Akteneinsicht in Strafsachen: Beschränkung der Verteidigung durch Nichtüberlassung von "Original-Audiodateien" aus einer SkyECC- und EncroChat-Überwachung Orientierungssatz
- Der im Strafprozess geltende und für das Recht auf Akteneinsicht gem. § 147 Abs. 1 StPO relevante formelle Aktenbegriff umfasst grundsätzlich das gesamte von dem ersten Zugriff der Polizei im Sinne des § 163 StPO an gesammelte be- und entlastende Beweismaterial, das gerade in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren angefallen ist. (Rn.575)
- Das Original eines SkyECC- oder EncroChat-Datenbestandes, der im Rahmen ermittlungstechnischer Überwachungsmaßnahmen außerhalb des gegen den Angeklagten geführten Verfahrens entstanden ist, erfüllt diese Voraussetzungen nur im Fall seiner Beiziehung. (Rn.573) Verfahrensgang nachgehend BGH,
- September 2024, 5 StR 306/24, Beschluss nachgehend BGH,
- Januar 2025, 5 StR 306/24, Beschluss Tenor Der Angeklagte ist des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in fünf weiteren Fällen schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 (vierzehn) Jahren verurteilt. Es wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 624.000 EUR angeordnet. Die in dieser Sache in S. erlittene Freiheitsentziehung wird im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: § 30a Abs. 1 BtMG, §§ 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c S. 1, 73d Abs. 2 StGB. Gründe I. Randnummer 1
- Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen Randnummer 2 Der Angeklagte wurde am ... 1981 in M. im Kreis M. in A. geboren und besitzt die a. Staatsangehörigkeit. Er hat eine erwachsene Tochter. Randnummer 3 Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. In dem vorliegenden Verfahren wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom
- Mai 2022 (Az.: 162 Gs 1094/22) infolge der im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg eingeleiteten internationalen Fahndung am
- Juni 2022 in S. festgenommen und befand sich dort anschließend knapp zehn Monate in Auslieferungshaft. Am
- April 2023 wurde der Angeklagte nach Deutschland überstellt, wo er sich zunächst wenige Tage in der Justizvollzugsanstalt W. befand, ehe er am
- April 2023 nach H. verlegt wurde und sich seither in Untersuchungshaft in der Untersuchungshaftanstalt H. befindet. Randnummer 4
- Erkenntnisquellen Randnummer 5 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf dem Protokoll des höheren Gerichts P. über die Anhörung des Angeklagten vom
- November 2022, den beiden Vermerken der Kriminaloberkommissarin M. vom
- Juli 2022 und
- April 2023 betreffend die Festnahme des Angeklagten in S. und seine Auslieferung aus S., der Verlegungsmitteilung der Justizvollzugsanstalt W. vom
- April 2023, dem Vollstreckungsblatt der Untersuchungshaftanstalt H. vom
- April 2023, dem den Angeklagten betreffenden a. Führungszeugnis vom
- April 2023 sowie dem den Angeklagten betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom
- Mai
- Randnummer 6 In Anbetracht des Umstands, dass der Angeklagte (auch) hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, konnten in Ermangelung etwaiger Aufklärungsmöglichkeiten keine weiteren Feststellungen zu seinen familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen getroffen werden. Vor dem Hintergrund, dass keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dass der Angeklagte in der Vergangenheit über wenige Wochen übersteigende Zeiträume hinweg dauerhaft in Deutschland aufhältig gewesen wäre, ergaben sich insbesondere keine Ansatzpunkte, unter Erschließung anderer Quellen - etwa im Wege einer Anfrage bei deutschen (Sozial-)Behörden oder einer Vernehmung in Deutschland wohnhafter Bekannten des Angeklagten - aussagekräftige Umstände zur Person und den Lebensverhältnissen des Angeklagten in Erfahrung bringen zu können. II. Randnummer 7 Nachdem die Kammer das Verfahren im Hinblick auf Fall 7 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom
- Juli 2023 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, wurden zur Sache die nachfolgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 8 Der Angeklagte schloss sich zu einem unbekannten Zeitpunkt spätestens Anfang des Jahres 2020 mit den gesondert Verfolgten N. D., K. B., Z. K. sowie mit weiteren - namentlich nicht identifizierten - Personen zusammen, um im bewussten und gewollten arbeitsteiligen Zusammenwirken aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zukünftig in einer Mehrzahl von Fällen Kokain im drei- bis vierstelligen Kilogrammbereich mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% Kokainhydrochlorid in Containern - verborgen in legaler Tarnladung - auf dem Seeweg aus Südamerika zum gewinnbringenden Abverkauf nach Deutschland einzuführen und dort nach Löschung der Container das Kokain zu bergen, um es anschließend in Europa an im Einzelnen noch nicht feststehende Abnehmer gewinnbringend zu verkaufen. Randnummer 9 Das Vorgehen der Gruppierung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 10 Für die Absprachen mit dem bislang nicht identifizierten „T1“ (SkyECC-Kennung: „C.“), der in Südamerika über Kokain im Tonnenbereich und Abnehmer überwiegend in den N.n verfügte, waren N. D. und „T.“ (SkyECC-Kennung: „1...“) - ein weiteres noch nicht identifiziertes Mitglied der Gruppierung und zugleich enger Vertrauter des N. D. - zuständig. Randnummer 11 Unbekannte Mittäter verschafften sich jeweils auf Anweisung des „T1“ Zugriff auf Container, die nach Deutschland verschifft werden sollten, und versteckten vor Beginn der Verschiffung nach H. in Südamerika Kokain in den jeweiligen Legalladungen. Randnummer 12 N. D., K. B., Z. K., der Angeklagte und weitere Mitglieder der Gruppierung verständigten sich, teils in unterschiedlicher Besetzung, unter Führung des N. D. über die Verbringung der mit Kokain beladenen Container aus dem H. Hafen, die Bergung des Kokains aus den Containern sowie den Abverkauf bzw. die Weiterleitung der einzelnen Kokainlieferungen. Insoweit war der Angeklagte maßgeblich dafür verantwortlich, gemeinsam mit einer Gruppe nicht namentlich identifizierter Personen das Kokain - insgesamt in einem Umfang von mehr als sechs Tonnen (6.201 Kilogramm) - aus den Containern zu bergen und dem Weitertransport zuzuführen, wobei der Angeklagte innerhalb des Bergungsteams jeweils vor Ort die führende Rolle einnahm. Randnummer 13 Die Gruppierung bediente sich verschiedenartiger Transportschienen, um eine Verbringung der mit Kokain beladenen Container aus dem Hamburger Hafengelände zu bewerkstelligen. So wurden in den EDV-Systemen der H. H. u. L. AG (H.) und der E. GmbH Freigaben der Container zum Transport in die Containerprüfanlage (sog. Umfuhr) unter Vortäuschung einer dort angeblich anstehenden Kontrolle veranlasst, Transport- bzw. Speditionsaufträge fingiert und Tourenpläne - Codes, die von der mit dem Containertransport regulär beauftragten Spedition generiert werden, - manipuliert. Randnummer 14 Spätestens im April 2020 organisierten N. D. und Z. K. Einfuhren über das H. E.