Amtsangemessene Beamtenalimentation; hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 2022 Leitsatz 1. Die Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 wahrte im Jahr 2022 auch unter Zugrundelegun
§ 45ai.V.m. Anlage VIIa Hmb
BesG (juris: BesG HA 2010) mehr gewährt wird. (Rn.207) (Rn.240) 5. Der für das Jahr 2022 gewährte
§ 45ai.V.m. Anlage VIIa Hmb
BesG (juris: BesG HA 2010) ist bei der Prüfung des Abstandsgebots jedenfalls deshalb zu berücksichtigen, weil er mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt. (Rn.56)
- Der Besoldungsergänzungszuschuss führte für das Jahr 2022 dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert wurden. Diese Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist nicht gerechtfertigt. (Rn.74)
- Es konnte offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (juris: BesG HA 2010) für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 beim Besoldungsergänzungszuschuss ohne sachlichen Grund im Vergleich zu niedrigeren Besoldungsgruppen benachteiligen. (Rn.105) Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht werden gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Fragen zur Entscheidung vorgelegt, ob - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 7 Satz 1 Nr. 1, Art. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2019/2020/2021 vom
- September 2019 (HmbGVBl. S. 285), - Anlage VI des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 1 § 2 Satz 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 7 i.V.m. Anlage 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom
- Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533), - § 45a i.V.m. Anlage VIIa des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung von Art. 2 Nr. 5 und Nr. 9 i.V.m. Anlage 2 des Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes vom
- November 2023 (HmbGVBl. S. 361), soweit sie in der Zeit vom
- Januar 2022 bis zum
- Dezember 2022 die Besoldungsgruppe A 10 betreffen, mit Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Besoldung im Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 2 Der Kläger ist […] Polizeibeamter im Dienst der Beklagten und wurde im Jahr 2022 als Kriminaloberkommissar nach der Besoldungsgruppe A 10 besoldet. Randnummer 3 Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Im Jahr 2022 erhielt er neben seinem Grundgehalt aus der Stufe 4 einen Familienzuschlag für seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie unter anderem eine allgemeine Stellenzulage. Die Ehefrau des Klägers erzielte im Jahr 2022 ein Bruttoeinkommen in Höhe von 2.403,86 Euro. Randnummer 4 Die Besoldung des Jahres 2022 lag zunächst bis einschließlich November 2022 auf dem Niveau des Vorjahres. Das Hamburgische Gesetz zur Besoldungs- und Beamtenversorgungsanpassung 2022 und zur Aufhebung personalvertretungsrechtlicher Sonderregelungen vom
- Oktober 2022 (HmbGVBl. S. 533) sah eine Besoldungserhöhung um 2,8 % zum
- Dezember 2022 vor. Zugleich wurde mit dem neu geschaffenen § 73a des Hamburgischen Besoldungsgesetzes (HmbBesG) eine Angleichungszulage rückwirkend ab dem Jahr 2021 eingeführt. Diese wird für fünf Jahre als jährliche Sonderzahlung gewährt. Mit dem Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetz vom
- November 2023 (HmbGVBl. S. 361) wurden rückwirkend zum
- Januar 2022 u.a. die Familienzuschläge für die ersten beiden Kinder erhöht sowie der sogenannte Besoldungsergänzungszuschuss in § 45a HmbBesG eingeführt. Randnummer 5 Mit Antrag vom
- Dezember 2020, bei der Beklagten am
- Dezember 2020 eingegangen, beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten die Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung für das Jahr 2020 und die Folgejahre sowie für die Jahre 2013 bis
- Am
- März 2021 beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Antrag betreffend die Jahre 2013 bis
- Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- April 2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom
- Dezember 2020 ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die Besoldung durch Gesetz geregelt sei und sie deshalb keine höhere Besoldung gewähren könne. Außerdem werde die Besoldung nach § 17 HmbBesG entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst. Da die Löhne und Gehälter außerhalb des öffentlichen Dienstes wegen der Finanzkrise 2009 in geringerem Umfang gestiegen seien, habe für den Besoldungsgesetzgeber ein Handlungsspielraum bestanden, der in der genannten Gesetzgebung gemündet habe. Randnummer 7 Am
- Mai 2021 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch. Randnummer 8 Mit Teilwiderspruchsbescheid vom
- November 2021, dem Kläger zugestellt am
- November 2021, trennte die Beklagte das Verfahren betreffend die Jahre 2013 bis 2019 ab und setzte dieses aus. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück und wiederholte zur Begründung, dass sie keine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung gewähren könne. Randnummer 9 Am
- Dezember 2021 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom
- April 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
- November 2021 und begehrte die Feststellung, dass seine Alimentation in den Jahren 2013 bis 2021 und in den Folgejahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sei (21 B 6421/21). Randnummer 10 Mit Schreiben vom
- Dezember 2022, am
- Dezember 2022 bei der Beklagten eingegangen, stellte der Kläger einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung für das Jahr
- Dieser Antrag wurde von der Beklagten nicht beschieden. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
- August 2024 hat die Kammer das Verfahren hinsichtlich des Besoldungsjahres 2022 abgetrennt und unter dem vorliegenden Aktenzeichen fortgeführt. Randnummer 12 Mit Schriftsatz vom
- Oktober 2024 hat der Kläger seine Klage weiter begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die geringe Anzahl der Beamtinnen und Beamten, die von dem Besoldungsergänzungszuschuss profitierten, nicht etwa zeige, dass deren Einkommenssituation außerhalb der Bewilligungszeiten dauerhaft auskömmlich sei, sondern belege, dass dieses Instrument nicht geeignet sei, die bereits in der Vergangenheit festgestellte Unteralimentation zu beseitigen. Der Kläger profitiere im Übrigen trotz seiner Familienverhältnisse mit zwei Kindern in keiner Weise von dem Besoldungsergänzungszuschuss, da er mit seiner Vergütung nach der Besoldungsgruppe A10, Stufe 4, aus dem Kreis der Berechtigten ausscheide. Unabhängig von den ohnehin bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die eingeführte neue Bezugsgröße einer vierköpfigen Doppelverdiener-Familie zeige sich auch und gerade im Fall des Klägers, dass insbesondere der bereits in den Jahren zuvor vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung nicht geheilt werde, da seine Besoldung weiterhin deutlich die Höhe der Mindestalimentation unterschreite. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Angleichungszulage nach § 73a HmbBesG . Das Besoldungsstrukturgesetz verstoße gegen das Binnenabstandsgebot: insbesondere ab dem dritten Kind komme es zu Verzerrungen im Besoldungsgefüge und bleibe das Binnenabstandsgebot nicht gewahrt, zumal der Binnenabstand in allen Besoldungsgruppen stark abschmelze, wenn man – richtigerweise – die Familienzuschläge einbeziehe. Auch hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses sei das Binnenabstandsgebot anwendbar; dieser sei nicht abstandsgebotsneutral. Durch das Absinken des Besoldungsergänzungszuschusses oder Nichtgewährung ab einer bestimmten Besoldungshöhe werde das Abstandsgebot ebenfalls verletzt. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien zudem weder einzeln noch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Auch die Zweiverdiener-Familie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG, denn sie stelle letztlich eine Querfinanzierung des unteralimentierten Beamtengatten durch seinen Ehepartner und/oder seine Kinder dar, was auch nicht durch eine angebliche Weiterentwicklung gesellschaftlicher Realitäten gerechtfertigt werden könne. Selbst wenn die neue Bezugsgröße grundsätzlich zulässig sei, sei sie jedenfalls im Ergebnis nicht konsequent umgesetzt worden. Es könne im Ergebnis nicht verfassungsgemäß sein, wenn der Gesetzgeber durch die neue Bezugsgröße eine wie durch Zauberhand über dem berechneten Bedarf von 115 % des Grundsicherungsniveaus liegende Besoldung erreiche, obwohl eben diese Besoldung in den Vorjahren ohne diese Neubestimmung noch deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus gelegen habe. Erst recht könne eine solche Regelung keinesfalls rückwirkend für das Kalenderjahr 2022 geschaffen werden. Auch sei fälschlicherweise auf die Besoldungsgruppe A 6 als Ausgangspunkt für die Bestimmung des Mindestabstands abgestellt worden. Die Frage nach dem Ausgangspunkt der Besoldungsgruppe A sei auch deswegen aufgeworfen, da der Besoldungsergänzungszuschuss nicht in allen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gewährt werde. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße auch gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 festzustellen, dass die Alimentation des Klägers für das Jahr 2022 verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Zur Begründung trägt die Beklagte vor, dass der Besoldungsergänzungszuschuss abstandsgebotsneutral sei, da er nicht unmittelbar an die Bewertung des jeweiligen Statusamtes anknüpfe. Vielmehr bestimme sich die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses nach der konkreten Familiensituation und der Höhe des Familieneinkommens als Fürsorgeleistung. Die individuelle Frage der Deckung der Bedarfe des Ehegatten sei für die Einstufung der Ämter ohne Bedeutung. Auch nach dem bisherigen Besoldungssystem könne die individuelle Besoldung aufgrund von Zulagen insgesamt die Besoldung aus einer höheren Stufe oder aus dem nächsthöheren Amt übersteigen. Der Besoldungsergänzungszuschuss diene allein dazu, besondere Bedarfe von Familien auszugleichen. Er werde nur so lange gewährt, solange das Familieneinkommen den Mindestabstand zur Grundsicherung nicht wahre. Da für höhere Besoldungsgruppen der Mindestabstand zur Grundsicherung sichergestellt sei, bestehe hier kein entsprechender Bedarf. Auch werde auf die geringe Zahl der Empfängerinnen und Empfänger des Besoldungsergänzungszuschusses hingewiesen: Der Besoldungsergänzungszuschuss sei im Jahr 2022 von 36 Personen, im Jahr 2023 von 50 Personen und im Jahr 2024 von 35 Personen bezogen worden. Es seien zum Zeitpunkt der letzten Abfrage am
- August 2024 noch 33 Verfahren zur Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses offen. Auf den Besoldungsergänzungszuschuss seien insgesamt 1.704 Beamtinnen und Beamte schriftlich gezielt hingewiesen worden. Der Besoldungsergänzungszuschuss werde in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt, zumeist nur im Zeitraum einer Elternzeit des Ehepartners. In 17 Fällen hätten die Beamtinnen und Beamten den Besoldungsergänzungszuschuss über drei Jahre erhalten, in 19 Fällen über zwei Jahre und in 32 Fällen nur für ein Jahr. Von den im Jahr 42.118 Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern im Dienst der Beklagten seien deutlich mehr als 99 % ersichtlich nicht von einer etwaigen Einebnung betroffen. Der Besoldungsgesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Nur so könne verhindert werden, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Überalimentierung und damit ungerechtfertigten Besserstellung einzelner Gruppen führe. Die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses werde damit auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade eingeschränkt. Bei Prüfung des Abstandsgebots seien die Familienzuschläge als nicht leistungsbezogene Fürsorgeleistung nicht in die Berechnung der Abstände einzubeziehen. Das Abstandsgebot sei auch bei Beamtinnen und Beamten mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hätten als nächstniedrigere Beamtinnen und Beamte mit identischer Familienzuschlagsberechtigung. Ein Differenzierungsgebot, wonach die Familienzuschläge nach Besoldungsgruppe variieren müssten, sei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu entnehmen. Mit familienbezogenen Bestandteilen solle insbesondere der Mehrbedarf des Kindes gedeckt werden, der keine Unterschiede in den Besoldungsgruppen aufweise. Die Erhöhung der Familienzuschläge und der Besoldungsergänzungszuschuss seien sowohl einzeln als auch in Verbindung miteinander mit dem Leistungsprinzip vereinbar. Die Familienzuschläge für das erste und zweite Kind seien durch das Besoldungsstrukturgesetz jeweils um ca. 45 Euro erhöht worden und stellten keinen überproportional großen Anteil an der Gesamtbesoldung dar. Dass durch den Besoldungsergänzungszuschuss Beförderungsanreize verloren gingen, sei nicht ersichtlich. Randnummer 18 Der Besoldungsgesetzgeber habe auch die Zweiverdienerfamilie als besoldungsrechtliche Bezugsgröße wählen dürfen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, Rn. 47) ergebe sich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht nur hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung, sondern auch hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße. Nichts anderes ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation keine Berücksichtigung finden dürfe (BVerfG, Beschl. v. 11.12.2007, 2 BvR 797/04, Rn. 22 ff.; BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985, 2 BvL 24/82, Rn. 32 ff.; BVerfG, Beschl. v. 11.4.1967, 2 BvL 3/62, Rn. 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 17.
