Verfahrensgang nachgehend BGH, 7. Januar 2025, 3 StR 505/24, Beschluss Tenor 1. Die Angeklagten We und Mo. sind der mitgliedschaftlichen Betätigung in einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig. Der Angeklagte We wird zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren verurteilt. Der Angeklagte Mo. wird zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 2. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften : §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB. Gründe Randnummer 1 (für den Angeklagten We abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO) Randnummer 2 I. Überblick Randnummer 3 Die Angeklagten betätigten sich als Auslandsfunktionäre der Hizb Allah in Vereinen bzw. schiitischen Moscheen libanesischer Emigranten in Deutschland, wobei sie vornehmlich in dem in Bremen ansässigen und im Jahr 2022 durch den Innensenator der Freien und Hansestadt Bremen verbotenen Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“, einem Verein für im Exil lebende Libanesen, Kontakt zueinander hatten. Randnummer 4 Der Angeklagte Mo. schloss sich bereits im Jahr 1991 als Mitglied der Hizb Allah an und betätigte sich zunächst im Libanon für die Vereinigung. Im Jahr 2013 war er im Auftrag der Vereinigung in Syrien und im Jahr 2014 als Ausbilder für Jugendliche in Belgien aufhältig und übernahm ab dem Jahr 2016 überwiegend in Deutschland als sogenannter Reisescheich die Betreuung libanesischer Auslandsvereine. Randnummer 5 Der Angeklagte We schloss sich spätestens 2004 der Hizb Allah an und war für diese als Auslandsfunktionär tätig. Ab 2009 richtete er in Bremen als Mitglied und späterer erster Vorsitzender der Al-Mustafa Gemeinschaft die Tätigkeit des Vereins an Vorgaben und Zielen der Vereinigung aus und hielt in dieser Funktion Kontakt zu den Führungskadern im Libanon und organisierte Auftritte von Predigern in den Vereinsräumen. Zudem gründete und verantwortete der Angeklagte We die „Al-Mustafa Pfandfinder“, eine der Jugendorganisation der Hizb Allah – den al-Mahdi Scouts – ähnliche Jugendgruppe. Schließlich hat er um die Jahreswende 2015/2016 die Kampfkraft militärischer Einheiten der Hizb Allah in Syrien gestärkt, indem er diese bewaffnet und in der Uniform des sogenannten „Al-Radwan Bataillons“ besucht hat. Randnummer 6 II. Zur Person Randnummer 7 Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat der Senat folgende Feststellungen getroffen: Randnummer 8 1. Der Angeklagte Mo. wurde am ..... in ..../Libanon geboren und ist im Libanon in bescheidenen finanziellen Umständen aufgewachsen. Er hat fünf Geschwister. Wegen des Bürgerkriegs musste die Familie häufig umziehen. Der Angeklagte ist mit der libanesischen Staatsangehörigen Z. B. verheiratet. Das Ehepaar hat vier zwischen 1997 und 2016 geborene Kinder. Im Zeitraum 2000 bis 2022 studierte er Religions- und Erziehungswissenschaften an mehreren Hochschulen, unter anderem an der privaten „Islamischen Azad-Universität“ und an der schiitischen Religionsschule „Institut des al-Imam al-Hadi“ in Beirut. Randnummer 9 In den Jahren 2014 bis 2016 hielt sich der Angeklagte Mo. mehrfach zumindest kurzzeitig in Deutschland auf. Seit dem 4. September 2017 ist der Angeklagte Mo. in Deutschland amtlich mit Wohnsitz gemeldet, zunächst in Osnabrück und seit dem 17. Februar 2020 in Bocholt. An beiden Anschriften befinden sich von libanesischen Emigranten gegründete Vereine, in Bocholt die „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e.V. Bocholt“ und in Osnabrück der „Libanesische Kultverein Imam al-Hussein e.V.“. Randnummer 10 Der Angeklagte ist libanesischer Staatsangehöriger. In der Vergangenheit verfügte er über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Sein derzeitiger Aufenthaltsstatus in Deutschland ist nicht sicher. Zuletzt hat ihm die Stadt Bocholt zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört und eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung, eine sogenannte Fiktionsbescheinigung, ausgestellt. Randnummer 11 Nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2017 war er zunächst als Vorbeter beim Verein „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e.V.“ in Osnabrück für ein monatliches Entgelt von 800 Euro angestellt. Ab dem 17. Februar 2020 übte er diese Tätigkeit im Verein „Gemeinschaft Libanesischer Emigranten e.V. Bocholt“ aus und erhielt hierfür ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 Euro. Im Jahr 2020 wurde der Umfang seiner Tätigkeit für den Verein reduziert und er erhielt nur noch monatliche Zahlungen in der Größenordnung von rund 450 Euro. Zum 1. März 2023 trat er für einen Monatslohn von 525 Euro eine Teilzeitbeschäftigung als Reiniger bei der Firma „... Autopark“ in Norden an. Neben diesen Einnahmen erhielt er immer wieder finanzielle Zuwendungen in unbekannter Höhe von Besuchern, die an Veranstaltungen bei verschiedenen Vereinen in Deutschland mit dem Angeklagten Mo. teilnahmen. Randnummer 12 Der Angeklagte Mo. ist nicht vorbestraft. Er wurde in dieser Sache am 10. Mai 2023 festgenommen und befindet sich seither aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2023 durchgängig in Untersuchungshaft, die unter verschärften Bedingungen mit Überwachungsmaßnahmen und Trennungsanordnungen vollzogen wurde. Randnummer 13 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten Mo. beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, die bzgl. seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und seines aufenthaltsrechtlichen Status durch die entsprechenden Gehaltsnachweise sowie Melderegisterauszüge und das Anschreiben der Stadt Bocholt vom 11. Oktober 2022 ergänzend nachgewiesen werden. Schließlich wird sein straffreies Vorleben durch die betreffende Auskunft aus dem Bundeszentralregister 17. November 2023 belegt. Randnummer 14 2. Der Angeklagte We wurde am 20. Februar 1968 als Viertes von insgesamt fünf Kindern seiner Eltern in ... im Libanon geboren, wo er auch seine Kindheit verbrachte. Wegen der damals dort herrschenden Unruhen und des Bürgerkriegs musste die Familie mehrfach zwischen Beirut und dem Südlibanon umziehen. Im Alter von etwa 14 Jahren verließ der Angeklagte We die Schule und betätigte sich zunächst als Aushilfe im Textilgeschäft seines Vaters. Später übernahm er in unterschiedlichen Branchen verschiedene Aushilfstätigkeiten. Im Jahr 1986 wurde er in Beirut im Zusammenhang mit dem damaligen Bürgerkrieg angeschossen und an der rechten Wade verletzt. Bis ins Jahr 1988 hielt er sich in der Folge in der elterlichen Wohnung auf, wo ihn die Familie pflegte. Im Juni 1988 verstarb die Mutter des Angeklagten, nachdem ein Schuss eines Scharfschützen sie in den Oberkörper getroffen hatte. Der Angeklagte We litt danach nicht nur weiter an den Folgen der ihm zugefügten Schussverletzung. Der Verlust seiner Mutter belastete ihn zusätzlich schwer. Um seiner daraus resultierenden Antriebslosigkeit entgegenzuwirken – der Angeklagte We ging damals keiner regelmäßigen Beschäftigung nach – beschloss sein Vater, ihn nach Deutschland zu schicken. Mit der Hilfe eines Cousins, der bereits im Jahr 1973 den Libanon verlassen hatte und inzwischen in Wilhelmshaven wohnte, reiste der Angeklagte im Jahr 1990 nach Deutschland aus. Zunächst kam er bei seinem Cousin in Wilhelmshaven unter, wo er einen Asylantrag stellte. Randnummer 15 In Deutschland verbesserte sich der psychische Zustand des Angeklagten schnell. In der Folge engagierte er sich als Spieler in Fußballvereinen in Deutschland und erlernte unter anderem auch auf diese Weise die deutsche Sprache. 1993 bezog er erstmals in Deutschland eine eigene Wohnung und lernte M. S. kennen, die damals noch zur Schule ging und mit der er am 5. Juni 1998 die Ehe schloss. Das Ehepaar hat vier zwischen 2001 und 2011 geborene Kinder. Bereits im Jahr 1996 hatte der Angeklagte neben der libanesischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Randnummer 16 Eine Ausbildung hat der Angeklagte auch in Deutschland nicht absolviert. Nachdem ihm eine Arbeitserlaubnis erteilt worden war, übernahm er verschiedene Hilfstätigkeiten, unter anderem auch als Hausmeister. Nach der Geburt seines ersten Sohnes bemühte sich der Angeklagte We um eine lukrativere Beschäftigung, da seine Ehefrau zu Hause blieb und ihr Verdienst wegfiel. Über eine zunächst in Teilzeit ausgeübte Aushilfstätigkeit erlangte er schließlich eine Vollzeitanstellung als Autoverkäufer beim Autohaus ..... in Hagen im Bremischen. Vor seiner Inhaftierung in dieser Sache am 10. Mai 2023 erzielte er hieraus ein monatliches Nettoeinkommen von rund 3.000 Euro und erhielt Kindergeld in Höhe von 1.000 Euro im Monat. Aus der Vermietung eines mit Hilfe einer Bürgschaft seiner Schwiegermutter bereits im Jahr 2002 erworbenen und inzwischen vollständig abbezahlten Hauses erzielt der Angeklagte monatliche Mieteinnahmen von 650 Euro. Der Angeklagte We lebte vor seiner Inhaftierung in dieser Sache mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem im Jahr 2014 erworbenen weiteren Eigenheim, für das noch ein Immobiliendarlehen abzubezahlen ist. Des Weiteren hat ihm und seiner Ehefrau sein zwischenzeitlich verstorbener Vater ein Haus im Libanon hinterlassen. Randnummer 17 Der Angeklagte ist deutscher und libanesischer Staatsangehöriger; vorbestraft ist er nicht; der ihn betreffende Bundeszentralregisterauszug vom 17. November 2023 weist keine Eintragungen auf. Seit seiner Festnahme in dieser Sache am 10. Mai 2023 befindet er sich aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft, die unter verschärften Bedingungen mit Überwachungsmaßnahmen und Trennungsanordnungen vollzogen wurde. Randnummer 18 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten We beruhen auf seinen insoweit glaubhaften Angaben, die bzgl. seiner Lebensverhältnissen durch die Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin M. We, bestätigt wurden. Randnummer 19 III. Zur Sache Randnummer 20 Zur Sache hat der Senat die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 21 1. Zur terroristischen Vereinigung der Hizb Allah Randnummer 22 Die Hizb Allah (dt. „Partei Gottes“, in der Transkription sind auch die Schreibweisen „Hisbollah“, „Hezbollah“ oder „Hizbullah“ gebräuchlich) ist eine Organisation mit militant-islamistischer Ausrichtung. Erklärte Hauptziele der Organisation sind die Bekämpfung der „israelischen Invasoren“, was die Zerstörung Israels umfasst, sowie die Befreiung des Libanons von westlichen Einflüssen. Durch ihre jihadistischen Anschläge hat sie seit den 1980er Jahren die Geschichte des internationalen Terrorismus maßgeblich geprägt. Randnummer 23
- a)Genese und Entwicklung Randnummer 24 Die Geschichte der Hizb Allah beginnt mit der faktischen Gründung der Organisation im Jahr 1982. Seitdem hat sie mehrere Phasen durchlaufen. Die erste – in der sie vor allem im Untergrund aktiv war – endete mit ihrer offiziellen Entstehung 1985. Damals begann die zweite Phase, in der die Hizb Allah zu einer wichtigen Partei im libanesischen Bürgerkrieg wurde, der im Jahr 1990 endete. In der dritten Phase (1990-2000) konzentrierte sie sich auf den Kampf gegen Israel, das im Jahr 2000 seine Truppen aus dem Libanon abzog. Die folgende Phase war von starken Spannungen zwischen der Organisation und Israel geprägt, die sich im Sommerkrieg von 2006 entluden. Anschließend wurde die Hizb Allah zu einem immer stärkeren Akteur in der libanesischen Politik. Diese Phase endete mit dem Beginn des syrischen Bürgerkriegs, in den die Hizb Allah ab spätestens 2012 intervenierte. Randnummer 25
- aa)Frühe Jahre im Untergrund (bis 1985) Randnummer 26 Die Organisation geht zurück auf einen Zusammenschluss schiitischer Islamisten mit iranischer Unterstützung im Jahr 1982 nach der israelischen Invasion in den Libanon. Die Bezeichnung Hizb Allah wurde erst in den folgenden Jahren genutzt, in denen sich auch die Strukturen der Organisation verfestigten. Zunächst war die Organisation ein loses Bündnis schiitischer Islamisten, das sich weltanschaulich stark an der Islamischen Revolution und ihrem Führer Ayatollah Ruhollah Khomeini orientierte. Khomeini förderte die Entstehung der Hizb Allah durch die rasche Entsendung von rund 1500 Revolutionsgardisten nach Syrien und in den Libanon. Die iranische Führung sah offenbar die Gelegenheit, an dem Kampf gegen den auch ihr verhassten Staat Israel teilzunehmen und die Revolution in die arabische Welt zu exportieren. Die Revolutionsgarden begannen, ihre neuen Verbündeten ideologisch zu schulen und militärisch auszubilden. Randnummer 27 Die Hizb Allah nahm den bewaffneten Kampf gegen Israel auf. Ihr erster großer Anschlag galt dem Hauptquartier der israelischen Truppen in der Küstenstadt Tyros am 11. November 1982, bei dem 75 Israelis umkamen. Noch mehr internationales Aufsehen erregten aber die Angriffe auf einen Stützpunkt der US-Marines am Flughafen von Beirut und das Hauptquartier französischer Fallschirmjäger in Südbeirut am 23. Oktober 1983. Dabei kamen 241 Amerikaner und 58 Franzosen ums Leben. Zu all diesen Angriffen bekannte sich eine Gruppe namens „Islamischer Jihad" (al-Jihad al-Islami), die ein Teil der Hizb Allah war. Randnummer 28
- bb)Die Hizb Allah im libanesischen Bürgerkrieg Randnummer 29 Der Name „Hizb Allah“ wurde im Frühjahr 1984 erstmals benutzt. Er entstammt dem Koran, wo es heißt: „Die Partei Gottes sind die Siegreichen“. Spätestens 1985 war die Organisation so weit erstarkt, dass ihre Führungspersönlichkeiten, Strukturen, Ideologie, Ziele und Strategie eindeutig identifizierbar wurden. Randnummer 30 Im Februar 1985 legte die Hizb Allah auch zum ersten Mal ihre Ziele für eine breitere Öffentlichkeit dar. In einem offenen Brief an die „Unterdrückten im Libanon und der Welt“ präsentierte sie die Islamische Revolution als Vorbild, bezeichnete Ayatollah Khomeini als ihren Führer und bekannte sich zu seiner Lehre von der Herrschaft des Rechtsgelehrten (arabisch: „wilayat al-faqih“). So wie die iranischen Revolutionäre beschrieben die Autoren die Welt als in Unterdrücker und Unterdrückte aufgeteilt. Angeführt würden die Unterdrücker von den USA und der Sowjetunion, wobei die Amerikaner für die Hizb Allah das mit Abstand wichtigere Feindbild darstellten. Wichtigster Verbündeter der USA im Nahen Osten sei Israel, und die Verteidigung gegen diese beiden Hauptfeinde sei das zentrale Anliegen der Hizb Allah. Alle auswärtigen Mächte sollten aus dem Libanon vertrieben werden. Die Organisation setzte zu diesem Zweck ausschließlich auf den „Jihad“ genannten bewaffneten Kampf und zielte nach dem Abzug der Israelis, Amerikaner und Franzosen aus dem Libanon darauf ab, Israel zu zerstören und Jerusalem von den Zionisten zu befreien. Randnummer 31
