dem Maß der Not. Die Aufgaben des Klägers ergeben sich aus dem I. Genfer Rotkreuz-Abkommen von 1949 sowie seinen Zusatzprotokollen, den Statuten der Rotkreuz-/Rothalbmondbewegung, dem DRK-Gesetz und den Anerkennungsbedingungen. Randnummer 4 Als Wohlfahrtsverband und Hilfsorganisation nimmt der Kläger umfangreiche Aufgaben auf nationaler Ebene wahr. Hierzu zählen u.a. der Rettungsdienst und die Erste Hilfe, die Gesundheitsdienste einschließlich des Blutspendedienstes, die Altenhilfe, einschließlich Pflege- und Besuchsdienst, die Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, der Suchdienst und das „Jugendrotkreuz“. Randnummer 5 Der Kläger ist
den Art. 38, 44, 53 des I. Genfer Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt, das
folgende Wahr- und Schutzzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ zu führen, das er – wie auch den Namen „Deutsches Rotes Kreuz“ und das Akronym „DRK“ – seit Jahrzehnten nutzt: Randnummer 6 . Randnummer 7 Dieses Wahrzeichen ist für den Kläger als deutsche Bildmarke Nr. … eingetragen. Randnummer 8 Die Beklagte zu 1) ist ein deutscher Buchverlag mit Sitz in Frankfurt a.M., der im Jahr 2004 gegründet wurde. Ihr Schwerpunkt liegt im Sachbuchsegment u.a. zu den Themenbereichen Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Ökologie. Randnummer 9 Am 11.07.2022 erlangte der Kläger davon Kenntnis, dass die Beklagte zu 1) ein Buch sowie ein E-Book mit dem Titel „HEILE UND HERRSCHE! Eine gesundheitspolitische Tragödie“ mit
folgend abgebildeter Covergestaltung veröffentlicht hatte: Randnummer 10 . Randnummer 11 Die Beklagte zu 1) bewarb und vertrieb dieses Buch im Internet auf ihrer Webseite unter https://www.....de/buch/heile und herrsche/. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abbildungen in Anlage K8 verwiesen. Des Weiteren wurde das Buch über mehrere deutsche Buchhändler vertrieben. Insoweit wird das als Anlage K9 eingereichte Anlagenkonvolut in Bezug genommen. Ob im Internet weiterhin Angebot und Vertrieb in dieser Gestaltung erfolgen, ist zwischen den Parteien streitig. Randnummer 12 Der Inhalt des Buches befasst sich mit Kritik an dem bestehenden Gesundheitssystem. Der Kläger findet im Buch keine Erwähnung. Randnummer 13 Mit Anwaltsschreiben vom 29.07.2022 ließ der Kläger die Beklagte zu 1) abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (Anlage K12), was die Beklagte zu 1) mit Anwaltsschreiben vom 02.08.2022 zurückwies (Anlage K14). Randnummer 14 Auf Antrag des Klägers vom 11.08.2022 erließ das Landgericht, Az. 315 O 153/22, am 13.09.2022 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten zu 1) untersagt worden ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bücher und E-Books mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie
folgend eingeblendet [...] und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen ist [...]. Randnummer 15 Am 03.11.2022 teilte die Beklagte zu 1) mit E-Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (Anlage K17) mit, dass die Printausgabe des Buchs in der angegriffenen Gestaltung in einer Gesamtauflage von 2.000 Exemplaren erschienen sei. Davon seien 1.500 Exemplare verkauft worden. Vom entsprechenden E-Book seien 61 Exemplare verkauft worden. Am 17.01.2023 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass es
der Auskunftserteilung vom 03.11.2022 keine Verkäufe des Buchs mit dem „verbotenen“ Cover mehr gegeben habe. Randnummer 16 Derzeit verwendet die Beklagte zu 1) für das streitgegenständliche Buch die
folgende Covergestaltung: Randnummer 17 . Randnummer 18 Der Kläger hat gemeint, die Beklagte zu 1) verletze mit der angegriffenen Covergestaltung seine ausschließlichen Rechte an dem Wahrzeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“. Ihm stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu. Randnummer 19 Soweit im Berufungsverfahren noch von Belang hat der Kläger - in folgender Reihenfolge - sein Unterlassungsbegehren gestützt auf: Randnummer 20 - §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG wegen einer Verletzung der Klagemarke, Randnummer 21 - §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Randnummer 22 - § 5 Abs. 1, 2 i.V.m. § 15 Abs. 2, 3, 4 MarkenG wegen einer Verletzung eines Unternehmenskennzeichens „Rotes Kreuz“, Randnummer 23 - §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 125 OWiG, Randnummer 24 - §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m.