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LG Hamburg 21. Zivilkammer 321 O 193/17 Urteil Insolvenzanfechtung wegen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz § 17 Abs 2 S 1 InsO, § 18 Abs

Insolvenzanfechtung wegen Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz Orientierungssatz 1. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann für die Annahme einer Zahlungseinstellung im Sinne de

§ 286

ZPO auch bereits am 04.02.2011, dem Tag der ersten streitgegenständlichen Zahlung, absehbar, sodass die Insolvenzschuldnerin an diesem Tage jedenfalls drohend zahlungsunfähig war. 1.3.2 Randnummer 97 Die Insolvenzschuldnerin hatte

§ 286ZPO auch Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bzw.

der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Ihr war schließlich bekannt, dass sie nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, um das B.-Darlehen zurückzuzahlen und daher wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden müsste, sofern sie das B.-Darlehen zurückzuzahlen hatte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts unzweifelhaft aus den Schriftsätzen der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Oberlandesgericht S. vom 12.08.2011 (Anlage B 16) und vom 07.10.2011 (Anlage B 18), in denen eben dieses erklärt wurde. Randnummer 98 Im Übrigen genügt auch die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit. Soweit die Beklagte vorträgt, aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 10.01.2013 – IX ZR 13/12 sei zu entnehmen, dass die Kenntnis drohender Zahlungsunfähigkeit nicht für einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz genüge, überzeugt dies das Gericht nicht. Nach Auffassung des Gerichts kann dies der benannten Entscheidung nicht entnommen werden. Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof selbst die benannte Entscheidung so nicht verstanden. Im Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/12 führt er aus (Rn. 22 nach juris): Randnummer 99 „Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei Anfechtung kongruenter Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 […]).“ Randnummer 100 Angesichts dieser offensichtlichen und klaren Umstände zur Liquiditätslage der Insolvenzschuldnerin kann

§ 286

ZPO nicht anhand der DGAP-Meldungen (Anlagen B 1 – B 9) oder der rechtsgutachterlichen Stellungnahme Anlage B 25 darauf geschlossen werden, die Insolvenzschuldnerin sei – wider aller offensichtlichen Umstände – ernsthaft von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen. Randnummer 101 Gegen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin spricht auch nicht die Verteidigung in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S.. Randnummer 102 Soweit die Beklagte vorträgt, in der Nichtbegleichung einer bestritten Forderung sei keine Zahlungseinstellung zu sehen, kommt es darauf vorliegend nicht an, da die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vorliegend ausgehend von der am 01.04.2011 fälligen Forderung aus dem B.-Darlehen, welches unstreitig von der Insolvenzschuldnerin am 01.04.2011 nicht bedient werden konnte, fest steht und ein Rückgriff auf die Zahlungseinstellung als Voraussetzung für die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht erforderlich ist. Randnummer 103 Dass die Insolvenzschuldnerin trotz der anhand objektiver Fakten bestehenden Zahlungsunfähigkeit davon ausgegangen ist, nicht zahlungsunfähig zu sein, weil sie sich gegen die Forderung aus dem B.-Darlehen verteidigte, und daher trotzdem ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Randnummer 104 Zum einen wäre die Insolvenzschuldnerin dann lediglich einem Rechtsirrtum und keinem Irrtum über Tatsachen unterlegen, da sie sich gegen die Fälligkeit des B.-Darlehens lediglich mit rechtlichen Erwägungen verteidigte. Irrtümer in der rechtlichen Bewertung der bekannten Tatsachen können eine Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit allerdings nicht ausschließen (Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, § 133, Rn. 88). Randnummer 105 Daher kann auch dahinstehen, ob ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur in Betracht kommt, wenn die Insolvenzschuldnerin verpflichtet war, Insolvenzantrag zu stellen, wie die Beklagte meint. Weiter kann dahinstehen, ob sie dazu verpflichtet und in der Lage war, den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Die von der Beklagten herangezogenen Beschlüsse des BGH vom 14.12.2005 zum Az. IX ZB 207/14, vom 29.03.2007 zum Az. IX ZB 141/06 und vom 04.12.2008 zum Az. IX ZB 200/07 verfangen insoweit nicht, da Gegenstand dieser Entscheidungen stets Insolvenzanträge der jeweiligen Gläubiger waren, deren jeweiligen Forderungen die dortigen Schuldner bestritten haben. Daraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass auch die jeweiligen Schuldner nicht zur Insolvenzantragstellung verpflichtet und zur Glaubhaftmachung in der Lage gewesen wären, wenn sie – bei entsprechender Tatsachenkenntnis, wie vorliegend die Insolvenzschuldnerin – von ihrer Zahlungsunfähigkeit auszugehen hatten und allenfalls rechtsirrig waren. Randnummer 106 Zum anderen verteidigte sich die Insolvenzschuldnerin im Prozess vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S. – in Kenntnis, im Falle der Fälligkeit der dort strittigen Forderung zahlungsunfähig zu sein, – im Wesentlichen mit dem Argument, entgegen dem klaren Wortlaut des Darlehensvertrages und der dazu getroffenen weiteren (Nachtrags-)Vereinbarungen sei das B.-Darlehen nicht zu einem bestimmten – vertraglich ausdrücklich festgelegten – Termin fällig, wenn dann Zahlungsunfähigkeit vorliegen würde, mithin, da – nach insoweit offen gelegter Kenntnis der Insolvenzschuldnerin – eben dies der Fall war, sei das B.-Darlehen entgegen dem vertraglich ausdrücklich festgelegten Termin noch nicht fällig. Dass dieses Argument nicht verfängt, wurde in Übereinstimmung mit dem Landgericht und Oberlandesgericht S. bereits vorstehend erörtert. Darauf, dass es verfängt, konnte die Insolvenzschuldnerin aber

