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VG Hamburg 21. Kammer 21 B 150/24 Beschluss Amtsangemessene Beamtenalimentation; hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 2022 Art 3 Abs 1 GG,

Obsah (18)§ 45a§ 17§ 73aArt. 100§ 43§ 54§ 20§ 73§ 66§ 22§ 12§ 22c§ 22a§ 28§ 21§ 62§§ 29§ 2

Amtsangemessene Beamtenalimentation; hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 2022 Leitsatz 1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 wahrte im Jahr 2022 auch unter Zugrundelegung

§ 45ai.V.m. Anlage VIIa Hmb

BesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird.

  1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 für das Jahr 2022 verstieß bei ledigen und kinderlosen Beamtinnen und Beamten nicht gegen das Abstandsgebot. (Rn.171)
  2. Die Besoldung der ledigen und kinderlosen Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 verstieß auch nicht gegen das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 und 5 GG. Beamtinnen und Beamte, denen Familienzuschläge und insbesondere auch ein Besoldungsergänzungszuschuss gewährt wurden, erhielten zwar eine zunehmend höhere Gesamtbesoldung als Beamtinnen und Beamte, denen diese zusätzlichen Besoldungsbestandteile aufgrund ihrer familiären Situation nicht zustand. Dies ist im Hinblick auf das Leistungsprinzip indes (noch) nicht zu beanstanden, weil sich die Regelungen innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht den Besoldungsgesetzgebern ausdrücklich aufgezeigten Möglichkeiten bewegen. (Rn.226) (Rn.233) Orientierungssatz Vgl. zu Leitsatz 6: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17 u. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/
  3. (Rn.232) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom
  4. September 2019 (HmbGVBl. S. 285), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom
  5. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533), soweit sie in der Zeit vom
  6. Januar 2022 bis zum
  7. Dezember 2022 die Besoldungsgruppe A 9 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Besoldung im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 2 Die Klägerin ist […] Polizeibeamtin im Dienst der Beklagten und wurde im Jahr 2022 als Kriminalkommissarin

der Besoldungsgruppe A 9 besoldet. Randnummer 3 Die Klägerin ist ledig und kinderlos. Im Jahr 2022 erhielt sie neben ihrem Grundgehalt aus der Stufe 3 unter anderem eine allgemeine Stellenzulage. Randnummer 4 Die Besoldung des Jahres 2022 lag zunächst bis einschließlich November 2022 auf dem Niveau des Vorjahres. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom

  1. Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) sah eine Besoldungserhöhung um 2,8 % zum
  2. Dezember 2022 vor. Zugleich wurde mit dem neu geschaffenen § 73a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) eine Angleichungszulage rückwirkend ab dem Jahr 2021 eingeführt. Diese wird für fünf Jahre als jährliche Sonderzahlung gewährt. Mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom
  3. November 2023 (HmbGVBl. S. 361) wurden rückwirkend zum
  4. Januar 2022 u.a. die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder erhöht sowie der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss in § 45a HmbBesG eingeführt. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  5. Dezember 2020, bei der Beklagten am
  6. Dezember 2020 eingegangen, beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2020 und die Folgejahre sowie für die Jahre 2016 bis
  7. Mit Schreiben vom
  8. Februar 2021 beantragte die Klägerin zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag betreffend die Jahre 2016 bis
  9. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
  10. April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom
  11. Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung

§ 17Hmb

BesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe. Randnummer 7 Am

  1. Mai 2021 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch. Randnummer 8 Mit Teilwiderspruchsbescheid vom
  2. November 2021, der Klägerin zugestellt am
  3. November 2021, trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte dieses aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und wiederholte zur Begründung, dass sie keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne. Randnummer 9 Am
  4. Dezember 2021 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom
  5. April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  6. November 2021 und begehrte die Feststellung, dass ihre Alimentation in den Jahren 2020 bis 2021 und in den Folgejahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (21 B 7082/21). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
  7. Dezember 2022, am
  8. Dezember 2022 bei der Beklagten eingegangen, stellte die Klägerin einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr
  9. Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
  10. August 2024 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Besoldungsjahres 2022 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
  11. Oktober 2024 hat die Klägerin ihre Klage weiter begründet. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die geringe Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die von dem Besoldungsergänzungszuschuss profitierten, nicht etwa zeige, dass deren Einkommenssituation außerhalb der Bewilligungszeiten dauerhaft auskömmlich sei, sondern belege, dass dieses Instrument nicht geeignet sei, die bereits in der Vergangenheit festgestellte Unteralimentation zu beseitigen. Sie profitiere im Übrigen in keiner Weise von dem Besoldungsergänzungszuschuss, da sie aus dem Kreis der Berechtigten ausscheide. Unabhängig von den ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die eingeführte neue Bezugsgröße einer vierköpfigen Doppelverdiener-Familie zeige sich auch und gerade im Fall der Klägerin, dass insbesondere der bereits in den Jahren zuvor vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung nicht geheilt werde, da ihre Besoldung weiterhin deutlich die Höhe der Mindestalimentation unterschreite. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Angleichungszulage

§ 73aHmb

BesG . Das Besoldungsstrukturgesetz verstoße gegen das Binnenabstandsgebot: insbesondere ab dem dritten Kind komme es zu Verzerrungen im Besoldungsgefüge und bleibe das Binnenabstandsgebot nicht gewahrt, zumal der Binnenabstand in allen Besoldungsgruppen stark abschmelze, wenn man – richtigerweise – die Familienzuschläge einbeziehe. Auch hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses sei das Binnenabstandsgebot anwendbar; dieser sei nicht abstandsgebotsneutral. Durch das Absinken des Besoldungsergänzungszuschusses oder Nichtgewährung ab einer bestimmten Besoldungshöhe werde das Abstandsgebot ebenfalls verletzt. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien zudem weder einzeln noch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Auch die Zweiverdiener-Familie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, denn sie stelle letztlich eine Querfinanzierung des unteralimentierten Beamtengatten durch seinen Ehepartner und/oder seine Kinder dar, was auch nicht durch eine angebliche Weiterentwicklung gesellschaftlicher Realitäten gerechtfertigt werden könne. Selbst wenn die neue Bezugsgröße grundsätzlich zulässig sei, sei sie jedenfalls im Ergebnis nicht konsequent umgesetzt worden. Es könne im Ergebnis nicht verfassungsgemäß sein, wenn der Gesetzgeber durch die neue Bezugsgröße eine wie durch Zauberhand über dem berechneten Bedarf von 115 % des Grundsicherungsniveaus liegende Besoldung erreiche, obwohl eben diese Besoldung in den Vorjahren ohne diese Neubestimmung noch deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus gelegen habe. Erst recht könne eine solche Regelung keinesfalls rückwirkend für das Kalenderjahr 2022 geschaffen werden. Auch sei fälschlicherweise auf die Besoldungsgruppe A 6 als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Mindestabstands abgestellt worden. Die Frage

dem Ausgangspunkt der Besoldungsgruppe A sei auch deswegen aufgeworfen, da der Besoldungsergänzungszuschuss nicht in allen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gewährt werde. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, Randnummer 14 festzustellen, dass die Alimentation der Klägerin für das Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der Besoldungsergänzungszuschuss abstandsgebotsneutral sei, da er nicht unmittelbar an die Bewertung des jeweiligen Statusamtes anknüpfe. Vielmehr bestimme sich die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses

der konkreten Familiensituation und der Höhe des Familieneinkommens als Fürsorgeleistung. Die individuelle Frage der Deckung der Bedarfe des Ehegatten sei für die Einstufung der Ämter ohne Bedeutung. Auch

dem bisherigen Besoldungssystem könne die individuelle Besoldung aufgrund von Zulagen insgesamt die Besoldung aus einer höheren Stufe oder aus dem nächsthöheren Amt übersteigen. Der Besoldungsergänzungszuschuss diene allein dazu, besondere Bedarfe von Familien auszugleichen. Er werde nur so lange gewährt, solange das Familieneinkommen den Mindestabstand zur Grundsicherung nicht wahre. Da für höhere Besoldungsgruppen der Mindestabstand zur Grundsicherung sichergestellt sei, bestehe hier kein entsprechender Bedarf. Auch werde auf die geringe Zahl der Empfängerinnen und Empfänger des Besoldungsergänzungszuschusses hingewiesen: Der Besoldungsergänzungszuschuss sei im Jahr 2022 von 36 Personen, im Jahr 2023 von 50 Personen und im Jahr 2024 von 35 Personen bezogen worden. Es seien zum Zeitpunkt der letzten Abfrage am 21. August 2024 noch 33 Verfahren zur Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses offen. Auf den Besoldungsergänzungszuschuss seien insgesamt 1.704 Beamtinnen und Beamte schriftlich gezielt hingewiesen worden. Der Besoldungsergänzungszuschuss werde in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt, zumeist nur im Zeitraum einer Elternzeit des Ehepartners. In 17 Fällen hätten die Beamtinnen und Beamten den Besoldungsergänzungszuschuss über drei Jahre erhalten, in 19 Fällen über zwei Jahre und in 32 Fällen nur für ein Jahr. Von den im Jahr 42.118 Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Dienst der Beklagten seien deutlich mehr als 99 % ersichtlich nicht von einer etwaigen Einebnung betroffen. Der Besoldungsgesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Nur so könne verhindert werden, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Überalimentierung und damit ungerechtfertigten Besserstellung einzelner Gruppen führe. Die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses werde damit auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade eingeschränkt. Bei Prüfung des Abstandsgebots seien die Familienzuschläge als nicht leistungsbezogene Fürsorgeleistung nicht in die Berechnung der Abstände einzubeziehen. Das Abstandsgebot sei auch bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hätten als nächstniedrigere Beamtinnen und Beamte mit identischer Familienzuschlagsberechtigung. Ein Differenzierungsgebot, wonach die Familienzuschläge

Besoldungsgruppe variieren müssten, sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Mit familienbezogenen Bestandteilen solle insbesondere der Mehrbedarf des Kindes gedeckt werden, der keine Unterschiede in den Besoldungsgruppen aufweise. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind seien durch das Besoldungsstrukturgesetz jeweils um ca. 45 Euro erhöht worden und stellten keinen überproportional großen Anteil an der Gesamtbesoldung dar. Dass durch den Besoldungsergänzungszuschuss Beförderungsanreize verloren gingen, sei nicht ersichtlich. Randnummer 18 Der Besoldungsgesetzgeber habe auch die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße wählen dürfen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation keine Berücksichtigung finden dürfe (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.12. 2008, 2 C 26/07, Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, 2 C 20/03, Rn. 30 ff.). Der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation vorgelagert sei die Bestimmung des Bedarfs der Beamtenfamilie. Die Erwerbs- und Einkommenssituation innerhalb einer „Normalfamilie“ habe sich jedoch seit 1977 grundlegend gewandelt. Die Zweiverdienerfamilie mit zwei Kindern stelle nunmehr die Normalfamilie dar. Die Bedarfe einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie seien aufgrund des hinzuverdienenden Partners offensichtlich andere als bei einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Beim häuslichen Zusammenleben kämen die vom Ehepartner geleisteten Beiträge diesem auch selbst zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Es bestehe daher keine Veranlassung dazu, den Bedarf des Ehepartners in einer Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung zu decken. Der so ermittelte angemessene Bedarf der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters werde bei der zu Grunde zu legenden Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung bestritten. Eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters zur Deckung der Bedarfe erfolge nicht. Diesem Gedanken entspreche es, dass

