in § 48 Abs. 2 HmbVwVfG austarierte System bei der Rücknahme von rechtswidrigen Geldleistungsverwaltungsakten durch Fallgruppen des Vertrauensausschlusses einerseits und besonderer Schutzwürdigkeit andererseits zu unterlaufen. Randnummer 55
- b)Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids lässt sich im Ergebnis auch nicht rechtmäßig auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stützen, was das Gericht im Rahmen seiner aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgenden Pflicht zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts auch über dessen Begründung hinaus bzw. unabhängig davon, ob die Beklagte selbst die von ihr getroffene Regelung hierauf gestützt hat, mit zu prüfen hat (dazu unter aa)). Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG auch dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Zwar scheidet ein Widerruf insoweit nicht deshalb schon tatbestandlich aus, weil es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits an einer hinreichend konkreten Auflage insbesondere bezüglich der Vorlage von Unterlagen und Nachweisen fehlt (dazu unter bb)). Ob ein Auflagenverstoß hier im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, ein Schreiben des Klägers mit Unterlagen und Erläuterungen in Reaktion auf ihr Schreiben vom 15. Oktober 2021 nicht erhalten zu haben, in der Sache vorliegt, bedarf allerdings keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung. Denn auch bei Unterstellung eines objektiven Auflagenverstoßes durch eine nicht fristgerechte Einreichung der angeforderten Unterlagen ist der Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgrund eines Anhörungsmangels bereits formell rechtswidrig (dazu unter cc)). Darüber hinaus sind die von der Beklagten in Bezug auf eine – indes nicht vorliegende (siehe hierzu bereits oben unter I. 1.
- a)bb)
(3)) – zweckwidrige Mittelverwendung angestellten Ermessenserwägungen für einen Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes defizitär mit der Folge, dass sich die Widerrufsentscheidung insoweit jedenfalls auch als ermessensfehlerhaft erweist (dazu unter dd)). Das Defizit in der Ausübung des Widerrufsermessens hat die Beklagte schließlich auch nicht durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben (dazu unter ee)). Randnummer 56 aa) Ein Austausch der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG durch das Gericht ist grundsätzlich möglich. Randnummer 57 Es ist anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (siehe hierzu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, 2 B 19/18, NVwZ-RR 2020, 113, juris Rn. 24 m.w.N.). Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet dieser Grundsatz seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid nur aufhebt, wenn und soweit er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verpflichtung zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Auch § 39 Abs. 1 (Hmb)
normiert für Verwaltungsakte lediglich eine formelle Begründungspflicht; aus der Regelung folgt keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts, falls die von der Behörde genannte Rechtsnorm nicht die materiell-rechtlich richtige ist, um ihren Entscheidungsausspruch zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019, a.a.O.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). Randnummer 58 Der Umstand, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG einen Widerruf in den dort geregelten Fällen jeweils in das Ermessen der Behörde stellt, steht einem zulässigen Auswechseln der Rechtsgrundlage nicht per se entgegen. Zwar gelten die dargestellten Grundsätze bei Ermessensverwaltungsakten nur eingeschränkt. Das Gericht darf von sich aus keine (Wesens-)Änderungen in der Motivation der Entscheidung vornehmen, da es auf diese Weise in die Selbstständigkeit der Exekutive eingriffe (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 78). Der Wechsel der Rechtsgrundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG zu § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stellt indes nicht notwendig einen solchen Eingriff dar. Insbesondere liegt nicht von vornherein eine grundsätzliche Wesensverschiedenheit zwischen beiden Formen des Widerrufs vor. Dem Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG und dem auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG ist gemein, dass sie der Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes dienen, mit dem eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt wurde oder der hierfür Voraussetzung ist. In diesen Fällen dient die Beifügung einer Auflage der Sicherung des Förderungszwecks (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 19.4.2021, 4 Bf 227/16 , ZMR 2021, 777 , juris Rn. 151 ). Von dieser abstrakten Betrachtung der (fehlenden) Wesensverschiedenheit beider Arten des Widerrufs zu trennen ist allerdings die für die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des auf die neue Rechtsgrundlage gestützten Bescheids maßgebliche Frage, ob die von der Beklagten im vorliegenden Fall im Kontext des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG angestellten Ermessenserwägungen in dem Sinne übertragbar sind, dass sie auch bezogen auf einen Widerruf nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG keine Ermessensfehler aufweisen (hierzu unten unter I. 1.
