Umsatzsteuerhinterziehung: Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen bei vorgetäuschten Leistungsbeziehungen im Gerüstbaugewerbe Orientierungssatz 1. Leistender i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG kann auch ein Strohmann sein, sofern er aus dem zugrundeliegenden Vertrag zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet ist. (Rn.1394) 2. Unbeachtlich ist ein Strohmanngeschäft, das nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und einem Hintermann eintreten sollen. (Rn.1395) 3. Strafbar gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist der Steuerpflichtige, der im Rahmen der Steuererklärung Umsatzsteuer aus einer Abdeckrechnung abzieht in dem Wissen, dass der Aussteller nicht identisch ist mit dem Erbringer der abgerechneten Leistung. (Rn.1401) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil vom 23. März 2023 ist durch Beschluss vom 14. Juli 2023 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. Sonstiger Orientierungssatz Ein Inhaltsverzeichnis befindet sich am Ende der Entscheidung. Verfahrensgang nachgehend BGH, 7. Januar 2025, 1 StR 393/23, Beschluss nachgehend BGH, 7. Januar 2025, 1 StR 393/23, Beschluss nachgehend BGH, 7. Januar 2025, 1 StR 393/23, Beschluss Tenor 1. Der Angeklagte H. wird wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 2 (zwei) Monaten verurteilt. 2. Der Angeklagte A3 wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 7 (sieben) Monaten verurteilt. 3. Der Angeklagte A. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt. 4. Der Angeklagte M. wird wegen Steuerhinterziehung in 10 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 5. Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 6. Der Angeklagte A1 wird wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. 7. Der Angeklagte S. wird wegen Steuerhinterziehung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 3 (drei) Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte S. freigesprochen. 8. Der Angeklagte A4 wird wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt. Dem Angeklagten A4 wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 500 EUR, fällig jeweils am 1. eines Monats und erstmals fällig am 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Zahlt er eine Rate nicht rechtzeitig, so entfällt die Ratenzahlungsbefugnis. 9. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird gegen die S. B. S. GmbH in Höhe von 342.428 EUR, gegen die B. & S. GmbH in Höhe von 312.886 EUR und gegen die M. G. GmbH in Höhe von 381.810 EUR angeordnet. 10. Die Einziehung der Pistole Zoraki, Modell 906, Kaliber 7,65 mm Browning und der fünf Patronen GECO, Kaliber 7, 65 mm Browning (Barcode: <leer>) sowie der 17 Patronen Kaliber 9 mm Browning kurz (Barcode: <leer>) wird angeordnet. 11. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt sind. Im Umfang des Teilfreispruchs des Angeklagten S. fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten S. der Staatskasse zur Last. Den Einziehungsbeteiligten werden die durch ihre jeweilige Beteiligung erwachsenen besonderen Kosten auferlegt. Angewendete Vorschriften: Für den Angeklagten M.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten A.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. Für den Angeklagten A1: § 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten B.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 1 Alt. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten A3: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 52 Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2 b, § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG §§ 27, 49 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB. Für den Angeklagten S.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 53, 56 Abs. 1 bis 3 StGB. Für den Angeklagten H.: § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 27, 53 StGB. Für den Angeklagten A4: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 25 Abs. 2, §§ 42, 53 StGB Für die Einziehungsbeteiligten: § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB Gründe Randnummer 1 (Die schriftlichen Urteilsgründe wurden bezogen auf den Angeklagten A4 nach Rechtskraft gem. § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO abgekürzt. Hinsichtlich des Teilfreispruchs des Angeklagten S. erfolgte eine Abkürzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO). Randnummer 2 Dem Verfahren liegen Umsatzsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Abdeckrechnungen durch sog. Servicegesellschaften im Gerüstbaugewerbe zugrunde. Randnummer 3 Der Angeklagte H. übernahm spätestens im Januar 2019 die Leitung der K. GmbH und der O. <leer> GmbH als faktischer Geschäftsführer. Bei den beiden Gesellschaften handelte es sich um sogenannte Servicegesellschaften , die später durch die ML GmbH und die S. B. S. GmbH abgelöst wurden. Auch diese wurden vom Angeklagten H. verantwortlich aus einem Büro im M. <leer> in H. heraus geführt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gab der Angeklagte H. für die vier Servicegesellschaften unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen ab, die zur einer Verkürzung von Steuern in Höhe von rund 2 Millionen EUR führten. Das gelang, indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für alle vier Servicegesellschaften fingierte Vorsteuern aus Scheinrechnungen mit Umsätzen aus Scheinrechnungen gemäß § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG verrechnete. Bezogen auf die ML GmbH erklärte er zudem Umsätze aus Scheinrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG zu niedrig. Der Angeklagte hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren, welche auch nicht abgegeben wurden. Randnummer 4 Das Geschäftsfeld der K. GmbH, der O. <leer> GmbH, der ML GmbH und der S. B. S. GmbH bestand im Verkauf von Schein- oder Abdeckrechnungen gegen „Provision“ an die sog. „ Kunden“ , von denen zumindest ein Teil selbstständig nicht angemeldete Gerüstbaugewerbe betrieb und die eingesetzte Schwarzarbeit sowie die eigene Unternehmereigenschaft verschleiern wollte. Damit das deliktische System nicht auffiel, wurde den Kunden als weiterer Service angeboten, dass einige ihrer Arbeiter und sie selbst, hinsichtlich derer die Servicegesellschaften dann auch die Lohnbuchhaltung erledigten, zum Schein bei der jeweils aktiven Servicegesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet werden konnten. Die Servicegesellschaften vereinnahmten die Rechnungsbeträge und leiteten diese nach Abzug der Provision und der Kosten an die Kunden weiter. Randnummer 5 Der Angeklagte A1 war vom 10. April 2019 bis zum 19. Dezember 2019 formeller Geschäftsführer der ML GmbH. In der Zeit vom 16. Januar 2020 bis 30. September 2020 sowie seit dem 6. Januar 2021 war bzw. ist er formeller Geschäftsführer der S. B. S. GmbH. Während der Zeiten seiner Geschäftsführerbestellungen bestand die Aufgabe des Angeklagten A1 maßgeblich darin, auf Weisung des Angeklagten H. Bargeld von den Geschäftskonten der ML GmbH und der S. B. S. GmbH abzuheben und dieses dem Angeklagten H. zur Verfügung zu stellen, damit er die Kickbackzahlungen an die Kunden leisten konnte. Vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 war er zum Schein bei der ML GmbH als Arbeitnehmer angestellt und trug dadurch dazu bei, dass die Gesellschaft nach außen den Anschein eines aktiven Gerüstbauunternehmens erwecken und ihren Betrieb fortsetzen konnte. Er rechnete damit und nahm billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. Umsätze der ML GmbH und der S. B. S. GmbH zu niedrig erklärt bzw. mit fingierten Vorsteuern gegenrechnet. Auf diese Weise verkürzte er täterschaftlich Umsatzsteuern in Höhe von rund 585.000 EUR und trug als Gehilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in Höhe von insgesamt weiteren rund 308.000 EUR bei. Randnummer 6 Der Angeklagte A4 arbeitete unter der Leitung des Angeklagten H. von Februar bis Oktober 2021 als Rechnungsschreiber im M.. Seine Aufgabe bestand darin, unter anderem für die ML GmbH und die S. B. S. GmbH auf Anforderung der Kunden die gekauften Abdeckrechnungen zu schreiben. Er wusste, dass der Angeklagte H., mit dem er sich zumindest konkludent zur Tatbegehung zusammengeschlossen hatte, unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde und rechnete auch mit Umsatzsteuerverkürzungen zugunsten der S. B. S. GmbH im I. und II. Quartal 2021 in Höhe von insgesamt knapp 214.000 EUR. Randnummer 7 Die Angeklagten A. und A3 waren selbstständige Gerüstbauunternehmer und wichtige Kunden der Servicegesellschaften bzw. des Angeklagten H.. Beide kauften über die Jahre von allen vier Gesellschaften Rechnungen gegen Zahlung von Provisionen, ließen zum Schein sich selbst oder eigene Arbeiter bei der jeweils aktiven Gesellschaft als Arbeitnehmer zur Sozialversicherung anmelden und erhielten die von ihren Auftragsgebern gezahlten Rechnungssummen nach Abzug von Umsatzsteuer, verauslagter Kosten und der Provision in bar ausgezahlt. Davon konnten sie ihre „schwarz“ beschäftigten Arbeiter bezahlen und den Restbetrag für sich vereinnahmen. Die Angeklagten A. und A3 hielten es zumindest ernsthaft für möglich und nahmen billigend in Kauf, dass zugunsten der Servicegesellschaften Umsätze zu niedrig erklärt bzw. mit fingierten Vorsteuern gegengerechnet wurden und dass sie durch die Nutzung der Dienste der Servicegesellschaften gegen Provisionszahlung und ihre scheinbare Arbeitnehmereigenschaft dazu beitrugen, dass die Taten ohne Entdeckung begangen werden konnten. Randnummer 8 Die B. & S. GmbH war ein zentraler Auftraggeber des Angeklagten A3. Der Angeklagte B. war und ist der Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Angeklagte S. leitete ab Februar 2019 die Betriebsstätte in H., in deren Auftrag der Angeklagte A3 Gerüstbauleistungen erbrachte, über die unter Ausweis der Umsatzsteuer mit Rechnungen der Servicegesellschaften abgerechnet wurde. Spätestens seit dem Gesellschaftswechsel von der O. <leer> GmbH zur ML GmbH im Sommer 2019 erteilte der Angeklagte S. dem Angeklagten A3 persönlich die Gerüstbauaufträge in dem beiderseitigen Bewusstsein, dass dieser nicht als Vertreter der ML GmbH oder der S. B. S. GmbH auftrat. Dementsprechend ließ der Angeklagte A3 die beauftragten Gerüstbauarbeiten eigenverantwortlich durch seine Mitarbeiter ausführen, um seine Leistungspflicht gegenüber der B. & S. GmbH zu erfüllen. All dies erkannte und billigte ab dem Eintreten der ML GmbH als Rechnungsstellerin auch der Angeklagte B.. Ebenso hielten beide Angeklagten S. und B. es für ernsthaft möglich, dass der B. & S. GmbH schon aus diesen Gründen der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der ML GmbH und der S. B. S. GmbH versagt blieb. Sie hielten es auch bereits bei Ausführung der jeweiligen Gerüstbauleistungen für naheliegend, dass die Verantwortlichen der ML GmbH und der S. B. S. GmbH die Umsatzsteuer aus den der B. & S. GmbH gestellten Rechnungen verkürzten und dass auch aus dies für die B. & S. GmbH als Rechnungsadressatin den Vorsteuerabzug ausschloss. Dies nahmen sie billigend in Kauf und ließen weiterhin Vorsteuern aus Eingangsrechnungen der ML und der S. in den Umsatzsteuererklärungen der B. & S. GmbH erklären. Dies führte zu einem Verkürzungsbetrag in Höhe von 312.886 EUR. Randnummer 9 Entsprechendes gilt für den Angeklagten M.. Der Angeklagte M. war und ist Geschäftsführer der M. G. GmbH, einem wichtigen Auftraggeber des Angeklagten A.. Auch er erkannte spätestens mit dem Gesellschaftswechsel von der O. <leer> GmbH zur ML GmbH als ernsthaft möglich, dass es sich bei diesen Gesellschaften um reine Servicegesellschaften handelte, zu deren Gunsten Umsatzsteuern aus den an die M. G. GmbH gestellten Rechnungen verkürzt werden würden. Insbesondere erkannte er, dass der Angeklagte A. bei Abschluss der Gerüstbauverträge und der Leistungserbringung nicht als Vertreter der ML GmbH oder der S. B. S. GmbH auftrat, sondern im eigenen Namen handelte, die abgerechneten Leistungen tatsächlich auch selbstständig erbrachte und aus den Verträgen mit der M. G. GmbH persönlich berechtigt und verpflichtet werden wollte. Hiermit erklärte der Angeklagte M. sich jedenfalls konkludent einverstanden. Auch der Angeklagte M. hielt ernsthaft für möglich, dass der M. G. GmbH aus diesen Gründen jeweils der Vorsteuerabzug versagt war. Dennoch ließ auch er weiterhin Vorsteuern aus Rechnungen der ML GmbH und später der S. B. S. GmbH in den Umsatzsteuererklärungen der M. G. GmbH in Abzug bringen. Auf diese Weise verkürzte er zugunsten der M. G. GmbH Steuern in Höhe von 381.810 EUR. Randnummer 10 Der Angeklagte H. verkürzte zugunsten der Servicegesellschaften Steuern in Höhe von insgesamt 2.013.446 EUR und leistete daneben Beihilfe zu den Taten zugunsten der M. G. GmbH und der B. & S. GmbH, die zu einer Steuerverkürzung in Höhe von insgesamt 694.696 EUR führten. Randnummer 11 Der Angeklagte A3 leistete Beihilfe zu Steuerverkürzungen zugunsten der Servicegesellschaften und der B. & S. GmbH in Höhe von insgesamt 2.064.937 EUR. Randnummer 12 Die Beihilfetaten des Angeklagten A. unterstützten Steuerverkürzungen zugunsten der Servicegesellschaften und der M. G. GmbH in Höhe von insgesamt 2.209.682 EUR. Randnummer 13 Das Verfahren richtete sich zunächst zusätzlich gegen den früheren Mitangeklagten S1 P., der als Mitarbeiter der B. & S. GmbH für die Prüfung der Subunternehmer zuständig war. Gegen ihn wurde das Verfahren im Laufe der Hauptverhandlung gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt. Randnummer 14 Im Übrigen hat die Kammer weitere Verfahrensbeschränkungen vorgenommen. Im Einzelnen wurden folgenden Fälle nach § 154a Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 2 StPO ausgeschieden: Randnummer 15 Angeklagter H.: Fälle 15, 40, 47 und 69 der Anklage. Randnummer 16 Angeklagter A3: Fälle 1 bis 4, 13 bis 15, 39 bis 41, 47, 69 bis 79 der Anklage. Randnummer 17 Angeklagter A.: Fälle 1 bis 5, 14 und 15, 39 und 40, 47 bis 69 der Anklage. Randnummer 18 Angeklagter M.: Fall 69 der Anklage. Randnummer 19 Angeklagter B.: Fall 47 der Anklage. Randnummer 20 Angeklagter A1: Fälle 38 bis 40 der Anklage. Randnummer 21 Hinsichtlich der Angeklagten A1 und A4 sind darüber hinaus insbesondere etwaige Beihilfetaten zugunsten der B. & S. GmbH und der M. G. GmbH gemäß § 154a StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden worden. Randnummer 22 Außerdem hat die Kammer eine von der Anklageschrift abweichende konkurrenzrechtliche Bewertung insbesondere bezogen auf die Angeklagten A. und A3 vorgenommen, was die Abweichungen der im Tenor ausgeurteilten Fälle zu der Anzahl der in der Anklage genannten Fälle erklärt. Ein Überblick über den neuen konkurrenzrechtlichen Zuschnitt findet sich für die Angeklagten A3 und A. auf S.382 f.. A. Randnummer 23 Zur Person Randnummer 24 I. Angeklagter H. Randnummer 25 Der Angeklagte H. wurde im Juli 1976 in der T. geboren. Er hat sechs Geschwister. Die Mutter des Angeklagten H. verstarb, als er acht Jahre alt war. Randnummer 26 In der T. besuchte der Angeklagte H. fünf Jahre die Grundschule und im Anschluss – von 1988 bis 1990 – die Mittelschule. 