§ 3 Satz 1 DRKG. Randnummer 25 Der Kläger hat - hauptweise - eine Verletzung der Klagemarke gem. §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Abs. 3, Abs. 5 MarkenG geltend gemacht. Er hat geltend gemacht, neben der eingetragenen Klagemarke bestehe zu seinen Gunsten auch eine Benutzungsmarke gem. § 4 Nr. 2 MarkenG. Es bestünden Ansprüche aus Verwechslungsgefahr und Bekanntheitsschutz aufgrund einer Aufmerksamkeitsausbeutung. Gegenüber dem Nichtbenutzungseinwand der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Nutzung der Klagemarke für „Druckereierzeugnisse“ hat der Kläger auf die mit dem Anlagenkonvolut K20 eingereichten Unterlagen verwiesen. Diese zeigten den online betriebenen Rotkreuzshop der …, über den der Kläger Druckereierzeugnisse anbiete. Die markenrechtliche Verletzung sei auch nicht unter Berufung auf die Meinungs-, Presse- und/oder Kunstfreiheit gerechtfertigt. Randnummer 26 Im Hinblick auf den Auskunftsantrag hat der Kläger gemeint, es liege bisher nur eine Teilauskunft vor, nämlich bezüglich bis zu diesem Datum verkaufter Exemplare. Der Schadensersatzfeststellungsantrag sei begründet. Er, der Kläger, könne Schadensersatz
der Lizenzanalogie beanspruchen. Es liege keine satirisch verfremdete Nutzung vor. Randnummer 27 Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Randnummer 28 Das Landgericht hat mit Urteil vom 29.09.2023 der Klage gegen die Beklagte zu 1) aus dem zweitrangig verfolgten Markenrecht unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG) stattgegeben und sie abgewiesen, soweit sie – in erster Linie – auf Namensrecht gestützt worden ist. Das Landgericht hat der Beklagten zu 1) bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Bücher und E-Books mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie
folgend eingeblendet [...] und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummern erschienen ist: [...]. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zu 1) verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I., unter Angabe
Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, e) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, f) der
den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten sowie g) des erzielten Gewinns. Weiter hat das Landgericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Verletzungshandlungen gem. Ziff. I. des Tenors festgestellt. Schließlich hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zur Erstattung von Abmahnkosten i.H.v. 1.292,04 € verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Randnummer 29 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 1), mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren im Berufungsverfahren weiterverfolgt. Randnummer 30 Im Hinblick auf die Tatsachengrundlage macht die Beklagte zu 1) geltend, es sei „nicht vollständig richtig“, dass es im Buch nicht um den Kläger gehe. Es gehe im Buch um Kritik an der
Auffassung des Autors verfehlten Gesundheitspolitik, unter der das Gesundheitssystem leide. Ein prominenter Akteur innerhalb dieses Gesundheitssystems sei der Kläger, daher gehe es im Buch eben doch auch um ihn. In der beanstandeten Cover-Gestaltung werde durch das (satirisch verfremdete) streitgegenständliche Zeichen der Kläger als großer Leistungserbringer des ausblutenden Gesundheitssystems stellvertretend für dieses angesprochen. Randnummer 31 Die Beklagte zu 1) meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG bejaht. Randnummer 32 Die Beklagte zu 1) wiederholt die Einrede der Nichtbenutzung im Hinblick auf eine Nutzung für „Druckereierzeugnisse“ (Klasse 16). Randnummer 33 Sie meint, es liege auch keine Rechtsverletzung i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Randnummer 34
ihrer Ansicht setze auch der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne einer Kennzeichnung im markenrechtlichen Sinne voraus. Die streitgegenständliche Covergestaltung sei keine solche Kennzeichnung. Rein dekorative Verwendungen seien vom Tatbestand nicht erfasst. Ob eine gedankliche Verknüpfung vorliege, sei unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu beurteilen. Hierzu zählten die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe. Die Klagemarke sei allenfalls für die Dienstleistungen des Klägers im Zusammenhang mit Wohlfahrt und Gesundheit bekannt. Die Klagemarke und die Covergestaltung seien auch nicht ähnlich. Ein Vergleich mit der gesamten Covergestaltung führe entgegen der Ansicht des Landgerichts zu keiner durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit. Es sei schon fraglich, ob das figurative Coverelement überhaupt Bestandteil des zur Kennzeichnung des Werkes dienenden Titels sei. Wenn man dies so sähe, wäre es ein zur Mitprägung des Gesamteindrucks nicht geeigneter untergeordneter Bestandteil des Gesamttitels. Die Illustration eines ausblutenden Roten Kreuzes auf dem Bucheinband nehme keine selbständig kennzeichnende Stellung ein. Die Textelemente seien nicht „an den Rand des Zeichens gedrängt“ oder „nebensächlich“. Der Bestandteil „HEILE UND HERRSCHE!