- b)dd)). Randnummer 59
- bb)Ein Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG scheidet nicht bereits deshalb tatbestandlich aus, weil es von vornherein an einer hinreichend konkreten Auflage, gegen die der Kläger verstoßen haben könnte, fehlt. Randnummer 60 Eine Auflage im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG bildeten jedenfalls die im Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2021 enthaltenen Aufforderungen in Verbindung mit Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheids vom 6. April 2020. Insofern kann offen bleiben, ob dem Kläger das „Anhörungsschreiben“ der Beklagten vom 8. Februar 2021 zugegangen ist und bereits die darin enthaltenen Aufforderungen zur Vorlagen bestimmter Unterlagen in Verbindung mit den Bestimmungen des Bewilligungsbescheids eine hinreichend konkrete Auflage darstellte. Randnummer 61 Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Verhaltenspflicht wird durch eine selbstständige hoheitliche Anordnung begründet, die alle Begriffsmerkmale des § 35 Satz 1 HmbVwVfG erfüllt und daher ihrerseits als Verwaltungsakt qualifiziert wird. Der Inhalt der Auflage ist durch Auslegung am Maßstab des objektiven Empfängerhorizonts zu bestimmen (entsprechend §§ 133, 157 BGB; BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14 m.w.N.). Dabei erfordert der Bestimmtheitsgrundsatz ( § 37 Abs. 1 HmbVwVfG ), dass der Adressat erkennen können muss, was von ihm gefordert wird, auch weil aus der Verwaltungsaktsqualität der Auflage folgt, dass sie Grundlage für Maßnahmen zu ihrer zwangsweisen Durchsetzung sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.2008, 7 C 38/07, BVerwGE 131, 259, juris Rn. 11; Urt. v. 15.2.1990, 4 C 41/87, BVerwGE 84, 335, juris Rn. 29; OVG Koblenz, Urt. v. 10.10.2018, 8 C 11694/17, DVBl. 2019, 324 [Ls.], juris Rn. 77). Eine Auflage ist dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, verstehen musste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09, juris Rn. 39 f. m.w.N.). Randnummer 62 Aus Nr. 3.5 des Bewilligungsbescheides, die insoweit inhaltlich Nr. 5.2 der Förderrichtlinie entspricht, ergibt sich die allgemeine Pflicht des Klägers, auf Verlangen jederzeit Auskünfte über die für die Gewährung und Belassung der Zuwendung maßgeblichen Umstände zu erteilen, entsprechende Unterlagen vorzulegen und an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Sie wird im Hinblick auf eine Pflicht zur Mitwirkung an der Überprüfung von Legitimationsdokumenten durch die speziellere Bestimmung in Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheids, die wiederum inhaltlich Nr. 5.3 der Förderrichtlinie entspricht, ergänzt. Zwar kann der Adressat des Bewilligungsbescheides allein aus diesen Bestimmungen nicht eindeutig erkennen, welches Verhalten zu welchem Zeitpunkt von ihm gefordert wird und dementsprechend auch sein Verhalten nicht danach richten. Denn aus ihnen geht nicht hervor, zu welchem Zeitpunkt welche Auskünfte zu erteilen bzw. welche Unterlagen vorzulegen oder welche Handlungen vorzunehmen sind. Dies sollte erst durch ein „Verlangen“ der Beklagten näher konkretisiert werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich in dem vorliegenden Masseverfahren und der beabsichtigten möglichst unbürokratischen Abwicklung der Bewilligungen nicht im Vorhinein abstrakt vollumfänglich festlegen ließ, bis zu welchem Zeitpunkt ein Zuwendungsempfänger nachträglich welche Auskünfte zu erteilen oder welche Unterlagen vorzulegen hatte. Vor diesem Hintergrund durfte das, was sowohl in zeitlicher als auch inhaltlicher Hinsicht im konkreten Einzelfall auf Grundlage von Nr. 3.5 und Nr. 3.7 des Bewilligungsbescheides gefordert wurde, anhand des Zwecks der Auskunftserteilung bzw. der Nachweispflicht, nämlich der Prüfung, ob die Förderbedingungen eingehalten sind, und unter Beachtung des Kriteriums der Zumutbarkeit gegenüber dem jeweiligen Zuwendungsempfänger nachträglich bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.4.2022, 3 C 8/21, NVwZ-RR 2022, 670, juris Rn. 14). Damit wird die genaue Festlegung dessen, was durch die Auflage geboten ist, nicht unzulässigerweise der Vollstreckung überlassen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 2.12.1993, 3 C 42/91, BVerwGE 94, 341, juris Rn. 49; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