§ 286ZPO auch nicht den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließend vertrauen.

Mit diesem Argument könnte im Falle drohender Insolvenz jeder Forderung entgegen getreten und damit auch stets die Insolvenzreife verzögert werden, mindestens bis zu einer vorläufig vollstreckbaren Titulierung, nach – unzutreffender – Auffassung der Beklagten gar bis zu einer rechtskräftigen oder drohenden rechtskräftigen Entscheidung. Jedenfalls bei einer wie vorstehend dargelegt klaren vertraglichen Fälligkeitsregelung kommt dies nicht in Betracht. Randnummer 107 Und schließlich konnte und durfte die Insolvenzschuldnerin auch nicht aufgrund der Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) darauf vertrauen, die fällige Verbindlichkeit aus dem B.-Darlehen bzw. dem Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts S. vom 09.05.2011 doch noch befriedigen zu können. Zum einen erfüllte die Insolvenzschuldnerin noch nicht einmal ihre unter dortiger Ziff. 2 eingegangene Verpflichtung zur Zahlung von Raten und zum anderen ergibt sich

§ 286ZPO aus der Vereinbarung sehr offensichtlich, dass die B.

nicht bereit war, noch länger zuzuwarten, insbesondere ohne jedes Entgegenkommen der Insolvenzschuldnerin, etwa durch Zahlung der ersten Raten. 1.3.3 Randnummer 108 Gleichfalls konnte die Insolvenzschuldnerin nicht aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen. Randnummer 109 Erforderlich wäre ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist und beim Schuldner die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 – IX ZR 13/12 –, Rn. 17 nach juris m.w.N.). Ein solches lag nicht vor, auch nicht in Bezug auf die Verhandlungen mit dem Investor P. C., der am 19.03.2012 einen Betrag in Höhe von 362.800,00 € an die Insolvenzschuldnerin zahlte, und der H. N. Bank AG. Randnummer 110 Das Angebot der H. N. Bank AG, der Insolvenzschuldnerin unter dem 26.03.2012 einen Überbrückungskredit von 1.500.000,00 € zu den Bedingungen der Anlage B 26 zu gewähren, genügt hierzu nicht. Zum einen hätten diese 1.500.000,00 € schon nicht ausgereicht, das B. Darlehen zurückzuzahlen. Zum anderen war ausweislich der Anlage B 26 Voraussetzung für die Bewilligung dieses Kredits, dass der Investor P. C., mit welchem die Insolvenzschuldnerin verhandelte, für das Objekt „M.“ in N. eine unwiderrufliche Kaufzusage zu einem Kaufpreis von 13,9 Mio. € abgab. Randnummer 111 Schon gemäß einer „Notiz über die Besprechung mit Dr. M., Dr. R., RA B. und Herrn H. am 15.12.2011“, die als Anlage dem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 15.12.2011 beigefügt war, ging die Insolvenzschuldnerin davon aus, dass P. C. die Beteiligung nicht eingehen werde und ein Plan B entwickelt werden müsse. Randnummer 112 In einer weiteren Gesprächsnotiz zu dem Gespräch mit P. C. vom 18.03.2012 (Anlage K 20), die dem Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 20.03.2012 (Anlage B 28 = K 20) beigefügt war, wurde sodann klargestellt, dass eine weitere „Liquiditätshilfe“ seitens P. C. „Aktuell nicht machbar“ sei und „nur aus laufendem Geschäft, d.h. aus N.“ erfolgen könne. Randnummer 113 Und schließlich wurde im Protokoll der Vorstandssitzung der Insolvenzschuldnerin vom 24.05.2012 (Anlage K 16) klargestellt, dass P. C. „keine belastbare Entscheidung“ getroffen habe und weiterhin „die verbindliche Kaufzusage für das Objekt N.“ fehle. Randnummer 114 Folglich war