- 2008, 2 C 26/07, Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 19.2.2004, 2 C 20/03, Rn. 30 ff.). Der Bestimmung der amtsangemessenen Alimentation vorgelagert sei die Bestimmung des Bedarfs der Beamtenfamilie. Die Erwerbs- und Einkommenssituation innerhalb einer „Normalfamilie“ habe sich jedoch seit 1977 grundlegend gewandelt. Die Zweiverdienerfamilie mit zwei Kindern stelle nunmehr die Normalfamilie dar. Die Bedarfe einer vierköpfigen Zweiverdienerfamilie seien aufgrund des hinzuverdienenden Partners offensichtlich andere als bei einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie. Beim häuslichen Zusammenleben kämen die vom Ehepartner geleisteten Beiträge diesem auch selbst zugute, indem sie auch für seine Lebensbedürfnisse Verwendung finden. Es bestehe daher keine Veranlassung dazu, den Bedarf des Ehepartners in einer Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung zu decken. Der so ermittelte angemessene Bedarf der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters werde bei der zu Grunde zu legenden Zweiverdienerfamilie allein durch die Besoldung bestritten. Eine Berücksichtigung von anderen Einkünften und vorhandenem Vermögen der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters zur Deckung der Bedarfe erfolge nicht. Diesem Gedanken entspreche es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das staatlich gewährte Kindergeld bei der Deckung des alimentationsrechtlichen Mindestbedarfs des Kindes einer Beamtin oder eines Beamten bzw. einer Richterin oder eines Richters ebenfalls einbezogen und damit als Teil des Gesamteinkommens angesehen werde. Es sei daher nur folgerichtig hinsichtlich der Bestimmung des zu deckenden Mindestbedarfs des Ehepartners – jedenfalls in der vom Besoldungsgesetzgeber zu Grunde gelegten Familienkonstellation – die Deckung der Bedarfe durch dessen eigenes Einkommen zu berücksichtigen. Die rückwirkende Neuregelung der Beamtenbesoldung für das Jahr 2022 verstoße nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot oder den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Besoldungsstrukturgesetz entfalte schon keine belastende Wirkung. Unabhängig davon müsse es grundsätzlich dem Gestaltungsraum des Normgebers überlassen bleiben, wie er die amtsangemessene Alimentation ausgestalte. Könne der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, obliege es folglich ihm, zu entscheiden, wie er die amtsangemessene Alimentation sicherstelle. Randnummer 19 Die vom Hamburgischen Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsstrukturgesetz herangezogenen Werte für die Unterkunftskosten seien realitätsgerecht. Bei der Wohngeldmethode handele sich um eine plausible und realitätsgerechte Methode. So würden die Wohnkosten nach den Höchstbeträgen der Mietenstufe VI zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % ermittelt. Erfasst würden somit nicht nur die Wohnkosten in Hamburg selbst, sondern auch in den überwiegend an Hamburg angrenzenden und von den Beamtinnen und Beamten bewohnten Städten wie Norderstedt und Reinbek und Gemeinden wie Seevetal. Es sei nicht unzulässig, die Wohnkosten über die Grenzen des Stadtstaates hinaus zu ermitteln. Dies folge schon daraus, dass der Gesetzgeber grundsätzlich Spielraum habe, Bedarfe auch individuell zu erfassen. Es sei nicht die Absicht des Besoldungsgesetzgebers gewesen, die Alimentation insgesamt an den Lebensverhältnissen in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen auszurichten. Entscheidend sei, dass die Grundsicherungsleistungen zunächst realitätsgerecht und plausibel in Bezug auf die Freie und Hansestadt Hamburg als Stadtstaat erfasst würden. Stelle sich heraus, dass es eine Methode gebe, die Grundsicherungsleistungen nicht nur für Hamburg, sondern auch für das Hamburger Umland realitätsgerecht abbilde, ohne sich hierbei zu sehr von den „Hamburger Werten“ zu entfernen, handele es sich hierbei um die sachgerechteste Methode. Hinsichtlich der übrigen Grundsicherungsleistungen sei festzustellen, dass diese in den Ländern Hamburg, Schleswig-Holstein und Niedersachsen teilweise gravierende Unterschiede wie beispielsweise bei den Kinderbetreuungskosten aufwiesen. Nicht anders verhalte es sich mit dem Verbraucherpreisindex. Die aufgrund der Wohngeldmethode ermittelten Beträge überstiegen auch die als angemessen anerkannten Unterkunftskosten auf Grundlage der fachlichen Anweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II“ (Stand 3.2.2022). Es könne dabei dahinstehen, ob diese behördliche Fachanweisung eine Regelung im Sinne von § 22a, 22 b SGB II sei. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine Verwaltungsvorschrift handele, der keine Außenwirkung zukomme, sei für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten unerheblich. Entscheidend sei, dass die behördliche Fachanweisung eine realitätsgerechte und schlüssige Methode zur Bestimmung des Grundsicherungsniveaus darstelle. Dies sei für die vorliegende Fachanweisung in der Rechtsprechung des Landessozialgerichts anerkannt ( LSG Hamburg, Urt. v. 30.05.2024, L 4 AS 139/21 mit Verweis auf LSG Hamburg, Urt. v. 09.09.2021, L 4 AS 163/19 ). Aus den vom Jobcenter team.arbeit.hamburg veröffentlichten jährlichen Geschäftsberichten ergebe sich zudem, dass die Höchstwerte der Fachanweisung bei Stichproben in 2020 zu 98,6 %, in 2021 zu 99,1 % und in 2022 zu 99 % beachtet worden seien. Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen habe eine Auswertung der Mieten im sozial geförderten Wohnungsbau auf Basis der Mietenstatistik der Investitions- und Förderbank 2023 (Stichtag
- April 2023) durchgeführt. Diese komme auf Basis von 1.734 geförderten Objekten mit einer Gesamtzahl von 62.145 Wohnungen in Hamburg auf einen Wert des
- Perzentil von 9,22 EUR pro m² bei Wohnungen für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft. Bei einer Größe von 90 m² ergebe sich eine Kaltmiete von insgesamt 829,80 Euro. Unter Berücksichtigung der von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2022 ermittelten laufenden Betriebskosten in Höhe von 287 Euro pro Monat folge hieraus eine Mietbelastung in Höhe von 1.116,80 Euro monatlich. Im Vergleich dazu führe die Berechnung auf Basis der vom Besoldungsgesetzgeber in Ansatz gebrachte Wohngeldmethode im Ergebnis zu monatlichen Wohnkosten in Höhe von 1.094,50 Euro. Hieraus ergebe sich eine Differenz von lediglich 22,30 Euro monatlich. Die Realitätsgerechtigkeit der vom Besoldungsgesetzgeber verwendeten Werte werde damit deutlich bestätigt. Es lägen im Übrigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gericht zum Vergleich herangezogenen Werte der Bundesagentur für Arbeit über das
- Perzentil der anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten (ohne Heizung) unzutreffend seien. Zunächst sei zu beachten, dass nach den eigenen Angaben der Bundesagentur für Arbeit, die einzeln ausgewiesenen Teilbeträge (Wohnkosten, Heizkosten und Betriebskosten) nicht zu einer Gesamtsumme summiert werden dürften. Laut der Bundesagentur für Arbeit bedeuteten hohe Unterkunftskosten nicht gleichzeitig auch hohe Heizkosten und hohe Heizkosten nicht unbedingt hohe Unterkunftskosten. Entsprechendes dürfte für die Betriebskosten gelten. Hinzu komme, dass ebenfalls nach der Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit mit E-Mail vom
- August 2024 die ausgewiesenen Daten nicht um die Fälle öffentlicher Unterbringung bereinigt werden könnten. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass die Daten der Bundesagentur für Arbeit um einen weiteren Faktor verzerrt würden. Für die Unterbringung in öffentlichen Unterkünften würden Gebühren pro Person verlangt. Die Meldung einer Gebühr führe dazu, dass dem Jobcenter nur der Gesamtwert der laufenden Kosten der Unterkunft gemeldet werde. Eine Differenzierung zwischen Kosten der Unterkunft, Heizkosten und Betriebskosten könne insoweit nicht erfolgen. Das Merkmal der Unterbringung in einer öffentlichen Unterkunft werde statistisch nicht erfasst und könne nicht bereinigt werden. Durch den Ausschluss von Fluchtbedarfsgemeinschaften werde eine gewisse Anzahl von Bedarfsgemeinschaften, bei denen man von einem höheren Grad der Unterbringung in öffentlichen Unterkünften ausgehen könne, ausgeschlossen. Eine fortbestehende Verzerrung könne dennoch nicht ausgeschlossen werden. Auch der Ausschluss von Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit beseitige das Problem nicht. Das Merkmal der Staatsangehörigkeit sei kein verlässlicher Indikator für einen Fluchthintergrund. Es könnten insoweit auch Menschen aus der Statistik ausgenommen sein, die sich bereits lange vor dem Krieg in der Ukraine ohne Fluchtgrund in Deutschland aufgehalten hätten. Eine Auswertung der Wohnkosten allein auf Basis der Werte von Wohnungsmietverträgen liege hingegen nicht vor. Randnummer 20 Die Beklagte halte an ihrer Einschätzung fest, dass die Bedarfe „Schülerbeförderung“ sowie „Lernförderung“ nicht in die Berechnungen des Bereichs Bildung und Teilhabe einzustellen seien. Schon das Bundesverfassungsgericht habe diese Bedarfe nicht zu den typischen Bedarfen gezählt. Auch in der Literatur werde insbesondere die Lernförderung systematisch als „Mehrbedarf“ angesehen, der nicht in den Regelbedarfen berücksichtigt worden sei, da nur ein kleiner Teil der Leistungsberechtigten den Bedarf habe und dieser nur auf gesonderten Antrag erbracht würde. Von den leistungsberechtigten schulpflichtigen Kindern hätten nur 15,6 % Lernförderung erhalten. Bei der Erfassung des Vorteils von Ermäßigungen der Bücherhallen könne nicht vorausgesetzt werden, dass ein Elternteil unter 27 Jahre alt sei. Daten lägen hierzu nicht vor. Es sei jedoch davon auszugehen, dass bei der in den Vergleich einbezogenen Beamtenfamilie mit einer Beamtin oder einem Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe bei einem nicht unerheblichen Teil ein Elternteil jünger als 27 Jahre sei. Die Kosten für die kostenpflichtige achtstündige Kinderbetreuung seien um den Faktor der vermuteten Inanspruchnahme von nur einem Viertel der Grundsicherungsberechtigten zu verringern. Dies entspreche auch dem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts. Zunächst sei der individuelle Vorteil des Anspruchsberechtigten zu ermitteln und anschließend ins Verhältnis zur Gesamtheit der potentiell Anspruchsberechtigten zu setzen. Nach Ermittlung des zu berücksichtigenden Wertes sei auf Basis der Anzahl der Nutzer bei ungleichmäßiger Verteilung der Vorteile ein gewichteter Durchschnitt zu bilden. Der Kostenvorteil sei jedoch richtigerweise anhand des Beitragssatzes der vierköpfigen Zweiverdienerfamilie zu berechnen. Dabei sei zudem der Geschwisterrabatt anzuwenden. Randnummer 21 Veränderungen in den familienbezogenen Besoldungsbestandteilen könnten auf der zweiten Prüfungsstufe zu berücksichtigen sein. Das vermeide Verzerrungen im Vergleich mit der Tariflohnentwicklung, da der TV-L keine familienbezogenen Zahlungen vorsehe. Zudem bilde der Nominallohnindex alle Gehaltsbestandteile ab und damit auch etwaige familienbezogene Zuschüsse. Größere Unternehmen in Hamburg gewährten u.a. Zuschüsse zur Kinderbetreuung. Dass der Nominallohnindex auch Sonderzahlungen umfasse, könne zu Verzerrungen im Vergleich mit der Besoldung führen. Sonderzahlungen in der Privatwirtschaft unterschieden sich in ihrer Funktion stark von dem monatlichen Einkommen. Es handele sich hierbei beispielsweise um gewinnabhängige Tantiemen oder geldwerte Vorteile von Aktienoptionen. Diese könnten auch Nachzahlungen für bereits vergangene Zeiträume enthalten. So würden gewinnabhängige Tantiemen in der Regel erst nach Jahresabschluss gezahlt. Der Verbraucherpreisindex unterscheide ebenfalls nicht zwischen dem Konsumverhalten von Einzelpersonen und Familien mit Kindern, so dass es ebenfalls sachgerecht erscheine bei der Besoldungsentwicklung ausgehend von der besoldungsrechtlichen Bezugsgröße einer vierköpfigen Familie die Entwicklung des Familienzuschlags der Stufen 1 bis 2 zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Vergleichs von Verdienst und Besoldung auf der Grundlage der neuen Verdiensterhebung bestünden Zweifel, ob die sich hieraus ergebenden Werte hinreichend belastbar seien. So enthalte die neue Verdiensterhebung keine Informationen darüber, ob und nach welchem Tarifvertrag die Arbeitnehmer entlohnt würden. Dies sei jedoch von besonderer Bedeutung, da die Besoldung letztlich in erster Linie die Tarifergebnisse im öffentlichen Dienst nachzeichne. Sofern das Gericht im Vergleich keine familienbezogenen Besoldungsbestandteile berücksichtige, seien entsprechende familienbezogene Leistungen der privaten Arbeitgeber ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch die in der Privatwirtschaft geleisteten Sonderzahlungen seien im Vergleich nicht zu berücksichtigen, da sich diese in ihrer Funktion vom monatlichen Einkommen stark unterschieden. Randnummer 22 Die Kammer hat Auskünfte des Statistischen Bundesamts zur Entwicklung der Tarifeinkommen im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex sowie Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern in Hamburg gewährten Leistungen – insbesondere für Wohn- und Heizkosten – eingeholt. Ferner sind der Kammer Auskünfte des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. zu den durchschnittlichen Beiträgen einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Kranken- und Pflegeversicherung erteilt worden. Das Statistische Bundesamt hat zudem auf Anfrage und nach den Vorgaben des Gerichts einen Vergleich der Besoldung mit dem Verdienst von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grundlage der Verdiensterhebung für das Jahr 2022 vorgenommen. Randnummer 23 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Gerichtsakte verwiesen. II. Randnummer 24 Das Verfahren ist nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 11, 80 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die im Tenor bezeichneten Vorschriften im Jahr 2022 mit Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – vereinbar sind. Randnummer 25 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein Gerichtsverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, wegen einer Verletzung des Grundgesetzes für verfassungswidrig hält. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG gilt dies unter anderem auch, wenn es sich um die Verletzung des Grundgesetzes durch Landesrecht handelt. Randnummer 26 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Regelungen im Zeitraum vom
- Januar 2022 bis
- Dezember 2022 kommt es bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an (dazu 1.). Diese Regelungen sind tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG (dazu 2.). Die Kammer hält diese für verfassungswidrig (dazu 3.). Randnummer 27
