Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung Leitsatz 1. Die Bestimmungen des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr HA) si
ein solcher Befreiungsantrag zwingend ex tunc wirken müsse oder hinsichtlich seiner rückwirkenden Auswirkungen zeitlich beschränkt werden dürfe, äußert sich das Bundesverfassungsgericht in der besagten Entscheidung hingegen nicht ausdrücklich (vgl. hierzu unter 4.), stellt also auch diesbezüglich keinen abstrakten und damit divergenzfähigen Rechtssatz auf. Randnummer 15
- Die Zulassung der Berufung ist auch nicht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geboten. Randnummer 16 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt hierfür die Bezeichnung einer konkreten Frage, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, 5 Bf 163/16.Z , NordÖR 2017, 288 , juris Rn. 29 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 124 Rn. 127). Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.2.2017, a.a.O., juris Rn. 29; Beschl. v. 2.6.2022, 5 Bf 305/20.Z, n.v.). Zur bloßen Korrektur einer vorinstanzlichen Entscheidung im Einzelfall ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung hingegen nicht bestimmt. Randnummer 17 Gemessen hieran hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Er führt diesbezüglich aus (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 30.10.2024, S. 4 des Schriftsatzes vom 15.2.2025), das angefochtene Urteil beruhe auf einer von den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts abweichenden Anwendung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV. Die Norm verstoße gegen die im besagten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze. Hieraus leitet er die Frage ab,
die genannte Norm mit dem materiellen Verfassungsrecht übereinstimme, was er als „äußerst zweifelhaft“ ansieht. Bei dieser Frage handelt es sich indes nicht um eine Grundsatzfrage i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie im vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren klärungsfähig wäre. Dies ist eine Rechtsfrage indes nur dann, wenn sie sowohl für das erstinstanzliche Verfahren, als auch für das angestrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 124 Rn. 149; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO,
- Ed., Stand: 7/2024, § 124 Rn. 54), was auf die vom Kläger formulierte Rechtsfrage nicht zutrifft. Randnummer 18 Die Frage der Verfassungskonformität des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV konnte nämlich weder im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens einer Klärung zugeführt werden, noch wäre dies im Zuge des vom Kläger angestrebten Berufungsverfahrens möglich. Bei den in dieser Bestimmung normierten Befreiungsvoraussetzungen hinsichtlich Neben- bzw. Zweitwohnungen handelt es sich um Vorschriften, die im Range eines formellen Gesetzes stehen. Die Befreiungsvoraussetzungen werden nicht durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) selbst wirksam, sondern durch dessen Umsetzung in Landesrecht durch die hierzu demokratisch legitimierten legislativen Organe in den Bundesländern, was nach den hierfür geltenden (landes-) verfassungsrechtlichen Bestimmungen zu geschehen hat und für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch das Zustimmungsgesetz vom
- Februar 2011 (HmbGVBl. 2011, S. 63 ff.) erfolgt ist ( OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z , juris Rn. 9 ; Beschl. v. 9.7.2024, 5 Bf 33/24.Z , juris Rn. 44 ; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.5.2023, 3 K 4240/22 , juris Rn. 17 ; VG Schleswig, Urt. v. 23.10.2019, 4 A 337/17, juris Rn. 21; VG Köln, Beschl. v. 1.2.2017, 6 L 2877/16, juris Rn. 40). Das Berufungsgericht hätte die durch § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV gesetzlich normierten Einschränkungen der Befreiungsmöglichkeiten für Zeitwohnungen in zeitlich-rückwirkender Hinsicht demzufolge auch einer Entscheidung im vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zwingend zugrunde zu legen. Es könnte daher auch ggf. in einer Berufungsentscheidung nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein früherer Beginn des Befreiungszeitraums für die Nebenwohnung des Klägers aufgrund der entgegenstehenden Regelungen in § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV nicht möglich ist. Hinsichtlich formeller Gesetze steht dem Berufungsgericht – im Gegensatz zum Bundesverfassungsgericht – nämlich keine Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungsbefugnis zu. Es muss die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zwingend anwenden und kann sie nicht, wie es dem Kläger offenbar vorschwebt, allein deshalb unangewandt lassen, weil es Zweifel an der Verfassungskonformität der Regelungen hegen sollte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.12.2024, 5 Bf 204/24.Z , juris Rn. 9 ). Randnummer 19 Allenfalls hätte das Berufungsgericht im Rahmen eines Berufungsverfahrens die Möglichkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Eine solche wäre allerdings nicht schon dann zulässig, wenn sich das Gericht mit der vom Kläger ausdrücklich als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
