geführt worden. In der Ergotherapie seien nur am 9. und am 19. Juli Behandlungen
geführt worden. Das Abschlussassessment sei ebenfalls am
andere Berufsgruppen erreicht werden können. Im OPS sei eine wochenweise Betrachtung des teamintegrierten Einsatzes von mindestens zwei Therapiebereichen nicht vorgeschrieben, ebenso wenig eine Mindestanzahl von Therapieeinheiten pro Berufsgruppe. Randnummer 6 Am
den Versicherten (BSG, Urteil vom 18.09.2008 – B 3 KR 15/07 R –, juris; vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Juli 2016 – L 1 KR 13/15 –, juris). Randnummer 11 Die Vergütung für Krankenhausbehandlung des Versicherten bemisst sich bei DRG-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für die Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs 4 S. 3 SGB V (i.d.F.
3 des Gesetzes zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser <Fallpauschalengesetz - FPG> vom 23. April 2002, BGBl. I 1412) i.V.m. § 7 KHEntgG (idF
Nr 2 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Finanzierungsgesetz - GKV-FinG> vom 22.12.2010, BGBl I 2309) und § 17b KHG (i.d.F.
4 des Gesetzes zum ordnungspolitischen Rahmen der Krankenhausfinanzierung ab dem Jahr 2009 <Krankenhausfinanzierungsreformgesetz - KHRG> vom
Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen) konkretisiert. Die Spitzenverbände der Krankenkassen (ab 1. Juli 2008: Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG (idF
9 Buchst a KHRG vom 17. März 2009, BGBl. I 534) mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG (i.d.F.
11 KHRG) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KHEntgG (i.d.F.
3 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung <GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG> vom
geführten zeitlichen Umfang behandlungsbedürftig war. Streitig ist allein, ob die
geführte Behandlung die Mindestmerkmale des OPS 8-550.1 erfüllte. Randnummer 14 Die Mindestmerkmale lauten: Randnummer 15 · Behandlung
ein geriatrisches Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Zusatzweiterbildung oder Schwerpunktbezeichnung im Bereich Geriatrie erforderlich). Die fachärztliche Behandlungsleitung muss überwiegend in der zugehörigen geriatrischen Einheit tätig sein · Standardisiertes geriatrisches Assessment zu Beginn der Behandlung in mindestens 4 Bereichen (Mobilität, Selbsthilfefähigkeit, Kognition, Emotion) und am Ende der geriatrischen frührehabilitativen Behandlung in mindestens 2 Bereichen (Selbständigkeit, Mobilität). Lässt der Zustand des Patienten die Erhebung einzelner Assessmentbestandteile nicht zu, ist dies zu dokumentieren. Wenn der Zustand des Patienten es erlaubt, ist die Erhebung nachzuholen · Soziales Assessment zum bisherigen Status in mindestens 5 Bereichen (soziales Umfeld, Wohnumfeld, häusliche/außerhäusliche Aktivitäten, Pflege-/Hilfsmittelbedarf, rechtliche Verfügungen). Lässt der Zustand des Patienten die Erhebung einzelner Assessmentbestandteile nicht zu, ist dies zu dokumentieren. Sofern möglich sind die fehlenden Bestandteile fremdanamnestisch zu erheben bzw. ist die Erhebung nachzuholen, wenn der Zustand des Patienten es erlaubt · Wöchentliche Teambesprechung unter Beteiligung aller Berufsgruppen einschließlich der fachärztlichen Behandlungsleitung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele · Aktivierend-therapeutische Pflege
besonders geschultes Pflegepersonal. Mindestens eine Pflegefachkraft des geriatrischen Teams muss eine strukturierte curriculare geriatriespezifische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 180 Stunden sowie eine mindestens 6-monatige Erfahrung in einer geriatrischen Einrichtung nachweisen · Teamintegrierter Einsatz von mindestens 2 der folgenden 4 Therapiebereiche: Physiotherapie/Physikalische Therapie, Ergotherapie, Logopädie/fazioorale Therapie, Psychologie/Neuropsychologie Randnummer 16 Eine gleichzeitige (dauernde oder intermittierende) akutmedizinische Diagnostik bzw. Behandlung ist gesondert zu kodieren Randnummer 17 Mindestens 14 Behandlungstage und 20 Therapieeinheiten Randnummer 18 Hinw.: Randnummer 19 Der therapeutische Anteil umfasst insgesamt mindestens 20 Therapieeinheiten von
