gehend BAG, 12. November 2024, 9 AZR 205/23, Urteil
gehend Landesarbeitsgericht Hamburg,
des zwischen den Parteien geschlossenen Partnervertrags vom 15./16.07.2009 (Anlage K 1, Bl. 7 bis 9 d. A.) übernahm der Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2009 als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen und für Rechnung der Beklagten den Betrieb der X.-Autowaschstraße in Hamburg-J., B. Straße XX. Der Partnervertrag enthält ferner unter anderem folgende weitere Regelungen: Randnummer 3 „§ 3 Randnummer 4 Partner kann
Maßgabe dieses Vertrages seine Tätigkeit frei gestalten und seine eigene Arbeitszeit selbst bestimmen. Für die durch diesen Vertrag durchzuführenden Aufgaben und Arbeiten kann von Partner Personal eingesetzt werden. Die Suche, die Auswahl, die Regelung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen sowie die Überwachung seines Personals obliegen allein dem Partner. Randnummer 5 Partner wird alles Mögliche unternehmen, um den Erfolg der X.-Autowaschstraße zu gewährleisten. Die Fortentwicklung ist dem Partner ein besonderes Anliegen. Er wird die X.-Autowaschstraße
den Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns führen. Randnummer 6 Der Einsatz von Dritten entbindet ihn nicht von seiner Verantwortung. Randnummer 7 Partner wird sich selbst und sein Personal über die Anforderungen an einen modernen X.-Autowaschbetrieb und den dazu erforderlichen Kundenservice informieren. Randnummer 8 Partner hat die Möglichkeit an den von X. angebotenen Schulungsmaßnahmen (technische sowie kaufmännische und verwaltungsmäßige Einweisungen) teilzunehmen. Randnummer 9 Die notwendigen Kenntnisse und Anforderungen für ein erfolgreiches Autopflegegeschäft inklusive des erforderlichen Kundenservices werden Partner für sich und sein Personal durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erreichen. Randnummer 10 X. berät Partner auf Wunsch bei der Verpflichtung und der Ausbildung des Personals und vermittelt ihm dazu die erforderlichen branchenspezifischen Kenntnisse. Randnummer 11 … § 6 Randnummer 12 Die Betriebszeiten an der X.-Autowaschstraße wurden zwischen Partner und X. unter Berücksichtigung eines kundenorientierten Betriebes, mietvertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen der X. gegenüber Dritten, der Wettbewerbsverhältnisse sowie vorliegender Marktanalysen in einem Protokoll gemeinsam vereinbart. Das Protokoll ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2). Randnummer 13 Bei Bedarf können die Betriebszeiten entsprechend dem vorstehend beschriebenen Verfahren jederzeit einvernehmlich geändert werden. Randnummer 14 … § 7 Randnummer 15 Partner ist grundsätzlich berechtigt, auf dem Gelände der X.-Autowaschstraße Eigengeschäfte zu betreiben. X. fördert diese Geschäfte. Randnummer 16 Partner ist frei, als Eigengeschäfte die Felgenspezialreinigung, Polituren und Fahrzeuginnenreinigungen anzubieten. Von solchen Eigengeschäften wird der Partner X. in Kenntnis setzen. Randnummer 17 Anderen Eigengeschäften als den vorgenannten, wie z.B. Staubsaugen, muss X. zustimmen, sofern sie auf dem Gelände der X.-Autowaschstraße betrieben werden. X. wird die Zustimmung erteilen bzw. aufrechterhalten, sofern und solange der Betrieb des Eigengeschäfts den Betrieb der X.