-Containerterminal, wobei zwei Mitarbeiter der E. GmbH, die unter Ausnutzung ihrer beruflichen Position imstande waren, der Gruppierung Informationen über die generellen Abläufe bei der Containerabfertigung und -auslieferung, die Transportverläufe und Ankunftszeiten der Container sowie den notwendigen Zugriff auf die am E.-Terminal gelöschten Container zu verschaffen, an der Verbringung der Container aus dem Hafen mitwirkten. Randnummer 15 Spätestens ab Mai 2020 wurde die Gruppierung darüber hinaus durch einen Mitarbeiter der Spedition U. S1 GmbH unterstützt, der in den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift die Aufgabe übernahm, der Gruppierung den Zugriff auf Container zu verschaffen, die bei den Terminals der H. gelöscht und über die U. S1 GmbH abgewickelt wurden. Dieser Mitarbeiter erteilte hierbei in Absprache mit N. D. zwei weiteren Mittätern, die als regelmäßig im H. Hafen tätige Fuhrunternehmer in der Lage waren, die tatgegenständlichen Container unauffällig vom Hafengelände zu transportieren, den Auftrag, diese zur Bergung des Kokains vorübergehend in eine Lagerhalle zu verbringen. Randnummer 16 K. B. übernahm in den Fällen 1 bis 4 der Anklageschrift insbesondere die Aufgabe, die Nutzung einer Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen ... in... S. zum Entladen des Kokains zu organisieren, indem er jeweils den Nutzer der Encrochat-Kennung „l.“ anwies, die insoweit erforderlichen Absprachen mit dem Mieter der vorbezeichneten Lagerhalle zu treffen. Randnummer 17 In den Fällen 5, 6 und 8 der Anklageschrift wurde der Gruppierung das Betriebsgelände der K. GmbH & Co. KG sowie die dazugehörige Lagerhalle an der Anschrift E. Straße... in... B. zum Zwecke der Entladung des Kokains zur Verfügung gestellt. Randnummer 18 Nach der Bergung des Kokains wurde dieses gewinnbringend veräußert, wobei ein signifikanter Teil des Kokains an nicht näher bekannte Abnehmer in die N. weitergeleitet und dort gewinnbringend veräußert wurde. Randnummer 19 Für die Gesamtkoordination der Durchführung des Zugriffs auf die jeweiligen Container nach Erreichen des H. Hafens - einschließlich der Kokainbergung - erhielt N. D. pro verfahrensgegenständlicher Tat einen Anteil in Höhe von 15% der jeweils transportierten Kokainmenge, wobei er Teile hiervon unter den in H. tätigen Mitgliedern der Gruppierung für deren Mitwirkung aufteilte. Der Angeklagte erhielt insoweit für die Mitwirkung an den Kokainbergungen jeweils ein Kilogramm Kokain pro verfahrensgegenständlicher Tat zur freien Verfügung; mithin für die sechs Taten insgesamt sechs Kilogramm Kokain, die der Angeklagte nachfolgend auf eigene Rechnung gewinnbringend an unbekannte Abnehmer veräußerte. Randnummer 20 Darüber hinaus wurde dem Angeklagten aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung des Kokains die Möglichkeit eröffnet, in einem begrenzten bzw. überschaubaren Umfang vergünstigt Teile des verschifften Kokains zu übernehmen, um sie sodann auf eigene Rechnung zu veräußern. Hiervon machte der Angeklagte im Umfang von insgesamt 18 Kilogramm Gebrauch. Randnummer 21 Durch den Verkauf der insgesamt 24 Kilogramm Kokain erwirtschaftete der Angeklagte einen Verkaufserlös von insgesamt 624.000 EUR (Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm), den er erhielt und für sich vereinnahmte. Randnummer 22 Der Angeklagte handelte jeweils im Wissen um den Umstand, dass er nicht über eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügte. Randnummer 23 Die Gruppierung nutzte zur Kommunikation untereinander die verschlüsselten Kommunikationsdienste Encrochat und SkyECC. Randnummer 24 Nach dem Warnhinweis der Firma Encrochat reiste der Angeklagte am
- Juni 2020 nach A. und erwarb dort für Mitglieder der Gruppierung mehrere Mobiltelefone, die mit der Verschlüsselungssoftware SkyECC ausgestattet waren. Randnummer 25 In dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nutzte der Angeklagte bis zum
- Juni 2020 die Encrochat-Kennung „a.“ und bis zum
- September 2020 die SkyECC-Kennung „1...“ sowie ab dem
- September 2020 als Nachfolgekennung die SkyECC-Kennung „...“. Randnummer 26 Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden sechs Taten: Randnummer 27
- Fall 1 der Anklageschrift Randnummer 28 N. D. organisierte spätestens Ende Januar 2020 mit „T1“ und „T.“ die Lieferung einer Menge von 400 Kilogramm Kokain aus B. nach H.. Randnummer 29 Unbekannte Mittäter verschafften sich im Auftrag des „T1“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt bis zum
- Januar 2020 in B. Zugriff auf eine Lieferung von Gelatine, die von der Firma G. d. B. Ltda aus S. P. in B. mit dem Seefrachtcontainer „HLBU...“ an die G. AG in S1 in Deutschland verschifft werden sollte, und versteckten 400 Kilogramm Kokain in der Legalladung. Randnummer 30 Der Container wurde sodann am
- Januar 2020 im b. Hafen S2 auf das Containerschiff „M. A.“ verladen und in der Folge nach H. verschifft. Randnummer 31 N. D. traf spätestens im Februar 2020 Absprachen im Hinblick auf die anstehende Kokainbergung mit dem Angeklagten, der sich daraufhin spätestens am
- Februar 2020 nach Deutschland begab. Hinsichtlich der für die Bergung benötigten Lagerhalle setzte sich N. D. mit K. B. in Verbindung, woraufhin Letzterer seinen Encrochat-Kontakt „l.“ bat, den Zugang zu der Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen ... in... S. sicherzustellen. Randnummer 32 Am