- cc)„Widerstand" gegen die Besatzung des Südlibanons und Anschläge weltweit (bis 2000) Randnummer 32 Der libanesische Bürgerkrieg endete 1990 mit dem Abkommen von Taif. Die US-Regierung akzeptierte, dass Syrien die neue Hegemonialmacht im Nachbarland wurde, weil sich das Regime von Präsident Hafiz al-Assad im Kuwait-Krieg 1990/91 an der Koalition gegen den Irak beteiligt hatte. Obwohl das Verhältnis zwischen Assad und der Hizb Allah von Misstrauen geprägt blieb, entdeckte der syrische Diktator den Nutzen, den die Organisation für seine Politik gegenüber Israel haben konnte. Dem entsprechend unterstützte er gemeinsam mit den federführenden Iranern die Hizb Allah. Es entwickelte sich eine gut organisierte Arbeitsteilung: Iran half ihr mit Geld, Waffen und militärischer Ausbildung, während Syrien ihre Position politisch absicherte. Das wichtigste Ergebnis dieser Politik war, dass die Hizb Allah als einzige Bürgerkriegspartei ihre Waffen nach dem Abkommen von Taif nicht abgeben musste. Randnummer 33 Die Hizb Allah wurde in den 1990er Jahren zu einer starken Guerilla-Truppe, die sich auf den Kampf gegen Israel konzentrierte. In der zweiten Hälfte der 1990er Jahre wurde die Kampagne der Hizb Allah immer effektiver. Der Iran baute seine Unterstützung aus und der Druck auf die Israelis wuchs, so dass die Israelis sich gegen Ende ihrer Präsenz im Libanon in ihre Basen zurückzogen. So konnte die Hizb Allah immer tiefer in die Sicherheitszone eindringen und der Südlibanesischen Armee Israels (SLA) steigende Verluste beibringen. Schon Anfang 2000 wurde die Situation unhaltbar, sodass die israelische Regierung im April ihren Rückzug ankündigte, der schon im Mai 2000 abgeschlossen war. Randnummer 34 Parallel zum Kampf gegen Israel verübte die Hizb Allah in den 1990er Jahren mehrere Anschläge außerhalb des Libanons. Ein besonders verheerender Anschlag dieser Phase war der auf die israelische Botschaft in Buenos Aires (23 Tote, 242 Verletzte) am 17. März 1992. Am 18. Juli 1994 folgte ein Bombenattentat auf das jüdische Gemeindezentrum Asociación Mutual Israelita Argentina (AMIA) in Buenos Aires (85 Tote), das ebenfalls der Hizb Allah zugerechnet wird. Randnummer 35
- dd)Auf dem Weg zum Sommerkrieg 2006 Randnummer 36 Die Hizb Allah erstarkte ab 2000 beträchtlich, denn außer der iranischen Unterstützung erhielt sie nun auch Waffenhilfe aus Syrien. Im Sommer 2006 kam es zum Krieg, als die Hizb Allah am 12. Juli erneut auf israelisches Territorium vordrang, eine israelische Patrouille angriff und dabei drei israelische Soldaten tötete und zwei weitere entführte. Israel reagierte mit groß angelegten Luftangriffen auf die militärische Infrastruktur der Hizb Allah im Süden des Libanons, in Beirut und in der Bekaa-Ebene. Darüber hinaus wurden große Teile der zivilen Infrastruktur des Landes und zahlreiche Orte im Süden zerstört. Die Hizb Allah antwortete mit Raketenangriffen, die bis zum Ende des 34-tägigen Konflikts anhielten. Etwa 1.300 Libanesen und 165 Israelis kamen ums Leben. Randnummer 37 Die ausgebliebene Niederlage im Krieg gegen Israel stärkte die Hizb Allah auch in der libanesischen Innenpolitik. Am 14. Februar 2005 starb der ehemalige Ministerpräsident Rafik Hariri (er amtierte 1992 bis 2000 und 2002 bis 2004) zusammen mit acht Mitgliedern seiner Entourage und 13 Unbeteiligten bei der Explosion einer Autobombe in Zentralbeirut. Die Ermittlungen begannen schon im März 2005, doch dauerte es bis zum Jahr 2009, dass das Tribunal in Den Haag zusammentrat. Zunächst verdächtigten die Ermittler syrische und pro-syrische libanesische Geheimdienstler. Im Mai 2009 wurde stattdessen bekannt, dass die Ermittler nunmehr die Hizb Allah verantwortlich machten – der prominenteste Tatverdächtige war der Militärchef der Organisation Mustafa Badr ad-Din. Randnummer 38
- ee)Wiederaufbau und libanesische Politik (bis 2011) Randnummer 39 In den folgenden Jahren wuchs der Einfluss der Hizb Allah auf die libanesische Innenpolitik weiter. So nahm die Hizb Allah zwar bereits seit 1992 an Parlamentswahlen teil. Der Abzug der syrischen Truppen im Jahr 2005 zwang sie jedoch, aktiven Einfluss auf die libanesische Politik zu nehmen. Obwohl ihre Gegner die Parlamentswahlen vom Mai und Juni 2005 gewannen und Hariris Sohn Saad Ministerpräsident wurde, stellte die Organisation anschließend ihren ersten Minister. In den folgenden Regierungen war die Hizb Allah wiederholt mit Kabinettsmitgliedern vertreten. Sie sicherte ihren Einfluss auch durch kluge politische Bündnisse, sowohl mit christlichen Politikern aber auch durch eine Allianz mit der konkurrierenden AMAL-Bewegung. Seit spätestens 2008 agiert die Hizb Allah wie ein unabhängiger „Staat im Staate“ Libanon. Ein Grund dafür war die verstärkte iranische und syrische Unterstützung nach 2006. Vor allem der Iran hatte seine Unterstützung massiv ausgeweitet – von geschätzten 100 Millionen US-Dollar jährlich bis zum Jahr 2006 auf bis zu einer Milliarde in den Folgejahren. Ergebnis war eine massive Aufrüstung; die Hizb Allah baute ihr Raketenarsenal aus und rekrutierte mehr Kämpfer als je zuvor. Randnummer 40
- ff)Die Hizb Allah und der Krieg in Syrien (2011-2020) Randnummer 41 Im Jahr 2011 zwang der Ausbruch des Aufstands und anschließend des Bürgerkriegs in Syrien die Hizb Allah zu einer Neuausrichtung ihrer Aktivitäten. Aus Sicht der Organisation musste ein Sturz des Assad-Regimes unter allen Umständen verhindert werden. Denn fast der gesamte Nachschub an Waffen und Material für die Hizb Allah wurde und wird über syrische Häfen und Flughäfen und anschließend per LKW in den Libanon geliefert. Wäre das Assad-Regime gestürzt worden, wären die Waffenlieferungen im schlimmsten Fall versiegt und die Hizb Allah hätte sich im Kampf gegen Israel oder ihre innerlibanesischen Gegner nicht mehr halten können. Außerdem befürchtete die Führung der Organisation, dass eine von arabisch-sunnitischen Aufständischen gebildete Regierung die Hizb Allah auch im Libanon angreifen könnte. Randnummer 42 Schon seit 2011 schickte die Hizb Allah parallel zu den iranischen Revolutionsgarden Ausbilder und weiteres Personal nach Syrien. 2012 und 2013 verstärkte die Hizb Allah ihr Engagement, weil die Schwäche der Regimetruppen immer offenkundiger wurde. Randnummer 43 In den folgenden Jahren waren Hizb Allah-Einheiten gemeinsam mit den Revolutionsgarden an den meisten größeren Kampfeinsätzen im gesamten Land beteiligt. Zu jenem Zeitpunkt dürfte die Organisation zwischen 7.000 und 10.000 Mann in Syrien stationiert gehabt haben. In dieser Phase nahm die Organisation auch ihre Anschläge im Ausland wieder auf. Besonderes Aufsehen erregte ein Attentat auf israelische Touristen im bulgarischen Burgas am 18. Juli 2012, bei dem sechs Menschen und der Attentäter umkamen. Auch der Hizb Allah zugeschrieben wurden vereitelte Attentate in Zypern, Thailand und Peru. Randnummer 44
- b)Organisations- und Führungsstruktur Randnummer 45 Die Organisations- und Führungsstruktur der Hizb Allah hat sich im Spannungsverhältnis zwischen einem überragenden iranischen Einfluss und ihrer libanesischen Prägung entwickelt. Randnummer 46
- aa)Hizb Allah und Iran Randnummer 47 Die Hizb Allah ist eine Gründung der libanesischen Anhänger des Revolutionsführers Ayatollah Khomeini, die ohne die Unterstützung der iranischen Revolutionsgarden große Probleme gehabt hätten, sich gegen ihre libanesischen Gegner durchzusetzen. Dem entsprechend vertreten die Hizb Allah und ihre Führung auch die von Khomeini entwickelte Doktrin von der Herrschaft des Rechtsgelehrten. Der Ayatollah argumentierte, dass der führende schiitische Rechtsgelehrte seiner Zeit die Gläubigen nicht nur religiös, sondern auch politisch führen müsse. Sein Ziel war ein islamischer Staat, in dem die Kleriker alle Lebensbereiche beaufsichtigen. Nach dem Erfolg der Revolution im Iran im Jahr 1979 gelang es Khomeini, seine politische Theorie in die Praxis umzusetzen und fortan selbst als dieser Gelehrte zu fungieren. Das Bekenntnis der Hizb Allah zur Herrschaft des Rechtsgelehrten bedeutete folgerichtig, dass die Organisation Khomeini als religiösen und politischen Anführer akzeptierte. Als dieser 1989 starb, folgte ihm der ehemalige Präsident Ali Khamenei im Amt des Revolutionsführers nach. Die Loyalität der Hizb Allah ging ebenfalls auf ihn über. Ihr Generalsekretär Hassan Nasrallah hat dies seit den 1990er Jahren immer wieder bestätigt. Randnummer 48
- bb)Organisationsstruktur der Hizb Allah Randnummer 49
(1)Der Schura-Rat und die Führung Randnummer 50 Das höchste Entscheidungsgremium der Hizb Allah ist ihr Schura-Rat (arab. Majlis ash-Shura). Er besteht heute aus sieben oder acht Mitgliedern und ist für alle wichtigen Entscheidungen der Organisation verantwortlich. Seinen Vorsitz führt der Generalsekretär, seit 1992 Hassan Nasrallah. Der im Jahr 1960 geborene Hassan Nasrallah ist seit 1992 der dritte Generalsekretär der Hizb Allah und als Vorsitzender des Schura-Rates der unbestrittene politische Führer der Organisation. Nasrallah gilt als ausgesprochen charismatisch und ist ein ausgezeichneter Redner. Seit dem Krieg von 2006 hält sich Nasrallah in Süd-Beirut versteckt und tritt nur selten öffentlich auf; Ansprachen hält er seitdem über Videoleinwände und den Hizb Allah-Fernsehsender Al-Manar. Seine Äußerungen haben oft programmatischen Charakter. Randnummer 51 Die außer ihm wichtigsten Führungspersönlichkeiten in dem Rat sind der stellvertretende Generalsekretär Naim Qassem und Hashim Safi ad-Din, der Vorsitzende des Exekutivrats. Sie führen die Hizb Allah strikt autoritär, können aber auch auf die vollständige Loyalität ihrer Anhänger bauen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Organisation eine Trennung zwischen einem militärischen und einem politischen Flügel vornimmt. Vielmehr hat die Hizb Allah-Führung selbst wiederholt erklärt, dass die Organisation zentral geführt werde. Der stellvertretende Generalsekretär Naim Qassem beispielsweise führte 2019 (zum wiederholten Male) aus, dass „alle politische, soziale und militärische Aktivität an die Entscheidung der Führung gebunden [ist] ... Dieselbe Führung, die die Parlaments- und Regierungsarbeit anleitet, führt auch die Jihad-Aktivitäten im Kampf gegen Israel.“ Randnummer 52 Dem Schura-Rat sind fünf spezialisierte Komitees oder Räte untergeordnet, der Exekutivrat, der Justizrat, der Parlamentsrat, der Politikrat und der Militär-Rat, deren Vorsitzende jeweils im Schura-Rat vertreten sind. Randnummer 53
(2)Die spezialisierten Räte Randnummer 54 Der Exekutivrat (al-Majlis at-Tanfidhi) Randnummer 55 Der 1995 gegründete Exekutivrat ist für die Tagespolitik der Organisation in den von ihr beherrschten Gebieten zuständig. Den Vorsitz führt mit Hashim Safi ad-Din einer der wichtigsten Funktionäre der Organisation, sein Stellvertreter ist Nabil Qawuq. Mitglieder im Rat sind unter anderem die wichtigsten Funktionäre der Hizb Allah aus den vier Regionen Südbeirut, Bekaa-Tal, Südlibanon nördlich des Flusses Litani und Südlibanon südlich des Litani. Der Exekutivrat hat die acht Unterabteilungen Medien, Kultur, Soziales, Bildung, Gesundheit, Finanzen, Gewerkschaften, Außenbeziehungen und Mitgliedschaften. Randnummer 56 Dabei spielt die Abteilung für Außenbeziehungen eine besondere Rolle bei der Vernetzung der Anhängerschaft im Ausland mit der Organisation im Libanon. Zu diesem Zweck entsendet sie regelmäßig Funktionäre und sogenannte Reisescheichs zur Betreuung von Hizb Allah nahen Vereinen; so auch nach Deutschland und Europa. Diese Reisescheichs übermitteln im Rahmen ihrer Tätigkeit taktische Grund- und konkrete Handlungsanweisungen. Darüber hinaus überbringen sie vereinigungsbezogene Informationen zwischen dem Libanon und den Vereinen im Ausland. Randnummer 57 Der Politikrat (al-Majlis as-Siyasi) Randnummer 58 Der Politikrat befasst sich mit den Beziehungen der Hizb Allah zu den anderen politischen Kräften im Libanon. Als sein Vorsitzender fungiert Ibrahim Amin as-Sayyid. Der Rat organisiert über Unterabteilungen Informations- und Propagandakampagnen. Besonders wichtig ist seine Zuständigkeit für den Hizb Allah-Fernsehsender Al-Manar. Randnummer 59 Der Parlamentsrat (Majlis al-Amal an-Niyabi) Randnummer 60 Dieser Rat koordiniert die Aktivitäten der Hizb Allah-Parlamentsabgeordneten. Sein Vorsitzender ist Muhammad Raad. Randnummer 61 Der Militärrat (al-Majlis al-Jihadi) Randnummer 62 Der Militär- oder Jihad-Rat ist für alle militärischen und Sicherheitsfragen verantwortlich. Er entscheidet (unter Aufsicht des Schura-Rates) über militärische Strategien und Taktiken und führt die „Islamischer Widerstand“ genannten militärischen Einheiten der Organisation an. Er kümmert sich auch um die militärische Logistik und damit den Nachschub aus Syrien und Iran sowie um die Rekrutierung und Ausbildung der Kämpfer. Auch der Personenschutz für die Führung gehört zu seinen Aufgaben. Der aktuelle Vorsitzende des Militärrates ist nicht bekannt, was darauf zurückgehen dürfte, dass die ehemaligen Chefs Imad Mughniya und Mustafa Badr ad-Din 2008 und 2016 Opfer gezielter Tötungen durch Israel wurden. Randnummer 63 Der Justizrat (al-Majlis al-Qada’i) Randnummer 64 Der Justizrat funktioniert wie ein Oberstes Gericht der Hizb Allah, in dem schiitisches religiöses Recht angewendet wird. In ihm sind die wichtigsten Scharia-Richter der Hizb Allah aus den von ihr kontrollierten Gebieten vertreten. Randnummer 65
(3)„Der Islamische Widerstand“ Randnummer 66 Die Hizb Allah nennt die dem Militärrat unterstehenden militärischen Einheiten den „Islamischen Widerstand“. Diese sind zunächst in vier Kommandos mit unterschiedlichen Aufgaben und Einsatzgebieten unterteilt: Eines für den Süden des Libanon nahe der israelischen Grenze, ein weiteres für das südliche Hinterland, eines für die Küste des Südlibanon und eines für die Bekaa-Ebene. Randnummer 67 Die Hizb Allah verfügt außerdem über ein Logistikkommando, das seinen Sitz weiter nördlich in der Bekaa-Ebene hat. Es ist für den Transport von Waffen aus Syrien (meist vom Flughafen Damaskus, seit 2017 aber auch über Land, früher auch von den Häfen in Latakia und Tartus) in den Libanon, die Verbringung der Waffen in die jeweiligen Einsatzgebiete und für das Training von Rekruten zuständig. Dieses findet meist in den an die Bekaa-Ebene grenzenden Bergen und Wäldern statt. Randnummer 68 Zusätzlich zu den regionalen Kommandos verfügt die Hizb Allah über weitere Einheiten mit speziellen Fähigkeiten. Die wichtigsten sind die „Radwan“ genannten Spezialkräfte, die für die anspruchsvollsten und gefährlichsten Einsätze vorgesehen sind. Hinzu kommt eine Scharfschützeneinheit, die nach 2000 gegründet wurde und deren Kämpfer ebenso wie die der Radwan-Einheit professionell ausgebildet werden. Randnummer 69
