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Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 4. Zivilsenat 4 U 95/24 Urteil Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung während Räumungsprozess § 2

Anspruch auf Wiederherstellung der Wasserversorgung während Räumungsprozess Leitsatz 1. Stellt der Vermieter von Büroräumlichkeiten in einem laufenden Räumungsprozess die Wasserversorgung ab, kann der

zulässig. Randnummer 31 In der neuen Antragstellung, mit welcher Feststellung anstelle von Unterlassung begehrt wird, liegt eine qualitative Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr. 2

(vgl. Zöller/Greger,

, 35. Auflage 2024, § 264, Rn. 3b), die nicht dem Erfordernis der Einwilligung oder Sachdienlichkeit des § 533 Nr. 1

unterliegt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 533, Rn. 3). Insbesondere die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2

privilegierte Klageänderung, durch die nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – IX ZR 84/07 –, Rn. 8, juris). Auch wird die Antragsänderung insgesamt nur auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat, § 533 Nr. 2

. Randnummer 32 2. Der neue Feststellungsantrag ist auch im Übrigen insgesamt zulässig, insbesondere hat die Verfügungsklägerin ein nach § 256 Abs. 1

erforderliches Feststellungsinteresse. Randnummer 33 Soweit der Antrag im Rahmen der einseitigen Erledigungserklärung die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits zum Gegenstand hat (vgl. Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a, Rn. 37), besteht ein Feststellungsinteresse, da die Klägerseite aufgrund des erledigenden Ereignisses keine andere Möglichkeit hat, von den Kosten des Rechtsstreits befreit zu werden, wenn sich die Beklagtenseite weigert, sich der Erklärung der Klägerseite anzuschließen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom

  1. Oktober 2024 – 10 U 80/23 –, Rn. 29, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  2. November 2024 – I-12 U 14/24 –, Rn. 31, juris). Randnummer 34 Für das weitergehende auf die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit des ursprünglichen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum 06.12.2024 gerichtete Antragsbegehren ergibt sich ein Feststellungsinteresse aus dem fortbestehenden Vollstreckungsinteresse der Verfügungsklägerin. Eine solche teilweise Erledigungserklärung nur für die Zukunft, verbunden mit einem Feststellungsantrag bis zu dem erledigenden Ereignis, ist zulässig, wenn ein Vollstreckungstitel für die Vergangenheit Gültigkeit behalten soll, etwa weil aus ihm bereits vollstreckt worden ist oder noch vollstreckt werden soll (BGH, Beschluss vom
  3. Januar 2016 – I ZB 102/14 –, Rn. 25; Beschluss vom
  4. Oktober 2003 – I ZB 45/02 –, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506, Rn. 34 ff.; BeckOK

/Jaspersen, 55. Ed. 1.12.2024,

§ 91aRn.

21, beck-online). Im Falle einer vollständigen Erledigungserklärung wäre die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung hingegen nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02 –, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506, Rn. 30; BeckOK

/Stürner, a.a.O.,

§ 890Rn.

41). Das Rechtsschutzinteresse für Ordnungsmittel entfällt nicht, wenn weitere Zuwiderhandlungen ausgeschlossen sind (BeckOK

/Stürner, a.a.O.,

§ 890Rn.

40). Die Ordnungsmittel dienen nämlich sowohl der Verhinderung künftiger Verstöße als auch der Bestrafung für begangene Verstöße (KG Berlin, Beschluss vom 2. Januar 2024 – 5 W 140/23 –, Rn. 22, juris). Randnummer 35 So liegt der Fall auch hier. Jedenfalls der Unterlassungstitel aus der einstweiligen Verfügung vom 22.07.2024 kann weiterhin gemäß § 890

vollstreckt werden, soweit die Verfügungsbeklagte bis zur Besitzaufgabe am 06.12.2024 hiergegen verstoßen haben sollte, was nicht im vorliegenden Verfahren, sondern erst in einem etwaigen Ordnungsmittelverfahren zu klären wäre. Randnummer 36 3. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Zum einen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum 06.12.2024 zulässig und begründet und zum anderen hat sich der Rechtsstreit erledigt, sodass beides auf Antrag der Verfügungsklägerin festzustellen war. Randnummer 37 Die Erledigung ist festzustellen, wenn die Hauptsache erledigt ist, also der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig sowie begründet war und aufgrund eines nach Rechtshängigkeit eingetretenen Ereignisses gegenstandslos geworden ist (Zöller/Althammer, a.a.O., § 91a

