Rechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung Orientierungssatz
(20)mwN; BGH NJW 2000, 656, 657; BVerfG NJW 1994, 2943, 2944). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden. Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen (BVerfG, 1 BvR 1696/98 vom 25.10.2005, Absatz-Nr. 31 - „Stolpe“). Randnummer 123 Im Hinblick auf den Gesamtkontext der Berichterstattung versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die streitgegenständliche Äußerung „Wer [...] gefördert werden will, müsse die Schikane [...], die Grabscher und hinnehmen“ dahingehend, dass der Antragsteller aufgrund seiner Machtposition Mitarbeiter, die bestimmte Verhaltensweisen über sich ergehen lassen, (aktiv) fördert und belohnt. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut der Äußerung entnehmen, wonach solche Personen in Bezug genommen werden, die „gefördert“, mithin bei ihrem Vorankommen unterstützt (vgl. Duden hinsichtlich „fördern“) werden wollen. Die danach erforderliche Unterstützungshandlung erfordert nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers erkennbar eine aktive Handlung des Antragstellers. Randnummer 124 b. Bei dieser Äußerung handelt es sich um eine Wertung des Machtmissbrauchs, mithin eine Meinungsäußerung. Eine solche liegt regelmäßig vor, wenn eine Äußerung nicht dem Beweis zugänglich ist, sich insbesondere nicht mit dem Kriterium „wahr oder unwahr“ messen lässt, sondern vom Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet ist, also einen Vorgang oder Zustand an einem vom Kritiker gewählten Maßstab misst (vgl. BVerfG NJW 1983, 1415). Der Terminus des „gefördert Werdens“ ist in diesem Kontext entscheidend durch das Element des Dafürhaltens und Meinens geprägt. Randnummer 125 Dieser Wertung liegen vorliegend keine Anknüpfungstatsachen zugrunde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner tragen die von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen das vorgenannte Verständnis nicht. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, dass der Antragsteller eine große Macht besessen habe und den Ruf der Mitarbeiter „in der Sternegastronomie für immer hätte beschädigen können“ (Anlage AG 10), dass es unmöglich gewesen sei, sich kritisch gegenüber dem Antragsteller zu äußern (Anlage 10b) und dass man „viel über sich ergehen“ lasse, um bei der Elite dabei zu sein (Anlage AG 10a). Die mit diesen eidesstattlichen Versicherungen behauptete und glaubhaftgemachte Angst, dass der Antragsteller eine bestimmte, die Karriere der Mitarbeiter gefährdende oder beendende Handlung (Kündigung oder Rufschädigung) vornimmt bzw. vornehmen könnte, wenn die Mitarbeiter seine Schikanen und Grapscher nicht hinnehmen, ist nicht gleichzusetzen mit dem im Bericht enthaltenen Vorwurf, dass der Antragsteller eine gegenläufige Handlung (Förderung oder Unterstützung) vornimmt, wenn die Mitarbeiter eben jenes Verhalten über sich ergehen lassen. Randnummer 126 c. Selbst, wenn man dies – mit den Antragsgegnern – anders sähe, läge indes eine Mehrdeutigkeit vor. Ein Anspruch auf Unterlassung zukünftiger Äußerungen besteht jedoch bereits dann, wenn eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten – wie soeben dargelegt – das Persönlichkeitsrecht verletzt (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az.: 1 BvR 1696/98, “Stolpe“).
- Randnummer 127 Hinsichtlich der Äußerung „Einmal habe er sie im Raucherbereich unvermittelt angesprochen, ob sie mit ihm schlafen wolle“ (Antrag zu Ziffer 16)) steht dem Antragsteller ebenfalls der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu. Für den insoweit geäußerten schwerwiegend ehrabträglichen Verdacht, der Antragsteller habe sich wie wiedergegeben gegenüber seiner deutlich jüngeren Mitarbeiterin geäußert, fehlt es an einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen. Randnummer 128 a. Den glaubhaftmachungsbelasteten Antragsgegnern ist keine Glaubhaftmachung über ein non liquet hinaus gelungen, so dass prozessual davon auszugehen ist, dass der Antragsteller sich nicht wie behauptet geäußert hat. Die Antragsgegner tragen entsprechend § 186 StGB die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast, da die Äußerung ehrabträglich für den Antragsteller ist. Im hier gegebenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung genügt gemäß §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung. Bei diesem geringeren Grad der richterlichen Überzeugungsbildung tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung (BGHZ 156, 139, 142; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung,
- Auflage 2022, § 294 ZPO, Rn. 1 und 6 m.w.N.); eine Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei der erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falls mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen (BGH, NJW-RR 2011, 136 Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.4.2013 – I-20 U 169/12, BeckRS 2015, 9946; MüKoZPO/Prütting,
- Aufl., § 294 Rn. 24; BeckOK ZPO/Mayer,