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das staatlich gewährte Kindergeld bei der Deckung des alimentationsrechtlichen Mindestbedarfs des Kindes einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer Richterin oder eines Richters ebenfalls einbezogen und damit als Teil des Gesamteinkommens angesehen werde. Es sei daher nur folgerichtig hinsichtlich der Bestimmung des zu deckenden Mindestbedarfs des Ehepartners – jedenfalls in der vom Besoldungsgesetzgeber zu Grunde gelegten Familienkonstellation – die Deckung der Bedarfe durch dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Besoldungsstrukturgesetz entfalte schon keine belastende Wirkung. Unabhängig davon müsse es grundsätzlich dem Gestaltungsraum des Normgebers überlassen bleiben, wie er die amtsangemessene Alimentation ausgestalte. Könne der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliege es folglich ihm, zu entscheiden, wie er die amtsangemessene Alimentation sicherstelle. Randnummer 19 Die vom Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsstrukturgesetz herangezogenen Werte für die Unterkunftskosten seien realitätsgerecht. Bei der Wohngeldmethode handele sich um eine plausible und realitätsgerechte Methode. So würden die Wohnkosten

den Höchstbeträgen der Mietenstufe VI zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ermittelt. Erfasst würden somit nicht nur die Wohnkosten in Hamburg selbst, sondern auch in den überwiegend an Hamburg angrenzenden und von den Beamtinnen und Beamten bewohnten Städten wie Norderstedt und Reinbek und Gemeinden wie Seevetal. Es sei nicht unzulässig, die Wohnkosten über die Grenzen des Stadtstaates hinaus zu ermitteln. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Spielraum habe, Bedarfe auch individuell zu erfassen. Es sei nicht die Absicht des Besoldungsgesetzgebers gewesen, die Alimentation insgesamt an den Lebensverhältnissen in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszurichten. Entscheidend sei, dass die Grundsicherungsleistungen zunächst realitätsgerecht und plausibel in Bezug auf die Freie und Hansestadt Hamburg als Stadtstaat erfasst würden. Stelle sich heraus, dass es eine Methode gebe, die Grundsicherungsleistungen nicht nur für Hamburg, sondern auch für das Hamburger Umland realitätsgerecht abbilde, ohne sich hierbei zu sehr von den „Hamburger Werten“ zu entfernen, handele es sich hierbei um die sachgerechteste Methode. Hinsichtlich der übrigen Grundsicherungsleistungen sei festzustellen, dass diese in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen teilweise gravierende Unterschiede wie beispielsweise bei den Kinderbetreuungskosten aufwiesen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Verbraucherpreisindex. Die aufgrund der Wohngeldmethode ermittelten Beträge überstiegen auch die als angemessen anerkannten Unterkunftskosten auf Grundlage der fachlichen Anweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ (Stand 3.2.2022). Es könne dabei dahinstehen, ob diese behördliche Fachanweisung eine Regelung im Sinne von § 22a, 22 b SGB II sei. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift handele, der keine Außenwirkung zukomme, sei für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unerheblich. Entscheidend sei, dass die behördliche Fachanweisung eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstelle. Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ). Aus den vom Jobcenter team.arbeit.hamburg veröffentlichten jährlichen Geschäftsberichten ergebe sich zudem, dass die Höchstwerte der Fachanweisung bei Stichproben in 2020 zu 98,6 %, in 2021 zu 99,1 % und in 2022 zu 99 % beachtet worden seien. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen habe eine Auswertung der Mieten im sozial geförderten Wohnungsbau auf Basis der Mietenstatistik der Investitions- und Förderbank 2023 (Stichtag 1. April 2023) durchgeführt. Diese komme auf Basis von 1.734 geförderten Objekten mit einer Gesamtzahl von 62.145 Wohnungen in Hamburg auf einen Wert des 95. Perzentil von 9,22 EUR pro m² bei Wohnungen für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Größe von 90 m² ergebe sich eine Kaltmiete von insgesamt 829,80 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2022 ermittelten laufenden Betriebskosten in Höhe von 287 Euro pro Monat folge hieraus eine Mietbelastung in Höhe von 1.116,80 Euro monatlich. Im Vergleich dazu führe die Berechnung auf Basis der vom Besoldungsgesetzgeber in Ansatz gebrachte Wohngeldmethode im Ergebnis zu monatlichen Wohnkosten in Höhe von 1.094,50 Euro. Hieraus ergebe sich eine Differenz von lediglich 22,30 Euro monatlich. Die Realitätsgerechtigkeit der vom Besoldungsgesetzgeber verwendeten Werte werde damit deutlich bestätigt. Es lägen im Übrigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Werte der Bundesagentur für Arbeit über das 95. Perzentil der anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) unzutreffend seien. Zunächst sei zu beachten, dass

den eigenen Angaben der Bundesagentur für Arbeit, die einzeln ausgewiesenen Teilbeträge (Wohnkosten, Heizkosten und Betriebskosten) nicht zu einer Gesamtsumme summiert werden dürften. Laut der Bundesagentur für Arbeit bedeuteten hohe Unterkunftskosten nicht gleichzeitig auch hohe Heizkosten und hohe Heizkosten nicht unbedingt hohe Unterkunftskosten. Entsprechendes dürfte für die Betriebskosten gelten. Hinzu komme, dass ebenfalls

der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit mit E-Mail vom 29. August 2024 die ausgewiesenen Daten nicht um die Fälle öffentlicher Unterbringung bereinigt werden könnten. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die Daten der Bundesagentur für Arbeit um einen weiteren Faktor verzerrt würden. Für die Unterbringung in öffentlichen Unterkünften würden Gebühren pro Person verlangt. Die Meldung einer Gebühr führe dazu, dass dem Jobcenter nur der Gesamtwert der laufenden Kosten der Unterkunft gemeldet werde. Eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft, Heizkosten und Betriebskosten könne insoweit nicht erfolgen. Das Merkmal der Unterbringung in einer öffentlichen Unterkunft werde statistisch nicht erfasst und könne nicht bereinigt werden. Durch den Ausschluss von Fluchtbedarfsgemeinschaften werde eine gewisse Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, bei denen man von einem höheren Grad der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften ausgehen könne, ausgeschlossen. Eine fortbestehende Verzerrung könne dennoch nicht ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit beseitige das Problem nicht. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei kein verlässlicher Indikator für einen Fluchthintergrund. Es könnten insoweit auch Menschen aus der Statistik ausgenommen sein, die sich bereits lange vor dem Krieg in der Ukraine ohne Fluchtgrund in Deutschland aufgehalten hätten. Eine Auswertung der Wohnkosten allein auf Basis der Werte von Wohnungsmietverträgen liege hingegen nicht vor. Randnummer 20 Die Beklagte halte an ihrer Einschätzung fest, dass die Bedarfe „Schülerbeförderung“ sowie „Lernförderung“ nicht in die Berechnungen des Bereichs Bildung und Teilhabe einzustellen seien. Schon das Bundesverfassungsgericht habe diese Bedarfe nicht zu den typischen Bedarfen gezählt. Auch in der Literatur werde insbesondere die Lernförderung systematisch als „Mehrbedarf“ angesehen, der nicht in den Regelbedarfen berücksichtigt worden sei, da nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten den Bedarf habe und dieser nur auf gesonderten Antrag erbracht würde. Von den leistungsberechtigten schulpflichtigen Kindern hätten nur 15,6 % Lernförderung erhalten. Bei der Erfassung des Vorteils von Ermäßigungen der Bücherhallen könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Elternteil unter 27 Jahre alt sei. Daten lägen hierzu nicht vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der in den Vergleich einbezogenen Beamtenfamilie mit einer Beamtin oder einem Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe bei einem nicht unerheblichen Teil ein Elternteil jünger als 27 Jahre sei. Die Kosten für die kostenpflichtige achtstündige Kinderbetreuung seien um den Faktor der vermuteten Inanspruchnahme von nur einem Viertel der Grundsicherungsberechtigten zu verringern. Dies entspreche auch dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts. Zunächst sei der individuelle Vorteil des Anspruchsberechtigten zu ermitteln und anschließend ins Verhältnis zur Gesamtheit der potentiell Anspruchsberechtigten zu setzen.

Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes sei auf Basis der Anzahl der Nutzer bei ungleichmäßiger Verteilung der Vorteile ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Der Kostenvorteil sei jedoch richtigerweise anhand des Beitragssatzes der vierköpfigen Zweiverdienerfamilie zu berechnen. Dabei sei zudem der Geschwisterrabatt anzuwenden. Randnummer 21 Veränderungen in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen könnten auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen sein. Das vermeide Verzerrungen im Vergleich mit der Tariflohnentwicklung, da der TV-L keine familienbezogenen Zahlungen vorsehe. Zudem bilde der Nominallohnindex alle Gehaltsbestandteile ab und damit auch etwaige familienbezogene Zuschüsse. Größere Unternehmen in Hamburg gewährten u.a. Zuschüsse zur Kinderbetreuung. Dass der Nominallohnindex auch Sonderzahlungen umfasse, könne zu Verzerrungen im Vergleich mit der Besoldung führen. Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft unterschieden sich in ihrer Funktion stark von dem monatlichen Einkommen. Es handele sich hierbei beispielsweise um gewinnabhängige Tantiemen oder geldwerte Vorteile von Aktienoptionen. Diese könnten auch

zahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten. So würden gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst

Jahresabschluss gezahlt. Der Verbraucherpreisindex unterscheide ebenfalls nicht zwischen dem Konsumverhalten von Einzelpersonen und Familien mit Kindern, so dass es ebenfalls sachgerecht erscheine bei der Besoldungsentwicklung ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße einer vierköpfigen Familie die Entwicklung des Familienzuschlags der Stufen 1 bis 2 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Vergleichs von Verdienst und Besoldung auf der Grundlage der neuen Verdiensterhebung bestünden Zweifel, ob die sich hieraus ergebenden Werte hinreichend belastbar seien. So enthalte die neue Verdiensterhebung keine Informationen darüber, ob und

welchem Tarifvertrag die Arbeitnehmer entlohnt würden. Dies sei jedoch von besonderer Bedeutung, da die Besoldung letztlich in erster Linie die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst

zeichne. Sofern das Gericht im Vergleich keine familienbezogenen Besoldungsbestandteile berücksichtige, seien entsprechende familienbezogene Leistungen der privaten Arbeitgeber ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch die in der Privatwirtschaft geleisteten Sonderzahlungen seien im Vergleich nicht zu berücksichtigen, da sich diese in ihrer Funktion vom monatlichen Einkommen stark unterschieden. Randnummer 22 Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern in Hamburg gewährten Leistungen – insbesondere für Wohn- und Heizkosten – eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem auf Anfrage und

den Vorgaben des Gerichts einen Vergleich der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdiensterhebung für das Jahr 2022 vorgenommen. Randnummer 23 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 24 Das Verfahren ist

Art. 100Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerf

GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften im Jahr 2022 mit Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind. Randnummer 25

Art. 100Abs.

1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält.