- Für die Entscheidung über die vorliegende Klage kommt es auf die Gültigkeit der im Tenor bezeichneten Vorschriften an. Die Klage ist zulässig [dazu a)] und ihre Begründetheit hängt von der Gültigkeit des Vorlagegegenstandes ab [dazu b)]. Randnummer 28 a) Die Klage ist zulässig. Randnummer 29 aa) Sie ist als Feststellungsklage statthaft. Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 21). Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht nicht entgegen (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 59; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 72; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 92). Denn aufgrund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können einzelnen Besoldungsberechtigten keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die nicht gesetzlich vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch dadurch geltend zu machen, dass sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.3.2008, 2 C 49/07, BVerwGE 131, 20, juris Rn. 29). Randnummer 30 bb) Das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Randnummer 31 Es kann insoweit offenbleiben, ob das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation als Frage des Feststellungsinteresses oder als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behandeln ist (vgl. zur Zuordnung zum Feststellungsinteresse VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 23 ; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7506/17 , juris Rn. 35 m.w.N.; ebenso VG Hamburg, Beschl. v. 6.5.2019, 14 K 5111/15 , n.v.; offen gelassen von VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 22 m.w.N.; VG Berlin Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 65; siehe zur Gegenauffassung zum Beispiel: OVG Koblenz, Urt. v. 25.9.2024, 2 A 10357/24.OVG, juris Rn. 34 m.w.N.). Denn jedenfalls hat der Kläger noch während des laufenden Haushaltsjahres im Jahr 2022 gegenüber der Beklagten die Höhe seiner Besoldung beanstandet. Weiter offenbleiben kann, ob und inwiefern es erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Kalenderjahr erneut geltend zu machen (vgl. hierzu beispielsweise OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 106; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 82; VG Berlin, Beschl. v. 30.11.2023, 26 K 649/23, juris Rn. 20-26 m.w.N.). Randnummer 32 cc) Dass das nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erforderliche Vorverfahren hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Besoldung des Jahres 2022 nicht durchgeführt worden ist, ist unschädlich (vgl. auch VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 129/23, juris Rn. 24; VG Hamburg, Beschl. v. 29.9.2020, 20 K 7510/17 , juris Rn. 34 ). Das Vorverfahren ist jedenfalls deshalb entbehrlich, weil es seinen Zweck nicht mehr erreichen kann. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn – wie vorliegend – zu erwarten ist, dass der Widerspruch unabhängig von seiner Begründung keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.2.2019, 2 C 50/16, juris Rn. 30; VGH Mannheim, Urt. v. 4.5.2021, 2 S 2103/20, juris Rn. 150 f.). In allen Verfahren, in denen die Beklagte über die Besoldung im Jahr 2022 entschieden hat, hat sie die Anträge – vor allem unter Hinweis auf ihre Gesetzesbindung – abgelehnt und die Widersprüche zurückgewiesen. Das Schreiben des Klägers für das Jahr 2022 dürfte sie nach ihrer Praxis allein deshalb nicht beschieden haben, weil sie nur Schreiben von Personen zu bescheiden scheint, bei denen noch kein Klagverfahren für vorherige Jahre anhängig ist (vgl. zu dieser Praxis: Bü-Drs. 22/15410, S. 2; VG Hamburg Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 223/21 , juris Rn. 24 ). Randnummer 33 b) Die Begründetheit der Klage hängt von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Regelungen ab. Die Klage wäre begründet, falls das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Normen für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, und unbegründet, falls das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung nicht trifft. Eine Möglichkeit, den Rechtsstreit zu entscheiden, ohne die hier maßgeblichen Normen anzuwenden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 20.6.1996, 2 C 7/95, juris Rn. 17; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 100 f.; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Die Höhe der Bezüge ist unmittelbar durch Gesetz geregelt (vgl. § 3 Abs. 1 HmbBesG ). Einer verfassungskonform abweichenden Auslegung sind die im Tenor benannten Vorschriften nicht zugänglich, sodass die vorliegend begehrte Feststellung nicht getroffen werden kann, ohne die Gültigkeit der maßgeblichen Besoldungsgesetze in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.2018, 2 C 34/17, juris Rn. 44; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 101; VGH Kassel, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 863/18, juris Rn. 75; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.3.2021, 2 LB 93/18, juris Rn. 60). Randnummer 34
- Als formelle Gesetze sind die im Tenor bezeichneten Regelungen tauglicher Vorlagegegenstand im Sinne von Art. 100 Abs. 1 GG. Randnummer 35
- Die Kammer hält die im Tenor bezeichneten Regelungen wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG – sowohl für sich als auch i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG – für verfassungswidrig. Randnummer 36 Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das Alimentationsprinzip. Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums. Des Weiteren begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamtinnen und Beamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 71). Randnummer 37 Das Alimentationsprinzip wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Dienstherrn, Beamtinnen und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Besoldung sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung als auch zur Lage der Staatsfinanzen, d.h. zu der sich in der Situation der öffentlichen Haushalte ausdrückenden Leistungsfähigkeit des Dienstherrn, hergestellt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 23; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Randnummer 38 Die prägenden Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind eng aufeinander bezogen. Die Besoldung stellt in diesem Zusammenhang kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen dar. Sie ist vielmehr ein „Korrelat“ des Dienstherrn für die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht, unter Einsatz der ganzen Persönlichkeit – grundsätzlich auf Lebenszeit – die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen und gemäß den jeweiligen Anforderungen die Dienstpflichten nach Kräften zu erfüllen. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position, zu der die individuelle Garantie einer amtsangemessenen Besoldung und Versorgung durch das Alimentationsprinzip und die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Durchsetzung wesentlich beitragen, bildet die Voraussetzung und innere Rechtfertigung für die lebenslange Treuepflicht sowie das Streikverbot, während diese umgekehrt eine gerichtliche Kontrolle der Alimentation erfordern; diese Strukturprinzipien sind untrennbar miteinander verbunden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 24). Randnummer 39 Im Rahmen seiner Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber auch die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation kommt es auf deren Gesamthöhe an, zu deren Ermittlung neben dem Grundgehalt auch weitere Besoldungsbestandteile wie Sonderzahlungen oder Stellenzulagen heranzuziehen sind, auch wenn diese für sich betrachtet nicht den verfassungsrechtlichen Schutz eines hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 72). Randnummer 40 Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 26; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 73 f.). Randnummer 41 Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung. Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge evident unzureichend sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 27; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 75). Jede Besoldungsordnung enthält unvermeidbare Härten und mag aus Sicht der Betroffenen fragwürdig sein. Solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85 m.w.N.). Randnummer 42 Unter Beachtung dieser Maßstäbe ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Besoldung des Klägers als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2022 evident unzureichend und damit verfassungswidrig zu niedrig ist. Randnummer 43 Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 sind bereits selbständig wegen einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung des Abstandsgebots verfassungswidrig [dazu a)]. Ob sie daneben auch deshalb verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 10 – wie den Kläger – ohne sachlichen Grund im Vergleich zu den Beamtinnen und Beamten in den niedrigeren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen benachteiligen [dazu b)], kann offen bleiben. Zum anderen hat die Alimentation in den betreffenden Besoldungsgruppen im Jahr 2022 nicht den verfassungsrechtlich geforderten Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau gewahrt [dazu c)]. Eine Überprüfung der Einhaltung prozeduraler Anforderungen an die Besoldungsgesetzgebung ist daher entbehrlich [dazu d)]. Randnummer 44 a) Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 sind selbstständig wegen einer Verletzung des Abstandsgebots verfassungswidrig. Randnummer 45 Für die Verfassungswidrigkeit von besoldungsrechtlichen Regelungen nach Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG reicht es nach den oben genannten Maßstäben auch unter Berücksichtigung des weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers aus, wenn eine Regelung – wie im vorliegenden Verfahren – das Abstandsgebot beeinträchtigt [dazu aa)] und es hierfür keine sachliche Rechtfertigung [dazu bb)] gibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 45 („missachtet“), 52-60 („Preisgabe“); BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 100 (zur Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), 105 („beeinträchtigt“); VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 68 ff. („verstößt“); vgl. zur Bedeutung des Abstandsgebots im Rahmen der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, Rn. 88, 92). Randnummer 46 aa) Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 beeinträchtigen das Abstandsgebot. Randnummer 47 Bei dem Abstandsgebot [dazu grundsätzlich
(1)] ist neben dem Grundgehalt unter anderem auch der Besoldungsergänzungszuschuss zu betrachten [dazu
(2)]. Verglichen werden vorliegend die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den vorherigen Jahren 2017 und 2021 [dazu
(3)]. Herangezogen werden hierbei die jeweiligen Abstände der Besoldungsgruppe A 10 zu den Besoldungsgruppen A 9 und A 6 [dazu
(4)]. Der Vergleich zeigt, dass das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, weil die Abstände der Besoldung der genannten Besoldungsgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls „erheblich vermindert“ worden sind [dazu
(5)]. Randnummer 48
(1)Das Abstandsgebot untersagt dem Gesetzgeber ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums, den Abstand zwischen verschiedenen Besoldungsgruppen dauerhaft einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45). Eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots liegt jedoch nicht erst bei einer Einebnung der Abstände vor. Vielmehr liegt eine Beeinträchtigung bereits dann vor, wenn die Abstände zwischen den zu betrachtenden Besoldungsgruppen „deutlich verkürzt“ oder „erheblich vermindert“ werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 40, 87 ff.; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 74 („signifikant abgeschmolzen“)). Randnummer 49 Bei dem Abstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47; dazu auch BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 74 ff.). Hergeleitet wird es aus dem Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 und 5 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 110; zum Leistungsprinzip als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG siehe BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 31). Randnummer 50 Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt beim Eintritt in das Beamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den die Beamtinnen und Beamten bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung erlangt haben. Über das Statusrecht ist das Besoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit Beförderung honoriert wird (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 69 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 32; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 19 f.). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt zudem darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015, 2 BvL 19/09, BVerf-GE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111). Jedem Amt ist eine Wertigkeit immanent, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“angemessene Besoldung ist damit eine notwendigerweise abgestufte Besoldung (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 34; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 75 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18; VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 68). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Vor diesem Hintergrund bestimmt sich die Amtsangemessenheit der Besoldung auch im Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111). Im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip muss mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerf-GE 155, 1, juris Rn. 43; BVerfG, Beschl. v. 17.12.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111). Amtsangemessene Gehälter sind daher so zu bemessen, dass sie den Beamtinnen und Beamten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 90; BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 111; BVerfG, Urt. v. 6.3.2007, 2 BvR 556/04, BVerfGE 117, 330, juris Rn. 77). Randnummer 51 Für die Beurteilung der Zulässigkeit einer gesetzgeberischen Veränderung der Besoldungsabstände bietet sich vor allem der Rückgriff auf die Absicht des Gesetzgebers an, wie sie in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck kommt. Solange der Gesetzgeber danach nicht in dokumentierter Art und Weise von seiner Befugnis zur Neueinschätzung der Ämterwertigkeit und Neustrukturierung des Besoldungsgefüges Gebrauch macht, greift das Verbot, bestehende Abstände einzuebnen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 30, juris Rn. 79; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 51). Randnummer 52