(4)Die Einheit für Auslandsoperationen Randnummer 70 Besonders geheim ist die Einheit der Hizb Allah für terroristische Operationen außerhalb des Libanons und gegen ausländische Ziele im Land. Unter dem Namen „Islamischer Jihad“ bekannte sie sich in den 1980er und 1990er Jahren wiederholt zu großen Anschlägen gegen ausländische Truppen im Libanon und auf jüdische und israelische Ziele im Ausland. Sie wird in der Literatur auch External Security Organization (ESO), Special Security Apparatus (SSA) oder kurz Einheit 910 genannt. Unter dem Namen Islamischer Jihad bekannte sich die Einheit letztmalig im März 1992 zu dem Anschlag auf die israelische Botschaft in Buenos Aires, Argentinien. Randnummer 71 Diese Einheit bestand jedoch fort und wurde bis zu seinem Tod im Jahr 2008 von Imad Mughniya (alias al-Hajj Radwan) geführt, der bis 2001 als meistgesuchter Terrorist weltweit galt. Mughniya war ein Gründungsmitglied der Hizb Allah und schon an den frühen Anschlägen in Beirut 1983 federführend beteiligt. In den nächsten Jahrzehnten operierte er im Verborgenen; er soll zeitweilig in Iran gelebt haben. Am 12. Februar 2008 wurde er in der syrischen Hauptstadt Damaskus Opfer eines Bombenanschlags des israelischen Geheimdienstes Mossad. Randnummer 72
(5)Die Jugendorganisation der Hizb Allah Randnummer 73 Zur Organisationsstruktur der Hizb Allah gehört schließlich auch eine Pfadfinderorganisation, die den Namen „Imam al-Mahdi Scouts“ trägt. Diese Jugendorganisation wurde im Mai 1985 unter Mitwirkung der iranischen Revolutionsgarden gegründet und verfolgt das Ziel, eine Generation von Jugendlichen zu erziehen, die mit der Ideologie des Imam Khomeini vertraut ist. Zudem werden die sogenannten Scouts dazu erzogen, sich künftig dem militärischen Arm der Hizb Allah anzuschließen und sich am bewaffneten Kampf gegen Israel zu beteiligen, sodass die Pfadfinder vornehmlich als eine paramilitärische Vorfeldorganisation der Hizb Allah anzusehen sind. Randnummer 74 Ideologisch gesehen stehen die Imam al-Mahdi Scouts damit im Gegensatz zu sonstigen Pfadfinderbewegungen, die weltweit auf die Werte der Freiheit, der Gleichheit und der Brüderlichkeit zwischen den unterschiedlichen Nationen und Religionen ausgerichtet sind, wohingegen die Jugendbewegung der Hizb Allah das Narrativ des religiösen Fanatismus, der Intoleranz gegenüber Andersgläubigen sowie die Glorifizierung des Jihad und einen hieran anknüpfenden Märtyrerkult verbreitet. Randnummer 75 Das auf den Fahnen und Uniformen der Imam al-Mahdi Scouts abgebildete Emblem stellt eine heraldische Lilie dar, wobei das nach oben ragende Blatt der stilisierten Lilie in Gelb, die mittleren Blätter in Rot und die unteren beiden Blätter in Grün gehalten sind. Randnummer 76
- c)Personal / bewaffnete Kämpfer Randnummer 77 Die Hizb Allah selbst macht keine öffentlichen Angaben zur Zahl ihrer unter Waffen stehenden Mitglieder; deshalb liegen nur Schätzungen vor. Insgesamt ist die Zahl der Hizb Allah-Kämpfer seit den 1990er Jahren aber stark gewachsen, was mit der Veränderung der Strategie nach dem Abzug der Israelis aus dem Südlibanon 2000 zusammenhängt. Bis dahin führte die Organisation einen klassischen Guerillakrieg, für den geringe Kämpferzahlen ausreichten. Ab dem Jahr 2000 bemühte sie sich erstmals, ihre Einheiten darauf vorzubereiten, Stellungen zu halten, um israelisches Territorium von dort mit Raketen beschießen zu können. Für die neue Strategie benötigte die Organisation höhere Kämpferzahlen. Randnummer 78 Vor 2006 verfügte die Hizb Allah über einige Tausend Kämpfer, von denen nur ein Teil Vollzeit zur Verfügung stand. Der Rest waren Hilfs- oder Reservetruppen. Bis zum Jahr 2006 wuchs diese Zahl rasch an. Einer Schätzung zufolge verfügte die Organisation damals über etwa 1000 Vollzeit-Kämpfer und bis zu 10.000 Reservisten, die im täglichen Leben zusätzlich anderen Berufen nachgingen. Randnummer 79 Seit dem Jahr 2006 stieg die Zahl der ausgebildeten Kämpfer und Reservisten langsam an; die Hizb Allah profitierte in dieser Phase auch von massiver iranischer Unterstützung, die einen personellen Ausbau ermöglichte. Randnummer 80 Dieser Trend beschleunigte sich ab 2011, als die Hizb Allah begann, Personal in größerer Zahl nach Syrien zu schicken. Heute hat die Organisation ungefähr 20.000 bis 25.000 vollausgebildete aktive Kämpfer unter Waffen. Hinzu kommen noch einmal 20.000 bis 25.000 Reservisten. Randnummer 81 Die Hizb Allah legte bereits seit ihren Anfangszeiten großen Wert auf die religiösideologische und die militärische Schulung ihrer Kämpfer. Sie ist hochprofessionell, was auf die staatliche iranische Unterstützung zurückgeht. Das effektive Training gilt als eine wichtige Grundlage für die teils erstaunlichen Erfolge der Organisation im Kampf gegen Israel bis 2006 und ihre Bedeutung im syrischen Bürgerkrieg. Theoretisch muss jedes Mitglied der Hizb Allah die Grundausbildung durchlaufen. Zum Trainingsprogramm gehören neben körperlicher Fitness auch der Umgang mit Waffen wie etwa dem Sturmgewehr AK-47 und leichten Maschinengewehren. Zudem erfolgt eine religiöse Unterweisung. Auch Nahkampf, der Umgang mit Minen und die Bewegung in gebirgigem Gelände werden trainiert. Zudem gibt es Auffrischungskurse für erfahrene Kämpfer und Reservisten – für die Reservisten sollen es zwei Kurse jedes Jahr sein, die jeweils zwei Wochen dauern. Randnummer 82 Nach der Grundausbildung bietet die Hizb Allah ausgewählten Kämpfern Spezialisierungen an. Bekannt sind Ausbildungen für Scharfschützen, an Panzerabwehrraketen, in sicherer Kommunikation und der Verwendung von Sprengstoffen. Auch die Bedienung der immer moderneren Raketen der Hizb Allah erfordert eine spezielle Ausbildung. Das Training für die Spezialkräfte der Hizb Allah (die sogenannte Radwan-Einheiten) soll drei Monate dauern. Es besteht aus zwei Teilen zu je 42 Tagen und einer dazwischenliegenden Pause von einer Woche. Die ausgebildeten Kämpfer schließen sich der Hizb Allah als Vollzeitkräfte an. Randnummer 83
- d)Ideologie und Ziele Randnummer 84 Die Hizb Allah ist eine schiitisch-islamistische Organisation, die sich ideologisch an den Lehren von Ayatollah Ruhollah Khomeini (1902-1989) orientiert. Das machte sie schon in ihrem Gründungsmanifest von 1985 deutlich, in dem sie dem Revolutionsführer Loyalität versprach und einen islamischen Staat im Libanon auf der Basis seiner Doktrin der Herrschaft des Rechtsgelehrten forderte. Randnummer 85
- aa)Ideologie Randnummer 86 Ayatollah Khomeini revolutionierte die schiitische politische Theorie. Er argumentierte, dass der führende Rechtsgelehrte seiner Zeit die Gläubigen bis zur ersehnten Wiederkehr des Imam Mahdi nicht nur in religiösen Fragen, sondern auch politisch anführen müsse. Khomeini forderte einen islamischen Staat, in dem die Kleriker alle Lebensbereiche beaufsichtigen. Zwar lehnten die führenden schiitischen Geistlichen seiner Zeit die Ideen Khomeinis ab, doch gab ihm die Revolution in Iran nicht nur die Gelegenheit, die Theorie der Herrschaft des Rechtsgelehrten in die Praxis umzusetzen, sondern selbst als dieser Gelehrte zu fungieren. Die iranische Verfassung vom Dezember 1979 stellte den herrschenden Rechtsgelehrten (persisch: wali-ye faqih) in das Zentrum des neuen politischen Systems, indem es ihn als Staatsoberhaupt mit weitreichenden Kontrollfunktionen einsetzte. Khomeini nahm diese Position bis zu seinem Tod im Jahr 1989 wahr. Randnummer 87 Khomeinis Ideologie beruhte auf einem dualistischen Weltbild, das scharf zwischen Islam und Unglauben sowie Gut und Böse unterschied. Dies galt auch für seine Sicht der Welt außerhalb des Irans, in der er zwischen den „arroganten Unterdrückern“ (pers. mostakbarin) und den „armen Unterdrückten“ (pers. mosta‘zafin) unterschied. Zu den Unterdrückern zählte er insbesondere die USA, die Sowjetunion und weitere mächtige Staaten wie Großbritannien. Als Unterdrückte galten ihm hingegen alle Länder der sogenannten Dritten Welt und die muslimischen Staaten. Als Alternative bot er den Islam als dritten Weg an. Randnummer 88 Im Zentrum seiner Anschauung der Außenwelt standen ein radikaler Antiamerikanismus und eine ausgeprägte Feindseligkeit gegenüber den Verbündeten der USA im Nahen Osten, was neben Israel vor allem die arabischen Golfstaaten betraf. Khomeini und seine Gefolgsleute betrieben auch den „Export der Revolution“ in die arabische Welt. Die Gründung der Hizb Allah war das vielleicht wichtigste Ergebnis dieser Politik. Die Hizb Allah steht auch loyal zum Nachfolger Khomeinis im Amt des Revolutionsführers, Ali Khamenei. Randnummer 89 Die Orientierung am Iran und am Revolutionsführer Khamenei stand seit den 1990er Jahren häufig in Konflikt mit der Rolle der Hizb Allah als libanesischer Akteur. Zwar stellen die Schiiten dort die größte Bevölkerungsgruppe, doch die christlichen Maroniten und die Sunniten sind ebenfalls stark vertreten und kleinere Gemeinschaften wie die Drusen spielen eine wichtige Rolle. Bei ihnen stoßen die Ideologie der Hizb Allah und ihre enge Bindung an die Islamische Republik häufig auf Ablehnung. Da die Organisation als wachsende politische Kraft in Parlament und Regierung auch auf die Zustimmung möglichst vieler Libanesen angewiesen war, stellte sie seit damals vermehrt ihren libanesischen Charakter in den Vordergrund. Randnummer 90
- bb)Ziele Randnummer 91 Die Hizb Allah und ihre Mitglieder nennen die Zerstörung Israels und die „Befreiung“ Jerusalems immer wieder als wichtigstes Ziel der Organisation. In einem Interview von 2014 bezeichnete Hassan Nasrallah den jüdischen Staat als ein „Krebsgeschwür“ und sagte, dass es „das ultimative Ziel“ sein müsse, „es zu entfernen“. Ähnliche Aussagen sind seit den 1980er Jahren ein wichtiger Bestandteil der Rhetorik der Hizb Allah. Randnummer 92 Da sich die Hizb Allah der Stärke der israelischen Armee bewusst ist, stellt die Zerstörung Israels für sie deshalb kein Nahziel dar. Dies gilt ebenso für die iranische Führung, die für ihre strategische Geduld bekannt ist. Nahziel der Hizb Allah ist es, den bewaffneten Kampf fortzuführen und so ihren eigenen Fortbestand als bewaffnete Miliz zu legitimieren. Randnummer 93 Ein weiteres wichtiges – und auch ursprüngliches – Ziel der Hizb Allah war die Errichtung eines islamischen Staates im Libanon. Dies wurde in dem Gründungsmanifest von 1985 deutlich, wo die Gruppierung ihn in Grundzügen forderte. Obwohl sie keine Details nannte, dürfte sie ein Gemeinwesen nach dem Vorbild der Islamischen Republik Iran gemeint haben, denn sie war stark von Khomeini beeinflusst, wie der Text des Gründungsmanifestes an vielen Stellen belegte, jedoch sind selbst viele Hizb Allah-kritische Autoren der Meinung, dass die Führung der Organisation seit den 1990er Jahren nicht mehr davon ausgeht, dass sich im Libanon eine islamische Revolution voll entfalten könnte. Randnummer 94 Schließlich war der Rückzug der USA aus dem Libanon in den frühen 1980er Jahren ein wichtiges Ziel der Hizb Allah. Zu diesem Zweck verübte sie den Anschlag auf die US-Botschaft in Beirut am 18. April 1983 und das Selbstmordattentat auf einen US-Militärstützpunkt in Beirut am 23. Oktober 1983. Auch heute sind die USA aus Sicht der Hizb Allah der mächtigste Teil einer Allianz, deren Aktivitäten auf die Zerstörung der Achse des Widerstands ausgerichtet sind. Ihr gehören neben Israel Saudi-Arabien und weitere prowestliche arabische Staaten an. Aus diesem Grund unterstützt die Hizb Allah auch den Kampf der Huthi-Rebellen im Jemen gegen Saudi-Arabien und wahrscheinlich auch schiitische Terrorgruppen in Bahrain (das eng mit Saudi-Arabien verbündet ist). Die Hizb Allah behauptet darüber hinaus, dass jihadistische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) von den USA und ihren Alliierten unterstützt werden – eine wahrheitswidrige Behauptung, die in der gesamten Achse des Widerstands aber geglaubt wird. Randnummer 95
- e)Strategie und Vorgehensweise Randnummer 96
- aa)Militärstrategie Randnummer 97 Bis zum Jahr 2000 führte die Hizb Allah im Südlibanon einen klassischen Guerillakrieg gegen die israelischen Truppen und die mit ihnen verbündete Südlibanesische Armee. Nach dem Ende der israelischen Besatzung im Jahr 2000 veränderte die Hizb Allah ihre Militärstrategie, die nun auch konventionelle Elemente übernahm und während des Konflikts in Syrien hat sich die Hizb Allah weiter in Richtung einer konventionellen Streitkraft entwickelt. Grund war, dass sie im Nachbarland einer regulären Armee und verbündeten Milizkräften im Kampf gegen Aufständische beistand, die ihrerseits einen Guerillakrieg führten. Sie kämpfte hier in größeren Verbänden, die noch dazu mit den Kräften ihrer Alliierten koordiniert werden mussten. Randnummer 98
- bb)Die regionale Expansion Randnummer 99 Bis 2011 beschränkte sich die Hizb Allah auf den Kampf gegen Israel im Libanon, gelegentliche Anschläge weltweit und die Unterstützung der Revolutionsgarden gegen das US-Militär im Irak. Durch den Einsatz in Syrien, aber auch erneut im Irak und im Jemen wurde die Hizb Allah zu einem über die Grenzen des Libanons hinaus operierenden Akteur. Sie ist seitdem in alle aktuellen Konflikte im Nahen Osten involviert, die auch für den Iran wichtig sind. Randnummer 100
- cc)Anschläge international Randnummer 101 Die Hizb Allah setzt weiterhin auf vereinzelte terroristische Anschläge im Ausland (siehe hierzu auch nachfolgend unter Gliederungspunkt i.). Randnummer 102 Nach der Hochzeit der Hizb Allah-Attentate in den 1980er und 1990er Jahren, als sie Maßstäbe für den internationalen Terrorismus insgesamt setzte, wurde es ruhiger um die Organisation. Ein Grund dafür war das Ende des libanesischen Bürgerkriegs, ein anderer die Mäßigung der iranischen Außenpolitik in den 1990er Jahren. Dies änderte sich mit der Zunahme der Spannungen zwischen dem iranischen Lager und seinen Gegnern im Nahen Osten und international ab der zweiten Hälfte der 2000er Jahre und besonders ab dem Jahr 2011. Die Hizb Allah selbst verübte seitdem vereinzelte Anschläge auf „weiche“, das heißt ungeschützte israelische und jüdische Ziele. Mehrfach wurden Touristen zum Ziel von Attentaten und Attentatsversuchen. Randnummer 103 Die Hizb Allah bekennt sich grundsätzlich nicht zu den Anschlägen, heißt diese aber öffentlich gut; die Organisation betrachtet sie als Vergeltungsschläge für israelische Aggressionen. Israelische Nachrichtendienstler gehen davon aus, dass die Einheit für Auslandsoperationen der Hizb Allah 2010 umstrukturiert und die Aufgaben zwischen Libanesen und Iranern neu aufgeteilt wurden. Demnach sollte die Hizb Allah sich von nun an auf einfachere Anschlagsziele wie israelische Touristen konzentrieren, während das Qods-Korps (bzw. die neue gegründete Qods-Einheit 400) besser geschützte staatliche israelische, US-amerikanische, britische und golfarabische Ziele angreifen werde. Die Hizb Allah scheint sich längerfristig auf Anschläge vorzubereiten, indem sie militärisch und terroristisch ausgebildete Schläfer im Ausland stationiert oder aber frühzeitig im Ausland rekrutiert, um diese zu einem späteren Zeitpunkt zu aktivieren. Randnummer 104