schnittlich 30 Minuten, davon maximal 10 % als Gruppentherapie Randnummer 20 Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass in jeder Behandlungswoche mindestens zwei Therapieeinheiten unterschiedlicher Berufsgruppen zur Anwendung kommen müssten. Aus dem Wortlaut des OPS ergibt sich dies jedoch nicht. Randnummer 21 Vergütungsregelungen für die routinemäßige Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln zu handhaben; dabei gibt es grundsätzlich keinen Raum für weitere Bewertungen und Abwägungen. Ergeben sich bei der Abrechnung Wertungswidersprüche und sonstige Ungereimtheiten, haben es die zuständigen Stellen
Änderung des Fallpauschalenkatalogs, der OPS-Codes und der DKR in der Hand, für die Zukunft Abhilfe zu schaffen. Eine systematische Interpretation der Vorschriften kann lediglich im Sinne einer Gesamtschau der im inneren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Regelungswerks erfolgen, um mit ihrer Hilfe den Wortlaut der Leistungslegende klarzustellen (st. Rspr., vgl. BSG, SozR 3-5565 § 14 Nr. 2; BSG, SozR 4-2500 § 109 Nr. 11 Rn. 18). Da das DRG-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs. 2 Satz 1 KHG) und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (BSG, Urteil vom
das entsprechende Team bearbeitet werden müssten, wenn sich diese auch anders erreichen ließen. Randnummer 25 Aus den gleichen Gründen verfängt auch die Argumentation der Beklagten nicht, dass die Kryotherapien lediglich mit der Hälfte der Behandlungszeit anzurechnen seien. Sie beruft sich hierzu auf die Entscheidung des Schlichtungsausschusses zur Kodierempfehlung (KDE 372). Hier hatte der Schlichtungsausschuss darüber zu befinden, ob im Rahmen des OPS 8-983 Fangotherapien mit 30 oder mit 15 Minuten angesetzt werden könnten und war zu dem Ergebnis gekommen, dass Letzteres der Fall sei. Randnummer 26 Das Gericht sieht sich aber angesichts des streng am Wortlaut orientierten Abrechnungssystems nicht dazu berufen, diese Regelung, die einen anderen OPS betrifft, auf den vorliegenden zu übertragen. Wie gezeigt ist das DRG-System als lernendes System ausgestaltet (s.o.). Unklarheiten und Fehlsteuerungen sollen
die Selbstverwaltungspartner selbst für die Zukunft beseitigt werden. Für den OPS 8-550.1 haben sie dies offensichtlich für die passiven Behandlungsmaßnahmen nicht getan. Das Gericht sieht sich daher an den Wortlaut des OPS gebunden, in dem eine hälftige Anrechnung der Therapieeinheitenersichtlich nicht vorgesehen ist. Randnummer 27 Der Zinsanspruch folgt aus § 14 des Landesvertrages. Randnummer 28 Gegen dieses ihr am 17. Juli 2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. August 2023 eingelegte Berufung der Beklagten. Randnummer 29 Nach Prüfung
den MDK und nach eigener Auswertung der Patientenakte
die Beklagte erfülle die Klägerin die formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Kodierung des OPS 8-550.1 nicht. Randnummer 30 So könnten die
geführten Kryotherapien nach KDE-372 (DGfM, medizincontroller.de) nicht mit jeweils 30 Minuten Therapiezeit angerechnet werden. Es handle sich um passive Maßnahmen, die keine
gehende Interaktivität zwischen dem Therapeuten und dem Patienten für mindestens 30 Minuten erforderten. Hier wäre nur eine hälftige Anrechnung der erbrachten Kryotherapien als Therapieeinheiten möglich. Zwar beziehe sich die KDE-372 auf den OPS 8-983, jedoch sei sie selbst aus Sicht des Bundesverbandes Geriatrie ebenfalls auf den OPS 8-550 anzuwenden. Randnummer 31 Auch habe der MDK in seinem Gutachten korrekt dargestellt, dass es an einem – auch vom BSG vorausgesetzten (Hinweis auf Urteil vom