1990 kam er nach Deutschland und besuchte hier die Hauptschule, die er 1992 mit dem Hauptschulabschluss verließ. Randnummer 27 Im Anschluss daran setzte der Angeklagte H. von August 1992 bis Ende Juli 1994 seine Ausbildung in einer Berufsschule mit technischem Gymnasium in H. fort, die er ebenfalls mit einem Abschluss beendete. Randnummer 28 Danach begann der Angeklagte H. eine Tätigkeit als Stapelfahrer, die er bis Dezember 1998 ausübte. In den Folgejahren arbeitete er nicht ausschließbar für verschiedene Baufirmen. Im Einzelnen konnten aber keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob und in welchem Umfang der Angeklagte H. auch aus legalen Quellen seinen Lebensunterhalt bestritt. Vom 1. November 2016 bis 5. August 2021 war der Angeklagte H. bei der N. B. GmbH als Angestellter jedenfalls angemeldet. Ob er für diese Firma überhaupt Tätigkeiten ausübte, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 29 Der Angeklagte H. wurde am 12. Februar 2018 durch das Amtsgericht H. wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges sowie wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen verurteilt (<leer>). Das Gericht verhängte deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 540 Tagessätzen zu je 20 EUR gegen den Angeklagten H.. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf drei Jahre ab Rechtskraft bestimmt. Das Urteil ist seit dem 28. Februar 2018 rechtskräftig. Die Geldstrafe ist bereits seit dem 1. Juni 2018 bezahlt. Die Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 12. Juli 2021 erlassen. Dem Urteil liegt das Folgende zugrunde: Randnummer 30 Das Amtsgericht hat in seinem verurteilenden Erkenntnis festgestellt, dass der Angeklagte H. als faktischer Geschäftsführer der L. GmbH mit der C. K. AG (C.) eine Forderungsausfallversicherung schloss. Im Jahr 2010 forderte er von der Versicherung in fünf Fällen Entschädigungssummen für Kaufpreisforderungen, die – entgegen seiner Angaben gegenüber dem Versicherer – tatsächlich fingiert waren. Zu einem Forderungsausfall war es also in Wirklichkeit nicht gekommen. Die zuständigen Versicherungsmitarbeiter gingen aufgrund der Täuschung des Angeklagten H. und wie von ihm beabsichtigt davon aus, dass die jeweilige Forderung bestand und von den Kunden nicht beglichen wurde, so dass nach ihrer Vorstellung der Versicherungsfall eingetreten war. Nur in einem Fall wurde die Auszahlung verweigert, weil die jährliche Schadenshöchstgrenze ausgeschöpft war. In den anderen fünf Fällen überwiesen die getäuschten Mitarbeiter der C. auf das Konto der L. GmbH einen Gesamtbetrag von 56.777,60 EUR, auf die der Angeklagte H. – wie er wusste – keinen Anspruch hatte. Randnummer 31 In einem weiteren Fall machte der Angeklagte H. gegenüber der R. A. V. AG, mit welcher der Mittäter des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der S1 GmbH eine Bürgschaftsversicherung abgeschlossen hatte, einen Forderungsausfall in Höhe von 51.624 EUR aus einer angeblichen Lieferung eines Gerüstes an die S1 GmbH geltend. Eine solche Lieferung hat aber – wie der Angeklagte H. und sein Mittäter wussten – nicht stattgefunden, so dass die Forderung nicht bestand. Die Mitarbeiter der R. A. V. AG erkannten die Täuschung nicht und überwiesen deshalb einen Entschädigungsbetrag von 50.000 EUR an den Angeklagten H., den dieser mit seinem Mittäter teilte. Außerdem stellte das Amtsgericht H. fest, dass der Angeklagte H. in der Zeit vom 15. Juli 2009 bis zum 13. April 2011 in 18 Fällen Umsatzsteuern zu Gunsten der L. GmbH hinterzog. Insoweit gab er gegenüber dem Finanzamt H.- H. Umsatzsteuervoranmeldungen ab, in denen er unberechtigt die Vorsteuer aus diversen Scheinrechnungen verschiedener Gesellschaften geltend machte, die – wie er wusste – die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht hatten. Dadurch verkürzte der Angeklagte H. – so das Amtsgericht H. – Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 410.244,15 EUR zugunsten der L. GmbH. Randnummer 32 In der Hauptverhandlung im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte H. bestritten, die dem Urteil vom 12. Februar 2018 zugrundeliegenden Taten – die er im Verfahren <leer> noch eingeräumt hatte – begangen zu haben. Randnummer 33 Im Juni 2019 musste der Angeklagte H. sich einer Bypass-Operation unterziehen. Er befand sich deshalb vom 5. Juni 2019 bis zum 13. Juni 2019 in stationärer Behandlung in der A. Klinik S.. G. in H.. Nach dem einwöchigen Krankenhausaufenthalt wurde der Angeklagte H. in die ambulante Behandlung entlassen unter anderem mit der Empfehlung, das Heben schwerer Lasten zu vermeiden und regelmäßige kardiologische Kontrollen vornehmen zu lassen. Randnummer 34 Der Angeklagte H. ist seit dem Jahr 2005 verheiratet und hat zwei gemeinsame Söhne mit seiner Ehefrau. Beide Kinder wurden in H. geboren. Der jüngere Sohn (2015 geboren) geht in die erste Klasse und der ältere Sohn (2013 geboren) besucht die dritte Klasse der Grundschule. Die Familie lebte bis zur Inhaftierung des Angeklagten H. gemeinsam in H.. Randnummer 35 Der Angeklagte H. wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 (166 Gs 1306/21) am 19. Oktober 2021 festgenommen. Seitdem befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten H. aufgrund seiner Herzerkrankung, des Haftstatutes sowie coronabedingter Beschränkungen mit besondere Belastungen verbunden. Randnummer 36 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten H. beruhen auf seinen eigenen Angaben, soweit sie die Zeit bis zum Abschluss seiner Schullaufbahn sowie seine familiären Verhältnisse betreffen. Die Überzeugung davon, dass der Angeklagte H. im Jahr 2018 verurteilt wurde und welche Feststellungen dem zugrunde liegen, hat die Kammer den schriftlichen Urteilsgründen zum Verfahren <leer> sowie dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022 entnommen. Die Erkrankung des Angeklagten H., die er auch selbst geschildert hat, sowie der Zeitraum seines stationären Krankenhausaufenthaltes wird belegt durch den Entlassungsbrief der A. Klinik S.. G. vom 13. Juni 2019. Randnummer 37 Die Angaben des Angeklagten H. zu etwaigen Berufstätigkeiten blieben indes wenig glaubhaft. In der Hauptverhandlung hatte er Beschäftigungen bei Baufirmen beschrieben und insbesondere die N. B. GmbH als seinen Hauptarbeitgeber in den Jahren 2016 bis 2021 angegeben. Dies ist schon deshalb nicht plausibel, weil der Angeklagte H. aus diesem Beschäftigungsverhältnis – was aus den Erkenntnissen des Finanzamtes zur Einkommenssteuerveranlagung folgt – Lohnzahlungen in Höhe von lediglich 11.700 EUR brutto im Jahr 2018 und 25.100 EUR brutto im Jahr 2019 erhalten hat. Auch hatte er im Jahr 2018 vor dem Amtsgericht – was aus den schriftlichen Urteilsgründen im verfahren <leer> hervorgeht – angegeben, als Putzkraft tätig zu sein und ein monatliches Nettoeinkommen von 700 bis 800 EUR zu erzielen. Die bei ihm im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Uhren des Herstellers Rolex wird er sich davon jedenfalls nicht geleistet haben können. Im Übrigen wird auf die Feststellungen und Beweiswürdigung zu den hier verfahrensgegenständlichen Taten verwiesen. Randnummer 38 II. Angeklagter A3 Randnummer 39 Der Angeklagte A3 wurde 1974 in M. als Sohn eines Markthändlers und einer Hausfrau geboren. Im elterlichen Haushalt wuchs er gemeinsam mit seinem Bruder auf, der auch heute noch in M. lebt. Randnummer 40 Bis zum Jahr 1988 besuchte der Angeklagte A3 die Schule, die er mit dem Hauptschulabschluss verließ. Eine weiterführende Schule besuchte er nicht. Auch über eine Berufsausbildung verfügt der Angeklagte A3 nicht. Randnummer 41 Bis 1995 arbeitete der Angeklagte A3 im elterlichen landwirtschaftlichem Betrieb in M.. Nebenbei erledigte er Holzfällerarbeiten. Im Anschluss daran wurde der Angeklagte A3 als Soldat in M. eingezogen und leistete für ein Jahr Militärdienst. Randnummer 42 Ende des Jahres 1998 flüchtete er nach Deutschland. Grund dafür war der Krieg in Jugoslawien. In Deutschland lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die er 1999 in M. – dorthin war er vorrübergehend zurückgekehrt – heiratete. Der gemeinsame Sohn des Ehepaares wurde im März 2000 geboren. Randnummer 43 Ende des Jahres 2000 wanderte die Familie dann nach Deutschland aus. Hier war der Angeklagte A3 zunächst von 2001 bis 2002 bei der Firma B. als Gerüstbauhelfer angestellt. Es schloss sich eine Tätigkeit bei der Firma K1 als Gerüstbauhelfer an, die der Angeklagte A3 drei Jahre ausübte. Danach arbeitete er für weitere drei Jahre von 2006 bis 2009 als Gerüstbauhelfer und Kolonnenführer bei der Firma K2. Randnummer 44 Im Jahr 2007 lernte der Angeklagte seine jetzige Ehefrau kennen, nachdem er sich zuvor von seiner ersten Frau getrennt hatte. Gemeinsam haben die Eheleute zwei Kinder, die 2008 und 2009 geboren wurden. Randnummer 45 Nach einigen Monaten Arbeitslosigkeit wurde der Angeklagte 2011 bei der Firma L1 G. als Kolonnenführer angestellt. Im Jahr 2017 wechselte er zur Firma K3, die ebenfalls im Gerüstbau tätig ist. Randnummer 46 Hieran schlossen sich dann ab 2018 die verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten an. Randnummer 47 Der Angeklagte A3 ist nicht vorbestraft. Er lebt mit seiner Ehefrau und den beiden jüngeren Söhnen, die die Realschule besuchen, in H.. Sein ältester Sohn aus erster Ehe lebt ebenfalls in H. und studiert hier. Randnummer 48 Der Angeklagte A3 ist m. Staatsangehöriger. Er hat in Deutschland seit 2003 einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Randnummer 49 Am 19. Oktober 2021 wurde der Angeklagte A3 in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 (166 Gs 1306/21) festgenommen. Er befand sich bis zum 23. März 2023 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten aufgrund des Haftstatutes, welches den Kontakt zur Familie auf ein Mindestmaß beschränkte, besonders belastend. Dazu trugen auch die fortdauernden coronabedingten Haftbeschränkungen bei. Randnummer 50 Die Feststelllungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung und auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022. Randnummer 51 III. Angeklagter A. Randnummer 52 Der Angeklagte A. wurde im August 1969 in N. geboren. Dort wuchs er – nachdem sein Vater verstorben war, als der Angeklagte A. vier Jahre alt war – mit seiner jüngeren Schwester bei seiner Mutter auf. In M. besuchte der Angeklagte A3 ein Wirtschaftsgymnasium und schloss dieses mit dem Abitur ab. Im Anschluss leistete er für ein Jahr Wehrdienst. Randnummer 53 Danach – im Alter von etwa 21 Jahren – zog der Angeklagte A. nach B. und arbeitete dort als Gemüsehändler. Als er 23 Jahre alt war, brach in B. der Krieg aus, so dass der Angeklagte A. zum Militär eingezogen wurde. Aufgrund dessen floh der Angeklagte A. nach Deutschland. Während dieser Zeit arbeitete er als Gerüstbauer. Nach drei Jahren kehrte der Angeklagte A. zunächst nach B. zurück und später dann auch in sein Heimatland M.. Dort arbeitete er bis 2001 als LKW-Fahrer. Randnummer 54 Im Dezember 2002 kam der Angeklagte A. nach Deutschland zurück und nahm hier erneut eine Tätigkeit als Gerüstbauer auf. Im März 2008 erlitt er einen Arbeitsunfall in Form eines Sturzes vom Gerüst. Seitdem ist er nur noch eingeschränkt erwerbsfähig. Randnummer 55 Der Angeklagte A. arbeitete in der Folgezeit selbstständig im Gerüstbaugewerbe. Dies wird für den Zeitraum ab 2018 im Einzelnen in den Feststellungen zur Sache dargestellt werden. Randnummer 56 Vorbestraft ist der Angeklagte A. nicht. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Söhne, die 1997 und 1991 geboren wurden. Der 1997 geborene Sohn litt unter Leukämie, hat inzwischen allerdings eine Knochenmarkspende erhalten. Er lebt noch gemeinsam mit dem Angeklagten A. und seiner Ehefrau in einer Wohnung, steht aber auf eigenen Beinen. Der jüngere Sohn des Angeklagten A. arbeitet ebenfalls im Gerüstbaugewerbe. Randnummer 57 Der Angeklagte A. besitzt die mazedonische und die bosnische Staatsangehörigkeit. In Deutschland hat er ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Randnummer 58 Am 19. Oktober 2021 wurde der Angeklagte A. in hiesiger Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 festgenommen. Er befand sich bis zur Urteilsverkündung ununterbrochen in Untersuchungshaft. Seit dem 23. März 2023 ist der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Die Untersuchungshaft war für den Angeklagten A. aufgrund gesundheitlicher Probleme besonders belastend. Auch die Aufrechterhaltung des Kontaktes zur Familie war aufgrund des Haftstatutes mit Hindernissen verbunden. In der Untersuchungshaftanstalt H. gab es während der Inhaftierungsdauer des Angeklagten A. außerdem besondere Beschränkungen aufgrund der andauernden COVID-19-Pandemie. Randnummer 59 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A. beruhen auf seinen eigenen Angaben hierzu sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022. Randnummer 60 IV. Angeklagter M. Randnummer 61 Der Angeklagte M. wurde 1962 in H1 geboren. Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau M2 M. zwei erwachsene Söhne. Randnummer 62 Spätestens Anfang der 2000er-Jahre begann der Angeklagte M. als Gerüstbauer zu arbeiten. Im Jahr 2006 übernahm er gemeinsam mit seiner Ehefrau die Geschäftsführung der M. G. GmbH und leitet den Betrieb – was noch im Einzelnen dargestellt wird – seitdem. Die M. G. GmbH war auch bereits zuvor im Familienbesitz. Randnummer 63 Die Söhne des Angeklagten M. – T. und J . M. – sind ebenfalls für die M. G. GmbH tätig und sollen die Gesellschaft in absehbarer Zeit übernehmen. Randnummer 64 Der Angeklagte M. bezieht für seine Geschäftsführertätigkeit ein Nettoeinkommen von mindestens 3.000 EUR im Monat. Er ist nicht vorbestraft. Randnummer 65 Die Feststellungen zur Person des – auch insoweit schweigenden – Angeklagten M. beruhen auf den Angaben der Zeugen A5 und P1 sowie der Auszüge auf der Homepage der M. G. GmbH vom 12. Dezember 2022. Die Unbestraftheit des Angeklagten M. hat die Kammer dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022 entnommen. Das Nettoeinkommen des Angeklagten M. hat die Kammer geschätzt und sich dabei an den von den Angeklagten B. und S. genannten Einkommensverhältnissen orientiert. Randnummer 66 V. Angeklagter B. Randnummer 67 Der Angeklagte B. wurde 1962 in B. geboren. Dort wuchs er mit zwei Geschwistern auf und schloss die Schule 1978 mit dem Realschulabschluss ab. In Anschluss absolvierte er eine Ausbildung zum Matrosen und Schiffstechniker bei der Reederei H. S.. Danach erlangte er das Fachabitur und studierte in B2 vier Semester Nautik. Das Studium schloss er mit dem Abschluss „Kapitän – mittlere Fahrt“ ab und fuhr danach noch für zwei Jahre zur See, um das Patent auszufahren. Randnummer 68 Während seiner Urlaube an Land sammelte der Angeklagte B. bei seinem Nachbarn W . S. erste Erfahrungen als Aushilfe im Gerüstbau. 