Art. 100Abs.

1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom

  1. Januar 2022 bis
  2. Dezember 2022 kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Diese Regelungen sind tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG (dazu 2.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 3.). Randnummer 27
  3. Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und ihre Begründetheit hängt von der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes ab [dazu b)]. Randnummer 28 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 29 aa) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist

ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage

§ 43Abs. 1 Vw

GO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 21). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn.92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29). Randnummer 30 bb) Das

§ 43Abs. 1 Vw

GO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Randnummer 31 Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65; siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn jedenfalls hat die Klägerin noch während des laufenden Haushaltsjahres im Jahr 2022 gegenüber der Beklagten die Höhe ihrer Besoldung beanstandet. Weiter offenbleiben kann, ob und inwiefern es erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.). Randnummer 32 cc) Dass das

§ 54Abs. 2 Satz 1 Beamt

StG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Besoldung des Jahres 2022 nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). In allen Verfahren, in denen die Beklagte über die Besoldung im Jahr 2022 entschieden hat, hat sie die Anträge – vor allem unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – abgelehnt und die Widersprüche zurückgewiesen. Das Schreiben der Klägerin für das Jahr 2022 dürfte sie

ihrer Praxis allein deshalb nicht beschieden haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2; VG Hamburg Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ). Randnummer 33 b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab. Die Klage wäre begründet, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, und unbegründet, falls das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nicht trifft. Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 HmbBesG ). Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, sodass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Randnummer 34

  1. Als formelle Gesetze sind die im Tenor bezeichneten Regelungen tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG. Randnummer 35
  2. Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG für verfassungswidrig. Randnummer 36 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Randnummer 37 Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen

ihrem Dienstrang,

der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und

der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Randnummer 38 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten

Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Randnummer 39 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Randnummer 40 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Randnummer 41 Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 m.w.N.). Randnummer 42 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung der Klägerin als Beamtin der Besoldungsgruppen A 9 im Jahr 2022 evident unzureichend und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Randnummer 43 Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung der Klägerin im Jahr 2022 sind selbständig wegen einer nicht gerechtfertigten Unterschreitung des verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau verfassungswidrig [dazu a)]. Dagegen liegen weder ein Verstoß gegen das Abstandsgebot [dazu b)] noch ein Verstoß gegen das Leistungsprinzip [dazu c)] vor. Eine Überprüfung der Einhaltung prozeduraler Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung ist aufgrund des materiell-rechtlichen Verfassungsverstoßes entbehrlich [dazu d)]. Randnummer 44 a) Das Mindestabstandsgebot ist im streitgegenständlichen Jahr 2022 nicht gewahrt. Randnummer 45 Bei dem Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.). Randnummer 46 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 130; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108; Bü-Drs. 22/12727, S. 2). Randnummer 47 Ausgehend hiervon ist zu überprüfen, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2022 den Mindestabstand unterschreitet. Dazu ist zunächst der maßgebliche Wert des Grundsicherungsniveaus im jeweiligen Jahr zu bestimmen [dazu aa)]; diesem ist sodann die Nettoalimentation [dazu bb)] gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2022 unterhalb des Mindestabstands liegt [dazu cc)]. Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist nicht gerechtfertigt [dazu dd)]. Randnummer 48 aa) Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Randnummer 49 Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe

dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur

prüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Es hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs

dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Weil die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden. Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Randnummer 50 Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 51 Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen –

den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur

prüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.). Randnummer 52 Soweit der von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte Ansatz – (auch) in wesentlichen Teilaspekten – nicht den Anforderungen an eine realitätsgerechte und plausible Methodik genügt, orientiert sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage. Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010). Insofern unterscheidet sich die gerichtliche Kontrolle ex-post von der in weiten Teilen prognostischen Vorgehensweise des Besoldungsgesetzgebers. Dennoch ist das Gericht nicht lediglich auf eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose auf Schlüssigkeit und Plausibilität verwiesen, wenn die tatsächliche Entwicklung von der Prognose abgewichen ist. Randnummer 53 Anders als der Besoldungsgesetzgeber zieht die Kammer auch im Jahr 2022 an Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger sowie Beamtinnen und Beamte geleistete Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein (so auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 99 f.). Das betrifft auf beiden Seiten den Kinderbonus, auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Energiepreispauschale (§ 113 EStG) und auf Grundsicherungsseite Einmalzahlungen zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen. Das Argument, dass diese Leistungen allein die erheblichen inflationsbedingten Preissteigerungen oder pandemiebedingte Mehraufwendungen ausglichen und nur vorübergehender Natur seien (so Bü-Drs. 22/12727, S. 34), überzeugt nicht. Denn anders als im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex, wo solchen vorübergehenden Leistungen kein erheblicher Einfluss auf die Entwicklung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zukommt, kommt es für die Betrachtung des Mindestabstandsgebots darauf an, was Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern im Jahr 2022 konkret an Alimentation zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn Sonderzahlungen vorübergehender Natur sind, haben sie in dem Jahr doch sowohl das Grundsicherungs- als auch Alimentationsniveau erhöht. Eine Nichtberücksichtigung würde zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen des Vergleichs führen. Umgekehrt sind keine Auswirkungen auf Folgejahre zu befürchten. Denn das Mindestabstandsgebot wird jeweils auf das konkrete Besoldungsjahr bezogen betrachtet. Auch gibt es nicht zwangsläufig Folgewirkungen auf künftige Besoldungsjahre, da der Besoldungsgesetzgeber bei einer Verletzung des Mindestabstandsgebots in einem Besoldungsjahr nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Grundgehaltssätze gezwungen ist. Er kann auf vorübergehende Preissteigerungen o.ä. zum Beispiel auch durch die Gewährung von Einmalzahlungen reagieren. Nicht in die Betrachtung einbezogen wird dagegen auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Corona-Sonderzahlung. Denn diese knüpft an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Im Übrigen ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 129 , 216, 231). Randnummer 54 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus wird auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5. 2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Denn unabhängig von der Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße einer Allein- oder Zweiverdienerfamilie zugrunde legt, wird die Besoldung dennoch immer noch für eine bis zu vierköpfige Familie bemessen (Bü-Drs. 22/12727 S. 26). Randnummer 55 Auf dieser Grundlage ergeben sich für das streitgegenständliche Jahr 2022 die folgenden Werte für die Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder [dazu

(1)], die Kosten der Unterkunft [dazu
(2)], die Kosten der Heizung [dazu
(3)], die Bedarfe für Bildung und Teilhabe [dazu
(4)], die Mehrbedarfe [dazu
(5)] sowie die sonstigen geldwerten Vorteile [dazu
(6)]. Insgesamt summieren sich diese Einzelposten zu einem Grundsicherungsniveau in Hamburg in Höhe von (mindestens) 37.469,10 Euro [dazu
(7)]. Randnummer 56
(1)Zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts wird

§ 20

SGB II typisierend für unterschiedliche Lebensumstände für Erwachsene [dazu (a)] und Kinder [dazu (b)] ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2022 gewährte Einmalzahlungen [dazu (c)]. Randnummer 57 (

  1. a)Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. In dieser Bedarfsstufe belief sich der monatliche Regelbedarf für jede erwachsene Person im Jahr 2022 auf 404 Euro (vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII). Auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die Elternteile der hier betrachteten vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Betrag in Höhe von 9.696 Euro (12 x 404 Euro x 2). Randnummer 58 (
  2. b)Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe

dem Lebensalter.

der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt im Jahr 2022 Randnummer 59 - der Regelbedarfssatz für Kinder bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 285 Euro, Randnummer 60 - der Regelbedarfssatz für Kinder vom Beginn des
  2. bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) 311 Euro, sowie Randnummer 61 - der Regelbedarfssatz für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des
  3. bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) 376 Euro. Randnummer 62 Um diese Regelbedarfssätze in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6; ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7). Das ergibt je Kind einen gewichteten monatlichen Regelbedarfssatz in Höhe von 316,78 Euro [(6 Lebensjahre x 285 Euro + 8 Lebensjahre x 311 Euro + 4 Lebensjahre x 376 Euro) / 18 Lebensjahre]. Jeweils auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die zwei Kinder der zugrunde zu legenden vierköpfigen Familie einen Gesamtbetrag von 7.602,72 Euro (12 x 316,78 Euro x 2). Zu addieren ist weiter der ab dem 1. Juli 2022 gewährte Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von monatlich jeweils 20 Euro (§ 72 SGB II bzw. § 145 SGB XII); auf das Jahr gerechnet sind dies für zwei Kinder 240 Euro (6 x 20 Euro x 2). Randnummer 63 (c) Hinzuzurechnen sind die Einmalzahlungen

§ 73

SGB II für den Monat Juli 2022 zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro pro Leistungsberechtigten in den Regelbedarfsstufen 1 und 2, d.h. insgesamt 400 Euro. Randnummer 64 Hinzu kommen ferner die

§ 66Abs. 1 Satz 2 ESt

G in der Fassung vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 200 Euro für zwei Kinder. Denn diese sind

dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (in der Fassung vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330) – anders als das Kindergeld (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) – nicht auf das Einkommen von Grundsicherungsempfängern und Grundsicherungsempfängerinnen anzurechnen. Randnummer 65

(2)Für die anzusetzenden Kosten einer angemessenen Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB II) stellt die Kammer auf die Ergebnisse der vom Besoldungsgesetzgeber angewendeten Wohngeldmethode ab [dazu (a)]. Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode nur eine

rangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt [dazu (b)]. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten, die gegebenenfalls vorrangig heranzuziehen wären, verwertbar sind [dazu (c)]. Randnummer 66 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Randnummer 67 (a) Als Mindestbetrag werden die Werte der Wohngeldmethode zugrunde gelegt. Diese Methode hat der Besoldungsgesetzgeber – mit dem Besoldungsstrukturgesetz

träglich und zugleich erstmals – für das betreffende Besoldungsjahr gewählt (Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.; dagegen wurde in der Bü-Drs. 22/8848 jedenfalls für das Jahr 2021 noch auf die Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Sozialbehörde abgestellt, vgl. dort S. 34, 49 f., 71). Randnummer 68 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten

den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.). Randnummer 69 Die Wohngeldmethode selbst wurde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt. Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II durch Satzung oder Verordnung bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie

§ 22Abs.