,
- Aufl. 2023, § 37 Rn. 31 m.w.N.), sondern lediglich in einem zweiten Schritt die bereits im Bewilligungsbescheid angelegte Regelung näher ausgestaltet (vgl. – zur Zulässigkeit einer erst nachträglichen Fristsetzung – Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht,
- Aufl. 2021, § 49 Rn. 31; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht,
- EL November 2023, § 49 Rn. 106 m.w.N.). Beides zusammen – eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Konkretisierung im zweiten Schritt unterstellt – bildet die Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 HmbVwVfG . Vorgaben des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG stehen einer derartigen späteren Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere kann eine Auflage im Sinne dieser Vorschrift auch dann mit dem Verwaltungsakt verbunden sein, wenn sie nicht im gleichen Bescheid enthalten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 28). Entscheidend ist, dass für den Adressaten der Zusammenhang zwischen Verwaltungsakt und Auflage erkennbar ist (vgl. Abel, in: BeckOK
, 64. Ed. 1.4.2024, § 49 Rn. 35.1). Randnummer 63 Vorliegend hat die Beklagte den Kläger in dem – ihm auch zugegangenen – Schreiben vom 15. Oktober 2021 aufgefordert, ihr bis zum 5. November 2021 verschiedene, im Schreiben näher beschriebene Unterlagen einzureichen: So sollte der Kläger ihr anhand einer Hamburger Steuernummer mit Hilfe des letzten Einkommen- bzw. Körperschaftssteuerbescheids, hilfsweise mit einem Gewerbesteuerbescheid oder einer Umsatzsteuernummer nachzuweisen, dass eine Betriebsstätte oder ein Unternehmenssitz in Hamburg bestehe. Ferner forderte sie einen Nachweis über eine gewerbliche/freiberufliche Tätigkeit an, der hilfsweise ebenfalls durch Einreichung des letzten Einkommensteuerbescheids erfolgen könne. Auch zum Nachweis des tatsächlichen Umfangs und der Dauer einer gewerblichen Tätigkeit im Haupterwerb sollte der Kläger den zuletzt ergangenen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Darüber hinaus forderte sie den Kläger auf, die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“, welche auf ihrer Internetseite heruntergeladen werden könne, ausgefüllt einzureichen und nachzuweisen, dass sich sein Betrieb nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO befunden habe, was bei bilanzierenden Unternehmen bzw. Kapitalgesellschaften durch Vorlage der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen könne. Schließlich forderte sie den Kläger auf, eine monatsweise betriebswirtschaftliche Auswertung oder Einnahmenüberschussrechnung für Dezember 2019 und Januar bis September 2020 einzureichen, um die Höhe des Liquiditätsengpasses zu erläutern. Diese Konkretisierung(
- en)der für eine nachträgliche Überprüfung, ob die Bewilligungs- bzw. übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt waren, erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Klägers sind nach den oben genannten Maßstäben hinreichend bestimmt. Für den Kläger als Adressat des Schreibens war im Zusammenhang mit den ihm aus dem Bewilligungsverfahren im Allgemeinen bzw. der Förderrichtlinie und dem Inhalt des Bewilligungsbescheids im Besonderen bekannten oder jedenfalls ohne weiteres erkennbaren Rahmenbedingungen der Förderung klar und unzweideutig erkennbar, was von ihm gefordert wurde, insbesondere welche Unterlagen er bis zu welchem Zeitpunkt einreichen sollte. Randnummer 64
- cc)Unabhängig davon, ob der Kläger die Auflage nicht fristgerecht erfüllt hat, ist ein auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützter Widerruf der Zuwendung bereits formell rechtswidrig. Denn der Kläger ist vor Erlass des Widerspruchsbescheids entgegen § 71 VwGO nicht in Bezug auf den erst im Widerspruchsverfahren aufgrund der – hier unterstellten – Nichterfüllung der erst mit dem nachweislich zugegangenen Schreiben vom 15. Oktober 2021 konkretisierten Auflage verwirklichten Auflagenverstoß angehört worden (dazu unter
(1)). Dieser Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG nachträglich geheilt worden (dazu unter
(2)). Er ist schließlich auch nicht unbeachtlich im Sinne des § 46 HmbVwVfG (dazu unter
(3)). Randnummer 65