“ sei zentral platziert und geeignet, als Titel-Kurzform/Schlagwort zu dienen. Die Unterschiede in den grafischen Elementen hätten stärkeres Gewicht, als das Landgericht meine. Randnummer 35 Dass eine gedankliche Verknüpfung des ausblutenden roten Kreuzes auf dem Buchcover mit dem Roten Kreuz des Klägers erfolge und intendiert sei, sei unbestritten. Die Covergestaltung symbolisiere in satirisch zugespitzter Form das Ausbluten des Gesundheitswesens, für das der Kläger als ein großer Leistungserbringer pars pro toto stehe. Dennoch sei keine Rechtsverletzung gegeben. Denn es liege weder eine Beeinträchtigung vor noch handele sie, die Beklagte zu 1), ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Randnummer 36 Es werde keine Verunglimpfung oder Herabsetzung der Klagemarke durch die inkriminierte satirische Illustration bewirkt. Eine solche sei schon gar nicht beabsichtigt und könne ihr, der Beklagten zu 1), nur angelastet werden, wenn sie sich eindeutig ergebe. Davon könne keine Rede sein. Eine Beeinträchtigung der Klagemarke liege nicht darin, dass angeblich beim Verkehr die Erwartung geweckt werde, das Buch verhalte sich kritisch zu den Tätigkeiten des Klägers. Die Erwartung werde nicht geweckt. Ein solcher Eindruck ergebe sich jedenfalls nicht zwingend, was aber erforderlich wäre. Notwendig sei eine kunstspezifische Betrachtungsweise, die das Verbot eines Kunstwerks nur im Falle einer schwerwiegenden und eindeutigen Rechtsverletzung zulasse. Der Durchschnittsleser erkenne, dass die Verknüpfung mit dem Roten Kreuz nur geschehe, um das Ausbluten des Gesundheitswesens durch die im Titel explizit angesprochene gesundheitspolitische Tragödie beispielhaft satirisch zu veranschaulichen. Es sei mangels Anwendbarkeit der sog. Stolpe-Grundsätze auf sog. verdeckte Behauptungen, also Eindrücke, auch aufgrund der Meinungsäußerungsfreiheit als Verbotsvoraussetzung zu fordern, dass der betreffende Eindruck sich als unabweisliche Schlussfolgerung, mithin zwingend, ergebe. Die enttäuschte Erwartung der Leser, im Buch Kritik am Kläger zu finden, begründe keine dem Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG unterfallende unlautere Beeinträchtigung der Klagemarke. Eine solche Kritik sei bis zur Grenze der Schmähkritik hinzunehmen, da das Buch einschließlich seiner satirischen Covergestaltung als Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (verfehlte Gesundheitspolitik) die Vermutung der Zulässigkeit für sich habe. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit dem Kläger als einzelnem Leistungserbringer innerhalb des im Buch thematisierten Gesundheitswesens sei zur Begründung der Unlauterkeit ungeeignet bzw. unzureichend. Randnummer 37 Die Begründung der Unlauterkeit mit der Unterstellung „vorwiegend kommerzielle[r] Zwecke“ durch das Landgericht begründe eine eigenständige, weitere Verletzung ihrer, der Beklagten zu 1), Grundrechte. Die Kunst- und Meinungsäußerungsfreiheit erstrecke sich auf den Verleger. Der Umstand, dass sie, die Beklagte zu 1), ihr Buch nicht verschenke, lasse die strengen Verbotsvoraussetzungen nicht entfallen. Das Landgericht habe die gebotene kunstspezifische Betrachtungsweise unterlassen. Die Ausnutzung einer „Sogwirkung“ könne eine unlautere Aufmerksamkeitsausbeutung begründen, wenn sie ausschließlich zu dem Zweck erfolge, ein sonst nicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen. So liege der Fall hier nicht. Randnummer 38 Mangels Rechtsverletzung bestünden auch keine Folgeansprüche. Der Auskunftsanspruch sei teilweise erfüllt. Randnummer 39 Die Beklagte zu 1) beantragt, Randnummer 40 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 29.09.2023 zum Az. 315 O 244/22 die gegen die Beklagte gerichtete Klage vollständig abzuweisen. Randnummer 41 Der Kläger beantragt, Randnummer 42 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 43 Der Kläger verteidigt im Rahmen seiner Berufungserwiderung das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens. Randnummer 44 Die Beklagte zu 1) wiederhole lediglich ihren erstinstanzlichen Vortrag, dem das Landgericht zu Recht nicht gefolgt sei. Randnummer 45 Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht festgestellt, dass die Verwendung des Rotkreuzzeichens auf dem streitgegenständlichen Buchcover seine, des Klägers, Rechte an der Klagemarke gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG verletze. Insbesondere nutze die Beklagte zu 1) dadurch in unlauterer und nicht gerechtfertigter Weise den guten Ruf der Klagemarke aus und beeinträchtige ihre Wertschätzung. Eine Rechtfertigung gestützt auf die Meinungs- und/oder Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1, 3 GG scheide aus, da die im Rahmen der Prüfung vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen, des Klägers, Gunsten ausfalle. Randnummer 46 Im Hinblick auf die Tatsachengrundlage sei unstreitig, dass er, der Kläger, an keiner Stelle des Buches genannt werde. Er sei nicht Gegenstand des Buches und es gehe nicht um ihn. So bespreche der Autor