(2)Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen sind neben Grundgehaltssätzen, allgemeinen Sonderzahlungen und allgemeinen Stellenzulagen [dazu (a)] auch der Besoldungsergänzungszuschuss [dazu (b)]. Ob auch Familienzuschläge bzw. die familienbezogene Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Hamburgisches Sonderzahlungsgesetz (HmbSZG) einzubeziehen sind [dazu (c)], kann offen bleiben. Randnummer 53 (
- a)Bei der Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen sind die Grundgehaltssätze (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 70, 80; BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151; BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 112; BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 19). Allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährte allgemeine Stellenzulagen werden ebenfalls berücksichtigt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 73, 81 m.w.N., 90; VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 226, 228). In gleicher Weise gewährte Sonderzahlungen sind ebenfalls grundsätzlich einzubeziehen (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 90 f.; offen gelassen in: VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 248-253; vgl. zu Parameter 5 der dreistufigen Prüfung: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 82). Ob im jeweiligen zu prüfenden Zeitabschnitt bzw. Jahr bei der Prüfung des Abstandsgebots auch Einmalzahlungen oder nur „fortlaufende Besserstellungen“ einzubeziehen sind (siehe hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 38; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 72), kann vorliegend dahinstehen. Randnummer 54 Nicht einzubeziehen sind nach der Auffassung der Kammer – jedenfalls bei der Prüfung des Abstandsgebots im vorliegenden Verfahren wie auch bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots – solche Besoldungsbestandteile wie zum Beispiel besondere Stellenzulagen, die nicht allen Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe gewährt werden und deshalb auch beim Mindestabstandsgebot nicht zu berücksichtigen sind (siehe zum Mindestabstandsgebot: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 73; hinsichtlich der bei der Beurteilung der Angemessenheit der Alimentation allgemein einzubeziehenden Besoldungsbestandteile vgl. zudem: BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 88; BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 25 mit Verweis auf die Aufzählung in: BVerfG, Beschl. v. 24.11.1998, 2 BvL 26/91, BVerfGE 99, 300, juris Rn. 56). Randnummer 55 (
- b)Nach der Ansicht der Kammer ist auch der Besoldungsergänzungszuschuss in die Prüfung des Abstandsgebots einzubeziehen. Randnummer 56 Der Besoldungsergänzungszuschuss ist nach der obigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls deshalb bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen, weil er nach § 45a i.V.m. Anlage VIIa HmbBesG mit aufsteigender Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe abnimmt und in höheren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen sogar ganz wegfällt. Mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Sinn und Zweck des Abstandsgebots ist er bereits aus diesem Grund nicht „abstandsgebotsneutral“. Denn jedenfalls in dieser konkreten Ausgestaltung ist der Zuschuss zumindest geeignet, die notwendigerweise abgestufte Besoldung zumindest teilweise einzuebnen, den oben dargestellten Leistungsbezug des Besoldungsrechts zumindest teilweise aufzuheben und die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang zumindest teilweise zu lösen. Randnummer 57 Die Kammer geht nicht davon aus, dass nur solche Bezügebestandteile in die Betrachtung des Abstandsgebots einzubeziehen sind, die an keinen anderen Sachverhalt anknüpfen als an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (so aber VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 228; vgl. auch: VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 78). Für eine Einbeziehung einer Leistung des Dienstherrn muss es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht zwingend um eine „echte Besoldungserhöhung“ handeln und die Gewährung des Bezügebestandteils muss auch nicht ausschließlich an innerdienstliche und unmittelbar statusamtsbezogene Kriterien anknüpfen (so im Ergebnis auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 39, 56-60). Diese Ansätze sind nach der Ansicht der Kammer nicht überzeugend. Wie oben dargestellt, soll durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Dies kann es aus der Sicht der Kammer erforderlich machen, gerade auch nicht (ausschließlich) an das Statusamt anknüpfende Besoldungsbestandteile zu berücksichtigen, weil diese der genannten Verknüpfung von amtsbezogenen Kriterien und der Höhe der Bezüge zuwiderlaufen (vgl. zu einem Anwuchs von leistungsunabhängig ausgestalteten Zuschlägen allgemein: Wiss. Dienst d. Thüringer Landtags, Stn. v. 30.8.2021, WD 9/21, LT-Drs. 7/4188, S. 20; ferner die Ansätze in: VGH Mannheim, Beschl. v. 27.1.2022, 1 A 2704/20, juris Rn. 325-332; OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 33, 39 ff.). Randnummer 58 Die Kammer folgt auch nicht dem Argument der Beklagten, dass die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses sich (überhaupt) nicht auf die Wertigkeit des Amtes beziehe, sondern (lediglich) auf die für die Bemessung der Besoldung angenommene Familienkonstellation, bei der der Ehegatte den eigenen Bedarf nicht in einem ausreichenden Maß selbst deckt. Die Art und Weise, wie der Familienzuschlag in Hamburg ausgestaltet ist, führt dazu, dass Beamtinnen und Beamte trotz identischer Familiensituation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) allein aufgrund ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Erfahrungsstufe unterschiedlich behandelt werden. Der einzige Unterschied, den der Gesetzgeber – mittelbar über das Familieneinkommen – zulasten der Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen heranzieht, ist die Höhe ihrer Besoldung. Randnummer 59 Dass der Besoldungsergänzungszuschuss nicht allen Beamtinnen und Beamten, sondern nur jenen mit Anspruch auf Familienzuschläge für Kinder gewährt wird, macht insoweit keinen Unterschied (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, juris Rn. 47: „Deshalb ist durch die nach Besoldungsgruppen abgestufte (Grund-)Besoldung auch bei kinderreichen Beamten oder Richtern mit fünf Kindern das Abstandsgebot solange beachtet, solange der Beamte oder Richter mit fünf Kindern eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung hat als der nächstniedrigere Beamte oder Richter mit fünf Kindern.“). Randnummer 60 Die Einbeziehung des Besoldungsergänzungszuschusses hat nach Auffassung der Kammer daher zur Konsequenz, dass die Prüfung des Abstandsgebots unter Berücksichtigung der konkreten Familiensituation des Klägers (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) zu erfolgen hat. Randnummer 61 (
- c)Ob auch Familienzuschläge bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen sind (für eine Berücksichtigung: Wiss. Dienst d. Thüringer Landtags, Stn. v. 30.8.2021, WD 9/21, LT-Drs. 7/4188, S. 22; dagegen: Bü-Drs. 22/12727, S. 7; OVG Bautzen, Urt. v. 25.6.2019, 2 A 695/18, juris Rn. 18; für entsprechend der Besoldungsgruppe „amtsangemessen“ steigende Familienzuschläge siehe: BVerwG, Beschl. v. 14.11.1985, 2 C 14/83, juris Rn. 24), kann vorliegend wegen fehlender Ergebnisrelevanz offen bleiben. Randnummer 62 Dass das Bundesverfassungsgericht bei vorherigen Prüfungen des Abstandsgebots familienbezogene Besoldungsbestandteile nicht mit in den Blick genommen hat (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 93), spricht zunächst nicht zwingend gegen ihre Berücksichtigung. Wie das Verwaltungsgericht Berlin bereits überzeugend ausgeführt hat, hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidungen zur Prüfung des Abstandsgebots in Fällen formuliert, in denen die Auswirkung weiterer Bezügebestandteile – wie des Familienzuschlags – auf das Abstandsgebot schlicht nicht thematisiert worden war (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 81). Dies passt zu der Rolle, die das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht den „kinderbezogenen“ Besoldungsbestandteilen im Einklang mit den Besoldungsgesetzgebern zumindest bisher beigemessen hatten. Jedenfalls die „kinderbezogenen“ Besoldungsbestandteile für das erste und zweite Kind traten nur ergänzend zum Grundgehalt hinzu, durften mithin – wie heute auch – erheblich unter den Beträgen bleiben, die von der Rechtsordnung als Regelsätze für den Kindesunterhalt als angemessen erachtet werden (BVerwG, Urt. v. 22.3.2018, 2 C 20/16, BVerwGE 161, 297, juris Rn. 13; vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.1990, 2 BvL 1/86, BVerfGE 81, 363, juris Rn. 51; VGH Mannheim, Urt. v. 6.6.2016, 4 S 1094/15, juris Rn. 38). Randnummer 63 In den Reaktionen auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 in den Verfahren 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 haben die Familienzuschläge allerdings unter anderem in Hamburg vor allem für Beamtinnen und Beamte mit mehr als zwei Kindern und in anderen Bundesländern auch für Beamtinnen und Beamte mit bis zu zwei Kindern zumindest quantitativ ein stärkeres Gewicht bekommen. Ob diese Entwicklung im Ergebnis dazu führt, dass die Familienzuschläge beim Abstandsgebot zu berücksichtigen oder ob sie hinsichtlich des Abstandsgebots etwa (weiterhin) „neutral“ sind, solange sie für alle Beamtinnen und Beamten gleich hoch sind und nicht über den zusätzlichen durch die weiteren Familienangehörigen verursachten Bedarf hinausgehen, kann vorliegend offen bleiben. Die Einbeziehung der Familienzuschläge wie auch ihre Nichteinbeziehung ändert vorliegend nichts an dem durch die Einbeziehung des Besoldungsergänzungszuschusses gestützten Ergebnis. Randnummer 64 Entsprechende Überlegungen gelten für die jährliche Sonderzahlung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HmbSZG in Höhe von 300 Euro je Kind. Randnummer 65 Dahinstehen kann auch, ob die Besoldungsbestandteile, die bei der Prüfung des Mindestabstandgebots und die bei der Prüfung des Abstandsgebots zu berücksichtigen sind, zwingend identisch sein müssen. Randnummer 66
(3)Verglichen werden vorliegend die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den Jahren 2021 sowie 2017 und hierbei jeweils die Abstände zwischen den Jahresbeträgen. Randnummer 67 Der Besoldungsgesetzgeber hat bei seiner Prüfung des Abstandsgebots die Abstände zwischen den Jahresbeträgen der Besoldung verglichen (Bü-Drs. 21/17902, S. 43, 62-64, 66-68, 70-72; Bü-Drs. 22/8848, S. 32, 68-70). Die Kammer legt der vorliegenden Prüfung jedenfalls damit im Einklang ebenfalls die Jahresbesoldung zugrunde. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung zu dem Verfahren 2 BvL 4/18 nicht beanstandet hat, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für jedes Jahr nur ein Monatsgehalt verglichen hatte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 140; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.10.2016, 4 B 37.12, juris Rn. 107). Insbesondere lässt die knappe Bezugnahme des Bundesverfassungsgerichts auf die Berechnungen des Oberverwaltungsgerichts nicht erkennen, dass nicht auch die Jahresbesoldung verglichen werden dürfte. Außerdem werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch bei der Prüfung des Mindestabstandsgebots die Jahresbeträge verglichen und – jedenfalls ohne Anlass – nicht geprüft, ob die Besoldung in einem bestimmten Monat den Mindestabstand unterschreitet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 145). Inwieweit es in Betracht kommen kann, dies anders zu bewerten, wenn eine unterjährige Änderung zu einer ab dann folgenden Beeinträchtigung des Abstandsgebots führt (VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 1, 94, 100, 112, 120), kann vorliegend dahinstehen, weil eine solche unterjährige Änderung hier nicht erfolgt ist. Randnummer 68 Für die Prüfung, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots vorliegt, werden für das vorliegende Verfahren die Abstände in dem Jahr 2022 mit den Abständen in den Jahren 2017 und 2021 verglichen. Es kann offen bleiben, ob der Vergleich mit den Abständen im Jahr 2021 (auch) deshalb geboten ist, weil die Abstände unmittelbar vor und nach der Einführung des Besoldungsergänzungszuschusses zum 1. Januar 2022 heranzuziehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29 f., 121; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 93). Das Abstellen auf den Abstand im streitgegenständlichen Kalenderjahr und die Abstände in den letzten fünf Kalenderjahren (BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 188) kommt vorliegend zum gleichen Ergebnis. Randnummer 69
(4)Bei der Prüfung des Abstandsgebots ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die zu prüfende Besoldung nicht nur mit der Besoldung der unmittelbar niedrigeren Besoldungsgruppe, sondern auch mit der Besoldung weiterer Besoldungsgruppen zu vergleichen. Randnummer 70 Das Bundesverfassungsgericht verglich die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 1 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 5, A 9 und A 13 sowie die Besoldung in der Besoldungsgruppe R 3 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9, A 13 und R 1 (BVerfG, Urt. v. 5.11.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 174, 188; vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 16.6.2023, 26 K 245/23, juris Rn. 179: R 1 im Vergleich zu „A 4/A 5“ und A 13). Die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 verglich das Bundesverfassungsgericht mit der Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 5 und A 9 und die Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 9 mit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151, 155, 164). Weiter verglich das Bundesverfassungsgericht das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) sowie „das Verhältnis anderer benachbarter Besoldungsgruppen“ (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 29, 105-107). Das Verwaltungsgericht Berlin setzte die Besoldung nach der Besoldungsgruppe W 1 in Relation zu der Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 4 und A 13 (VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 233-241) und das Verwaltungsgericht Schleswig setzte die Besoldung der Besoldungsgruppe A 7 ins Verhältnis zur Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 5 (VG Schleswig, Beschl. v. 20.9.2018, 12 A 69/18, juris Rn. 126-129). Randnummer 71 Die Kammer vergleicht vor diesem Hintergrund die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 mit der Besoldung in den Besoldungsgruppen A 9 und A 6. Ob alternativ oder zusätzlich auch die Besoldung nach den Besoldungsgruppen A 5 und A 4 verglichen werden müsste, kann mangels Ergebnisrelevanz dahinstehen. Randnummer 72 Weiter kann mangels Ergebnisrelevanz offen bleiben, ob innerhalb der Besoldungsgruppe jeweils auf die Endstufe (vgl. beispielsweise BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 151) und/oder – insbesondere mit Blick auf die insoweit differenzierende Regelung zum Besoldungsergänzungszuschuss – jeweils auf die konkrete Erfahrungsstufe des Klägers abzustellen ist (für eine Darstellung der verschiedenen Ansätze des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang siehe: VG Berlin, Beschl. v. 3.7.2024, 26 K 133/24, juris Rn. 226 m.w.N.). Denn die Gegenüberstellung zeigt vorliegend sowohl bei einem Vergleich der Endstufen als auch beim Vergleich der Erfahrungsstufe des Klägers eine deutliche Beeinträchtigung des Abstandsgebots. Randnummer 73