(1)Die Kläger ist entgegen § 71 VwGO nicht zu einem Auflagenverstoß angehört worden. Nach dieser Vorschrift soll der Betroffene vor Erlass des Widerspruchsbescheids gehört werden, wenn die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts im Widerspruchsverfahren erstmalig mit einer Beschwer verbunden ist. § 71 VwGO begründet, mit der Ausnahme von atypischen Sachverhalten, eine Pflicht zur Anhörung (BVerwG, Beschl. v. 19.5.1999, 8 B 61/99, juris Rn. 7). Derartige – hier nicht ersichtliche – Ausnahmen können sich insbesondere aus der entsprechenden Anwendung von § 28 Abs. 2 und 3 (Hmb)
ergeben (Buchheister, in: Wysk, VwGO,
- Aufl. 2025, § 71 Rn. 2; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 71 Rn. 6 m.w.N.; Hüttenbrink, BeckOK VwGO,
- Ed. 1.4.2024, § 71 Rn. 3). Beschwer im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur die sog. reformatio in peius, bei der die aus der Regelung des Verwaltungsakts selbst folgende Belastung des Widerspruchsführers verschärft wird. Eine Beschwer stellt vielmehr neben einer nachteiligen Änderung der Rechtsstellung gegenüber dem Ausgangsbescheid auch die Aufrechterhaltung der bereits ausgesprochenen Belastung dar, die auf neue Tatsachen oder eine neue rechtliche Bewertung gestützt wird (BVerwG, Beschl. v. 19.5.1999, 8 B 61/99, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 9.10.2003, 25 CS 03.897, juris Rn. 18; Wöckel, in: Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2022, § 71 Rn. 2 f.; Buchheister, in: Wysk, VwGO,
- Aufl. 2025, § 71 Rn. 1; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO,
- Aufl. 2021, § 71 Rn. 3). Soll deshalb eine bereits in der Regelung des Ausgangsverwaltungsakts enthaltene Beschwer aufrechterhalten werden, so bedarf es einer erneuten Anhörung, wenn diese Aufrechterhaltung auf neue tatsächliche Umstände oder eine neue Rechtslage gestützt werden soll. Randnummer 66 Damit ergeben sich aus § 71 VwGO im vorliegenden Fall dieselben Anhörungspflichten wie aus der allgemeineren Vorschrift des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG . Danach ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für die Entscheidung erheblich im Sinne des § 28 Abs. 1 HmbVwVfG sind solche Tatsachen, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. Beantwortung die von der Behörde zu treffende Entscheidung abhängt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,
, 22. Aufl. 2021, § 28 Rn. 32), d.h. die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Entscheidung eine andere wäre (Herrmann, in: BeckOK
, 64. Ed. 1.7.2024,
§ 28Rn.
16). Randnummer 67 Die danach gebotene Anhörung ist hier in Bezug auf die tatsächlichen Umstände, die für einen Widerruf des Bewilligungsbescheids wegen eines Auflagenverstoßes entscheidungserheblich sind, nicht geschehen. Dies sind für einen Widerruf auf Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG insbesondere die Feststellungen der Behörde, dass eine mit dem Bewilligungsbescheid verbundene Auflage bestimmten Inhalts nicht oder bis zu einer zuvor gesetzten Frist nicht erfüllt wurde. Dazu, dass die mit dem Schreiben vom
- Oktober 2021 angeforderten Unterlagen nicht bis zum Ablauf der gesetzten Frist bei der Beklagten eingegangen sind und deshalb ein den Widerspruch zurückweisender Widerspruchsbescheid nunmehr (auch) auf einen Auflagenverstoß gestützt werden könne, hat die Beklagte dem Kläger keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil das Schreiben der Beklagten vom
- Oktober 2021 mit „Anhörung“ überschrieben ist und darin eine Äußerungsmöglichkeit bis zum
- November 2021 eingeräumt wird. Abgesehen davon, dass sich diese „Anhörung“ – wie bereits der einleitende Absatz des Schreibens verdeutlicht – lediglich darauf bezieht, dass nicht alle notwendigen Fördervoraussetzungen vorlägen, stand zum Zeitpunkt der Übermittlung des Schreibens an den Kläger auch nicht fest, dass dieser die in dem Schreiben enthaltenen Aufforderungen zur Vorlage bestimmter Unterlagen bzw. Nachweise nicht fristgerecht erfüllen würde. Wenn und soweit aber im Verfahren neue entscheidungserhebliche Tatsachen bekannt werden, bedarf es einer erneuten Anhörung (Schwarz, in: HK-VerwR,
- Aufl. 2021,
§ 28Rn.
32; vgl. auch Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2023,
§ 28Rn.