- dd)Entführungen und Geiselnahmen Randnummer 105 Seit den 1980er Jahren setzte die Hizb Allah zudem auf Entführungen und Geiselnahmen. Dabei handelte es sich zunächst um westliche Staatsangehörige. Zwischen 1982 und 1992 nahmen die Hizb Allah und mit ihr in Verbindung stehende Gruppen insgesamt fast 100 Geiseln. Viele wurden gefoltert, einige – wie etwa der CIA-Resident William Buckley – getötet. Die Hizb Allah sah westliche Staatsangehörige häufig als feindliche Agenten an, die sie aus dem Libanon vertreiben wollte, um so den westlichen Einfluss dort zu reduzieren. Hinzu kamen konkretere Anliegen wie die Befreiung von seit 1983 in Kuwait inhaftierten Mitgliedern und Kampfgefährten und die Entlassung von libanesischen Gefangenen in israelischem Gewahrsam. Die Organisation entführte in dieser Phase auch Flugzeuge. Die bekannteste Entführung wurde die des Passagierflugzeugs TWA 847 auf dem Weg von Athen nach Rom im Juni 1985. Ziel der Entführung war die Befreiung von libanesischen Gefangenen. In den 2000er Jahren verlegte sich die Hizb Allah auf die Entführung israelischer Soldaten, um auf diese Weise Libanesen freizupressen. Randnummer 106
- ee)Drohungen Randnummer 107 Die Hizb Allah-Führung unterstützt ihr Vorgehen gegen Israel mit zahlreichen öffentlichen Drohungen. Insbesondere Generalsekretär Hassan Nasrallah kündigt immer wieder Aktionen gegen israelische Ziele an. Hierzu gehören etwa Angriffe auf Chemiefabriken oder auch biologische Forschungszentren oder Nuklearreaktoren, deren Zerstörung schwere Umweltschäden und zahlreiche Tote in der Umgebung nach sich ziehen könnten. In den letzten Jahren kündigte Nasrallah auch mehrfach an, den „Widerstand“ in die nordisraelische Region Galiläa zu führen – also auf israelisches Territorium vorzurücken. Da diese Drohungen meist den militärischen Vorbereitungen der Hizb Allah entsprechen – so etwa beim Bau von Tunneln oder der Aufrüstung mit präziseren und weitreichenden Raketen und Drohnen – werden sie in Israel zu Recht ernst genommen. Randnummer 108
- ff)Die Hizb Allah als Staat im Staate Randnummer 109 Seit Beginn der 1990er Jahre hat die Hizb Allah ihren Einfluss auf den libanesischen Staat schrittweise ausgeweitet. Ab 1992 nahm sie an Wahlen teil und stellte Parlamentarier. Nach dem Abzug der Syrer 2005 ließ sie sich erstmals durch einen Minister in der libanesischen Regierung vertreten. Parallel baute sie ein innenpolitisches Bündnis aus, dem ab 2006 der christliche Politiker (und spätere Präsident) Michel Aoun und die schiitische AMAL-Bewegung angehörten. Mit den Straßenkämpfen vom Mai 2008 und der Übernahme von Teilen West-Beiruts machte die Organisation endgültig klar, dass sie sich ein Vetorecht über Entscheidungen der libanesischen Regierung vorbehielt. Ihr Einfluss auf die Politik des Libanon blieb seitdem hoch, obwohl die Hizb Allah keine zentralen Ministerien beanspruchte, sondern solche, die Dienstleistungen anbieten. Sie beschränkte sich meist auf das Gesundheitsressort, das sie nutzte, um der eigenen Anhängerschaft freie Heilfürsorge und Arbeitsplätze zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus achtete die Organisation darauf, dass sie ihren Einfluss auf die Armee (in der viele Schiiten dienen), die Sicherheitsbehörden und die Justiz des Landes ausbauen kann. Besonders wichtig ist ihr die Kontrolle des Flughafens von Beirut und der Grenzen im Süden und Osten des Landes. Randnummer 110 Diese Vorgehensweise ermöglicht der Hizb Allah den Ausbau der eigenen Herrschaft der schiitisch besiedelten Gebiete im Süden des Landes, Südbeirut und der Bekaa-Ebene. In den schiitischen Gebieten übernimmt die Hizb Allah einige staatliche Aufgaben im Erziehungs- und Gesundheitssektor und bietet sozialkaritative Leistungen an. Die Familien getöteter oder aufgrund von Verwundungen arbeitsunfähiger Kämpfer werden finanziell unterstützt. Zu diesem Zweck unterhält sie die Al-Shahid (= Märtyrer) – Stiftung, die sich zumindest teilweise über Spenden aus dem Ausland finanziert. Randnummer 111
- gg)Das internationale Unterstützernetzwerk Randnummer 112 Die Hizb Allah verfügt über ein weit verzweigtes Unterstützernetzwerk mit Hochburgen überall dort, wo schiitische Libanesen leben. Dies ist umso wichtiger, als etwa zehn Millionen Libanesen und Libanesischstämmige im Ausland leben. Westafrika, Südamerika und Europa sind wichtige Zentren der Diaspora, wo auch die Hizb Allah vertreten ist. Unterstützer und Sympathisanten helfen mit Geldspenden, bei der Verbreitung von Propaganda, mit logistischer Hilfe, Informationen und vereinzelt auch bei Operationen. Randnummer 113
- f)Finanzierung Randnummer 114 Die jährlichen Ausgaben der Hizb Allah werden auf etwa eine Milliarde Dollar geschätzt. US-amerikanischen Angaben zufolge zahlte der Iran zur Hochzeit des Syrien-Krieges etwa 700 Millionen Dollar; libanesische Quellen sprachen von etwa 500 Millionen Dollar. Hinzu kommen Waffenlieferungen, Ausbildung und logistische sowie geheimdienstliche Unterstützung aus dem Iran; einige Quellen berichteten von zusätzlicher Hilfe aus Syrien. Randnummer 115 Die Hizb Allah finanziert sich zudem aus privaten Spenden. Darüber hinaus spielen Spenden der schiitisch-libanesischen Diaspora eine wichtige Rolle. Überdies wird häufig berichtet, dass die Hizb Allah vom Drogenhandel in Südamerika, Afrika und im Nahen Osten profitiert. Randnummer 116
- g)Öffentlichkeitsarbeit Randnummer 117 Die Hizb Allah betreibt mit hohem finanziellen Aufwand eine professionelle Öffentlichkeitsarbeit. Im Zentrum steht der 1991 gegründete Fernsehsender Al-Manar. Darüber hinaus verfügt die Organisation über Printmedien wie die Zeitung Al-Ahed und nutzt inzwischen auch soziale Medien wie Facebook und Twitter. Randnummer 118 Zumindest in der Gründungsphase erhielt der Sender Al-Manar direkte finanzielle Unterstützung aus dem Iran. Das Budget beläuft sich auf einen zweistelligen Millionenbetrag; im Jahr 2002 waren es 15 Millionen Dollar, heute dürfte es deutlich mehr sein. Der Sender wird von Hizb Allah-Mitgliedern geführt, die dem Politikrat unterstehen. Die meisten Al-Manar-Journalisten sind ehemalige Hizb Allah-Kämpfer, einige von ihnen begleiten Kampfeinheiten bei Einsätzen, um diese zu filmen. Seit 2011 hat die Hizb Allah ihre Berichterstattung ausgeweitet und berichtet viel von den Konfliktgebieten der Region, in denen die Organisation aktiv ist – neben Syrien der Irak und Jemen. Kernthema der Berichterstattung von al-Manar ist die Hizb Allah selbst (bzw. der „Widerstand“); sie ist deutlich von der Weltanschauung der Organisation geprägt. Viele Beiträge handeln von Generalsekretär Hassan Nasrallah, um den ein regelrechter Personenkult betrieben wird. Es finden sich auch zahlreiche Beiträge zur Islamischen Revolution oder iranischen Kultur (i.d.R. mit arabischen Untertiteln), sowie Berichte von schiitischen religiösen Zeremonien. Randnummer 119
- h)Flagge / Emblem Randnummer 120 Die Flagge der Hizb Allah besteht in der Regel aus dem grünen Logo der Organisation auf gelbem Hintergrund mit Text ober- und unterhalb des Logos in Rot oder in Grün. Das Logo selbst zeigt einen erhobenen Arm, der ein AK-47 Sturmgewehr greift. Insgesamt stellt das Logo eine stilisierte Darstellung der arabischen Wörter „Hizb Allah“ dar. Der Text über dem Logo lautet auf Arabisch „fa-inna hizb allah hum al-galibun“ und bedeutet „dann sind die, die triumphieren werden, die Partei Gottes“. Unter dem Emblem stehen die Worte „al-muqawama al-islamiya fi lubnan“ und bedeutet „Der Islamische Widerstand im Libanon“. Randnummer 121
- i)Terroristische Anschläge Randnummer 122 Die Hizb Allah ist eine terroristische Organisation, die die Geschichte des internationalen Terrorismus maßgeblich geprägt hat. Seit 1983 hat sie eine Vielzahl von Anschlägen im Libanon, gegen Israel und gegen israelische, jüdische und westliche Ziele weltweit verübt. Zu den Wichtigsten zählen – in chronologischer Reihenfolge – die nachfolgenden Anschläge: Randnummer 123 Anschlag auf das israelische Militärhauptquartier in Tyros, Libanon, 11. November 1982 : Ein Selbstmordattentäter fuhr einen mit Sprengstoff beladenen PKW in den Eingangsbereich des israelischen Militärhauptquartiers in Tyros. 90 Personen starben, darunter 75 israelische Soldaten, Grenzpolizisten und Geheimdienstler sowie 15 inhaftierte Libanesen und Palästinenser. Mughniyas Islamischer Jihad bekannte sich zu diesem Anschlag. Randnummer 124 Anschlag auf die US-Botschaft in Beirut, Libanon, 18. April 1983 : Bei dem durch einen Selbstmordattentäter verübten Autobombenanschlag auf die US-Botschaft in Beirut kamen 63 Menschen ums Leben; davon 17 US-Amerikaner, einige davon CIA-Mitarbeiter. Randnummer 125 Anschlag auf den US-Militärstützpunkt in Beirut, Libanon, 23. Oktober 1983 : Es handelte sich um einen Doppelanschlag auf einen Stützpunkt der US-Marines am Flughafen von Beirut und das Hauptquartier französischer Fallschirmjäger in Südbeirut am 23. Oktober 1983. 241 Amerikaner, 58 Franzosen und sechs Zivilisten kamen ums Leben. Der gegen die Marines eingesetzte Sprengsatz löste die damals größte nicht-nukleare Detonation seit Ende des Zweiten Weltkrieges aus. Die internationalen Friedenstruppen zogen daraufhin aus dem Libanon ab. Es bekannte sich der „Islamische Jihad“. Randnummer 126 Anschlag auf das israelische Militärhauptquartier in Tyros, Libanon, 4. November 1983 : Damals griff ein Selbstmordattentäter mit einem mit Sprengstoff beladenen LKW das israelische Militärhauptquartier in der Küstenstadt Tyros an. 60 Menschen starben, darunter 29 israelische Soldaten. Randnummer 127 Anschlagsreihe mit Beteiligung von Hizb Allah-Personal in Kuwait, 12. Dezember 1983 : Eine Anschlagsreihe traf u.a. die US-amerikanische und französische Botschaft, den Flughafen und ein Elektrizitätswerk; sechs Menschen wurden getötet. Die US-Botschaft wurde nach dem Muster der Anschläge in Beirut mit einem mit Sprengstoff beladenen LKW angegriffen. Ausgeführt wurden die Anschläge von Mitgliedern der libanesischen Hizb Allah und der irakischen Daawa-Partei. Die Hizb Allah war mit dem späteren Hariri-Attentäter und Militärchef Mustafa Badr ad-Din vertreten. Dessen anschließende Inhaftierung wurde zum Auslöser einer Vielzahl von Entführungen westlicher Staatsbürger im Libanon. Randnummer 128 Zweiter Hizb Allah-Anschlag auf die US-Botschaft in Beirut, Libanon, 20. September 1984 : 24 Menschen starben bei diesem Selbstmordattentat mithilfe eines mit Sprengstoff beladenen Lieferwagen auf ein Nebengebäude der US-Botschaft in Beirut. Die Hizb Allah war (unter dem Namen „Islamischer Jihad“) verantwortlich und operierte mit iranischer Hilfe. Randnummer 129 Anschlag auf die israelische Botschaft in Buenos Aires, Argentinien, 17. März 1992 : Der Autobombenanschlag zerstörte das gesamte Botschaftsgebäude, die meisten der 23 Todesopfer befanden sich in dem Gebäude. Weitere 242 wurden verletzt. Imad Mughniya und die Hizb Allah sollen verantwortlich gewesen sein. Der Anschlag könnte als Vergeltung für die gezielte Tötung des Hizb Allah-Generalsekretärs Abbas al-Musawi im Vormonat gedacht gewesen sein. Randnummer 130 Iranischer Anschlag auf kurdische Oppositionelle, Berlin, 17. September 1992 : Im Berliner Restaurant Mykonos tötete eine iranisch geführte Gruppe den Generalsekretär der Demokratischen Partei Kurdistans – Iran (KDP-I), Sadegh Sharafkandi, sowie drei seiner Kollegen. Zwei Hizb Allah-Kämpfer waren beteiligt. Unter den Helfern befanden sich mindestens zwei weitere Libanesen. Randnummer 131 Anschlag auf jüdisches Gemeindezentrum in Buenos Aires, Argentinien, 18. Juli 1994 : Damals tötete die Detonation einer Autobombe vor dem Hauptquartier der jüdischen Organisation Asociación Mutual Israelita Argentina (AMIA) 85 Menschen und verletzte rund 300. Der Anschlag wurde von Hizb Allah-Angehörigen ausgeführt, die entweder über die schlecht kontrollierte Grenzregion zu Paraguay und Brasilien oder mit falschen Papieren nach Argentinien gelangt waren. Später wurde Salman al-Redda für den Anschlag verantwortlich gemacht, der unter dem Kommando von Imad Mughniya stand. Das Attentat fand sechs Wochen nach dem Angriff der israelischen Luftwaffe auf das Trainingslager von Ain ad-Dardara bei Baalbek statt und könnte ein Vergeltungsangriff gewesen sein. Randnummer 132 Anschlag Irans mit Hilfe der Hizb Allah in Khobar, Saudi-Arabien, 25. Juni 1996 : Randnummer 133 Die Hizb Allah war auch an dem Anschlag von Khobar in Saudi-Arabien am 25. Juni 1996 beteiligt, bei dem 19 US-Soldaten getötet und weitere 372 Amerikaner verletzt wurden. Hauptverantwortlich waren der Iran gemeinsam mit der „saudischen Hizb Allah“; die libanesische Hizb Allah soll einen Spezialisten für den Bau von Autobomben gestellt haben. Bei dem Anschlag explodierte ein Tanklaster nahe dem Gebäudekomplex, in dem amerikanisches Personal der nahe gelegenen Luftwaffenbasis von Dhahran lebte. Randnummer 134 Ermordung des libanesischen Premierministers Rafik al-Hariri in Beirut, Libanon, 14. Februar 2005 : Ein Selbstmordattentäter ließ eine Autobombe im Stadtzentrum von Beirut in dem Moment detonieren, als die Wagenkolonne des ehemaligen Premierministers Rafik al-Hariri vorbeifuhr. Neben Hariri kamen auch seine Leibwächter sowie Passanten ums Leben, insgesamt 21 Menschen. 2011 erhob ein UN-Tribunal Anklage gegen vier Hizb Allah-Mitglieder und 2013 gegen ein fünftes Mitglied. Der prominenteste Tatverdächtige war Mustafa Badr ad-Din, der Militärchef der Organisation. Die Hizb Allah bestreitet bis heute ihre Beteiligung an dem Anschlag, bemühte sich jedoch, das UN-Tribunal zu diskreditieren, das zur Aufklärung eingesetzt wurde. Nasrallah nannte es eine „amerikanischisraelische Verschwörung“ und drohte all denjenigen, die versuchen sollten, die Hizb Allah-Mitglieder festzunehmen, „die Hand abzuschneiden“. Randnummer 135 Anschlag des Qods-Korps und der Hizb Allah in Baku, Aserbeidschan, 2008 : Zwei libanesische Männer sollen Anschläge auf die israelische und die US amerikanische Botschaft in Baku geplant haben. Sie wurden gefasst und im Jahr 2009 gemeinsam mit weiteren militanten Islamisten zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Die Ermittlungen der aserbaidschanischen Behörden ergaben, dass die Verdächtigen geplant hatten, mehrere Autobomben nahe der israelischen Botschaft detonieren zu lassen. Israelischen Quellen zufolge sollen die Verdächtigen außerdem geplant haben, den israelischen Botschafter in Baku zu entführen. Bei den Libanesen handelte es sich um Ali Karaki und Ali Najem Aladine, einen Hizb Allah-Veteranen und einen Sprengstoffexperten. Randnummer 136 Hizb Allah-Anschlag auf Reisebus in Burgas am 18. Juli 2012 : Bei dem Bombenanschlag eines Selbstmordattentäters auf einen Reisebus mit israelischen Touristen am internationalen Sarafovo-Flughafen in Burgas, Bulgarien, kamen sieben Menschen ums Leben, darunter fünf Israelis, der bulgarische Busfahrer sowie der Attentäter; 32 Personen wurden verletzt. Kurz zuvor war ein Flugzeug aus Tel Aviv mit 151 israelischen Staatsbürgern an Bord in Burgas gelandet. Besonders auffällig war, dass das Attentat am Jahrestag des Hizb Allah-Anschlags auf das jüdische Gemeindezentrum AMIA in Buenos Aires 1994 stattfand. Einige Beobachter sind der Meinung, es handelte sich um einen Racheakt für die Tötung von Imad Mughniya 2008. Bereits im Januar 2012 hatte die israelische Regierung vor Hizb Allah-Anschlägen auf israelische Staatsbürger im Ausland gewarnt. Als alternatives Motiv wurden gezielte Tötungen von iranischen Atomwissenschaftlern durch den Mossad genannt. In den folgenden Monaten verdichteten sich die Hinweise auf eine Urheberschaft der Hizb Allah. Als Hauptverdächtige wurden die libanesisch-australischen Doppelstaatler Meliad Farah und Hassan al-Hajj Hassan genannt, die beide nicht gefasst werden konnten. Ermittler vermuteten, dass der für das Attentat verwendete Sprengstoff aus den von der Hizb Allah gelagerten Chemikalienvorräten in Zypern stammen könnte, die im Mai 2015 im Zusammenhang mit der Verhaftung von Hussein Bassam Abdallah entdeckt wurden. Als Reaktion auf den Anschlag setzte die Europäische Union den militärischen Flügel der Hizb Allah im Juli 2013 auf ihre Liste terroristischer Organisationen. Randnummer 137