- Februar 2020 traf das Containerschiff „M. A.“ mit dem darauf befindlichen Container „H. ...“ am Container Terminal A. (CTA) der H. H. u. L. AG (H.) ein, wo der Container um 13:45 Uhr gelöscht wurde. Randnummer 33 Anschließend wurde der Container am
- Februar 2020 um 18:18 Uhr von einer hierfür beauftragten und in den Kokainhandel eingeweihten Person mit einem Lkw am Terminal A. abgeholt und zur Bergung des Kokains in die Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen ... in... S. transportiert. Randnummer 34 Die Öffnung des Containers und die Bergung der darin enthaltenen 400 Kilogramm Kokain erfolgten daraufhin unter Leitung des Angeklagten - der sich ab spätestens 15:05 Uhr an der Lagerhalle in S. aufgehalten hatte - durch eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen am Abend des
- Februar 2020 bis etwa 20:30 Uhr. Randnummer 35 Anschließend wurde der Container zurück zum Terminal A. verbracht, wo er um 22:07 Uhr wieder angeliefert wurde. Randnummer 36 Für seine Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte ein Kilogramm Kokain, durch dessen Abverkauf er einen Verkaufserlös von 26.000 EUR erlangte. Randnummer 37
- Fall 2 der Anklageschrift Randnummer 38 N. D. organisierte Anfang April 2020 - nach entsprechender Verständigung mit K. B. und Z. K. - mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.000 Kilogramm Kokain aus B. nach H.. Randnummer 39 Unbekannte Mittäter verschafften sich im Auftrag des „T1“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem
- April 2020 in B. Zugriff auf den Seefrachtcontainer „M. ...“, der mit pulverförmigem Siliziumkarbid in sogenannten Bigbags - flexible Schüttgutbehälter aus Kunststoffgewebe - beladen war, das von der b. Firma C. de S. S. d. B. L. an die S.- G. I. GmbH nach R. in Deutschland geliefert werden sollte, und vergruben insgesamt 1.000 Kilogramm Kokain in Paketen in den Bigbags. Randnummer 40 N. D. und Z. K. stellten durch Absprachen mit zwei Mitarbeitern der E. GmbH den Zugriff auf den Container am H. E.-Terminal sicher. Des Weiteren organisierte N. D. die Beschaffung eines Ersatzstoffs, um damit nach der Bergung das Volumen der entnommenen Kokainblöcke in den Bigbags mit Siliziumkarbid wieder ausgleichen zu können, während Z. K. Stretchfolie beschaffen ließ, um die Bigbags anschließend zu verpacken. Randnummer 41 K. B. wies indes wiederum seinen Encrochat-Kontakt „l.“ an, den Zugang zu der Lagerhalle in S. zum Zwecke der Kokainbergung sicherzustellen, der daraufhin mit dem Mieter der Lagerhalle die Bereitstellung derselben vereinbarte. Randnummer 42 Der Container wurde am
- April 2020 im b. Hafen I. auf das Containerschiff „M. L.“ verladen und zunächst nach T. in M. verschifft, bevor die weitere Verschiffung des Containers nach H. mit dem Containerschiff „E. M.“ erfolgte. Randnummer 43 Nach Ankunft des Containers „M. ...“ in H. wurde dieser am
- Mai 2020 um 13:46 Uhr gelöscht. Randnummer 44 In der Nacht auf den
- Mai 2020 wurde N. D. durch den Nutzer der Encrochat-Kennung „s2“ darüber in Kenntnis gesetzt, dass einer der für die am
- Mai 2020 anstehenden Bergungsarbeiten vorgesehenen Helfer abgesprungen war, woraufhin N. D. den Angeklagten anwies, den kurzfristig als Ersatzhelfer engagierten (nicht näher bekannten) „J.“ hinsichtlich der für die Bergung erforderlichen Kenntnisse zu instruieren. Randnummer 45 Der Container „M. ...“ wurde am Vormittag des
- Mai 2020 um 08:13 Uhr durch eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person am E.-Terminal abgeholt und in die Lagerhalle nach S. gebracht. Randnummer 46 Dort bargen der Angeklagte - der sich ab etwa 07:00 Uhr an der Lagerhalle aufhielt - und unter seiner Anleitung eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen das Kokain, indem sie den Container öffneten und die Kokainpakete aus den Bigbags mit Siliziumkarbid ausgruben, wobei die Bergung mehrere Stunden in Anspruch nahm. Randnummer 47 Daraufhin füllten sie die Bigbags mit dem zuvor beschafften Ersatzstoff wieder auf und verschlossen den Container unter Anbringung von Siegeldoubletten. Anschließend wurde der Container zurück zum E.-Terminal transportiert, wo die Rückgabe des Containers am
- Mai 2020 um 15:22 Uhr erfolgte. Randnummer 48 Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte wiederum ein Kilogramm Kokain. Darüber hinaus machte er von der Möglichkeit Gebrauch, vier Kilogramm Kokain, die ihm - initiiert durch „T.“ - aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung zur gewinnbringenden Veräußerung auf eigene Rechnung vergünstigt zur Verfügung gestellt wurden, zu übernehmen. Randnummer 49 Der Angeklagte erlangte durch den Absatz der insgesamt fünf Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm einen Erlös in Höhe von 130.000 EUR. Randnummer 50
- Fall 3 der Anklageschrift Randnummer 51 N. D. organisierte spätestens Anfang April 2020 - nach entsprechender Verständigung mit K. B. - mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.185 Kilogramm Kokain aus K. nach H.. Randnummer 52 Auf Anweisung des „T1“ verschafften sich Ende April 2020 unbekannte Mittäter Zugriff auf den Seefrachtcontainer „C. ...“, mit dem Bananen von der Firma C. T1 S. aus M. in K. nach Deutschland verschifft und dort über die Spedition U. S1 GmbH an die L. O. GmbH in N. W. ausgeliefert werden sollten. Sie versteckten insgesamt (entgegen der ursprünglichen Absprache) 1.184 Kilogramm Kokain in Bananenkartons in dem Container und verschlossen diesen sodann wieder. Randnummer 53 Der Container wurde am
- Mai 2020 in T1 in K. auf das Containerschiff „A. F.“ verladen und nach C. transportiert, wo er auf das Containerschiff „G. E.“ umgeladen und anschließend nach H. verschifft wurde. Randnummer 54 Im Mai 2020 bat K. B. seinen Encrochat-Kontakt „l.“, für die anstehende Kokainbergung erneut die Lagerhalle in S. zur Verfügung zu stellen und die - im Hinblick auf die Bananen - erforderliche Kühlung sicherzustellen, während sich N. D. um die Beschaffung von Ersatzbananen und um deren gekühlte Lagerung bis zum
- Mai 2020 kümmerte. Randnummer 55 Am Abend des