-Autowaschstraße und sonstige berechtigte Belange (z.B. Hauptmietvertrag) von X. nicht gestört und sofern entsprechende vertragliche Zusatzvereinbarungen getroffen werden. Randnummer 18 Partner führt seine Eigengeschäfte ausschließlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch, Er hat die Kunden hierauf in geeigneter Form hinzuweisen. Randnummer 19 Die Haftung und alle damit verbundenen Risiken trägt Partner selbst. Randnummer 20 Partner nimmt die marktgerechte Preisgestaltung unter Berücksichtigung der Wettbewerbspreise und die Preisauszeichnung selbst vor. Randnummer 21 X. steht ihm auf Wunsch bei Fragen zur Preis- und Angebotsgestaltung für sein Eigengeschäft beratend zur Verfügung. Randnummer 22 Für seine Eigengeschäfte auf dem Gelände ist Partner ein eigenständiges Marktauftreten mit eigener Werbung gestattet. Jedoch ist im Sinne eines gesamten, einheitlichen Erscheinungsbildes mit X. in Form, Art und Gestaltung möglichst vorher Übereinstimmung zu erzielen. Hierüber wird im Bedarfsfälle eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Randnummer 23 Das Waschgeschäft darf in seiner Gesamtheit durch Partnereigengeschäfte nicht behindert und nicht eingeschränkt werden. Partner wird in diesem Zusammenhang jederzeit einen reibungslosen Betriebsablauf des Waschgeschäftes gewährleisten. Randnummer 24 Für alle im Rahmen von Eigengeschäften zum Einsatz kommenden chemischen Produkte, welche nicht bei X. gekauft werden, ist die Zustimmung von X. vor dem Einsatz dieser Mittel erforderlich. X. wird ihre Zustimmung erteilen, wenn durch die Verwendung des Produktes weder gesetzliche Vorschriften, noch behördliche Auflagen verletzt, noch die X.-Autowaschstraße und/oder das Entwässerungskonzept von X. beeinträchtigt werden. Randnummer 25 Betreibt der Partner über die Felgenspezialreinigung, die Fahrzeuginnenreinigung und die Fahrzeugpolitur hinaus Eigengeschäfte, so wird hierüber eine gesonderte Zusatzvereinbarung abgeschlossen. § 8 Randnummer 26 Für die Überlassung der X.-Autowaschstraße mit ihren Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräten sowie für die Möglichkeit, zusätzlich auf dem Grundstück zustimmungsfreie Eigengeschäfte (vgl. § 7 Abs. 2) durchführen zu können, zahlt der Partner an X. ein umsatzabhängiges Nutzungsentgelt. Randnummer 27 Dieses beträgt Randnummer 28 11 % (in Worten: elf Prozent) Randnummer 29 der jeweils vereinnahmten monatlichen Nettoprovision aus dem gesamten Waschgeschäft. Randnummer 30 Die jeweils gültige Mehrwertsteuer kommt hinzu (zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 19 %) Randnummer 31 Der Betrag wird mit der jeweiligen Monatsabrechnung für den abgelaufenen Monat berechnet. Die Bezahlung erfolgt vom Partner innerhalb von 8 Tagen
Erhalt der Monatsabrechnung. § 9 Randnummer 32 Partner wird sein Gewerbe spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme bei der zuständigen Behörde anmelden. Randnummer 33 Partner wird alle mit der X.-Autowaschstraße im Zusammenhang stehenden öffentlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die Verkehrssicherungspflicht, erfüllen. Er wird die Sauberhaltung und Pflege des Gesamtgeländes einschließlich Grünflächen und Bepflanzungen sicherstellen. Randnummer 34 Er wird X. von allen Ansprüchen freihalten, die sich aus einer Verletzung dieser Verpflichtungen ergeben. Randnummer 35 Partner wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sich und sein Personal abschließen. Die Versicherung muss die persönlichen Haftpflichtrisiken decken. Partner weist dies auf Wunsch von X.
