dieser Teil der AVB Regelungen für die in der Überschrift genannte Versicherung enthält. Ausgehend von deren Wortlaut wird er des Weiteren erkennen,
die Regelungen in den §§ 1 bis 3 AVB-B2 ihm (näher bestimmte) Versicherungsleistungen zunächst zusagen für den Fall,
er während der Dauer der Versicherung arbeitsunfähig wird. Wegen des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit verweist § 2 AVB-B2 („Wann gelten Sie im Sinne der Versicherungsbedingungen als arbeitsunfähig?“) auf die Begriffsbestimmung im Allgemeinen Teil, nämlich § 1 Abs. 7 AVB-A. Danach liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte während der Dauer des Versicherungsschutzes infolge von Krankheit oder Unfallfolgen vorübergehend außerstande ist, seine bisher ausgeübte oder eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, eine solche Tätigkeit auch tatsächlich nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen und approbierten Arzt attestiert werden und dort auch überprüfbar sein. Zudem heißt es in § 2 AVB-B2 im dritten Satz: „Bitte beachten Sie die in B. Teil 2, § 7 der Bedingungen geregelten Ausschlüsse“. Randnummer 21 Bei Durchsicht der Regelungen in § 7 AVB-B2 („In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen?“) wird der Versicherte erkennen,
die Leistungszusage nicht uneingeschränkt für jedwede Arbeitsunfähigkeit gelten soll, sondern der Versicherungsschutz in genau umschriebenen Arten von Fällen nicht gegeben sein soll. Dabei wird er auch erkennen,
1 AVB-B2 Fälle betrifft, in denen die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung oder wegen Unfallfolgen besteht, die dem Versicherten bei Abgabe seiner Beitrittserklärung bekannt waren und wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Abgabe seiner Beitrittserklärung ärztlich beraten oder behandelt wurde. Des Weiteren wird er erkennen,
der nachfolgende Absatz 2 Ursachen der Arbeitsunfähigkeit auflistet, die weder an das Bekanntsein zum Beitrittszeitpunkt anknüpfen noch an eine ärztliche Konsultation deswegen in der vor dem Beitritt liegenden Zeit.
die beiden Absätze unabhängig voneinander Geltung haben, wird dem Versicherten hinreichend verständlich dadurch vor Augen geführt,
in § 7 Abs. 1 lit. c) AVB-bestimmt ist,
Absatz 2 unberührt bleibt. Randnummer 22 Schließlich wird die versicherte Person aus dem Wortlaut erkennen,
2 lit. j) AVB-B2 sämtliche zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden psychischen Erkrankungen erfasst und die mit „z. B.“ eingeleitete Nennung einzelner Krankheitsbilder lediglich beispielhaft ist und die Nennung weder abschließend ist noch eine Einschränkung auf eine bestimmte Gruppe von psychischen Erkrankungen besteht. Randnummer 23 Anhaltspunkte,
die psychische Erkrankung „behandlungsbedürftig“ sein muss, ergeben sich für die durchschnittliche versicherte Person hingegen weder aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 2 lit. c) AVB-B2 noch aus der Systematik der AVB (vgl. insofern auch OLG Köln, Anlage B13, S. 12). Randnummer 24 Durch den Wortlaut der Regelungen in § 7 Abs. 2 AVB-B2 werden der versicherten Person auch die für einen Ausschluss des Versicherungsschutzes maßgeblichen Zusammenhänge zwischen der Arbeitsunfähigkeit und ihren Ursachen deutlich und
der Versicherer für die in § 7 Abs. 2 AVB-B2 genannten Ursachen − anders als für die in Absatz 1 genannten Fälle − unabhängig davon keinen Versicherungsschutz übernehmen will, wann sie (erstmals) eingetreten oder der versicherten Person bekannt geworden sind (vgl. insofern OLG Köln, Anlage B13, S. 7 f.). Randnummer 25 Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird erkennen,