- Mai 2020 traf der Container „C. ...“ am Container Terminal A. in H. ein, wo er um 22:04 Uhr gelöscht wurde. Randnummer 56 Am Vormittag des
- Mai 2020 begab sich der Angeklagte, instruiert von N. D., gegen 09:50 Uhr zu einem Edeka-Markt in S., wo er gegen 10:15 Uhr Siegeldoubletten zum Wiederverschließen des Containers von einer bislang nicht identifizierten Person übergeben erhielt. Randnummer 57 Am
- Mai 2020 um 13:59 Uhr holte eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person - unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der Spedition U. S1 GmbH - den Container am Terminal A. ab und verbrachte ihn in die Lagerhalle in S.. Randnummer 58 Anschließend öffneten der Angeklagte und - unter seiner Anleitung - eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen den Container, dem sie insgesamt 1.184 Kilogramm Kokain aus drei Paletten mit Bananenkartons entnahmen. Randnummer 59 1.000 Kilogramm des geborgenen Kokains wurden - zum Weitertransport in die N. in einer Legalladung von Holzbrettern versteckt - am
- Mai 2020 gegen 17:20 Uhr an eine an der Lagerhalle mit einem Lkw erschienene Person übergeben. Randnummer 60 Da die Ersatzbananen, die am Vormittag des
- Mai 2020 in S. angeliefert worden waren, partiell zu sehr nachgereift waren, ließ N. D. kurzfristig neue Ersatzbananen beschaffen, die schließlich in der Nacht auf den
- Mai 2020 durch den Angeklagten und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen auf drei Paletten in die Legalladung eingebracht wurden. Anschließend verschlossen sie den Container unter Anbringung der an den Angeklagten am Vormittag des
- Mai 2020 übergebenen Siegeldoubletten. Randnummer 61 Am
- Mai 2020 wurde der Container an die L. O. GmbH in N. W. ausgeliefert, wo am
- Juni 2020 eine Zollkontrolle durch das Zollfahndungsamt H. stattfand, in deren Rahmen im Hinblick auf drei Paletten der Bananenlieferung Auffälligkeiten hinsichtlich des Reifegrads und der Kartonmodelle festgestellt wurden. Randnummer 62 Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte wiederum ein Kilogramm Kokain. Darüber hinaus machte er wiederum von der Möglichkeit Gebrauch, vier Kilogramm Kokain, die ihm aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung - erneut auf eine Initiative des „T.“ zurückzuführen - zur gewinnbringenden Veräußerung auf eigene Rechnung vergünstigt zur Verfügung gestellt wurden, zu übernehmen. Randnummer 63 Der Angeklagte erlangte durch den Absatz der insgesamt fünf Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm einen Erlös in Höhe von 130.000 EUR. Randnummer 64
- Fall 4 der Anklageschrift Randnummer 65 N. D. organisierte - nach entsprechender Verständigung mit K. B. - spätestens Anfang Juni 2020 mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.857 Kilogramm Kokain aus K. nach H.. Randnummer 66 Unbekannte Mittäter verschafften sich Anfang Juni 2020 im Auftrag des „T1“ in K. Zugriff auf den Seefrachtcontainer „T. ...“, mit dem Bananen der Firma C. T1 SAS aus M. in K. von T1 nach Deutschland verschifft und dort über die Spedition U. S1 GmbH an die L. O. GmbH in N. W. ausgeliefert werden sollten, und versteckten insgesamt 1.857 Kilogramm Kokain in Bananenkartons in der Legalladung. Randnummer 67 Der Container wurde in T1 in K. auf das Containerschiff „A. F.“ verladen und nach C. transportiert, wo er am
- Juni 2020 auf das Containerschiff „J. G.“ umgeladen und anschließend nach H. verschifft wurde. Randnummer 68 Die Bereitstellung der Lagerhalle in S. für die Bergung des Kokains wurde erneut durch den Encrochat-Nutzer „l.“ im Auftrag des K. B. organisiert. Randnummer 69 Der Container „T. ...“ wurde am Nachmittag des
- Juni 2020 um 16:20 Uhr im H. Hafen gelöscht und am
- Juli 2020 um 17:17 Uhr - unter Mitwirkung eines Mitarbeiters der Spedition U. S1 GmbH - durch eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person am Terminal A. abgeholt und in die Lagerhalle in S. verbracht. Randnummer 70 Dort entnahmen der Angeklagte und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter dessen Anleitung die 1.857 Kilogramm Kokain aus den Bananenkartons und brachten Ersatzbananen, die am
- Juli 2020 gegen 21:30 Uhr in S. angeliefert wurden, in die Legalladung ein. Randnummer 71 Anschließend verschlossen sie den Container unter Anbringung ebenfalls gegen 21:30 Uhr angelieferter Siegeldoubletten. Randnummer 72 Am
- Juli 2020 gegen 06:00 Uhr wurde der Container zurück zum H. Hafen gebracht, während weitere nicht näher identifizierte Personen einen in die N. zu transportierenden Anteil des Kokains an der Lagerhalle abholten. Randnummer 73 Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte wiederum ein Kilogramm Kokain. Zudem machte der Angeklagte von der ihm aufgrund seiner Mitwirkung an der Bergung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, vergünstigt fünf Kilogramm Kokain zu übernehmen, um diese auf eigene Rechnung zu veräußern. Randnummer 74 Durch den Absatz der insgesamt sechs Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm erlangte der Angeklagte einen Erlös in Höhe von 156.000 EUR. Randnummer 75
- Fälle 5 und 6 der Anklageschrift Randnummer 76 N. D. organisierte spätestens Anfang Juni 2020 nach entsprechender Verständigung mit Z. K. mit „T1“ eine - dem N. D. zu diesem Zeitpunkt mengenmäßig noch unbekannte, aber von ihm im hohen dreistelligen Kilogrammbereich erwartete - Kokainlieferung von B. nach H.. Randnummer 77 Zur Überraschung von N. D., Z. K. und dem Angeklagten wurde die avisierte Kokainlieferung in B. allerdings - entgegen der ursprünglichen Planung - auf zwei separate Legalladungen in zwei unterschiedlichen Containern aufgeteilt: Randnummer 78 Der Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift), der eine Holzkohlelieferung der Firma J. B. T3 P. aus A. in P. für die im deutschen W. ansässige Firma A. C. GmbH enthielt, wurde am
- Mai 2020 von A. in P. nach B. A. und anschließend ab dem
- Juni 2020 mit dem Containerschiff „M. K.“ nach I2 in B. verschifft. Während der einwöchigen Standzeit vom
- Juni 2020 bis zum
- Juni 2020 im b. Hafen I2 verschafften sich unbekannte Mittäter im Auftrag des „T1“ Zugriff auf den Container und versteckten 210 Kilogramm Kokain in zwei großen schwarzen Taschen in der Lieferung. Randnummer 79 Darüber hinaus verschafften sich unbekannte Mittäter im Auftrag des „T1“ in der Zeit bis zum