. Randnummer 36 X. betreut Partner im betrieblichen und technischen Bereich. Partner wird im übrigen bei seiner betriebswirtschaftlichen Konzeption für die Aufrechterhaltung seiner Geschäfte und zur Erlangung optimaler Geschäftserfolge auf Wunsch von X. beraten. Randnummer 37 Sicherheitsprüfungen, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten sind vom Partner gemäß Handbuch für die Partnerschulung und Betriebstagebuch vorzunehmen. Das Handbuch für die Partnerschulung und das Betriebstagebuch werden dem Partner von X. ausgehändigt und der Empfang bestätigt. Die Empfangsbestätigung ist Bestandteil des Partnervertrages. Randnummer 38 Die für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an X.-Eigentum erforderlichen Materialien werden von X. kostenfrei zur Verfügung gestellt. Randnummer 39 Instandhaltungsarbeiten größeren Umfangs, die technische Sachkenntnisse bzw. Fachpersonal erfordern, die Partner und/oder dessen Personal nicht aufweisen können, werden von X. durchgeführt oder veranlasst. Randnummer 40 Partner wird die X.-Autowaschstraße in einem sauberen und gepflegten, sowie betriebsbereiten Zustand halten. Die Kosten für Reinigung und Pflege übernimmt Partner, mit Ausnahme der Reinigungsmittel. Randnummer 41 Schäden an den Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräten der X.-Autowaschstraße sowie Ereignisse, durch die Schäden entstehen können, teilt Partner X. sofort mit. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen Heizöl, Chemikalien und Schmutzwasser in das Erdreich eindringen können. Randnummer 42 Partner wird X. jeden Eingriff in die Rechte von X. unverzüglich mitteilen sowie X. über jeden Eingang/Zustellung von Schriftstücken sofort unterrichten und unverzüglich übermitteln, die entweder Randnummer 43 - direkt an die X.-Autowaschstraße oder Randnummer 44 - an den Partner gerichtet sind und Randnummer 45 die den Geschäftsbetrieb der X. betreffen. Randnummer 46 Die X.-Autowaschstraße verfügt über einen eigenen Telefonanschluss, X. stellt diesen Partner zur Verfügung. Partner stellt bei Umstellung auf ISDN ein Endgerät mit Tonwahlverfahren, hält es in betriebsbereitem Zustand und übernimmt die gesamten Telefonkosten. Randnummer 47 Das Führen eines Betriebstagebuchs ist gesetzlich vorgeschrieben. Daher wird Partner dieses Betriebstagebuch führen und darin alle erforderlichen Eintragungen den Vorschriften entsprechend vornehmen. Randnummer 48 X.-Beauftragte können während der Geschäftszeiten zu Reparaturzwecken, zu Prüfungen des allgemeinen Zustandes von Maschinen, Einrichtungen und Geräten oder sonst aus wichtigem Grund, das gesamte Gelände der X.-Autowaschstraße einschließlich Baulichkeiten der Waschstraße jederzeit betreten. Randnummer 49 Größere Reparaturmaßnahmen, die zum Stillstand der Anlage führen, werden im voraus abgesprochen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzug. Randnummer 50
Beendigung des Vertrages hat der Partner das Gelände der X.-Autowaschstraße, insbesondere die X.-Autowaschstraße auf seine Kosten zu räumen und in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben. Ist dies bis zum Vertragsende nicht geschehen, so kann X. zu Lasten von Partner eine entsprechende Ersatzvornahme durchführen. §10 Randnummer 51 Für alle Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung stellt Partner mit Vertragsbeginn folgende Sicherheitsleistung: Randnummer 52 Verpfändung eines Sparbuchs mit einem Guthaben in Höhe von 8.000,00 Euro Randnummer 53 (in Worten: achttausend Euro). § 11 Randnummer 54 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und beginnt mit dem Tag der Übergabe an den Partner. Randnummer 55 In den ersten drei Jahren kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Randnummer 56
einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Randnummer 57 Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Randnummer 58 Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können z. B. sein: Randnummer 59 Zahlungsverzug oder vom Partner zu vertretende Unregelmäßigkeiten bei vereinnahmten Erlösen, Verletzung der Treuepflicht, Einstellung der Zahlungen sowie Konkurs-, Vergleichs- oder andere Verfahren zur Schuldenregulierung. Randnummer 60 …“ Randnummer 61 Der Kläger beschäftigte regelmäßig Mitarbeiter und führte Eigengeschäfte in der Form von Spezialfelgenreinigungen durch. Zur Vereinbarung der Betriebszeiten gemäß § 6 des Partnervertrags gibt es ein von beiden Parteien unterschriebenes Protokoll vom 01.07.2009 (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.), das folgende Öffnungszeiten vorsieht: Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr, Samstag von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Sonntag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Auf