- Ed., Stand 1.12.2018, § 920 Rn. 12). Dabei bedeutet „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ nicht, dass schon dann, wenn nur ein Quäntchen mehr für als gegen die Richtigkeit der Behauptung spricht, die Glaubhaftmachung gelungen ist. Zu fordern ist vielmehr ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit (Zöller, a.a.O., Rn. 6). Zur Widerlegung durch den Gegner ist die gleiche Glaubhaftmachung mit der gleichen Wahrscheinlichkeitsfeststellung möglich (Zöller, a.a.O., Rn. 2 m.w.N.). Dieses herabgesetzte Beweismaß gilt auch dann, wenn es für bestimmte Tatsachen zu einer Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast („Glaubhaftmachungslast“) kommt (vgl. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RS 2016, 11858 Rn. 6; BeckOK ZPO/Mayer, § 920 Rn. 14). Randnummer 129 b. Zum Beleg des konkreten Vorfalls selbst legt die Antragsgegnerin „nur“ die eidesstattliche Versicherung der mutmaßlich Betroffenen, Frau M. R., vor (Anlage AG 11). Der Antragsteller ist der eidesstattlichen Versicherung entgegengetreten und hat in Abrede gestellt, sich wie behauptet geäußert zu haben (Anlage ASt 2). Zwar mag es Konstellationen geben, in denen, wenn es aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls allein einen Zeugen gibt, „nur“ eine eidesstattliche Versicherung der vermeintlich betroffenen Person ausreichend sein kann, um einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen. Eine solche ist hier indes nicht anzunehmen. Bei Würdigung aller Umstände des Streitfalls ist im Hinblick auf den dargelegten Maßstab nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller die ihm zugeschriebenen Aussagen tatsächlich getroffen hat. Keine Seite kann eine erhöhte Glaubwürdigkeit für sich beanspruchen. Dem steht insbesondere – entgegen der Annahme der Antragsgegner – nicht entgegen, dass die Kammer in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 hinsichtlich eines weiteren durch die Wiedergabe der Schilderungen von Frau R. transportierten Verdachts, wonach „ J. nach Lust und Laune körperliche Nähe eingefordert [habe]“, das Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestands angenommen hat. Insbesondere können die Antragsgegner nicht damit gehört werden, dass die Kammer den Glaubhaftmachungswert der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. unterschiedlich bewertet hat. Anders als im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Verdacht lagen hinsichtlich des weiteren Verdachts – neben der eidesstattlichen Versicherung von Frau R. – noch weitere Indizien bzw. eidesstattliche Versicherungen Dritter vor, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. So hat die Kammer in dem Beschluss vom 03.07.2023 bereits ausgeführt, dass die Darstellung von Frau R. in ihrer eidesstattlichen Versicherung dadurch gestützt wird, „dass weitere Mitarbeiter von ähnlichen Situationen und sogar der nahezu identischen Formulierung berichten“. Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren von Frau R. geäußerten Vorwürfe gegen den Antragsteller, hinsichtlich derer die Kammer kein Verbot erlassen hat. Randnummer 130 c. Auch aus dem weiteren Vortrag der Antragsgegner sowie den weiteren von ihnen vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen ergaben und ergeben sich keine Beweistatsachen dafür, dass der hier von Frau R. erhobene Vorwurf im Kern zutreffend ist bzw. sein könnte. Keine der weiteren eidesstattlichen Versicherungen enthält Aussagen zu den Vorgängen im Raucherbereich oder ähnlichen Fragen des Antragstellers an seine Mitarbeiterinnen, aus denen Rückschlüsse auf die vermeintlichen Geschehnisse im Raucherbereich gezogen werden könnten. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Auffassung der Antragsgegner, dass die sonstigen glaubhaft gemachten Verhaltensweisen des Antragstellers – wie das an den Hintern greifen oder Brotstücke in den Ausschnitt werfen – sowie dessen Nachfragen, ob die Mitarbeiterin kürzlich Sex gehabt habe, ausreichen, um – auch in Kombination mit der eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen – einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen anzunehmen. Die Glaubhaftmachung der vorgenannten anderen Verhaltensweisen macht den hier streitgegenständlichen Vorwurf nicht in dem für eine Glaubhaftmachung erforderlichen Maß wahrscheinlich, auch wenn es sich um dieselbe Mitarbeiterin handelt. Insbesondere kann der hinreichend glaubhaft gemachte Verdacht, dass der Antragsteller sich gegenüber dieser Mitarbeiterin schon überaus unangemessen verhalten habe (regelmäßiges Befragen zu ihrem Sexualleben und Brot in den Ausschnitt werfen), den weiteren Verdacht, dass der Antragsteller sie mal gefragt habe, ob sie mit ihm schlafen wolle, nicht belegen. Jene Vorwürfe weichen derart von dem hier streitgegenständlichen Vorwurf ab, dass ihnen kein Indizwert zugebilligt werden kann. Zwar handelt es sich bei sämtlichen Vorwürfen um Grenzüberschreitungen des Antragstellers im sexuellen Kontext. Auch Überschreiten die Vorwürfe des „Begrapschens“ von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Tätlichkeitsschwelle und transportieren einen erheblichen Verdacht gegen den Antragsteller; dieser weicht allerdings von dem Vorwurf, dass der Antragsteller eine deutlich jüngere (damals 18-Jährige) Mitarbeiterin