1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Randnummer 70 Die Heranziehung der Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes dient hierbei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit von Mieten, stellt dabei jedoch das letzte Mittel dar. In erster Linie ist die Angemessenheit

einem schlüssigen behördlichen Konzept zu bestimmen; sofern ein solches nicht vorhanden ist, können die Sozialgerichte die Spruchreife etwa durch Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels herstellen. Nur wenn das nicht möglich ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte

dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise in Orientierung an gesetzgeberischen Entscheidungen – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30 m.w.N.). Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.; Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34; BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30; ob der Sicherheitszuschlag

Einführung einer Dynamisierung der wohngeldrechtlichen Höchstbeträge ab dem Jahr 2020 weiterhin erforderlich ist, ist bislang offen: vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 1.9.2022, L 14 AS 494/19, juris Rn. 79 f.).Die Höhe des Wohngelds richtet sich

der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Bruttokaltmiete und dem Gesamteinkommen der Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG). Angesetzt wird die tatsächlich gezahlte Miete, allerdings nur bis zu einem

§ 12i.V.m Anlage 1 Wo

GG festgelegten Höchstbetrag, der

der Zahl der Haushaltsmitglieder und der für die Gemeinde geltenden Mietenstufe gestaffelt ist. Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Mietenstufe richtet sich

dem Mietenniveau. Das Mietenniveau ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der Quadratmetermieten von Wohnraum in der fraglichen Gemeinde vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im Bundesgebiet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 51). Randnummer 71 Der Höchstbetrag

§ 12Abs. 1 Wo

GG i.V.m. Anlage 1 betrug im Jahr 2022 bei vier Haushaltsmitgliedern in der für Hamburg geltenden Mietenstufe VI 995 Euro. Zuzüglich des Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ergeben sich monatlich 1.094,50 Euro, d.h. jährliche Unterkunftskosten in Höhe von 13.134 Euro. Randnummer 72 (b) Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode auch im Besoldungsrecht nur eine

rangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt. Es fehlt an einer Entscheidungsrelevanz, da die Werte des

  1. Perzentils der anerkannten Unterkunftskosten, die ggf. vorrangig heranzuziehen wären, geringfügig höher liegen und den vorliegend festgestellten Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot nur noch weiter vertiefen würden. Randnummer 73 Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Abstellen auf Wohngeldhöchstbeträge generell eine schlüssige und realitätsgerechte Methode zur Erfassung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Wohngeldhöchstbeträge bislang lediglich genutzt, um den relativen Mehrbedarf einer Familie mit drei Kindern bei den Unterkunftskosten zu ermitteln und sah für die Ermittlung des relativen Kostenunterschiedes die damals bestehende Auflösung in 50-Euro-Schritten in der Statistik der Bundesagentur für Arbeit als nicht hinreichend genau an (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 49). Umgekehrt hat das Bundesverfassungsgericht für den Fall einer Familie mit nicht mehr als zwei Kindern den entsprechenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts aus der Vorlageentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 168 f.) nicht übernommen, sondern das ihm von der Bundesagentur für Arbeit übermittelte
  2. Perzentil der Unterkunftskosten zugrunde gelegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 59). Randnummer 74 Grundsätzliche Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der Wohngeldmethode ergeben sich daraus, dass die Wohngeldhöchstbeträge schon von ihrer Funktion her nicht darauf abzielen, angemessene Unterkunftskosten im Rahmen der Grundsicherung zu bestimmen. Deshalb gilt die Wohngeldmethode in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als ultima ratio bei der Bestimmung angemessener Unterkunftskosten; für sich genommen werden die Höchstbeträge nicht als realitätsgerecht eingeschätzt und nur unter Hinzunahme des Sicherheitszuschlages akzeptiert. Das Wohngeld ist von vornherein nur als Zuschuss konzipiert; die Höchstbeträge des § 12 WoGG erheben nicht den Anspruch, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 27 f.). Der hohe Grad an Abstraktion bei den Mietenstufen sorgt zudem dafür, dass die örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes nur sehr pauschal erfasst werden können. Zwar erlaubt auch der Bundesgesetzgeber

§ 22cAbs.

1 SGB II den Kreisen und kreisfreien Städten, zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen einer Satzung

§ 22aSGB II auf die Wohngeldhöchstbeträge zurückzugreifen.

Doch dies darf wiederum nur hilfsweise

erfolgloser Ausschöpfung anderer Erkenntnisquellen wie z.B. Mietspiegel, qualifizierte Mietspiegel und Mietdatenbanken geschehen (vgl. BeckOGK/Lauterbach, 1.3.2019, SGB II § 22c Rn. 4; BeckOK SozR/Breitkreuz, 73. Ed. 1.6.2024, SGB II § 22c Rn. 2). Randnummer 75 Zudem könnte sich als problematisch erweisen, dass die Anpassung der Wohngeldhöchstbeträge trotz der inzwischen gesetzlich verankerten Dynamisierungsformel einen erheblichen Zeitverzug aufweist.

§ 43Abs. 4 Wo

GG in der Fassung vom

  1. November 2019 werden die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1 WoGG) am
  2. Januar 2022 und dann alle zwei Jahre zum
  3. Januar um den Prozentsatz erhöht oder verringert, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland

§ 43Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wo

GG verändert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2022 ist die Erhöhung oder Verringerung des Jahresdurchschnitts des Teilindex

§ 43Abs. 1 Nr. 1 Wo

GG maßgeblich, die im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2018 eingetreten ist. Sofern außergewöhnliche Steigerungen im Teilindex für Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des Verbraucherpreisindex für Deutschland für das zu prüfende Besoldungsjahr oder auch im Vorjahr vorhanden wären, wären diese noch nicht in den für das zu prüfende Besoldungsjahr geltenden Höchstbeträgen abgebildet. Ein gewisser zeitlicher Verzug ist zwar auch anderen Methoden zur Bestimmung von angemessenen Unterkunftskosten immanent (vgl. § 22c Abs. 2 SGB II zu Satzungen/Verordnungen; BSG, Urt. v. 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R, BSGE 125, 29, juris Rn. 16 f. zu behördlichen Konzepten). Während im Sozialrecht der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, zeitnah zu reagieren, um unvorhergesehene höhere Bedarfe zu decken (BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 84 f.), werden kurzfristig höhere Kosten bei Abstellen auf die Wohngeldhöchstbeträge des jeweiligen Besoldungsjahres auch ex post schon gar nicht sichtbar, obwohl sie vorhanden waren. Randnummer 76 Offenbleiben kann zudem, inwieweit das Abstellen auf die Wohnkosten in anderen Bundesländern – wie hier neben Hamburg auch Niedersachen und Schleswig-Holstein – bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil sich die Besoldung zumindest im Grundsatz an den tatsächlichen Gegebenheiten im jeweiligen Land orientieren muss (vgl. hierzu beispielsweise: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 34, 37, 39, 59; VG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2024, 20 B 223/21, juris Rn. 229). Auch wenn dies vorliegend keine Ergebnisrelevanz haben dürfte, da sowohl in Hamburg als auch im vom Besoldungsgesetzgeber in die Betrachtung einbezogenen Umland die Mietenstufe VI zugrunde gelegt wird, dürfte es nicht entscheidend für die Wahl der Wohngeldmethode sprechen, dass andere Methoden zur Ermittlung angemessener Wohnkosten nicht ebenso einfach die Ermittlung der Wohnkosten des Hamburger Umlandes zulassen (so aber Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.). Nicht zu entscheiden ist weiter, ob das selektive Abstellen auf die Lage im Umland nur bei den Wohnkosten und nicht bei anderen Bedarfspositionen wie z.B. Kinderbetreuung zulässig ist und welche Konsequenzen sich ggf. für die Schlüssigkeit des gesetzgeberischen Ansatzes insgesamt ergeben. Randnummer 77 Es ist allerdings fraglich, ob diese Erwägungen geeignet sind, den weiten Spielraum des Besoldungsgesetzgebers bei der Wahl einer realitätsgerechten und schlüssigen Methode dahingehend zu begrenzen, dass das Heranziehen der Wohngeldhöchstbeträge zuzüglich des Sicherheitszuschlags wiederum nur als ultima ratio erfolgen darf. Jedenfalls ein Optimierungsgebot bei der Auswahl unter mehreren realitätsgerechten und schlüssigen Methoden dürfte vorliegend nicht bestehen. So ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung zur Erfüllung seiner Aufgaben gewählt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.

  1. 2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; ähnlich bei Bestimmung des Existenzminimums: BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 80). Randnummer 78 (c) Da auch unter Zugrundelegung der von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das
  2. Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten von einem Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot auszugehen wäre, kann auch offenbleiben, ob diese gegebenenfalls vorrangig heranzuziehenden Werte verwertbar sind. Dennoch dürften die von der Beklagten geäußerten Bedenken im Ergebnis nicht überzeugen. Randnummer 79 Zum einen bemängelt die Beklagte, dass in Hamburg die Kosten für die öffentlich-rechtliche Unterbringung auf Gebührenbasis nicht aus der Statistik herausgerechnet werden könnten. Die Gebührenerhebung pro Kopf im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung führt in Hamburg tatsächlich zu erheblichen Verzerrungen der Wohnkostenstatistik, denen in früheren Vorlageentscheidungen des Verwaltungsgerichts durch das Herausfiltern von Bedarfsgemeinschaften mit dem Merkmal „Fluchtmigration“ begegnet worden ist ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 129 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , Rn. 79 ). Unabhängig davon, ob und inwieweit die diesbezüglichen Bedenken der Beklagten zutreffen, wurde diesen sämtlich durch die zuletzt vom Gericht eingeholte Sonderauswertung der Bundesagentur für Arbeit vom
  3. Oktober 2024 begegnet. So hat das Gericht aus der Wohnkostenstatistik diejenigen Haushalte herausfiltern lassen, für die laufende Kosten der Unterkunft aber keine Betriebskosten bzw. Heizkosten anerkannt bzw. vom Jobcenter gemeldet wurden. Eine solche Konstellation liegt bei der statistischen Erfassung der Gebühren der öffentlich-rechtlichen Unterkunft vor: Hier wird lediglich der Gebührensatz als laufende Unterkunftskosten erfasst; Heiz- und Betriebskosten werden dort nicht gesondert gemeldet, sondern sind gewissermaßen in der Gebühr enthalten. Dass damit umgekehrt eine statistisch signifikante Anzahl an Bedarfsgemeinschaften außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung herausgefiltert würde, ist weder vorgetragen noch

Einschätzung der Kammer wahrscheinlich. Auf Grundlage dieser Sonderauswertung ergeben sich für das 95. Perzentil der Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern im Jahr 2022 laufende Unterkunftskosten in Höhe von 910 Euro monatlich und Betriebskosten in Höhe von 270 Euro monatlich (insgesamt 1.180 Euro monatlich, 14.160 Euro jährlich). Eine zusätzliche Selektion

den Merkmalen „Fluchtmigration“ und „Staatsangehörigkeit Ukraine“ ist demgegenüber nicht erforderlich und würde umgekehrt zu einer unzulässigen Verkleinerung der Datengrundlage führen, da auf diese Weise Personen außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von der Betrachtung ausgenommen würden. Soweit aber für Bedarfsgemeinschaften mit diesen Merkmalen Wohnkosten außerhalb von öffentlicher Unterbringung gemeldet werden, ist das ein zu berücksichtigender Faktor. Insoweit besteht kein Unterschied zu den Kosten anderer Bedarfsgemeinschaften. Randnummer 80 Dem Einwand, dass das

  1. Perzentil der Unterkunftskosten mit dem
  2. Perzentil der Betriebskosten nicht addiert werden dürfe, ist entgegenzusetzen, dass dieses Vorgehen dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts entspricht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 141, 144 ff.; so auch BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16, juris Rn. 188; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 177; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 127 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 76 ff., 88; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 220; VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 79; anders jedoch OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 120; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 108). Dies dürfte maßgeblich vor dem Hintergrund der von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe zu sehen sein, dass die Herangehensweise von dem Ziel bestimmt sein muss, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1 juris Rn. 52). Randnummer 81