der Einleitung im zweiten Kapitel („Geld“) zunächst die Bezahlung von Ärzten, im dritten Kapitel („Krankenkassen“) das deutsche Krankenkassensystem, im vierten Kapitel („Krankenhäuser“) die Privatisierung von Krankenhäusern, im fünften Kapitel („Gier“) die aus seiner Sicht geldgetriebene Pharmaindustrie, im sechsten Kapitel („Digitales“) die Risiken der Digitalisierung im Gesundheitswesen und im letzten Kapitel („Medizin als Herrschaftsinstrument“) die These, dass in Zeiten von Corona Gesundheitswesen und Medizin als Herrschaftsinstrument missbraucht und Wissenschaft instrumentalisiert worden seien. Es werde kein indirekter Bezug zu ihm, dem Kläger, hergestellt. Es treffe nicht zu, dass er, der Kläger, ein prominenter oder gar zentraler Akteur innerhalb des Gesundheitswesens sei und stellvertretend für dieses stehe. Das Landgericht sei daher von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Randnummer 47 Zu Recht habe das Landgericht einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG bejaht. Eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke liege auch für die Waren „Druckereierzeugnisse“ in Klasse 16 vor. Der Kläger verweist auf das in erster Instanz vorgelegte Anlagenkonvolut K
rangig geltend gemachten deliktsrechtlichen und zeichenrechtlichen Ansprüche. Randnummer 58 Mit seinem Unterlassungsantrag begehrt der Kläger Randnummer 59 - das Verbot, Randnummer 60 - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Randnummer 61 - Bücher und E-Books Randnummer 62 - mit einer Covergestaltung zu versehen, zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder versehen, bewerben und/oder vertreiben zu lassen, Randnummer 63 - wenn dies geschieht mit einer Covergestaltung wie
folgend eingeblendet […] Randnummer 64 und einem Inhalt, wie er zu den folgenden ISBN-Nummer erschienen ist: [...]. Randnummer 65 bb. Die Klageanträge und der Tenor des landgerichtlichen Urteils sind hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 66
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Verstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de). Hier hat der Kläger auf die konkrete Verletzungsform Bezug genommen. Dies führt zur hinreichenden Bestimmtheit des Antrags. Die hinreichende Bestimmtheit steht zwischen den Parteien auch nicht im Streit. Randnummer 67 b. Die Klage ist aus der nunmehr hauptweise geltend gemachten Klagemarke, der deutschen Bildmarke Nr. …, aus dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes auch begründet. Randnummer 68 aa. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG. Randnummer 69 aaa.
G ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Die rechtsverletzende Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens
G erfordert keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion. Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH GRUR 2024, 1033 Rn. 54 – VW Bulli). Randnummer 70 bbb. Der Kläger ist Inhaber der nationalen Bildmarke Nr. …: , Randnummer 71 angemeldet am 03.03.2006 und eingetragen am 16.10.2006. Die Klagemarke beansprucht Schutz für verschiedene Waren und Dienstleistungen, u.a. in Klasse 16 für: „Druckereierzeugnisse“, in Klasse 39 für „Rettungsdienste“, in Klasse 44 für: „Medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Rettung von Menschen durch medizinische Versorgung (soweit in Klasse 44 enthalten)“ und in Klasse 45 für: „Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“. Randnummer 72 ccc. Die Klagemarke steht in Kraft. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Nichtbenutzung bleibt ohne Erfolg. Randnummer 73 Der Kläger hat die Klagemarke jedenfalls für die eingetragenen Dienstleistungen „im Zusammenhang mit Wohlfahrt und Gesundheit“, Klassen 44 (medizinische Dienstleistungen, Gesundheitspflege für Menschen, Rettung von Menschen durch medizinische Versorgung) und 45 (Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse) gem. §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 26 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG rechtserhaltend benutzt. Insoweit ist die Klagemarke auch bekannt und die diesbezügliche rechtserhaltende Benutzung steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Randnummer 74 Soweit das Landgericht eine rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Druckereierzeugnisse (Klasse 16) gemäß dem Anlagenkonvolut K20 festgestellt hat und die Berufung hiergegen Einwendungen vorbringt, so kommt es auf die rechtserhaltende Benutzung der Klagemarke für Druckereierzeugnisse nicht erheblich an. Insoweit kann die Frage der rechtserhaltenden Benutzung vorliegend offenbleiben. Randnummer 75
G muss der Kläger im Verletzungsverfahren auf Einrede des Beklagten
weisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gem. § 26 MarkenG benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Eine rechtserhaltende Benutzung i.S.v. § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist.
G keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion (Senat GRUR-RR 2017, 389 Rn. 65 - Abnehmen mit ALMASED). Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH GRUR 2023, 808 Rn. 18 – Dachser). Eine markenmäßige Benutzung im Sinne einer herkunftshinweisenden Funktion ist beim Bekanntheitsschutz nicht erforderlich (Müller-Broich in BeckOK UMV,
Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht eine Zeichennutzung im geschäftlichen Verkehr angenommen, da die Nutzung im Rahmen der Covergestaltung durch die Beklagte zu 1) für das von ihr herausgegebene und vertriebene Buch und damit im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit erfolgt. Randnummer 92 Zutreffend hat das Landgericht im Streitfall auch eine gedankliche Verknüpfung des angegriffenen Zeichens mit der Klagemarke angenommen. Das Landgericht hat festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass im Streitfall die angesprochenen Verkehrskreise das Rotkreuzzeichen in der angegriffenen Covergestaltung gedanklich mit der Klagemarke verknüpfen. Das hiergegen gerichtete Berufungsvorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Berufung räumt an anderer Stelle auch ein, „dass eine gedankliche Verknüpfung des ausblutenden roten Kreuzes auf dem Buchcover mit dem Roten Kreuz des Klägers erfolgt und sogar intendiert ist“ (S. 11 der Berufungsbegründung). Damit liegt schon kein hinreichender Angriff gegen die diesbezügliche tatbestandliche Feststellung des Landgerichts vor. Randnummer 93 Überdies ist das Landgericht von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Insbesondere liegt keine rein dekorative Zeichenverwendung in der angegriffenen Gestaltung vor. Randnummer 94 Im Streitfall ist das angegriffene Rotkreuzzeichen so wenig entfremdet, dass es noch als „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und damit als Zeichen des Klägers erkennbar ist. Insoweit besteht hochgradige Zeichenähnlichkeit. Es ist - entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) - das angegriffene Rotkreuzzeichen auch isoliert in die Vergleichsprüfung einzustellen. Denn es geht beim gedanklichen Inverbindungbringen nicht um eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne, sondern es kann die tatsächliche Verwechselbarkeit der Zeichen als solche genügen (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 399). Eine solche ist hier mit dem Landgericht zu bejahen. Randnummer 95 fff. Schließlich liegt im Streitfall auch ein Verletzungstatbestand i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor, nämlich eine Nutzung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Randnummer 96 Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass auch ein Beeinträchtigungstatbestand i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vorliegt. Es hat eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Klagemarke durch die angegriffene Zeichenverwendung festgestellt. Der Kläger stützt sich auch weiterhin zusätzlich auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarke. Auch eine solche ist festzustellen. Randnummer 97
dem weiteren Vortrag der Beklagten zu 1) symbolisiere die Covergestaltung in satirisch zugespitzter Form das Ausbluten des Gesundheitswesens, für das der Kläger als ein großer Leistungserbringer pars pro toto stehe. Damit hat die Beklagte zu 1) das besondere Maß an Aufmerksamkeit ausgenutzt, das mit der Verwendung der Marke des Klägers verbunden ist, die bekannt ist im Zusammenhang mit Dienstleistungen auf dem Gesundheits- und Wohltätigkeitssektor. Das „Ausbluten des Gesundheitswesens“, für das „der Kläger als ein großer Leistungserbringer pars pro toto stehe“, solle mit der Covergestaltung symbolisiert werden. Dies ist nur dadurch zu erreichen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die bekannte Klagemarke erkennen. Dadurch nutzt die Beklagte zu 1) die besondere Aufmerksamkeit aus, die die Assoziation eines Zeichens mit einer bekannten Marke wecken kann (vgl. BGH GRUR 2005, 583, 584 – Lila Postkarte). Randnummer 103 Ein sehr großer Waren- / Dienstleistungsabstand, der der Annahme einer Ausnutzung der Unterscheidungskraft entgegenstehen könnte, ist im Streitfall nicht gegeben. Zwar ist die Klagemarke bekannt für Dienstleistungen auf dem Gesundheits- und Wohltätigkeitssektor. Jedoch ist angegriffen eine Zeichennutzung auf einem Buchcover, das ein „Ausbluten“ des Gesundheitswesens symbolisieren soll. Dabei ist die Assoziation mit der Klagemarke – wie ausgeführt – beabsichtigt gewesen. Aus einem (generellen) Abstand zwischen den Dienstleistungen auf dem Gesundheits- und Wohltätigkeitssektor und den Waren der Druckereierzeugnisse lässt sich in dieser konkreten Angriffsform daher nichts zugunsten der Beklagten zu 1) ableiten. Randnummer 104