(5)Der Vergleich zeigt, dass das Abstandsgebot beeinträchtigt ist, weil die Abstände der Besoldung der genannten Besoldungsgruppen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls „erheblich vermindert“ worden sind. Randnummer 74 Der Besoldungsergänzungszuschuss führt dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen teilweise vollständig nivelliert oder Abstände zumindest erheblich vermindert werden [dazu (a) und die Tabellen unter (d)]. Dass gegenwärtig nur wenige Beschäftigte den Besoldungsergänzungszuschuss tatsächlich in Anspruch nehmen, ist unerheblich [dazu (b)]. Es macht hinsichtlich der Beeinträchtigung des Abstandsgebots auch keinen Unterschied, dass der
den Angaben der Beklagten in der Regel nur für einen vorübergehenden Zeitraum gewährt wird [dazu (c)]. Randnummer 75 (a) Der
§ 45aHmb
BesG i.V.m. Anlage VIIa wird nicht unabhängig von der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten gewährt. Mit ihm soll die Besoldung „aufgefüllt“ werden, bis (und damit) sie den Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht mehr unterschreitet (Bü-Drs. 22/12727, S. 43). Die Gewährung des Besoldungsergänzungszuschusses und dessen Höhe hängt aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung von der Besoldungsgruppe und der Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten ab [siehe dazu schon oben unter 3. a) aa)
(2)(b)]. Im Unterschied zum Familienzuschlag bewirkt der Besoldungsergänzungszuschuss nicht nur eine Nivellierung der Besoldung verschiedener Besoldungsgruppen aufgrund einer unterschiedlichen Familienstruktur, sondern führt auch dazu, dass bei identischer Familienkonstellation (gleiche Anzahl an Kindern, gleich hohes Einkommen der zweiten erwachsenen Person) die Gesamtbesoldung verschiedener Besoldungsgruppen vollständig nivelliert wird [siehe dazu (d); vgl. auch: Schwan, Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes v. 12.10.2023, S. 54, 105 („Einheitsbesoldung“)]. Randnummer 76 Diese Nivellierung lässt sich nicht mit den Ausführungen in dem Entwurf für das Besoldungsstrukturgesetz rechtfertigen, nach denen es „[b]ereits nach der geltenden Rechtslage […] bei allen Dienstherren möglich [ist], dass die Gesamtbesoldung einer kinderreichen Beamtin oder eines kinderreichen Beamten höher ist als die Gesamtbesoldung einer kinderlosen Beamtin oder eines kinderlosen Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, ohne dass dieser Umstand jemals als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen worden ist“ (Bü-Drs. 22/12727, S. 7). Diese Ausführungen betreffen nicht den Abstand der Besoldung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten in unterschiedlichen Besoldungsgruppen, sondern beziehen sich lediglich auf wegen ihrer unterschiedlichen Familiensituation in Bezug auf das Abstandsgebot nicht vergleichbare Beamtinnen und Beamten. Zum Familienzuschlag führt die Beklagte zwar zutreffend aus: „Das Abstandsgebot ist auch bei Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern mit Kindern beachtet, solange diese eine in angemessenem Umfang höhere Besoldung haben als nächstniedrigere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter mit identischer Familienzuschlagsberechtigung .“ (Schriftsatz v. 13.9.2024, S. 7, Hervorhebung nicht im Original). Diese Differenzierung gilt aber entsprechend beim Besoldungsergänzungszuschuss. Darüber hinaus soll der Besoldungsergänzungszuschuss in seiner aktuellen Ausgestaltung – anders als beispielsweise ein Ortszuschlag – nicht einen bei den Beamtinnen und Beamten in einer bestimmten Höhe und unabhängig von ihrer Besoldung bestehenden besonderen Bedarf, sondern ein – in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe – nach der Vorstellung des Gesetzgebers ansonsten unzureichendes (Grund-)Einkommen der jeweiligen Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien anheben. Randnummer 77 (
- b)Dass nach den in § 45a HmbBesG aufgestellten Voraussetzungen gegenwärtig nur wenige Personen den Besoldungsergänzungszuschuss tatsächlich in Anspruch nehmen, ändert nichts daran, dass die gesetzliche Grundkonzeption das Abstandsgebot beeinträchtigt und dies den Kläger in seinen Rechten verletzt. Das mengenmäßige Verhältnis der tatsächlich betroffenen Personen zur Gesamtanzahl der Beamtinnen und Beamten ist bei der vorliegenden strukturellen Beeinträchtigung des Abstandsgebots rechtlich nicht relevant. Randnummer 78 In seiner Entscheidung zur Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter hat das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Abstandsgebots nicht berücksichtigt, wie viele Menschen die Regelungen betrafen, die es für verfassungswidrig gehalten hat, sondern abstrakt die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamtinnen und Beamter in unterschiedlichen Besoldungsgruppen verglichen (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris; so im Ergebnis auch OVG Bremen, Urt. v. 16.12.2020, 2 D 291/19, juris Rn. 39, 56-60). Aus der Entscheidung ergibt sich zudem, dass eine „Preisgabe“ des Abstandsgebots jedenfalls dann nicht auf „Ausnahmefälle“ begrenzt ist, wenn sie sich – wie vorliegend – über mehrere Laufbahngruppen hinweg erstreckt (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 60). Randnummer 79 Gleiches gilt aus entsprechenden Erwägungen für die Überlegung des Bundesverfassungsgerichts, ob mit höheren Ämtern durchgängig oder nur „in aller Regel“ höhere Dienstbezüge verbunden sein müssen (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 24 f. m.w.N.; siehe dazu auch: VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 69). Hieraus ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls keine vorliegend relevante Begrenzung des Abstandsgebots. Randnummer 80 Ohne dass es hierauf noch ankommt, ist hinsichtlich der Anzahl der von der vorliegenden Beeinträchtigung des Abstandsgebots betroffenen Personen anzumerken, dass die von der Beklagten angeführten Zahlen nur diejenigen Personen abbilden, die den Besoldungsergänzungszuschuss in seiner aktuellen – zu beanstandenden – Ausgestaltung auch erhalten haben. Von der Beeinträchtigung des Abstandsgebots sind nach Ansicht der Kammer aber nicht nur diese Personen, sondern darüber hinaus auch alle Beamtinnen und Beamten betroffen, die im Jahr 2022 gerade keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhielten, den Zuschuss in einer niedrigen Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe aber erhalten hätten. Betroffen sind ferner alle Beamtinnen und Beamten, die im Jahr 2022 zwar einen Besoldungsergänzungszuschuss erhielten, aber in einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder Erfahrungsstufe einen höheren Zuschuss erhalten hätten. Ob es bei der gegenwärtig eher geringen Inanspruchnahme des Besoldungsergänzungszuschusses bleibt, erscheint perspektivisch zudem fraglich, wenn man davon ausgeht, dass der Besoldungsergänzungszuschuss möglicherweise auch einen Anreiz für den Verzicht auf eine bloß geringfügige Beschäftigung der Ehegatten schaffen und damit einen Anstieg des Anteils von Alleinverdienerfamilien bewirken könnte (vgl. Finanzministerin des Landes Schleswig-Holsteins, Schreiben an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14.3.2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 10 f.). Die Kammer folgt insofern auch nicht der Argumentation der Beklagten, dass deutlich mehr als 99 % der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter nicht von der Beeinträchtigung des Abstandsgebots betroffen seien. Randnummer 81 (
- c)Hinsichtlich der Beeinträchtigung des Abstandsgebots macht es auch keinen Unterschied, dass der
den Angaben der Beklagten in der Regel aufgrund vorübergehender Umstände eines besonderen Lebensabschnittes gewährt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht relevant. Die von dem Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Regelung zur Verzögerung der Besoldungserhöhung nach Beförderungen verzögerte die Besoldungserhöhung um einen Zeitraum von „lediglich“ zwei Jahren, ohne dass dies hinsichtlich ihrer Verfassungswidrigkeit einen Unterschied gemacht hätte (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris). Bei der Entscheidung zum Auslaufen der Ostbesoldung wurde unter anderem eine Verzögerung der Besoldungserhöhung um vier Monate als Beeinträchtigung des Abstandsgebots angesehen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 25, 87 ff.; zu verzögerten Besoldungsanpassungen als Beeinträchtigung des Abstands- und nicht des Gleichbehandlungsgebots siehe: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45). Entscheidend ist wie auch beim Mindestabstandsgebot, ob die Besoldung in dem konkreten streitgegenständlichen Zeitraum die Anforderungen des jeweiligen Gebots erfüllt. Randnummer 82 Inwiefern es sich ohnehin aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergeben müsste, dass der Abstand der Besoldung unterschiedlicher Besoldungsgruppen nur ausnahmsweise und gegebenenfalls vorübergehend eingeebnet oder erheblich reduziert wird, kann damit dahinstehen. Randnummer 83 (
- d)Der Besoldungsvergleich zeigt, dass bei Beamtinnen und Beamten wie dem Kläger die Abstände der Besoldungsgruppe A 10 zu niedrigeren Besoldungsgruppen erheblich vermindert werden. Randnummer 84 Nach obigen Maßstäben werden bei dem untenstehenden Vergleich für die Besoldungsgruppe A 10 sowohl die konkrete Erfahrungsstufe des Klägers (Stufe 4) als auch die Endstufe zugrunde gelegt. Dabei wird jeweils berücksichtigt, ob in den zu vergleichenden niedrigeren Besoldungsgruppen ein Ehegatteneinkommen, das dem konkreten Einkommen der Ehefrau des Klägers (Bruttojahreseinkommen: 2.403,86 Euro) entspricht, überhaupt zur Gewährung eines Besoldungsergänzungszuschusses führen würde. Der Familienzuschlag und die Sonderzahlung in Höhe von 300 Euro je Kind werden hingegen nicht berücksichtigt. Ihre Berücksichtigung würde vorliegend keinen relevanten Unterschied machen [vgl. dazu die Tabelle (
- bb)mit der beispielhaft erstellten Tabelle (cc)]. Randnummer 85 Dargestellt werden die Abstände jeweils mit dem positiven Prozentwert, um den die Besoldung der höheren Besoldungsgruppe über der Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe liegt (Besoldung der höheren Besoldungsgruppe / Besoldung der niedrigeren Besoldungsgruppe x 100-100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59). Die Verringerung der Abstände wird mit dem positiven Prozentwert dargestellt, um den sich der Abstand verringert hat (100 - neuer Abstand/ursprünglicher Abstand x 100; vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2018, 2 BvL 3/15, BVerfGE 150, 169, juris Rn. 59). Randnummer 86 Es zeigt sich, dass die Abstände zumindest in einer das Abstandsgebot beeinträchtigenden Weise vermindert werden. Sowohl bei einem Abstellen auf die Erfahrungsstufe des Klägers als auch bei einem Abstellen auf die Endstufe der Besoldungsgruppe gibt es hinsichtlich des Abstands der Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 9 keine nennenswerte Verminderung des Abstands. Es kommt jedoch zu einer erheblichen Verminderung des Abstands zwischen den Besoldungsgruppen A 10 und A 6 um 40,42 % (Endstufe) beziehungsweise 76,3 % (Stufe 4). Randnummer 87 Dies würde ebenso gelten, wenn man den Vergleich nicht konkret unter Berücksichtigung eines Ehegatteneinkommens in Höhe von 2.403,86 Euro, sondern abstrakt für eine Alleinverdienerfamilie vornehmen würde. In diesem Fall würde lediglich in der Tabelle (