(3)Ferner sind angemessene Heizkosten zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 SGB II). Randnummer 82 Der Wert angemessener Heizkosten, der zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus in Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus dem Produkt der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstbetrag des Heizspiegels pro Quadratmeter (rechte Spalte des Heizspiegels, vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30; BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 25), ohne dass es insofern darauf ankommt, für welchen Energieträger und für welche Wohnflächengröße dieser anfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 f., das den entsprechenden Ansatz

BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 170 als realitätsgerecht akzeptiert; ebenso VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 223). Denn nur, wenn die Heizkosten das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem Höchstwert des Heizspiegels übersteigen, besteht

der einschlägigen bundessozialgerichtlichen Rechtsprechung Anlass dazu, die Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 62 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris Rn. 30 und BSG, Urt. v. 12.6.2013, B 14 AS 60/12 R, juris Rn. 22). Heranzuziehen ist der Heizspiegel des jeweiligen Jahres, für das die Amtsangemessenheit der Besoldung bestimmt werden soll ( VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 81 m.w.N.; vgl. auch. OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 179). Randnummer 83 Als für einen 4-Personen-Haushalt angemessen ist vorliegend eine Wohnfläche von 90 qm zugrunde zu legen ( VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 137 ; anders noch VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7509/17 , juris Rn. 82 ). Denn dies ist der Wert, der sich aus der von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank herausgegebenen Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg in ihrer jeweils gültigen Fassung als Obergrenze einer förderfähigen Wohnung für einen Haushalt von vier Personen ableiten lässt (S. 27 der Förderrichtlinie für Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern in Hamburg „Neubau von Mietwohnungen

  1. Förderweg“, Fassung für die Zeit ab dem
  2. Januar 2020, abrufbar unter https://www.ifbhh.de/api/services/attachments/F%C3%B6rderrichtlinie_Mietwohnungsneubau_1._F%C3%B6rderweg_.pdf?id=b9c/d4b/d76f2b6ff2.pdf, zuletzt abgerufen am 20.12.2024). Diese können als geltende landesrechtliche Regelungen für den sozialen Mietwohnungsbau zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 m. Verw. auf BSG, Urt. v. 16.5.2012, B 4 AS 109/11 R, juris Rn. 18; vgl. ferner BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 32/17, juris Rn. 113), da Grenzwerte für eine angemessene Wohnfläche in Hamburg nicht, insbesondere nicht im Sinne von §§ 22a, 22b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II festgelegt worden sind (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 137 ). Randnummer 84 Danach sind für das Jahr 2022 Heizkosten in Höhe von 2.331,90 Euro (25,91 Euro/qm x 90 qm) in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Randnummer 85

(4)Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene hat der Gesetzgeber in § 28 SGB II über den Regelbedarf hinaus Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (im Folgenden: Bildung und Teilhabe) gesondert erfasst. Auch sie zählen zum sozialhilferechtlichen Grundbedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 64). Randnummer 86 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus sind dabei im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II in der Fassung vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 530) relevant (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 66). Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Zu berücksichtigen sind damit grundsätzlich Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie entsprechende Veranstaltungen von Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB II), für den persönlichen Schulbedarf (§ 28 Abs. 3 SGB II i.V.m. § 34 Abs. 3, 3a SGB XII und Anlage), für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule, soweit diese nicht von Dritten übernommen werden (§ 28 Abs. 4 SGB II), für eine angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die

den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (§ 28 Abs. 5 SGB II), für eine Teilnahme an gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II) sowie für die Teilhabe bei sozialen, sportlichen und kulturellen Aktivitäten (§ 28 Abs. 7 SGB II). Randnummer 87 Pauschaliert werden gesetzlich lediglich Aufwendungen für den persönlichen Schulbedarf (§ 34 Abs. 3 SGB XII i.V.m. Anlage) sowie für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 28 Abs. 7 Satz 1 SGB II) erfasst; teilweise können ergänzend weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. § 28 Abs. 7 Satz 2 SGB II). Im Übrigen werden im Grundsatz die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 65). Ein realitätsgerechter Wert hinsichtlich dieser

dem tatsächlichen Anfall anerkannten Bedarfe kann

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermittelt werden, indem die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis gesetzt werden, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen; fallen bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen an, wie etwa der Schulbedarf oder Klassenfahrten, ist ein gewichteter Durchschnitt zu bilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67). Die Erhebung der erforderlichen Daten zu veranlassen und hieraus realitätsgerechte Ansätze abzuleiten, obliegt dem Besoldungsgesetzgeber (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 142). Randnummer 88 Dies zugrunde gelegt ist für die Vergleichsbetrachtung ein Bedarf für Bildung und Teilhabe in Höhe von 2.023,06 Euro einzubeziehen [dazu (f)]. Diese Beträge ergeben sich aus den Einzelposten für den persönlichen Schulbedarf [dazu (a)], die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben [dazu (b)], die Mittagsverpflegung in den Schulen [dazu (c)], eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten an Schulen oder Kitas [dazu (d)] sowie für Lernförderung [dazu (e)]. Randnummer 89 (

  1. a)Für den persönlichen Schulbedarf ist entsprechend der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnung der gesetzlich vorbestimmte Pauschalbetrag in Höhe von 156 Euro (Anlage zu § 34 SGB XII) heranzuziehen. Dieser Pauschalbetrag ist, da dieser Posten der Bedarfsgemeinschaft typischerweise nur für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren, d.h. nur für 12 der insgesamt 18 Jahre ihrer Minderjährigkeit, zugutekommt, entsprechend zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; dazu auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 232 ff.). Dies ergibt einen anzuerkennenden Jahresbedarf in Höhe von 104 Euro je Kind (156 Euro x 12/18) bzw. für beide Kinder der vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Gesamtbetrag in Höhe von 208 Euro. Randnummer 90 (
  2. b)Hinzuzurechnen sind ferner die

§ 28Abs.

7 Satz 1 SGB II pauschal für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder aller Altersstufen angesetzten Bedarfe in Höhe von 15 Euro pro Kind monatlich, d.h. in Höhe von 180 Euro pro Kind jährlich. Das ergibt einen anzusetzenden Posten in Höhe von insgesamt 360 Euro. Randnummer 91 (c) Für die Bedarfe einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung ergibt sich das Folgende: Randnummer 92 Für die Verpflegung in der Kindertagesbetreuung sind – in Abweichung zu den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/8848, S. 35; Bü-Drs. 22/12727, S. 37) – keine Kosten in Ansatz zu bringen. Denn eine Mittagsverpflegung wurde

den Angaben der Beklagten allen Familien kostenfrei zur Verfügung gestellt und nicht nur jenen, die Leistungen der Grundsicherung bezogen. Sie wirkt sich damit nicht als Vergünstigung gerade für Grundsicherungsberechtigte aus und ist dementsprechend bei der Bestimmung ihres Leistungsniveaus nicht heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69). Randnummer 93 Für die Mittagsverpflegung in der Schule ist für die Vergleichsbetrachtung ein Jahresbetrag in Höhe von 822,72 Euro anzusetzen. Die Aufwendungen sind (überhaupt) zu berücksichtigen, weil sie nicht nur im Ausnahmefall, sondern – wie die Beklagte ausgeführt hat – von 80,67 % der potentiell Leistungsberechtigten geltend gemacht worden sind. Da sie nur in bestimmten Altersstufen (6-17 Jahre) anfallen, sind die von der Beklagten im Schriftsatz vom 25. September 2024 als Kosten pro Fall angegebenen Aufwendungen sodann entsprechend der Berechnung des Bundesverfassungsgerichts zu gewichten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 67, 141). Dies ergibt auf Grundlage der Mitteilung der Beklagten einen Betrag in Höhe von 411,36 Euro pro Kind (617,04 Euro x 12/18), d.h. von insgesamt 822,72 Euro für zwei Kinder. Randnummer 94 (d) Für Ausflüge [dazu (aa)] und Klassenfahrten [dazu (bb)] sind für zwei Kinder insgesamt 143,21 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 95 (aa) Bei Ausflügen anzusetzen sind lediglich die Kosten für Schulausflüge eines Kindes.Eine Kostenerstattung für Schulausflüge haben im Jahr 2022 nur 11,97 % der Anspruchsberechtigten in Anspruch genommen.

Auffassung der Kammer handelt es sich aufgrund dieser geringen Inanspruchnahme grundsätzlich um einen außergewöhnlichen Bedarf im fraglichen Jahr (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259), wobei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zumindest bisher kein Prozentwert zu entnehmen ist, ab dem von einem Ausnahmefall auszugehen ist. Randnummer 96 Zur Bewertung der Frage, ob die Häufigkeit der Inanspruchnahme des Bedarfs seine Einbeziehung gebietet, ist im Ausgangspunkt jedoch auch zu berücksichtigen, dass bei der vorliegend zugrunde gelegten Vergleichsfamilie mit zwei Kindern die statistische Wahrscheinlichkeit einer zumindest 1-fachen Betroffenheit höher ist als die Wahrscheinlichkeit, dass ein (singulär betrachtetes) Kind den Bedarf in Anspruch nimmt. Mit der Berücksichtigung dieses Umstandes und gegebenenfalls der Kosten für ein Kind kann sichergestellt werden, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt (zu diesem Ziel: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 52). Randnummer 97 Die Wahrscheinlichkeit bei einem Haushalt mit zwei Kindern, dass mindestens ein Kind einen Bedarf für einen Schulausflug hat, liegt schon bei 22,51 % und macht daher eine einfache Berücksichtigung des Bedarfs erforderlich.

den Angaben der Beklagten sind für Schulausflüge pro Fall 44,17 Euro entstanden, d.h. gewichtet 29,45 Euro (44,17 Euro x 12/18). Randnummer 98 Dagegen stellen Kosten für Ausflüge in der Kindertagesbetreuung im Jahr 2022 einen atypischen Bedarf dar, der nicht einmal für ein Kind zu berücksichtigen ist. Die Fallzahlen für die Inanspruchnahme der Kostenerstattung für Ausflüge in Kita und Hort sind mit 77 Fällen im Vergleich zur Gruppe der Anspruchsberechtigten im Alter von 0 bis unter 14 Jahren (46.398) derart niedrig, dass eine Anrechnung als typischer Bedarf nicht einmal für ein Kind in Betracht kommt. Mit einer Inanspruchnahme durch weniger als 0,2 % der Leistungsberechtigten stellte dieser Bedarf im Jahr 2022 deutlich eine außergewöhnliche Lebenssituation dar. Randnummer 99 (bb) Für Klassenfahrten werden 113,76 Euro angesetzt. Randnummer 100 Dies ist der anteilige Wert, wie er sich bei einer Anrechnung der von der Beklagten insofern allein mitgeteilten Daten über die Gesamtzahl der Leistungsberechtigten und die im Jahr 2022 in der Grundsicherung angefallenen Gesamtkosten für Klassenfahrten errechnet. Dies entspricht zwar nicht dem von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Ansatz zur sachgerechten Erfassung dieses Bedarfs, der sich stattdessen maßgeblich an der Quote der tatsächlichen Inanspruchnahme orientieren würde (was im vorliegenden Fall vermutlich einen höheren anzusetzenden Betrag zur Folge hätte). Da die Beklagte allerdings mitgeteilt hat, dass die Sozialbehörde diesbezüglich über keine Erkenntnisse verfüge und auch nicht ersichtlich ist, wie diese

träglich noch anderweitig ermittelt werden könnten, werden die für den Bedarf Klassenfahrten übernommenen Gesamtkosten hilfs- und näherungsweise auf sämtliche Leistungsberechtigte umgelegt und gewichtet berücksichtigt. Dies ergibt pro Kind 56,88 Euro (85,33 Euro x 12/18), d.h. 113,76 Euro für zwei Kinder. Randnummer 101 Dennoch weist die Kammer darauf hin, dass der Gesetzgeber bei fehlenden Angaben der Kosten pro Fall einen anderen schlüssigen und realitätsgerechten Ansatz zur Erfassung dieses Bedarfs zu entwickeln haben dürfte. Das Bundesverfassungsgericht fordert zur Ermittlung eines realitätsgerechten Wertes die Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 67 a.E.). Da in jedem zu betrachtenden Jahr nur eine Teilgruppe der Leistungsberechtigten überhaupt an einer Klassenfahrt teilnimmt, müsste eben auf diese Gruppe und nicht die Gesamtheit der Leistungsberechtigten abgestellt werden. Das würde pro Klassenfahrt zu deutlich höheren Kosten führen. Gleichzeitig dürfte ein schlüssiges Konzept allerdings wohl auch in Rechnung stellen, dass nicht in jedem Jahr jeweils eine Klassenfahrt für jeden Leistungsberechtigten stattfindet. Randnummer 102 (