geführt worden sei, sei der Therapiebereich Ergotherapie während des gesamten restlichen Aufenthalts bis 26. Juli 2018 nicht einmal an der Versicherten tätig gewesen. Zudem sei das Entlassungsassessment/die Abschlussbefundung für den Bereich Ergotherapie mit sieben Tagen vor der Entlassung der Versicherten offensichtlich auch deutlich zu früh
geführt worden. Randnummer 32 Die Beklagte weist darauf hin, dass sich in den wöchentlichen Teambesprechungen Eintragungen in der Spalte Psychologie/Neuropsychologie fänden, dass eine neuropsychologische Untersuchung erwünscht sei und eruiert werde, jedoch fände sich kein Eintrag für diesen Therapiebereich im gesamten Behandlungsverlauf. Randnummer 33 Des Weiteren fänden sich weder in den ärztlichen Anordnungen, der Therapieplanung oder den wöchentlichen Teambesprechungen unter den dokumentierten Ergebnissen/Zielen irgendwelche Eintragungen des Therapeuten oder Anordnungen für die erbrachten Kryotherapien, obwohl diese mit 10 Einheiten fasst die hälftige Anzahl der erbrachten Therapieeinheiten ausmachten. Damit könne nicht nur die Indikation nicht nachvollzogen werden, sondern bei der Versicherten hätten diverse Krankheitsbilder vorgelegen, die eine absolute Kontraindikation für die
geführten Kältebehandlungen darstellten. Hierzu verweist die Beklagte beispielhaft auf Quellen aus dem Internet. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Mai 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 36 Die Klägerin beantragt, Randnummer 37 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 38 Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Unter der gebotenen strengen Berücksichtigung des Wortlautes folge weder, dass in jeder der Behandlungswochen jeweils zwei Therapiebereiche zum Einsatz kommen müssten, noch zwingend, dass Ziele, die in der ersten Woche in einem Therapiebereich festgelegt worden seien, auch zwingend in der nächsten Woche
das entsprechende Team bearbeitet werden müssten, wenn sich diese auch anders erreichen ließen. Alle Therapiebereiche seien die ganze Zeit vorgehalten worden, seien bei der Versicherten aber wohlabgewogen mit Schwerpunkt Physiotherapie und physikalische Therapie zum Einsatz gekommen, da Ergotherapie nicht so notwendig wie die anderen Therapien erschienen sei. Dies sei in den wöchentlichen Teambesprechungen und Morgenbesprechungen jeweils beschlossen worden. Randnummer 39 Auch überzeuge die Argumentation der Beklagten nicht, dass die Kryotherapien lediglich mit der Hälfte der Behandlungszeit anzurechnen seien. Sie berufe sich hierzu auf die Entscheidung des Schlichtungsausschusses zur KDE-372, bei der darüber zu befinden gewesen sei, ob im Rahmen des OPS 8-983 Fangotherapien mit 30 oder mit 15 Minuten hätten angesetzt werden können. Zu Recht habe sich das SG angesichts des streng am Wortlaut orientierten Abrechnungssystems nicht dazu berufen gesehen, diese Regelung, die einen anderen OPS betreffe, auf den vorliegenden zu übertragen. Randnummer 40 Ersichtlich seien die Mindestmerkmale des OPS 8-550.1 erfüllt. Neben der Berufsgruppe der Pflege seien als therapeutische Maßnahmen Ergotherapie und Physiotherapie zum Einsatz gekommen. Dabei sei es unerheblich, wie oft und in welcher Woche die einzelnen Therapieeinheiten von welcher Berufsgruppe erbracht würden, wichtig seien der Einsatz von zwei Berufsgruppen und die Teilnahme an den Teamsitzungen. Weil der Schwerpunkt bei der Versicherten auf muskuloskelettalen Defiziten gelegen habe, seien Physiotherapie und physikalische Therapie am wichtigsten und die Zahl der Therapieeinheiten ausreichend gewesen. Auch der Sache nach sei bei der Anwendung der Kryotherapie bei der Versicherten