40). Auch diese muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, Urt. v. 25.5.2022, 8 C 11/21, juris Rn. 20 m.w.N.). Im Übrigen trifft es auch nicht zu – so aber der Vortrag der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren (siehe Schriftsatz v. 24.2.2022, S. 3 f.) –, dass das Schreiben vom 15. Oktober 2021 einen Hinweis darauf enthält, dass „der Widerspruch nach derzeitiger Einschätzung der Sachlage zurückgewiesen wird“. Randnummer 68
(2)Der Anhörungsmangel ist nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG geheilt worden. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG ist im Falle eines Verstoßes gegen § 71 VwGO entsprechend anwendbar (Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 71 Rn. 14). Nach diesen Vorschriften ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11, BVerwG 142, 205, juris Rn. 18 m.w.N.). Diese Funktion besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1982, 1 C 22.81, BVerwGE 66, 111, juris Rn. 18 m.w.N.). Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren reichen als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus (BVerwG, Urt. v. 24.6.2010, 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199, juris Rn. 37; BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, a.a.O. Rn. 18). Denn entscheidend ist, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 7 C 5.14, BVerwGE 153, 367, juris Rn. 17). Zwar ist hierzu nicht notwendig, dass der Betroffene während eines anhängigen Gerichtsverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme auf der Ebene eines parallel geführten Verwaltungsverfahrens erhält (OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2010, 10 B 270/10, juris Rn. 7). Die Heilung kann vielmehr auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, a.a.O. Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 14.6.2010, a.a.O. Rn. 7). Randnummer 69 Nach diesen Maßgaben ist der Anhörungsmangel bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nicht geheilt worden. Die im gerichtlichen Verfahren erstmalig angestellten Erwägungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu einem auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützten Widerruf wegen eines Auflagenverstoßes, die insbesondere in der Berufungsbegründung vertieft werden, erfolgten erstens nicht durch die Beklagte selbst und zweitens ersichtlich ohne den Willen, hiermit eine Anhörung nachzuholen. Denn mit ihnen wurde vielmehr die – aus Sicht der Beklagten – Ergebnisrichtigkeit der Sachentscheidung bekräftigt und nicht deren Überprüfung unter Auseinandersetzung mit klägerischem Sachvortrag oder rechtlichen Argumenten angestrebt. Randnummer 70
(3)Der Anhörungsmangel ist schließlich auch nicht gemäß § 46 HmbVwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 HmbVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Voraussetzungen dieser – auch auf Verstöße gegen § 71 VwGO anwendbaren (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO,
- Aufl. 2025, § 71 Rn. 3; Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 71 Rn. 13) – Vorschrift sind nicht erfüllt. Es ist nicht offensichtlich, dass der Anhörungsmangel die von der Beklagten getroffene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist nur dann offensichtlich ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Sache, wenn das Gericht zweifelsfrei und ohne jede Spekulation davon ausgehen kann, dass die Entscheidung ohne den Fehler genauso ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, 2 C 1/18, NVwZ-RR 2020, 53, juris Rn. 72 m.w.N.). Dies ist hier nicht deshalb anzunehmen, weil die Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, dass die Widerrufsentscheidung auch bei Durchführung einer Anhörung zu einem Auflagenverstoß genauso getroffen worden wäre. Für die erforderliche zweifelsfreie Feststellung des hypothetischen behördlichen Willens sind nachträgliche Bekundungen der Behörde, dass sie auch bei Vermeidung des Verfahrensfehlers genauso entschieden hätte, ohne ausschlaggebende Bedeutung (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
,
- Aufl. 2023, § 46 Rn. 79 mit Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2010, 6 A 470/08, NVwZ-RR 2010, 731, juris Rn. 81). Auch folgt nicht allein aus dem Umstand, dass § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG die Entscheidung über den Widerruf in das Ermessen der Behörde stellt, dass ein Verfahrensfehler stets beachtlich ist. Vielmehr ist auch bei Ermessensentscheidungen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Kausalität des Fehlers für die Entscheidung in der Sache, d.h. die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung, auszuschließen ist (OVG Münster, Beschl. v. 1.6.2010, a.a.O., juris Rn. 79). Ein Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den angenommenen Verfahrensmangel die Entscheidung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 9.5.2019, a.a.O.). Randnummer 71 Eine solche konkrete Möglichkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Beklagte – wie sie in der mündlichen Verhandlung allgemein bestätigt hat – eine nicht fristgerechte Befolgung von Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen dann auf sich hat beruhen lassen, wenn diese Unterlagen noch innerhalb des Verwaltungsverfahrens nachgereicht wurden und das Vorliegen der Fördervoraussetzungen belegten. Dies zeigt sich exemplarisch auch an dem Umgang der Beklagten mit Fällen, in denen sich Zuwendungsempfänger trotz Aufforderung zunächst nicht auf den von der Beklagten festgelegten Wegen ( - oder Postident-Verfahren) legimitiert hatten, dies aber nach Erlass eines allein hierauf gestützten Widerrufsbescheids nachholten und gegen den Bescheid Widerspruch erhoben. Anstatt diese Widersprüche mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Nachholung der Legitimation nichts daran ändere, dass die entsprechende Auflage nicht fristgerecht erfüllt worden sei, nutzte die Beklagte das Widerspruchsverfahren zur Überprüfung der Bewilligungsentscheidung und forderte die Widersprechenden zur Vorlage von Unterlagen betreffend die materiellen Fördervoraussetzungen auf. Auch im Fall des Klägers forderte die Beklagte ihn ausweislich ihres Schreibens vom
- Juni 2020 zur „Nachholung“ einer bereits zuvor erbetenen Legitimationsprüfung auf. Angesichts dieser Vorgehensweise kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Beklagte unabhängig von der konkreten Reaktion des Klägers auf eine dezidierte Anhörung zu dem Auflagenverstoß, die möglicherweise in der nachträglichen Erfüllung der Auflage und/oder in der Benennung von beachtlichen Gründen für eine nicht fristgerechte Erfüllung bestanden hätte, den Widerruf des Bewilligungsbescheids gleichwohl allein aufgrund des Auflagenverstoßes aufrechterhalten hätte. Zu einer dahingehenden Ausübung ihres Widerrufsermessens wäre sie auch nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, da weder ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorlag, noch ein Anwendungsfall für ein sog. intendiertes Ermessen, das bei der Aufhebung von Zuwendungsbescheiden im Hinblick auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit regelmäßig anerkannt wird, bestand (siehe dazu sogleich unter dd)). Randnummer 72 dd) Ein auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG gestützter Widerruf des Bewilligungsbescheids ist darüber hinaus – auch in Gestalt des Widerspruchsbescheids – materiell rechtswidrig, weil die von der Beklagten allein in Bezug auf eine – indes nicht vorliegende (siehe hierzu bereits oben unter I.