  1. e)Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben [dazu (aa)]. Bei der stattdessen angezeigten konkreten Betrachtung wird ein Betrag in Höhe von 489,13 Euro für Lernförderung berücksichtigt [dazu (bb)]; dagegen bleiben die Kosten der Schülerbeförderung außer Betracht [dazu (cc)]. Randnummer 103 (
  2. aa)Die Bedarfe Lernförderung und Schülerbeförderung können nicht aufgrund pauschaler Wertungen unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Hamburg, Beschl. v, 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ). Randnummer 104 § 28 SGB II gibt vor, welche Bedarfe für Bildung und Teilhabe grundsätzlich erstattungsfähig sind. Die Vorschrift enthält dagegen keine Wertung, welche dieser Bedarfe typisch und welche außergewöhnlichen Lebenssituationen zuzuordnen sind. Auch gibt das Bundesverfassungsgericht vor, dass für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus im Ausgangspunkt alle Bedarfe des § 28 SGB II relevant sind. Nur wenn feststeht, dass bestimmte Bedarfe auf außergewöhnliche Lebenssituationen zugeschnitten sind und deshalb tatsächlich nur in Ausnahmefällen bewilligt werden, können sie außer Ansatz bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 67). Dass das Bundesverfassungsgericht in der konkreten Entscheidung nicht auf die Bedarfsposten Lernförderung und Schülerbeförderung eingegangen ist, steht deren Berücksichtigung schon deshalb nicht entgegen, weil das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung lediglich Bedarfe aufgezählt hat, die zu berücksichtigen sein „dürften“ (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155,1, juris Rn. 67). Dass andere Bedarfe unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Empfängerinnen und Empfänger unberücksichtigt bleiben müssen, ist der Entscheidung im Gegenschluss nicht zu entnehmen. Zwar dürfte eine gewisse Vermutung dafür bestehen, dass Lernförderung zum Ausgleich individueller Lern- oder Entwicklungsrückstände oder Schülerbeförderung für Kinder in bestimmten Wohnlagen an Merkmale anknüpfen, die nur bei einem Teil der Kinder vorhanden sind. Dass dieser Teil so gering ist, dass der Bedarf außergewöhnlich ist, muss jedoch feststehen. Dies erfordert

Auffassung der Kammer eine Auswertung der tatsächlichen Bewilligungspraxis. Randnummer 105 Zur Erfassung dieser tatsächlichen Inanspruchnahme,

der sich in einem ersten Prüfungsschritt bestimmt, ob ein Bedarf zu berücksichtigen ist oder nicht, ist die verhältnismäßige Inanspruchnahme des Bedarfs von Lernförderung und Schülerbeförderung an der Zahl der potentiell Leistungsberechtigten, d.h. der Schülerinnen und Schüler im Alter von 6 bis 17 Jahren (so auch oben 3. a) aa)

(4)(
  1. c)bei der Verpflegung in den Schulen), und nicht an der Zahl aller minderjährigen Grundsicherungsberechtigten zu messen. Der Umstand, dass nicht Kinder aller Altersstufen potentiell leistungsberechtigt sind, ist (allein) bei der Gewichtung der Kosten je Fall zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 143; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 150 ). Randnummer 106 (
  2. bb)Gemessen an diesen Maßstäben ist der Bedarf Lernförderung im Jahr 2022 in Höhe von 489,13 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 107

Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 13. September 2024 haben im Jahr 2022 5.714 Personen Bedarfe für Lernförderung geltend gemacht. Gemessen an 36.512 Leistungsberechtigten in der Altersgruppe der 6 bis unter 18-jährigen entspricht das einem Grad der Inanspruchnahme von 15,65 %, so dass der Bedarf

Auffassung der Kammer im streitgegenständlichen Jahr nur in Ausnahmefällen angefallen ist. Allerdings sind

den obenstehenden Erwägungen (vgl. dazu oben 3. a) aa)

(4)(d) (aa)) die Kosten für die Lernförderung eines von zwei Kindern zu berücksichtigen. Die Wahrscheinlichkeit bei einem Haushalt mit zwei Kindern, dass mindestens ein Kind einen Bedarf an Lernförderung hat, liegt nämlich bei 28,85 %. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Gruppe der Leistungsberechtigten sich derart von Beamtenfamilien unterscheidet, dass die Typizität anders zu beurteilen wäre. Der Umstand, dass Lernförderung zu einem erheblichen Anteil gebündelt bei Kindern aus Familien anfällt, in denen Deutsch nicht die Muttersprache darstellt, ist auch

der Darstellung der Beklagten lediglich grundsätzlich denkbar und macht jedenfalls bei der statistischen Wahrscheinlichkeit von 28,85 % keinen Unterschied. Die damit nur einfach zugrunde zu legenden Kosten pro Fall in Höhe von 733,69 Euro betragen gewichtet 489,13 Euro (733,69 x 12/18). Randnummer 108 Sofern die von der Beklagten mitgeteilten Leistungen für den Bedarf Lernförderung ausschließlich solchen Angeboten zuzuordnen wären, die allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen kostenfrei zur Verfügung stehen, entfiele gegebenenfalls ein finanzieller Vorteil auf Seite der Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger. Randnummer 109 (cc)Die Kosten der Schülerbeförderung bleiben dagegen außer Betracht Randnummer 110 Den Bedarf Schülerbeförderung haben nur 9,36 % der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen (3.417/36.512; Altersgruppe 6-17). Damit handelt es sich

Auffassung der Kammer um eine außergewöhnliche Lebenssituation. Vorliegend ist auch nicht die Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, dass eines von zwei Kindern den Bedarf geltend macht. Da die beiden Kinder in der Bedarfsgemeinschaft denselben Wohnort haben, könnte allenfalls die Annahme unterschiedlicher Schulorte mit deutlich unterschiedlichen Entfernungen zum Wohnort eine andere Wahrscheinlichkeitsverteilung rechtfertigen. Da hierzu keine Erkenntnisse vorliegen, bleibt es bei der Nichtberücksichtigung dieses Bedarfs als einer außergewöhnlichen Lebenssituation. Randnummer 111 (f) Damit ergibt sich für Bildung und Teilhabe insgesamt ein Betrag in Höhe von 2.023,06 Euro. Randnummer 112 Einzelposten Schulbedarf 208 Euro Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben 360 Euro Mittagsverpflegung 822,72 Euro Ausflüge und Klassenfahrten 143,21 Euro Lernförderung 489,13 Euro Summe 2.023,06 Euro Randnummer 113

(5)Mehrbedarfe für besondere Lebensumstände, die

§ 21

SGB II geltend gemacht werden können, sind vorliegend nicht in Ansatz zu bringen. Randnummer 114 Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob diese – in den vorliegenden Entwurfsbegründungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzgebers nicht erkennbar berücksichtigten – Mehrbedarfe allgemein als „atypische“ Sonderfälle bei der Bestimmung des Grundsicherungsniveaus zum Besoldungsvergleich vernachlässigt werden können (in diese Richtung BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 173 – „atypische Sondersituationen“). Randnummer 115 Denn

der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 16. Januar 2024 fallen die Mehrbedarfe auch

den tatsächlichen Zahlen für das Jahr 2022 nicht typischerweise, sondern bloß atypischerweise für die hier in den Blick zu nehmenden Partner-Bedarfsgemeinschaften mit zwei Kindern an. Dies rechtfertigt es, sie außer Betracht zu lassen (vgl. bereits VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 93 m. Verw. auf VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 259; anders für die dort herangezogene Datenlage VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2023, 13 K 1554/18, juris Rn. 246). Selbst der für die vorliegende Vergleichsbetrachtung insbesondere potentiell einschlägige Posten „Zusammenfassung Ernährung, Härtefall und dezentrale Warmwasserversorgung“ wird nur bei 9,05 %

(2022)der Bedarfsgemeinschaften gewährt. Andere Mehrbedarfe, wie jene für Alleinerziehende, scheiden bei der vorliegend zu betrachtenden Familie aus zwei Elternteilen und zwei Kindern von vornherein aus. Randnummer 116
(6)Zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus sind ferner sonstige Vergünstigungen und Sozialtarife in Ansatz zu bringen, die Grundsicherungsberechtigten im Gegensatz zur übrigen Allgemeinheit zugutekommen. Denn ihr Lebensstandard wird nicht allein durch als solche bezeichnete Grundsicherungsleistungen, sondern auch durch spezifische Angebote etwa im Bereich der weitverstandenen Daseinsvorsorge (öffentlicher Nahverkehr, Museen, Theater, Opernhäuser, Schwimmbäder, Kinderbetreuung, usw.) bestimmt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 69 ff.). Da es sich um Bedürfnisse handelt, deren Erfüllung die öffentliche Hand für jedermann als so bedeutsam erachtet, dass sie Grundsicherungsberechtigten entsprechende Leistungen mit Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage kostenfrei oder vergünstigt zur Verfügung stellt und hierfür öffentliche Mittel einsetzt, können sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des ihnen gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 70). Randnummer 117 Zur Erfassung dieser geldwerten Vorteile zieht die Kammer die von dem Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber erstmals in der Entwurfsbegründung zum Besoldungsanpassungsgesetz 2022 dargestellte (Bü-Drs. 22/8848, S. 35-37) und in dem Entwurf zum Besoldungsstrukturgesetz fortgeschriebene (Bü-Drs. 22/12727, S. 38-41) Berechnungsgrundlage heran. Denn diese stellt sich jedenfalls zur näherungsweisen Bestimmung des mindestens anzusetzenden Geldwerts der betreffenden Vorteile im Großen und Ganzen als hinreichend schlüssig dar. Dem Grunde

vollziehbar erscheint insbesondere die Einbeziehung der dort genannten Vergünstigungen, die Grundsicherungsberechtigten neben dem Regelleistungsbezug (anrechnungsfrei) zugutekommen, nämlich die gesetzliche Befreiung vom Rundfunkbeitrag, die kostenlose Kita-Betreuung von mehr als fünf Stunden, die gesetzliche Ermäßigung bei der Rezeptgebühr, die Ermäßigung auf alle HVV-Zeitkarten, die ermäßigten Gebühren in den Bücherhallen Hamburg sowie die ermäßigten Eintrittspreise für das Planetarium, die städtischen Museen, die Theater und die Staatsoper und die kostenfreie Schuldnerberatung (so schon: VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 2157/21 , juris Rn. 156 ). Randnummer 118 Die konkrete Erfassung und Bezifferung dieser Posten überzeugt jedoch nicht in allen Einzelheiten bzw. fügt sich methodisch nicht reibungsfrei in die übrige Vergleichsbetrachtung ein. Es sind daher punktuell einzelne Berechnungsansätze zu korrigieren oder zu präzisieren. Randnummer 119 (a) Zur Erfassung des insofern relevanten Betrags für die Zuzahlung zur Rezeptgebühr gilt folgendes: Randnummer 120 Die Belastungsgrenze für die Zuzahlung zur Rezeptgebühr beträgt

§ 62Abs.