1990 wurde dann die B. & S. GmbH gegründet. Nachdem W. S. 1994 aus Altersgründen aus der B. & S. GmbH ausstieg, übernahm der Angeklagte B. die Geschäftsführung der Gesellschaft. 1996 besuchte der Angeklagte B. einen mehrwöchigen Lehrgang zum Gerüstbaumonteur an der Technischen Schule L., den er erfolgreich abschloss. 1998 wurde er bei der Handwerkskammer O. zum Gerüstbau-Kolonnenführer geprüft. Randnummer 69 Der Angeklagte B. heiratete im Jahr 1990 und ließ sich 2005 scheiden. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsamen Töchter hervor, die inzwischen erwachsen sind und auf eigenen Beinen stehen. Eine seiner Töchter ist selber Gerüstbaumeisterin und in der B. & S. GmbH tätig. Die andere Tochter ist Beamtin. Randnummer 70 Monatlich verdient der Angeklagte B. 9.200 EUR brutto. Nach Abzug laufender Kosten verbleiben ihm etwa 7.100 EUR brutto, wovon er auch noch Darlehen für den Erwerb betrieblich genutzter Immobilien tilgt. Zur Deckung seines Lebensunterhaltes verbleiben ihm etwa 2.4000 EUR/Monat. Randnummer 71 Der Angeklagte B. hat eine feste Beziehung und lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer gemeinsamen Wohnung. Der Angeklagte B. ist unbestraft. Randnummer 72 Die Feststellung zur Person des Angeklagten B. beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Mai 2022. Randnummer 73 VI. Angeklagter A1 Randnummer 74 Der Angeklagte A1 wurde <leer> 1978 in J. geboren und ist dort mit neun Geschwistern aufgewachsen. In J. besuchte der Angeklagte A1 auch die Schule, die er mit dem Abitur abschloss. Anschließend studierte er an der Universität A1 und arbeitete dann zwei Jahre bei einer IT-Firma. Randnummer 75 Im Jahr 2004 floh der Angeklagte A1 nach Deutschland. Ursache für seine Flucht war, dass er Regierungskritik geübt und deshalb Schwierigkeiten mit dem j. Königshaus bekommen hat. Randnummer 76 In Deutschland lernte der Angeklagte A1 2005 auch seine erste Frau kennen, mit der er allerdings nicht nach staatlichem Recht verheiratet war. 2006 wurde er Vater eines Sohnes. Von der Mutter trennte er sich 2008. Sie lebt inzwischen mit dem gemeinsamen Sohn – zu dem der Angeklagte A1 dennoch guten und regelmäßigen Kontakt hat – in G.. Randnummer 77 Bis zum Jahr 2008 durfte der Angeklagte A1 aufgrund seines Aufenthaltsstatus in Deutschland nicht arbeiten, erhielt dann aber eine Aufenthaltserlaubnis und konnte fortan einer Beschäftigung nachgehen. Von 2010 bis 2011 arbeitete er als Kassierer in einem arabischen Supermarkt in H.. Randnummer 78 2011 heiratete der Angeklagte A1 seine jetzige Ehefrau. Im selben Jahr begann er eine Tätigkeit im Securitybereich, die er bis Mai 2013 ausübte. Randnummer 79 In den Jahren 2013 und 2014 wurden dann zwei gemeinsame Söhne des Angeklagten A1 und seiner Ehefrau geboren. Er selber war zu dieser Zeit arbeitslos und fand erst im August 2015 wieder eine Beschäftigung als Verkäufer in einem arabischen Supermarkt. Diese übte er bis Herbst 2017 aus. Randnummer 80 Im Januar 2023 machte der Angeklagte A1 den Taxiführerschein und hat inzwischen auch eine Tätigkeit als Taxifahrer aufgenommen, so dass er seit kurzem wieder ein eigenes Einkommen erzielt. Zuvor hatte er Arbeitslosengeld II bezogen. Randnummer 81 Der Angeklagte A1 lebt heute mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Söhnen, die die Grundschule besuchen, in H.. Derzeit ist auch geplant, dass der Sohn des Angeklagten A1 im Sommer zu ihm nach H. zieht. Randnummer 82 Der Angeklagte A1 ist nicht vorbestraft. Randnummer 83 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A1 beruhen auf seinen eigenen Angaben hierzu sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022. Randnummer 84 VII. Angeklagter S. Randnummer 85 Der Angeklagte S. wurde <leer> 1980 in A. geboren. Die Schule schloss er im Jahr 1996 mit der Fachoberschulreife ab und begann im Anschluss eine Ausbildung zum Hochbaufacharbeiter (Maurer). Diese schloss er im Jahr 1999 ab und arbeitete auch im Anschluss noch für ein Jahr in dem Beruf. Im Jahr 2000 absolvierte der Angeklagte S. den Wehrdienst. Er beabsichtigte zunächst, Zeitsoldat zu werden, verwarf diesen Plan aber nach einigen Monaten. Im Anschluss daran – nämlich im November 2000 – begann er erstmalig im Bereich des Gerüstbaus zu arbeiten. Insoweit war er bei einem Gerüstbauunternehmen in Duisburg zunächst als Gerüstbauhelfer und später als Gerüstbaukolonnenführer tätig. Das Beschäftigungsverhältnis endete im Jahr 2006. Im Anschluss übte der Angeklagte ab Juli 2006 bis zum Jahresende zunächst eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter aus. Konkret verkaufte er im Sinne von Haustürgeschäften Baudienstleistungen. Der Angeklagte S. hatte aber den Eindruck, dass viele Leute zu Vertragsschlüssen gedrängt wurden und gab diese Tätigkeit – weil er an einer solchen Geschäftspraxis nicht partizipieren wollte – bald wieder auf. Im Mai 2007 zog er nach K., um dort als Gerüstbauer zu arbeiten. Er fand zunächst für etwa ein Jahr eine Beschäftigung bei der Firma S. M. Ltd., bevor er von April 2008 bis Dezember 2008 für ein weiteres k. Unternehmen als Gerüstbaukolonnenführer tätig war. Im Januar 2009 kehrte der Angeklagte S. unter dem Eindruck der Finanzkrise nach Deutschland zurück und arbeitete bis Ende Mai 2012 bei der Firma T. K. X.. Auch hier war er als Gerüstbaukolonnenführer eingesetzt und bekam auch eigene Projekte und Leitungsaufgaben übertragen. Insoweit hatte er während seines K.aufenthaltes erkannt, dass er Potential hat, welches über den reinen Gerüstbau hinausgeht und wollte dieses entsprechend nutzen. Dieses Potential erkannte auch einer der Vorgesetzten des Angeklagten S. bei T. K. und förderte ihn entsprechend. Während dieser Zeit machte der Angeklagte S. auf der Abendschule auch seinen Gerüstbaumeister. Randnummer 86 Im Juni 2012 begann der Angeklagte S. ein Beschäftigungsverhältnis bei der Firma B1. Grund für den Wechsel des Arbeitgebers war, dass es bei T. K. 2012 eine Zollkontrolle in Bezug auf die eingesetzten Nachunternehmer gegeben hatte. Dies führte im Nachgang zu Problemen, da im Anschluss mehrere Hundert Arbeitskräfte fehlten. Randnummer 87 Auch bei B1 war er im Gerüstbaubereich tätig, dieses Mal aber als Fachprojektleiter. Insoweit erstellte er Vorkalkulationen und nahm Personalplanungen sowie die Baustellenorganisation vor. Auch in Vertragsverhandlungen war er eingebunden. Diese Tätigkeit übte der Angeklagte S. fünf Jahre aus. Randnummer 88 Zum 1. Juli 2017 begann er dann bei der Firma K5 E. G. als technischer Betriebsleiter zu arbeiten. Er war unter anderem mit der Kalkulation, der Personalplanung sowie der Beschaffung und Betreuung von Nachunternehmern befasst. Randnummer 89 Im Dezember 2017 wechselte der Angeklagte S. dann zurück zum B1-Konzern, dieses Mal allerdings in eine andere Abteilung. Dort wurde er ebenfalls als technischer Leiter und zugleich als stellvertretender Niederlassungsleiter eingesetzt. Er übernahm deutschlandweit die Personalplanung und Personalführung von knapp 200 Mitarbeitern und war zudem für die Nachunternehmerbeschaffung zuständig. Diese Tätigkeit übte er bis zum 31. Januar 2019 aus. Randnummer 90 Daran schloss sich dann ab dem 1. Februar 2019 seine Tätigkeit bei der B. & S. GmbH als Niederlassungsleiter der Betriebsstätte H. an, welche Gegenstand dieses Verfahrens ist. Randnummer 91 Der Angeklagte S. ist seit Mai 2017 verheiratet, lebt aber inzwischen in Trennung von seiner Ehefrau. Er hat einen fünfjährigen Sohn und eine Stieftochter im Alter von 17 Jahren. Er zahlt monatlich 600 EUR Unterhalt für seinen Sohn. Seine Frau erhält keinen Unterhalt. Randnummer 92 Der Angeklagte S. verdient 3.900 EUR netto im Monat. Schulden hat er keine. Strafrechtlich ist der Angeklagte S. bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 93 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten S. beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022. Randnummer 94 VIII. Angeklagter A4 Randnummer 95 Der Angeklagte A4 wurde <leer> 1991 in H. geboren und ist hier mit seinen Eltern und einem jüngeren Bruder aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten A4 ist Kurierfahrer bei D., seine Mutter ist Verkäuferin bei der A. N. GmbH. Randnummer 96 Von 1997 bis 2006 besuchte der Angeklagte A4 die Schule und schloss diese mit einem Hauptschulabschluss ab. Den Realschulabschluss konnte er zunächst nicht nachholen, da der dafür erforderliche Notenschnitt von ihm nicht erreicht wurde. Nach der neunten Klasse besuchte er deshalb für ein halbes Jahr eine Auffangklasse der Gewerbeschule für Informations- und Elektrotechnik, erlangte dort aber keinen weiteren Abschluss. Randnummer 97 Im Jahr 2007 begann der Angeklagte A4 eine Ausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbauer beim T1 N. und schloss diese im Jahr 2011 ab. Auch im Rahmen seiner Ausbildung erlangte er die mittlere Reife nicht. Dafür wäre nämlich in der Berufsschule ein Notenschnitt von 3,0 erforderlich gewesen. Diesen verfehlte der Angeklagte mit 3,1 knapp. Im Anschluss an seine abgeschlossene Ausbildung arbeitete er noch bis 2013 bei verschiedenen Arbeitgebern als Karosserie- und Fahrzeugbauer. Randnummer 98 Der Angeklagte A4 stellte alsbald fest, dass die Arbeit in der Werkstatt auf Dauer nichts für ihn sein würde. Er fasste deshalb den Entschluss, sich nunmehr mit Motivation seiner Ausbildung zu widmen, was ihm in den folgenden Jahren auch in bemerkenswerter Weise gelang: Ab 2013 besuchte er die Fachschule Technik mit der Fachrichtung „ Karosserie- und Fahrzeugtechnik“. Diese schloss er 2015 erfolgreich als staatlich geprüfter Techniker und mit der Fachhochschulreife ab. Randnummer 99 In Anschluss daran erhielt der Angeklagte A4 einen Studienplatz an der H. für A. W. H. (im Folgenden: H. H.). Er studierte dort Maschinenbau und erlangte im Jahr 2020 als Studienabschluss den Bachelor of Science . Derzeit studiert er im Masterstudiengang Produktionstechnik und –management. Er strebt seinen Masterabschluss an und möchte im Anschluss promovieren. Randnummer 100 Neben seinem Masterstudium arbeitet der Angeklagte A4 seit dem Jahr 2022 über verschiedene Personaldienstleister als Prozessingenieur bei der A1 O. Group. Dort ist er mit dem Bau von Flugzeugen der A1 A 320-Familie befasst. Zum Ende der Hauptverhandlung zeichnete sich ab, dass der Angeklagte A4 bereits jetzt – und damit früher als von ihm erwartet – von A1 übernommen werden kann. Abschließend stand dies bei Urteilsverkündung aber noch nicht fest. Randnummer 101 Der Angeklagte A4 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.500 EUR. Er hat etwa 5.000 EUR BAföG-Schulden. Randnummer 102 Seit dem Jahr 2019 ist der Angeklagte A4 verheiratet. Seine Ehefrau ist Lehrerin im Vorbereitungsdienst und als solche auf Widerruf verbeamtet. Kinder hat der Angeklagte A4 keine. Randnummer 103 Der Angeklagte A4 ist nicht vorbestraft. Er befand sich in dieser Sache vom 19. Oktober 2021 bis zum 26. November 2021 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. vom 15. Oktober 2021 (166 Gs 1306/21) in Untersuchungshaft. Nachdem der Angeklagte A4 bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hatte, wurde der Haftbefehl am 26. November 2021 außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte A4 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss der Kammer vom 3. November 2022 wurde der Haftbefehl gegen den Angeklagten A4 schließlich aufgehoben. Randnummer 104 Die Feststellungen zur Person des Angeklagten A4 beruhen auf seinen Angaben hierzu in der Hauptverhandlung sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16. Mai 2022. B. Randnummer 105 Zur Sache Randnummer 106 I. Steuerstraftaten Randnummer 107 1. Komplex Servicegesellschaften Randnummer 108 Der Angeklagte H. entschloss sich spätestens im Januar 2019, im M. <leer> in H. sogenannte Servicegesellschaften zu betreiben. Das Geschäftsmodell sollte darin bestehen, von den Servicegesellschaften ausgestellte Rechnungen über tatsächlich nicht von diesen Gesellschaften erbrachte Leistungen zu verkaufen, die sodann von den Käufern im Rahmen ihres eigenen Geschäftsbetriebes verwendet werden konnten. Zu einem nicht unerheblichen Anteil handelte es sich bei den Käufern (im Folgenden: „Kunden“) um Einzelunternehmer aus dem Baubereich, die ihr Gewerbe nicht offiziell angemeldet hatten und Arbeiter ohne Anmeldung zur Sozialversicherung beschäftigten wollten. Diesen Kunden dienten die Dienste des Angeklagten H. dazu, die von ihnen beziehungsweise ihren Arbeitern ausgeübte Schwarzarbeit zu verschleiern und zugleich durch niedrige Angebotspreise, die sie aufgrund der deutlich reduzierten Abgaben an den Staat anbieten konnten, am Markt bestehen zu können. Randnummer 109 Im Januar 2019 existierte im M. bereits seit einigen Jahren die K. GmbH, bei der es sich um eine solche Servicegesellschaft handelte. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Gründung der K. GmbH auf den Angeklagten H. zurückzuführen ist, er also den Betrieb der K. GmbH von Beginn an steuerte. Sicher steht aber fest, dass er spätestens im Januar 2019 die faktische Leitung dieser Gesellschaft übernahm. Auch die Leitung der O. <leer> GmbH (im Folgenden: O.) , die in der zweiten Jahreshälfte 2018 ihren Betrieb als Servicegesellschaft im M. aufgenommen hatte, übernahm der Angeklagte H. spätestens im Januar 2019. Randnummer 110 In den folgenden Jahren wurden die K. GmbH und die O. vom Angeklagten H. durch wechselnde andere Servicegesellschaften ersetzt, deren Geschäftsmodelle dem der K. GmbH und der O. entsprachen. Dabei handelte es sich jedenfalls auch um die weiteren den hiesigen Tatvorwürfen zugrundeliegenden Gesellschaften, nämlich die ML GmbH (im Folgenden: ML) und die S. B. S. GmbH (im Folgenden: S. ). Daneben leitete der Angeklagte H. aus dem M. jedenfalls auch die Servicegesellschaften S2 GmbH (im Folgenden: S2) und C1 M. GmbH (im Folgenden: C1). Randnummer 111
- a)Firmenhistorie der vier Servicegesellschaften Randnummer 112 Die Firmenhistorie der hier relevanten Servicegesellschaften stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Randnummer 113