, Rn. 44). Randnummer 38 3.1 Bis zum Auszug am 06.12.2024 bestand ein Verfügungsanspruch der Verfügungsklägerin. Randnummer 39 Die Verfügungsklägerin konnte bis zum Auszug am 06.12.2024 von der Verfügungsbeklagten die Wiederherstellung der Wasserversorgung und Unterlassung der Versorgungssperre verlangen. Randnummer 40 Der sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag selbst ergebende Anspruch bestünde auch im Falle der Beendigung des Mietvertrages fort und beruht sodann auf nachvertraglichen Pflichten der Verfügungsbeklagten, die sich aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben, sodass für die Entscheidung unerheblich ist, ob der Mietvertrag mangels wirksamer Ausübung der Verlängerungsoption oder durch Kündigung endete. Randnummer 41 Zwar endet mit einer Beendigung des Mietvertrages grundsätzlich auch die Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 Abs. 1 BGB. Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Mai 2009 – XII ZR 137/07 = NJW 2009, 1947, Rn. 16; Urteil vom
  2. Mai 2015 – XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795; KG Berlin, Beschluss vom
  3. Mai 2011 – 8 U 2/11 = NZM 2011, 778, für die Wasserversorgung; KG Berlin, Urteil vom
  4. Oktober 2014 – 8 U 178/14, MDR 2015, 19, für die Stromversorgung). Für Gewerberaummietverhältnisse können sich solche nachvertraglichen Pflichten im Einzelfall aus den besonderen Belangen des Mieters (z.B. eines durch eine Versorgungssperre drohenden, besonders hohen Schadens) ergeben. Darunter fällt auch die Situation, dass der Mieter im Streit um die Wirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung mit nachvollziehbaren Erwägungen davon ausgehen durfte, weiter zum Besitz berechtigt zu sein (BGH, Urteil vom
  5. Mai 2015 – XII ZR 66/13 = NJW 2015, 2795, Rn. 27). Auf der anderen Seite lässt sich eine solche Verpflichtung nur rechtfertigen, wenn sie zugleich den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht, insbesondere wenn bereits die Beendigung des Mietverhältnisses auf dem Zahlungsverzug des Mieters beruht und der Vermieter die Versorgungsleistungen mangels Vorauszahlungen des Mieters auf eigene Kosten erbringen müsste (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Mai 2009 – XII ZR 137/07 –, BGHZ 180, 300 = NJW 2009, 1947, Rn. 18). Randnummer 42 Auf Basis dieser Erwägungen des Bundesgerichtshofes ist nach Auffassung des Kammergerichts Berlin, welcher sich der Senat anschließt, im Rahmen einer Interessenabwägung nur das Interesse der Verfügungsklägerin an der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung gegenüber dem Interesse des Verfügungsbeklagten an der Einstellung der Versorgungsleistungen abzuwägen, nicht hingegen das Interesse an der Aufrechterhaltung des Gebrauchs gegenüber dem Interesse auf Räumung (KG Berlin, Beschluss vom
  7. Mai 2011 – 8 U 2/11 –, Rn. 4, juris = NZM 2011, 778; a.A.: Guhling/Günter-Menn/Günter, Gewerberaummiete,
  8. Aufl. 2024, BGB § 535 Rn. 318). Schließlich kann es dem Vermieter insbesondere bei streitiger Beendigung des Mietverhältnisses nicht freistehen, seinem Interesse an einer schnellen Räumung durch ein Abstellen der Versorgungsleistung zum Erfolg zu verhelfen, sondern maßgeblich ist lediglich, ob der Vermieter Gefahr läuft, auf den Kosten der Versorgungsleistung „sitzen zu bleiben“ (so zutreffend KG Berlin, a.a.O., Rn. 6). Randnummer 43 Diese Abwägung fällt vorliegend zugunsten der Verfügungsklägerin aus. Für diese besteht ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung, da die Geschäftsräume ohne diese für die vorgesehene Nutzung des Betriebes einer Agentur nicht möglich ist. Insbesondere sind ohne Leitungswasser weder Handwaschbecken, noch die WC-Spülung oder die in der Mietfläche vorhandene Küche zu betreiben, sodass die Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten dort nicht zuverlässig arbeiten, Besprechungen abhalten oder gar Kunden empfangen können. Durch die hierdurch bedingte Einstellung des Betriebes drohen der Klägerin erhebliche Umsatzausfälle. Randnummer 44 Auf der anderen Seite entsteht der Verfügungsbeklagten kein Schaden durch die Weiterversorgung, da die Verfügungsklägerin unstreitig sowohl den Mietzins, als auch die Betriebskostenvorauszahlungen trotz laufender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs unter Vorbehalt der Rückforderung, aber gleichwohl pünktlich und in voller Höhe zahlt. Ob der Verfügungsbeklagten dadurch ein Schaden entsteht, dass sie ihr Bauvorhaben im Falle der Weiterversorgung der Verfügungsklägerin und insbesondere der Fortsetzung der Nutzungsüberlassung an diese nicht vorantreiben kann, ist für die Abwägung unerheblich. Dieses begründet nicht ihr Interesse an der Einstellung der Versorgungsleistungen, sondern lediglich ihr Interesse an der Räumung, welches im Rahmen der Abwägung nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 45 Aus dieser auf Treu und Glauben gemäß § 242 BGB beruhenden Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen folgt, dass es der Verfügungsbeklagten zum einen verboten war, die Wasserversorgung für längere Zeit als zur Durchführung einer etwaigen erforderlichen Notmaßnahme abzustellen, und sie in der Konsequenz zum anderen verpflichtet war, die Wasserversorgung nach Beendigung der Notmaßnahme aktiv wieder herzustellen. Randnummer 46 Dass sich die Verfügungsklägerin ebenfalls gemäß § 242 BGB nicht auf etwaige vertragliche – oder nachvertragliche – Pflichten aus dem Mietverhältnis berufen könne, da sie nur durch manipulierte Unterlagen ein klageabweisendes Urteil erster Instanz im Räumungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 316 O 295/21 erstritten und damit einen Räumungstitel verhindert habe, macht die Verfügungsbeklagte mit der Berufung zu Unrecht geltend. Der Senat hat entgegen der Berufung im Räumungsverfahren zum Az. 4 U 6/24 mit Berufungsurteil vom 22.10.2024 nicht positiv festgestellt, dass die Verfügungsklägerin wissentlich falsch vorgetragen und ein gefälschtes Mietvertragsexemplar vorgelegt hat. Vielmehr hat der Senat lediglich nach der Beweislast der §§ 542 BGB, 440