1, 2 SGB V bei Versicherten, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft zwei Prozent des Jahresbetrags des Regelsatzes für die Regelbedarfsstufe 1

§ 20Absatz 2 SGB II i.V.m.

der Anlage zu § 28 SGB XII. Der Regelsatz betrug in 2022 449 Euro monatlich bzw. 5.388 Euro jährlich. Auf dieser Grundlage hatten die Leistungsempfängerinnen und -empfänger für die Bedarfsgemeinschaft Zuzahlungen in Höhe von 107,76 Euro im Kalenderjahr zu leisten. Randnummer 121 Zur Ermittlung der realen Vergünstigung gegenüber Familien ohne Grundsicherungsbezug wurde verglichen, wie hoch deren jährliche Ausgaben für Rezepte sind. Dabei hat die Entwurfsbegründung zum Besoldungsstrukturgesetz auf die im Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz zugrunde gelegten Ausgaben der Familien mit geringem Einkommen zurückgegriffen. Dabei handelt es sich noch um einen hinreichend plausiblen und realitätsgerechten Ansatz.

Erläuterung der Beklagten basieren die zugrunde gelegten Rezeptausgaben auf Erhebungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018. Die Daten der EVS 2023 liegen dagegen noch nicht vor. Randnummer 122 Allerdings sind abweichend von der Methode in der Entwurfsbegründung die Rezeptausgaben für die Kinder der Vergleichsfamilie

Altersstufen gewichtet einzustellen; die Beklagte hat eine entsprechende Auskunft erteilt. Danach ergibt sich ein monatlicher Mittelwert für Erwachsene i.H.v. 3,71 Euro (Bü-Drs. 22/12727, S. 39); für zwei Erwachsene demnach 7,42 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind dies 89,04 Euro. Weiter anzusetzen sind monatliche Mittelwerte für Kinder verschiedener Altersstufen (0 bis unter 6 Jahre: 1,72 Euro; 6 bis unter 14 Jahre: 1,77 Euro; 14 bis unter 18 Jahre: 3,27 Euro), d.h. gewichtet 2,09 Euro. Für zwei Kinder sind 4,18 Euro anzusetzen, aufs Jahr berechnet 50,16 Euro. Insgesamt ergeben sich 139,20 Euro für die vierköpfige Familie. Pro Jahr beträgt die Ersparnis für die Bedarfsgemeinschaft 31,44 Euro (139,20 Euro - 107,76 Euro). Randnummer 123 (b) Bei der konkreten Berechnung der Ersparnis für die Nutzung des Angebots der Bücherhallen Hamburg durch die jeweils vierköpfige Vergleichsfamilie ist für beide Elternteile auf die Gebühren für Erwachsene ab 27 Jahren abzustellen und nicht – wie in der Entwurfsbegründung (Bü-Drs. 22/12727 S. 40) – anzunehmen, dass ein erwachsenes Haushaltsmitglied unter 27 Jahre alt ist. Denn der Mindestabstand zur Grundsicherung muss auch in den Fällen gewährleistet sein, in denen die Beamtinnen und Beamten und ihre Ehegatten älter als 27 Jahre sind. Zudem ist weder durch die Entwurfsbegründungen noch durch die Beklagte die Annahme plausibilisiert worden, dass ein Elternteil der Vergleichsfamilie unter 27 Jahren alt ist. Weiter ist die Gebühr für Kinder

Altersstufen gewichtet zu ermitteln. Für Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger entstehen dabei Kosten in Höhe von 40 Euro jährlich; insoweit sind 20 Euro pro Erwachsenen zu veranschlagen, da den Kindern eine kostenfreie Nutzung ermöglicht wird. Für die Vergleichsfamilie sind dagegen 89,34 Euro zu veranschlagen. Für einen Erwachsenen sind jeweils 40 Euro jährlich einzubeziehen, für ein Kind gewichtet 4,67 Euro (Kinder 0 bis 7 Jahre, 8 Jahre insgesamt: 3 Euro; Kinder 8 bis 17 Jahre,10 Jahre insgesamt: 6 Euro). Daraus ergibt sich eine Ersparnis von 49,34 Euro. Randnummer 124 (c) Die Ermittlung des Vorteils von Ermäßigungen im öffentlichen Nahverkehr in den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/12727, S. 39; Bü-Drs. 22/8848, S. 36) begegnet auch

Erläuterung durch die Beklagte weiterhin methodischen Bedenken. Danach erfasse der HVV nur die Zahl der Nutzerinnen und Nutzer und die Zahl der abgerechneten Sozialkarten und es lägen keine anderen belastbaren Informationen über die Verteilung der Sozialtickets in den Familien vor. Auch vor diesem Hintergrund bleibt zu konstatieren, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um eine realitätsgerechte Annahme handelt, aus dem Verhältnis der Zahl der tatsächlichen Nutzerinnen und Nutzer der Ermäßigung zur Zahl der potentiell berechtigten Grundsicherungsempfänger zu schließen (ca. ¼), dass die Ermäßigung nur einmal für den vierköpfigen Haushalt anzusetzen ist. Dass der Besoldungsgesetzgeber oder die Beklagte versucht hätten, die Annahme über Einholung statistischer Auswertungen zum Nutzungsverhalten des ÖPNV zu plausibilisieren, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 125 Dennoch legt das Gericht mangels anderer Erkenntnisse im Ausgangspunkt den Betrag von jährlich 276 Euro zugrunde (monatliche Ersparnis i. H. v. 23 Euro pro Sozialticket x 12). Mindernd zu berücksichtigen ist jedoch, dass im Jahr 2022 allen Nutzerinnen und Nutzern für drei Monate das sog. 9-Euro-Ticket zur Verfügung gestanden hat (vgl. https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/tipps-fuer-verbraucher/faq-9-euro-ticket-2028756, zuletzt abgerufen am 24.9.2024). Damit reduziert sich die Ersparnis aufgrund des Sozialtickets auf 207 Euro (23 Euro x 9). Randnummer 126 (d) Auch hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten lässt sich der methodische Ansatz des Besoldungsgesetzgebers, die Kosten ihrer Höhe

nur im Verhältnis dieser Inanspruchnahme durch alle potentiell Leistungsberechtigten zu berücksichtigen (konkret nur: ¼; vgl. Bü-Drs. 22/8848, S. 37, und Bü-Drs. 22/12727, S. 40), nicht mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts im Bereich der Bedarfe des § 28 SGB II vereinbaren, die (Gesamt-)Ausgaben mit der Zahl derjenigen ins Verhältnis zu setzen, die den jeweiligen Bedarf auch tatsächlich geltend machen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 1, 155, juris Rn. 67; so auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 274). Soweit die Beklagte eine gegenteilige Auffassung vertritt, findet dies keine Stütze in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, dass ein gewichteter Durchschnitt zu bilden ist, wenn bestimmte Bedarfe nur in bestimmten Altersstufen anfallen, lässt sich nicht auf die Vorgehensweise der Beklagten übertragen. Aus der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass zunächst zu überprüfen ist, ob ein Bedarf typisch ist. Bei der Inanspruchnahme durch ein Viertel der Leistungsberechtigten, wie hier für Kinderbetreuungskosten von der Beklagten vermutet, dürfte dabei von einem typischen Bedarf auszugehen sein. Sofern aber ein Bedarf typisch ist, werden die Kosten vollständig (d.h. die Gesamtkosten im Verhältnis zur Zahl der tatsächlichen Inanspruchnahme) berücksichtigt und anschließend, soweit erforderlich,

Altersstufen gewichtet. Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber beispielsweise bei der Berechnung der Kosten für die Verpflegung in Schulen die Kosten pro Kind richtigerweise nicht noch mit dem Grad der Inanspruchnahme des Verpflegungsangebots multipliziert (Bü-Drs. 22/12727, S. 37 f.). Randnummer 127 Der Ansatz in der Entwurfsbegründung ist auch in sich nicht schlüssig. Die Kinderbetreuungszeiten sind gestuft und mit unterschiedlichen Kosten verbunden. Insofern hätte es der methodische Ausgangspunkt erfordert, die Gesamtzahl der Nutzer den jeweiligen Betreuungszeiten zuzuordnen und die Kosten sämtlicher Betreuungsangebote entsprechend dem Grad ihrer jeweiligen Inanspruchnahme gewichtet einzustellen. Zwar trägt die Beklagte vor, dass Zahlen zur tatsächlichen Inanspruchnahme nicht vorliegen. Wenn es ihr aber

eigener Darstellung möglich war, den Anteil der Inanspruchnahme der achtstündigen Betreuung zu schätzen, dann ist nicht ersichtlich, dass nicht auch eine Schätzung der Inanspruchnahme anderer Betreuungszeiten wie zum Beispiel einer Betreuung für sechs, sieben oder mehr als acht Stunden möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat sich jedoch auf die Betrachtung einer achtstündigen Betreuung beschränkt und andere kostenpflichtige Betreuungszeiten gar nicht einbezogen. Auch soweit die Beklagte vorträgt, der Umfang der Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten in der Beamtenfamilie erlaube es nicht, eine mehr als achtstündige Betreuung zu berücksichtigen, hätten dann – unabhängig davon, ob diese Behauptung zutreffend und rechtlich relevant ist – diejenigen, die diese längeren Betreuungszeiten in Anspruch nehmen, zur Gruppe derjenigen, die die achtstündige Betreuung in Anspruch nehmen, hinzugenommen werden müssen. Auch hätten dann mindestens die Inanspruchnahme und die Kosten der sechsstündigen Betreuung ermittelt werden müssen. Randnummer 128 Mangels einer methodischen Rechtfertigung für die Reduktion der Teilnahmebeiträge um ¼ legt die Kammer die vollen Kosten einer achtstündigen Betreuung zweier Kinder zugrunde. Der Stellungnahme der Beklagten folgend, wird der Vorteil anhand der konkreten zu vergleichenden Familien – d.h. einer Partner-Bedarfsgemeinschaft mit zwei Kindern einerseits und einer Beamtenfamilie andererseits – ermittelt (anders noch Bü-Drs. 22/12727, S. 40; Bü-Drs. 22/8848, S. 37: durchschnittlicher Beitragssatz aus 2019). Das Gericht legt dabei den von der Beklagten

§§ 29, 9 Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (Kibe

G) i.V.m. § 82 SGB XII und §§ 1 , 3, Anlage 16 Teilnahmebeitragsverordnung (TnBVO) ermittelten Teilnahmebeitrag für ein Kind in Höhe von 191 Euro monatlich zugrunde. Dieser Betrag ist für ein Kind

Altersstufen zu gewichten. Entsprechend den Annahmen der Entwurfsbegründung (Bü-Drs. 22/12727, S. 40) und der Beklagten werden sechs Jahre in der Kinderbetreuung veranschlagt. Danach ergibt sich ein gewichteter Monatsbetrag in Höhe von 63,67 Euro (191 Euro x 6/18). Für ein Kind ergibt sich damit ein Betrag von jährlich 764,04 Euro. Randnummer 129 Für das zweite Kind ist in der Berechnung grundsätzlich ein Geschwisterrabatt zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zutreffend und in Abkehr von den Berechnungen in den Entwurfsbegründungen (Bü-Drs. 22/12727, S. 40; Bü-Drs. 22/8848, S. 37) hinweist.