gefragt haben soll, ob sie mit ihm schlafen wolle, erheblich ab. Insbesondere ist das Ziel des Vorwurfs ungleich intimer. Anders als das Befragen von Mitarbeiterinnen zu ihrem Sexualleben (mit einer dritten Person) zielt die Frage des Antragstellers, ob die Mitarbeiterin mit ihm schlafen wolle, auf einen direkten sexuellen Kontakt mit ihm. Eine solche Äußerung soll – anders als das Befragen zum Sexualleben – nicht in ein bloßes Gespräch über, sondern in Geschlechtsverkehr mit dem Antragsteller münden. Dies ist erheblich intimer als ein Gespräch über das Sexualleben. Gleichfalls überschreitet dieser Vorwurf auch die durch das „an den Hintern Grapschen“ eröffnete Schwelle der körperlichen Übergriffe. Letztere können in dem Augenblick des Geschehens – zumindest – sowohl durch ein aktives als auch ein passives Verhalten beantwortet werden. In dem hier streitgegenständlichen Fall ist die junge Mitarbeiterin demgegenüber jedoch gezwungen, sich aktiv mit dem übergriffigen Verhalten ihres Vorgesetzten auseinanderzusetzen und sich gegebenenfalls gegen diesen aufzulehnen. Auch führt die scheinbar heimliche Ausführung im Raucherbereich – statt in der Küche mit mehreren weiteren Mitarbeitern – zu einer deutlich intimeren Situation, deren Dauer und Ausgang für die Betroffene nicht absehbar ist. Insbesondere weichen auch die vermeintlich gewählten Örtlichkeiten deutlich voneinander ab. Zum einen das „Grapschen“, das Nachfragen zum Sexualleben und das Brot in den Ausschnitt werfen während der Arbeitszeit – oftmals im Beisein weiterer Mitarbeiter – im Küchenbereich bzw. auf der Arbeitsstelle und zum anderen das Ansprechen im Raucherbereich – mithin nicht im eigentlichen Arbeitsbereich – nach der Arbeitszeit. Dabei hat die Kammer ebenfalls berücksichtigt, dass der Verdacht des „Grapschens“ sich auf nahezu sämtliche Mitarbeiter bezieht, wohingegen das ausdrücklich mitgeteilte (sexuelle) Interesse ihres Vorgesetzten nur die Betroffene selbst betrifft. Randnummer 131 d. Auch der Verweis auf den Beschluss der Kammer vom 14.07.2023 zum Az. 324 O 228/23 führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die dortige Konstellation weicht gerade in dem entscheidenden Punkt von der hiesigen ab. Zwar ist beiden Situationen gemein, dass es für den jeweiligen Vorwurf neben dem Antragsteller und der vermeintlich Betroffenen keine weiteren Zeugen gibt und dass es sich um eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation handelt. Allerdings lagen in dem dortigen Fall neben der eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen gerade weitere Anhaltspunkte bzw. Indizien vor, die für den Wahrheitsgehalt des Verdachts sprechen. So hat die Kammer dort in die Bewertung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen einfließen lassen, dass in der streitgegenständlichen Berichterstattung ein weiterer gleichartiger Vorfall geschildert und von der Betroffenen gleichfalls – bereits zum Berichterstattungszeitpunkt – an Eides statt versichert wurde, was den Mindestbestand für den von der Antragsgegnerin verbreiteten Verdacht verstärkt. Wie bereits ausgeführt, liegen hier jedoch bereits keine sich „ähnelnden Vorfälle“ vor.
- Randnummer 132 Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „Dann habe er gesagt, wenn sie so weitermache, sperre er sie in einen Schrank und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen 'blasen'.“ (Antrag zu Ziffer 20)) ebenfalls ein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 133 Die Antragsgegner konnten für den Antragsteller schwerwiegend ehrabträglichen Verdacht, der Antragsteller habe sich wie wiedergegeben geäußert, keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen Verdacht glaubhaft machen. Die von den Antragsgegnern allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung der vermeintlich Betroffenen, Frau S. N. (Anlage AG 13) ist hier nicht ausreichend, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller, der in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede gestellt hat, sich derart geäußert zu haben, sich wie behauptet geäußert hat. Weitere Anhaltspunkte oder Indizien, die in die Beurteilung des hinreichenden Mindestbestands einzufließen hätten, legen die Antragsgegner nicht vor. Auch dass seitens der Antragsgegner hinsichtlich der Verdachtsäußerung „Der Angestellte [...] 'Blasehase' genannt haben soll“ ein hinreichender Mindestbestand an Beweistatsachen glaubhaft gemacht werden konnte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass in beiden Vorwürfen der Wortbestandteil „Blase[n]“ enthalten ist, führt nicht zum Vorliegen eines ähnlich gelagerten Vorfalls. So geht die Androhung einer Freiheitsberaubung („sperre er sie in einen Schrank“) in Kombination mit der Androhung eines sexuellen Übergriffs („und immer, wenn er die Tür aufmache, können sie ihm einen 'blasen'“), auch wenn die Betroffene nicht davon ausgehen sollte, dass der Antragsteller das angekündigte Verhalten tatsächlich umsetzt, von der Intensität, Intimität und Zielrichtung deutlich über eine „bloße“ Beleidigung mit dem – wenn auch ebenfalls sexuell konnotierten – Spitznamen „Blasehase“ hinaus.
