den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nach Ablauf der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO. (Rn.28) 4.
den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments. (Rn.35) 5. Hier: Keine verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls verneinten Pflichtwidrigkeit eines unterlassenen Hinweises des Gerichts darauf, dass eine nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift, die über das EGVP und
dem nicht von der die Klageschrift einfach signierenden Person eingereicht worden ist, nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam eingereicht worden ist. (Rn.33) (Rn.36) Orientierungssatz 1.
LS 4: Die Überprüfung, ob ein elektronisches Dokument unter Einhaltung der Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen ist, erfordert nicht nur den Blick in den Schriftsatz selbst, sondern auch in die dazu gehörenden Prüf- und Transfervermerke, und setzt darüber hinaus eine besondere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen des § 52a Abs. 4 FGO voraus. Dies kann einer Hinweispflicht des Gerichts vor Ablauf der Klagefrist entgegenstehen. Läge ein Formfehler vor, wäre er nicht ohne weiteres erkennbar. (Rn.36) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: VII R 34/24). Verfahrensgang nachgehend BFH, 24. Februar 2026, VII R 34/24, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Verzinsung von erstatteten Einfuhrabgaben im
sammenhang mit der Einreihung von Videokameraaufnahmegeräten. Randnummer 2 Die Klägerin - vormals firmierend unter A GmbH - führt(e) Videokameraaufnahmegeräte unterschiedlicher Modelle mit verschiedenen
satzfunktionen (sog. Actionkameras) ein. Hierzu waren der Klägerin für drei verschiedene Ausführungen der Kamera Modell XX vom HZA B insgesamt drei verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) jeweils vom
nächst ab. Auf den dagegen eingelegten Einspruch half der Beklagte in der Folge des Urteils des EuGH vom
r Verwendung in CCTV-Überwachungssystemen oder in Geräten
r Augenkontrolle, in die Codenummer 8525 8091 900 KN 2012 (Drittlandszollsatz jeweils 4,9 %) anteilig Einfuhrabgaben. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid von
nächst ruhend gestellt. Randnummer 4 Die gegen den Ablehnungsbescheid vom
rück, soweit eine andere Einreihung der Ware als in die Codenummer 8525 8091 000 bzw. 8525 8091 900 und eine weiterreichende Erstattung von Einfuhrabgaben, als mit dem Einfuhrabgabenbescheid vom
lässig sei. Hier sei sowohl gegen den Ablehnungsbescheid vom
zahlen. Randnummer 7 Mit Ablehnungsbescheid vom
m 21. Juli 2022 gültigen Fassung (AO a.F.) eingetreten und der Zinsanspruch gemäß § 47 AO erloschen sei. In Ermangelung einer Unionsregelung seien die Modalitäten für die Zahlung von Zinsen bei Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Geldbeträgen von der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates
regeln. Dazu gehöre insbesondere auch die Festsetzungsfrist. Hinsichtlich des unionsrechtlichen Zinsanspruches sei bezüglich der analog anwendbaren Festsetzungsregelung auf den Verzinsungstatbestand des § 236 AO abzustellen. Ein Fall der besonderen Regelung der Ablaufhemmung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 3 AO a.F. sei nicht gegeben, da kein Sachverhalt nach § 233a AO a.F. vorliege. Eine analoge Anwendung der §§ 233a und 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO a.F. sei nicht möglich. Die Anfechtung der Bescheide vom 30. Juni 2015 und vom 24. Januar 2019 sei insoweit unbeachtlich. Randnummer 8 Den gegen den Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2023 eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023, abgesandt am 25. April 2023 und nach Angaben der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
gegangen am 28. April 2023, als unbegründet
rück. Randnummer 9 Am
r
lässigkeit bzw. Wirksamkeit der Klage. Mit Schriftsatz vom
dem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO beantragt. Randnummer 11 Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die am
r Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (sog. eIDAS-VO) auszulegen sei und daher unter Signatur im Sinne des § 52a Abs. 3 Satz 1,
gewähren, wenn sie geboten sei, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht nach § 76 Abs. 2 FGO und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt habe. In solchen Fällen trete ein in der eigenen Sphäre liegendes Verschulden der Partei hinter das staatliche Verschulden