- aa)bei der für das vorliegende Ergebnis nicht relevanten Besoldungsgruppe A 9 im Jahr 2022 ein Besoldungsergänzungszuschuss in Höhe von 68 Euro monatlich in den Vergleich einzustellen sein und zusätzlich zu einer Verringerung der Abstände von der Besoldungsgruppe A 10 zur Besoldungsgruppe A 9 führen. Randnummer 88 Tabelle (aa): A 10, Stufe 4 Randnummer 89 A 10 A 9 (LBG 2) A 6 2017 Grundgehalt (Monat) 3.172,82 Euro 2.893,26 Euro 2.477,77 Euro Allg. Stellenzulage (Monat) 87,22 Euro 87,22 Euro 20,07 Euro Insgesamt (Jahr) 39.120,48 Euro 35.765,76 Euro 29.974,08 Euro Abstand zu A 10 9,38 % 30,51 % 2021 Grundgehalt (Monat) 3.493,32 Euro 3.185,52 Euro 2.728,06 Euro Stellenzulage (Monat) 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.184,49 Euro 1.082,91 Euro 907,56 Euro Insgesamt (Jahr) 44.256,81 Euro 40.461,63 Euro 33.909,60 Euro Abstand zu A 10 9,38 % 30,51 % 2022 Grundgehalt 01-11/2024 3.493,32 Euro 3.185,52 Euro 2.728,06 Euro Stellenzulage 01-11/2024 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Grundgehalt 12/2024 3.591,13 Euro 3.274,71 Euro 2.804,45 Euro Stellenzulage 12/2024 98,73 Euro 98,73 Euro 22,73 Euro BEZ (Monat) 0 Euro 0 Euro 615,00 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.187,25 Euro 1.085,44 Euro 909,67 Euro Insgesamt (Jahr) 44.360,07 Euro 40.556,04 Euro 41.368,72 Euro Abstand zu A 10 9,38 % 7,23% Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2017 um 0 % 76 , 3 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2021 um 0 % 76 , 3 % Randnummer 90 Tabelle (bb): A 10, Stufe 8 Randnummer 91 A 10 A 9 (LBG2) A 6 2017 Grundgehalt (Monat) 3.636,76 Euro 3.260,63 Euro 2.683,37 Euro Stellenzulage (Monat) 87,22 Euro 87,22 Euro 20,07 Euro Insgesamt (Jahr) 44.687,76 Euro 40.174,20 Euro 32.441,28 Euro Abstand zu A 10 11 , 23 % 37,75 % 2021 Grundgehalt (Monat) 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage (Monat) 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.353,05 Euro 1.216,39 Euro 982,26 Euro Insgesamt (Jahr) 50.554,97 Euro 45.448,87 Euro 36.700,74 Euro Abstand zu A 10 11,23 % 37,75 % 2022 Grundgehalt 01-11/2024 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage 01-11/2024 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Grundgehalt 12/2024 4.116,24 Euro 3.690,52 Euro 3.037,15 Euro Stellenzulage 12/2024 98,73 Euro 98,73 Euro 22,73 Euro BEZ (Monat) 0 Euro 0 Euro 382,00 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.356,21 Euro 1.219,23 Euro 984,55 Euro Insgesamt (Jahr) 50.672,94 Euro 45.554,92 Euro 41.370,37 Euro Abstand zu A 10 11 , 23 % 22 , 49 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2017 um 0 % 40 , 42 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2021 um 0 % 40 , 42 % Randnummer 92 Tabelle (cc): A 10, Stufe 8 mit Familienzuschlägen und kinderbezogener Sonderzahlung Randnummer 93 A 10 A 9 (LBG2) A 6 2017 Grundgehalt (Monat) 3.636,76 Euro 3.260,63 Euro 2.683,37 Euro Stellenzulage (Monat) 87,22 Euro 87,22 Euro 20,07 Euro Familienzuschlag (Monat) 349,50 Euro 349,50 Euro 349,50 Euro Sonderzahlung Kinder (Jahr) 600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro Insgesamt (Jahr) 49.481,76 Euro 44.968,20 Euro 37.235,28 Euro Abstand zu A 10 10 , 04 % 32 , 89 % 2021 Grundgehalt (Monat) 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage (Monat) 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.353,05 Euro 1.216,39 Euro 982,26 Euro Familienzuschlag (Monat) 384,80 Euro 384,80 Euro 384,80 Euro Sonderzahlung Kinder (Jahr) 600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro Insgesamt (Jahr) 55.772,57 Euro 50.666,47 Euro 41.918,34 Euro Abstand zu A 10 10,08% 33 , 05 % 2022 Grundgehalt 01-11/2024 4.004,12 Euro 3.590,00 Euro 2.954,43 Euro Stellenzulage 01-11/2024 96,04 Euro 96,04 Euro 22,11 Euro Grundgehalt 12/2024 4.116,24 Euro 3.690,52 Euro 3.037,15 Euro Stellenzulage 12/2024 98,73 Euro 98,73 Euro 22,73 Euro BEZ (Monat) 0 Euro 0 Euro 382,00 Euro Familienzuschlag (Monat) 485,96 Euro 485,96 Euro 485,96 Euro Sonderzahlung Kinder (Jahr) 600,00 Euro 600,00 Euro 600,00 Euro Angleichungszulage (Jahr) 1.356,21 Euro 1.219,23 Euro 984,55 Euro Insgesamt (Jahr) 57.104,46 Euro 51.986,44 Euro 47.801,89 Euro Abstand zu A 10 9,84 % 19 , 46 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2017 um 1,99 % 40 , 83 % Verringerung des Abstands im Vergleich zu 2021 um 2,38 % 41 , 11 % Randnummer 94
- bb)Die Beeinträchtigung des Abstandsgebots ist auch nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung ergibt sich weder aus dem Verbot der Neuverschuldung [dazu
(1)] noch aus besonderen sozialen Belangen [dazu
(2)]. Es liegen auch keine rechtmäßige Pauschalierung [dazu
(3)] und keine rechtmäßige Umgestaltung des Besoldungssystems vor [dazu
(4)]. Randnummer 95
(1)Es kann offen bleiben, ob eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots wegen des Verbots der Neuverschuldung nach Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99; VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132). Eine solche Rechtfertigung ist für die Beeinträchtigung des Abstandsgebots im Jahr 2022 nicht ersichtlich und wird in den Gesetzgebungsmaterialien auch nicht ansatzweise erwähnt. Randnummer 96
(2)Entsprechendes gilt für eine Rechtfertigung durch besondere soziale Belange. Ob diese eine Beeinträchtigung des Abstandsgebots ausnahmsweise rechtfertigen können, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 99; ebenso: BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27; vgl. VG Berlin, Beschl. v. 4.12.2023, 5 K 77/21, juris Rn. 132). Unabhängig davon, ob eine solche Rechtfertigung möglich ist, sind für die vorliegende Beeinträchtigung des Abstandsgebots jedenfalls keine besonderen sozialen Belange ersichtlich, die sie in einem ausreichenden Maße rechtfertigen könnten [dazu (
- a)bis (d)]. Randnummer 97 (
- a)Dass der Besoldungsergänzungszuschuss nur „zielgerichtet“ in den Fallgestaltungen greifen soll, „bei denen die Gefahr einer Unteralimentation besonders hoch wäre“ (Bü-Drs. 22/12727, S. 43), ist als Rechtfertigung unzureichend. Die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beamtinnen und Beamten rechtfertigt die hier infrage stehende Schlechterstellung der Personen in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nicht. Randnummer 98 Zwar war es nach (älterer) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht sachwidrig, von Empfängerinnen und Empfängern höherer Bezüge bei einer allgemeinen Anpassung einen begrenzten „Sparbeitrag“ mit der Erwägung zu fordern, dass sie von einer allgemeinen Teuerung, zu deren Ausgleich die lineare Erhöhung der Besoldung und Versorgung beitragen soll, jedenfalls teilweise weniger stark betroffen sind (BVerfG, Beschl. v. 23.10.2001, 2 BvR 666/00, juris Rn. 5; BVerfG, Beschl. v. 2.6.2001, 2 BvR 571/00, juris Rn. 5 m.w.N.; jeweils zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B sowie den Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10). Unabhängig davon, inwiefern diese Rechtsprechung noch Bestand hat, kämen solche Überlegungen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – zumindest im Besoldungsrecht – allenfalls dann in Betracht, wenn davon ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger höherer Bezüge betroffen wären (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 94 f., zumindest mit Infragestellung der bisherigen Rechtsprechung). Beamtinnen und Beamte mit einer Besoldung bis einschließlich jener nach der Besoldungsgruppe A 10 gehören jedenfalls nicht zu dieser Gruppe (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 95; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 26/12, juris Rn. 20; BVerwG, Urt. v. 12.12.2013, 2 C 49/11, BVerwGE 148, 328, juris Rn. 40). Zudem ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zeitversetzte oder gestufte Inkraftsetzung der Besoldungserhöhung für höhere Besoldungsgruppen als Ausdruck einer sozialen Staffelung im Lichte des Abstandsgebots zumindest verfassungsrechtlich bedenklich. Eine deutliche Verringerung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungsgruppen infolge unterschiedlich hoher linearer Anpassungen bei einzelnen Besoldungsgruppen oder zeitlich verzögerter Besoldungsanpassungen indizierten einen „Verstoß“ gegen das Abstandsgebot (BVerfG, Beschl. v. 17.11.2015, 2 BvL 19/09, BVerfGE 140, 240, juris Rn. 91 f.; vgl. auch: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 45 („Indiz für eine unzureichende Alimentation“); VerfGH NRW, Urt. v. 1.7.2014, 21/13, juris Rn. 84 f.). Randnummer 99 Abgesehen davon ist nach der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Differenzierung zwischen einem (allgemeinen) Grundbedarf und darüber hinausgehenden, amtsangemessenen Bedarfen nicht überzeugend. Es ist vielmehr von einem dem jeweiligen Amt angemessenen Gesamtbedarf auszugehen. Innerhalb des jeweils „amtsangemessenen“ Unterhalts ist keine Differenzierung in verschiedene Bedarfe angelegt, weshalb es beim Abstandsgebot auch nicht auf absolut, sondern auf relativ gleichbleibende Abstände in der Besoldung der unterschiedlich bewerteten Ämter ankommt (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 96). Wenn der Besoldungsgesetzgeber für niedrigere Besoldungsgruppen eine Anpassung in bestimmter Höhe als für eine amtsangemessene Alimentation erforderlich erachtet, muss er sich hieran – zumindest im Grundsatz – für alle Beamtinnen und Beamten festhalten lassen (BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 98; vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.2021, 2 C 17/19, juris Rn. 27). Randnummer 100 (
- b)Auch der Umstand, dass der Besoldungsergänzungszuschuss zur Wahrung des Mindestabstands zur Grundsicherung eingeführt worden ist (Bü-Drs. 22/12727, S. 42 f.), kann die Beeinträchtigung des Abstandsgebots nicht rechtfertigen. Eine „Einheitsbesoldung“ (so Schwan, Stellungnahme zum Entwurf eines Hamburgischen Besoldungsstrukturgesetzes v. 12.10.2023, S. 54, 105) mehrerer Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen auf dem Niveau des Mindestabstands zur Grundsicherung könnte zwar den Mindestabstand wahren, führt aber im Ergebnis dazu, dass es für die betroffenen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen keine abgestufte Besoldung mehr gibt und zum Beispiel Beförderungen nicht mehr honoriert werden. Für höhere Besoldungsgruppen werden die Abstände jedenfalls erheblich gestaucht. Dies ist mit den Vorgaben des Abstandsgebots und seinem Sinn und Zweck nicht vereinbar. Randnummer 101 (
- c)Ebenso wenig verfängt das Argument der Beklagten, dass die Höhe des Besoldungsergänzungszuschusses auf das Erforderliche begrenzt und ein mögliches Übersteigen der Besoldung aus einem höheren Amt gerade dadurch eingeschränkt würde, dass der Besoldungsgesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, den Besoldungsergänzungszuschuss linear zur nächsthöheren Besoldungsstufe ansteigen zu lassen. Die Besoldung eines Beamten oder einer Beamtin mit einer vierköpfigen Familie einschließlich einer zweiten erwachsenen Person mit geringem Einkommen erreicht oder übersteigt gerade deshalb die Besoldung einer entsprechenden Beamtin oder eines entsprechenden Beamten in einer höheren Besoldungsgruppe, weil der Hamburger Gesetzgeber von der genannten Ausgestaltung des Besoldungsergänzungszuschusses abgesehen hat. Randnummer 102 (
- d)Auch das Ziel, „zusätzliche Fehlanreize auf das absolut Erforderliche“ zu begrenzen (so für den strukturell vergleichbaren Familienergänzungszuschlag in Schleswig-Holstein: Schreiben der Finanzministerin des Landes Schleswig-Holsteins an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14.3.2022, LT-Umdruck 19/7321, Anlage 1, S. 10), rechtfertigt die dargelegte Stauchung oder Einebnung der Besoldung unterschiedlicher Besoldungsgruppen nicht. Zwar schafft der Besoldungsergänzungszuschuss möglicherweise tatsächlich den insoweit von der Beklagten besorgten Anreiz, dass Ehegatten auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Dies ist jedoch Folge des gewählten Grundansatzes und kann nicht als Rechtfertigung für damit verbundene Verstöße gegen das Abstandsgebot dienen. Randnummer 103
(3)Der Hinweis, dass der Besoldungsgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Besoldung den maßgeblichen Bedarf der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern individuell oder gruppenbezogen erfassen kann (Bü-Drs. 22/12727, S. 43 mit Hinweis auf: BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 61 m.w.N.), ist ebenfalls nicht geeignet, die Beeinträchtigung des Abstandsgebots zu rechtfertigen. Vorliegend geht es nicht wie in der herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten aufgrund unterschiedlicher Bedarfe wegen unterschiedlich hoher Wohnkosten. Der Besoldungsergänzungszuschuss knüpft nicht an Bedarfe an, sondern an die Einkommenssituation der Beamtenfamilie. Bei der Ermittlung des Familieneinkommens wird – anders als bei Ortszuschlägen – nicht ausschließlich auf besoldungsexterne Faktoren abgestellt, sondern ganz wesentlich auch auf die Besoldungsgruppe und die Erfahrungsstufe der Beamtinnen und Beamten [dazu oben unter 3. a) aa)
(2)(b)]. Randnummer 104
(4)Die Beeinträchtigung des Abstandsgebots lässt sich auch nicht durch die Einführung der Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße und als eine damit verbundene „Umgestaltung des Besoldungssystems“ rechtfertigen. Auch im Rahmen einer grundsätzlichen Systemveränderung muss die Besoldung so konzipiert werden, dass dem Abstandsgebot Genüge getan wird (Lindner, ZBR 2014, 361, 363). Es muss gewährleistet bleiben, dass mit einem höheren Amt höhere Bezüge einhergehen (BVerfG, Beschl. v. 17.1.2017, 2 BvL 1/10, BVerfGE 145, 1, juris Rn. 37; vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.7.1983, 2 BvR 460/80, BVerfGE 64, 367, juris Rn. 35; BVerfG, Beschl. v. 4.2.1981, 2 BvR 570/76, BVerfGE 56, 146, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 105
- b)Es kann offen bleiben, ob die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung im Jahr 2022 zudem wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig sind, weil sie Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 – wie den Kläger – ohne sachlichen Grund im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen oder Erfahrungsstufen benachteiligen. Randnummer 106 Eine ohne sachlichen Grund vorgenommene besoldungsrechtliche Schlechterstellung von Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu anderen Beamtinnen und Beamten verletzt die Rechte der benachteiligten Beamtinnen und Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 23, 26 f.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 88; vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.6.2012, 2 BvR 1397/09, juris Rn. 53 ff., 64 ff. (nur Art. 3 Abs. 1 GG); BVerfG, Beschl. v. 4.4.2001, 2 BvL 7/98, BVerfGE 103, 310, juris Rn. 39-45, 71 (nur Art. 3 Abs. 1 GG); VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 54). Der Gesetzgeber hat einen weiten Entscheidungsspielraum und es ist insbesondere nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste und gleichzeitig gänzlich mängel- und reibungsfreie Lösung gewählt hat. Es muss sich für die Regelung aber ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lassen (zum Vorstehenden siehe BVerfG, Beschl. v. 16.10.2018, 2 BvL 2/17, BVerfGE 149, 382, juris Rn. 18; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvL 10/11, juris Rn. 81 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 23.5.2017, 2 BvR 883/14, BVerfGE 145, 304, juris Rn. 85; VerfGH BW, Urt. v. 12.7.2024, 1 GR 24/22, juris Rn. 52). Randnummer 107 Die Regelungen des Hamburgischen Besoldungsgesetzes für die Besoldung im Jahr 2022 führen zu einer Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten verschiedener Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen [dazu aa)]. Ob hierfür ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund vorliegt, kann dahinstehen [dazu bb)]. Randnummer 108
- aa)Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Beamtinnen und Beamten in höheren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen, deren Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, im Unterschied zu Beamtinnen und Beamten in niedrigeren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen nach § 45a HmbBesG in Verbindung mit Anlage VIIa zum HmbBesG keinen Besoldungsergänzungszuschuss erhalten und dass Begünstigte des Besoldungsergänzungszuschusses – wie der Kläger – weniger Zuschuss erhalten als Beamtinnen und Beamten in einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder einer niedrigeren Erfahrungsstufe siehe dazu schon oben unter 3.