- a) bb)
(3)) – zweckwidrige Mittelverwendung angestellten Ermessenserwägungen für einen Widerruf der Zuwendung wegen eines Auflagenverstoßes defizitär sind. Randnummer 73 Der als Rechtsfolge sowohl bei einer Zweckverfehlung als auch bei Auflagenverstößen in Betracht kommende Widerruf des Bewilligungsbescheids steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 HmbVwVfG im Ermessen der Beklagten. Zwar geht die Rechtsprechung im Hinblick auf den haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 HmbLHO) sowohl für § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Hmb)
als auch für Nr. 2 der Vorschrift davon aus, dass nach den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Regelfall eine Ermessensausübung dahingehend gebietet, die Bewilligung einer Subvention zu widerrufen, und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 120, juris Rn. 20 m.w.N.). Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis einer in der Ermessensausübung ansonsten anzustellenden Abwägung von selbst und bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 HmbVwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, 3 C 22/96, BVerwGE 105, 55, juris Rn. 14; Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22/02, juris Rn. 35 m.w.N.). Nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände des Falles, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, erkennbar oder der Behörde bekannt geworden sind, übt diese ihr Ermessen rechtsfehlerhaft aus, wenn sie die betreffenden Umstände nicht erwogen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2017, 5 C 4/16, BVerwGE 158, 258, juris Rn. 40 m.w.N.; Urt. v. 26.6.2002, 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332, juris Rn. 37). Hierzu zählen neben den Auswirkungen eines Widerrufs in komplexen Einzelfällen und bei etwaigen Vertrauenspositionen der Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 26.11.2014, 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 38) auch Umstände, die die Frage aufwerfen, ob ein Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – namentlich bei Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht oder zur Vermeidung einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz – im Einzelfall zu beschränken ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413, juris Rn. 36; Urt. v. 19.6.2019, 10 C 2/18, a.a.O., juris Rn. 21; siehe auch OVG Schleswig, Urt. v. 23.11.2022, 5 LB 2/20, juris Rn. 92; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 57; Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz,
,
- Aufl. 2019, § 49 Rn. 139). Randnummer 74 Solche Umstände, die eine andere Entscheidung als den Widerruf des Bewilligungsbescheids als jedenfalls möglich erscheinen lassen und deshalb von der Behörde im Wege der Ermessensausübung unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls – unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung – zumindest hätten erwogen werden müssen, bestehen im vorliegenden Fall. So wichen bereits Ausgangssituation und Bewilligungspraxis bei der hier in Rede stehenden Zuwendung vom typischen Fall staatlicher Subventionen ab: Durch die Gewährung von Soforthilfen sollte einer akuten wirtschaftlichen Existenzbedrohung der Empfänger begegnet werden, die durch bis dahin beispiellose staatliche Gefahrenabwehrmaßnahmen historischen Umfangs und ohne nennenswerte Vorlaufzeit in Reaktion auf ein globales Pandemiegeschehen verursacht wurden. Die Soforthilfen aus dem kurzfristig aufgesetzten Förderprogramm sollten deshalb unbürokratisch und ohne vorherige abschließende Prüfung gewährt werden (vgl. auch Ziffer 3.
