Auskunftsanspruch eines Mitbewerbers bei wettbewerbswidriger Werbung für Zahnpasta Orientierungssatz
(365)Vier-Streifen-Schuh ). Randnummer 52 Hinsichtlich der Berechnung des konkreten Schadens, also des entgangenen Gewinns sind die Preise der Werbung der Beklagten ersichtlich ohne Belang, aber auch hinsichtlich der Kompensation eines etwaigen Marktverwirrungsschadens sind die Auskünfte über den Umfang der Werbung, zu deren Erteilung die Beklagte verpflichtet und zu verurteilen ist, aussagekräftig und ausreichend, Angaben über die Kosten der Werbung hingegen nicht. III. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil des Auskunftsanspruchs ist mit einem Viertel des Gesamtstreitwerts zu bemessen. IV. Randnummer 54 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Sicherheitsleistung trägt dem zu schätzenden Aufwand der Beklagten Rechnung, der durch die zu erteilen Auskünfte verursacht wird, und ist nicht unter Zugrundelegung des Streitwerts zu bemessen. Hinsichtlich des Kostenausspruchs folgt Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1, Satz 3 ZPO. Sonstiger Langtext Berichtigungsbeschluss vom
- April 2019 Tenor: I. Das Endurteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 29.03.2019 wird im Tatbestand auf S. 6/7 hinsichtlich der Anträge der Parteien wie folgt gemäß § 319 ZPO berichtigt: Die Klägerin hat zunächst beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die nachstehend eingeblendeten Werbeanzeigen verbreitet worden sind und zwar unter Angabe - des Zeitraums und des Umfangs der online-Verbreitung und unter Angabe der Websites, auf denen die Verbreitung erfolgt ist, und - der für die Werbung insgesamt geleisteten Zahlungen, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Veröffentlichungen: (folgen Abbildungen wie aus dem Tenor ersichtlich); II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Aufgrund der Auskunft der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 27.02 2019 haben die Parteien den Antrag zu I.
- Spiegelstrich übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin stellt den Antrag zu I. 2.Spiegelstrich sowie den Antrag zu II. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. II. Es wird festgestellt, dass die Verurteilung der Beklagten im Tenor gemäß I. wegen der zuvor abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien wirkungslos ist, § 269 Abs.4 S.1 ZPO (analog). III. Die Zwangsvollstreckung aus dem Tenor zu I. des Urteils vom 29.3.2019 wird eingestellt. Gründe: I. Die Berichtigung im Tenor zu I. erfolgt gemäß § 319 ZPO von Amts wegen. Darauf sind die Parteien hingewiesen worden. Sie sind mit der Berichtigung einverstanden. Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Eine Berichtigung nach § 319 ZPO geht nach dem Wortlaut der Norm einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO vor (Zöller-Feskorn, ZPO,
- Aufl., § 319 Rz. 5). Es handelt sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die sich aus der Niederschrift der Sitzung vom
- Februar 2019 ergibt. Dort ist die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrags zu I.,
- Spiegelstrich, ebenso protokolliert worden wie die Antragstellung im übrigen. Insofern ist die Wiedergabe der Anträge im Urteil offensichtlich falsch. II. Die fälschlich ergangene Verurteilung der Beklagten im Sinne des ursprünglichen Klagantrags zu I.,
- Spiegelstrich, kann hingegen nicht gemäß § 319 ZPO korrigiert werden, da diese Tenorierung von der Kammer so gewollt war, wenn auch in der Sache irrtümlich. Die Tatbestandsberichtigung hat eine Änderung des Urteils im übrigen nicht zur Folge (§ 320 Abs.5 ZPO). Da die Verurteilung nach Fortfall der Rechtshängigkeit erfolgte, ist die Verurteilung wirkungslos (MüKo-ZPO/Braun, 4.Aufl., § 578 Rz 13; für den Fall der vergleichbaren teilweisen Klagrücknahme BGH Beschl. v. 10.12.2014, Az.: IV ZB 11/14, zitiert nach juris). Dies ist analog § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO deklaratorisch im Tenor zu II. dieses Beschlusses auszusprechen. Ein Rechtsschutzbedürfnis existiert, weil die Verurteilung im Tenor zu I. einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. BGH Beschl. v. 14.12.2016, Az.: IV ZR 423/12, zitiert nach juris). III. Aus dem Tenor zu I. darf nicht vollstreckt werden, es gelten insoweit die §§ 775,776 ZPO (Zöller-Althammer, ZPO,
- Aufl., § 91a ZPO Rz. 12). Der vorliegende Beschluss stellt mit seinem Tenor zu II. eine „Entscheidung“ im Sinne von § 775 Nr. 1 ZPO dar. Das Vorhandensein dieses Beschlusses in Urschrift in der Gerichtsakten genügt für die Einstellung der Zwangsvollstreckung (Zöller-Geimer, ZPO,
- Aufl., § 775 ZPO Rz. 1,4).