- Juni 2020 im b. Hafen S3 Zugriff auf den Seefrachtcontainer „P. ... (Fall 6 der Anklageschrift), der eine Lieferung von Stretchfolie-Rollen der Firma E1 aus B. für die österreichische Firma A. V. GmbH enthielt. Sie versteckten 500 Kilogramm Kokain, verpackt in schwarzen Taschen, in der Legalladung zwischen den Stretchfolie-Rollen. Randnummer 80 Am
- Juni 2020 wurde der Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) im Hafen I2 auf das Containerschiff „C. S. M.“ geladen, das zunächst zum b. Hafen S2 fuhr, wo - vor Beginn der Verschiffung nach H. - am
- Juni 2020 der Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift), der am
- Juni 2020 von S3 nach S2 transportiert worden war, ebenfalls auf das Containerschiff „C. S. M.“ verladen wurde. Randnummer 81 N. D. und Z. K. trafen die erforderlichen Absprachen mit zwei nicht näher bekannten Mittätern, die bei der E. GmbH beschäftigt waren, und stellten hierdurch den Zugriff auf die Container am E.-Terminal sicher. Randnummer 82 Am Vormittag des
- Juli 2020 traf die „C. S. M.“ am E.-Terminal in Hamburg ein; der Container „T. ...“ wurde um 08:18 Uhr gelöscht, während der Container „P. ...“ 15 Minuten später um 08:33 Uhr gelöscht wurde. Randnummer 83 Am Vormittag des
- Juli 2020 nahm der Angeklagte an der Lagerhalle an der Anschrift E. Straße... in... B. vier Siegeldoubletten, versehen mit den Siegelnummern „M.-...“ für den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) und „M.-...“ für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift), von einem Kurier aus den N.n entgegen. Randnummer 84 Eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person holte den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) am Mittag des
- Juli 2020 um 13:52 Uhr mit einem Lkw am E.-Terminal ab und verbrachte ihn in die Lagerhalle an der Anschrift E. Straße... in... B., wo sodann die Entnahme und Bergung des Kokains durch den Angeklagten und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter Leitung des Angeklagten erfolgte. Randnummer 85 Nach der Bergung des Kokains wurden zum Wiederverschließen des Containers „T. ...“ anstelle der Siegeldoubletten „M.-...“ versehentlich die - für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) vorgesehenen - Siegeldoubletten „M.-...“ verwendet. Randnummer 86 Anschließend wurde der Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) zurück zum E.-Terminal gebracht, wo die Rückgabe des Containers am
- Juli 2020 um 16:34 Uhr erfolgte. Randnummer 87 Am
- Juli 2020 um 16:36 Uhr holte eine hierfür beauftragte und in den Kokainhandel eingeweihte Person den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) am E.-Terminal ab und verbrachte ihn in die Lagerhalle in B., wo die in der Legalladung versteckten 500 Kilogramm Kokain durch den Angeklagten und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter dessen Anleitung dem Container entnommen wurden. Randnummer 88 Am
- Juli 2020 gegen 20:00 Uhr wurde eine nicht näher bekannte Teilmenge des geborgenen Kokains mit einem Lkw abgeholt und in die N. transportiert. Randnummer 89 Da die für den Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) vorgesehenen Siegeldoubletten versehentlich zwei Tage zuvor für den Container „T. ...“ (Fall 5 der Anklageschrift) verwendet worden waren, wurden neue Siegeldoubletten mit der Nummer „M.-...“ aus den N.n angeliefert, die der Angeklagte am
- Juli 2020 gegen 04:00 Uhr an der S.-Tankstelle an der Anschrift G. Bogen... in H. übernahm und sodann an den Container anbrachte. Randnummer 90 Anschließend wurde der Container „P. ...“ (Fall 6 der Anklageschrift) am
- Juli 2020 um 06:25 Uhr wieder am E.-Terminal angeliefert, woraufhin der Container nachfolgend mit der Bahn nach Ö. transportiert wurde, wo bei der Empfängerfirma A. nach der Auslieferung am
- Juli 2020 festgestellt wurde, dass insgesamt 39 Rollen Stretchfolie fehlten. Randnummer 91 Für die Mitwirkung an den beiden tatgegenständlichen Bergungen erhielt der Angeklagte (insgesamt) ein Kilogramm Kokain. Zudem machte der Angeklagte von der ihm aufgrund seiner Mitwirkung an den beiden Bergungen eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, vergünstigt fünf Kilogramm Kokain zu übernehmen, um diese auf eigene Rechnung zu veräußern. Randnummer 92 Durch den Absatz der insgesamt sechs Kilogramm Kokain zum Verkaufspreis von 26.000 EUR pro Kilogramm erlangte der Angeklagte einen Erlös in Höhe von 156.000 EUR. Randnummer 93
- Fall 8 der Anklageschrift Randnummer 94 N. D. organisierte spätestens Ende August 2020 mit „T1“ die Lieferung einer Menge von 1.050 Kilogramm Kokain aus B. nach H.. Randnummer 95 N. D. und Z. K. trafen die erforderlichen Absprachen mit zwei nicht näher bekannten Mittätern, die bei der E. GmbH beschäftigt waren, und stellten hierdurch den Zugriff auf den Container am E.-Terminal sicher. Randnummer 96 Unbekannte Mittäter verschafften sich im Auftrag des „T1“ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem
- August 2020 Zugriff auf den Seefrachtcontainer „M. ...“, mit dem eine Sammellieferung (unter anderem Autoteile) von der Firma A1 Transportes Internacionais Ltda aus S2 in B. für die H. Firma S3 S4 GmbH nach Deutschland verschifft werden sollte, und versteckten 1.050 Kilogramm Kokain in der Legalladung. Randnummer 97 Der Container wurde am
- August 2020 im b. Hafen S. auf das Containerschiff „C. S. R“ verladen und ab dem
- September 2020 nach H. verschifft. Randnummer 98 Am
- September 2020 erreichte das Containerschiff „C. S. R“ das E.-Terminal, woraufhin der Container „M. ...“ um 07:51 Uhr gelöscht wurde. Randnummer 99 Am
- September 2020 um 11:00 Uhr holte der - nicht in die Pläne der Gruppierung eingeweihte - Lkw-Fahrer M. R1 den Container am E.-Terminal ab und verbrachte ihn gegen 12:00 Uhr zu der Lagerhalle in B.. Randnummer 100 Dort öffneten der Angeklagte - der sich für die anstehende Kokainbergung am
- September 2020 nach Deutschland begeben hatte - und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen unter dessen Anleitung am