- a)aa)
(2)(b)]. Randnummer 109
- bb)Ob hierfür ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund vorliegt, kann dahinstehen, weil die Besoldung des Klägers im Jahr 2022 bereits aufgrund der Verletzung des Abstands- [dazu 3. a)] und des Mindestabstandsgebots [dazu 3. b)] verfassungswidrig ist. Es stellt sich jedoch die Frage, warum nach der aktuellen gesetzgeberischen Konzeption des Hamburger Besoldungsrechts – einschließlich der Umstellung auf die Zweiverdienerfamilie als Bezugsgröße für die Bemessung der Besoldung – nicht alle Beamtinnen und Beamten hinsichtlich des Besoldungsergänzungszuschusses im Wesentlichen gleich behandelt werden. Randnummer 110 Zu dem Familienzuschlag ab dem dritten Kind enthält der Gesetzentwurf für das Besoldungsstrukturgesetz die folgenden und auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruhenden Ausführungen: „Im Ergebnis verlangt daher das Prinzip amtsangemessener Alimentation zur Deckung des Mehrbedarfs dritter und weiterer Kinder zusätzliche Leistungen, um die Auszehrung der familienneutralen allgemeinen Gehaltsbestandteile durch Unterhaltsleistungen zu verhindern“. Weiter wird in der Entwurfsbegründung ausgeführt: „War es bisher der Beamtin oder dem Beamten nicht zuzumuten, zur Befriedigung der Bedarfe der dritten und weiteren Kinder auf die sogenannten familienneutralen Bezügebestandteile zurückzugreifen, ist bei einem Familienmodell mit einem hinzuverdienenden Ehegatten ein Rückgriff auf das Familieneinkommen zur Deckung weiterer Bedarfe der Kinder zu verhindern, um eine übermäßige Auszehrung des gemeinsamen Familieneinkommens zu vermeiden. […] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss in diesem Fall daher die Besoldung grundsätzlich einen größeren Beitrag zum Familieneinkommen leisten, um Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern einen amtsangemessenen Unterhalt zu sichern. Es ist mithin geboten, bei Familien mit mehr als zwei Kindern den erforderlichen Ausgleich zur Deckung des Mehrbedarfs des dritten und jeden weiteren Kindes allein über die Besoldung sicherzustellen“ (zum Vorstehenden Bü-Drs. 22/12727, S. 46 f. unter Bezugnahme auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG). Randnummer 111 Es ist jedenfalls aus der Entwurfsbegründung nicht ersichtlich, warum diese gesetzgeberischen Erwägungen im aktuellen Hamburger Besoldungsrecht nicht entsprechend für alle Familien gelten, in denen es zwar gegebenenfalls nicht mehr als zwei Kinder, aber auch keine zweite erwachsene Person gibt, die durch eigene Erwerbstätigkeit in dem vom Gesetzgeber regelhaft angenommenen Umfang zum Familieneinkommen beiträgt. Nach der Konzeption des Gesetzgebers ist die Zweiverdienerfamilie die Bezugsgröße zur Bemessung der Besoldung aller Beamtinnen und Beamten und die Höhe der Grundgehälter und der Familienzuschläge ist für alle Beamtinnen und Beamten entsprechend bestimmt (Bü-Drs. 22/12727, S. 2, 29 f., 47). Beamtinnen und Beamten in einer von der Bezugsgröße abweichenden Lebens- und Familiensituation müssen deshalb, wenn sie keinen oder bloß einen niedrigeren Besoldungsergänzungszuschuss erhalten, auf hierfür nicht konzipierte Besoldungsbestandteile zurückgreifen. Dies gilt für alle Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen gleichermaßen, so dass nicht erkennbar ist, warum der Gesetzgeber den Besoldungsergänzungszuschuss nur einem Teil der Beamtinnen und Beamten gewährt und zudem bei der Höhe nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe differenziert. Randnummer 112 Gründe, die diese Differenzierung tragen könnten, sind in der Entwurfsbegründung nicht ersichtlich. Die oben unter 3.
- a)
- bb)dargestellten Erwägungen dürften insoweit entsprechend zur Geltung kommen. Randnummer 113
- c)Das Mindestabstandsgebot ist im streitgegenständlichen Jahr 2022 nicht gewahrt. Randnummer 114 Bei dem Mindestabstandsgebot handelt es sich um einen eigenständigen, aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz. Es besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Beamtinnen geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47 m.w.N.). Randnummer 115 Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe der Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht eingehalten, liegt allein hierin eine Verletzung des Alimentationsprinzips (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Beschl. v. 25.9.2024, 2 A 11745/17.OVG, juris Rn. 130; VGH Kassel, Beschl. v. 30.11.2021, 1 A 863/18, juris Rn. 101, 108; Bü-Drs. 22/12727, S. 2). Randnummer 116 Ausgehend hiervon ist zu überprüfen, ob die Besoldung in der Besoldungsgruppen A 10 im Jahr 2022 den Mindestabstand unterschreitet. Dazu ist zunächst der maßgebliche Wert des Grundsicherungsniveaus im jeweiligen Jahr zu bestimmen [dazu aa)]; diesem ist sodann die Nettoalimentation [dazu bb)] gegenüberzustellen. Diese Gegenüberstellung zeigt, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2022 unterhalb des Mindestabstands liegt [dazu cc)]. Dieser Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot ist nicht gerechtfertigt [dazu dd)]. Randnummer 117
- aa)Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der Grundsicherungsleistungsberechtigten staatlicherseits gewährt wird, unabhängig davon, ob diese zum von Verfassungs wegen garantierten Existenzminimum zählen oder über dieses hinausgehen, und ob zur Befriedigung der anerkannten Bedürfnisse Geldleistungen gewährt oder bedarfsdeckende Sach- oder Dienstleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50). Hierzu zählen Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder, Kosten der Unterkunft, Kosten der Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Mehrbedarfe und ggf. sonstige geldwerte Vorteile (vgl. insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023, 26 K 128/23, juris Rn. 207). Randnummer 118 Zur möglichen Berechnung hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt, dass die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, die derzeit zusammen mit den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch den Kern des Grundsicherungsniveaus bilden, nur teilweise auf gesetzgeberischen Pauschalierungen beruhen (so etwa hinsichtlich der Regelbedarfe); im Übrigen knüpft der Sozialgesetzgeber an die tatsächlichen Bedürfnisse an (insbesondere bei den Kosten der Unterkunft, § 22 SGB II). Deshalb divergiert die Höhe der Gesamtleistungen bei gleicher Haushaltsgröße erheblich (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 51). Ist der Gesetzgeber gehalten, den Umfang der Sozialleistungen realitätsgerecht zu bemessen, kann dies nicht ohne vereinfachende Annahmen gelingen. Die zu berücksichtigenden Positionen müssen notwendigerweise typisiert werden. Weder der in erster Linie zur Durchführung einer entsprechenden Berechnung berufene Besoldungsgesetzgeber noch das zur Nachprüfung berufene Bundesverfassungsgericht muss sich an atypischen Sonderfällen orientieren. Die Herangehensweise muss jedoch von dem Ziel bestimmt sein, sicherzustellen, dass die Nettoalimentation in möglichst allen Fällen den gebotenen Mindestabstand zu dem in der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt. Damit kommt eine Orientierung an einem Durchschnittswert jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Varianz so groß ist, dass er in einer größeren Anzahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würde. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Steuergesetzgeber in der Vergangenheit unter Durchbrechung des Grundsatzes, dass kein Steuerpflichtiger infolge einer Besteuerung seines Einkommens darauf verwiesen werden dürfe, seinen existenznotwendigen Bedarf durch Inanspruchnahme von Staatsleistungen zu sichern, zugebilligt, sich bei einem erheblichen Preisgefälle auf dem Wohnungsmarkt hinsichtlich der Wohnkosten bei der Bemessung des Grundfreibetrags an einem „unteren Wert“ zu orientieren. Es hat dies aber unter der Bedingung getan, dass der Gesetzgeber zugleich zur ergänzenden Deckung des Bedarfs nach dem Einzelfall bemessene Sozialleistungen, wie etwa ein Wohngeld, zur Verfügung stellt. Weil die Besoldung der Beamtinnen und Beamten nicht dem Gewährleistungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG entzogen werden kann, darf der Besoldungsgesetzgeber sie, wenn es um die Einhaltung der aus dem Alimentationsprinzip folgenden Mindestanforderungen geht, indes nicht auf den Bezug von Sozialleistungen verweisen. Allenfalls dürfen tatsächlich bezogene Sozialleistungen auf die Bezüge angerechnet werden. Anderes gilt nur für das Kindergeld, weil mit ihm im Ausgangspunkt die – bei der Ermittlung des Nettogehalts ohnehin zu berücksichtigende – verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes bewirkt wird und es daher nur in bestimmten Fällen und in unterschiedlichem Umfang den Charakter einer Sozialleistung hat (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 52 m.w.N.). Randnummer 119 Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Berechnung des Grundsicherungsniveaus stellen keine für den Besoldungsgesetzgeber in jeder Einzelheit verbindliche Berechnungsgrundlage dar. Ihm stünde es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen und realitätsgerechten Methodik zu bestimmen. Ihn trifft jedoch die Pflicht, die ihm zu Gebote stehenden Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der Höhe der Grundsicherungsleistungen auszuschöpfen, um die Entwicklung der Lebensverhältnisse zu beobachten und die Höhe der Besoldung an diese Entwicklung kontinuierlich im gebotenen Umfang anzupassen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53 m.w.N.). Randnummer 120 Ausgehend hiervon nimmt die Kammer für das vorliegende Verfahren zunächst die von dem Besoldungsgesetzgeber in den infrage stehenden Besoldungsgesetzen – nach den zugehörigen Entwurfsbegründungen und unter ergänzender Berücksichtigung des Beklagtenvorbringens – zugrunde gelegte Methodik in den Blick, ohne dass vorliegend abschließender Klärung bedarf, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (überhaupt) so zu verstehen sind, dass eine von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte plausible und sachgerechte Methodik zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte (bzw. das zur Verwerfung allein berufene Bundesverfassungsgericht) verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 23.7.2014, 1 BvL 10/12, BVerfGE 137, 34, juris Rn. 81 f.). Randnummer 121 Soweit der von dem Besoldungsgesetzgeber gewählte Ansatz – (auch) in wesentlichen Teilaspekten – nicht den Anforderungen an eine realitätsgerechte und plausible Methodik genügt, orientiert sich die Kammer für das vorliegende Verfahren an der von dem Bundesverfassungsgericht vorgezeichneten Berechnungsgrundlage. Auf der Anwendungsebene zieht die Kammer entsprechend der Praxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu nur Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris, dort u.a. Rn. 16, 55, 124 ff., 141 ff.) die zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt verfügbare aktuelle Datengrundlage heran (vgl. dazu auch Stuttmann, NVwZ 2015, 1007, 1010). Insofern unterscheidet sich die gerichtliche Kontrolle ex-post von der in weiten Teilen prognostischen Vorgehensweise des Besoldungsgesetzgebers. Dennoch ist das Gericht nicht lediglich auf eine Überprüfung der gesetzgeberischen Prognose auf Schlüssigkeit und Plausibilität verwiesen, wenn die tatsächliche Entwicklung von der Prognose abgewichen ist. Randnummer 122 Anders als der Besoldungsgesetzgeber zieht die Kammer