rück. Die gerichtliche Fürsorgepflicht gebiete, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel, wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz, hinzuweisen und ihr Gelegenheit
geben, den Fehler fristgerecht
beheben. Im vorliegenden Fall sei die signierende Person (RA Dr. D) von der versendenden Person (RA C) abgewichen. Dies sei ein durch einen einfachen Abgleich und ohne nähere Lektüre der zweiseitigen Klageschrift ohne weiteres erkennbarer Formmangel. Zwar dürften Rechtssuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments sofort prüften. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass dem Vorsitzenden Richter die eingegangene Klage vorgelegen und er diese bearbeitet habe; spätestens am
r Verfügung stehenden Zeit ohne weiteres durch eine nochmalige Erhebung der Klage über das Anwaltspostfach von RA Dr. D behoben werden können. Auch die Ausschlussfrist des § 56 Abs. 3 FGO stehe der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Wiedereinsetzung könne ausnahmsweise trotz Ablauf der Jahresfrist gewährt werden, wenn die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist erfolgt sei und beide Beteiligten aufgrund gerichtlicher Verfügungen der Ansicht gewesen seien, dass demnächst eine materiell-rechtliche Entscheidung ergehen würde. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da das Gericht innerhalb der einmonatigen Klagefrist die
lässigkeit der Klage hätte prüfen können und müssen und die Rechtzeitigkeit der Klage nicht einmal innerhalb der einjährigen Frist des § 56 Abs. 3 FGO geprüft habe. Durch die mit der Eingangsbestätigung vom 26. Mai 2023 erfolgte Aufforderung, die Klage binnen sechs Wochen
begründen, sowie die Kenntnisgabe des Schriftsatzes des Beklagten vom 21. August 2023 mit der Gelegenheit
r Stellungnahme binnen 4 Wochen sei das Gericht hinsichtlich der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung insgesamt untätig geblieben und habe
erkennen gegeben, dass Zweifel hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung nicht bestünden. Randnummer 12 Inhaltlich verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht ergänzend im Wesentlichen geltend: Das
sammenspiel von § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und § 236 AO zeige, dass die Steuererstattung die Frist für die Zinsfestsetzung nur in Gang setzen könne, wenn der
verzinsende Betrag rechtskräftig, d.h. abschließend, festgesetzt sei. Der gleiche Grundgedanke sei auch den anderen Fallbeispielen des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 3, 5 und 6 AO
entnehmen. Die Voraussetzung dafür, dass die Frist für die Festsetzung der Zinsen
laufen beginne, sei immer, dass der Grund für die Zinszahlungen und deren Höhe abschließend feststünden. Im vorliegenden Fall stehe durch den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem jegliche Erstattung von Zoll abgelehnt worden sei, und durch den Einspruch gegen den Bescheid, mit dem eine Teilerstattung erfolgt sei, und die mittlerweile anhängige Klage dagegen der
verzinsende Erstattungsbetrag noch nicht abschließend fest. Vorliegend knüpfe der Erstattungsanspruch tatbestandlich daran an, dass die Zollabgaben nach Prüfung durch die Zollbehörden unrechtmäßig
hoch festgesetzt würden und der Zollschuldner diese bezahle. Der Beklagte spalte den einheitlichen Verzinsungsanspruch künstlich nach Teilerstattungsbeträgen in zwei Ansprüche auf. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 8. Februar 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2023
verpflichten, ihr Zinsen in Höhe von 52.090,00 Euro
zahlen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15
r Wirksamkeit der Klage hat der Beklagte geäußert, dass er die Klage für nicht wirksam erhoben halte. Auch soweit die Klägerin nunmehr erkläre, dass die Klage von RA C über sein beA-Postfach mit seiner elektronischen Signatur eingereicht worden sei, wäre damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift auf der Klageschrift (vorliegend: RA Dr. D) die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe. Dies ("fehlende Eigenhändigkeit') führe dazu, dass die Klage nicht wirksam eingereicht worden sei. In welchem Umfang das Gericht die Identität von signierendem und einreichendem Rechtsanwalt im Einzelfall zeitnah
prüfen habe, sei ihm, dem Beklagten, nicht bekannt. Randnummer 16 Darüber hinaus hält der Beklagte die Klage für unbegründet und verweist hierzu im Wesentlichen auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 18 Die erhobene Klage bleibt ohne Erfolg, da sie unzulässig ist.