Wunsch des Klägers vereinbarten die Parteien gemäß dem von beiden Parteien unterzeichneten Protokoll vom 19.05.2020 (Anlage B 10, Bl. 109 d. A.) mit Wirkung ab dem 01.06.2020 besondere Winteröffnungszeiten (Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Samstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Sonntag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr). Randnummer 62 Mit Schreiben vom 13.04.2022 (Anlage K 49, Bl. 229 d. A.) rügte die Beklagte, dass die Autowaschstraße am Sonntag, dem 10.04.2022 ganztägig nicht geöffnet war, und verwies den Kläger für den Fall, dass er persönlich nicht anwesend sein könne, auf den von ihm zu organisierenden Mitarbeitereinsatz. Mit Schreiben vom 29.07.2022 (Anlage K 50, Bl. 230 d. A.) rügte die Beklagte, dass die Autowaschstraße im Juli 2022 sonntags in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr nicht geöffnet war, und behielt sich für den Wiederholungsfall die fristlose Kündigung des Partnervertrags vor. Randnummer 63 Im Jahr 2020 erwirtschaftete der Kläger Provisionen in Höhe von insgesamt 28.626,59 €. Randnummer 64 Der Kläger trägt vor , er habe im Jahr 2019 Provisionen in Höhe von insgesamt 27.476,53 € und im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 21.162,06 € erwirtschaftet. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt eines angestellten Betriebsleiters einer Waschstraße betrage bei Zugrundelegung einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden mindestens 4.000,00 €. Der Kläger habe monatlich 306 Stunden gearbeitet, und zwar entgegen dem Wortlaut des Partnervertrags
dem tatsächlich gewollten Geschäftsinhalt und dem gelebten Rechtsverhältnis im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Hieraus folge ein Entgeltanspruch in Höhe von monatlich 7.650,00 € brutto abzüglich der gezahlten Provisionen, die im Jahr 2019 zu einem tatsächlich gezahlten Stundenlohn in Höhe von 7,50 €, im Jahr 2020 in Höhe von 7,82 € und im Jahr 2021 in Höhe von 5,78 € geführt hätten. Bei erhöhtem Aufkommen seien mindestens zwei Personen für die Arbeitsausführung notwendig. Die Beklagte führe ein strenges Regiment in ihren Betriebsstätten. Sie sei weisungsbefugt und beaufsichtige die Tätigkeit des Klägers mit hohem Kontrolldruck. Der Kläger sei in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert. Die Beklagte habe eine Vielzahl arbeitsbegleitender Verhaltensregeln aufgestellt. Der Kläger sei nicht frei bei der Gestaltung seiner Tätigkeit und bei der Bestimmung seiner Arbeitszeiten. Auch bei der verbindlichen Vorgabe der Arbeitszeiten sei das Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zum Tragen gekommen. Der Kläger habe aufgrund seines Eigengeschäfts (Spezialfelgenreinigungen) nur geringe weitere Einkünfte erzielt. Diese seien für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses unschädlich, ebenso die Beschäftigung von Mitarbeitern durch den Kläger. Es bestehe keinerlei wirtschaftlicher Spielraum für den Kläger, der im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit zwingend notwendig sei. Wenn der Kläger für die Sonntagsöffnung Personal einsetze, reduziere sich sein Verdienst auf einen Stundenlohn von etwa 3,50 €. Der Begriff „Sklavenarbeit“ sei nicht unrealistisch. Randnummer 65 Der Kläger beantragt , Randnummer 66
dem eigenen Vortrag des Klägers allenfalls anzunehmende wirtschaftliche Abhängigkeit reiche für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Der Kläger habe im Jahr 2019 Provisionen in Höhe von insgesamt 32.697,01 € und im Jahr 2021 in Höhe von insgesamt 29.810,48 € erwirtschaftet. Es sei zu vermuten, dass der Kläger aufgrund seiner Eigengeschäfte erhebliche weitere Einkünfte erzielt habe. Erfahrungsgemäß lägen die Einkünfte aus solchen Eigengeschäften zwischen 30 % und 70 % der Umsätze, die ein Waschstraßenbetreiber erzielt. Hinzu komme noch das Trinkgeld der Kunden. Nicht selten seien die Einkünfte der Partner aus Eigengeschäften sogar höher als die Einkünfte aus dem Betrieb der Waschstraße. Produktbezogene Vorgaben würden keine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Zumindest für den Zeitraum von 2009 bis 2018 fehle das Feststellungsinteresse des Klägers. Vorsorglich beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung. Der Zahlungsantrag des Klägers sei unverständlich. Die begehrte Zahlung von 7.650,00 € brutto sei durch die bereits geleisteten Zahlungen aufgezehrt. Randnummer 143 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 144 Der zulässige Feststellungsantrag ist nicht begründet. Der als unechter Hilfsantrag auszulegende Zahlungsantrag fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. Randnummer 145 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 146 a) Er ist zulässig. Insbesondere besteht das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Parteien über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses streiten. Das Feststellungsinteresse besteht auch für die Vergangenheit, weil die diesbezüglich begehrte Feststellung Auswirkungen auf die Gegenwart und Zukunft hätte, beispielsweise in Bezug auf die maßgebliche Kündigungsfrist