§ 286ZPO absehbar, dass die verbindliche Kaufzusage nicht erfolgen werde.

Randnummer 115 Abgesehen davon, dass diese Verhandlungen, wie auch die Zahlung des Investors P. C. vom 19.03.2012, deutlich nach der Fälligkeit des B.-Darlehens erfolgten und daher allenfalls zu diesem deutlich späteren Zeitpunkt eine zeitweilige Hoffnung auf Überwindung der Krise hätten begründen können, stellen sie kein hinreichend schlüssiges Sanierungskonzept dar, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt worden ist. Vielmehr waren sowohl die Beteiligung des Investors P. C. ausweislich der vorbenannten Vermerke als auch die Erfüllung der Bedingungen des Kreditangebots der H. N. Bank AG zu jeder Zeit fraglich. Jedenfalls bestand auf eine Überwindung der Krise keine hinreichend „sichere Aussicht“. 1.4 Randnummer 116 Auch die Beklagte hatte Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Diese Kenntnis wird gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Randnummer 117 Dies wiederum war der Beklagten

§ 286

ZPO bekannt, wie sich ebenfalls aus den – von der Beklagten als damalige Prozessbevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin verfassten – Schriftsätzen der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Oberlandesgericht S. vom 12.08.2011 (Anlage B 16) und vom 07.10.2011 (Anlage B 18) ergab, in denen schließlich erklärt wurde, dass die Insolvenzschuldnerin nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte, um das B.-Darlehen zurückzuzahlen und daher wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz angemeldet werden müsse. Dass durch die Zahlungen an die Beklagte die Gläubiger i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden, da das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu verteilende Vermögen der Insolvenzschuldnerin durch die Zahlungen vermindert wurde, ist bzw. war offensichtlich und

§ 286ZPO der Beklagten daher ebenfalls – offensichtlich – bekannt.

Randnummer 118 Zugleich kann auch die Beklagte angesichts dieser offensichtlichen und klaren Umstände zur Liquiditätslage der Insolvenzschuldnerin nicht auf die DGAP-Meldungen (Anlagen B 1 – B 9) oder die Stellungnahme Anlage B 25 vertraut haben. Diese begründen

§ 286

ZPO nicht die Annahme, die Beklagte habe – wider aller offensichtlichen Umstände – ernsthaft von der Zahlungsfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ausgehen können. Randnummer 119 Die vorbenannten Erwägungen, aufgrund derer die Insolvenzschuldnerin weder aufgrund ihrer Verteidigung vor dem Landgericht und Oberlandesgericht S., noch aufgrund der Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) darauf vertrauen konnte, die fällige Verbindlichkeit aus dem B.-Darlehen bzw. dem Urkundenvorbehalts-Urteil des Landgerichts S. vom 09.05.2011 doch noch befriedigen zu können, gelten für die Beklagte, welche die Insolvenzschuldnerin sowohl in dem Rechtstreit als auch in den Verhandlungen hinsichtlich der Vereinbarung nach Maßgabe des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der B. vom 22.11.2011 (Anlage B 23) vertreten hat, entsprechend.

  1. Randnummer 120 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 181 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Urteil vom
  2. Februar 2007 – IX ZR 96/04 –, BGHZ 171, 38). II. Randnummer 121 Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.09.2018 war eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, da auch der dortige Sachvortrag eine andere Entscheidung nicht rechtfertigt, wie vorstehend erörtert. III. Randnummer 122 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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