r rechtswirksamen Übermittlung von elektronischen Dokumenten
r Verfügung:
m einen kann die verantwortende Person den Schriftsatz mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
m anderen kann sie nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 FGO - etwa über ein beA - einreichen. In dem
letzt genannten Fall dient die einfache Signatur der Dokumentation des Umstands, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (so ausdrücklich BT-Drucks. 17/12634, S. 25, 37 f.). Nach bislang einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich
geordneten beA versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, daher nur wirksam eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person mit der Person des Versenders übereinstimmt (siehe etwa
3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - BGH, Beschluss vom
GO - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2021, 8 C 4/21, NVwZ 2022, 649, juris, Rn. 4 f.;
3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - BSG, Beschluss vom 16. Februar 2022, B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334, juris, Rn. 7, 10;
PO - BGH, Beschluss vom
GO OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. September 2023, 22 B 984/23.AK, juris, Rn. 18;
4 SGG Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2023, L 20 AS 694/23 B PKH, juris;
GG - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
werden, ob, wie die Klägerin nunmehr - ohne dies jedoch nachgewiesen
haben - vorträgt, eine Versendung der Klageschrift aus dem beA des Herrn RA C (statt über EGVP) erfolgt ist, da auch insofern die fehlende Identität von signierender und versendender Person einer wirksamen Klageschrifteinreichung gleichermaßen entgegenstehen würde. Soweit die Klägerin weiter vorträgt, mit dem Versand aus dem beA des Herrn RA C habe Herr RA C die Klageschrift mit einer elektronischen Signatur im Sinne der eIDAS-VO versehen und damit sei den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO genügt, vermag dies ebenfalls keine der Klägerin günstigere Beurteilung
rechtfertigen. Auch insoweit ist die Versendung aus dem beA des Herrn RA C (statt über EGVP) nicht nachgewiesen.
dem kann eine elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 eIDAS-VO - das sind gemäß Art. 3 Ziffer 10 eIDAS Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner
m Unterzeichnen verwendet - mangels unterschriftsersetzender Wirkung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur für Zwecke des § 52a Abs. 3 Satz 1,
gewähren (dazu b). a) Randnummer 25 Jedenfalls mit elektronischem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
gang beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
werden. b) Randnummer 26 Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO liegen nicht vor. Randnummer 27 Eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist schon deshalb nicht möglich, weil die Jahresfrist aus § 56 Abs. 3 FGO bereits abgelaufen ist. Gemäß § 56 Abs. 3 FGO kann eine Wiedereinsetzung - außer in Fällen höherer Gewalt - nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, wenn seit dem Ende der versäumten Frist ein Jahr vergangen ist. Dies ist hier der Fall, da die Klagefrist im Mai 2023 abgelaufen war. Randnummer 28 Zwar kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise auch nach Ablauf der Jahresfrist gewährt werden. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor.
m einen gewährt die Rechtsprechung nach Ablauf der Jahresfrist ausnahmsweise Wiedereinsetzung in Fällen, in denen Wiedereinsetzung auch ohne Antrag in Betracht kommt, soweit die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist für das Gericht erkennbar sind (BFH, Urteil vom 26. September 2006, X R 21/04, BFH/NV 2007, 186, juris, Rn. 45; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001, X B 55/01, BFH/NV 2002, 503, juris, Rn. 4; jeweils m.w.N.).
m anderen wird Wiedereinsetzung gewährt, wenn die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs allein aus in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb der Jahresfrist geprüft worden ist. Voraussetzung für eine solche Wiedereinsetzung ist aber, dass eine die Wiedereinsetzung rechtfertigende Lage bereits vor Ablauf der Jahresfrist gegeben war. Danach müssen die maßgeblichen, für eine Wiedereinsetzung sprechenden Tatsachen vor Ablauf der Jahresfrist aus den dem Senat vorliegenden Akten erkennbar sein (BFH, Urteil vom
unterzeichnen, wie es vorliegend der Fall ist, stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden der Klägerin bzw. ein ihr
zurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten dar (vgl. Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand September 2024, § 56 FGO, Rn. 215c m.w.N.). Randnummer 31 Besondere Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise auch unabhängig vom Verschulden der Klägerin rechtfertigen, liegen nicht vor. Insbesondere kommt keine - wie die Klägerin meint - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) in Betracht. Randnummer 32 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar Wiedereinsetzung
gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt auch ein in der Sphäre des Beteiligten evtl. liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden
rück, denn in diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden des Beteiligten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewähren ist (BGH, Beschluss vom
r Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Ein zentraler Gehalt des Rechts auf ein faires Verfahren ist dabei, dass es dem Gericht verwehrt ist, aus eigenen oder ihm
rechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. November 2018, 1 BvR 433/16, NVwZ-RR 2019, 297). Randnummer 35 Jedoch folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines Schriftsatzes, der als elektronisches Dokument eingereicht worden ist, sofort
prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH, Beschluss vom
geben, den Fehler fristgerecht
beheben (BFH, Beschluss vom
stimmend: BSG, Beschlüsse vom
zugeben, dass ein Hinweis des Gerichts darauf, dass der elektronische Schriftsatz mit der Klageschrift wegen der Einsendung über das EGVP nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist,
nächst unterblieben ist und, da der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die (formunwirksame) Klage fünf Kalendertage vor Ablauf der Klagefrist eingereicht hat, wovon abzüglich des in diesen Zeitraum fallenden Wochenendes und allgemeinen Feiertages immerhin zwei reguläre Arbeitstage verbleiben, ein Hinweis des Gerichts bzw. des Vorsitzenden, der von der Klageschrift (spätestens) am 26. Mai 2023 Kenntnis genommen hatte, noch so zeitnah möglich gewesen wäre, dass die Klägerin eine erneute Klageschrift als elektronisches Dokument unter Beachtung der Formvorschriften vor Ablauf der Klagefrist wohl noch hätte einreichen können. Einer Hinweispflicht des Gerichts vor Ablauf der Klagefrist steht jedoch entgegen, dass es sich bei dem konkreten Formfehler nicht um einen ohne weiteres erkennbaren Fehler handelte. Anders als bei einer fehlenden einfachen Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz, erfordert die Überprüfung, ob ein elektronisches Dokument unter Einhaltung der Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingegangen ist, nicht nur den Blick in den Schriftsatz selbst, sondern auch in die dazu gehörenden Prüf- und Transfervermerke, und setzt darüber hinaus eine besondere Auseinandersetzung mit den rechtlichen Fragestellungen des § 52a Abs. 4 FGO voraus, um abzuklären, ob und gegebenenfalls unter welchen besonderen Voraussetzungen die Übersendung eines elektronischen Dokuments über das EGVP den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO im konkreten Einzelfall genügen kann. Dazu gehört neben der Frage, ob es sich bei dem EGVP überhaupt um einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO handelt, auch die Frage, ob alternativ eine elektronische Signatur vorgelegen hat, so dass in einem derartigen Fall eine Versendung eines elektronisch signierten Schriftsatzes über EGVP durchaus formwahrend möglich gewesen wäre. Diese
prüfenden Umstände in ihrer Gesamtheit stellen sich nach Auffassung des erkennenden Senats mithin nicht als ein ohne weiteres erkennbarer Fehler dar (a.A.: Sächsisches OVG, Beschluss vom
stehenden längeren Prüfungszeitraumes von acht Arbeitstagen bzw. zwölf Kalendertagen). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass, selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen die Auffassung vertreten wollte, dass das Fehlen einer elektronischen Signatur in einem elektronischen Dokument bei gleichzeitiger Versendung über EGVP als nicht sicherer Übermittlungsweg ein ohne weiteres durch Einsichtnahme in die Klageschrift und die Prüf- und Transfervermerke leicht erkennbarer Formfehler sei, im Streitfall die weitere Problematik hinzutritt, dass die verantwortende und die versendende Person nicht identisch gewesen sind. Ein Hinweis allein auf die unzureichende Versendung der Klageschrift über EGVP (statt über beA) hätte daher nicht zwingend dazu geführt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Klageschrifteinreichung fristgerecht unter Beachtung aller Formvorgaben des § 52a Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. FGO nachgeholt hätte. Da die Klageschrift von RA C über das EGVP versandt worden ist, wäre eine erneute Versendung der von RA Dr. D einfach signierten Klageschrift - nunmehr über das beA von Herrn RA C - gleichwohl formunwirksam gewesen und die Klagerhebung mithin nicht fristgerecht nachgeholt worden. Dass die erforderliche Identität von verantwortender und versendender Person bei erneuter Versendung durch den Prozessbevollmächtigten rechtzeitig erkannt und dementsprechend eine Versendung nicht über das beA von Herrn RA C, sondern über das beA von Herrn RA Dr. D veranlasst worden wäre, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden,