G handelt ordnungswidrig, wer unbefugt das Wahrzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grund oder die Bezeichnung „Rotes Kreuz“ oder „Genfer Kreuz“ benutzt. Durch die Verbotsnorm soll der Gefahr einer Entwertung durch eine missbräuchliche Verwendung entgegengetreten werden (Weiner in BeckOK OWiG,
Satz 1 DRKG steht das Recht auf Verwendung des Zeichens „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ und der Bezeichnungen „Rotes Kreuz“ und „Genfer Kreuz“ dem Kläger zu. Damit ist das klägerische Rotkreuzzeichen, das die Klagemarke ausmacht, sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich über den Markenschutz hinausgehend geschützt. Hierin manifestiert sich ein „guter Ruf“ im Sinne einer Wertschätzung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG. Randnummer 107 (c) Ausgehend von einem „guten Ruf“ der Klagemarke ist sodann im Streitfall dessen Beeinträchtigung durch das Angriffszeichen gegeben. Randnummer 108 Es geht um die Frage, ob eine Schmälerung der Anziehungskraft der bekannten Klagemarke festzustellen ist (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
G eine Ordnungswidrigkeit darstellt und verboten ist. Damit soll gewährleistet werden, dass das Wahrzeichen unter allen Einsatzbedingungen stets klar und zweifelsfrei die Funktion seiner Träger bezeichnet (OLG Nürnberg GRUR 1999, 68 – „Rot-Kreuz-Zeichen“; BGH NJW 1994, 2820, 2822 – Rotes Kreuz).
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht am Schutz des Wahrzeichens des Roten Kreuzes vor unbefugter Verwendung ein überragendes Allgemeininteresse (BGH NJW 1994, 2820, 2822 – Rotes Kreuz). Randnummer 109
3 GG geschützt sind auch diejenigen Personen, die etwa als Verleger eine Vermittlungsfunktion zwischen dem Künstler und dem Publikum übernehmen (BGH GRUR NJW 2005, 2856, 2857 – Lila Postkarte). Demnach kann sich auch die Beklagte zu 1) vorliegend auf die Kunstfreiheit berufen. Randnummer 113 (b) Die Kunstfreiheit
3 Satz 1 GG besteht jedoch nicht schrankenlos. Vielmehr findet sie ihre Begrenzung in anderen kollidierenden Grundrechten, zu denen auch die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie zählt. Zu dem hierdurch ebenfalls grundgesetzlich geschützten Bereich gehören die Markenrechte des Klägers (vgl. BGH GRUR NJW 2005, 2856, 2857 f. – Lila Postkarte). Randnummer 114 Diese Kollision grundrechtlich geschützter Werte ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Wertordnung aufzulösen (BGH GRUR NJW 2005, 2856, 2858 – Lila Postkarte) Randnummer 115 (c) Diese Grundrechtsabwägung geht im Streitfall – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – zu Gunsten des Klägers aus. Randnummer 116 An dieser Stelle ist zu berücksichtigen, dass (auch) eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Klagemarke festzustellen ist. Dementsprechend hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1) an freier schöpferischer Gestaltung für den Kläger vor allem der Umstand streitet, dass mit der streitgegenständlichen Gestaltung des Buchcovers eine Herabsetzung der Klagemarke einhergeht (vgl. BGH NJW 2005, 2856, 2558 – Lila Postkarte). Das klägerische Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ wird als „blutend“, also als „verletzt“, „angeschlagen“ oder „angegriffen“, dargestellt. Die Gestaltung zielt darauf ab, das Ausbluten des Gesundheitswesens zu symbolisieren. Das Angriffszeichen symbolisiert eine „ungesunde Entwicklung“, wie auch im Buch-Titel „Heile und herrsche“ zum Ausdruck kommt. Randnummer 117 Zudem muss
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der jüngere Benutzer, hier also die Beklagte zu 1), für eine Rechtfertigung mit der Benutzung erkennbar eine Kritik oder sonstige inhaltliche Auseinandersetzung verbinden (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 50 f. – Springender Pudel). Hieran fehlt es im Streitfall, da sich das Buch der Beklagten zu 1) mit dem Kläger gar nicht befasst. Eine wie auch immer geartete – etwa kritische oder satirische – Auseinandersetzung mit dem Kläger oder dessen Tätigkeiten erfolgt unstreitig nicht. Randnummer 118 Im Streitfall kommt noch hinzu, dass am Schutz der Klagemarke vor unbefugter Verwendung ein überragendes Allgemeininteresse besteht (vgl. BGH NJW 1994, 2820, 2822 – Rotes Kreuz). Gerade dieses Zeichen genießt – wie ausgeführt – zusätzlichen strafrechtlichen und zivilrechtlichen Schutz. Es bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung, dieses Zeichen in Ausübung der Kunstfreiheit zu benutzen. Solche Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung und die feststellbare Beeinträchtigung der Wertschätzung gehen hier zu Lasten der Beklagten zu 1). Randnummer 119 Der Einwand der Berufung, eine Verunglimpfung oder Herabsetzung der Klagemarke sei nicht beabsichtigt und ergebe sich auch nicht eindeutig, es werde beim Verkehr auch nicht die Erwartung geweckt, das Buch verhalte sich kritisch zu den Tätigkeiten des Klägers, führt nicht zu einer Rechtfertigung der angegriffenen Nutzung.