- September 2020 gegen 13:30 Uhr den Container und entnahmen die darin befindlichen 1.050 Kilogramm Kokain. Randnummer 101 Anschließend transportierte der Lkw-Fahrer M. R1 den Container gegen 14:15 Uhr in die L. Straße in H. und stellte diesen dort auf einem Stellplatz ab, woraufhin gegen 23:15 Uhr durch einen unbekannten Tatbeteiligten die von N. D. bestellten Siegeldoubletten angeliefert und an den Container angebracht wurden, bevor der Container schließlich am
- September 2020 gegen 02:00 Uhr von M. R1 abgeholt und um 03:20 Uhr am E.-Terminal angeliefert wurde. Randnummer 102 Am
- September 2020 gegen 10:20 Uhr begaben sich der Angeklagte und eine Gruppe nicht näher identifizierter Personen erneut zu der Lagerhalle in B. und bereiteten das am Vortag geborgene Kokain für den anstehenden Weitertransport in die N. vor, indem dieses in Bigbags auf zwei Paletten verpackt und letztere mit Stretchfolie umwickelt wurden. Randnummer 103 Die beiden vorgenannten Paletten wurden schließlich am Abend des
- September 2020 - in Anwesenheit des Angeklagten - gegen 18:00 Uhr durch unbekannte Abnehmer an der Halle in B. abgeholt und mit einem Lkw in die N. transportiert. Randnummer 104 Für die Mitwirkung bei der Bergung erhielt der Angeklagte ein Kilogramm Kokain, durch dessen Abverkauf er einen Verkaufserlös von 26.000 EUR erlangte. III. Randnummer 105 Der Angeklagte hat sich nicht zur Sache eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf den verfahrensgegenständlichen Encrochat- und SkyECC-Chatprotokollen sowie auf den sonstigen Urkunden und Lichtbildern, die Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Randnummer 106 Soweit im Zusammenhang mit Chatnachrichten Zeitangaben gemacht werden, sind diese in der in Deutschland geltenden MEZ (UTC + 1) bzw. MESZ (UTC + 2) - je nach Winter- bzw. Sommerzeit - angegeben. Die SkyECC-Chatprotokolle enthalten Zeitangaben in UTC (koordinierte Weltzeit), die die Kammer zur besseren Verständlichkeit entsprechend umgerechnet hat. Addiert man eine Stunde zur UTC, erhält man die Mitteleuropäische (Winter-)Zeit (MEZ); für die Mitteleuropäische Sommerzeit sind zwei Stunden zu addieren. Randnummer 107 Auf der Grundlage insbesondere der vorstehend aufgeführten Beweismittel steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die SkyECC-Kennungen „1...“ und „7...“ sowie die Encrochat-Kennung „a.“ dem Angeklagten (dazu 1a) ), die SkyECC-Kennung „A...“ sowie die Encrochat-Kennung „g.“ dem K. B. (dazu 1b) ), die SkyECC-Kennungen „U...“ und „9 ...“ sowie die Encrochat-Kennung „s.“ dem N. D. (dazu 1c) ), und die Encrochat-Kennung „x.“ sowie die SkyECC-Kennung „...“ dem Z. K. (dazu 1d) ) zuzuordnen sind. Randnummer 108 Überdies belegen die vorgenannten Beweismittel die seitens der Kammer festgestellten Taten (dazu 2) ), die der Angeklagte als Mitglied einer Bande beging (dazu 3) ), wobei keinerlei Zweifel an der Authentizität des verfahrensgegenständlichen Datenbestands bestehen (dazu 4) ). Randnummer 109 Darüber hinaus handelte der Angeklagte bei Tatbegehung jeweils vorsätzlich und gewerbsmäßig (vgl. hierzu 5) ). Randnummer 110 Im Einzelnen: Randnummer 111
- Beweiswürdigung betreffend die Identifizierungen Randnummer 112 a) Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des Angeklagten Randnummer 113 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die SkyECC-Kennungen „1...“ und „7...“ sowie die Encrochat-Kennung „a.“ durch den Angeklagten genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit zur Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die drei vorbezeichneten Kennungen durch den Angeklagten genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Randnummer 114 Die Identifizierung stützt sich dabei insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. Randnummer 115 Im Einzelnen: Randnummer 116 aa) SkyECC-Kennung „1...“ Randnummer 117
(1)Entscheidend für die Nutzung der SkyECC-Kennung „1...“ durch den Angeklagten, der am
- Februar 1981 geboren ist, sprach zunächst der Umstand, dass „1...“ seinem SkyECC-Kontakt „M...“ am
- März 2020 um 12:35 Uhr im Hinblick auf eine zu tätigende Überweisung sein Geburtsdatum übermittelte: „28/02/1981 R. Bank“ . Auch eine Aussage gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „7...“, in der „1...“ am
- Juni 2020 um 13:27 Uhr mit den Worten „Ich bin alt geworden“ , „Werde 40“ sein Alter thematisierte, lässt sich damit in Einklang bringen, dass der Angeklagte im Februar des Folgejahres 40 Jahre alt geworden ist. Randnummer 118
(2)Indiziell wird die Identifizierung des Angeklagten als Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ zudem dadurch gestützt, dass „1...“ seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am
- August 2020 um 14:43 Uhr die Telefonnummer „... 2“ übersandte. Randnummer 119 Insoweit ergibt sich aus dem - die Auswertung eines dem gesondert Verfolgten A. H. zuordenbaren Mobiltelefons betreffenden - Vermerk des Kriminalhauptkommissars W. vom
- März 2022, dass die Emailadresse „o.@ g..com“ auf die Person „O. S.“ und die Rufnummer +... 2 registriert war, wobei es sich bei der Vorwahl +... 5 um die a. Ländervorwahl handelt. Randnummer 120
(3)Von besonderer indizieller Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass A. H. dem vorgenannten Vermerk zufolge am
- Juli 2020 um 11:05 Uhr seinem Kontakt „V1 HH“ die Emailadresse „o.@g..com“ übersandte, ihm am
- Juli 2020 um 14:07 Uhr die Bitte „Kannst du bitte eine Vollmacht ausdrucken für den Freund von mir“ übermittelte, und ihn um 14:32 Uhr anwies, in die Vollmacht die in der italienischen Provinz F. gelegene Adresse „... (FC) ITALY“ einzutragen. Randnummer 121 Insoweit wird die Identifizierung des Angeklagten - der ausweislich seiner eigenen Angaben in der gerichtlichen Anhörung vor dem höheren Gericht in P. in S. am
- November 2022 eine erwachsene Tochter hat - indiziell durch den Umstand gestützt, dass „1...“ in den an seinen SkyECC-Kontakt „... 2“ gerichteten Chatnachrichten, die darauf schließen lassen, dass „1...“ fließend Italienisch spricht, mehrfach in der italienischen Provinz F. wohnhafte Familienmitglieder erwähnte. Randnummer 122 So schrieb „1...“ beispielsweise am