- Randnummer 134 Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „Er [der Antragsteller] habe ... ihren Brüsten Spitznamen gegeben ...“ (Antrag zu Ziffer 22)) ein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 135 a. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 27.07.2023 hierzu ausgeführt, dass die streitgegenständliche Verdachtsäußerung nicht dahin gehe, dass der Antragsteller die Brüste der betroffenen Mitarbeiterin mit einem Namen bezeichnet haben soll, sondern weitergehend dahin, dass auch der Antragsteller es gewesen sein soll, von dem diese Namensgebung ausgegangen sei, dass also er es gewesen sein soll, der als einziger oder zumindest als erster die Brüste der betroffenen Mitarbeiterin mit einem Namen belegt habe („Spitznamen gegeben“). Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Randnummer 136 b. Der Antragsteller hat bestritten, dass dies der Fall gewesen sei. Für diesen ehrabträglichen Verdacht haben die Antragsgegner keinen Mindestbestand an Beweistatsachen glaubhaft gemacht. Insbesondere ist dies nicht der eidesstattlichen Versicherung der Betroffenen Frau K. M1 (Anlage AG 9) zu entnehmen. Vielmehr führt Frau M1 aus, dass der Antragsteller den verwendeten Spitznamen von ihr mitbekommen und sie ihn auch im Hinblick auf das Dekolleté eines Gastes verwandt habe, dass sie aber niemals ihre eigenen Brüste so bezeichnet hätte, vor allem nicht vor ihrem Vorgesetzten, und dass der Antragsteller dennoch „regelmäßig diesen Begriff für meine Brüste verwendet und darüber u.a. mit Kollegen wie P. N1 oder vor versammelter Küchen-Mannschaft gesprochen [hat].“ Dieser Erklärung ist weder ausdrücklich noch konkludent der Vorwurf zu entnehmen, dass es der Antragsteller gewesen sei, der den – auf der Arbeitsstelle bereits bekannten und für die Brüste Dritter verwendeten – Begriff erstmals auch für die Brüste von Frau M1 verwandt habe. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist dies insbesondere nicht der Behauptung zu entnehmen, dass Frau M1 ihre Brüste niemals derart bezeichnet habe. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist dem nicht automatisch die Aussage zu entnehmen, dass es der Antragsteller und nicht eine dritte Person gewesen ist, die die Brüste der Betroffenen derart bezeichnete. Randnummer 137 Auch den weiteren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Frau M.- C. B. (Anlage AG 10 a) und Herrn M. M2 (Anlage AG 3) ist zwar zu entnehmen, dass der Antragsteller die Brüste der Betroffenen mehrfach als „Gaudinockerln“ bezeichnet haben soll, nicht hingegen, dass er es gewesen ist, der den Namen erstmals für die Brüste der Betroffenen verwendet habe. Randnummer 138 c. Auch wenn der Äußerung (auch) das Verständnis zugrunde gelegt werden könnte, dass der Antragsteller lediglich einen Spitznamen verwendet und ihn sich nicht ausgedacht habe, wäre hier infolge der danach gegebenen Mehrdeutigkeit vom Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die vorzitierte Stolpe-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auszugehen. Denn es macht einen persönlichkeitsrechtlich relevanten Unterschied, ob der Antragsteller sich selbst einen Spitznamen für die Brüste einer Mitarbeiterin ausgedacht hat, also der verbale sexuelle Übergriff erstmals von ihm ausging, oder er diesen „lediglich“ (auch) verwendet hat. Im Hinblick darauf kann es auch dahinstehen, ob der Äußerung zu entnehmen ist, dass der Antragsteller den Brüsten von Frau M1 „mehrere“ oder „lediglich einen“ Spitznamen gegeben habe.