- j)Angriffe auf Zivilisten und Kriegsverbrechen Randnummer 138 Schließlich hat auch die Beteiligung der Hizb Allah im Sommerkrieg 2006 viele zivile Opfer gekostet – einem Bericht von Amnesty International zufolge sollen bis zu 4.000 Raketen auf Städte und Ortschaften abgefeuert und dabei mindesten 39 Zivilisten getötet worden sein. Zugleich kam es während des Hizb Allah Einsatzes in Syrien im Jahr 2011 zu konfessionellen Säuberungen entlang der libanesischsyrischen Grenze sowie der Route zwischen der Grenze und Damaskus. Die Hizb Allah unterstützt das Ziel des Assad-Regimes, die sunnitische Bevölkerung in denjenigen Städten und Gebieten zu vertreiben, in denen die Aufständischen viel Unterstützung haben. Diese liegen u.a. im Distrikt Zabadani nordwestlich von Damaskus. Der Ort Zabadani und das benachbarte Madaya wurden von den syrischen Aufständischen gehalten und seit Sommer 2015 von der Hizb Allah und ihren syrischen Verbündeten belagert. Dabei wurden die Orte ohne Rücksicht auf zivile Verluste mit Artillerie und aus der Luft beschossen sowie von der Außenwelt abgeschlossen, sodass die Bewohner zu hungern begannen. Die Bewohner von Zabadani und Madaya wurden nach der im Jahr 2016 erfolgten Einnahme durch die syrische Armee und die Hizb allah Kämpfer im Frühjahr 2017 nach Idlib zwangsumgesiedelt. Randnummer 139
- k)Beziehungen zu weiteren militanten / terroristischen Gruppierungen Randnummer 140 Die Hizb Allah ist Teil eines Netzwerks verbündeter Staaten und militanter Organisationen, das sich selbst gerne als „Achse des Widerstands“ bezeichnet und sich gegen die USA und ihre Verbündeten im Nahen Osten stellt. Angeführt wird es von den iranischen Revolutionsgarden, die mit dem Qods-Korps (pers. Niru-ye Qods) eine eigene Teilstreitkraft unterhalten, die für die Beziehungen zu diesen Staaten und Gruppen zuständig ist. Zu ihnen gehören das Assad-Regime in Syrien, verschiedene proiranische Milizen im Irak, die palästinensische Hamas und der palästinensische Islamische Jihad, die Huthis im Jemen und kleinere Gruppierungen in Bahrain. Die Hizb Allah ist der wichtigste substaatliche Verbündete Irans und seit den 1990er Jahren eher ein hoch geschätzter Juniorpartner als ein iranische Stellvertreter-Truppe. Randnummer 141
- l)Deutschlandbezug Randnummer 142 Die Hizb Allah ist bereits seit den 1980er Jahren in Deutschland präsent und verfügt hier über rund 1.000 Anhänger. Dieses extremistische Personenpotential, das die Sicherheitsbehörden der Hizb Allah zurechnen, ist nicht – wie auch die sonstigen Sympathisanten – in einer einheitlichen Struktur organisiert. Eine „Hizb Allah Deutschland“ oder ein zusammenfassender Dachverband existieren nicht; vielmehr treffen sich die Anhänger in einzelnen örtlichen Moscheevereinen. Ein Hizb Allah Bezug wird dabei häufig durch bewusst konspirative Verhaltensweisen und Abschottung vermieden. Gerade die Vereine sind bemüht, sich nicht öffentlich als Hizb Allah-nah darzustellen, um nicht in den Blickpunkt der Sicherheitsbehörden zu geraten. Darüber hinaus wird Deutschland von der Hizb Allah auch als Rückzugs- und Rekrutierungsraum genutzt, sowie für Beschaffungs- und Spendensammelaktivitäten und für die Anschlagsplanung. Randnummer 143 1989 soll der Libanese Bassam Makki einen Bombenanschlag auf israelische und amerikanische Ziele in München und Frankfurt geplant haben. 1994 warnten deutsche Behörden vor einem geplanten Hizb Allah-Attentat auf US-Ziele in Deutschland. Am 17. September 1992 waren zwei von der Hizb Allah ausgebildete Libanesen an dem Anschlag in dem Berliner Lokal Mykonos beteiligt. Obwohl ähnliche Anschläge in den Folgejahren ausblieben, verschärfte die Bundesregierung das Vorgehen gegen die Hizb Allah. Randnummer 144 Im Oktober 2008 wurde der Hizb Allah-Fernsehsender Al-Manar und im April 2014 der Verein Waisenkinderprojekt Libanon e.V. verboten. Dieser gab sich einen humanitären Anstrich, diente aber als Spendensammelstelle für die Al-Shahid (= Märtyrer) – Stiftung der Hizb Allah, die für die Hinterbliebenen von getöteten Hizb Allah-Kämpfern und Attentäter sorgt. Zwischen 2007 und 2014 hatte der Verein mehr als 3,3 Mio. Euro an die Stiftung überwiesen. Am 30. April 2020 schließlich erließ der Bundesminister des Innern ein Betätigungsverbot für die Hizb Allah in Deutschland. Randnummer 145 2. Zu den Betätigungshandlungen der Angeklagten Randnummer 146 Die Angeklagten beteiligten sich an der Vereinigung der Hizb Allah als Mitglieder. Nach einvernehmlicher Eingliederung in die Vereinigung förderten sie diese in Kenntnis und Billigung ihrer Ziele und Ideologie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen heraus. Randnummer 147
- a)Der Angeklagte Mo. schloss sich zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt, spätestens 1991, der Hizb Allah an und betätigte sich in der Folge für diese im Libanon im Bereich der Jugendarbeit. Im Jahr 2004 übernahm er dort eine Führungsposition als Verantwortlicher eines die Orte al-Shaiyah, al-Ghubairi, al-Hursh und Sabra umfassenden Sektors der zur Hizb Allah gehörenden Imam al-Mahdi Pfadfinder, die er bis 2010 innehatte. Danach übte er kurzzeitig eine solche Funktion im Bereich der Stadt al-Tayuna aus, bevor er im Jahr 2011 eine im Einzelnen nicht genauer bekannte Funktion im Bereich der Abteilung für Außenbeziehungen der Vereinigung übernahm. Randnummer 148 Ende 2013 hielt er sich als Vertreter der Abteilung für Außenbeziehungen zu propagandistischen Zwecken bewaffnet und militärisch gekleidet in der syrischen Stadt Qusair auf, die die syrische Armee Anfang 2013 unter Beteiligung von Kämpfern der Hizb Allah von Aufständischen zurückerobert hatte, um die Präsenz und den Einfluss der Organisation in Syrien zu stärken. Randnummer 149 Im Jahr 2014 arbeitete er für die Vereinigung als Ausbilder in einem Freizeitlager in Belgien. Dort unterrichtete er Jugendliche in religiösen Themen und beteiligte sich an deren paramilitärischer Grundausbildung. Randnummer 150 Ab dem Jahr 2016 betätigte sich der Angeklagte Mo. für die Hizb Allah überwiegend in Deutschland, indem er im Auftrag der dem Exekutivrat der Hizb Allah unterstehenden Abteilung für Außenbeziehungen als sogenannter Reisescheich insbesondere in Norddeutschland die Betreuung libanesischer Auslandsvereine übernahm, dabei Nachrichten von anderen Kadern der Hizb Allah überbrachte und den Einfluss der Vereinigung in den Vereinen sicherstellte. Randnummer 151 Aufgabe des Angeklagten war die den Zielen und Vorgaben der Hizb Allah entsprechende Betreuung der von libanesischen Emigranten gegründeten Vereine im nord- und westdeutschen Raum. Zu diesem Zweck hielt er dort Predigten, schlichtete Streitigkeiten unter Einbindung der Abteilung der Außenbeziehungen, behob organisatorische Probleme und organisierte vereinsübergreifende Treffen. Zudem sorgte er dafür, den Einfluss konkurrierender Gruppen wie z.B. der AMAL zurückzudrängen. Randnummer 152 So war er unter anderem damit befasst, Probleme, die beim Bau einer Moschee in dem in Langenhagen bei Hannover ansässigen Verein Islamisches Zentrum Salman Farsi Moschee e.V. aufgetreten waren, zu lösen. Hierzu sprach er mit Vertretern dieses Vereins beim damaligen Vorsitzenden des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) vor, wo er Grüße der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah ausrichtete und verschiedene Möglichkeiten erörterte, unter Nutzung der Strukturen des IZH die Herkunft von Finanzmitteln gegenüber dem deutschen Staat zu verschleiern. Des Weiteren wirkte er im Jahr 2016 an einer Einigung zwischen den Vereinen „Takaful Libanesische Emigranten e.V.“ in Essen und „Gemeinschaft libanesischer Emigranten e.V.“ in Bottrop mit, wonach beide Parteien einwilligten, künftige Streitigkeiten unter Beteiligung der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah beizulegen und war zudem darum bemüht, in Bremen in der dort ansässigen „Al-Mustafa Gemeinschaft“ gemeinsam mit dem Angeklagten We den dortigen Einfluss der AMAL-Bewegung zurückzudrängen. Randnummer 153 Im September 2017 befasste sich der Angeklagte Mo. in Deutschland damit, in Absprache mit A.R., einem Funktionär der Hizb Allah, Reisen verschiedener Prediger aus dem Libanon nach Europa zu organisieren. Randnummer 154 Der Angeklagte Mo. selbst besuchte auch im Jahr 2018 als Funktionär der Hizb Allah zahlreiche von libanesischen Emigranten gegründete Vereine, unter anderem in Berlin, Essen, Hamburg, Münster, Oldenburg und Osnabrück. Im Interesse der Hizb Allah informierte er sich dort über die Arbeit der Vereine und nahm an verschiedenen schiitischen Feierlichkeiten sowie Trauerfeiern teil. In Osna-brück organisierte er beim „Libanesischen Kulturverein Imam al-Hussein e.V.“ wegen von ihm festgestellter Defizite Workshops zur Ausbildung des dortigen „Arbeitsteams“. Randnummer 155 Ebenfalls im Laufe des Jahres 2018 bereitete er im Auftrag der Abteilung Außenbeziehungen der Hizb Allah ein Treffen von Angehörigen zahlreicher libanesischer Vereine in Deutschland vor, das in den Räumen des Vereins „Islamisches Zentrum Salman Farsi Moschee e.V.“ bei Hannover stattfand und teilweise vom Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“ in Bremen finanziert wurde. Gegenstand der Erörterungen bei diesem Treffen waren unter anderem eine optimierte Abstimmung der Vereinsaktivitäten und die Verbesserung ihrer Jugendarbeit. Randnummer 156 Des Weiteren nahm der Angeklagte Mo. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Hizb Allah, unter anderem im Jahr 2020, an mehreren Treffen von Religionsgelehrten im „Islamischen Zentrum Hamburg e.V.“ (im Folgenden IZH) teil. Randnummer 157 Nach 2018 setzte der Angeklagte Mo. seine Tätigkeit für die Hizb Allah in Deutschland fort und besuchte regelmäßig libanesische Vereine, darunter den im Jahr 2022 vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen verbotenen Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.". Dort war er bereits seit 2017 bis zum Verbot des Vereins im Jahr 2022 immer wieder als Prediger aufgetreten. Auch im Jahr 2023 besuchte er im Auftrag der Hizb Allah verschiedene Vereine in Deutschland und hielt den Kontakt zu Vereinsverantwortlichen. Randnummer 158 Über diese Tätigkeiten, die er bis zu seiner Verhaftung im Mai 2023 ausübte, informierte der Angeklagte die Abteilung der Außenbeziehungen durch mehrere von ihm verfasste Rechenschaftsberichte. Randnummer 159
- b)Der Angeklagte We schloss sich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens aber im November 2004, der Hizb Allah an und betätigte sich in der Folge für diese als Auslandsfunktionär, indem er seit dem Jahr 2009 im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied und späterer Vorsitzender des 2022 vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen verbotenen Vereins „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“ die Tätigkeit des Vereins an den Vorgaben und Zielen der Vereinigung ausrichtete. Hierzu hielt er Kontakt zu im Libanon aufhältigen Führungskadern der Vereinigung. Er organisierte und beteiligte sich an Auftritten von mehreren der Hizb Allah zugehörigen und von ihr entsandten oder dieser zumindest ideologisch nahestehenden Predigern in den Vereinsräumen, darunter auch Veranstaltungen mit dem Angeschuldigten Mo.. Offen die AMAL favorisierende oder gegenüber dem mit der Hizb Allah verbündeten Iran kritisch eingestellte Prediger hielt er soweit möglich von Auftritten in der Al-Mustafa-Gemeinschaft e.V. ab. Randnummer 160 Zudem gründete und verantwortete der Angeschuldigte We in dem Verein die „Al-Mustafa Pfadfinder", eine den „Imam al-Mahdi Scouts", der Jugendorganisation der Hizb Allah, ähnliche Jugendgruppe, über deren Tätigkeiten er die Vereinigung unterrichtete. Um die Jahreswende 2015/2016 besuchte er in der Uniform des „AI-Radwan-Bataillons“ kämpfende Einheiten der Vereinigung in Syrien, um deren Kampfkraft und Motivation mittels einer zu diesem Zweck während seines Aufenthaltes in Syrien angefertigten Videobotschaft zu stärken. Randnummer 161 IV. Beweiswürdigung Randnummer 162 Zum Angeklagten We finden sich unter Abschnitt IV.3. im Hinblick auf § 267 Abs. 4 StPO kursorische Ausführungen zur Beweiswürdigung. Randnummer 163 Der Angeklagte Mo. , der im Laufe der Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht hat, hat zwar den äußeren Sachverhalt zumindest in Teilen eingeräumt. Eine Eingliederung in Strukturen der und eine Betätigung für die Hizb Allah hat er aber abgestritten. Randnummer 164 1. Einlassung des Angeklagten Mo. Randnummer 165 Bei Eröffnung des ermittlungsrichterlichen Haftbefehls am 10. Mai 2023 hat der Angeklagte Mo. zur Sache keine Angaben gemacht. Auch in einem wenige Tage später an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes gerichteten Schreiben vom 14. Mai 2023, führte der Angeklagte nur abstrakt aus, er habe nie etwas getan, was gegen die öffentliche Ordnung verstoßen oder die nationale Sicherheit gefährdet habe, ließ sich jedoch zu den konkreten Tatvorwürfen nicht ein. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte sodann sehr ausführlich zu seinem Lebenslauf und zur Sache geäußert und sich dabei zusammengefasst wie folgt eingelassen: Randnummer 166 So betonte er zunächst, dass er aus einem damals von der libanesischen AMAL-Bewegung und gerade nicht von der Hizb Allah dominierten Teil des Libanons stamme. Sein Vater habe zumindest zeitweise Sympathie für die AMAL-Bewegung gehabt, ohne ihr angehört zu haben. Er selbst habe in den 1990er Jahren nicht religionskonform gelebt, unter anderem viel Fußball gespielt und auch lange Haare getragen. Bereits deshalb könne er damals kein Mitglied der Hizb Allah gewesen sein. Er sei bei den Pfadfindern gewesen, allerdings nicht bei den „Imam al-Mahdi Scouts“. Er habe Pfadfinder unterrichtet, nachdem er im Jahr 2001 eine Religionsschule besucht gehabt habe. Auch habe er an einer Schule Unterricht erteilt, deren Leiter der AMAL angehört habe. Seinem Freundeskreis entsprechend sei er eher auf Seiten der AMAL gewesen. Seine Hochzeit, nach der er weiterhin bei seinem Eltern gelebt habe, habe er mit einer großen Feier begangen, die so bei der Hizb Allah nicht erlaubt sei. Seine Kinder seien in Krankenhäusern der AMAL geboren worden. Er könne auch deshalb kein hohes Mitglied der Hizb Allah sein, weil er im Libanon nur über ein bescheidenes Haus verfüge. Als hochrangiges Mitglied der Hizb Allah hätte er auch sicher Zugriff auf eine hochwertige Krankenversorgung gehabt und hätte sich nicht mit einfachen, nicht zueinander passenden Zahnimplantaten begnügen müssen. Randnummer 167 Nach Deutschland sei er über den Hohen Schiitischen Rat, der der AMAL nahestehe, gekommen, um als Religionsgelehrter seine finanzielle Situation zu verbessern. Da viele Anhänger der AMAL aus dem Libanon nach Deutschland emigriert seien, stünden die von ihm besuchten Vereine der AMAL näher als der Hizb Allah, zumal die AMAL im Libanon auch einen größeren Einfluss auf staatliche Stellen habe. Randnummer 168 Den Umstand, dass auf einem von ihm genutzten USB-Stick sowohl ein Lebenslauf, der Angaben über eine Betätigung für die Hizb Allah und deren „Imam al-Mahdi“ Pfadfinder enthalte, als auch Berichte an die Hizb Allah mit dem Logo der Vereinigung aufgefunden worden seien, erklärte der Angeklagte damit, dass diese Dokumente für ihn von seinem Freund A.I. erstellt worden seien. Der Freund habe den Lebenslauf im Jargon der Vereinigung erstellt, damit er – der Angeklagte Mo. – eine Anstellung bei einer zur Hizb Allah gehörenden Schule erlangen könne. Tatsächlich habe er sich den Inhalt des Lebenslaufes kaum durchgelesen und die im Jahr 2011 aufgenommene Tätigkeit bei dieser Schule auch nach kurzem wieder beendet. A.I. habe er immer wieder an der Azad-Universität getroffen, zuletzt 2018. Die Berichte hätte A.I., der unter anderem auch als Journalist tätig gewesen sei, teilweise auf Grund von Informationen des Angeklagten Mo. erstellt. Jedoch stammten Details des Lebenslaufes, wie zum Beispiel die dort geschilderten Bemühungen, den Einfluss der AMAL aus schiitischen Vereinen fernzuhalten, nicht von ihm, da er ja selbst mit der AMAL Bewegung sympathisiere. Randnummer 169 Auch den Bericht an das im Bereich Außenbeziehungen tätige Mitglied der Hizb Allah mit Namen K.R. habe sein Freund erstellt, um ihn – den Angeklagten Mo. – bei K.R. in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. K.R und er hätten sich einmal getroffen, da habe er ihn möglicherweise nicht ausreichend höflich behandelt. Den daraus entstandenen Eindruck habe sein Freund für ihn korrigieren wollen. Sonstigen Kontakt zu K.R. habe er nicht gehabt, was der Angeklagte Mo. allerdings später relativierte, indem er angab, K.R. habe ihn kontaktiert, um ihn davon abzuhalten, sich in Vereinsangelegenheiten in Hannover einzumischen. Randnummer 170 Mit seinem Freund A.I. habe er immer wieder USB-Sticks getauscht, so sei er möglicherweise in den Besitz dieses Datenspeichers und der Dokumente gekommen. Er wisse auch nicht, woher ein auf dem von ihm genutzten USB-Stick gespeichertes Versetzungsgesuch von einer Organisationseinheit der Hizb Allah zu einer anderen stamme. Die in diesem Dokument genannte Person „Scheich Murthada“ sei nicht er, auch wenn der genannte Lebenslauf mit H. Mo. und Scheich Murthada unterzeichnet sei. Randnummer 171 Soweit man Bilder von ihm mit Waffen gefunden habe, begründe dies auch keinen Bezug zur Hizb Allah. Er habe für diese Fotos nur posiert; es sei im Libanon normal, dass man Waffen und Uniformen zu Hause habe. Zu den Bildern, die ihn bewaffnet in Syrien zeigten, hat der Angeklagte Mo. erklärt, diese seien auf einer von der Hizb Allah organisierten Reise aufgenommen worden, bei der Privatpersonen die Möglichkeit gegeben werden sollte, die dort lebenden Schiiten zu besuchen. Ziel sei gewesen, vor Ort Sympathien für die Hizb Allah zu stärken. Auf Grund seines damaligen Umfeldes habe er zu dieser Zeit auch Sympathien für die Hizb Allah gehabt. Auch wenn er zum Zeitpunkt der Reise schon fast vierzig Jahre alt gewesen sei, sei er wie ein Jugendlicher leicht beeinflussbar gewesen. Randnummer 172 Nach Deutschland sei er gekommen, da seine Eltern sich um ihn gesorgt hätten. Außerdem habe er hier die Wissenschaft weiter lehren und als Religionsgelehrter Geld verdienen wollen. Zum Tatvorwurf, er habe für die Hizb Allah bei einem Streit innerhalb eines Moscheevereins in Langenhagen bei Hannover vermittelt, hat der Angeklagte Mo. erklärt, dass er dort tatsächlich habe vermitteln wollen. Es habe Einflüsse der Außenbeziehungen der Hizb Allah aber auch der AMAL gegeben. Nach Abschluss seines Studiums habe er für einen Ausgleich sorgen wollen. Er sei aber kein mit K.R. vergleichbarer Vertreter der Hizb Allah gewesen. Randnummer 173 2. Beweiswürdigung zu den Tatvorwürfen Randnummer 174 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. mitgliedschaftlich in die Organisation der Hizb Allah eingebunden war und sich in dieser Eigenschaft im Sinne des festgestellten Sachverhaltes betätigt hat, beruht im Wesentlichen auf den vom Bundeskriminalamt zusammengetragenen Erkenntnissen aus dem Vollzug der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gegen die Hizb Allah vom 26. März 2020 sowie aus dem Vollzug der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 2022 gegen den Verein „Al-Mustafa Gemeinschaft e.V.“. Schließlich konnten im Rahmen der Festnahme der Angeklagten We und Mo. und der Durchsuchung ihrer Wohn- und Arbeitsstätten am 10. Mai 2023 weitere Beweismittel aufgefunden werden. Randnummer 175
- a)Zur mitgliedschaftlichen Eingliederung des Angeklagten Mo. Randnummer 176 Die Überzeugung der mitgliedschaftlichen Eingliederung wird dabei insbesondere durch schriftliche Dokumente, die dem Angeklagten zuzuordnen sind und die im direkten Bezug zur Vereinigung der Hizb Allah stehen, sowie durch den Umstand belegt, dass der Angeklagte in Kontakt zu hochrangigen Funktionären der Vereinigung stand (hierzu nachfolgend Abschnitt IV. 2 a] aa] und bb]). Schließlich folgt die Überzeugung, dass der Angeklagte mitgliedschaftlich in die Vereinigung eingegliedert war, aus den unter Abschnitt IV. 2
- b)im Einzelnen für den Zeitraum zwischen 1991 und 2023 dargelegten (und seit dem 30. August 2002 strafbaren) Betätigungshandlungen. Randnummer 177
- aa)Dokumente mit direktem Bezug zur Hizb Allah Randnummer 178 Es konnte im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, wann genau und auf welchem konkreten Weg sich der Angeklagte der Hizb Allah als Mitglied angeschlossen hat. Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. jedoch seit dem Jahr 1991 mitgliedschaftlich in die Vereinigung eingegliedert war, gründet insbesondere auf der Auswertung eines nach den Bekundungen der Zeuginnen L. und J. im Rahmen der Durchsuchung an der Arbeitsstelle des Angeklagten am 10. Mai 2023 sichergestellten USB-Sticks (Transcend 16 GB), auf dem – ausweislich der durch das Bundeskriminalamt (im Folgenden BKA) erfolgten Auswertung – neben weiteren Textdokumenten auch zwei unter dem Logo der Hizb Allah im Jahr 2011 verfasste und in ihren Inhalten größtenteils identische und als „Lebenslauf“ titulierte Schreiben sichergestellt werden konnten. Gemäß den durch das BKA in Auftrag gegebenen Übersetzungen der in arabischer Sprache verfassten Schreiben, die beide mit dem Namen „H. Mo.“ unterzeichnet sind und von denen eines den Unterschriftenzusatz „Murtadha“ trägt, weisen diese Schreiben nach den Übersetzungsvermerken des BKA vom 30. Mai 2023 zusammengefasst jeweils folgenden Inhalt auf: Randnummer 179 Im (Brief-)Kopf der maschinenschriftlichen Texte findet sich die zentriert formatierte Zeile „Im Namen des Erhabenen“ , darunter linksbündig und ebenfalls im Fettdruck jeweils das Datum des 6. Mai 2011. Im rechten oberen Rand beider Schreiben ist ein Emblem abgebildet, das aufgrund seiner wörtlichen Bezugnahme auf die „Partei Gottes“ (Hizb Allah) bzw. auf den „Widerstand im Libanon“ und nach der entsprechenden sachkundigen Bestätigung des Sachverständigen Dr. S. (zu dessen Sachkunde vergleiche Abschnitt IV. 4.) als Logo der Vereinigung anzusehen ist. Dieses zeichnet sich vor allem durch den in der Mitte des Symbols senkrecht nach oben ragenden Arm, dessen Hand eine Langwaffe hält, und zwei als Losung formulierte arabische Textzeilen aus. Letztere lauten ausweislich der durch das BKA vorgelegten Übersetzung: „Gewiss die Partei Gottes werden die Obsiegenden sein“ und „Der islamische Widerstand im Libanon“ (wegen der Einzelheiten der in den zitierten Schreiben im oberen rechten Rand enthaltenen bildhaften Darstellungen wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Blätter 82/2 und 82/4 in Sachaktenordner Band 16 Bezug genommen). Randnummer 180 Unter einer grau hinterlegten Zeile, die in beiden Schreiben die wiederum fett gedruckten Worte „Betreff: Lebenslauf“ enthält, folgt nach der Zwischenüberschrift „Im Namen Gottes, des Barmherzigen, des Erbarmers“ eine chronologische Auflistung von Tätigkeiten (auf die im Einzelnen im Zusammenhang mit den Betätigungshandlungen des Angeklagten unter Abschnitt IV. 2 b] eingegangen werden soll). Randnummer 181 Die Überzeugung des Senats, dass die beiden (im Wesentlichen identischen) Versionen zweier im Jahr 2011 verfassten Lebensläufe keine Dokumentation einer privaten Lebensgeschichte, sondern Schreiben mit einem offiziellen Charakter darstellen, die den chronologischen Bericht über eine Funktionärstätigkeit im Dienste der Hizb Allah ausweisen, beruht dabei zum einen auf dem Umstand, dass die Schreiben unter dem Emblem der Vereinigung abgefasst wurden. Zum anderen folgt der Vereinigungsbezug auch aus den inhaltlichen Ausführungen. Randnummer 182 So beginnt der Verfasser die Erläuterungen zum „Lebenslauf“ nicht mit Angaben zu seiner Geburt oder zu seiner Familie und Kindheit, sondern leitet mit der Erklärung ein, er habe „die ersten Schritte mit der Arbeit im Kulturbereich der Sektion, in der er 1991 gearbeitet habe“ , unternommen. Dass diese „Arbeit“ im Dienste der Hizb Allah stand, belegen zur Überzeugung des Senats die weiteren Ausführungen, nach denen sich der Verfasser im Zeitraum 1992 bis 2011 insbesondere wiederholt für die Imam al-Mahdi Scouts engagiert hat, bei denen es sich nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden sowie den überzeugenden und übereinstimmenden Bekundungen der Islamwissenschaftler Dr. R. und Dr. S. um einen von der Hizb Allah gegründeten und betreuten Pfadfinderverein handelt (ausführlicher hierzu siehe Abschnitt IV. 2. b] aa]). Randnummer 183 Ein weiterer, zur Überzeugung des Senats eindeutiger Bezug der hier erfolgten Tätigkeitsbeschreibung zur Organisation ergibt sich aus dem einleitenden Absatz des Schreibens, in dem sich der Verfasser bei „seiner Eminenz dem Generalsekretär – möge Gott ihn bewahren (...)“ für „zahlreiche Hinweise“ bedankt. Im Kontext eines unter dem Logo der Hizb Allah abgefassten Schreibens ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um den Generalsekretär der Organisation und damit – nach den sachverständigen Ausführungen von Dr. S. zur Organisationsstruktur – um den 1960 geborenen und seit 1992 als dritter Generalsekretär der Hizb Allah und als Vorsitzender des Schura-Rates amtierenden Hassan Nasrallah handelt, der nach den Ausführungen des Sachverständigen als der unbestrittene politische Führer der Organisation gilt und um den ein „regelrechter Personenkult“ betrieben wird. Die vorstehend zitierte Dankesformel sowie die religiösen Segenswünsche erweisen „seiner Eminenz dem Generalsekretär“ damit den innerhalb der Organisation gezollten Respekt und belegen, dass der Verfasser den Bericht über seinen „Lebenslauf“ als Funktionär und im Geiste der hierarchischen Struktur der Vereinigung der Hizb Allah formuliert hat. Unterzeichnet sind beide Schreiben sodann mit dem Namen „H. Mo.“ , wobei auf einem der beiden Schreiben hinter diesem Namen der Zusatz „Murtadha“ vermerkt ist. Randnummer 184 Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte beide Schreiben im Jahr 2011 selbst verfasst und er hier wahrheitsgemäß über seine im Dienste der Vereinigung erbrachten Tätigkeiten Rechenschaft ablegt hat, sodass diese Dokumente den Angeklagten als ein Mitglied der Hizb Allah ausweisen. Die insoweit bestreitende Einlassung des Angeklagten ist nicht geeignet, hieran ernsthafte Zweifel zu wecken. Randnummer 185 Gegen seine Behauptung, A.I., ein Freund von ihm, habe den Lebenslauf für ihn verfasst, spricht zunächst, dass die Berichte auf einem USB-Stick sichergestellt wurden, der dem Angeklagten zuzuordnen ist. So wurde der fragliche USB-Stick des Herstellers Transcend nach den detaillierten und glaubhaften Bekundungen der Zeugin L. am 10. Mai 2023 im Rahmen der Durchsuchung der im ..... Autopark in Norden gelegenen Arbeitsstelle des Angeklagten Mo. sichergestellt. Auch der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, diesen USB-Stick genutzt zu haben. Randnummer 186 Zur Überzeugung des Senats ist die Einlassung, sein Freund A.I. habe die Dokumente zum Lebenslauf erstellt und den Angeklagten darin wahrheitswidrig als ein Mitglied der Hizb Allah ausgegeben, um ihm eine Anstellung bei einer zur Hizb Allah gehörenden Schule zu ermöglichen, als Schutzbehauptung zu werten. Dass es sich hierbei um eine zum Zweck der Entlastung konstruierte Geschichte handelt, wird schon durch den Umstand indiziert, dass die Angaben zur Person des Freundes A.I., der nach Herkunft, Alter und persönlicher Beziehung zum Angeklagten durch die Einlassung nicht näher qualifiziert wurde, auffallend vage blieben. Zudem vermochte der Angeklagte auch auf Nachfrage nicht plausibel darzulegen, welche Vereinbarung zwischen ihm und A.I. dieser Auftragsarbeit vorangegangen war, wann man sich wo getroffen hatte, ob und wenn ja inwieweit eine inhaltliche Abstimmung der Texte stattgefunden habe und welches Motiv der Freund des Angeklagten für diese Tätigkeit gehabt haben sollte. Randnummer 187 Hingegen spricht bereits die Ausführlichkeit des Lebenslaufes, die Vielzahl der dort genannten konkreten Daten und Orte sowie die detaillierte Schilderung einer über einen Zeitraum von zwanzig Jahren dokumentierten Tätigkeit – auf die im Einzelnen nachfolgend unter Abschnitt IV. 2.