- Juni 2020 um 11:42 Uhr an „... 2“, den er fortwährend mit „Z1“ ansprach: „Wenn es jemanden gibt, der in die Nähe von B. fährt, dann sag mir Bescheid, ich will meiner Tochter Geld schicken“ , „sie ist in F.“ . Randnummer 123 Am
- Juni 2020 um 10:09 Uhr erklärte „1...“: „Z1 ich habe jetzt meinen Cousin in B1“ , und ergänzte in den beiden Folgeminuten: „Ich geb dir seine Nummer, denn er ist sowieso Unternehmer“ , „3...“ , „ Er heißt N1“ . Randnummer 124 Ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom
- April 2022 führte eine Anschlussinhaberfeststellung in I. zu der Erkenntnis, dass die vorgenannte Telefonnummer einem Mann namens „N. S5“ zuzuordnen ist, der am
- Juli 1968 in A. geboren ist und an der Anschrift „...“ in der Stadt F. in der italienischen Provinz F.- C. wohnhaft ist. Randnummer 125
(4)Indiziell wird die Identifizierung des Angeklagten als Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ weiter gestützt durch den Umstand, dass „1 “ dem „Z1“ am 27. Juni 2020 um 12:11 Uhr ein Foto eines abfotografierten Smartphone-Displays übersandte, auf dem deutlich erkennbar ist, dass es sich bei dem Smartphone-Nutzer, der per Videotelefonie mit einer jungen Frau spricht, um den Angeklagten handelt. Randnummer 126
(5)Von Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Identifizierung des Angeklagten war auch der Umstand, dass „1...“ in mehreren Chatnachrichten den Kauf und die Zulassung eines Audi A4 thematisierte. Randnummer 127 So schickte er etwa am
- Mai 2020 um 19:50 Uhr einen Screenshot eines Audi A4-Inserats an „Z1“, fragte in der folgenden Minute „Z1 und wenn ich dieses kaufe?“ , ergänzte um 19:53 Uhr „Ist von 17, also auch nicht alt“ , „Morgen schaue ich mir an“ , und bestätigte am Folgetag um 12:07 Uhr: „ich bin auf dem Weg das Auto anzuschauen“ . Randnummer 128 Rund drei Wochen später vermeldete „1...“ in einem Chatgespräch mit seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am
- Juni 2020 um 13:19 Uhr: „Ich habe jetzt also einen Wagen gekauft“ , übermittelte ein Lichtbild des Kennzeichens „...“, und versah dieses mit dem Zusatz „Gerade habe ich die Kennzeichen geholt“ . Zwei Minuten später übersandte „1...“ dem „7...“ zudem ein Foto des Audi A4-Inserats, das er am
- Mai 2020 um 19:50 Uhr an „Z1“ geschickt hatte. Im unmittelbaren Anschluss übermittelte „1...“ am
- Juni 2020 um 13:22 Uhr an „Z1“ einen Ausschnitt des Lichtbilds, auf dem das Kennzeichen „...“ abgebildet ist, und kommentierte dies in der Folgeminute mit der Bemerkung „Mit dem Namen eines deutschen Mädchens“ . Randnummer 129 Das Kennzeichen „...“ war ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom
- April 2022 im Zulassungszeitraum vom
- Juni 2020 bis zum
- September 2020 für das Fahrzeug „Audi A4 Avant, Farbe: schwarz, Erstzulassung: 2017“ ausgegeben - Halterin: D.- J. F., Jahrgang 1995 -, während das vorbezeichnete Fahrzeug wenige Monate später das Ausfuhrkennzeichen „...“ (gültig vom
- Dezember 2020 bis
- Januar 2021) erhielt, das auf Herrn „A. S.“ - geboren am ... 1997 in M. in A. - ausgegeben wurde, der an derselben Anschrift in F. wie der oben genannte „N. S.“ wohnhaft ist. Randnummer 130 bb) SkyECC-Kennung „7...“ Randnummer 131
(1)Die Feststellung, dass es sich bei der ab dem
- September 2020 genutzten SkyECC-Kennung „7...“ um die Nachfolgekennung der SkyECC-Kennung „1...“ handelt, beruht maßgeblich auf dem Umstand, dass der Nutzer der Kennung „...“ am
- September 2020 um 12:48 Uhr dem SkyECC-Nutzer „F ...“ den SkyECC-Kontakt „7 7.“ übersandte und hierzu mitteilte, dass er eine neue Kennung habe. Randnummer 132 Beachtlich ist insoweit auch, dass „1...“ bereits einen Tag zuvor am
- September 2020 um 19:23 Uhr den „Z1“ aufforderte „Nimm neuen Kontakt an“ , und ihm neun Minuten später einen Kontakt mit der Bezeichnung „a. A. P. n.“ übersandte. Randnummer 133
(2)Dafür, dass der am
- Februar 1981 geborene Angeklagte die SkyECC-Kennung „7...“ nutzte, sprach zudem ganz entscheidend der Umstand, dass der SkyECC-Nutzer „1 ...“ dem „7...“ am
- Februar 2021 um 13:59 Uhr mit den Worten „Noch 100 glückliche Jahre mein Cousin“ zum Geburtstag gratulierte, woraufhin „7...“ sich in der Folgeminute bedankte, und „1 ...“ ergänzte: „Mögest du ein sehr alter Mann werden“ . Randnummer 134
(3)Indiziell wird die Identifizierung des Angeklagten weiter gestützt durch den Umstand, dass sich ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom
- April 2022 aus mehreren Chatverläufen ergibt, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „7...“ am Vormittag des
- November 2020 von T2 nach I2 flog. Randnummer 135 So geht etwa aus einem von „7...“ mit dem SkyECC-Nutzer „7 “ am
- November 2020 ab 16:18 Uhr geführten Chatgespräch hervor, dass „7...“ sich zu diesem Zeitpunkt in T2 aufhielt und am darauffolgenden Vormittag wegfliegen wollte. Randnummer 136 Dass der Flug nach I2 ging, ergibt sich insbesondere daraus, dass „7...“ am
- November 2020 um 18:38 Uhr dem SkyECC-Nutzer „1 ...“ mitteilte: „Ich bin in I2“ , und den SkyECC-Nutzer „7...“ am
- November 2020 um 16:54 Uhr darum bat, es möge jemand nach I2 kommen und dem „7...“ zwei Telefone bringen. Randnummer 137 Hiermit korrespondiert, dass sich auf der - im Rahmen des internationalen polizeilichen Nachrichtenaustauschs übermittelten - Passagierliste eines Flugs der Airline „Air Albania“, der am
- November 2020 um 09:20 Uhr (Ortszeit) in T2 abflog und um 12:00 Uhr (Ortszeit) in I2 landete, eine Person namens „O. S.“ befand. Randnummer 138 Dies steht wiederum damit im Einklang, dass die mittels Rechtshilfeersuchen in A. erhobenen Grenzdaten und entsprechend erfassten Flugdaten einen Aufenthalt des Angeklagten vom
- November 2020 bis zum
- Dezember 2020 in der Türkei belegen. Randnummer 139 Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom
- Juni 2023 betreffend die Auswertung von SkyECC-Geodaten, dass am
- November 2020 um 12:10 Uhr Ortszeit in der Türkei eine (erste) Einbuchung des Mobiltelefons mit der SkyECC-Kennung „7...“ erfolgte. Randnummer 140
(4)Ausweislich des vorgenannten Vermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom
- Juni 2023 stellte sich bei einem Abgleich zwischen den - durch die a. Behörden bezüglich des Angeklagten ermittelten und im Wege der Rechtshilfe übermittelten - Ein- und Ausreisedaten und den zu der SkyECC-Kennung „7...“ erfassten Geodaten für den Zeitraum vom