eine Behandlungszeit von 30 Minuten anzurechnen, denn sie sei motorisch, kognitiv und affektiv beeinträchtigt gewesen, und somit sei mehr Zeit bei Vor- und Nachbereitung der Maßnahme zu veranschlagen. Randnummer 41 Bei multimorbiden und sehr alten Patienten bestehe immer ein ganzer „Strauß" von therapeutisch theoretisch angehbaren Problemen, so dass bei der Klägerin von den einzelnen Berufsgruppen in den Teambesprechungen Defizite und Ziele zu benennen seien. Ob dann die Berufsgruppe tatsächlich zum Einsatz komme und welche Therapien am wichtigsten seien, entscheide der Arzt. Bei Physio- und Ergotherapie gebe es sehr wohl Bereiche, in denen beide Berufsgruppen vertretungsweise gleiche Störungsbilder behandeln könnten, z.B. beim Mobilitätstraining, was hier der Fall gewesen sei. Randnummer 42 Physikalisch-therapeutische Maßnahmen hätten immer in Abstimmung zwischen Therapeut und ärztlichem Dienst nach Indikationsprüfung und Prüfung von Kontraindikationen zu erfolgen. Aufgrund der Verletzungsfolge einer gering dislozierten vorderen Beckenfraktur bei anhaltenden Schmerzen und inflammatorischem Prozess unter konservativer Therapie sei der Einsatz von Kryotherapie mit dem Ziel der Symptomlinderung (Schmerzen) und antiinflammatorischer Wirkung
aus indiziert gewesen. Da die Patientin dadurch Linderung verspürt habe, seien weitere Anwendungen angeschlossen worden. Eine Kontraindikation habe nicht bestanden. Randnummer 43 Schließlich trägt die Klägerin vor, dass selbstverständlich die Assessments bei Aufnahme und vor Entlassung keine Therapieeinheiten seien und von ihr auch nicht so bewertet worden seien. Die Zahl notwendiger Behandlungseinheiten, der Einsatz von zwei anrechenbaren Therapiebereichen in der Gesamtzeit der Behandlung und die Vorhaltung aller Therapiebereiche für eventuell auftretenden Behandlungsbedarf seien als Leistung von ihr erbracht und somit der OPS korrekt abgerechnet worden. Randnummer 44 Im Übrigen sei die Beklagte mit ihren Einwendungen im gerichtlichen Verfahren auf die in ihrem Leistungsentscheid dargelegten Einwendungen beschränkt. Mit zusätzlichen Einwendungen sei sie dagegen präkludiert. Nach § 8 der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Abs. 1c SGB V gemäß § 17c Abs. 2 KHG vom 3. Februar 2016 (Prüfverfahrensvereinbarung - PrüfvV 2016) habe die Krankenkasse dem Krankenhaus ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung oder zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch mitzuteilen. Wenn die Leistung nicht in vollem Umfange wirtschaftlich oder die Abrechnung nicht korrekt gewesen sei, seien dem Krankenhaus die wesentlichen Gründe darzulegen. Die Mitteilungen nach S. 1 und 2 hätten innerhalb von 11 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige nach § 6 Abs. 3 PrüfvV 2016 zu erfolgen. Die Regelung des S. 3 wirke als Ausschlussfrist. § 7 Abs. 5 S. 6 PrüfvV 2016 bleibe unberührt. Die Parteien der PrüfvV seien
2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) auch ermächtigt, an die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten im Prüfverfahren Rechtsfolgen zu knüpfen, die die
setzbarkeit des Anspruchs beträfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom
gehend erfolgt und derjenige eines zweiten Teambereichs einmal während der gesamten ersten Woche und dann wieder in der gesamten dritten Woche und in einem anderen Fall jeweils einmal zu Beginn der ersten Woche und dann wieder einmal zum Ende der zweiten Woche? Abgesehen davon erfolgten vorliegend neben den fast
gehenden Einsätzen des Bereichs Physio-/physikalische Therapie während der ersten Behandlungswoche in der Geriatrie (Beginn:
die Behandlung in der die Mindestmerkmale des OPS erfüllenden Abteilung mit aktivierend-therapeutischer Pflege