entschieden und war nicht davon überzeugt, dass auch der zweite Gesellschafter der A & B GbR, der dortige Zeuge A, das Mietvertragsexemplar der Verfügungsklägerin unterzeichnet hat (vgl. S. 4 und 5 des Berufungsurteils vom 22.10.2024, 4 U 6/24, Anlage BB 5). Randnummer 47 Nach Maßgabe des hiesigen Sach- und Streitstandes ist der Senat ebenfalls nicht davon überzeugt, dass die Verfügungsklägerin wissentlich falsch vorgetragen und ein gefälschtes Mietvertragsexemplar vorgelegt hat. Die Verfügungsbeklagte hat hierzu keine geeigneten Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Sie hat lediglich das Berufungsurteil vom 22.10.2024 – mit der vorstehend dargestellten Würdigung – als Anlage BB 5 und das dortige Sitzungsprotokoll vom 20.08.2024 als Anlage BB 6 eingereicht. Randnummer 48 Schließlich war die Wiederherstellung der Wasserversorgung der Verfügungsbeklagten auch nicht unmöglich. Randnummer 49 Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verfügungsbeklagte keine Umstände glaubhaft gemacht hat, die die Wiederherstellung der Wasserversorgung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich mache. Insbesondere konnte das Landgericht auf Grundlage der von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen nicht feststellen, dass die behauptete Legionellenbelastung des Rohrleitungssystems einer Wiederinbetriebnahme entgegensteht. Randnummer 50 An der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens, die mit der Berufungsbegründung auch nicht näher angegriffen werden, bestehen keine Zweifel und es liegen insoweit auch keine Rechtsfehler vor, sodass diese der Berufungsentscheidung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1