der Ausschluss in § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 voraussetzt,
die psychische Erkrankung die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut, wonach die Arbeitsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen „verursacht“ und nicht (mit-)verursacht sein muss. Zum anderen folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Klauseln, insbesondere der Beschreibung der Arbeitsunfähigkeit in § 1 Abs. 7 AVB-A,
eine psychische Erkrankung nur dann zum Leistungsausschluss führen soll, wenn es sich hierbei um die zur Arbeitsunfähigkeit führende Haupterkrankung handelt. Denn während es für das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 1 Abs. 7 AVB-A nicht auf die Ursache der Krankheit oder des Unfalls ankommt, die dazu führt,
die versicherte Person vorübergehend außerstande ist, ihre bisher ausgeübte oder eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben, wird die versicherte Person dem Wort „durch“ in § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 entnehmen,
der Versicherungsschutz nur ausgeschlossen ist, wenn die Arbeitsunfähigkeit maßgeblich durch eine psychische Erkrankung verursacht wird. In diesem Auslegungsverständnis wird die versicherte Person auch durch die Aufzählung einer Reihe von Beispielen für psychische Erkrankungen bestärkt, die es ihm ermöglichen, hinreichend sicher zu erkennen,
es für den Leistungsausschluss allein darauf ankommt, ob eine psychische Erkrankung als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden kann. Die versicherte Person wird der Regelung in § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 nicht entnehmen,
es für den Leistungsausschluss ausreicht, wenn neben einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden körperlichen Erkrankung zugleich eine psychische Erkrankung vorliegt. Die versicherte Person wird daher in einem Fall, in dem eine schwere körperliche Erkrankung (z. B. die von dem Kläger geschilderte Krebserkrankung) mit psychischen Nebenerkrankungen zur Arbeitsunfähigkeit führt, erkennen,
es der Beklagten verwehrt ist, sich auf den Ausschluss in § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 zu berufen. Denn allein der Umstand,
auch eine psychische Erkrankung vorliegt, führt nach dem Wortlaut der Klausel nicht zum Leistungsausschluss in Bezug auf anderweitig bestehende körperliche Erkrankungen (vgl. insofern OLG Köln, Anlage B13, S. 11). 2. Randnummer 26 Es kann dahinstehen, ob die Regelung des § 7 Abs. 2 lit.
die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben,
die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22, juris Rn. 21; Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, juris Rn. 26). Liegt – wie hier – ein Gruppenversicherungsvertrag vor, so kommt es daneben auch auf die Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2024 – IV ZR 129/23, juris Rn. 15). Randnummer 30 Das Transparenzgebot will dabei verhindern,
Rechte und Pflichten durch unklar oder schwerverständlich gefasste Klauseln verschleiert oder für den Vertragspartner schwer durchschaubar werden. Dagegen gebietet es nicht, die aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Vielmehr können mögliche Missverständnisse oder Fehldeutungen des Vertragspartners darüber, welche vertraglichen oder gesetzlichen Rechte und Ansprüche ihm gegenüber dem Klauselverwender zustehen, nur dann zur Intransparenz führen, wenn sie durch eine unklare oder mehrdeutige Fassung der Klausel selbst hervorgerufen oder verstärkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2024 – IV ZR 341/22, juris Rn. 31). Randnummer 31 Zudem dürfen die Transparenzanforderungen nicht überspannt werden. Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung, den Inhalt der Klausel klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGH, Urteil vom 25.11.2015 – VIII ZR 360/14, juris Rn. 36; BGH, Urteil vom 05.10.2023 – III ZR 216/22, juris Rn. 23). Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung,
alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 05.10.2023 – III ZR 216/22, juris Rn. 23). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde nämlich letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22, juris Rn. 92). a) Randnummer 32 Durch die grafische Gestaltung wird § 7 AVB-B2 nicht intransparent. Der Kläger rügt zu Unrecht,
2 AVB, anders als § 7 Abs. 1 AVB-B2 nicht im Fettdruck, am Ende von § 7 platziert und somit „versteckt“ sei. Randnummer 33 Richtig ist zwar,
die Absätze
in § 7 Abs. 2 AVB-B2 weitere Ausschlüsse enthalten sind. Randnummer 34 Zudem darf sich eine durchschnittliche versicherte Person nicht auf die fett gedruckten Passagen beschränken, sondern muss – insbesondere bei einer Klausel die fett mit „In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen?“ überschrieben ist, die gesamte Klausel zur Kenntnis nehmen. Denn weder die sorgfältige Lektüre noch das eigene Nachdenken kann dem Kunden im Rahmen der Transparenzkontrolle erspart bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2024 – IV ZR 436/22, juris Rn. 92). Randnummer 35 Schon die Überschrift von § 7 AVB-B2 („In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen?“) macht unmissverständlich deutlich,
AVB-B2 Regelungen dazu trifft, in welchen Fällen der Versicherungsschutz für Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln, Anlage B13, S. 12). Insofern kommt es nicht darauf an,
der gesamte erste Absatz von § 7 AVB-B2 vollständig im Fettdruck gehalten ist, während § 7 Abs. 2 AVB-B2 nicht fett gedruckt ist. Die versicherte Person, die dem Gruppenversicherungsvertrag beitritt, wird bei Lektüre des Absatzes 1 erkennen,
dieser Absatz nur Erkrankungen und Unfallfolgen umfasst, die dem Beitretenden bei Abgabe seiner Beitrittserklärung bekannt (gewesen) sind und wegen derer er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor Abgabe seiner Beitrittserklärung in ärztlicher Konsultation war. Sie muss deshalb damit rechnen,
die weiteren Absätze Fälle regeln, die außerhalb der ihm bereits bekannten Erkrankungen und Unfallfolgen mit ärztlicher Konsultation liegen. Zudem heißt es in § 7 Abs. 1 lit. c) AVB, der ebenfalls in Fettdruck verfasst ist: „Absatz 2 bleibt unberührt.“ Damit wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
in Absatz 2 Regelungen enthalten sind, die neben Absatz 1 zur Anwendung kommen. Mit dieser Regelung des Verhältnisses der beiden Absätze wird mithin deutlich,
diese nebeneinander Bestand und eigenständige Bedeutung haben (vgl. OLG Köln, Anlage B13, S. 13). Randnummer 36
der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in Absatz 2 sodann erst in lit. j) aufgeführt ist, führt ebenfalls nicht dazu,
der Ausschluss psychischer Erkrankungen verschleiert würde und deshalb intransparent wäre. Darüber,
er den gesamten Katalog in Absatz 2 lesen muss, wenn er sich einen vollständigen Überblick über die Fälle verschaffen möchte, in denen kein Versicherungsschutz besteht, kann die versicherte Person nicht im Zweifel sein. Der Versicherte kann nicht berechtigterweise davon ausgehen,
der Katalog nach Wichtigkeit oder Wahrscheinlichkeit absteigend aufgebaut ist (vgl. OLG Köln, Anlage B13, S 14 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 09.12.2009 – XII ZR 109/08, juris Rn.16), zumal die Bestimmung der Wichtigkeit ohnehin subjektiv ist.