- b)näher einzugehen sein wird – für die Authentizität der Angaben. Zudem erachtet der Senat die hinter dieser Einlassung stehende Behauptung, man könne der Führung der Hizb Allah im Libanon einen frei erfundenen Lebenslauf vorlegen, der einen ebenfalls im Libanon aufhältigen AMAL-Anhänger als Hizb Allah Mitglied ausweist und diesem eine zwanzigjährige Tätigkeit für die Vereinigung zuschreiben, ohne dass diese Täuschung von der Organisation durchschaut werde, als ausgeschlossen. Randnummer 188 Nur ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass der Umstand, dass ein im Jahre 2011 angeblich erfundener Lebenslauf sich im Jahr 2023 noch immer auf einem Speichermedium des Angeklagten befindet, der Einlassung widerspricht, dieser Lebenslauf habe nur der Bewerbung für eine Anstellung gedient, die er schon kurze Zeit später wieder gekündigt habe. Randnummer 189 Gegen die Wahrhaftigkeit der entsprechenden Einlassung des Angeklagten spricht somit zum einen, dass sie im Hinblick auf Genese und Inhalt der im Mai 2011 verfassten Lebensläufe nicht schlüssig ist. Zum anderen wird die Überzeugung des Senats, dass der unter dem Logo der Hizb Allah und im Namen des Angeklagten verfasste Lebenslauf vielmehr seine mitgliedschaftliche Eingliederung in die Organisation belegt, nicht zuletzt auch dadurch gestützt, dass im Zuge der Ermittlungen weitere Dokumente sichergestellt werden konnten, die mit dem Inhalt des „Lebenslaufs“ korrespondieren und damit sowohl dessen Richtigkeit als auch seinen Indizwert für die Mitgliedschaft des Angeklagten in der Hizb Allah bestätigen. Randnummer 190 Als besonders aussagekräftig ist dabei ein unter dem Briefkopf der Vereinigung abgefasstes Schreiben der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah vom 2. Juli 2016 zu werten, das den Angeklagten ausdrücklich als ein Mitglied eines „Kaders“ der Hizb Allah bezeichnet und das auf einem weiteren Datenträger – einem USB-Stick der Marke Scan Disk – sichergestellt werden konnte. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 191 Nach den Bekundungen der mit der Auswertung des Datenträgers befassten Kriminalbeamten, den Zeugen F. und B., wurde dieser USB-Stick am 30. April 2020 bei Durchsuchungsmaßnahmen im Obergeschoss der AMG in einem Raum aufgefunden, der als Büro mit Schlafgelegenheit eingerichtet war. Der Senat teilt dabei die Wertung der Zeugen F. und B, dass die Durchsicht der auf dem USB-Stick gespeicherten Dateien eine eindeutige Zuordnung des Datenträges zum Angeklagten Mo. ergibt. So befinden sich nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen F. und B. sowie den hiermit korrespondierenden Auswertevermerken vom 21. Januar und vom 27. März 2023 auf dem USB-Stick eine Vielzahl persönlicher Dokumente und Lichtbilder mit unmittelbarem Bezug zum Angeklagten, wie etwa das Foto seines libanesischen Passes, auf seinen Namen ausgestellte Studienunterlagen und Tickets und eine große Anzahl an Fotos, die den Angeklagten Mo. zeigen, weshalb in der Gesamtschau von einer Nutzung des Datenträgers durch den Angeklagten auszugehen ist. Randnummer 192 Die Zeugin B. hat weiterhin bekundet, dass bei Auswertung der auf dem USB-Stick abgespeicherten Dokumente auch eine pdf-Datei sichergestellt werden konnte, die sich nach der durch das BKA veranlassten Übersetzung aus dem Arabischen als offizielles Schreiben der Einheit der Auslandsbeziehungen der Hizb Allah vom 2. Juli 2016 erwies. Die im Auswertevermerk der Zeugin B. vom 27. März 2023 dokumentierten Versionen des Schreibens bestätigen zur Überzeugung des Senats diese Einschätzung: Randnummer 193 So zeigt der als Anlage 1 zum Auswertevermerk abgebildete Screenshot des in arabischer Sprache verfassten Originals des Schreibens vom 2. Juli 2016 im oberen rechten Rand wiederum das Emblem der Hizb Allah (insoweit wird bzgl. der Beschreibung des Emblems auf die entsprechende Ausführung zum Lebenslauf Bezug genommen). Nach der im Vermerk ebenfalls als Anlage 1 niedergelegten Übersetzung weist der Briefkopf dann im oberen linken Rand als Verfasser „Die Außenbeziehungen“ und das Datum 2. Juli 2016 aus. Als Betreff führt das Schreiben den „Antrag auf die Versetzung des Bruders Scheich Murtadha /Murtaza, 131117, zum Kader der Einheit der Außenbeziehungen“ an. Sodann heißt es weiter: Randnummer 194 „An den Zuständigen der ersten Zone, Randnummer 195 Friede sei mit euch und die Barmherzigkeit und der Segen Gottes. Randnummer 196 Wir erhoffen von Ihnen die Versetzung von Bruder Scheich Murtadha, der zum Kader Ihrer Zone gehört, zum Kader der Außenbeziehungen zu genehmigen, da wir ihn als „Vermittler der Religionslehre“ im Ausland brauchen. Randnummer 197 Besten Dank und Gottes Belohnung Randnummer 198 Einheit der Auslandsbeziehungen“ Randnummer 199 Zur Überzeugung des Senats handelt es sich bei dem im zitierten Schreiben genannten Scheich Murtadha (bei Murtaza handelt es sich nach Angaben der Zeugin B. um eine durch den Übersetzer angebotene alternative Transkription des Namens in die lateinische Schrift; Anm. des Senats), der als „Kader“ der „ ersten Zone“ der Hizb Allah angehört und um dessen Versetzung die Einheit der Abteilung der Außenbeziehungen ersucht, um den Angeklagten. Randnummer 200 Die Überzeugung von der Identität des Angeklagten Mo. mit dem Scheich Murtadha stützt sich dabei auf eine Reihe von Indizien. So indiziert bereits der Umstand, dass – wie bereits vorstehend dargelegt – eine der beiden Versionen des auf den 6. Mai 2011 datierten Lebenslaufs als Unterzeichner „H. Mo./Murtadha“ ausweist, dass dies ein Name ist, den der Angeklagte (zusätzlich zu seinem bürgerlichen Namen) führt. Randnummer 201 Die Einlassung des Angeklagten, er sei nicht Murtadha, wird durch die Bekundungen der Zeugin B. und die hiermit korrespondierenden Ermittlungserkenntnisse des Vermerks vom 27. März 2023 widerlegt: Danach befinden sich zum einen auf dem ebenfalls am 30. April 2020 in den Räumen der AMG aufgefundenen Laptop der Marke Sony Vaio, welcher aufgrund der dort gespeicherten und größtenteils mit dem Inhalt der USB-Sticks Scan Disk übereinstimmenden Dateien eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen ist, Dokumente, die unter dem Benutzer- bzw. Autorennamen „mortaza“, „mortada“ und „mortada203“ verfasst wurden. Zum anderen konnten bei der weiteren Auswertung des USB-Sticks Scan Disk gemäß der entsprechenden Erkenntnisse der Zeugin B. auch Lichtbilder und Dokumente aus dem Jahr 2014 gesichtet werden, die den Angeklagten als Betreuer einer Gruppe junger Männer im „Fatima-Söhne-Lager“ ausweisen. Ein in diesem Zusammenhang abgespeicherter und auf den 4. April 2014 datierter Stundenplan nennt als „Durchführer der Aktivität“ mehrfach den „Scheich Murtadha“ (zu den Einzelheiten der Betätigung des Angeklagten in Belgien siehe nachfolgend Abschnitt IV. 2 b]). Randnummer 202 Die Überzeugung, dass zwischen dem Angeklagten und Scheich Murtadha Personenidentität besteht, verknüpft mithin den im Jahr 2011 von „Mo./Murtadha“ unterzeichneten Lebenslauf und das um Versetzung des Scheichs Murtadha ersuchende Schreiben der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah. Diese inhaltliche Korrespondenz der sichergestellten Dokumente trägt damit die Überzeugung, dass die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten in der Vereinigung keine Erfindung seines Freundes A.I. ist, sondern dass es sich bei der Kaderzugehörigkeit des Angeklagten vielmehr um eine auch seitens der Vereinigung bestätigte Tatsache handelt, womit durch die Zusammenschau der vorgenannten Dokumente zugleich die Einvernehmlichkeit dieser Eingliederung belegt ist. Auch die erkennbar vereinigungsinterne Bezeichnung des Angeklagten als „Scheich Murtadha“ belegt dabei anschaulich, dass er diese Vereinigung von innen heraus fördert. Randnummer 203 In die vorgenannte Würdigung fügt sich zudem ein drittes Dokument mit direktem Bezug zur Hizb Allah ein, dessen hoher belastender Indizwert wiederum auf dem Umstand gründet, dass eine mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten seitens der Vereinigung bzw. von dritter Seite bestätigt wird. So konnten nach den Bekundungen der Zeugin L. und den im hiermit korrespondierenden Ermittlungsvermerk vom 28. August 2023 niedergelegten Erkenntnissen bei Auswertung des bereits erwähnten und dem Angeklagten zuzuordnenden Laptop Sony Vaio zwei Schreiben des gesondert verfolgten F.A.R in arabischer Sprache sichergestellt werden, die im Kontext der Sanierung einer Moschee bei Hannover stehen, wobei der Angeklagte Mo. in einem der Schreiben ausdrücklich als ein Vertreter der Abteilung der Außenbeziehungen der Hizb Allah bezeichnet wird: Randnummer 204 Ausweislich der durch das BKA in Auftrag gegebenen Übersetzungen der Schreiben ins Deutsche datiert das erste Schreiben vom 22. Oktober 2019 und richtet sich gemäß des Übersetzungsvermerks des BKA vom 28. Juni 2023 nach der einleitenden Anrede ausdrücklich „An den Generalsekretär der Hisbollah Eminenz Hasan Nasrallah, möge Allah ihn beschützen und ihm langes Leben geben“ . Gemäß der Übersetzung führt der Verfasser, der am Ende des Schreibens als „F.A.R.“ angegeben wird, sodann aus, dass es Probleme im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten an der „Sulaiman Al-Farisi Moschee“ in Hannover gebe und er den Generalsekretär um Hilfe in dieser Angelegenheit bitte. Er führt dazu aus, er wende sich direkt an den Generalsekretär, „ nachdem wir keine weiter [sic] Möglichkeiten bei den anderen Stellen der Hisbollah gefunden haben.“ Zum Sachverhalt erläutert er, er sei bzgl. des „Komitees der Sulaiman al-Farsi Moschee in der Stadt Hannover“ (...) „von den Brüdern bei der Einheit der Außenbeziehungen“ (...) „beauftragt worden, die Bauarbeiten der Sanierung der Moschee zu erledigen (...)“ . Randnummer 205 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. als „Bruder bei der Einheit der Außenbeziehungen“ und mithin seitens der Hizb Allah in die Koordinierung dieser Sanierungsarbeiten eingebunden war, folgt aus einem weiteren Schreiben, dass dem hier zitierten Schreiben vom 22. Oktober 2019 als eine von zwei Anlagen angefügt war. Gemäß der Übersetzung des Schreibens vom 22. Oktober 2019 trägt diese Anlage den Titel: „1. Skriptum der Anklage, welches [sic] wir bei dem Hisbollah-Gericht gestellt haben“. Nach den Bekundungen der Zeugin L. konnten auch diese Anlagen auf dem Laptop des Angeklagten sichergestellt werden, wobei die erste der beiden Anlagen ausweislich des Übersetzungsvermerks des BKA vom 4. Juli 2023 mit dem Betreff überschrieben ist: „An: die Brüder im Gericht. Von: F.A.R.“. Das Schreiben leitet den Sachverhalt mit den Worten ein: „Am 27. Juli 2017 haben die Brüder der Außenbeziehungen (repräsentiert durch Scheich Kh. R. und Scheich H. Mo.) das Komitee Salman Al-Farsi beauftragt (...)“. Randnummer 206 Der Angeklagte hat sich zu den vorgenannten Schreiben des gesondert verfolgten F.R. nicht verhalten. Zur Überzeugung des Senats korrespondieren sie mit den hier ausgewerteten Dokumenten mit Hizb Allah Bezug in zweifacher Hinsicht: Denn zum einen stehen beide Schreiben wiederum ausdrücklich in Beziehung zur Vereinigung, zum anderen bezeichnet der als Anlage zu dem Schreiben an Nasrallah angefügte Brief an das Gericht der Hizb Allah den Angeklagten nicht nur als Repräsentant der Vereinigung, sondern weist ihn auch als „Bruder der Außenbeziehungen“ aus, womit sich der Inhalt der Anlage nahtlos in die Würdigung des vorstehend zitierten Schreibens vom 2. Juli 2016 einfügt, mit dem seitens jener Abteilung um Versetzung des Scheichs Murtadha ersucht wurde. Dass der Angeklagte Mo. im Juli 2017 in Hannover im Namen der Hizb Allah ein Komitee mit der Sanierung einer Moschee beauftragt hat, zeigt, dass diesem Versetzungsbegehren offenbar entsprochen wurde (bzgl. der Einzelheiten der Betätigungshandlungen des Angeklagten wird wiederum auf Abschnitt IV. 2 b] verwiesen). Randnummer 207
- bb)Kontakte zu Funktionären der Hizb Allah Randnummer 208 Ein weiteres starkes Indiz für die mitgliedschaftliche Eingliederung des Angeklagten in die Vereinigung der Hizb Allah liegt zur Überzeugung des Senats in dem Umstand begründet, dass auf verschiedenen Datenträgern, die im Verlauf der Ermittlungen sichergestellt wurden und dem Angeklagten zuzuordnen sind, Kontakte von bzw. Kommunikationsverläufe des Angeklagten mit Hizb Allah Funktionären oder Hizb Allah nahen Gesandten festgestellt werden konnten. Im Folgenden soll dies anhand der auf dem Smartphone Samsung SM J510FN Galaxy J5 (im Folgenden Samsung SM) ausgewerteten Kontakte exemplarisch dargelegt werden. Nach den Bekundungen des Zeugen Z. sowie den im Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin F. vom 17. Juli 2023 niedergelegten entsprechenden Erkenntnisse, wurde das vorgenannte Mobiltelefon bei der Festnahme des Angeklagten Mo. am 10. Mai 2023 auf dem Schreibtisch des von ihm als Schlafzimmer genutzten Raums im Autopark ..... in Norden aufgefunden und asserviert. Die Auswertung ergab ausweislich des vorgenannten Vermerks, dass auf dem Gerät die vom Angeklagten genutzte Facebook ID sowie eine Vielzahl von Lichtbildern festgestellt werden konnten, die den Angeklagten zeigen, sodass sich der Senat von der Zuordnung des Mobiltelefons zum Angeklagten überzeugen konnte. Randnummer 209 Die weitere Auswertung des digitalen Telefonbuchs bzw. der auf dem Gerät gespeicherten sogenannten WhatsApp-Kontakte ergab sodann die aus dem Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 ersichtliche Kontaktliste. Danach konnten (unter anderem) die Nummern folgender Personen ausgelesen werden: Scheikh A.R., K.R., G. J., N. E. T., M. H. M., M. M., M. Y, S. S. M./M. Randnummer 210 Nach den Erkenntnissen der Verfassungsschutzämter, insbesondere den in vorliegendem Verfahren erfolgten Mitteilungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden BfV) vom 15. November 2021 und 11. Oktober 2022 sowie dem Ergebnis der Auswertungen des Zeugen Sch. handelt es sich bei der Mehrzahl der vorgenannten Personen um hochrangige Funktionäre der Hizb Allah. Randnummer 211 Zum Gang der entsprechenden Ermittlungen hat der Zeuge Sch. bekundet, dass er zu den oben genannten Personen zum einen bereits vorliegende Erkenntnisse des BfV zusammengetragen habe, die ihrerseits auf langjährigen Beobachtungen der Verfassungsschutzämter oder auf früheren Ermittlungsverfahren basierten, zum andern habe ein Abgleich etwa der ausgewerteten Rufnummern mit den Datenbeständen der Ermittlungsbehörden und des Ausländerzentralregisters sowie eine sog. OSINT Recherche, mithin eine Ermittlung auf der Basis frei zugänglicher Internetquellen, stattgefunden. Schließlich lag den im Vermerk der Kriminalbeamtin F. niedergelegten Ermittlungserkenntnissen auch eine Übersetzung der in arabischer Sprache verfassten Kontakteinträge zugrunde. Danach können im Einzelnen folgende Zuordnungen vorgenommen werden: Randnummer 212 Bei der Person Scheikh A.R. (auf dem Datenträger des Angeklagten als „ A.R.“ gespeichert) handelt es sich nach Erkenntnissen des BfV um einen hohen Funktionär der Hizb Allah und einen Mitarbeiter der „Al-Emdad Association“. Der Erkenntnismitteilung des BfV vom 15. November 2021 zufolge handelt es sich bei dieser um die libanesische Niederlassung des „Imam Khomeini Relief Commitee’s“, das wiederum in den 1980er Jahren von der iranischen Regierung gegründet wurde und von Mitgliedern der Hizb Allah geleitet wird. Hassan Nasrallah habe diese Organisation als Institution der Hizb Allah anerkannt. Randnummer 213 Der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten unter „K. Z.