- aa)K. GmbH Randnummer 114 Die K. GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Juli 2017 gegründet. Wer diese Gründung veranlasst hatte und ob zu diesem Zeitpunkt bereits der Angeklagte H. involviert war, konnte nicht festgestellt werden. Als Geschäftsführer der Gesellschaft wurde K . K. eingesetzt, bei dem es sich allerdings um eine tatsächlich nicht existente Alias-Personalie handelte. Soweit hier und an anderer Stelle von Alias-Personalien die Rede ist, ist damit gemeint, dass es zwar eine Person gab, die unter diesem Namen auftrat und über entsprechende Ausweisdokumente mit ihrem Lichtbild verfügte. Diese Dokumente waren allerdings entweder vollständig gefälscht oder nach einem Diebstahl des Originaldokumentes verfälscht worden. Randnummer 115 Als Gegenstand des Unternehmens wurde für die K. GmbH im Handelsregister die „Vermittlung und Ausführung von Gerüstbau, Netz- und Planenarbeiten, Trockenbau, Eisenflechter, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten, Bauendreinigung, Dienstleistungen, Garten- und Landschaftsbau, Maurer – und Betonarbeiten, Malerarbeiten, Innen- und Außenputz, Brandwachen und Brandschutz, Metallsägen-Schärfer, Betonbohrer, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Riemchen- und Fassaden, Lagertätigkeiten, Transport, Reinigungsarbeiten aller Art, Import und Export jeglicher Art, An- und Verkauf sowie Handel mit Waren aller Art sowie deren Groß- und Einzelhandel, Fleisch- und Getränkegroßhandel, Spedition und Lagerlogistik“ eingetragen. Als Geschäftsanschrift wurde bei Gründung der M. <leer> in <leer> H. benannt. Randnummer 116 Am 1. Dezember 2017 schied K. K. als Geschäftsführer aus. Abgelöst wurde er von M . N.. Dieser kleidete die Position als Geschäftsführer allerdings faktisch nicht aus, sondern wurde von dem oder den zu dieser Zeit tatsächlich Verantwortlichen der K. GmbH aus dem Hintergrund gesteuert. Auch diesbezüglich konnte nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte H. bereits zu den steuernden Hintermännern gehörte. Die Aufgaben des N. beschränkten sich im Wesentlichen darauf, auf Weisung Geld abzuheben und dieses als Lohn an die Arbeiter der Kunden beziehungsweise die Verantwortlichen der K. GmbH zu verteilen. Wenn die Unterschrift oder das Auftreten des Geschäftsführers erforderlich war, stand N. auch hierfür zur Verfügung. Randnummer 117 Am 22. März 2018 löste die Alias-Personalie P . S1 den M . N. als Geschäftsführer ab. Zugleich übertrug M. N. seine Geschäftsanteile, die einen Nennbetrag von 26.000 EUR auswiesen, an P . S1. Randnummer 118 Auch P . S1 behielt die Stellung als Geschäftsführer nicht lange, sondern wurde am 1. November 2018 durch den – ebenfalls nicht real existenten – N. M1 ersetzt. Zeitgleich wurde die Geschäftsanschrift der K. GmbH vom M. in die W.str. <leer> in H. verlegt. Randnummer 119 Die K. GmbH wurde am 15. Oktober 2021 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht. Randnummer 120
- bb)O. <leer> GmbH Randnummer 121 Am 23. April 2018 wurde die O. gegründet. Auf wessen Veranlassung die Gründung der O. zurückzuführen ist, konnte nicht festgestellt werden. Auch für diese Gesellschaft wurde zunächst M . N. als Geschäftsführer eingesetzt, wobei seine Rolle und Aufgaben jenen entsprachen, die ihm zuvor schon bei der K. zuteilwurden. Der in das Handelsregister eingetragene Geschäftszweck der Gesellschaft betraf – ähnlich wie bei der K. GmbH – eine Vielzahl verschiedener Bereiche und Geschäftsfelder (u.a. Lagerlogistik, Sicherheitsdienst, Transport- und Spedition, Kommissionierungsarbeiten, Reinigungsarbeiten aller Art, Im- und Export, Kfz-Vermietung, Gerüstbau, Bauarbeiten, Garten- und Landschaftsbau, Vermietung und Verpachtung von Immobilien usw.). Der eingetragene Geschäftssitz der O. lautete zu Beginn ebenfalls M. <leer> in H.. Randnummer 122 Bereits am 25. September 2018 löste B1 A6 den M . N. als Geschäftsführer ab und nahm in formaler Hinsicht sodann für wenige Monate die Stellung als Geschäftsführer ein. Am 28. Januar 2019 wechselte die Geschäftsführung abermals, wobei dieses Mal – entsprechend dem von der K. GmbH bekannten Vorgehen – auch bei der O. <leer> GmbH eine Alias-Personalie – G. M2 – als Geschäftsführer eingesetzt wurde. Randnummer 123 Am 16. September 2019 wurde die Geschäftsanschrift der O. sodann in die H. Landstraße <leer> in <leer> H. verlegt. Zeitgleich übernahm eine neue Alias-Personalie – I. D. – die Geschäftsführung. Randnummer 124
- cc)ML GmbH Randnummer 125 Die nächste Servicegesellschaft, die im verfahrensgegenständlichen Kontext in Erscheinung trat, war die ML. Sie wurde auf Veranlassung des Angeklagten H. mit Gesellschaftsvertrag vom 10. April 2019 gegründet. Randnummer 126 Gegenstand des Unternehmens war ausweislich des Handelsregisters die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AUG, die Personalvermittlung und die Erbringung von Personal- und Dienstleistungen, Gerüstbau, Maurerarbeiten, Logistik, Reinigungsarbeiten sowie die Vermittlung und Durchführung dieser Arbeiten mit Ausnahme solcher die genehmigungspflichtig sind. Die eingetragene Geschäftsanschrift der ML war ebenfalls im M. <leer> in H.. Randnummer 127 Zum Geschäftsführer wurde bei Gründung der Angeklagte A1 bestellt. Mit Eintragung vom 17. September 2019 wurde die Geschäftsanschrift in die R. <leer> in <leer> H. verlegt. Randnummer 128 Am 19. Dezember 2019 übertrug der Angeklagte A1 sämtliche Gesellschaftsanteile an den A1 K1 – ebenfalls eine Alias-Personalie, die allerdings noch eine Rolle im Verfahren spielen wird –, der zudem als formeller Geschäftsführer bestellt und ins Handelsregister eingetragen wurde. Randnummer 129
- dd)S. B. S. GmbH Randnummer 130 Schließlich fand auch die bereits seit Dezember 2017 bestehende S. für die Zwecke des Angeklagten H. Verwendung. Die S. war ursprünglich von D . M3 mit Geschäftssitz in R1 gegründet worden und hatte die Beratung für Investitionen im In- und Ausland, Vermittlung und Management im Bereich der Geschäftsentwicklung, Beteiligungen und Finanzierungen sowie den Im-Export von Waren aller Art zum Geschäftsgegenstand. Randnummer 131 Da der Angeklagte H. die ML gegen eine neue Servicegesellschaft austauschen wollte, wurde die S. auf Veranlassung des Angeklagten H. am 16. Januar 2020 an den Angeklagten A1 übertragen, der zugleich als alleiniger Geschäftsführer bestellt wurde. Mit der Übernahme der Gesellschaft durch den Angeklagten A1 wurde der Gegenstand des Unternehmens ergänzt um den „Gerüstbau, Netz- und Planen für die Gebäudesicherheit, Garten und Landschaftsbau, Trockenbau, Abbrucharbeiten“. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 8. Juli 2020 eine weitere Ergänzung des Geschäftsgegenstandes, der nunmehr zusätzlich Bereiche wie die Security, Elektroinstallationen und die Vermittlung von Arbeiten in der Baubranche sowie die Ausführung von Erdbewegungsarbeiten beinhaltete. Randnummer 132 Mit Gesellschafterbeschluss vom 30. September 2020 wurde die Geschäftsführung vom Angeklagten A1 an die Alias-Personalie S2 P2 abgegeben, bevor der Angeklagte A1 am 6. Januar 2021 formell wieder die alleinige Geschäftsführung übernahm, die er bis heute innehat. Randnummer 133
- ee)Rolle der formellen Geschäftsführer Randnummer 134 Keiner der für die vier vorstehenden Gesellschaften formell eingesetzte Geschäftsführer kleidete diese Rolle auch in tatsächlicher Hinsicht aus. Vielmehr beschränkten sich die Aufgaben der eingetragenen Geschäftsführer darauf, auf Zuruf des Angeklagten H. und – soweit der Zeitraum bis Ende des Jahres 2018 betroffen ist eines potentiellen Vorgängers – Bargeld von den Geschäftskonten abzuheben sowie für Unterschriftsleistungen und Kontoeröffnungen zur Verfügung zu stehen. Randnummer 135
- b)Einzelheiten zur Rolle Angeklagten H. Randnummer 136 Nachdem der Angeklagte H. im Januar 2019 die faktische Leitung der K. GmbH und der O. übernommen hatte, war er in der Folgezeit der Hauptverantwortliche für den Betrieb dieser Gesellschaften einschließlich der Aufrechterhaltung und Fortführung ihres deliktischen Geschäftsmodells. Personen, die den Angeklagten H. hierbei ab dem Jahr 2019 in gleich- oder höherrangiger Position unterstützten, gab es nicht. Allerdings war jeweils mindestens eine weitere Person im M. <leer> für den Angeklagten H. tätig, deren Aufgabe es war, die Schein- und Abdeckrechnungen zu schreiben (im Folgenden: Rechnungsschreiber ). Sämtliche dieser Schein- und Abdeckrechnungen wurden indes auf Veranlassung des Angeklagten H. erstellt. Dem Angeklagten H. war dabei von Beginn an bewusst, dass der Handel mit Abdeckrechnungen ein illegaler Wirtschaftssektor ist, für den kein legaler Markt besteht. Randnummer 137 Im Einzelnen gestaltete sich der Betrieb der Servicegesellschaften unter der Leitung des Angeklagten H. wie folgt: Randnummer 138 Der Angeklagte H. bot seinen Kunden Schein- und Abdeckrechnungen zum Kauf an. Randnummer 139 Jedenfalls ein Teil dieser Kunden stand in einer Geschäftsbeziehung zu verschiedenen Unternehmen insbesondere aus der Gerüstbaubranche (im Folgenden: Auftraggeber ), die die ihnen von Generalunternehmern erteilten Gerüstbauaufträge ihrerseits an Nachunternehmer weitervergeben wollten. Hierfür wandten sie sich an die Kunden des Angeklagten H. als potentielle Nachunternehmer. Die Kunden waren selbstständig tätig, meldeten allerdings weder ihre Unternehmen bei den Finanzämtern und den für die Gewerbeaufsicht zuständigen Ämtern noch ihre Arbeitnehmer, die für sie die Gerüstbauarbeiten ausführten, zur Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft oder Soka Gerüstbau an. Sozialabgaben, Lohnsteuer und sonstige Abgaben wurden durch die Kunden für ihre Arbeiter also nicht selber abgeführt. Randnummer 140 Unter anderem um die durch ihre Arbeiter geleistete Schwarzarbeit zu verdecken, wollten diese Kunden nach außen nicht selber als Unternehmer in Erscheinung treten. Deshalb nutzten sie das Angebot des Angeklagten H., der ihnen offerierte, über die zum jeweiligen Zeitpunkt von ihm betriebene Servicegesellschaft (also die K. GmbH, die O., die ML oder die S.) auf dem Papier nach außen als Vertragspartner und Nachunternehmer der Auftraggeber aufzutreten. Dies gestaltete sich so, dass in den zu Beginn eines Nachunternehmerverhältnisses geschlossenen schriftlichen Rahmenverträgen als Vertragspartner neben dem Auftraggeber die jeweils aktive Servicegesellschaft – und nicht etwa die Kunden als eigentlich unternehmerisch tätige Nachunternehmer – ausgewiesen wurden. Außerdem bot der Angeklagte H. an, zum Schein einige der Arbeiter seiner Kunden bei den Servicegesellschaften als Arbeitnehmer anzumelden. Dabei bestand aber Einigkeit zwischen dem Angeklagten H. und seinen Kunden , dass die Arbeitnehmer nicht solche der Servicegesellschaften waren, sondern weiterhin uneingeschränkt den Weisungen der Kunden unterlagen. Die gemeldeten Arbeiter waren jeweils nur einem einzigen Kunden zuzuordnen. Als Konsequenz dieser offiziellen Meldung zur Sozialversicherung wurden durch die Servicegesellschaften für die angemeldeten Arbeitnehmer Krankenkassenbeiträge abgeführt, Lohnsteuer gezahlt und Meldungen bei der Soka Gerüstbau vorgenommen. Dadurch sollte – damit der deliktische Betrieb nicht sofort von den Behörden aufgedeckt wird – zum einen der Eindruck erzeugt werden, dass es sich bei den Servicegesellschaften um aktive und am Markt tätige Unternehmen handelte. Zum anderen gelang es auf diese Weise, eine den Kunden günstige Papierlage zu schaffen. Denn für die gemeldeten Arbeitnehmer konnten seitens der Servicegesellschaften Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den Krankenkassen oder Meldebestätigungen der Soka Gerüstbau angefordert werden, die den Kunden zur Verfügung gestellt wurden und die diese bei Bedarf den Auftraggebern vorlegen konnten. Obwohl die Kunden jeweils nur wenige ihrer Arbeiter anmelden ließen, entstand durch die Summe der von verschiedenen Kunden angemeldeten Arbeiter insbesondere bezogen auf die O., die ML und die S. das Bild eines nicht unerheblichen Mitarbeiterstammes bei den Servicegesellschaften. Häufig wurden die Unbedenklichkeitsbescheinigungen dann direkt vom Büro im M. – beispielsweise per E-Mail – an den jeweiligen Auftraggeber übermittelt. Randnummer 141 Der Bedarf der Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den Auftraggebern resultierte indes nicht daraus, dass die Kunden gutgläubigen Auftraggebern erfolgreich glauben machten, die Servicegesellschaft sei ein aktives Unternehmen und als solches bereit und in der Lage, selbst oder durch beauftragte Dritte Werkleistungen zu erbringen. Vielmehr gab es – wie auch im hiesigen Verfahren jedenfalls ab Ende Juli 2019 die M. G. GmbH und der B. & S. GmbH – bösgläubige Auftraggeber, deren Vertreter das System im Wesentlichen durchdrungen hatten und die Bescheinigungen anforderten, um sich bei Aufdeckung des Systems zu exkulpieren. Randnummer 142 Da sich auch einige der Kunden zum Schein bei den Servicegesellschaften anmelden ließen, erschienen sie nach außen hin auf dem Papier als einfache Angestellte der Servicegesellschaften. Tatsächlich waren sie allerdings auch im Fall einer Scheinanmeldung selbstständig und unternehmerisch tätig und somit keine abhängig Beschäftigten der K. GmbH, der O., der ML oder der S.. Dies äußerte sich zunächst darin, dass die Kunden nicht in den Betrieb der Servicegesellschaft integriert waren. Es wurden beispielsweise weder Dienst- noch Urlaubspläne erstellt. Solche hätten auch keinen Zweck erfüllen können, da es keine Aufträge gab, die die Servicegesellschaften bearbeiteten oder in eigener Verantwortung durch Dritte bearbeiten ließen. Für die gemeldeten Arbeitnehmer gab es bei den Servicegesellschaften auch im Übrigen keine Aufgaben, die diese hätten erledigen können. Insbesondere war der Angeklagte H. den Kunden und den gemeldeten Arbeitern auch in keiner Hinsicht weisungsbefugt. Randnummer 143 Es gab bei den Servicegesellschaften keinen Geschäftsbetrieb, der dem Leistungskatalog entsprochen hätte, über den sie abrechneten. So erbrachten die K. GmbH, die O., die ML und die S. weder Leistungen im Gerüstbaugewerbe noch sonstige Leistungen aus der Baubranche. Damit hatten sie nichts zu tun. Eine Weitervergabe von Aufträgen an Subunternehmer erfolgte ebenso wenig. Auch andere Leistungen, aus dem Spektrum ihres im Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstandes, erbrachten die Gesellschaften nicht. Vielmehr agierten die vier hier verfahrensrelevanten Gesellschaften – ab Januar 2019 gesteuert durch den Angeklagten H. – ausschließlich auf zwei Geschäftsfeldern: Haupttätigkeitsfeld war – wie bereits beschrieben – das Erstellen und der Verkauf von Schein- und Abdeckrechnungen. Daneben stellte der Angeklagte H. seinen Kunden als zweites Geschäftsfeld das dargestellte „Servicepaket“ zur Verfügung: Dies beinhaltete die Erstellung der Lohnbuchhaltung der Kunden dergestalt, dass der Angeklagte H. über die Servicegesellschaften für die – wenigen – gemeldeten Arbeitnehmer der Kunden die An- und Abmeldungen zur Sozialversicherung und zur Soka Gerüstbau erledigte, Lohnabrechnungen erstellte und den Lohn auf die Konten der Arbeitnehmer überwies. Außerdem kümmerten die Servicegesellschaften sich – ab Januar 2019 gesteuert vom Angeklagten H. – um den Abschluss von Versicherungsverträgen, die die Kunden benötigten, um den Auftraggebern im Schadensfall eine hinreichende Absicherung zu bieten. Daneben wurden über die Servicegesellschaften auch Telefonverträge abgeschlossen, die die Kunden nutzen konnten oder Leasingfahrzeuge zur Verfügung gestellt. Die Kosten hierfür wurden aber – dies wird im Folgenden noch dargestellt – auf die Kunden umgelegt. Randnummer 144 Bei der Buchhaltung wurde der Angeklagte H. zeitweise von der Zeugin B2 Z.