die psychische Erkrankung behandlungsbedürftig sein muss. Randnummer 38 Entgegen der Auffassung des Klägers wird auch ausreichend deutlich,
auch nicht behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Durch die Formulierung „psychische Erkrankungen“ besteht für die versicherte Person kein Zweifel,
alle psychischen Erkrankungen, durch die die Arbeitsunfähigkeit verursacht worden ist, ungeachtet ihrer Schwere und ungeachtet der Frage, ob noch weitere Erkrankungen neben der psychischen Erkrankung bestehen, vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. c) Randnummer 39 Zu Unrecht rügt der Kläger, die Klausel sei intransparent, weil nicht deutlich werde,
eine Mitursächlichkeit der psychischen Erkrankung ausreiche, um den Risikoausschluss greifen zu lassen. Als Beispiel führt der Kläger den Fall einer (primären) Krebserkrankung an, die als (sekundäre) Folge eine Depression nach sich zieht. Nach Auffassung des Klägers sei § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 in einem solchen Fall anwendbar mit der Folge,
die durch die versicherte Krebserkrankung verursachte Depression den Versicherungsanspruch ausschließe. Randnummer 40 Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird erkennen,
die psychische Erkrankung die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein muss. Randnummer 41 Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob für den Fall,
ein ausgeschlossener Umstand neben einem eingeschlossenen Umstand zum Eintritt des Versicherungsfalls führt, die bloße Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Umstands die Deckung aus dem Versicherungsvertrag entfallen lässt (vgl. einerseits OLG Jena, Urteil vom 20.03.2002 – 4 U 240/01, juris und andererseits Knappmann, VersR 2002, 1230). Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2003 offen gelassen, ob die Ansicht des OLG Jena, für den vollständigen Leistungsausschluss genüge bereits die bloße Mitursächlichkeit unabhängig davon, in welchem Umfang psychische Reaktionen für die Gesundheitsschädigung kausal geworden sind, Bestand haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.03.2003 – IV ZR 283/02, juris Rn. 13). Dieser Meinungsstreit ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bzw. einem durchschnittlichen Versicherten dieses Gruppenversicherungsvertrags jedoch nicht bekannt. Randnummer 42 Richtig ist,
die Klausel, z. B. durch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ [für Alleinursächlichkeit] oder die Formulierung „wenn und soweit“ [für Mitursächlichkeit] (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27.09.1995 – IV ZR 283/94, juris Rn. 23 zu § 10
die Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können. Randnummer 43 Vielmehr wird einer durchschnittlichen versicherten Person, die dem Gruppenversicherungsvertrag beigetreten ist, durch die Formulierung in § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 deutlich vor Augen geführt,
er keinen Versicherungsschutz hat, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch psychische Erkrankungen verursacht worden ist. Dieser Klauselinhalt wird durch die nach den allgemeinen Regeln bestehende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten nicht intransparent. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit obliegt der versicherten Person. Dagegen steht es zur Beweislast des Versicherers, wenn er sich auf den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 berufen will. Danach muss der Versicherer beweisen,
und vor allem in welchem Umfang psychische Erkrankungen die Arbeitsunfähigkeit verursacht haben. Die sich in Fällen sogenannter Mitursächlichkeit möglicherweise ergebenden Schwierigkeiten ändern an dieser die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigenden Beweislastverteilung nichts; nicht zu klärende Unklarheiten über Beitrag und Gewicht etwaiger psychischer Erkrankungen gehen zu Lasten des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03, juris Rn. 31 zu § 2 IV AUB 94 unter Verweis auf Knappmann , NVersZ 2002, 1, 4). Die in § 7 Abs. 2 lit.
bei einer Versicherung, bei der es maßgeblich auf seine Gesundheit ankommt, nicht jede erdenkliche Erkrankung vom Versicherungsschutz umfasst ist, weil ein derart weitreichender Versicherungsschutz nur zu einer besonders hohen Prämie zu erlangen wäre (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Randnummer 47 Hinzu kommt das ebenfalls beachtenswerte Interesse des Versicherers, den Versicherungsschutz vor allem auf Erkrankungen zu beschränken, deren Eintritt und Auswirkungen sich häufig schnell und ohne großen Prüfaufwand objektiv feststellen lassen. Davon profitiert auch der einzelne Versicherungsnehmer, der ansonsten mit einer deutlich höheren Prämienzahlung belastet wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2024 – 4 U 253/21, juris Rn. 34 ff.). Insoweit ist auch zu berücksichtigen,