der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Beklagte zu 1) als der jüngere Benutzer für eine Rechtfertigung mit der Benutzung erkennbar eine Kritik oder sonstige inhaltliche Auseinandersetzung verbinden (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 50 f. – Springender Pudel). Hieran fehlt es. Darauf, was der Verkehr (subjektiv) erwartet, kommt es nicht an. Auch ist eine Absicht der Beklagten nicht erforderlich. Randnummer 120 (d) Auch aus der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) ergibt sich im Streitfall – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – keine Rechtfertigung der Benutzung. Randnummer 121 Zu Recht hat das Landgericht insoweit ähnliche Erwägungen angestellt. Die Interessenabwägung ergibt auch insoweit, dass das Markenrecht dem Beklagteninteresse nicht weichen muss. Es erfolgt - wie ausgeführt - mit der Covergestaltung keine wie auch immer geartete (kritische) Auseinandersetzung mit dem Kläger oder dessen Marke in Form einer zu schützenden Meinungsäußerung, sodass der Kläger die verfremdete Nutzung seiner Marke in dieser Form nicht hinnehmen muss. Randnummer 122 Ohne Erfolg wendet die Berufung der Beklagten zu 1) ein, dass der Leser verstehe, dass die Verknüpfung mit dem klägerischen Zeichen „Rotes Kreuz auf weißem Grund“ nur geschehe, um das Ausbluten des Gesundheitswesens durch die im Titel explizit angesprochene gesundheitspolitische Tragödie beispielhaft satirisch zu veranschaulichen. Anders als die Berufung meint, geht es nicht um eine etwaig enttäuschte Erwartung der Leser, im Buch Kritik am Kläger zu finden. Es kommt
der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Springender Pudel“ bei der Nutzung einer bekannten Marke objektiv darauf an, ob der jüngere Benutzer für eine Rechtfertigung mit der Benutzung erkennbar eine Kritik oder sonstige inhaltliche Auseinandersetzung verbindet (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 50 f. – Springender Pudel; Nordemann-Schiffel in Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 Rn. 1361). Hieran fehlt es. Randnummer 123 Im Streitfall kommt hinzu, dass die Klagemarke besonderen Schutz genießt und dass am Schutz der Klagemarke vor unbefugter Verwendung ein überragendes Allgemeininteresse besteht (BGH NJW 1994, 2820, 2822 – Rotes Kreuz). Das Individualinteresse der Beklagten zu 1) überwiegt
einer Abwägung sämtlicher Einzelfallumstände im Streitfall daher nicht. Randnummer 124 ggg. Die erforderliche Wiederholungsgefahr gem. § 14 Abs. 5 MarkenG ist gegeben. Die Wiederholungsgefahr folgt grundsätzlich aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Insoweit hat die Beklagte zu 1) eine Wiederholungsgefahr gesetzt, die den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Eine die Wiederholungsgefahr ausräumende strafbewehrte Unterlassungserklärung hat die Beklagte zu 1) nicht abgegeben. Randnummer 125 bb. Dem Kläger steht auch der gegen die Beklagte zu 1) auf Grundlage des Markenrechtsverstoßes geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung zu. Dieser ergibt sich aus § 19 MarkenG und § 242 BGB im tenorierten Umfang. Randnummer 126 Soweit die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 03.11.2022 und mit Schriftsatz vom 17.01.2023 teilweise Auskunft erteilt hat, ist - wie das Landgericht im klageweise noch geltend gemachten Umfang zu Recht angenommen hat - keine Erfüllung eingetreten, da dies keine Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt (vgl. BGH GRUR 2015, 1248 Rn. 15 – Tonerkartuschen; BGH NJW 2014, 3647 Rn. 17). Die Auskunftserteilung vom 03.11.2022 bezog sich auf bis zum 03.11.2022 verkaufte Exemplare und wurde bei der Antragstellung bereits berücksichtigt (siehe auch Tenor des landgerichtlichen Urteils zu Ziff. II lit. a): Herstellungsmengen und -zeiten ab dem 03.11.2022). Die Beklagte zu 1) beruft sich auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg auf eine teilweise Erfüllung. Da eine vollständige Auskunft geschuldet ist, ist der Schuldner zu Teilauskünften nicht berechtigt. Wird eine bloße Teilauskunft erteilt, kommt ihr keine - auch keine teilweise - Erfüllungswirkung zu (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 19 Rn. 69 m.w.N.). Dies gilt auch vorliegend. Es liegt entgegen der Ansicht der Berufung nicht der Fall vor, dass konkrete einzelne Teilauskünfte Gegenstand gesonderter Anträge sind. Der Auskunftsantrag ist als einheitlicher Antrag gestellt worden. Randnummer 127 cc. Der klägerische Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte zu 1) hat - wie vom Landgericht zu Recht angenommen - die festgestellte Markenrechtsverletzung jedenfalls fahrlässig begangen. Mit dem Eingriff in das geschützte Recht ist bereits ein Schaden entstanden (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 782). Eine Schadensberechnung