- A. unterstützt. Diese war freiberuflich tätig und erledigte für die S. regelmäßig buchhalterische Aufgaben einschließlich der Lohnbuchhaltung. Im Februar 2019 hatte sie zudem – nachdem sie vom Angeklagten H. beauftragt worden war – einmalig die Buchhaltung für die K. GmbH erstellt und sich auch um die entsprechenden Vorsteueranmeldungen für die Monate November 2017 bis Dezember 2018 gekümmert. Randnummer 145 Darüber, welche Aufträge von den Auftraggebern angenommen wurden und zu welchem Preis dies geschehen sollte, entschieden ausschließlich die Kunden . Den Angeklagten H. interessierten diese Entscheidungen auch nicht weiter, weil weder er noch seine Kunden die Servicegesellschaften als Auftragnehmer ansahen. Das unternehmerische Risiko trugen dementsprechend allein die Kunden als Käufer der Rechnungen. Für den Angeklagten H. waren die an die Kunden vergebenen Aufträge nur insofern von Bedeutung, als die Servicegesellschaften „Provisionen“ erhielten, deren Höhe an die Rechnungsbeträge gebunden war, und die Servicegesellschaften dadurch mittelbar von der Zahlung der Rechnungen profitierten. Randnummer 146 Die Kunden waren auch diejenigen, die darüber entschieden, welche ihrer Arbeiter bei den Servicegesellschaften an- und abgemeldet wurden. Der Angeklagte H. hatte hier keine Entscheidungsbefugnisse oder Mitspracherechte. Sowohl für die Kunden als auch für den Angeklagten H. war klar, dass es sich bei den gemeldeten Arbeitnehmern nicht um solche der Servicegesellschaften, sondern um solche des jeweiligen Kunden handelte. Randnummer 147 Den Betrag, der den Auftraggebern durch die Servicegesellschaften in Rechnung gestellt und von den Auftraggebern auch auf die in den Rechnungen angegebenen Geschäftskonten der Servicegesellschaften überwiesen wurde, erhielten die Kunden in Form einer „Kickbackzahlung“ vom Angeklagten H.. Die Rechnungsstellung und die Zahlungsabwicklung gestaltete sich dabei im Einzelnen wie folgt: Randnummer 148 Nachdem die Kunden einen Auftrag für ihren Auftraggeber ausgeführt hatten, übermittelten sie die Daten, die für die Rechnungsstellung benötigt wurden, an den Angeklagten H. oder an seinen Rechnungsschreiber . Konkret wurde die Bezeichnung des Auftraggebers, ggf. die Projektnummer beziehungsweise die Bezeichnung des jeweiligen Bauvorhabens und auch der zwischen den Kunden und dem Auftraggeber vereinbarte Preis mitgeteilt. Der Angeklagte H. beziehungsweise sein Rechnungsschreiber übertrug diese Daten in einen Rechnungsvordruck unter dem Briefkopf der jeweils aktiven Servicegesellschaft. Auf der Rechnung war – neben den Kontaktdaten der Servicegesellschaft – auch die Bankverbindung der rechnungsausstellenden Servicegesellschaft vermerkt. Nach Fertigstellung der Rechnung wurde diese entweder an den jeweiligen Kunden übergeben oder direkt an dessen Auftraggeber übermittelt. Dies geschah jeweils noch am Tag der Rechnungserstellung. Die Rechnungen wurden dabei mit Handschuhen geschrieben, damit auf ihnen keine Fingerabdrücke des Angeklagten H. oder seines Rechnungsschreibers zu finden sein würden. Dadurch wollte der Angeklagte H. eine Entdeckung seiner Tatbeteiligung erschweren. Randnummer 149 Der jeweilige Auftraggeber überwies den Rechnungsbetrag dann in der Regel auf das Konto der rechnungsausstellenden Servicegesellschaft. Teilweise wurden – insbesondere in den Jahren 2017 und 2018 – die Rechnungsbeträge von den Auftraggebern aber auch bar oder per Scheck direkt an die Kunden gezahlt. Nach Eingang des Rechnungsbetrages auf das Geschäftskonto der aktiven Servicegesellschaft wies der Angeklagte H. den jeweils eingesetzten formellen Geschäftsführer an, das Geld in bar abzuheben und an den Angeklagten H. zu übergeben. Der Angeklagte H. brachte von dem Nettorechnungsbetrag eine Provision in Höhe von 8 bis 14 % in Abzug, die er – entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede mit dem Kunden – für die Dienste der Servicegesellschaften einbehielt. Daneben wurde auch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer einbehalten. Außerdem wurden Kosten abgezogen, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme des besagten Servicepaketes entstanden sind. Dazu zählten die Lohnkosten für die gemeldeten Arbeitnehmer, die dem jeweiligen Kunden zuzuordnen waren. Außerdem wurden Beträge für Versicherungen und Telefone in Abzug gebracht, die offiziell über die Gesellschaften liefen, tatsächlich aber den Kunden beziehungsweise deren verdeckten Geschäftsbetrieben zugutekamen. Der dann noch verbleibende Betrag wurde dem jeweiligen Kunden durch den Angeklagten H. in bar ausgezahlt. Hiervon bezahlten die Kunden ihren Arbeitern den „Schwarzlohn“. Den Rest behielten sie für sich. Randnummer 150 Nicht nur die einbehaltene „Provision“ verblieb bei den Servicegesellschaften. Der den Servicegesellschaften entstehende Gewinn wurde nämlich dadurch maximiert, dass durch den Angeklagten H. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt abgegeben wurden. Randnummer 151 Dies betraf zum einen die erklärten Ausgangsumsätze. Zwar wurden die steuerpflichtigen Umsätze, hinsichtlich derer den Kunden die Umsatzsteuer in Abzug gebracht wurde, auf Veranlassung des Angeklagten H. zu nicht unerheblichen Teilen gegenüber den zuständigen Finanzämtern erklärt. Insbesondere hinsichtlich der K. GmbH, der O. und der S. hat die Kammer nicht festgestellt, dass Ausgangsumsätze verschwiegen worden sind. In Bezug auf die ML wurden Ausgangsumsätze aber zu niedrig erklärt. Daneben wurden auf Veranlassung des Angeklagten H. für alle vier Gesellschaften unrichtige Erklärungen in Bezug auf die Vorsteuern gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgegeben. Die gegenüber den Servicegesellschaften von anderen Unternehmern erbrachten und rechnungsunterlegten Leistungen beschränkten sich nämlich im Wesentlichen auf kleinere Eingangsrechnungen über Telefonkosten oder sonstige für den Bürobetrieb anfallende laufende Kosten. Insbesondere gab es aber wie dargelegt keine Aufträge, die an andere Unternehmen im Sinne eines „Sub-Subunternehmerverhältnisses“ weitergegeben wurden. Den Anteil der Vorsteuern, der tatsächlich entstanden ist, hat die Kammer im Sinne einer großzügigen Schätzung mit 1.000 EUR im Monat angesetzt. Soweit darüber hinaus Vorsteuern erklärt wurden, lagen diesen keine Leistungen zugrunde und stammten diese im Wesentlichen aus Scheinrechnungen, die sich die aus dem Büro im M. <leer> heraus geführten Servicegesellschaften gegenseitig schrieben. Die den Kunden in Abzug gebrachte Umsatzsteuer schlug sich auf diese Weise jedenfalls teilweise als zusätzlicher finanzieller Vorteil im Vermögen der Servicegesellschaften nieder. Randnummer 152
- c)Rolle der Angeklagten A. und A3 als Kunden Randnummer 153 Zu den Kunden, die den beschriebenen Service nutzten, gehörten die Angeklagten A. und A3. Randnummer 154
- aa)Angeklagter A. Randnummer 155 Der Angeklagte A. entschloss sich spätestens im April 2018, das im M. eingerichtete System der Servicegesellschaften zu nutzen. Bis zu seiner Festnahme im Oktober 2021 nahm er in Ausführung dieses Vorhabens aufeinander folgend die Dienste der K. GmbH, der O., der ML und der S. in Anspruch. Randnummer 156 Beginnend spätestens im April 2018 betrieb der Angeklagte A. als selbstständiger Unternehmer ein Gerüstbaugewerbe, welches allerdings nach außen gegenüber den Behörden nicht in Erscheinung trat. Stattdessen wurden nach dem vorstehend beschriebenen Modell die Servicegesellschaften vorgeschoben. Sowohl für den Angeklagten A. als auch für den Angeklagten H. und etwaige frühere Verantwortliche der K. GmbH und der O. stand aber von Beginn an fest, dass die Gerüstbauarbeiten durch den Angeklagten A. ohne Verpflichtung gegenüber der Servicegesellschaft selbstständig und eigenverantwortlich ausgeführt werden. Es bestand keinerlei Abrede, aufgrund derer die Vertreter der Servicegesellschaften von dem Angeklagten A. die Erbringung von Gerüstbauleistungen verlangen konnten. Dies geschah auch nicht. Die Beteiligten waren sich einig, dass die Servicegesellschaften mit den Gerüstbauleistungen nichts zu tun haben sollten. Randnummer 157 Einer der wichtigsten Auftraggeber des Angeklagten A. war die M. G. GmbH (dazu unter S. 88 ff. ). Randnummer 158 Der Angeklagte A. nahm ab April 2018 bis zum Oktober 2021 in jedem einzelnen Monat der Kalenderjahre 2018 bis 2021 Gerüstbauaufträge an, die er eigenverantwortlich ausführte. Auftraggeber der Leistungen waren neben der M. G. GmbH jedenfalls auch die H. G. GmbH, die U. G. GmbH sowie die Firma T2 und die Firma P . W.. Ob die Verantwortlichen der vier letztgenannten Auftraggeber um die Selbstständigkeit des Angeklagten A. wussten, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Rechnungen für die vom Angeklagten A. erbrachten Leistungen wurden anschließend durch die jeweils aktive Servicegesellschaft geschrieben und ausgegeben, obwohl der Angeklagte A. und die Verantwortlichen der Servicegesellschaften – ab Januar 2019 namentlich der Angeklagte H. – davon ausgingen, dass nicht die Gesellschaft, sondern der Angeklagte A. die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen eigenverantwortlich erbracht hatte. Randnummer 159 Die Abläufe blieben dabei in Bezug auf die vier Servicegesellschaften – die K. GmbH, die O., die ML und die S. – immer gleich und gestalteten sich im Einzelnen wie folgt: Randnummer 160 Der Angeklagte A. übermittelte dem Rechnungsschreiber der jeweiligen Servicegesellschaft – in der Regel per WhatsApp, teilweise aber auch persönlich – die Daten, die in die zu schreibende Rechnung aufgenommen werden sollten. Die Rechnung wurde nach Fertigstellung entweder durch das Büro im M. oder über den Angeklagten A. dem Auftraggeber zugeleitet. Randnummer 161 Der Auftraggeber zahlte sodann den Rechnungsbetrag in der Regel durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der jeweiligen Servicegesellschaft. Dieses Buchgeld hob im Anschluss der zum jeweiligen Zeitpunkt aktive formelle Geschäftsführer der entsprechenden Servicegesellschaft in bar vom Bankkonto ab. Teilweise erhielt der Angeklagte A. von seinen Auftraggebern auch Scheckzahlungen. Ob diese Schecks zunächst bei der Servicegesellschaft abgegeben oder vom Angeklagten A. selbst eingelöst wurden, konnte nicht festgestellt werden. Randnummer 162 Für den Angeklagten A. wurde daraufhin seitens der Servicegesellschaft eine Umsatzübersicht über die Überweisung seines Auftraggebers ausgedruckt und von dem daraus ersichtlichen Betrag zunächst jeweils die in den Rechnungen stets ausgewiesene Umsatzsteuer in Abzug gebracht. In einem nächsten Schritt erfolgte ein Provisionsabzug in Höhe von 8 Prozent, der als Vergütung der Dienste der jeweiligen Servicegesellschaft diente. Gegenebenfalls wurden sodann in einem nächsten Schritt weitere Positionen, die das Serviceunternehmen dem Angeklagten A. in Rechnung stellte, abgezogen. Insoweit erstellte am Ende eines Kalendermonats das jeweilige Serviceunternehmen eine Übersicht, die die für den Angeklagten A. angefallenen Kosten beinhaltete. Dazu zählten die Lohnkosten der bei den Servicegesellschaften angemeldeten Arbeitnehmer des Angeklagten A., aber auch Beiträge für die Soka Bau, Telefonkosten oder auch Raten für vom Angeklagten A. genutzte Leasingfahrzeuge. Der verbleibende Betrag wurde dann – ab Januar 2019 vom Angeklagten H. – an den Angeklagten A. bar ausgezahlt. Soweit der Angeklagte A. per Scheck bezahlt wurde, flossen die Provision sowie die beschriebenen Abzüge ebenfalls an die Servicegesellschaft. Solche Provisionszahlungen leistete er mindestens monatlich. Randnummer 163 Einige der Arbeiter des Angeklagten A. wurden – entsprechend dem auf S. 39 ff. dargestellten Modell – zum Schein bei der jeweils genutzten Servicegesellschaft angemeldet, blieben aber ausschließlich den Weisungen sowie den das Arbeitsverhältnis gestaltenden Entscheidungen des Angeklagten A. unterworfen. Zu diesen gemeldeten Arbeitern gehörten im Laufe der Zeit jedenfalls E. M5, A2 M6 und G1 T.. Daneben beschäftigte auch der Angeklagte A. noch weitere Gerüstbauarbeiter schwarz. Wie viele dies in den jeweiligen Monaten waren, konnte nicht festgestellt werden. Sicher steht aber fest, dass der Angeklagte A. über einen Gerüstbauarbeiterpool von mindestens bis zu 30 Personen verfügen konnte. Randnummer 164 Der Angeklagte A. zahlte seinen nicht gemeldeten Arbeitern ihren Lohn „schwarz“ aus, wofür er Bargeld aus den vom Angeklagten H. an ihn geleisteten „Kickbackzahlungen“ verwendete. A. selbst erhielt – aufgrund des zum Schein begründeten Angestelltenverhältnisses mit der O., der ML und der S. – monatlich als Lohn deklarierte Zahlungen von den Servicegesellschaften auf sein Bankkonto überwiesen. Randnummer 165