mal der verbleibende Zeitraum für eine fristgerechte Klageschrifteinreichung mit nur maximal zwei Arbeitstagen dafür sehr knapp bemessen war. Eine darüber hinausgehende Hinweispflicht des Gerichts dahingehend, dass neben der - unzureichenden - Versendung über EGVP (statt beA) auch noch eine Korrektur der versendenden Person - also Versendung über das beA von Herrn RA Dr. D und nicht über das beA von Herrn RA C - hätte vorgenommen werden müssen, überspannt nach Auffassung des erkennenden Senats eindeutig die Anforderungen, die an eine richterliche Hinweispflicht
stellen sind. Denn wegen der grundsätzlich in der Verantwortungssphäre des Rechtsanwaltes liegenden Beachtung der Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs muss die Annahme einer das anwaltliche Verschulden überholenden gerichtlichen Hinweispflicht auf absolute Ausnahmefälle beschränkt bleiben und die Kontrolle elektronisch eingehender Schriftsätze im gerichtlichen Geschäftsgang mit einem vertretbaren zeitlichen und organisatorischen Aufwand praktikabel und handhabbar bleiben (im Ergebnis ebenso - unter Hinweis auf die bereits im Jahr 2020 diskutierte Frage, ob die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmen muss, und eine daraus resultierende erhöhte Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Einreichung fristgebundener Schriftsätze - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2023, OVG 11 N 76/20, juris, Rn. 7; a.A. auch insoweit BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020, 10 AZN 53/20, juris, Rn. 24 ff., 40). Dies gilt umso mehr, als
m Zeitpunkt des Eingangs der formunwirksamen Klageschrift im Mai 2023 die Rechtsfragen im
sammenhang mit der erforderlichen Identität von verantwortender und versendender Person in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht umfänglich geklärt waren und sich dem Gericht trotz der diesbezüglich bereits vorhandenen obergerichtlichen Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten daher nicht unmittelbar hätten aufdrängen müssen. Randnummer 37 Es liegt auch keine Konstellation vor, in der die Mängel der Klageerhebung nur dem Gericht
gänglich gewesen wären. Vielmehr waren auch dem Prozessbevollmächtigten alle Umstände bekannt, aus denen sich die Unwirksamkeit der Klage ergibt. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von Fällen, in denen die Prüfung der ordnungsgemäßen Klageerhebung allein in die Sphäre des Gerichts fällt, etwa, weil eine rechtzeitig abgesandte Klage verspätet bei Gericht eingegangen ist.
gewähren, wenn der Kläger infolge des Verhaltens des Gerichts stets davon ausgehen konnte, dass der Rechtsstreit materiell entschieden werde und es für ihn daher unzumutbar war, eine wirksame und
lässige Klage vor Ablauf der Jahresfrist
erheben (BFH, Beschluss vom
erkennen gegeben, dass es die Klage als wirksam erachte. Anders als die Klägerin meint, beinhalten die bloße Anforderung einer Klagebegründung und die Übersendung der auf materiell-rechtliche Ausführungen beschränkten Klageerwiderung an die Klägerin mit der Gelegenheit
r Stellungnahme keine Erklärung des Gerichts
r
lässigkeit der Klage. Es war für die Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten daher nicht im Sinne der zitierten Rechtsprechung unzumutbar, vor Ablauf der Jahresfrist eine wirksame Klage einzureichen. II. Randnummer 40 Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Klage auch in der Sache voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Randnummer 41 Der erkennende Senat hält dafür, dass sich die Festsetzungsfrist für einen unionsrechtlichen Zinsanspruch bei erstatteten, weil unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO bestimmt und die Festsetzungsfrist gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer erstattet worden ist, beginnt. Insoweit kommt § 236 AO
r Anwendung, dessen Tatbestand dem unionsrechtlichen Zinsanspruch bei erstatteten, weil unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben am Nähesten kommt ( FG Hamburg, Urteil vom
m 21. Juli 2022 geltenden Fassung mit Ablauf des Jahres 2020 ab mit der Folge, dass bezüglich des von der Klägerin begehrten und ihr nach dem Unionsrecht
stehenden Zinsanspruch insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dass hinsichtlich eines weitergehenden Zollbetrages eine Erstattung zwischen den Beteiligten noch streitig und dementsprechend noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, lässt die bereits festgesetzte anteilige - und insoweit übrigens mit den Einsprüchen der Klägerin auch nicht angefochtene - Erstattung von unionsrechtswidrig festgesetzten Abgaben unberührt. III. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 43 Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der noch nicht durch den Bundesfinanzhof entschiedenen Fragen
3 Satz 1 FGO im
sammenhang mit aus der prozessualen Fürsorgepflicht folgenden gerichtlichen Hinweispflichten
gelassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.