- des Bewilligungsbescheids). Aufgrund dieser Bewilligungspraxis sahen sich die Zuwendungsempfänger in der Regel erst nach Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung mit einem Überprüfungsverfahren konfrontiert. Eine wesentliche Besonderheit war in dieser Situation, dass der Bewilligungsbescheid selbst – wie oben ausgeführt – noch keine hinreichend bestimmten Auflagen zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Zuwendungsvoraussetzungen enthielt, auf deren Erfüllung sich die Zuwendungsempfänger von Anfang an inhaltlich wie zeitlich hätten einstellen können. Vielmehr wurden die Auflagen erst nachträglich durch weitere Aufforderungsschreiben konkretisiert, die häufig verschiedene Themenkreise betrafen und erst im Widerspruchsverfahren gegen einen Widerrufsbescheid aus anderem Anlass bzw. gestützt auf einen anderen, objektiv allerdings nicht vorliegenden Widerrufsgrund erfolgten. Bei einer derartigen Verfahrensgestaltung bestand die bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids objektiv erkennbare Gefahr, dass in nicht unerheblichem Umfang auch solche Zuwendungsempfänger ihren nachträglich konkretisierten Nachweispflichten nicht hinreichend oder nicht fristgerecht nachkommen würden, die – wie im vorliegenden und in zahlreichen anderen bei dem Senat anhängigen Verfahren – die Fördervoraussetzungen aber tatsächlich erfüllten und deshalb nach den Vorstellungen der staatlichen Fördermittelgeber die Soforthilfen erhalten und grundsätzlich auch behalten sollten. Dabei ist zugleich zu berücksichtigen, dass der Widerruf der in diesen Fällen zur Überwindung einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung gewährten Zuwendung seinerseits das Potenzial hatte, für den Zuwendungsempfänger existenzbedrohlich zu sein. Randnummer 75 In der Zusammenschau werfen diese Umstände die von der Beklagten im Wege der Ermessensausübung zumindest zu erwägende Frage auf, ob von einem Widerruf wegen des Auflagenverstoßes im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, erkennbarer Gründe für die Nichterfüllung der Auflage und der Wirkung des Widerrufs auf den Betroffenen ausnahmsweise abzusehen sein könnte und ob zunächst noch andere Maßnahmen zur Durchsetzung der Auflage bzw. der mit ihr bezweckten Sachverhaltsklärung in Betracht zu ziehen sind (vgl. hierzu auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
, 10. Aufl. 2023, § 49 Rn. 55). An einer derartigen Ermessensausübung fehlt es im vorliegenden Fall. Erwägungen zu den oben genannten Umständen enthalten die angegriffenen Bescheide nicht; die lediglich abstrakte Erwähnung eines Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten genügt insoweit nicht. Stattdessen hat die Beklagte den Widerruf sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid ausschließlich auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung ( § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVfG ), nicht aber den des Auflagenverstoßes ( § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbVwVfG ) gestützt und ist dabei zumindest objektiv unzutreffend vom Fehlen der Fördervoraussetzungen ausgegangen. Randnummer 76
- ee)Die Beklagte hat das Defizit in der Ausübung ihres Widerrufsermessens nicht durch eine nachträgliche Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behoben. Von dieser durch § 114 Satz 2 VwGO prozessual eröffneten Möglichkeit hat die Beklagte – auch nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung, welche auch die Problematik der auf einen Widerrufsgrund bezogenen Ermessenserwägungen zum Gegenstand hatte – bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht. Ihre Prozessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das Ermessen der Beklagten auch bei Durchführung einer Anhörung zu einem Auflagenverstoß gleich ausgeübt bzw. ihre Ermessensentscheidung genauso getroffen worden wäre. Selbst wenn dies als neuerliche bzw. ergänzende Betätigung des Ermessens verstanden würde, ließe es nicht erkennen, welche Ermessenserwägungen die Beklagte insoweit angestellt hätte. Das nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt erfordert indes, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.9.2006, 1 C 20/05, juris Rn. 18; OVG Bautzen Urt. v. 9.6.2022, 6 A 365/19, SächsVBl 2023, 11, juris Rn. 24). Wollte die Beklagte zum Ausdruck bringen, dass sie an denselben Erwägungen festhalte, wie sie im Widerspruchsbescheid dokumentiert sind, wären diese schon deshalb nicht tragfähig, weil sie zentral auf die unzutreffende Einschätzung bezogen sind, dass der Kläger die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt und die ihm bewilligte Zuwendung zweckwidrig verwendet habe. Neue Erwägungen hat die Beklagte nicht erkennbar angestellt. Bei der Ergänzung von behördlichen Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren sind strenge Anforderungen an Form und Handhabung zu stellen. Die Behörde muss klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher „neuen“ Begründung die behördliche Entscheidung letztlich aufrechterhalten bleibt, da nur dann der Betroffene wirksam seine Rechte verfolgen und die Gerichte die Rechtmäßigkeit der Verfügung überprüfen können (BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, BVerwGE 141, 253, juris Rn. 18). Dafür genügt es nicht, dass die Behörde neue Ermessenserwägungen geltend macht. Sie muss zugleich deutlich machen, welche ihrer ursprünglichen bzw. bereits früher nachgeschobenen Erwägungen weiterhin aufrecht erhalten bleiben und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden. Auch muss sie im gerichtlichen Verfahren erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt ihrer Entscheidung betreffen, und Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011, 1 C 14.10, a.a.O.). Diese Anforderungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Randnummer 77
- c)Auf andere Rechtsgrundlagen – ihre grundsätzliche Austauschbarkeit nach den oben (unter I. 1.