auch im Jahr 2022 an Grundsicherungsempfängerinnen und -empfänger sowie Beamtinnen und Beamte geleistete Einmalzahlungen in die Berechnung mit ein (so auch VG Koblenz, Beschl. v. 29.4.2024, 5 K 686/22.KO, juris Rn. 99 f.). Das betrifft auf beiden Seiten den Kinderbonus, auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Energiepreispauschale (§ 113 EStG) und auf Grundsicherungsseite Einmalzahlungen zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen. Das Argument, dass diese Leistungen allein die erheblichen inflationsbedingten Preissteigerungen oder pandemiebedingte Mehraufwendungen ausglichen und nur vorübergehender Natur seien (so Bü-Drs. 22/12727, S. 34), überzeugt nicht. Denn anders als im Rahmen des Vergleichs der Besoldungsentwicklung mit der Tariflohnentwicklung, dem Nominallohnindex und dem Verbraucherpreisindex, wo solchen vorübergehenden Leistungen kein erheblicher Einfluss auf die Entwicklung im 15-jährigen Betrachtungszeitraum zukommt, kommt es für die Betrachtung des Mindestabstandsgebots darauf an, was Beamtinnen und Beamten im Vergleich zu Grundsicherungsempfängerinnen und -empfängern im Jahr 2022 konkret an Alimentation zur Verfügung gestanden hat. Auch wenn Sonderzahlungen vorübergehender Natur sind, haben sie in dem Jahr doch sowohl das Grundsicherungs- als auch Alimentationsniveau erhöht. Eine Nichtberücksichtigung würde zu nicht gerechtfertigten Verzerrungen des Vergleichs führen. Umgekehrt sind keine Auswirkungen auf Folgejahre zu befürchten. Denn das Mindestabstandsgebot wird jeweils auf das konkrete Besoldungsjahr bezogen betrachtet. Auch gibt es nicht zwangsläufig Folgewirkungen auf künftige Besoldungsjahre, da der Besoldungsgesetzgeber bei einer Verletzung des Mindestabstandsgebots in einem Besoldungsjahr nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der Grundgehaltssätze gezwungen ist. Er kann auf vorübergehende Preissteigerungen o.ä. zum Beispiel auch durch die Gewährung von Einmalzahlungen reagieren. Nicht in die Betrachtung einbezogen wird dagegen auf Seite der Beamtinnen und Beamten die Corona-Sonderzahlung. Denn diese knüpft an das Bestehen eines Beamtenverhältnisses am 29. November 2021 an und stand damit u.a. ab Dezember 2021 ernannten Beamtinnen und Beamten oder vorher ohne Bezüge beurlaubten Beamtinnen und Beamten im Jahr 2022 nicht zur Verfügung (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Hamburgisches Corona-Sonderzahlungsgesetz). Im Übrigen ist die Corona-Sonderzahlung auch bereits in Verfahren betreffend die Besoldung des Jahres 2021 berücksichtigt worden (siehe z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 7.5.2024, 20 B 14/21 , juris Rn. 129 , 216, 231). Randnummer 123 Für die Bestimmung des Grundsicherungsniveaus wird auf eine vierköpfige Familie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, abgestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 47). Denn unabhängig von der Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber die Bezugsgröße einer Allein- oder Zweiverdienerfamilie zugrunde legt, wird die Besoldung dennoch immer noch für eine bis zu vierköpfige Familie bemessen (Bü-Drs. 22/12727 S. 26). Randnummer 124 Auf dieser Grundlage ergeben sich für das streitgegenständliche Jahr 2022 die folgenden Werte für die Regelbedarfssätze (sowie im Jahr ergänzend gewährte Zuzahlungen) für Eltern und Kinder [dazu
(1)], die Kosten der Unterkunft [dazu
(2)], die Kosten der Heizung [dazu
(3)], die Bedarfe für Bildung und Teilhabe [dazu
(4)], die Mehrbedarfe [dazu
(5)] sowie die sonstigen geldwerten Vorteile [dazu
(6)]. Insgesamt summieren sich diese Einzelposten zu einem Grundsicherungsniveau in Hamburg in Höhe von (mindestens) 37.469,10 Euro [dazu
(7)]. Randnummer 125
(1)Zur Befriedigung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts wird nach § 20 SGB II typisierend für unterschiedliche Lebensumstände für Erwachsene [dazu (a)] und Kinder [dazu (b)] ein monatlicher Pauschalbetrag anerkannt, dessen Höhe regelmäßig neu festgesetzt wird. Hinzuzurechnen sind für das Jahr 2022 gewährte Einmalzahlungen [dazu (c)]. Randnummer 126 (
- a)Für in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebende Erwachsene gilt gemäß § 20 Abs. 4 SGB II die Bedarfsstufe 2. In dieser Bedarfsstufe belief sich der monatliche Regelbedarf für jede erwachsene Person im Jahr 2022 auf 404 Euro (vgl. § 20 Abs. 1a SGB II i.V.m. §§ 28, 28a, 40 SGB XII i.V.m. der Anlage zu § 28 SGB XII). Auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die Elternteile der hier betrachteten vierköpfigen Vergleichsfamilie einen Betrag in Höhe von 9.696 Euro (12 x 404 Euro x 2). Randnummer 127 (
- b)Für Kinder richtet sich die Zuordnung zu einer Regelbedarfsstufe nach dem Lebensalter. Nach der Anlage zu § 28 SGB XII beträgt im Jahr 2022 Randnummer 128 - der Regelbedarfssatz für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 6) 285 Euro, Randnummer 129 - der Regelbedarfssatz für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 5) 311 Euro, sowie Randnummer 130 - der Regelbedarfssatz für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Regelbedarfsstufe 4) 376 Euro. Randnummer 131 Um diese Regelbedarfssätze in die Ermittlung des Grundsicherungsniveaus einzubeziehen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insoweit) auf die Berechnungsmethode im Existenzminimumbericht der Bundesregierung zurückgegriffen werden, wonach die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtend zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 54 m. Verw. auf BT-Drs. 19/5400, S. 6; ebenso BT-Drs. 20/4443, S. 7). Das ergibt je Kind einen gewichteten monatlichen Regelbedarfssatz in Höhe von 316,78 Euro [(6 Lebensjahre x 285 Euro + 8 Lebensjahre x 311 Euro + 4 Lebensjahre x 376 Euro) / 18 Lebensjahre]. Jeweils auf das gesamte Jahr gerechnet ergibt dies für die zwei Kinder der zugrunde zu legenden vierköpfigen Familie einen Gesamtbetrag von 7.602,72 Euro (12 x 316,78 Euro x 2). Zu addieren ist weiter der ab dem 1. Juli 2022 gewährte Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von monatlich jeweils 20 Euro (§ 72 SGB II bzw. § 145 SGB XII); auf das Jahr gerechnet sind dies für zwei Kinder 240 Euro (6 x 20 Euro x 2). Randnummer 132 (
- c)Hinzuzurechnen sind die Einmalzahlungen nach § 73 SGB II für den Monat Juli 2022 zum Ausgleich pandemiebedingter Mehraufwendungen in Höhe von 200 Euro pro Leistungsberechtigten in den Regelbedarfsstufen 1 und 2, d.h. insgesamt 400 Euro. Randnummer 133 Hinzu kommen ferner die nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) gewährten Einmalzahlungen in Höhe von 100 Euro pro Kind, d.h. in Höhe von 200 Euro für zwei Kinder. Denn diese sind nach dem Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus (in der Fassung vom 10. März 2021, BGBl. I S. 330) – anders als das Kindergeld (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 4 SGB XII) – nicht auf das Einkommen von Grundsicherungsempfängern und Grundsicherungsempfängerinnen anzurechnen. Randnummer 134
(2)Für die anzusetzenden Kosten einer angemessenen Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGB II) stellt die Kammer auf die Ergebnisse der vom Besoldungsgesetzgeber angewendeten Wohngeldmethode ab [dazu (a)]. Offenbleiben kann mangels Entscheidungserheblichkeit, ob die Wohngeldmethode nur eine nachrangige Methode zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstellt [dazu (b)]. Dementsprechend kann auch offen bleiben, ob die von der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Werte über das 95 %-Perzentil der tatsächlich für das Hamburger Stadtgebiet anerkannten Bedarfe für Unterkunftskosten, die gegebenenfalls vorrangig heranzuziehen wären, verwertbar sind [dazu (c)]. Randnummer 135 Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, juris Rn. 57). Das Sozialrecht sah mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der für die streitgegenständlichen Jahre gültigen Fassung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) vor, dass Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (dazu im Einzelnen BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58). Randnummer 136 (a) Als Mindestbetrag werden die Werte der Wohngeldmethode zugrunde gelegt. Diese Methode hat der Besoldungsgesetzgeber – mit dem Besoldungsstrukturgesetz nachträglich und zugleich erstmals – für das betreffende Besoldungsjahr gewählt (Bü-Drs. 22/12727, S. 34 f.; dagegen wurde in der Bü-Drs. 22/8848 jedenfalls für das Jahr 2021 noch auf die Fachanweisung „Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II“ der Sozialbehörde abgestellt, vgl. dort S. 34, 49 f., 71). Randnummer 137 Der vom Besoldungsgesetzgeber verfolgte Ansatz, die Unterkunftskosten inklusive Betriebskosten nach den Höchstbeträgen in § 12 i.V.m. Anlage 1 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 10 % zu bestimmen, wurde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamtenfamilien entnommen (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 45 ff.). Randnummer 138 Die Wohngeldmethode selbst wurde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt. Solange nicht aufgrund von § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 22b Abs. 1 SGB II durch Satzung oder Verordnung bestimmt wird, welche Kosten der Unterkunft beziehungsweise welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt werden, muss die Angemessenheit der Kosten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in einer mehrstufigen Einzelfallprüfung ermittelt werden: Zunächst ist die sogenannte abstrakte Angemessenheit der Miete zu bestimmen, für die es auf Wohnfläche, Wohnstandard (insbesondere Lage und Ausstattung) und örtliches Preisniveau ankommt (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1, juris Rn. 58 unter Bezugnahme auf BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7b AS 18/06 R, juris Rn. 20). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Randnummer 139 Die Heranziehung der Höchstbeträge des Wohngeldgesetzes dient hierbei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheit von Mieten, stellt dabei jedoch das letzte Mittel dar. In erster Linie ist die Angemessenheit nach einem schlüssigen behördlichen Konzept zu bestimmen; sofern ein solches nicht vorhanden ist, können die Sozialgerichte die Spruchreife etwa durch Heranziehung eines qualifizierten Mietspiegels herstellen. Nur wenn das nicht möglich ist, sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 %. Dadurch soll den Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts zumindest ansatzweise in Orientierung an gesetzgeberischen Entscheidungen – wenn auch für einen anderen Personenkreis – durch eine „Angemessenheitsobergrenze“ Rechnung getragen werden, die die Finanzierung extrem hoher und per se unangemessener Mieten verhindert (st. Rspr., vgl. BSG, Urt. v. 30.1.2019, B 14 AS 24/18 R, juris Rn. 30 m.w.N.). Der für den jeweiligen Wohnort maßgebliche wohngeldrechtliche Miethöchstbetrag ist mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % den Berechnungen zugrunde zu legen, weil die Festsetzung aufgrund der abweichenden Zweckrichtung des Wohngeldes nicht mit dem Anspruch erfolgt, die realen Verhältnisse auf dem Markt stets zutreffend abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020, 2 BvL 6/17, BVerfGE 155, 77, juris Rn. 50 mit Verweis auf BSG, Urt. v. 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R, juris Rn. 26 f.; Anwendung des Sicherheitszuschlags bestätigt für Unterkunftskosten im Jahr 2014 durch BSG, Urt. v. 21.7.2021, B 14 AS 31/20 R, juris Rn. 34