der Lizenzanalogie scheidet - wie vom Landgericht zutreffend angenommen - nicht grundsätzlich aus. Randnummer 128 dd. Der klägerische Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.292,04 € ergibt sich aus §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB und aus § 14 Abs. 6 MarkenG. Randnummer 129
dem die Beklagte zu 1) im Termin zur Berufungsverhandlung ihr Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) im Hinblick auf eine den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnung ausgeübt hat, war auf die Berufung hin nunmehr eine entsprechende Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen. Der Umstand, dass eine Rechnung bisher nicht erteilt wurde, ist unstreitig. Randnummer 130
der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH GRUR 2019, 823 Rn. 14ff. - Tonaufnahmen im Internet) ist die Abmahnung eine Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG des Markeninhabers für den Verletzer und stellt die vom Markeninhaber dafür verlangte Kostenerstattung das Entgelt für diese Leistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG dar. Das bedeutet, dass auf die Abmahnkostenerstattung Umsatzsteuer anfällt und der Markeninhaber (nicht sein Rechtsanwalt) regelmäßig eine auf den Verletzer adressierte, den Vorgaben des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnung ausstellen muss (Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 595). Dem vorsteuerabzugsberechtigten Verletzer steht bis zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zu. Dies gilt auch vorliegend. Eine den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechende Rechnung ist vom Kläger bisher nicht ausgestellt worden. Randnummer 131 Die gegen die Höhe der Abmahnkosten vorgebrachten Berufungseinwendungen bleiben indes ohne Erfolg. Erstattungsfähig ist eine 1,3-Gebühr nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,- € und Umsatzsteuer aus einem Gesamtgegenstandswert von 100.000,- € für ein Vorgehen gegenüber beiden Beklagten, insgesamt 2.584,09 €. Zu Recht ist das Landgericht mit dem Klagevorbringen von einer Angelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG gegenüber beiden Beklagten ausgegangen. Die angefallenen Rechtsanwaltskosten sind anteilig auf beide Beklagte aufzuteilen, so dass die Beklagte zu 1) 1.292,04 € zu tragen hat.
dem Klagevorbringen sind diese Rechtsanwaltskosten angefallen und bezahlt worden. Soweit die Beklagte zu 1) die diesbezügliche klägerische Erklärung gem. § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen bestritten hat, so handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz gem. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO, für das § 530 ZPO gilt. Das Bestreiten der Beklagten ist gem. §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO präkludiert. In der Berufungsbegründung unterlassenes, später
geholtes Bestreiten unterfällt § 530 ZPO (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 530 Rn. 12). Bei - wie hier - betreffend die Abmahnkosten unvollständiger Berufungsbegründungsschrift ist neues Vorbringen nur zuzulassen, wenn dem Gericht die Überzeugung verschafft wird, dass entweder dadurch keine Verzögerung auftreten kann oder der
trägliche Vortrag weder der Partei noch ihrem Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) als Verschulden angerechnet werden kann (Heßler in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 530 Rn. 2). Sämtliche Einwendungen der Beklagten zu 1) gegenüber den zuerkannten Abmahnkosten i.H.v. 1.292,04 € hätten bereits in der Berufungsbegründung vom 05.12.2023 vorgebracht werden können und müssen. Entschuldigungsgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Randnummer 132 Soweit der auf Namensrecht gestützte Unterlassungsanspruch in erster Instanz nicht erfolgreich gewesen ist, kommt keine (anteilige) Kürzung der Abmahnkosten in Betracht. Eine anteilige Kürzung des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten
Maßgabe einer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu bildenden Prozesskostenquote hat im Streitfall auch bei Berücksichtigung des Umstands nicht zu erfolgen, dass der Kläger erst aufgrund seines zweitrangig geltend gemachten Zeichenrechts obsiegt hat (BGH GRUR 2016, 1300 Rn. 65 - Kinderstube). Randnummer 133
2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung, die auf der Anwendung bereits bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung beruht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.