- bb)Angeklagter A3 Randnummer 166 Der Angeklagte A3 fasste spätestens im März 2018 den Entschluss, die Dienste der im M. <leer> ansässigen Servicegesellschaften zu nutzen. Randnummer 167 Genau wie der Angeklagte A. betrieb auch der Angeklagte A3 selbstständig ein Gerüstbaugewerbe. Auch er wollte nicht nach außen gegenüber den Behörden in Erscheinung treten, da er sein Gewerbe zu großen Teilen im Wege der Beschäftigung von Schwarzarbeitern ausübte. Durch die Nutzung der Services im M. wollte der Angeklagte A3 gegenüber den Behörden verschleiern, dass er eigentlich selbstständig tätig war und die durch seine Arbeiter geleistete Schwarzarbeit abdecken. Randnummer 168 Beginnend im März 2018 nutzte der Angeklagte A3 dann aufeinander folgend die Dienste jeder der vier verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, also die der K. GmbH, der O., der ML und der S.. Auch mit dem Angeklagten A3 bestand keinerlei Abrede, aufgrund derer der Angeklagte H. oder andere Vertreter der Servicegesellschaften von dem Angeklagten A3 die Erbringung von Gerüstbauleistungen verlangen konnten. Dies geschah auch nicht. Die Beteiligten waren sich einig, dass die Servicegesellschaften mit den Gerüstbauleistungen nichts zu tun haben sollten. Randnummer 169 Der Angeklagte A3 verfügte genau wie der Angeklagte A. über einen eigenen Stamm von Arbeitern, die teilweise ebenfalls zum Schein bei den jeweils aktiven Servicegesellschaften angemeldet waren. Es gab aber daneben auch Arbeiter des Angeklagten A3, deren Beschäftigungsverhältnis nicht offiziell angemeldet wurde und die ihre Entlohnung im Wege der Barzahlung „schwarz“ erhielten. Sowohl die über die Servicegesellschaften angemeldeten Gerüstbauer als auch die „Schwarzarbeiter“ waren Beschäftigte des Angeklagten A3, für deren Bezahlung und Anweisung er zuständig war. Der Angeklagte A3 akquirierte auch eigenverantwortlich neue Beschäftigte für sein Gewerbe. Dementsprechend entschied er selbstständig und eigenverantwortlich darüber, welche Arbeiter für ihn tätig sein und gegebenenfalls bei den Servicegesellschaften angemeldet werden und bleiben sollten. Seinen insoweit kommunizierten Entscheidungen wurde durch den Angeklagten H. beziehungsweise bezogen auf die K. GmbH und die O. durch einen etwaigen Vorgänger uneingeschränkt Folge geleistet. Randnummer 170 Der Angeklagte A3 verhandelte mit seinen Auftraggebern – hierzu zählte, was im Einzelnen auf S. 115 ff. dargestellt wird, jedenfalls die B. & S. GmbH, daneben aber auch M3 M7 G. – persönlich über die Annahme von Aufträgen und deren Preisgestaltung. Nachdem ein Auftrag erteilt worden war, führte der Angeklagte A3 diesen dann mit seinen Arbeitern aus. Die Rechnungen für die vom Angeklagten A3 erbrachten Leistungen wurden sodann im Büro im M. unter dem Briefkopf der jeweils aktiven Servicegesellschaft geschrieben. Hierfür übermittelte der Angeklagte A3 – nachdem er beim Angeklagten H. bzw. bis Ende Dezember 2018 einem etwaigen Vorgänger angekündigt hatte, dass er „etwas schreiben “ wolle – die für die Rechnungserstellung relevanten Daten an den Rechnungsschreiber im M.. Ob die Rechnungsbeträge der Auftraggeber des Angeklagten A3 dann auf das Konto der Servicegesellschaften überwiesen wurden, wurde vom Angeklagten A3 überwacht, indem er beim Angeklagten H. erfragte, ob ein Kontoeingang zu verzeichnen sei. Sofern die Zahlung nicht pünktlich erfolgte, wandte sich der Angeklagte A3 persönlich an den säumigen Auftraggeber und erfragte, wo das Geld bleibe. Randnummer 171 Nachdem ein Auftraggeber den in der Rechnung ausgewiesenen Betrag auf das Konto der rechnungsausstellenden Gesellschaft überwiesen hatte, wurde dieser Betrag nach dem bereits beschriebenen Muster bar abverfügt und an den Angeklagten A3 ausgezahlt. Vorher wurden jedoch auch bei ihm diverse Abzüge vorgenommen: Zum einen musste der Angeklagte A3 für die Inanspruchnahme der Dienste der Servicegesellschaften eine Provision in Höhe von 10 Prozent der Nettorechnungssumme zahlen. Ferner wurde die in den Rechnungen stets ausgewiesene Umsatzsteuer vom Bruttobetrag ebenso in Abzug gebracht wie die Lohnzahlungen der Arbeitnehmer, die für den Angeklagten A3 tätig waren, aber zum Schein bei den Servicegesellschaften angemeldet waren. Außerdem wurden Telefonkosten und Leasingraten abgezogen. Randnummer 172 Der verbleibende Betrag wurden dann – ab Januar 2019 vom Angeklagten H. – an den Angeklagten A3 bar ausgezahlt. Randnummer 173 Die im M. ansässigen verfahrensgegenständlichen Gesellschaften kümmerten sich als Teil des Servicepaketes auch darum, Nachweise über Haftpflichtversicherungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und sonstige Unterlagen, die der Angeklagte A3 als Kunde nutzen konnte, zur Verfügung zu stellen, um den Schein einer unbemakelten Geschäftsbeziehung entstehen zu lassen und aufrechtzuerhalten. Teilweise wurden diese Unterlagen auch direkt von den Servicegesellschaften an die Auftraggeber des Angeklagten A3 versendet. Randnummer 174 Die vorstehend dargestellten Abläufe blieben ab Beginn der Geschäftsbeziehung des Angeklagten A3 zum Büro der Servicegesellschaften im M. <leer> bis zu seiner Festnahme im Oktober 2021 in Bezug auf alle der vier Servicegesellschaften gleich. Insbesondere führte der Angeklagte A3 beginnend im März 2018 auch in jedem einzelnen Monat bis zu seiner Festnahme im Oktober 2021 Aufträge nach dem vorstehend beschriebenen Muster aus, übergab die Daten sodann im Büro im M., ließ dort die Rechnungen schreiben und zahlte hierfür die vereinbarten Provisionen. Randnummer 175
- d)Fälle zugunsten der K. GmbH Randnummer 176
- aa)Taten des Angeklagten H. (Fälle I.1 bis I.14 des Urteils) Randnummer 177 (= Fälle 1 bis 14 der Anklageschrift) Randnummer 178 Nachdem der Angeklagte H. im Januar 2019 die faktische Leitung der K. GmbH übernommen hatte, entschied er sich dazu, für die Besteuerungszeiträume November 2017 bis Dezember 2018 Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und darin Vorsteuern in Abzug zu bringen, die tatsächlich nicht angefallen waren. Vielmehr hatte die K. GmbH leistungsunterlegte Eingangsrechnungen lediglich von Telefondienstleistern oder in Gestalt von Rechnungen über geringe Beträge erhalten, die andere Bürokosten betrafen, die, wie etwa die Kosten der Buchhaltung, im Bürobetrieb angefallen waren. Ausgaben hatte sie daneben nur in Form der abzuführenden Sozialabgaben beziehungsweise der Beiträge für die Soka Gerüstbau und Versicherungskosten, die allerdings wie dargestellt auf die Kunden umgelegt wurden. Im Unterschied zu den anderen drei Servicegesellschaften erfolgten bei der K. GmbH aber nur in einem sehr geringen Umfang Scheinanmeldungen von Arbeitern. Insoweit waren in den einzelnen Monaten nämlich höchstens zwei Personen zur Sozialversicherung gemeldet. Randnummer 179 Der Angeklagte H. beauftragte die Zeugin Z.- A. in Umsetzung seines Entschlusses Anfang Februar 2019 damit, die Buchhaltung der K. GmbH für die vergangenen Monate zu erledigen und die Umsatzsteuervoranmeldungen vorzubereiten. Dafür stellte er ihr Excel-Tabellen zur Verfügung, in denen neben den Bürokosten als Eingangsrechnungen in erheblichem Umfang fingierte Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis aufgeführt waren, denen weder Aufträge noch Leistungen zugrunde lagen. Den vom Angeklagten H. erteilten Auftrag setzte die Zeugin Z.- A. um und übermittelte am Abend des 6. Februar 2019 auf Weisung des Angeklagten H. die vorbereiteten Erklärungen an das zuständige Finanzamt H.- N. (Steuernummer <leer>). Dabei wusste der Angeklagte H., dass höchstens 1.000 EUR/Monat als Vorsteuern aus Rechnungen über Bürokosten tatsächlich angefallen waren und die weiteren in Abzug gebrachten Vorsteuern weder entstanden waren noch in Abzug gebracht werden durften. In Kenntnis des Umstandes, dass die Erklärungen insoweit unrichtig waren, ließ er die folgenden Daten an das Finanzamt H.- N. übermitteln: Randnummer 180 Tabelle 1: Fälle I.1 bis I. 7 (= Fälle 1 bis 7 der Anklage) zugunsten der K. GmbH Randnummer 181 Fall des Urteils I.1 I.2 I.3 I.4 I.5 I.6 I.7 Fall der Anklage Fall 1 Fall 2 Fall 3 Fall 4 Fall 5 Fall 6 Fall 7 Besteuerungs- zeitraum 11/2017 12/2017 01/2018 02/2018 03/2018 04/2018 05/2018 Anmeldedatum 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 122.106,50 € 207.115 € 102.109 € 135.092 € 99.898 € 237.324 € 302.114 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 23.200,23 € 39.351,85 € 19.400,71 € 19.400,71 € 18.980,62 € 45.091,56 € 57.401,66 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 22.106,50 € 38.950 € 18.905,00 € 26.856,50 € 18.449,00 € 42.864 € 56.962 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet mit Minuszeichen) 1.104,66 € 401,85 € 495,71 € - 1.189,02 € 531,62 € 2.227,56 € 439,66 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag – 1.000 EUR) 21.106,50 € 37.950 € 17.905 € 25.856,50 € 17.449 € 41.864 € 55.962 € Randnummer 182 Tabelle 2: Fälle I.8 bis I.14 (= Fälle 8 bis 14 der Anklage) zugunsten der K. GmbH Randnummer 183 Fall des Urteils I.8 I.9 I.10 I.11 I.12 I.13 I.14 Fall der Anklage Fall 8 Fall 9 Fall 10 Fall 11 Fall 12 Fall 13 Fall 14 Besteuerungs- zeitraum 06/2018 07/2018 08/2018 09/2018 10/2018 11/2018 12/2018 Anmeldedatum 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 06.02.2019 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 437.358 € 422.450 € 577.178 € 386.839 € 362.315 € 449.910 € 324.176 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 83.098,02 € 80.265,50 € 109.663,82 € 73.499,41 € 68.839,85 € 85.482,90 € 61.593,44 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 82.004 € 79.515 € 108.167 € 72.599 € 68.229 € 84.094 € 60.249 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung/ Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet mit Minuszeichen) 1.094,02 € 750,50 € 1.496,82 € 900,41 € 610,85 € 1.388,90 € 1.344,44 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag abzgl. 1.000 EUR) 81.004 € 78.515 € 107.167 € 71.599 € 67.229 € 83.094 € 59.249 € Randnummer 184 Dem Angeklagten H. war bewusst, dass durch seine unrichtigen Voranmeldungen Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 765.950 EUR zugunsten der K. GmbH zu niedrig festgesetzt und dadurch verkürzt werden würden. Randnummer 185 Im Fall I.4 des Urteils stimmte das Finanzamt der Voranmeldung des Angeklagten H. für den Monat Februar 2018 zu und brachte den Vorsteuerüberhang an ihn zur Auszahlung. Randnummer 186 Eine Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2018 wurde für die K. GmbH nicht abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Auch sind bis heute keine Zahlungen auf die Umsatzsteuerschuld von 765.950 EUR erfolgt. Randnummer 187
- bb)Beihilfetaten der Angeklagten A. und A3 zu den Taten zugunsten der K. GmbH Randnummer 188
(1)Angeklagter A. (Fälle III.1 bis III. 8 des Urteils = Fälle 6 bis 13 der Anklage) Randnummer 189 Nachdem der Angeklagte A. sich dazu entschlossen hatte, die Dienste der K. GmbH in Anspruch zu nehmen, führte er beginnend im April 2018 in den Folgemonaten bis einschließlich November 2018 in jedem einzelnen Monat Gerüstbauarbeiten zumindest für die M. G. GmbH aus, für die er sodann bei der K. GmbH die passende Abdeckrechnung kaufte ( vgl. S . 93 ff.). Randnummer 190 Bei der K. GmbH wurde der Angeklagte A. zwar nicht zum Schein angemeldet und er ließ auch keinen von seinen Arbeitern zum Schein dort anmelden. Ihm wurde allerdings von der K. GmbH eine Generalvollmacht mit Wirkung ab dem
- April 2018 erteilt, die es dem Angeklagten A. auf dem Papier gestatte, die K. GmbH in sämtlichen Angelegenheiten ohne Einschränkung zu vertreten. Auch durch diese Vollmacht konnte er – wie er wusste – nach außen den Anschein erzeugen, bei der K. GmbH angestellt zu sein. Dem Angeklagten A. war bewusst, dass dieser Anschein dem Angeklagten H. bzw. etwaigen Vorgängern im Jahr 2018 dabei half, die K. GmbH gegenüber der Finanzverwaltung als aktives Gerüstbauunternehmen erscheinen zu lassen, so dass bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der deliktische Betrieb nicht sofort auffiel. Randnummer 191 Der Angeklagte A. verhandelte in den einzelnen Monaten mit seinen Auftraggebern – neben der M. G. GmbH gab es noch weitere Auftraggeber, zu der die Kammer aber keine näheren Feststellungen getroffen hat – jeweils persönlich über die Annahme von Aufträgen und führte diese sodann mit seinen Arbeitern aus. Die entsprechenden Auftragsdaten übermittelte er mindestens im monatlichen Rhythmus an das Büro im M. und ließ dort entsprechend seiner Vorgaben die Abdeckrechnungen unter dem Briefkopf der K. GmbH fertigstellen und an den jeweiligen Auftraggeber übermitteln. Im Anschluss zahlte der Angeklagte A. für die Erstellung der Abdeckrechnungen sowie die sonstigen von der K. GmbH im Rahmen des Servicepaketes erbrachten Leistungen – ebenfalls monatlich – die als Entgelt vereinbarte Provision in Höhe von 8 % und beließ der K. GmbH zudem die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Randnummer 192 Die letzten Gerüstbauarbeiten, die der Angeklagte A. auf diese Weise über die K. GmbH abrechnen ließ, erbrachte er in der letzten Oktoberwoche des Jahres
- Die entsprechenden Daten dazu übermittelte er im Anschluss an die K. GmbH, die daraufhin am
- November und am
- November 2018 insgesamt 19 an die M. G. GmbH adressierte Rechnungen über insgesamt 38.140,00 EUR netto zzgl. 19 % ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 7.246,60 EUR ausstellte, für die der Angeklagte A. im Anschluss die Provision bezahlte. Randnummer 193 Die auf Veranlassung des Angeklagten A. geschriebenen Rechnungen unter dem Briefkopf der K. GmbH wurden von der Servicegesellschaft jeweils buchhalterisch erfasst und dienten dem Angeklagten H. – wie der Angeklagte A. wusste – dazu, den Anschein eines aktiven Gerüstbauunternehmens erzeugen zu können. Randnummer 194 Der Angeklagte A. trug insbesondere durch die Provisionszahlungen dazu bei, dass der Angeklagte H. die Servicegesellschaften weiter betrieb und das als lukrativ erkannte Geschäftsmodell – insbesondere auch in Form der Verkürzung von Umsatzsteuern – fortsetzte. Dies nahm der Angeklagte A. jedenfalls billigend in Kauf. Randnummer 195
(2)Angeklagter A3 (Fälle II.1 bis II. 8 des Urteils = Fälle 5 bis 12 der Anklage) Randnummer 196 Der Angeklagte A3 wurde am
- Juni 2018 zum Schein bei der K. GmbH zur Sozialversicherung angemeldet. Er hatte allerdings schon spätestens im März 2018 begonnen, die Dienste der K. GmbH zu nutzen. Dementsprechend übermittelte er erstmalig im März 2018 die Auftragsdaten eines von ihm für die B. & S. GmbH erledigten Auftrages an die K. GmbH, aufgrund derer dann unter dem
- April 2018 die erste vom Angeklagten A3 erworbene Abdeckrechnung der K. GmbH an die B. & S. GmbH erstellt wurde. Hierfür sowie für die sonstigen Serviceleistungen der K. GmbH zahlte der Angeklagte A3 eine Provision von 10 % des Nettorechnungsbetrages. Auch er ließ bei der K. GmbH allerdings keinen seiner Arbeiter zum Schein anmelden. Randnummer 197 Dies setzte sich in den folgenden Monaten entsprechend fort, indem der Angeklagte A3 in jedem einzelnen Monat mit seinen Auftraggebern Vertragsverhandlungen führte und Verträge über Gerüstbauleistungen schloss, die entsprechenden Daten an die K. GmbH übermittelte und von ihr die passende Abdeckrechnung gegen Zahlung einer Provision in Höhe von jeweils 10 % des Nettorechnungsbetrages erwarb (vgl. auch S. 119 ff.). Randnummer 198 Unter anderem diese Abdeckrechnungen konnte und wollte der Angeklagte H. – wie der Angeklagte A3 wusste – nutzen, um gegenüber der Finanzverwaltung den Anschein eines aktiven Gerüstbauunternehmens zu erwecken. Die letzten Daten eines durch den Angeklagten A3 für die B. & S. GmbH ausgeführten Auftrages übermittelte er im September 2018 an die K. GmbH, die daraufhin am