- b)aa)) dargestellten Grundsätzen unterstellt – lässt sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit ebenfalls nicht stützen. Randnummer 78 Die Widerrufstatbestände des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 HmbVwVfG ermöglichen dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nach nur den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft. Ausweislich des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides vom 10. Mai 2022 ging es der Beklagten aber gerade um den Widerruf des Bewilligungsbescheids mit Wirkung für die Vergangenheit, zumal die ebenfalls festgesetzte Erstattung bzw. Rückforderung der bereits vollständig ausgezahlten Geldmittel gemäß § 49a Abs. 1 HmbVwVfG eine Aufhebung der Bewilligung ex tunc voraussetzte. Vor diesem Hintergrund kann insbesondere offen bleiben, ob Nr. 5.6 des Bewilligungsbescheids, wonach dieser ganz oder teilweise widerrufen werden könne, wenn „die Voraussetzungen für die Förderung ganz oder teilweise wegfallen, insbesondere der IFB Hamburg nach Aufforderung keine oder ihrer Auffassung nach unvollständige bzw. unzureichende Nachweise eingereicht werden“, einen Widerrufsvorbehalt im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG darstellt. Randnummer 79 Da der Bewilligungsbescheid – wie ausgeführt – rechtmäßig erlassen wurde und § 48 HmbVwVfG einen ursprünglich rechtswidrigen Verwaltungsakt voraussetzt, kommt entgegen der Auffassung der Beklagten auch eine Umdeutung des Widerrufsbescheids in einen Rücknahmebescheid nach § 48 Abs. 2 HmbVwVfG nicht in Betracht. Randnummer 80 2. Ebenfalls rechtswidrig ist die zusammen mit der Aufhebung des Bewilligungsbescheids hinsichtlich der Solo-Selbstständigen-Pauschale verfügte und auf § 49a Abs. 1, Abs. 3 HmbVwVfG gestützte Festsetzung des Rückzahlungsbetrags in Höhe von 2.500,- Euro nebst Zinsen. Im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids lagen die Voraussetzungen des § 49a Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG , wonach eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten ist, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, nicht vor. Randnummer 81 Zwar wurde (auch) die Bewilligung der Solo-Selbstständigen-Pauschale im Bescheid vom 6. April 2020 durch den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 10. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. November 2021 mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen. Wie oben ausgeführt, hat dieser Widerruf aber keinen Bestand. Wenngleich der Kassationsausspruch des erstinstanzlichen Urteils erst mit Rechtskraft des diesbezüglich die Berufung zurückweisenden Urteils seine Wirkung entfaltet (§§ 133 Abs. 4, 167 Abs. 2, 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 VwGO, dass dann, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes weitere Ansprüche auslöst – hier die Aufhebung des Widerrufs eine Aufhebung der Erstattungsfestsetzung –, das Gericht zugleich sowohl über den Aufhebungsanspruch als auch über den gestuften Folgeanspruch im Interesse der Prozessökonomie entscheiden kann (OVG Münster, Urt. v. 20.3.2007, 15 A 4729/04, juris Rn. 34; vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer,
, 22. Aufl. 2021, § 49a Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 11.6.2024, 9 C5.23, juris Rn. 13 a.E.). Somit ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erstattungsfestsetzung nach § 49a HmbVwVfG die – ex tunc wirkende – Kassation des Bewilligungswiderrufs zugrunde zu legen (so im Ergebnis auch BVerwG, Urt. v. 6 C 12/13, BVerwGE 150, 346, juris Rn. 37: „Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid […] wird jedoch den Voraussetzungen nicht gerecht, die er für eine Aufhebung des Auszahlungsbescheids […] hätte erfüllen müssen, ohne die wiederum ein Erstattungsverlangen nach § 49a Abs. 1 Satz 1
nicht durchdringen kann.“). Randnummer 82 Andere, d.h. von dem aufgehobenen Widerruf unabhängige Gründe für eine Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids sind nicht ersichtlich. Auch wenn sich die Beklagte – richtigerweise – nicht darauf berufen hat, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid weder als ein den Bewilligungsbescheid vom
- April 2020 ersetzender – und die beantragte Zuwendung versagender – Schlussbescheid auszulegen ist, noch nach § 47 HmbVwVfG in einen solchen Bescheid umgedeutet werden kann. Denn bereits der Bewilligungsbescheid ist weder dahingehend auszulegen, dass die hier streitgegenständliche Zuwendung lediglich vorläufig, d.h. unter dem Vorbehalt einer in jedem Fall später noch zu treffenden endgültigen Bewilligungsentscheidung gewährt wird (siehe hierzu bereits unter I.
- a) bb)
(2)), noch liegen – schon mangels Fehlerhaftigkeit des Bewilligungsbescheids (siehe dazu unter I. 1. a) bb)
(1)) – die Voraussetzungen des § 47 HmbVwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bewilligungsbescheids vor. II. Randnummer 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 84 Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.