- Randnummer 139 Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 27) steht dem Antragsteller lediglich hinsichtlich des Äußerungsteils „'War total geil', soll er gesagt haben“ ein Unterlassungsanspruch zu. Diesbezüglich haben die Antragsgegner den erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 140 a. Wie bereits in dem Beschluss vom 03.07.2023 dargelegt, bezieht der maßgebliche Durchschnittsleser diesen Äußerungsteil im Gesamtkontext der Berichterstattung unmittelbar auf die vorangegangene Einleitung, dass der Antragsteller dies gesagt habe, nachdem er Frau M1 einmal im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht habe. Randnummer 141 b. Der Antragsteller hat in Abrede genommen, sich derart geäußert zu haben. Hinreichende Beweistatsachen für die Verbreitung dieses Verdachts liegen nicht vor. Da es vorliegend um die Wiedergabe einer konkreten Äußerung geht, die der Antragsteller getätigt haben soll, ist der Mindestbestand an Beweistatsachen nach Auffassung der Kammer nicht zu gering anzusetzen. Die von den Antragsgegnern insoweit in Bezug genommene eidesstattliche Versicherung der von der Äußerung betroffenen Frau M1 (Anlage AG 9) ist insoweit nicht hinreichend. Dort führt diese aus, dass der Antragsteller es gegenüber einem weiteren Kollegen mit der Begründung „war ja geil“ abgelehnt habe, sich bei ihr für das „auf den Hintern klatschen“ zu entschuldigen. Hier ist der Glaubhaftmachungsgehalt der eidesstattlichen Versicherung deswegen relativiert, weil die Betroffene lediglich mittelbar vom Hörensagen von der Äußerung des Antragstellers erfahren haben will, weswegen die Antragsgegner die entgegenstehende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (Anlage ASt 2) nicht entkräftet haben. Randnummer 142 c. Auch unter Berücksichtigung der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens weiter erfolgten Darlegung und Glaubhaftmachung ist der erforderliche Mindestbestand für den Verdacht, der Antragsteller habe sich konkret wie behauptet geäußert, nicht gegeben. Insbesondere die nunmehr vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage 18a) reicht – auch in Kombination mit der eidesstattlichen Versicherung von Frau M1 (Anlage AG 9) – nicht aus, um den Mindestbestand für den Verdacht dieser Äußerung zu belegen. Darin bestätigt die Antragsgegnerin zu 2) hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Äußerungsteils lediglich, dass Frau M1 ihr gegenüber bestätigt habe, dass der Antragsteller sich nicht habe entschuldigen wollen und laut Aussage des weiteren Kollegen lediglich in etwa geantwortet habe „war ja geil“. Die Aussage einer Zeugin vom Hörensagen (Antragsgegnerin zu 2)) im Hinblick auf eine weitere Zeugin vom Hörensagen (Frau M1) reicht nicht aus, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller sich wie behauptet geäußert habe, zumal die Antragsgegnerin zu 2) den Glaubhaftmachungswert auch noch dadurch relativiert, dass sie mitteilt, Frau M1 habe berichtet, dass der Antragsteller „in etwa“ wie berichtet geantwortet habe. Randnummer 143 Entgegen der Auffassung der Antragsgegner haben in die Prüfung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen – neben der eidesstattlichen Versicherung von Frau M1 – nicht auch sämtliche weitere eidesstattlichen Versicherungen einzufließen. Zwar reichen diese u. a. zur Glaubhaftmachung hinreichender Beweistatsachen für den Verdacht, dass der Antragsteller seinen Mitarbeitern an den Hintern fasste und sich vermehrt sexuell konnotiert gegenüber Mitarbeitern, insbesondere auch gegenüber der hier Betroffenen, geäußert habe, aus. Allerdings weicht der hier streitgegenständliche vermeintliche Vorfall deutlich von den weiteren Vorfällen ab. Nach Auffassung der Kammer ist es für die Betroffene neben dem Erdulden des „auf den Hintern Klatschens“ zusätzlich entwürdigend, dass der Antragsteller sein Verhalten hinterher, als er von einer dritten Person auf dieses Fehlverhalten angesprochen worden sein soll, noch entsprechend mit den Worten „war ja geil“ bewertet haben soll, mithin auch in einem Zeitpunkt der Konfrontation, in welchem ihm die Unangemessenheit des Verhaltens mitgeteilt wird, diese nicht nur nicht einsieht, sondern sich auch noch ausdrücklich positiv zu seinem Verhalten bekennt.
- Randnummer 144 Hinsichtlich der Äußerung „Der die Toilettentür offenlasse, während er pinkelnd mit Mitarbeiterinnen habe plaudern wollen“ (Antrag zu Ziffer 30)) ist ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG gegeben. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 ausgeführt hat, versteht der maßgebliche Durchschnittsleser die Äußerung dahingehend, dass der Antragsteller – was dieser bestreitet – mehrfach während des Urinierens mit weiblichen Mitarbeitern habe sprechen wollen. Hierfür haben die Antragsgegner indes keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegt. Es mangelt bereits an einem konkreten Vortrag – und mithin an einer entsprechenden Glaubhaftmachung – dahingehend, dass ein entsprechender Vorfall gegenüber mehreren weiblichen Mitarbeitern stattgefunden haben soll. Dabei ist es äußerungsrechtlich relevant, ob sich der Antragsteller in der behaupteten Form gegenüber weiblichen oder männlichen bzw. weiblichen und männlichen Mitarbeitern verhalten haben soll. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegner einen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dafür vorlegen konnten, dass der Antragsteller Männern und Frauen an den Hintern „grapsche“. Im Hinblick auf die intimen Geschehnisse auf der Toilette ist das Geschlecht der „Gesprächspartner“ des Antragstellers äußerungsrechtlich relevant.