§ 4aAbs. 2 Satz 3 RBSt
V Randnummer 20 „mit dem materiellen Verfassungsrecht übereinstimme“, Randnummer 21 im Rahmen des Berufungsverfahrens lediglich auseinandersetzen müsste. Für die Zulässigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG reicht es nicht aus, dass das Berufungsgericht an der Verfassungskonformität einer formellen Gesetzesnorm zweifelt bzw. sich ihm die Frage stellt,
eine Norm mit den Bestimmungen des Grundgesetzes vereinbar ist. Erforderlich wäre vielmehr, dass das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm – hier § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV – überzeugt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1988, 1 BvL 84/86, NJW 1988, 2231; Kment, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 100 Rn. 15). Auf diesen Maßstab ist die vom Kläger aufgeworfene Frage jedoch nicht bezogen. Der Kläger thematisiert lediglich allgemein die Frage der Übereinstimmung der Norm mit dem Grundgesetz, nicht aber,
§ 4aAbs. 2 Satz 3 Vw
GO in so eindeutiger Weise verfassungswidrig ist, dass eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG in einem Berufungsverfahren zwingend zu geschehen hätte, weil sich dem Berufungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Norm aufdrängen und es daher von dieser überzeugt sein müsste. Auf diesen Maßstab geht der Kläger weder im Rahmen seiner Ausführungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch ansonsten in seiner Zulassungsbegründung ein. Er benennt die Problematik der dem Berufungsgericht (und auch dem Verwaltungsgericht) nicht zustehenden Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungskompetenz nicht einmal. Randnummer 22 Eine erweiternde Auslegung der vom Kläger formulierten Frage in dem Sinne,
§ 4aAbs. 2 Satz 3 RBSt
V in so offensichtlicher Weise gegen das Grundgesetz verstößt, dass ein Berufungsgericht zwingend zu der Überzeugung gelangen müsste, die Norm sei i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG verfassungswidrig, so dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierüber einzuholen sei, ist – trotz seiner im Schriftsatz vom 15.2.2025 (dort S. 4) enthaltenen Bemerkung, die Regelung verstoße evident gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018 – nicht möglich, da der Kläger den sich aus Art. 100 Abs. 1 GG insoweit ergebenden Maßstab selbst nicht benennt und in seiner Zulassungsbegründung nicht betrachtet. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, eine einseitige Begünstigung eines Beteiligten in der Weise vorzunehmen, dass es eine von ihm aufgeworfene, aber nicht klärungsfähige Frage in einer Weise umdeutet, die seinem Zulassungsantrag zum Erfolg verhelfen würde. Die korrekte Darlegung der Zulassungsgründe fällt vor dem Hintergrund des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein in den Verantwortungsbereich des die Zulassung begehrenden Beteiligten. Randnummer 23
- Der Kläger legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Randnummer 24 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils in diesem Sinne sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163, 1164; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 S. 7, 10; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2023, § 124 Rn. 7). Dies gelingt dem Kläger vorliegend nicht. Randnummer 25 Der Kläger trägt diesbezüglich sinngemäß vor (vgl. S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 31.10.2024, S. 4 f. des Schriftsatzes vom 15.2.2025), das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die doppelte Rundfunkbeitragspflicht, der der Beklagte ihn für den in Rede stehenden Zeitraum ausgesetzt habe, sei rechtmäßig, da § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV, der eine mehrfache Rundfunkbeitragspflicht auslöse, angeblich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage jedoch vollumfänglich stattgeben müssen, weil die genannte Regelung gegen die eindeutig klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verstoße und daher verfassungswidrig sei, was der Kläger näher ausführt, insbesondere in Bezug auf die Frage, inwieweit die Regelung eine Rechtfertigung in der Vermeidung von Verwaltungsaufwand bzw. Verwaltungsschwierigkeiten finden könne. Auch die vom Bundesverfassungsgericht akzeptierte Antragslösung dürfe nicht dazu führen, eine Person faktisch zweifach der Beitragspflicht zu unterwerfen, bzw. dies sei allenfalls dann möglich, wenn ein Befreiungsantrag nicht gestellt werde. Eine rückwirkende Ausschlussfrist dürfe nicht vorgesehen werden. Hiermit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar. Randnummer 26 Auch insoweit verkennt der Kläger den entscheidungserheblichen Umstand, dass die Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV im Range eines formellen Gesetzes steht. Mangels Verwerfungs- bzw. Nichtanwendungsbefugnis war das Verwaltungsgericht dementsprechend verpflichtet, diese Norm seiner Entscheidung über die Klage zugrunde zu legen (vgl.
en). Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung wären insofern nur dann anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht die genannte Bestimmung entweder in unrichtiger Weise angewandt hätte – was nicht ersichtlich ist und vom Kläger mit seiner Zulassungsbegründung auch nicht geltend gemacht wird – oder das Verwaltungsgericht verkannt hätte, dass es zwingend zu der Überzeugung hätte kommen müssen, die Norm sei verfassungswidrig, und es das Verfahren daher hätte aussetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungskonformität des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV einholen müssen, um nach einer Verwerfung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu kommen. Auch letzteres legt der Kläger mit seinem Berufungszulassungsantrag jedoch nicht dar. Er nimmt auf Art. 100 Abs. 1 GG und den sich hieraus ergebenden Maßstab für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in seiner Zulassungsbegründung nicht einmal Bezug, sondern geht offenbar davon aus, dass das Verwaltungsgericht § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV aufgrund der – von ihm gesehenen – Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung nicht hätte anwenden dürfen. Er legt daher jedenfalls nicht dar, dass die von ihm monierten Fehler der angefochtenen Entscheidung entscheidungserheblich gewesen wären, was Voraussetzung für eine erfolgreiche Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wäre (vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, VwGO,
- Ed., Stand: 10/2024, § 124a Rn. 73). Die Darlegung einer Entscheidungserheblichkeit der von ihm gesehenen Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung hätte substantiierte Ausführungen dazu erfordert, dass die strengen Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG vorliegend erfüllt waren, das Verwaltungsgericht mithin von der Verfassungswidrigkeit des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV hätte überzeugt sein müssen. Randnummer 27 Anhaltspunkte im letzteren Sinne ergeben sich auch nicht sinngemäß aus den Ausführungen des Klägers zur Vereinbarkeit des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV mit dem Grundgesetz bzw. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli
- Er stellt der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Norm sei im vorliegenden Verfahren anwendbar und nicht verfassungswidrig (vgl. Bl. 6 ff. UA), zunächst vor allem auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Überlegungen („im vorliegenden Fall“, „für die vorliegende Fallgestaltung“, vgl. etwa S. 4, 5, 6 des Schriftsatzes vom 30.10.2024) gegenüber. Darüber hinaus führt er aus, dass bzw. aus welchem Grund er selbst von einer Verfassungswidrigkeit der Norm ausgeht. Insbesondere betont er seine Ansicht, die Bestimmung des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV finde keine Rechtfertigung in einer Vermeidung von Verwaltungsschwierigkeiten und dürfe jedenfalls keine Begrenzung einer rückwirkenden Anwendbarkeit enthalten. Allein die – teilweise allgemein gehaltene, teilweise auf den Einzelfall bezogene – Begründung einer anderen Ansicht zur Verfassungskonformität des § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV legt indes nicht dar, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des nach Art. 100 Abs. 1 GG geltenden strengen Maßstabs zwingend zu der Überzeugung hätte kommen müssen, die Norm sei verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber den ihm gegebenen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, indem er darin Beschränkungen für rückwirkende Befreiungsmöglichkeiten geregelt hat. Randnummer 28 Einer Annahme, der Gesetzgeber habe seinen Gestaltungsspielraum in einer so evidenten Weise überschritten, dass die in Rede stehende Norm i.S.v. Art. 100 Abs. 1 GG verfassungswidrig sei, steht außerdem entgegen, dass vor dem Hintergrund der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom
- Juli 2018 durchaus Gründe dafür gegeben sind, die Norm als nicht verfassungswidrig anzusehen. Wie