§ 2Abs. 1 Tn

BVO vermindert sich der für das ältere Kind anzusetzende Betrag um zwei Drittel, vorliegend beträgt der ermäßigte Beitrag also monatlich 63,67 Euro. Allerdings ist dieser nicht im vollen Umfang anzusetzen. Denn die zugrundeliegende Annahme, dass die beiden für die Vergleichsfamilie zu berücksichtigenden Kinder ausschließlich gleichzeitig in einer Kinderbetreuung wären, ist

der Einschätzung der Kammer nicht realitätsgerecht und ist von der Beklagten auch nicht weiter erläutert worden. Die Annahme setzt nämlich voraus, dass die Kinder gleich alt sind. Die umgekehrte Veranschlagung zweier voller Teilnahmebeiträge, wie in den Entwurfsbegründungen, setzt umgekehrt voraus, dass die beiden Kinder zu keiner Zeit gleichzeitig in der Kinderbetreuung sind, d.h. einen Altersabstand von sechs oder mehr Jahren haben. Der Besoldungsgesetzgeber wird künftig – sofern er einen Geschwisterrabatt berücksichtigt – jedenfalls näherungsweise zu ermitteln haben, für welchen Zeitraum eine vierköpfige Familie durchschnittlich vom Geschwisterrabatt profitiert. Noch hinreichend sachgerecht erscheint es jedenfalls für das vorliegende Verfahren, pauschalierend für die Hälfte der sechsjährigen Betreuungszeit den Geschwisterrabatt zu berücksichtigen und für den übrigen Zeitraum den vollen Beitrag zu veranschlagen. Damit werden auch die Zeiten abgebildet, in denen sich entweder das ältere oder das jüngere Kind allein in der Betreuung befindet und der volle Beitrag für das jeweilige Kind zu leisten ist. Daraus ergibt sich ein gewichteter Monatsbeitrag in Höhe von 42,44 Euro ([191 Euro x 3/18] + [63,67 Euro x 3/18]), jährlich demnach 509,28 Euro. Für beide Kinder sind damit insgesamt Vorteile bei der Kinderbetreuung in Höhe von 1.273,32 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 130 Hingegen werden von der Kammer keine Kosten für die Kinderbetreuung von Schulkindern vor und

der Schule in Ansatz gebracht, da bis zur

  1. Jahrgangsstufe mit der Ganztagsschule ein für alle Familien und damit auch für Beamtinnen und Beamten kostenfreies Betreuungsangebot zur Verfügung steht und zudem nicht ersichtlich ist, dass für ältere Schulkinder ab der
  2. Jahrgangsstufe typischerweise ein Bedarf an kostenpflichtiger Betreuung besteht. Randnummer 131 (e) Damit ergibt sich für Vergünstigungen und Sozialtarife insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.841,42 Euro, wobei die folgenden Werte für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die Ermäßigung im Kulturbereich uneingeschränkt der Begründung des Gesetzesentwurfs entnommen sind (Bü-Drs. 22/12727, S. 38, 40). Randnummer 132 Rundfunkbeitrag 220,32 Euro Zuzahlung Rezeptgebühr 31,44 Euro HVV-Ermäßigung 207 Euro Kinderbetreuungskosten 1.273,32 Euro Kultur 60 Euro Medien 49,34 Euro Summe 1.841,42 Euro Randnummer 133

(7)Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen errechnet sich das Grundsicherungsniveau für das Jahr 2022 wie folgt: Randnummer 134 Regelbedarf Eltern 9.696 Euro Kinder 7.842,72 Euro Kinderbonus/Einmalzahlungen

§ 66ESt

G 200 Euro Einmalzahlungen

§ 73

SGB II 400 Euro Kosten der Unterkunft 13.134 Euro Heizkosten 2.331,90 Euro Bildung und Teilhabe 2.023,06 Euro Vergünstigungen und Sozialtarife 1.841,42 Euro Summe 37.469,10 Euro Randnummer 135 bb) Dem ist die Nettoalimentation gegenüberzustellen, die verheirateten Beamtinnen oder Beamten mit zwei Kindern mindestens zur Verfügung steht (vgl.BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 147). Randnummer 136 Abgestellt wird vorliegend auf die Besoldungsgruppe A 9, aus der die Klägerin im Jahr 2022 besoldet worden ist. Dabei ist grundsätzlich auf die niedrigste Erfahrungsstufe abzustellen, weil angesichts der Vielgestaltigkeit der Erwerbsbiografien und im Hinblick auf die Einstellungshöchstaltersgrenzen nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass ein verheirateter Beamter bzw. eine verheiratete Beamtin mit zwei Kindern noch in der ersten Erfahrungsstufe eingeordnet ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 75). Im Hintergrund steht das Ziel der Vergleichsbetrachtung, sicherzustellen, dass kein Beamter und keine Beamtin der infrage stehenden Besoldungsgruppe unter die absolute Mindestgrenze der Besoldung fällt (so BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017, 2 C 56/16 u.a., BVerwGE 160, 1, juris Rn. 176; vgl. ferner

gehend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Randnummer 137 Die Nettoalimentation, die verheiratete Beamte und verheiratete Beamtinnen dieser Besoldungsgruppen mit zwei Kindern danach mindestens erhalten, wird berechnet, indem vom Jahresbruttogehalt – das sich aus dem Grundgehalt, weiteren, allen in der Besoldungsgruppe (mindestens) gewährten Bezügebestandteilen sowie dem Kindergeld zusammensetzt – die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung und die Einkommensteuer in Abzug gebracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, Rn. 72-79; VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 4571/21 , juris Rn. 108 ). Randnummer 138 Die Kammer geht dabei von dem durch das Hamburgische Besoldungsstrukturgesetz für das Jahr 2022 rückwirkend geschaffenen Rechtszustand aus. Mit dem genannten Gesetz hat der Gesetzgeber die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße eingeführt. Für Beamtinnen und Beamte in Zweiverdienerfamilien geht der Besoldungsgesetzgeber davon aus, dass deren Besoldung unter Berücksichtigung des Erwerbseinkommens des Ehegatten den gebotenen Mindestabstand der Besoldung zum Grundsicherungsniveau wahrt. Durch Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses verfolgt der Besoldungsgesetzgeber das Ziel, auch für Beamtinnen und Beamte, die den Lebensunterhalt der Familie allein oder ganz überwiegend durch ihre Besoldung bestreiten, den Mindestabstand zu wahren. Dieser Ansatz und auch seine rückwirkende Einführung sind im Grundsatz verfassungskonform [dazu

(1)]. Diese Umstellung führt vorliegend dazu, dass zwei Fallgruppen mit dem Grundsicherungsniveau zu vergleichen sind: erstens das Familieneinkommen einer Zweiverdienerfamilie, das unmittelbar über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses im jeweiligen Jahr liegt, und zweitens das Familieneinkommen von Beamtinnen und Beamten in der niedrigsten Stufe der Besoldungsgruppe, für die es

Anlage VIIa HmbBesG unabhängig vom Vorhandensein oder der Höhe des Ehegatteneinkommens keinen Besoldungsergänzungszuschusses mehr gibt [dazu

(2)]. Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich für die Zweiverdienerfamilie einer Beamtin oder eines Beamten in der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 1, mit einem Ehegatteneinkommen genau über der Bemessungsgrenze des Besoldungsergänzungszuschusses ein Netto-Familieneinkommen in Höhe von 44.086,40 Euro. Bei der ebenfalls zu vergleichenden Konstellation einer Familie, die in der Besoldungsgruppe A 9, Stufe 5, unabhängig vom Ehegatteneinkommen keinen Anspruch auf einen Besoldungsergänzungszuschuss hat, beträgt die Nettoalimentation 42.105,57 Euro [dazu
(3)]. Randnummer 139
(1)Die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, die ihre konkrete gesetzliche Ausprägung in § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gefunden hat, ist grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar [dazu (b)]. Sie stellt insbesondere eine sachgerechte Ausnahme vom Verbot der Nichtanrechenbarkeit privater Einkünfte dar [dazu (c)]. Die Einbeziehung des Ehegatteneinkommens des Zweiverdienermodells wahrt auch absolute Grenzen, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben [dazu (d)]. Der dem Zweiverdienermodell komplementäre Besoldungsergänzungszuschuss ist von seinem Grundkonzept her geeignet, eine amtsangemessene Besoldung auch in solchen Fällen zu gewährleisten, in denen Beamtinnen und Beamte ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten oder der Ehegatte ein nur sehr geringfügiges Einkommen erzielt [dazu (e)]. Die Kammer geht hierbei davon aus, dass mit der Umstellung nicht der Bedarf des Ehegatten ausgeklammert, sondern dessen Einkommen angerechnet wird [dazu (a)]. Die rückwirkende Anwendung der Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot [dazu (f)]. Randnummer 140 (a) Die Kammer legt dabei zugrunde, dass die Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie des Hamburgischen Besoldungsgesetzes, die ihre konkrete gesetzliche Ausprägung in § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG gefunden hat, nicht allein die Strukturierung der Besoldung, d.h. das Verhältnis von Grundgehalt und Familienzuschlägen betrifft. Die Einbeziehung eines Ehegatteneinkommens in die Bemessung des Mindestabstands der Alimentation zur Grundsicherung beeinflusst unmittelbar den Umfang der im Mindestmaß von Verfassungs wegen zu gewährenden Alimentation für die vierköpfige Beamtenfamilie. Soweit die Beklagte vorträgt, das Modell der Zweiverdienerfamilie klammere nur den Bedarf des über ein eigenes Einkommen verfügenden Ehegatten aus, handelt es sich um eine unzutreffende Beschreibung. Denn die Bezugsgröße der Zweiverdienerfamilie und der dieses Modell ergänzende Besoldungsergänzungszuschuss, der z.B. Alleinverdienerfamilien gewährt wird, knüpfen gerade nicht an den grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Ehegatten an, sondern an dessen Einkommen. So berechnet die Entwurfsbegründung ein fiktives Ehegatteneinkommen unter der Annahme einer Teilzeitbeschäftigung zum Mindestlohn und schlägt dies dem Familieneinkommen zu, welches als Maßstab für den Vergleich im Mindestab

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.