- Randnummer 145 Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „Und dann dreht er sich zu mir um und, bäm, gibt mir eine Ohrfeige“ (Antrag zu Ziffer 31)) ein Unterlassungsanspruch zu. Die Äußerung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Es handelt sich um eine rechtswidrig verbreitete Verdachtsäußerung der Antragsgegner. Randnummer 146 a. Nach Auffassung der Kammer versteht der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser diese Äußerung im Gesamtkontext der Berichterstattung dahingehend, dass der Antragsteller Herrn R1, nachdem er alle Mitarbeiter zusammengerufen und ihnen eine Standpauke erteilt hatte, in Anwesenheit sämtlicher Mitarbeiter geohrfeigt habe. Dies folgt insbesondere aus der der streitgegenständlichen Äußerung vorangehenden Äußerung, wonach der Antragsteller „am Nachmittag alle Servicemitarbeiter zusammengerufen [habe]. »Es gab ein Riesentheater. Von wegen, dass wir alle nichts können und dass es besser werden muss.« Die Mitarbeiter lassen demnach die Standpauke über sich ergehen. Am Ende habe J. etwas gesagt wie: Und wenn ihr das nicht macht, dann kann ich auch anders.“ Indem die nachfolgende streitgegenständliche Äußerung im Folgeabsatz mit den Worten „Die genauen Worte verschwimmen in R1 Gedächtnis“ eingeleitet wird, geht der maßgebliche Leser nicht davon aus, dass das Ohrfeigen nach einer zeitlichen Unterbrechung, sondern direkt im Anschluss an die Standpauke und den vorzitierten Satz des Antragstellers erfolgt sein so, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem noch sämtliche Mitarbeiter zugegen waren. Randnummer 147 b. Für den hier transportierten Verdacht, dass Herr R1 vor allen anwesenden Mitarbeitern geohrfeigt worden sei, können die Antragsgegner indes keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen glaubhaft machen. Hierzu sind die eidesstattlichen Versicherungen von Herrn M. R1 (Anlage AG 1 und 2), Herrn A. T1 (Anlage AG 19), Herrn D. S1 (Anlage AG 20), Frau E. R. L. (Anlage AG 21), Frau S. W. (Anlage AG 22), Frau M. M3 (Anlage AG 23) und Herrn T1 H2 (Anlage AG 24) vorgelegt worden. Danach soll der Antragsteller Herrn R1 in Anwesenheit von mindestens drei weiteren Mitarbeitern (Anlage AG 2) bzw. „nach einer Standpauke durch Herrn J.“ (Anlage AG 19 und 24) bzw. „im Anschluss“ an die Standpauke (Anlage AG 20) bzw. „daraufhin“ (Anlage AG 21 und 23) geohrfeigt haben. Daraus ergibt sich aber weder ausdrücklich noch konkludent, dass der Antragsteller Herrn R1 vor der versammelten Belegschaft geohrfeigt haben soll. Herr R1 selbst führt in seiner eidesstattlichen Versicherung aus, dass mindestens drei Mitarbeiter dabei gewesen seien. In den weiteren eidesstattlichen Versicherungen finden sich keinerlei Angaben über die Anzahl der anwesenden Mitarbeiter, allerdings ist sämtlichen Angaben zu entnehmen, dass das Geschehen nach und nicht am Ende der Standpauke stattgefunden haben soll. Zwar besteht danach durchaus die Möglichkeit, dass der Antragsteller Herrn R1 im Beisein sämtlicher Mitarbeiter geohrfeigt haben soll, allerdings ist es gleichfalls möglich, dass er dies nur im Beisein einer geringen einstelligen Zahl von Mitarbeitern getan haben soll. Dabei macht es nach Auffassung der Kammer persönlichkeitsrechtlich einen gravierenden Unterschied, ob jemand demonstrativ vor allen anderen oder lediglich vor wenigen anderen Mitarbeitern geohrfeigt wird.
- Randnummer 148 Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 32) besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Randnummer 149 a. Bei der angegriffenen Äußerung „Ich wurde von Herrn J. geschlagen und beleidigt“, handelt es sich um die Wiedergabe einer Äußerung des Herrn R1 (Anlage AG 17), welche sich die Antragsgegner durch die inhaltliche Einbindung in ihre Berichterstattung zu eigen gemacht haben. Bei der Äußerung eines Dritten liegt ein Zu-eigen-machen insbesondere dann vor, wenn sie derart in den eigenen Gedankengang einbezogen wird, dass dadurch eine eigene Aussage in der Weise unterstrichen wird, dass sie sich als Gegenstand eigener Feststellung oder Überzeugung des Äußernden darstellt (Korte PresseR, § 4 Abstufungen der Haftungsarten Rn. 17, beck-online). Insbesondere im Hinblick auf die nachfolgende Formulierung „Das Hotel zahlt, allerdings nur 990 Euro, eine Monatsmiete. Eine Art Eingeständnis? Rückendeckung für den Star des Hauses?“ wird deutlich, dass die Antragsgegner die Äußerung von Herrn R1 in ihren eigenen Gedankengang eingebunden haben. Randnummer 150 b. Der Antragsteller hat in Abrede genommen, Herrn R1 geschlagen und beleidigt zu haben. Für diese Verdachtsäußerungen legen die Antragsgegner keine hinreichenden Beweistatsachen dar. Der maßgebliche Durchschnittsleser bezieht den ersten Äußerungsteil „Ich wurde von Herrn J. geschlagen [...]“ im Kontext der Gesamtberichterstattung auf den hinsichtlich des Antrags zu 31) zitierten Vorfalls nach dem dortigen Verständnis. Hierfür konnten die Antragsgegner keine hinreichenden Beweistatsachen vortragen; auf die dortigen Erwägungen wird Bezug genommen. Randnummer 151 Hinsichtlich des zweiten Äußerungsteils, wonach der Antragsteller Herrn R1 auch „beleidigt“ haben soll, legen die Antragsgegner gleichfalls keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen dar. Die von den Antragsgegnern allein vorgelegte eidesstattliche Versicherung des vermeintlich Betroffenen ist bei der hier vorliegenden „Aussage-gegen-Aussage-Konstellation“ nicht ausreichend, um von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür auszugehen, dass der Antragsteller Herrn R1 beleidigt hat. Weitere Anhaltspunkte oder Indizien, die in die Beurteilung des hinreichenden Mindestbestands einzufließen hätten, legen die Antragsgegner nicht vor.