“ abgespeicherte Kontakt sei aufgrund der zugehörigen und den Verfassungsschutzämtern bekannten Rufnummer sowie der Telegram ID eindeutig der Person des K.R. zuzuordnen, bei dem es sich um den Leiter der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah handele. Nach den Erkenntnissen des BfV stellt die Abteilung für Außenbeziehungen die institutionalisierte Verbindung zwischen den im Ausland lebenden Anhängern und der Organisation im Libanon dar. Randnummer 214 G. (A) J. , der sich nach dem Ermittlungsvermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 im Facebook Messenger des Angeklagten unter „ghassanjaber“ und im Telefonbuch unter „H. G. Hamburg“ findet, ist inzwischen verstorben und soll nach den Bekundungen des Zeugen Sch. und nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes im engen Kontakt zum sogenannten Jihad-Rat gestanden haben, der innerhalb der Organisation der Hizb Allah für die Verfolgung militärischer und sicherheitspolitischer Aktivitäten im Rahmen des „Widerstandes“ sowie für Ausrüstung, Ausbildung und Schutz zuständig ist. Randnummer 215 Die in einem WhatsApp-Chat des Angeklagten Mo. ausgelesene Nummer +49........ konnte gemäß Ermittlungsvermerk vom 19. Juli 2023 im Abgleich mit Datenbeständen der Ermittlungsbehörden der Person des N. E. T. zugeordnet werden. Nach den in der Verfügung des Ministeriums des Inneren des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Februar 2022 (Verbotsverfügung Fatime Versammlung e.V. alias Imam Mahdi Zentrum Münster) niedergelegten Erkenntnissen trat T. bereits im Jahr 1997 als Funktionär des Vereins auf und handelte über den gesamten Zeitraum hinweg als Unterstützer der Hizb Allah. Die Erkenntnismitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz der Freien Hansestadt Bremen vom 7. November 2022 hebt hervor, dass T. in Kontakt zu hochrangigen Funktionären der Vereinigung stehe und zudem öffentlich auf Youtube der sog. Märtyrer der Hizb Allah gedenke und sich als Anhänger der islamischen Revolution präsentiere. Randnummer 216 Die unter dem Namen „S....“ in den Kontakten des Angeklagten gespeicherte Rufnummer ist nach den Bekundungen des Zeugen Sch. der Person des M. H. M. zuzuweisen, der laut Vereinsregister Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg e. V. (IZH) ist. Das IZH, Trägerverein der dortigen „Imam-Ali-Moschee“, wird nach den Bekundungen der Zeugen Sch. und F. durch das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg beobachtet und steht danach im Verdacht, in Verbindung zur Republik Iran zu stehen und auf Schiiten unterschiedlicher Nationalität sowie schiitisch-islamische Moscheen und Vereine im Sinne der Verbreitung der iranischen Revolutionsidee Einfluss auszuüben bzw. diese Moscheen und Vereine ideologisch zu kontrollieren. Randnummer 217 Die unter dem Namen „Mari St“ im Smartphone des Angeklagten eingespeicherte Nummer ist nach den Ermittlungen des Zeugen Sch. der Person des M. M. zuzuordnen. Nach den Ausführungen der die AMG betreffenden Verbotsverfügung des Senators für Inneres der Freien Hansestadt Bremen vom 1. März 2022 sympathisiere M. mit der Hizb Allah, vertrete öffentlich eine anti-israelische und antisemitische Haltung und bewerte auf öffentlich einsehbaren Facebook-Accounts Beiträge, die speziell für Märtyrer der Hizb Allah eingerichtet worden seien, positiv. Randnummer 218 Des Weiteren findet sich sowohl im Telefonbuch als auch in den WhatsApp-Kontakten des Angeklagten eine Nummer, die unter „H M.“ gespeichert ist und nach den Bekundungen des Zeugen Sch. von M. Y genutzt wird. Nach der Erkenntnismitteilung des BfV vom 15. November 2021 handelt es sich bei Y um den Bürochef des stellvertretenden Vorsitzenden des Exekutivrates und um ein ehemaliges hochrangiges Mitglied der Abteilung für Außenbeziehungen der Hizb Allah. Randnummer 219 Schließlich hat der Angeklagte in seinen WhatsApp-Kontakten unter dem Eintrag „S. S. Al-M., Hamburg“ eine Rufnummer gespeichert, die nach den Ermittlungen der Kriminalbeamten Sch. und F. von S. S. M. genutzt wird, der nach Auskunft des Vereinsregisters bis zum Jahr 2022 der stellvertretende Leiter des Islamischen Zentrums Hamburg (IZH) war. Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg (LfV Hamburg) soll Mou. mit militanten schiitischextremistischen und terroristischen Organisationen sympathisieren und dies propagandistisch unterstützen. Zudem führe das LfV Hamburg nach den Ermittlungserkenntnissen des Vermerks vom 19. Juli 2023 aus, dass auf Mou. zuzurechnenden Facebook-Accounts weitere Bezüge zur Hizb Allah, unter anderem Propaganda-Videos der Hizb Allah, in denen gefallenen Kämpfern der Organisation gehuldigt werde, festgestellt worden seien. Der Zeuge Sch. ergänzte hierzu, dass die Innenbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Mou. wegen des Vorwurfs der Terrorunterstützung ausgewiesen habe; nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden soll er im Winter 2022 in den Iran ausgereist sein. Randnummer 220 Die weitere Auswertung hat ergeben, dass der Angeklagte zu den oben genannten Personen über das Mobiltelefon Samsung SM im Zeitraum zwischen 2019 und 2023 Kontakt aufgenommen hat. Die Inhalte der Kommunikation konnten jedoch in der Mehrzahl nicht mehr abgebildet werden, da ausweislich der Ermittlungserkenntnisse der Kriminalbeamtin F. die sichergestellten WhatsApp-Chats durch einen sogenannten Secure Folder – einer Samsung-App mit deren Hilfe Chats passwortgeschützt gespeichert werden – verschlüsselt wurden und auch Sprachnachrichten nicht mehr abgespielt werden konnten. Die verbleibenden und durch die Ermittlungsbehörden einsehbaren Nachrichten wiesen nach den nachvollziehbaren Bekundungen der auswertenden Ermittlungsbeamten keine Verfahrensrelevanz auf, da sie im Wesentlichen rein religiöse Floskeln enthielten, wie etwa den Austausch von Fürbitten oder Segenswünschen oder sich – wie etwa in der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und T. – auf allgemeine religiöse Fragen (u. a. „Das Kopftuchtragen von jungen Mädchen“ ) konzentrierten. Randnummer 221 Lediglich der für den Zeitraum zwischen September 2017 und August 2019 im zweiten Vermerk der Kriminalbeamtin F. vom 19. Juli 2023 ausgewertete Chat zwischen dem Angeklagten und A.R., der insgesamt 404 Nachrichten umfasst (von denen die Mehrzahl nicht einsehbar ist), deutet an, dass beide arbeitsteilig die Reise von Scheichs nach Deutschland organisierten und Raya in diesem Verhältnis der Weisungsbefugte war; hierauf soll jedoch erst im Zusammenhang mit der Darstellung der einzelnen Betätigungshandlungen näher eingegangen werden (vgl. dazu Abschnitt IV. 2 b]). Randnummer 222 Die indizielle Bedeutung der vorgenannten Kontakte liegt zur Überzeugung des Senats jedoch bereits in dem Umstand begründet, dass sich Rufnummern hochrangiger Hizb Allah Funktionäre auf diesem Mobilgerät (und ausweislich des Vermerks des Zeugen Sch. vom 30. Juni 2023 auch auf einem weiteren sichergestellten Smartphone, dem Modell Samsung Galaxy S 20) befanden und unmittelbare Kommunikation zwischen diesen und dem Angeklagten festgestellt werden konnte, was bereits eine grundsätzliche Nähe zu den genannten Personen belegt. Zugleich fügt sich die Existenz der Kontakte und der Kommunikation in den Kontext der unter dem vorstehenden Abschnitt IV. 2a)
- aa)dargelegten Erkenntnisse ein und stützt damit in der Gesamtschau der in diesem Abschnitt dargelegten Indizien auch die Überzeugung von der organisatorischen Einbindung des Angeklagten. Randnummer 223
- cc)Abbildungen mit Symbolik der Hizb Allah Randnummer 224 Auf sämtlichen Datenträgern des Angeklagten Mo. konnten Abbildungen mit eindeutiger Symbolik der Hizb Allah gefunden werden. Dabei sind unter Symbolik sowohl das Emblem der Vereinigung als auch Abbildungen des Generalsekretärs Hassan Nasrallah oder des Revolutionsführers Ajatollah Ali Khamenei zu verstehen. Nachfolgend näher erläuterte Lichtbilder stehen nur exemplarisch für eine Vielzahl sichergestellter vergleichbarer Bilddateien. Randnummer 225 Beispielhaft hervorzuheben sind dabei zunächst zwei Lichtbilder, die den Angeklagten Mo. als Redner vor der Flagge der Hizb Allah zeigen: Ausweislich des Auswertevermerks der Zeugin L. vom 27. Juni 2023 konnten diese Lichtbilder auf dem Laptop Sony Vaio des Angeklagten sichergestellt werden. Auf dem ersten der beiden Lichtbilder (das im Vermerk die Nummer 13 trägt) sitzt ein Mann, der zur Überzeugung des Senats aufgrund seiner Gesichtszüge, seiner Frisur und seiner Barttracht eindeutig als der Mann identifiziert werden kann, der dem Senat aus der persönlichen Anschauung in der Hauptverhandlung als der Angeklagte Mo. bekannt ist. Auf dem Lichtbild trägt er ein quergestreiftes Poloshirt, sitzt an einem Tisch und spricht in ein vor ihm aufgestelltes Mikrofon. Im rechten Bildrand ist eine neben dem Tisch aufgestellte gelbe Flagge sichtbar, die aufgrund des in der Mitte des Flaggenstoffes sichtbaren Ausschnitts einer grünen Abbildung – einer emporgereckten Hand, die eine Langwaffe hält – eindeutig als Flagge der Hizb Allah zu bewerten ist. Randnummer 226 Auf dem zweiten Lichtbild, das im Vermerk die Nummer 14 trägt, sitzt ein aufgrund der vorgenannten Erkennungsmerkmale wiederum eindeutig als der Angeklagte zu identifizierender Mann an einem Tisch. Er trägt ein dunkles Hemd und ein dunkles Jackett und schaut geradeaus in die Kamera. Vor ihm steht erneut ein Mikrofon. Links im Bild, wiederum schräg hinter dem Tisch positioniert, steht eine gelbe Flagge, die aufgrund der darauf abgebildeten grünen Symbolik – hier der Ausschnitt der arabischen Worte Hizb Allah, der ausgestreckte Arm und ein Teil der nach oben gereckten Langwaffe – zweifelsfrei die Flagge der Hizb Allah ist. Randnummer 227 Wegen der Einzelheiten wird zum einen auf die vorstehende Beschreibung des Symbols der Hizb Allah und die beiden Abbildungen (Nr. 13 und Nr. 14) im Vermerk vom 27. Juni 2023, E-Akte Sachaktenordner Band 26 / Papierakte Band 25, Blatt 283 Bezug genommen. Randnummer 228 Des Weiteren konnte bereits bei der Durchsuchung der Räume der Al-Mustafa Gemeinschaft am 30. April 2020 ein Mobiltelefon der Marke Samsung (Modell Galaxy S3 mini) sichergestellt werden, dass zur Überzeugung des Senats aufgrund der ausgewerteten Daten dem Angeklagten zugeordnet werden kann. So war im Kontaktbuch des Geräts eine Rufnummer als „eigene Nummer“ hinterlegt, die nach den Erkenntnissen des Ermittlungsvermerks der Zeugin J. vom 6. März 2023 durch den Angeklagten genutzt wurde. Zudem konnte ausweislich des genannten Ermittlungsvermerks bei Auswertung des Laptop Sony Vaio des Angeklagten ein Lichtbild des Angeklagten sichergestellt werden, das ihn mit einem baugleichen Mobiltelefon zeigt. Im Zuge der ergänzenden Sichtung desselben Datenträgers konnten ausweislich des Ermittlungsvermerks der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 zudem zahlreiche Lichtbilder aufgefunden werden, die den Angeklagten selbst zeigen, sodass eine Nutzung durch ihn in der Gesamtschau beider Auswertungen als belegt anzusehen ist. Randnummer 229 Entscheidender als die Frage der Nutzung des Smartphones durch den Angeklagten ist jedoch, dass ausweislich des Auswertevermerks vom 6. März 2023 auf diesem Datenträger auch ein Lichtbild sichergestellt werden konnte, das den Angeklagten vor einem Foto von Hassan Nasrallah zeigt: So bildet der Vermerk als „Bild 10“ die Aufnahme eines Mannes ab, der aufgrund seiner Gesichtszüge wiederum eindeutig als der Angeklagte identifiziert werden kann und der auf einem Stuhl vor einer Wand mit einer längsgestreiften Tapete sitzt, an der ein stark vergrößertes Foto eines Mannes hängt, der eine Brille und einen dunklen Vollbart sowie einen schwarzen Turban trägt. Das an der Wand hängende Foto zeigt dabei nach den Ermittlungen der Zeugin J. Hassan Nasrallah, den Generalsekretär der Hizb Allah; wegen der Einzelheiten von „Bild 10“ wird auf die Abbildung in Sachaktenordner Band 26 (Papierakte Band 25) Blatt 84 Bezug genommen. Randnummer 230 Der ergänzende Auswertevermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 zeigt zudem auf dem Datenträger gespeicherte Bilddateien bzw. sogenannte Screenshots eines Videos, die die Flagge der Hizb Allah und ein weiteres Foto von Hassan Nasrallah zeigen; insoweit wird auf die beiden oberen Lichtbilder im Vermerk der Zeugin L. vom 15. Juni 2023 in Sachaktenordner Band 6, Blatt 132/12 Bezug genommen. Randnummer 231 Schließlich konnten nach den Auswerteerkenntnissen der Zeugin B. vom 27. März 2023 auch auf dem bereits erwähnten USB-Stick Scan Disk weitere Bilder mit Hizb Allah Bezug sichergestellt werden. So sind dort unter anderem eine Abbildung, die das Konterfei von Hassan Nasrallah, umrankt von Rosen und vor der Flagge der Hizb Allah zeigt, und eine Aufnahme des Angeklagten abgespeichert, auf der er vor einer in Blau gehaltenen Wand steht, an der ein überlebensgroßes Foto eines weißhaarigen Mannes mit Vollbart, Brille und dunklem Turban angebracht ist. Letzteres zeigt nach den Ermittlungserkenntnissen der Zeugin B. den iranischen Revolutionsführer Ajatollah Ali Khamenei; wegen der Einzelheiten wird auf die im Vermerk der Zeugin B. vom 27. März 2023 enthaltenen Abbildungen 25 und 27 in Sachaktenordner 22, Blatt 52 Bezug genommen. Randnummer 232 Zur Überzeugung des Senats belegt die auf verschiedenen Datenträgern des Angeklagten Mo. abgespeicherte Symbolik, die im direkten Bezug zur Hizb Allah steht, nicht nur die Nähe zu oder die Sympathie des Angeklagten mit dieser Vereinigung, sondern ist im Kontext der in diesem Abschnitt (IV. 2 a]) dargelegten Ergebnisse der Beweisaufnahme gesamtschauend als Ausdruck der mitgliedschaftlichen Einbindung des Angeklagten zu würdigen. Gleiches gilt für die konkreten Betätigungshandlungen des Angeklagten, die nachfolgend im Einzelnen darzustellen sind. Randnummer 233
- b)Die Betätigungshandlungen im Einzelnen Randnummer 234 Die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte Mo. die unter Abschnitt III. 2. festgestellten Betätigungshandlungen begangen hat, beruht im Wesentlichen auf von ihm selbst verfassten Tätigkeitsberichten, die er in den Jahren 2011, 2016 und 2018 für die Vereinigung der Hizb Allah verfasst hat und die im Verlauf der Ermittlungen auf dem Angeklagten zuzuordnenden Datenträgern sichergestellt werden konnten. Die Beweisaufnahme hat zudem erbracht, dass der Angeklagte auch noch bis zu seiner Festnahme im Mai 2023 als sogenannter Reisescheich für die Vereinigung in Deutschland aktiv war. Randnummer 235
- aa)Betätigungshandlungen im Libanon zwischen 1991 und 2011 Randnummer 236 Wie bereits vorstehend unter Abschnitt IV. 2a)
- aa)dargelegt, konnte bei der am 10. Mai 2023 erfolgten Durchsuchung der Arbeitsstelle des Angeklagten ein USB-Stick des Herstellers Transcend sichergestellt werden, der dem Angeklagten zuzuordnen ist und auf dem zwei als „Lebenslauf“ bezeichnete Word-Dokumente aufgefunden wurden. Im Hinblick auf die Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte selbst Verfasser dieser Dokumente ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die vorstehende unter Abschnitt IV. 2
- a)
- aa)begründete Beweiswürdigung Bezug genommen. Randnummer 237 Die inhaltliche Auswertung anhand der vom BKA vorgelegten Übersetzungsvermerke vom 30. Mai 2023 belegt zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte mittels dieser Dokumente im Sommer 2011 einen Bericht an die Organisation der Hizb Allah verfasst hat, in dem er seine Tätigkeiten im Dienste der Vereinigung seit dem Jahr 1991 in Form einer chronologischen Auflistung nachzeichnete. Nach den Ausführungen der – im Wesentlichen inhaltlich identischen Texte – ergeben sich damit folgende Betätigungshandlungen: Randnummer 238 So führt der Angeklagte zu Beginn aus, dass er ab 1991 im „Kulturbereich“ als „Pädagoge“ in „Vorbereitungs- und Anwerbungs- (Lehr-)Kreisen der Sektion“ gearbeitet habe und im Jahr 1991 zusammen mit „eini