- September 2018 letztmalig Abdeckrechnungen für den Angeklagten A3 erstellte, diesem übergab und die Provision in Höhe von 10 % der Nettorechnungsbeträge vereinnahmte. Die zum Schein erfolgte Meldung des Angeklagten A3 als Arbeitnehmer der K. GmbH zur Sozialversicherung blieb bis zum
- Oktober 2018 bestehen. Auch durch diese fortbestehende Meldung trug der Angeklagte A3 – dies wusste er – wie schon in den Vormonaten weiterhin dazu bei, dass die K. GmbH nach außen wie ein aktiv am Markt tätiges Gerüstbauunternehmen erschien. Randnummer 199
(3)Doppelter Gehilfenvorsatz der Angeklagten A. und A3 Randnummer 200 Den Angeklagten A. und A3 war bewusst, dass sie durch den Erwerb der Abdeckrechnungen sowie ihre scheinbare Anstellung bei der K. GmbH dazu beitrugen, dass die K. GmbH nach außen gegenüber den Finanzbehörden – entsprechend der Papierlage – den Eindruck erwecken konnte, ein legal am Markt tätiges Unternehmen zu sein. Weiter erkannten sie, dass sie durch die Zahlungen der Provisionen für den Kauf von Rechnungen dazu beitrugen, dass sich das deliktische Geschäftsmodell des Angeklagten H. rentierte und von ihm weiter betrieben wurde. Sie kannten auch den Umstand, dass für die K. GmbH – schon damit das deliktische System nicht auffiel – Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden würden. Dass dies für die K. GmbH auch noch im Februar 2019 durch den Angeklagten H. geschehen konnte, war ihnen ebenfalls bewusst. Insbesondere erkannten die Angeklagten A. und A3 auch die ernsthafte Möglichkeit, dass der Angeklagte H. sich dabei nicht steuerehrlich verhalten würde und sie ihn durch ihre Kundenstellung bei der K. GmbH darin unterstützen, Umsatzsteuern zugunsten der K. GmbH zu verkürzen. Ihnen war namentlich bewusst, dass ein solches steuerunehrliches Verhalten die Erklärung von fingierten Vorsteuern beinhalten könnte. Mit dieser Möglichkeit fanden sich sowohl der Angeklagte A. als auch der Angeklagte A3 ab und nahmen sie billigend in Kauf. Dabei fielen auch Hinterziehungsbeträge in der festgestellten Höhe in den Bereich dessen, was sie sich vorstellten. Randnummer 201
- e)Fälle zugunsten der O. <leer> GmbH Randnummer 202
- aa)Haupttaten des Angeklagten H. (Fälle I.15 bis I. 22 des Urteils) Randnummer 203 (= Fälle 16 bis 23 der Anklage) Randnummer 204 Nachdem der Angeklagte H. im Januar 2019 die faktische Leitung der O. übernommen hatte, entschied er sich – entsprechend dem Vorgehen bei der K. GmbH – auch in Bezug auf diese Gesellschaft Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, in denen er fingierte Vorsteuern geltend machen wollte. Randnummer 205 Auch an die O. waren lediglich rechnungsunterlegte Leistungen betreffend den allgemeinen Bürobetrieb (z.B. Telefonkosten) erbracht worden. Daneben fielen Versicherungskosten sowie die Beiträge zur Sozialversicherung an, die als Kosten an die Kunden weitergegeben wurden. Um unentdeckt Vorsteuern in Abzug bringen zu können, ließ der Angeklagte H. nicht leistungsunterlegte Scheinrechnungen der K. GmbH mit Umsatzsteuerausweis an die O. schreiben, die sodann buchhalterisch erfasst und als Vorsteuern geltend gemacht werden sollten. Tatsächlich hatte die O. Fremdleistungen weder beauftragt, noch entgegen genommen oder bezahlt. In Umsetzung dieses Vorhabens und in Kenntnis davon, dass neben tatsächlich angefallenen Umsatzsteuern aus Eingangsrechnungen über Bürokosten in Höhe von höchstens 1.000 EUR im Monat die erklärten Vorsteuern auf an die O. gestellten Scheinrechnungen beruhten, erklärte der Angeklagte H. in den Umsatzsteuervoranmeldungen der O. für die Monate November 2018 bis Juni 2019 gegenüber dem zuständigen Finanzamt H.- N. bewusst unrichtig die folgenden Werte (Steuernummer <leer>): Randnummer 206 Tabelle 3: Fälle I.15 bis I.22 (= Fälle 16 bis 23 der Anklage) zugunsten der O. Randnummer 207 Fall des Urteils I.15 I.16 I.17 I.18 I.19 I.20 I.21 I.22 Fall der Anklage Fall 16 Fall 17 Fall 18 Fall 19 Fall 20 Fall 21 Fall 22 Fall 23 Besteuerungs- zeitraum 11/2018 12/2018 01/2019 02/2019 03/2019 04/2019 05/2019 06/2019 Anmeldedatum 01.02.2019 18.02.2019 20.03.2019 04.04.2019 11.04.2019 22.05.2019 17.07.2019 30.07.2019 Umsätze zum Steuersatz von 19 %: 196.485 € 210.241 € 184.572 € 199.901 € 238.344 € 217.971 € 299.883 € 222.609 € Steuerbetrag aus Umsätzen (19 %): 37.332,15 € 39.945,79 € 35.068,68 € 37.981,19 € 45.285,36 € 41.414,49 € 56.977,77 € 42.295,71 € Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmern 35.385,55 € 39.356,75 € 34.559,24 € 37.384,11 € 44.791,90 € 40.450,06 € 56.943,64 € 41.524,34 € Verbleibende Umsatzsteuer- Vorauszahlung / Verbleibender Überschuss (gekennzeichnet durch Minuszeichen) 1.946,63 € 589,14 € 509,62 € 597,12 € 493,63 € 964,51 € 34.29 € 771,49 € Verkürzungsbetrag (erklärter Vorsteuerbetrag – 1.000 EUR) 34.385,55 € 38.356,75 € 33.559,24 € 36.384,11 € 43.791,90 € 39.450,06 € 55.943,64 € 40.524,34 € Randnummer 208 Umsatzsteuerjahreserklärungen wurde für die O. weder vom Angeklagten H. noch von anderen Personen – etwa den formellen Geschäftsführern – abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Randnummer 209 Auch Leistungen auf die festgestellte Umsatzsteuerschuld in Höhe von insgesamt 322.395 EUR wurden bislang nicht erbracht. Randnummer 210
- bb)Beihilfetaten der Angeklagten A. und A3 zu den Taten zugunsten der O. <leer> GmbH Randnummer 211
(1)Angeklagter A. (Fälle III. 8 bis III. 10 des Urteils = Fälle 16 bis 23 der Anklage) Randnummer 212 Der Angeklagte A. schloss bereits am
- Mai 2018 zum Schein einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit der O., in welchem ihm – beginnend ab dem
- Juni 2018 – die Stellung als Betriebsleiter und eine wöchentliche Arbeitszeit vom 20 Stunden zugeschrieben wurden. Auch gegenüber der Handwerkskammer H. wurde er als Betriebsleiter genannt. Zum
- November 2018 wurde der Angeklagte A. dann zum Schein bei der Sozialversicherung als Arbeitnehmer angemeldet. Randnummer 213 Noch im November begann er, Leistungen für seine Auftraggeber zu erbringen, über die die O. – erstmalig am
- November 2018 – Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellte und ausgab, die der Angeklagte A. gegen Zahlung von Provisionen in Höhe von 8 % des jeweiligen Nettorechnungsbetrages gekauft hatte. Fortan verhandelte der Angeklagte A. bis einschließlich Juli 2019 auch in jedem weiteren Monat mit seinen Auftraggebern persönlich über die Annahme von Aufträgen und die entsprechende Preisgestaltung. Ferner kaufte er von November 2018 bis Juli 2019 in jedem einzelnen Monat Rechnungen für die von ihm ausgeführten Aufträge bei der O. und übermittelte die entsprechenden Auftragsdaten an das Büro im M., damit die Abdeckrechnungen erstellt werden konnten ( vgl. Tabellen 8 und 9, S. 95 und 96) . Im Anschluss bezahlte er für die einzelnen Abdeckrechnungen an die O. den vereinbarten Kaufpreis, indem er die Provision von den Rechnungssummen in Abzug bringen ließ. Am
- Juli 2019 wurde der Angeklagte A. von der O. bei der Sozialversicherung abgemeldet. Randnummer 214 Der Angeklagte A. wusste, dass er den Angeklagten H. durch die Nutzung seiner über die Servicegesellschaften angebotenen Dienste sowie die Zahlung der dafür geforderten Provisionen darin bestärkte, weiterhin Abdeckrechnungen nach dem etablierten Muster zum Verkauf anzubieten. Er ging zudem davon aus, dass er durch seine Scheinanmeldung als Arbeitnehmer bei der O. sowie durch den Erwerb der Rechnungen, die sodann unter dem Briefkopf der O. erstellt wurden, dazu beitrug, dass nach außen der Eindruck eines unbemakelten Geschäftsbetriebes erzeugt werden konnte und es dem Angeklagten H. dadurch zumindest erleichtert wurde, nunmehr auch die O. als aktives Gerüstbauunternehmen darzustellen und den Vorsteuerabzug zu nutzen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. in den Umsatzsteuervoranmeldungen auch Vorsteuern in der festgestellten Höhe zugunsten der O. fingieren und zu Unrecht geltend machen würde. Mit dieser Möglichkeit hatte er jedenfalls ernsthaft und in dem Bewusstsein gerechnet, H. dabei zu unterstützen. Randnummer 215
(2)Angeklagter A3 (Fälle II.9 bis II.11 des Urteils = Fälle 16 bis 23 der Anklage) Randnummer 216 Der Angeklagte A3 erbrachte nach Verhandlung mit der B. & S. GmbH erstmals im Oktober 2018 Leistungen, über die – beginnend am 22. Oktober 2018 – die O. die vom Angeklagten A3 erworbenen Abdeckrechnungen erstellte und ausgab. Die Daten für diese Rechnungen übermittelte er dem im Herbst 2018 Verantwortlichen der O. – also einem etwaigen Vorgänger des Angeklagten H. – noch im Oktober und zahlte hierfür die geforderte Provision. Zum 1. November 2018 ließ sich der Angeklagte A3 zum Schein als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der O. zur Sozialversicherung anmelden. Fortan kaufte der Angeklagte A3 bis Juli 2019 in jedem einzelnen Monat Rechnungen der O., reichte die für die Erstellung notwendigen Daten im Büro im M. ein und zahlte hierfür Provisionen in Höhe von 10 % des Nettorechnungsbetrages. Mindestens handelte es sich dabei um die an die B. & S. GmbH gerichteten und auf S. 121 f. sowie in Tabelle 14 (S. 124) dargestellten Rechnungen. Dabei nahm er billigend in Kauf, dass der Angeklagte H. unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen für die O. abgab. Insbesondere stellte er sich vor, dass Vorsteuern fingiert werden könnten. Ihm war auch bewusst, dass er durch die Nutzung der Dienste der O. in Form des Rechnungskaufs und der Scheinanmeldung als Arbeitnehmer dazu beitrug, dass gegenüber den Finanzbehörden der Eindruck geweckt und aufrechterhalten werden konnte, bei der O. handele es sich um einen aktiven Handwerksbetrieb und dass er es dem Angeklagten H. hierdurch erleichterte, die Dienste weiter anzubieten. Steuerverkürzungen in der festgestellten Höhe hielt er jedenfalls ernsthaft für möglich und nahm diese in dem Bewusstsein billigend in Kauf, den Angeklagten H. dabei durch sein Handeln zu unterstützen. Randnummer 217
- f)Fälle zugunsten der ML GmbH Randnummer 218
- aa)Taten des Angeklagten H. (Fälle 1.23 bis I.38 des Urteils) Randnummer 219 (= Fälle 24 bis 39 der Anklage) Randnummer 220 Hinsichtlich der ML GmbH, die ihren Betrieb spätestens im Juli 2019 aufnahm, entschied sich der Angeklagte H. dazu, nicht nur – entsprechend dem Vorgehen bei der K. GmbH und der O. – fingierte Vorsteuern zu erklären und dadurch finanzielle Vorteile zugunsten der ML zu generieren. Vielmehr sollten nunmehr auch die steuerpflichtigen Umsätze aus Ausgangsrechnungen, die unter der Firma der ML mit Umsatzsteuerausweis zum Regelsteuersatz von 19%, ab Juli 2020 teils von 19% und teils von 16% und ab August 2020 von 16 % gestellt wurden, unvollständig und damit unrichtig gegenüber dem Finanzamt angegeben werden. Randnummer 221 Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergaben sich für die ML mindestens die folgenden Gesamtumsätze aus Ausgangsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die der Angeklagte H. auch kannte: Randnummer 222 Tabelle 4: Tatsächliche Umsätze aus Ausgangsrechnungen der ML August 2019 bis November 2020 Randnummer 223 Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Nettoumsätze aus Rechnungen an B. & S. GmbH in EUR Nettoumsätze aus Rechnungen an M. G. GmbH in EUR Nettoumsätze aus Rechnungen an Dritte in EUR Gesamtumsatz (netto) in EUR 24 08/2019 51.647,68 140.624,00 67.961,57 260.233,25 25 09/2019 71.299,84 72.790,00 126.800,84 270.890,68 26 10/2019 78.562,42 123.794,00 85.407,83 287.764,25 27 11/2019 53.845,74 99.572,11 116.449,70 269.867,54 28 12/2019 65.727,74 56.646,79 104.485,83 226.860,36 29 01/2020 35325,37 25.206,00 30.959,94 91.491,31 30 02/2020 63.531,79 59.430,00 8.400,00 131.361,79 31 03/2020 105.604,37 100.850,47 42.923,28 249.378,12 32 04/2020 49.413,42 78.629,00 52.831,95 180.874,37 33 05/2020 130.205,58 47.727,00 2.460,00 180.392,58 34 06/2020 76944,53 69.962,00 134.965,50 281.872,03 35 07/2020 41.555,35 79.691,94 63.066,02 Umsätze zu 19 % 34.441,47 0 0 34.441,47 Umsätze zu 16 7.113,88 79.691,94 63.066,02 149.871,84 36 08/2020 114.070,56 123.318,00 28.132,00 265.520,56 37 09/2020 80.956,06 75.568,50 58.039,72 214.564,28 38 10/2020 80.113,06 26.351,00 18.294,31 124.758,37 39 11/2020 7931,69 / 32.486,41 40.418,10 Randnummer 224 Den in der Tabelle 4 dargestellten Umsätzen lagen jeweils Schein- und Abdeckrechnungen im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG zugrunde, die noch am Tage ihrer Erstellung ausgegeben wurden. Randnummer 225 Seine Planung setzte der Angeklagte H. sodann um, wobei der ML die gezahlten Umsatzsteueranteile aus ihren Ausgangsrechnungen verblieben. Der Angeklagte H. gab für die Monate August 2019 bis November 2020 monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen für die ML beim zuständigen Finanzamt H.