en ausgeführt, hat das Bundesverfassungsgericht in besagter Entscheidung es gerade als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, die Nichterhebung des Rundfunkbeitrags für Zweit- bzw. Nebenwohnungen von einem entsprechenden Befreiungsantrag abhängig zu machen. Es hat gerade nicht gefordert, dass diese Wohnungen schon per Gesetz von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 RBStV ausgenommen sein müssten. Zur Frage, wie die eine solche Befreiung regelnde Norm im Einzelnen ausgestaltet sein müsste, hat es sich ebenfalls nicht geäußert, auch nicht zur Zulässigkeit einer Frist für eine rückwirkende Bewilligung einer solchen Befreiung. Es hat insbesondere auch nicht betont, dass die Normierung einer solchen Frist zwingend verfassungswidrig wäre. Der Umstand, dass es eine antragsabhängige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Hinblick auf Zweitwohnungen als ausreichend angesehen hat, um den insoweit von ihm gesehenen Grundrechtsverstoß zu beseitigen, lässt vielmehr darauf schließen, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht davon ausgegangen ist, dass eine Begrenzung der Rückwirkung eines solchen Antrags zwingend unzulässig wäre. Denn üblicherweise wirkt ein antragsgebundenes Recht nicht rückwirkend, sondern allein ex nunc ab Antragstellung. Die in § 4a Abs. 2 RBStV geregelte Frist, wonach die Befreiung rückwirkend zum ersten des Monats bewilligt wird, in dem die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RBStV vorlagen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird, ist vor diesem Hintergrund sogar als tendenziell beitragsschuldnerfreundlich einzuordnen, was jedenfalls dagegen spricht, dass das Berufungsgericht im Rahmen des angestrebten Berufungsverfahrens zwingend zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommen müsste bzw. das Verwaltungsgericht zu einer entsprechenden Überzeugung hätte kommen müssen. Die Norm gibt allen Beitragsschuldnern, bei denen die Befreiungsvoraussetzungen neu eintreten, weil sie eine neue Nebenwohnung beziehen – so auch dem Kläger ab dem
- Juli 2022 – nämlich sogar drei Monate Zeit, einen entsprechenden Befreiungsantrag zu stellen und sich so dessen Rückwirkung zu sichern (vgl. Noßwitz/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht,
- Aufl. 2024, § 4a RBStV Rn. 30). Tut ein Beitragsschuldner dies, etwa – wie der Kläger vorträgt (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 31.10.2024) – aus Unkenntnis über das Antragserfordernis, nicht, ist es nicht zwingend mit dem Grundgesetz unvereinbar, die Folgen eines solchen Versäumnisses ihm und nicht der Rundfunkanstalt zuzuschreiben. Es ist dem Bezieher einer Nebenwohnung (gerade) auch nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018 zuzumuten, sich über die notwendigen (Antrags-) Voraussetzungen zu informieren, um sich die rückwirkende Befreiung für seine Nebenwohnung zu sichern. Entsprechende Informationen sind auf den Internetseiten des Beitragsservice ohne weiteres abrufbar (vgl. https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zu_nebenwohnungen/index_ger.html#ab_wann_gilt_die_befreiung). Randnummer 29 Aus welcher Passage des genannten Urteils der Kläger seine Ansicht herleitet, wonach die Bestimmung in § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV keine Frist für eine rückwirkende Befreiung vorsehen dürfte, benennt er auch selbst nicht in exakter Weise. Er verweist insoweit auf die Randnummern 106 bis 111 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
- Juli 2018 (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 15.2.2025). Dort finden sich indes sämtliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen, nicht jedoch eine ausdrückliche Anordnung, wonach eine Begrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Befreiungsnorm in Bezug auf die Vergangenheit niemals grundrechtskonform sein könnte. Die vom Kläger in Bezug genommene (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 15.2.2025) Passage unter Rn. 111 der Entscheidung, Randnummer 30 „Auf keinen Fall dürfen die Gesetzgeber aber von derselben Person Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangen“, Randnummer 31 enthält kein zwingendes Verbot einer Begrenzung der Rückwirkungsmöglichkeit eines solchen Befreiungsantrags, sondern kann auch als auf das vom Bundesverfassungsgericht unter derselben Randnummer der Entscheidung angesprochene Antragserfordernis und damit auf die Zeit ab Antragstellung bezogen angesehen werden. Evidente Verfassungswidrigkeit im Sinne einer zwingenden Überzeugung des Berufungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ergibt sich hieraus nicht. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und berücksichtigt, dass vorliegend lediglich ein auf zehn Monate begrenzter Befreiungszeitraum zwischen den Beteiligten streitig ist, in welchem der monatliche Rundfunkbeitrag 18,36 Euro betragen hat.