- Randnummer 152 Im Hinblick auf den allein streitgegenständlichen Teil der Äußerung, wonach der Umgang von Herrn J. "aus Schimpfwörtern [...]" bestehe (Antrags zu Ziffer 34)) steht dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch zu. Randnummer 153 a. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.07.2023 ausgeführt hat, ist dieser Äußerungsteil nach dem Verständnis des maßgeblichen Durchschnittslesers dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller im Rahmen der normalen Kommunikation fortwährend Schimpfwörter verwendet. Es wird suggeriert, dass der Umgang nur oder jedenfalls zu einem großen, über das Durchschnittsmaß hinausgehenden, Teil aus Schimpfwörtern und sexueller Belästigung bestehen soll. Hierfür haben die Antragsgegner jedoch bereits keinen hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Insbesondere den eidesstattlichen Versicherungen von Herrn R1 (Anlagen AG 1 und 2), Frau T. (Anlage AG 12) und Frau Bade (Anlage AG 16) ist dies nicht zu entnehmen. Selbst bei unterstellter Richtigkeit der in den eidesstattlichen Versicherungen wiedergegebenen Behauptungen, wäre nur die Verwendung zweier Schimpfwörter (“Arschloch“ und „bitch“) zu singulären Ereignissen dargelegt. Randnummer 154 b. Eine regelmäßige Verwendung von Schimpfwörter tragen die Antragsgegner bereits nicht vor, sondern verweisen auf Einzelfälle („Arschloch“, „bitch“, siehe unter a.). Unabhängig davon, dass die Antragsgegner die Verwendung des Wortes „Arschloch“ bereits nicht glaubhaft gemacht haben (vgl. Antrag zu Ziffer 32)), wäre die Glaubhaftmachung zweier singulärer Schimpfwortverwendungen nicht geeignet, den Verdacht der regelmäßigen Verwendung von Schimpfwörtern aufgrund des erheblichen quantitativen Unterschiedes zu belegen. Auch unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsgegner im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach der Antragsteller einen Mitarbeiter als „Gewürzperser“ bezeichnet haben soll, was dieser in Abrede nimmt, reicht der Vortrag der Antragsgegner nach Auffassung der Kammer nicht für die Darlegung der hinreichenden Beweistatsachen aus. Zwar bestätigen Herr M. M2 (Anlage AG 3), Herr S. A1 (Anlage AG 6) und Frau M.- C. B. (Anlage AG 10a) in ihren eidesstattlichen Versicherungen die Verwendung dieses Begriffs sowie der Spitznamen „Quotenschwarzer“ und „Arafat“ im Hinblick auf Herrn A1; Herr J. M. (Anlage AG 10b) und Frau J. H1 (Anlage AG 14) führen in ihren eidesstattlichen Versicherungen wiederum die Verwendung des Wortes „Quotenneger“ bzw. „Quotenschwarzer“ hinsichtlich Herrn M. durch den Antragsteller aus, allerdings ist auch die Hinzunahme dieses Vortrags aus vorgenannten Gründen nicht geeignet, eine regelmäßige und fortwährende Verwendung von Schimpfwörtern darzulegen. Randnummer 155 Aber selbst dann, wenn die Äußerung – mit den Antragsgegnern – dahingehend auslegt würde, dass Schimpfwörter Teil des „regelmäßigen Wortschatzes“ des Antragstellers seien, läge kein Mindestbestand an Beweistatsachen vor; jedenfalls hätte eine Untersagung nach der sogenannten Stolpe-Rechtsprechung zu erfolgen. III. Randnummer 156 Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 27) in Teilen sowie zu 33) steht dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu. Im Einzelnen:
- Randnummer 157 Im Hinblick auf den Antrag zu Ziffer 27) ist ein Unterlassungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich des Äußerungsteils „Einmal habe ihr J. im Vorbeigehen auf den Hintern geklatscht...“ nicht gegeben. Es handelt sich um eine zulässige Verdachtsäußerung. Randnummer 158 Zwar hat der Antragsteller das Geschehen in seiner eidesstattlichen Versicherung in Abrede gestellt (Anlage ASt 2), allerdings konnten die Antragsgegner das Vorliegen des erforderlichen Mindestbestands an Beweistatsachen glaubhaft machen. Die betroffene Frau M1 hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 9) geschildert, dass der Antragsteller ihr während der Arbeitszeit in Anwesenheit eines Kollegen auf den Po gehauen habe. Diese Angaben stellen zur Überzeugung der Kammer den für eine Verdachtsberichterstattung erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen dar, welcher dieser Öffentlichkeitswert verleiht. Zwar handelt es sich um die