besonders geschultes Pflegepersonal. Randnummer 54 Schließlich steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend das Kriterium von mindestens 20 Therapieeinheiten von
schnittlich 30 Minuten erfüllt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die jeweils 30-minütigen Kryotherapieeinheiten
den Therapiebereich physikalische Therapie voll anrechenbar. Im OPS selbst ist eine Einschränkung der zeitlichen Anrechnung von Therapieeinheiten lediglich dahingehend vorgenommen worden, dass maximal 10 % als Gruppentherapie erbracht werden dürfen. Hintergrund dieser Regelung dürfte sein, dass der zeitliche Einsatz des Therapeuten bei einer Gruppentherapie nicht vollen Umfangs dem einzelnen Patienten zugutekommt. Ähnlich stellt sich die Situation bei sogenannten passiven Maßnahmen wie der Kryotherapie dar, die es dem Therapeuten im Normalfall grundsätzlich erlauben, nebenher auch andere Patienten zu betreuen. Der Umstand, dass diesbezüglich im OPS keine einschränkende Regelung erfolgt ist, lässt eine Abweichung von dem eindeutigen und grundsätzlich allein maßgeblichen Wortlaut nicht zu. Dadurch können auch keine anderenfalls denkbaren Bewertungsschwierigkeiten bei der Anrechnung von Therapiemaßnahmen dahingehend entstehen, ob diese nun passiv oder aktiv oder beides je zum Teil sind und ob vermeintlich passive Maßnahmen z.B. – wie vorliegend von der Klägerin angegeben – wegen der Notwendigkeit intensiver Beobachtung doch einen größeren oder gar den vollen zeitlichen Einsatz des Therapeuten erfordern. Randnummer 55 Die von der Beklagten angeführte, zu einem anderen OPS ergangene – vom erkennenden Senat im Übrigen nach dem Vorstehenden für nicht zutreffend erachtete – Entscheidung des Schlichtungsausschusses vom 16. Dezember 2020 zur KDE-372 führt für den vorliegend betroffenen OPS zu keinem anderen Ergebnis, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, selbst wenn der Bundesverband Geriatrie für eine entsprechende Anwendung plädierte. Randnummer 56 Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren die Indikation zur Kryotherapie bestreitet, kann sie mit diesem Einwand – unabhängig davon, ob dieser inhaltlich richtig ist, was nur
Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden könnte – nicht (mehr) gehört werden. Möglicherweise kann man die Frage hiernach noch als von dem Prüfauftrag an den MDK umfasst ansehen, obwohl dieser entgegen der Forderung nach § 4 PrüfvV 2016 („Prüfgegenstand so konkret wie möglich mitzuteilen“, „mindestens aber beispielsweise wie folgt zu benennen: … Fragen zur Voraussetzung bestimmter Maßnahmen (medizinische Indikation, NUB etc.“) die Frage der Indikation nicht ausdrücklich aufwarf und auch nicht darauf zielte. Jedenfalls hat der MDK die Indikation für die vorgenommene Behandlung einschließlich der Einzeltherapien zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, und entsprechend hat die Beklagte diesbezüglich auch nichts in den nach § 8 S. 2 PrüfvV 2016 bei der abschließenden Entscheidung darzulegenden wesentlichen Gründen erwähnt, die sich ausdrücklich auf das MDK-Gutachten vom
geführt worden sei, ist dies für die Beurteilung dieses Falls unerheblich. Randnummer 59 Da nach alledem ein Erstattungsanspruch der Beklagten nicht bestand, ging die nach § 10 S. 1 der PrüfvV 2016 grundsätzlich zulässige Aufrechnung ins Leere und der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des aufgerechneten Betrages zu. Randnummer 60 Der von der Klägerin ebenfalls geltend gemachte, aus § 14 S. 1 in Verbindung mit § 12 des Hamburger Vertrags nach § 112 SGB V folgende Zinsanspruch besteht entsprechend § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem auf die Verrechnung am 9. September 2019 folgenden Tag, mithin ab dem 10. September 2019. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 62 Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.