die Restschuldversicherung eine schnelle und unkomplizierte Sicherung von Darlehen bezweckt und der Darlehensnehmer in einer für ihn finanziell schwierigen Situation eine schnelle Entscheidung erhalten soll. Durch den Ausschluss psychischer Erkrankungen wird das ohnehin zeitlich begrenzte Leistungsversprechen nicht unangemessen ausgehöhlt (vgl. OLG Köln, Anlage B13, S. 9). b) Randnummer 48 Der Ausschluss psychischer Erkrankungen benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Randnummer 49 Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabs setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2005 – X ZR 10/04, juris Rn. 21). Randnummer 50 Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis,
der Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit, die durch psychische Erkrankungen verursacht worden ist, die versicherte Person, die zahlungspflichtig dem streitgegenständlichen Gruppenversicherungsvertrag beigetreten ist, nicht unangemessen benachteiligt. Randnummer 51 Zu einem Ausschluss von behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen in einer Ratenschutzarbeitsunfähigkeitsversicherung ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits anerkannt,
ein solcher Ausschluss aus dem Versicherungsschutz nicht allein den Interessen des Versicherers dient, sondern auch denjenigen der Versicherten, weil eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung angesichts objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierender Erkrankungen deutlich begünstigt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2024 – I-4 U 253/21, juris Rn. 29; OLG Köln, Urteile vom 26.10.2012 – 20 U 145/12, juris Rn. 8 und vom 13.08.2010 – 20 U 43/10, juris Rn. 6). Diese Erwägungen gelten für die hier vorliegende Klausel gleichermaßen. Eine zügige Regulierung und günstige Prämien liegen auch im Interesse des zahlungspflichtig dem Gruppenversicherungsvertrag beigetretenen Versicherten. Eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von oftmals nur zeitaufwendig nachprüfbaren psychischen Erkrankungen nicht mehr gewährleistet. Diese Schäden hängen stark auch von den persönlichen Dispositionen eines Versicherten ab und als Auslöser kommt praktisch jedwedes Geschehen in der Außenwelt in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004 – IV ZR 130/03, juris Rn. 28). Zudem sind psychische Erkrankungen oftmals langwierig, so
der mit der vorliegenden Versicherung abgesicherte maximale Leistungszeitraum von 12 Monaten in diesen Fällen häufig ausgeschöpft würde, was sich kalkulatorisch prämienerhöhend auswirken würde. Da in dem Gruppenversicherungsvertrag viele Versicherte und jeweils ohne vorherige Gesundheitsprüfung versichert sind, kann auf diese Weise bei der Tarifkalkulation ein nicht unerhebliches Risiko außer Betracht bleiben. Das berechtigte Anliegen des Versicherers ist es, nicht überschaubare und nicht berechenbare Risiken vom Versicherungsschutz auszuklammern (vgl. OLG Köln, Anlage B13, S. 9 f. unter Verweis auf OLG Schleswig, Urteil vom 11.12.2003 – 16 U 87/02, juris Rn. 41). II. Randnummer 52 Klagantrag zu 2. [Folgenbeseitigungsanspruch AGB] Randnummer 53 Da die von dem Kläger beanstandete Klausel wirksam ist, besteht kein Anspruch auf Folgenbeseitigung. III. Randnummer 54 Klagantrag zu 3. [Unterlassungsanspruch Produktinformationsblatt] Randnummer 55 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf,
die Beklagte es unterlässt, das Produktinformationsblatt in der streitgegenständlichen Form zu verwenden. Randnummer 56 Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Einen Verstoß gegen die für das Produktinformationsblatt maßgebliche VVG-InfoV (die nach § 2 Abs. 2 Nr. 31 UKlaG ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG ist) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission 11.08.2017 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (ABl. L 209 vom 12.08.2017, S. 19) hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Auch den Verstoß gegen die Generalklausel in § 3 UWG, den der Kläger auf Seite 9 der Klagschrift anspricht, kann der Senat vor dem Hintergrund der Wirksamkeit von § 7 Abs. 2 lit. j) AVB-B2 nicht erkennen. IV. Randnummer 57 Klagantrag zu 4. [Folgenbeseitigungsanspruch Produktinformationsblatt] Randnummer 58 Dementsprechend besteht auch in Bezug auf das Produktinformationsblatt kein Anspruch auf Folgenbeseitigung. C. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Randnummer 61 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Randnummer 62 Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt in Anwendung von § 3 ZPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.