- A. T. zur Steuernummer <leer> ab, in denen zu niedrige, zum Regelsteuersatz zu versteuernde Umsätze erklärt wurden. Für die Monate März bis November 2020 wurden zudem wie bereits für die K. GmbH und die O. Vorsteuern aus Scheinrechnungen erklärt, denen weder ein Auftrag, noch eine Leistung zugrunde lagen. Dies gestaltete sich im Einzelnen wie folgt: Randnummer 226 Fall I.23 des Urteils = Fall 24 der Anklage: Randnummer 227 Für den Monat August 2019 gab er am 13. September 2019 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 49.444 EUR. Randnummer 228 Fall I.24 des Urteils = Fall 25 der Anklage: Randnummer 229 Für den Monat September 2019 gab er am 4. Dezember 2019 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 51.469 EUR. Randnummer 230 Fall I.25 des Urteils = Fall 26 der Anklage: Randnummer 231 Für den Monat Oktober 2019 gab er am 4. Dezember 2019 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 54.675 EUR. Randnummer 232 Fall I. 26 des Urteils = Fall 27 der Anklage: Randnummer 233 Für den Monat November 2019 gab er am 7. Januar 2020 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 51.274 EUR. Randnummer 234 Fall I.27 des Urteils = Fall 28 der Anklage: Randnummer 235 Für den Monat Dezember 2019 meldete er am 7. Januar 2020 Umsätze in Höhe von 1.750 EUR und darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 332,50 EUR an. Den Umsatzsteuerzahlbetrag führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 42.770 EUR. Randnummer 236 Fall I.28 des Urteils = Fall 29 der Anklage: Randnummer 237 Für den Monat Januar 2020 gab er am 11. März 2020 eine Nullmeldung ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 17.383 EUR. Randnummer 238 Fall I.29 des Urteils = Fall 30 der Anklage: Randnummer 239 Für den Monat Februar 2020 meldete er am 11. März 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 2.450 EUR (darauf entfallende USt.: 465,50 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 215,46 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 250,04 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 24.493 EUR. Randnummer 240 Fall I.30 des Urteils = Fall 31 der Anklage: Randnummer 241 Für den Monat März 2020 meldete er am 27. Mai 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 48.650 EUR (darauf entfallende USt: 9.243,50 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 8.645,97 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 597,53 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 45.784 EUR. Randnummer 242 Fall I.31 des Urteils = Fall 32 der Anklage: Randnummer 243 Für den Monat April 2020 meldete er am 27. Mai 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 44.565 EUR (darauf entfallende USt: 8.467,35 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 7.963,21 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 504,14 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 32.861 EUR. Randnummer 244 Fall I.32 des Urteils = Fall 33 der Anklage: Randnummer 245 Für den Monat Mai 2020 meldete er am 10. Juni 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 49.436 EUR (darauf entfallende USt.: 9.392,84 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 8.761,26 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 631,58 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 32.642 EUR. Randnummer 246 Fall I.33 des Urteils = Fall 34 der Anklage: Randnummer 247 Für den Monat Juni 2020 meldete er am 25. Juni 2020 Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 25.306 EUR (darauf entfallende USt.: 4.808,14 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 4.313,85 EUR an. Die Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 494,29 EUR führte er an das Finanzamt ab. Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 52.061 EUR. Randnummer 248 Fall I.34 des Urteils = Fall 35 der Anklage: Randnummer 249 Für den Monat Juli 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 16 % in Höhe von 23.836 (darauf entfallende USt.: 3.813,76 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 3.492,62 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 321,17 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 29.202 EUR. Randnummer 250 Fall I.35 des Urteils = Fall 36 der Anklage: Randnummer 251 Für den Monat August 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 24.781 EUR (darauf entfallende USt.: 4.708,39 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 4.216,78 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 491,61 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 40.991 EUR. Randnummer 252 Fall I.36 des Urteils = Fall 37 der Anklage: Randnummer 253 Für den Monat September 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 28.340 EUR (darauf entfallende USt: 5.384,60 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 4.982,16 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 402,44 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 32.927 EUR. Randnummer 254 Fall I.37 des Urteils = Fall 38 der Anklage: Randnummer 255 Für den Monat Oktober 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 19.850 EUR (darauf entfallende USt.: 3.771,50 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 3.450,80 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 320,70 EUR führte er an das Finanzamt ab. Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 18.640 EUR. Randnummer 256 Fall I.38 des Urteils = Fall 39 der Anklage: Randnummer 257 Für den Monat November 2020 meldete er Umsätze zum Steuersatz von 19 % in Höhe von 17.200 EUR (darauf entfallende USt.: 3.268 EUR) und Vorsteuern in Höhe von 2.865,30 EUR an. Den verbleibenden Umsatzsteuerzahlbetrag von 402,70 EUR führte er an das Finanzamt ab Die Umsatzsteuervoranmeldung führte zu einer Steuerverkürzung in Höhe von 5.064 EUR. Randnummer 258 Für die ML wurden in der Folgezeit ebenfalls keine Jahreserklärungen oder sonstige berichtigende Erklärungen abgegeben. Der Angeklagte H. hatte bereits bei Abgabe einer jeden Umsatzsteuervoranmeldung vor, die umsatzsteuerlichen Aufwendungen dauerhaft zu ersparen und den Inhalt der Voranmeldungen nicht durch Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuerjahreserklärung zu korrigieren. Auch Leistungen auf die festgestellte Umsatzsteuerschuld in Höhe von insgesamt 581.680 EUR wurden nicht erbracht. Randnummer 259 Die verkürzte Umsatzsteuer hat die Kammer wie folgt berechnet: Randnummer 260 Tabelle 5: Berechnung der Steuerverkürzungen ML August 2019 bis Juli 2020 Randnummer 261 Fall des Urteils Fall der Anklage Monat GESAMT Umsätze netto in EUR (vgl. Tabelle 4) Davon nicht erklärt netto in EUR (tatsächliche Umsätze abzgl. erklärte Umsätze) Verkürzte USt. (Nicht erklärte Netto- umsätze X 0,19 bis Juni 2020 bzw. x 0,16 ab Juli 2020) verkürzte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer abzgl. 1.000 EUR) Verkürzungs- betrag gesamt in EUR (verkürzte USt. + verkürzte Vorsteuer) I.23 24 August 2019 260.233,25 260.233,25 49.444,32 / 49.444 I.24 25 September 2019 270.890,68 270.890,68 51.469,22 / 51.469 I.25 26 Oktober 2019 287.764,25 287.764,25 54.675,21 / 54.675 I.26 27 November 2019 269.867,54 269.867,54 51.274,83 / 51.274 I.27 28 Dezember 2019 226.860,36 225.110,36 42.770,97 / 42.770 I.28 29 Januar 2020 91.491,31 91.491,309 17.383,35 / 17.383 I.29 30 Februar 2020 131.361,79 128.911,79 24.493,24 / 24.493 I.30 31 März 2020 249.378,12 200.728,12 38.138,34 7.645,97 45.784 I.31 32 April 2020 180.874,37 136.309,37 25.898,78 6.963,21 32.861 I.32 33 Mai 2020 180.392,58 130.956,58 24.881,75 7.761,26 32.642 I.33 34 Juni 2020 281.872,03 256.566,03 48.747,55 3.313,85 52.061 I.34 35 Juli 2020 26.709,61 2.492,62 29.202 Umsätze zu 19 % USt 34.441,47 34.441,47 6.543,88 Umsätze zu 16 % USt 149.871,84 126.035,83 20.165,73 Randnummer 262 In den Fällen I.35 bis I. 38 war zu bedenken, dass der Angeklagte H. Ausgangsumsätze zu 19 % und nicht zum in den Monaten August bis November 2020 geltenden und in den Ausgangsrechnungen ausgewiesenen Regelsteuersatz von 16 % erklärt hat. Letzteren hat die Kammer aber zu Gunsten der Angeklagten bei Ermittlung der Ausgangsumsätze der ML zugrunde gelegt. Randnummer 263 Die Steuerverkürzungen berechnen sich deshalb wie folgt: Randnummer 264 Fall I.35 des Urteils = Fall 36 der Anklage (August 2020): Randnummer 265 Gesamtumsätze ML August 2020 265.520,56 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 42.483,29 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 24.781 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 4.708,39 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 42.483,29 EUR – 4.708,39 EUR = 37.774,90 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 3.216,78 EUR Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 40.991,68 EUR Randnummer 266 Fall I.36 des Urteils = Fall 37 der Anklage (September 2020) Randnummer 267 Gesamtumsätze ML September 2020 214.564,28 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 34.330,28 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 28.340 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 5.384,60 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 34.330,28 EUR - 5.384,60 EUR = 28.945,68 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 3.982,16 EUR Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 32.927,84 EUR Randnummer 268 Fall I.37 des Urteils = Fall 37 der Anklage (Oktober 2020) Randnummer 269 Gesamtumsätze ML Oktober 2020 124.758,37 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 19.961,34 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 19.850 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 3.771,50 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 19.961,34 EUR -3.771,50 EUR = 16.189,84 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 2.450,80 Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 18.640,64 EUR Randnummer 270 Fall I.38 des Urteils = Fall 38 der Anklage (November 2020) Randnummer 271 Gesamtumsätze ML 40.418,10 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (16 %) Umsätze x 0,16 6.466,90 EUR Erklärte Umsätze zu 19 % 17.200 EUR Darauf entfallende Umsatzsteuer (19 %) Umsätze x 0,19 3.268 EUR Verkürzte Umsatzsteuer (Differenz zwischen zu erklärender und erklärter Umsatzsteuer) 6.466,90 EUR - 3.268 EUR = 3.198,90 EUR Zu Unrecht erklärte Vorsteuer (erklärte Vorsteuer – 1.000 EUR) 1.865,30 EUR Gesamtverkürzungsbetrag (Summe aus verkürzter Umsatzsteuer und zu Unrecht erklärter Vorsteuer) 5.064,20 EUR Randnummer 272
- bb)Taten des Angeklagten A1 zugunsten der ML GmbH Randnummer 273
(1)Der Angeklagte A1 als Geschäftsführer der ML GmbH (Fälle VI.1 bis VI.5 des Urteils = Fälle 24 bis 28 der Anklage) Randnummer 274 Der Angeklagte A1 wurde am
- April 2019 zum Geschäftsführer der ML GmbH bestellt und behielt diese Position bis zum
- Dezember
- Randnummer 275 Die Geschäftsführerstellung des Angeklagten A1 beschränkte sich allerdings auf die rein formale Position. In tatsächlicher Hinsicht füllte er die Stellung als Geschäftsführer nicht aus. Insbesondere verfügte er über keine Entscheidungsbefugnisse betreffend die Belange der Gesellschaft. Auch die Leitung der Gesellschaft oblag ihm nicht. Die faktische Führung der Gesellschaft übernahm vielmehr ausschließlich der Angeklagte H., dem der Angeklagte A1 aufgrund einer zumindest konkludent getroffenen Absprache dafür freie Hand ließ. Über das Geschäftsmodell und auch den Nutzen der Servicegesellschaften für die Kunden – die Verschleierung von Schwarzarbeit durch den Verkauf von Abdeckrechnungen – war der Angeklagte A1 jedenfalls in den Grundzügen informiert. Randnummer 276 Die Aufgaben des Angeklagten A1 beschränkten sich aufgrund der mit dem Angeklagten H. getroffenen Absprache von Anfang an darauf, dass er auf Anweisung des Angeklagten H. Geld von den Geschäftskonten, für die er als Geschäftsführer verfügungsbefugt war, abhob. Dieses wurde später für die Kickbackzahlungen an die Kunden verwendet. Außerdem stand er absprachegemäß bereit, wenn für die ML eine Unterschrift durch den Geschäftsführer benötigt wurde oder aus sonstigen Gründen sein Auftreten erforderlich war. Über solche Notwendigkeiten wurde er vom Angeklagten H. jeweils informiert. Randnummer 277 Die Barabhebungen erfolgten während der Zeit, in welcher der Angeklagte A1 Geschäftsführer der ML GmbH war, mindestens einmal im Monat. Insoweit bestand auch regelmäßiger – mindestens monatlicher – Kontakt zum Angeklagten H., der ihn entsprechend anwies. Randnummer 278 Der Angeklagte A1 wusste, dass der Angeklagte H. für die Monate August bis Dezember 2019 Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben würde und rechnete zutreffend damit, dass darin unrichtige Angaben gemacht werden würden. Er war mit dem Angeklagten H. auch jedenfalls konkludent darin übereingekommen, an diesem Vorhaben mitzuwirken und erkannte auch konkret die ernsthafte Möglichkeit, dass der Angeklagte H. Umsätze zu niedrig angeben sowie Vorsteuern fingieren und durch insoweit unrichtige Erklärungen gegenüber dem zuständigen Finanzamt Umsatzsteuern in der festgestellten Höhe zugunsten der ML verkürzen würde. Dies billigte der Angeklagte A1, auch wenn er selber von den Steuerverkürzungen nicht unmittelbar profitierte. Aufgrund einer Abrede, die er mit dem Angeklagten H. zumindest konkludent getroffen hatte, kümmerte sich der Angeklagte A1 um die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der ML einschließlich der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen nicht und ließ dem Angeklagten H. bewusst freie Hand. Der Angeklagte A1 und der Angeklagte H. waren sich – im Sinne eines gemeinsamen Tatplans – von Beginn an darüber einig, dass der Angeklagte A1 den Angeklagten H. auch durch das Abheben der Gelder und das Leisten der Unterschriften bei seiner Tätigkeit als faktischer Geschäftsführer der ML unterstützen würde. Insoweit wusste der Angeklagte A1 auch, dass sein Handeln für die Aufrechterhaltung des deliktischen Systems der Servicegesellschaften ganz wesentlich war. Insbesondere machte er durch das mindestens monatliche Abheben der Gelder die „Kickbackzahlungen“ an die Kunden und damit das Gelingen des Geschäftsmodells – wie ihm bekannt war – erst möglich. Randnummer 279 Die Taten des Angeklagten A1 stellten sich damit in den Fällen VI.1 bis VI.5 wie folgt dar: Randnummer 280 Fall des Urteils Fall der Anklage Besteuerungs- zeitraum Abgabe der Erklärung Formelle Stellung Verkürzungs- betrag in EUR VI.1 24 08/2019 13.09.2019 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 49.444 VI.2 25 09/2019 04.12.2019 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 51.469 VI.3 26 10/2019 04.12.2019 Geschäftsführer bei Abgabe der Erklärung und im Besteuerungs- zeitraum 54.675 VI.4 27 11/2019 07.01.2020 Geschäftsführer im Besteuerungs- zeitraum 51.274 VI.5 28 12/2019 07.01.2020 Geschäftsführer im Besteuerungs- zeitraum 42.770 Randnummer 281
(2)Angeklagter A1 als Angestellter der ML GmbH (Fall VI.6 des Urteils = Fälle 29 bis 37 der Anklage) Randnummer 282 Nachdem der Angeklagte A1 die Stellung als formeller Geschäftsführer der ML GmbH im Dezember 2019 aufgegeben hatte, wurde er am 1. Januar 2020 zum Schein als Arbeitnehmer der ML zur Sozialversicherung angemeldet. Die Kammer konnte keine näheren Feststellungen dazu treffen, welche Aufgaben der Angeklagte A1 nunmehr für den Angeklagten H. konkret noch übernahm. Sicher steht aber fest, dass der Angeklagte A1 tatsächlich nicht in den Betrieb der ML eingegliedert war und keine Arbeiten für die ML ausführte oder ausführen sollte. Dies war schon deshalb nicht möglich, weil die ML wie dargelegt – abgesehen von dem Verkauf von Abdeckrechnungen und der Serviceleistungen für die Kunden – kein Betätigungsfeld hatte. Randnummer 283 Während der Zeit seines Anstellungsverhältnisses wurde dem Angeklagten A1 nach Abführung entsprechender Sozialabgaben monatlich ein als Lohnzahlung deklarierter Betrag von rund 500 EUR überwiesen. Dadurch, dass der Angeklagte A1 während der Dauer seiner Anmeldung als Arbeitnehmer dem Angeklagten H. absprachegemäß auch weiterhin zur Verfügung stand und durch seine scheinbare Anstellung den unzutreffenden Eindruck verstärkte, dass die ML über eigene Arbeitnehmer ve