eidesstattliche Versicherung der Betroffenen, allerdings hat in die Bewertung des Vorliegens des Mindestbestands an Beweistatsachen vorliegend auch einzufließen, dass die Antragsgegnerin zu 2) in ihrer nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung (Anlage AG 18a) mitteilt, dass eine weitere – anonym bleibenden – Augenzeugin den Vorfall bestätigt habe, und auch diverse weitere Mitarbeiter aus eigener Wahrnehmung Situationen schildern, in denen der Antragsteller ihnen u. a. auf den Hintern gehauen haben soll (vgl. „männliche Mitarbeitende an den Po [...] gegriffen“ (eidesstattliche Versicherung von M. M2 (Anlage AG 3)), „[...] auf den Po fasste“ (eidesstattliche Versicherung von T. H4 (Anlage AG 4)), „einen Klaps auf den Po gab“ (eidesstattliche Versicherung von S. A1 (Anlage AG 6)), „an den Po [...] griff“ (eidesstattliche Versicherung von J. G. (Anlage AG 7)), „an den Po gefasst“, „auf den Po gehauen“ (eidesstattliche Versicherungen von M.- C. B. (Anlage AG 10a)), „auf den Po gefasst“ (eidesstattliche Versicherung von J. M. (Anlage AG 10b)) und „an den Po griff und / oder darauf klatschte“ (eidesstattliche Versicherung von M. W1 (Anlage AG 16a)). Bereits der Umstand, dass den Antragsgegnern eine Vielzahl identischer bzw. sich deutlich ähnelnder Vorfälle geschildert und an Eides statt versichert wurden, verstärkt den sich den Antragsgegnern im Berichterstattungszeitpunkt präsentierenden Mindestbestand für den von ihnen verbreiteten Verdacht, so dass es nicht darauf ankommt, welcher Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2) (Anlage AG 18a) hinsichtlich der Behauptung einer anonymen Zeugin zukommt.
- Randnummer 159 Dem Antragsteller steht hinsichtlich der Äußerung „[...], dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst und J. gedeckt haben soll“ (Antrag zu Ziffer 33)) ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Randnummer 160 a. Die Verdachtsäußerung, dass die Hoteldirektion am T. von manchen Vorfällen gewusst habe, ist zulässig. Insoweit ist von dem Vorliegen eines hinreichenden Mindestbestandes an Beweistatsachen auszugehen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es jedenfalls einen Vorfall hinsichtlich Herrn R1, namentlich dessen Beschwerde über den Antragsteller gegenüber der Hoteldirektion, gegeben hat. Angesichts dieses Umstandes sowie der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin zu 2), in der diese ausführt, dass ihr mindestens sieben ehemalige Mitarbeitern der „ Ü.“ berichtet hätten, dass die Hoteldirektion von manchen Vorfällen gewusst habe (Anlage AG 18a) sowie der eidesstattlichen Versicherung des Herrn J. G., der eidesstattlich versichert, dass er „Hotelgäste erlebt [habe], die gesagt haben, sie würden nie wieder kommen – weil sie bei ihrem Aufenthalt den Umgang von J. mit seinen Mitarbeitern mitbekamen“ (Anlage AG 7), haben die Antragsgegner nach Auffassung der Kammer auch den Verdacht des Vorliegens weiterer Vorfälle glaubhaft gemacht. Insbesondere, dass bereits Gäste das Verhalten des Antragstellers mitbekommen haben sollen, verstärkt die Wahrscheinlichkeit des Verdachts, dass auch die Hoteldirektion entsprechendes mitbekommen habe. Dabei hat die Kammer auch die – aufgrund der geringen Eingriffstiefe des streitgegenständlichen Verdachts – reduzierten Anforderungen an die Verdachtsmomente berücksichtigt. Randnummer 161 b. Bei der Äußerung, dass die Hoteldirektion den Antragsteller gedeckt haben soll, handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Bei der Frage, ob der Antragsteller gedeckt wurde, handelt es sich um eine Wertung, für die, da prozessual davon auszugehen ist, dass die Hoteldirektion den Antragsteller nicht mit den etwaigen Vorwürfen konfrontiert und ihm gegenüber auch keinerlei Konsequenzen gezogen hat, Anknüpfungstatsachen vorliegen. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass nach dem unstreitigen Vorfall mit Herrn R1 dieser den Betrieb verlassen und der Antragsteller dazu unwidersprochen vorgetragen hat, dass die Betreiberin des Hotels im Hinblick auf die Beschwerde von Herrn R1 ihm, dem Antragsteller, geglaubt habe, dass er Herrn R1 nicht geschlagen habe. B. Randnummer 162 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 48 Abs. 2 GKG, §§ 92, 97 ZPO.