zugrunde zu legen sind. Es kann dahinstehen, ob ein Rohrleitungsschaden festgestellt wurde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und jedenfalls nicht überzeugend glaubhaft gemacht, warum dieser nicht durch übliche Reparaturmaßnahmen zügig beseitigt werden kann. Dass hierfür der gesamte Austausch des Rohrleitungssystems erforderlich ist, erscheint fernliegend und wird auch ausschließlich mit der behaupteten Legionellenbelastung begründet, die das Landgericht wiederum als Grund der Unmöglichkeit auf Grundlage der von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommenen eidesstattlichen Versicherungen nicht festzustellen vermochte. Dass hier eine Spülung der Leitungen nicht ausreichend sei, erscheint nicht überzeugend. Mit der Berufungsbegründung werden dazu auch weder neue Tatsachen behauptet, noch neue Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Randnummer 51 Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Arbeiten an der Frischwasserinstallation mit Schreiben vom 06.08.2024 an sich gezogen und der Beklagten jedwede Maßnahme an den Leitungen untersagt, steht auch dies auf Grundlage der – wie vorstehend – der Berufungsentscheidung zugrunde zu legenden Feststellungen des Landgerichts, wonach nicht festzustellen sei, dass die Arbeiten an den Rohrleitungen – etwa wegen einer Legionellenbelastung – derart aufwändig sei, dass eine Wiederherstellung der Wasserversorgung nicht kurzfristig möglich sei, dem Verfügungsanspruch nicht entgegen. Schon da die Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem unbestrittenen Sachvortrag der Verfügungsklägerin und zudem ausweislich ihres als Anlage B 8 vorgelegten Beschlusses ausschließlich noch die Verfügungsbeklagte als Mitglied hat, ist nicht ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte nicht entsprechend zeitnah auf die Wohnungseigentümergemeinschaft einwirken kann, um den Anspruch der Verfügungsklägerin zu erfüllen. Eine Unmöglichkeit ergibt sich daraus nicht. Randnummer 52 3.2 Bis zum Auszug am 06.12.2024 bestand auch ein Verfügungsgrund. Randnummer 53 Dieser ergibt sich aus dem dringenden Bedürfnis der Wasserversorgung (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 940

, Rn. 6 und 8.21), die auch in Geschäftsräumen besteht, etwa für Handwaschbecken, die WC-Spülung und die in der Mietfläche vorhandene Küche. Randnummer 54 3.3 Mit dem Auszug am 06.12.2024 ist Erledigung eingetreten, da hiernach jedenfalls ein Verfügungsgrund nicht mehr besteht. Randnummer 55 Da die Verfügungsklägerin das Mietobjekt geräumt hat, wird sie durch das Abstellen der Wasserversorgung derzeit auch nicht mehr gestört. Die Parteien tragen ausdrücklich vor, dass die Verfügungsklägerin den Besitz jedenfalls vorübergehend aufgegeben und aktuell keinen Besitz hat. Sie kann daher derzeit auch nicht gestört werden. Insoweit gehen beide Parteien davon aus, dass derzeit jedenfalls kein Verfügungsgrund mehr besteht. Randnummer 56 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1

. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da das Urteil gemäß § 542 Abs. 2

nicht revisibel ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2024 – I-20 U 33/24 –, Rn. 65, juris). Randnummer 57 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3

, für die Abänderung des Streitwerts der I. Instanz i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Randnummer 58 Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 3

. Bei der Besitzstörung ist gemäß § 3

der Streitwert nach dem Unterlassungsinteresse des Klägers zu bemessen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom

  1. Mai 2023 – 3 W 31/23, Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  2. März 2012 – I-24 W 17/12 –, Rn. 3, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  3. Februar 2010 – 1 W 7/10 –, Rn. 5, juris; Zöller/Herget, a.a.O., § 3

, Rn. 16.46), wobei im Falle einer Besitzstörungsklage eines Mieters der Rechtsgedanke des § 41 Abs. 5 GKG zur Anwendung gebracht werden kann (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. September 2007 – 19 W 57/07, Rn. 3, juris). Randnummer 59 Nach diesen Maßstäben kann das Unterlassungsinteresse auf Basis einer monatlichen Bruttomiete von 5.065,00 € bei einer Minderungsquote von 50 % auf 30.390,00 € geschätzt werden, da die Nutzbarkeit des Mietobjekts nach der Darstellung der Verfügungsklägerin für ihre gewerblichen Zwecke aufgrund der Unterbrechung der Wasserversorgung erheblich eingeschränkt ist. Randnummer 60 Zwar gebietet ein einstweiliges Verfügungsverfahren in der Regel einen Abschlag (vgl. Zöller/Herget, a.a.O., § 3

, Rn. 16.63). Da dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren aufgrund der massiven Besitzstörung für die Verfügungsklägerin eine kaum weniger wirtschaftliche Bedeutung beikommt als einem Hauptsacheverfahren (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. März 2012 – I-24 W 17/12 –, Rn. 4, juris), bemisst der Senat diesen Abschlag mit nur 20 %. Somit ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 30.390,00 € x 80 % = 24.312,00 €.

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