BGB, deren Dauer sich
der Dauer des Arbeitsverhältnisses richtet. Randnummer 147 b) Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Zwischen den Parteien bestand und besteht kein Arbeitsverhältnis iSd. § 611a Abs. 1 BGB. Randnummer 148 aa)
1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). Randnummer 149 Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise. Eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt. Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das durch § 611a Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB näher ausgestaltet ist. Es kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Nur wenn jedwede Weisungsgebundenheit fehlt, liegt idR kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung erfasst insbesondere vom Normaltyp des Arbeitsvertrags abweichende Vertragsgestaltungen (BAG 01.12.2020 - 9 AZR 102/20 - Rn. 31). Sie zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (vgl. BAG aaO). Randnummer 150 Ist der zur Dienstleistung verpflichtete
den tatsächlichen Umständen nicht in der Lage, seine vertraglichen Leistungspflichten alleine zu erfüllen, sondern auf Hilfskräfte angewiesen und vertraglich berechtigt, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor (BAG 12.12.2001 - 5 AZR 253/00). Etwas anderes kann sich ergeben, wenn mittelbare Arbeitsverhältnisse begründet werden. Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Mittelsmann, der selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, im eigenen Namen Hilfskräfte einstellt, die mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen Arbeitsleistungen erbringen (BAG aaO Rn. 31 mwN). Verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass der Dienstnehmer während der Laufzeit des Vertrags andere berufliche und gewerbliche Aktivitäten zu entfalten berechtigt ist, ist dies ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit (BAG 11.08.2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 26 mwN). Randnummer 151 bb) Danach bestand und besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Es fehlt die erforderliche persönliche Abhängigkeit des Klägers. Das folgt insbesondere aus der in § 3 des Partnervertrags vereinbarten und auch tatsächlich umgesetzten Befugnis des Klägers, eigenes Personal einzustellen und einzusetzen, und aus der in § 7 des Partnervertrags vereinbarten und tatsächlich umgesetzten Befugnis des Klägers, Eigengeschäfte durchzuführen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie sich dies jeweils konkret wirtschaftlich ausgewirkt hat. Die wirtschaftliche Abhängigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis, sondern allenfalls den Status einer arbeitnehmerähnlichen Person
Randnummer 152 Mit der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer begründete der Kläger keine mittelbaren Arbeitsverhältnisse. Die von ihm eingestellten und eingesetzten Arbeitnehmer erbrachten nicht mit Wissen der Beklagten unmittelbar für diese Arbeitsleistungen.
1 Satz 2 des Partnervertrags obliegt die Suche, die Auswahl, die Regelung der Vertrags- und Arbeitsbedingungen sowie die Überwachung seines Personals allein dem Kläger. Dass abweichend hiervon die tatsächliche Vertragsdurchführung mittelbare Arbeitsverhältnisse begründete, behauptet der Kläger selbst nicht. Randnummer 153 2. Der Zahlungsantrag fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. Er ist als sogenannter unechter Hilfsantrag auszulegen, über den nur entschieden werden soll, wenn das Gericht dem Feststellungsantrag stattgibt, denn der auf Zahlung von Vergütung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
2 BGB gerichtete Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn in den streitgegenständlichen Zeiträumen zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand. Das ist
den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. II. Randnummer 154 Als unterliegende Partei des Rechtsstreits hat der Kläger
GG dessen Kosten zu tragen. Randnummer 155 Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG in Höhe von drei vom Kläger geltend gemachten Bruttomonatsentgelten festzusetzen. Randnummer 156 Die Berufung war
GG nicht gesondert zuzulassen, weil sie bereits
GG zulässig ist.
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