- September 2020 bis zum
- März 2021 - mit Ausnahme des Zeitraums vom
- Oktober 2020 bis zum
- November 2020, für den keine SkyECC-Geodaten vorliegen - heraus, dass die dokumentierten Grenzübertritte des Angeklagten (nahezu minutengenau) mit den SkyECC-Geodaten übereinstimmten. Randnummer 141 cc) Encrochat-Kennung „a.“ Randnummer 142
(1)Dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Encrochat-Kennung „a.“ um den Angeklagten handelt, sprachen zunächst die nachfolgend dargestellten Nachrichten. Randnummer 143 Der Encrochat-Nutzer „s2“ schrieb am
- Mai 2020 um 16:16 Uhr an den Encrochat-Nutzer „s.“: „Schreib O. an, weil er dich was fragen will“ , worauf „s.“ in derselben Minute antwortete: „Sag ihm, er soll die Adresse in Kürze schicken“ , „weil der Mann nicht da ist“ . Etwa eine Viertelstunde später schrieb „s.“ an „a.“ um 16:34 Uhr: „Ich schick dir in Kürze die Adresse“ , „weil der Mann nicht da ist“ , „Gleich wird er kommen“ . Aus diesen Nachrichten geht hervor, dass sich hinter „a.“ die von „s2“ als „O.“ bezeichnete Person verbirgt, wobei es sich bei „O.“ um die ersten drei Buchstaben des Vornamens des Angeklagten O. S. handelt. Randnummer 144 Von besonderer indizieller Bedeutung war in diesem Zusammenhang, dass sich „...“ in einem Chatgespräch mit seinem SkyECC-Kontakt „1...“, der von seinen Gesprächspartnern oft mit dem Namen „T.“ angesprochen wird und sich auch selbst - etwa in einer Nachricht an den SkyECC-Nutzer „1 ...“ am
- August 2020 um 12:41 Uhr - als „T.“ bezeichnet, am
- November 2020 um 22:08 Uhr wie folgt beschwerte: „N. hat mir sehr geschadet. Er soll meinen Namen auf Encro geschrieben“ . Randnummer 145 „T.“ fragte daraufhin um 22:30 Uhr: „ Wie? Den richtigen Vornamen? Mit Nachnamen?“ , worauf „7...“ vier Minuten später antwortete: „ Sie haben nur den Vornamen“ . Im weiteren Gesprächsverlauf empfahl „T.“ um 22:42 Uhr „Du rasierst deinen Bart ab“ , und erkundigte sich: „Steht da der ganze Vorname geschrieben oder nur O.?“ , worauf „7...“ in der Folgeminute „Die ersten drei Buchstaben des Vornamens“ erwiderte. Randnummer 146 Die letztgenannte Äußerung lässt sich wiederum damit in Einklang bringen, dass „s.“ und „s2“ in dem vorgenannten Encrochat-Gespräch den Namen „O.“ - die ersten drei Buchstaben des Vornamens des Angeklagten - genannt hatten. Randnummer 147
(2)Die Annahme, dass sich hinter dem Encrochat-Profil „a.“ dieselbe Person wie hinter den SkyECC-Kennungen „1...“ und „7...“ verbirgt, wird darüber hinaus durch den Umstand gestützt, dass ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 die SkyECC-Kennung „1...“ bei mehreren SkyECC-Nutzern unter dem Nickname „A. P. A.“ abgespeichert war, während auch die SkyECC-Kennung „...“ bei anderen SkyECC-Nutzern mit den Nicknames „A. P. n.“, „A. P. A.“ und „A. P.“ abgespeichert war, was den Rückschluss nahelegt, dass die Kennungen „1...“ und „7...“ von derselben Person genutzt wurden wie die Encrochat-Kennung „a.“. Randnummer 148
(3)Die vorstehende Annahme wird ferner gestützt durch mehrere SkyECC-Nachrichten, ausweislich derer sich der Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ selbst als „a.“ bzw. „A. P.“ bezeichnete; so etwa gegenüber dem SkyECC-Nutzer „7...“ am
- Juli 2020 um 23:55 Uhr ( „A. P. macht sehr viel Geld“ ). Randnummer 149 Gleichermaßen sprach auch der Nutzer der SkyECC-Kennung „7...“ gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ wiederholt - beispielsweise am
- November 2020 um 13:21 Uhr („ nur a. zählt“ ) - von sich selbst als „a.“ . Randnummer 150
(4)Indiziell war zudem zu berücksichtigen, dass der Nutzer der Kennung „a.“ ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 25. November 2021 in seinem Encrochat-Statusfeld für alle seine Kontakte sichtbar - augenscheinlich zwecks Information über seine SkyECC-Erreichbarkeit - die Angabe „Sky 1...“ eingetragen hatte. Randnummer 151
- dd)Die Feststellungen betreffend die Identifizierung des Angeklagten und dessen personelle Verflechtung erfahren schließlich Bestätigung durch den Umstand, dass der Angeklagte seitens der Kammer auf den nachfolgend dargestellten sieben Lichtbildern, die sich in dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 25. Juli 2022 finden, der durch das Bundeskriminalamt zur Identitätsfeststellung im Auslieferungsverfahren nach S. übermittelt worden war, identifiziert werden konnte: Randnummer 152 Ein Lichtbild, auf dem der Angeklagte und vier weitere Personen abgebildet sind, wurde im Rahmen von Observationsmaßnahmen des H. Zollfahndungsamts am 29. Juni 2020 an einer Halle in L. angefertigt. Ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 konnte den fünf observierten Personen am 29. Juni 2020 ein schwarzer Audi A4 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zugeordnet werden. Insoweit ist wiederum von Bedeutung, dass in den Chatnachrichten des „1...“ regelmäßig - wie dargestellt - der Audi A4 mit dem Kennzeichen „...“ thematisiert wird. Randnummer 153 Zwei weitere Lichtbilder wurden - dem vorgenannten Identifizierungsvermerk zufolge - von der Zentralen Ordnungswidrigkeitenstelle in S.- H. mit E-Mail vom 15. Juli 2021 übermittelt und betreffen zwei Geschwindigkeitsverstöße, die in Bezug auf den vorbezeichneten Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ dokumentiert wurden. Das Lichtbild, das als Aufnahmedatum (ebenfalls) den 29. Juni 2020 ausweist, zeigt den Angeklagten als Fahrer; das am 17. Juli 2020 aufgenommene Lichtbild zeigt den Angeklagten auf dem Beifahrersitz. Randnummer 154 Auf einem weiteren Lichtbild, das im Zuge von Observationsmaßnahmen des H. Zollfahndungsamts am 24. Juni 2020 an der vorgenannten Halle in L. angefertigt wurde, ist der Angeklagte gemeinsam mit drei Personen abgebildet. Insoweit ist zu erwähnen, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „1...“ am 24. Juni 2020 um 16:38 Uhr an „Z1“ schrieb: „Ich schaue mir gerade eine Lagerhalle an“ , und dass es sich ausweislich des Identifizierungsvermerks der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 sowie des Vermerks des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022 bei der neben dem Angeklagten stehenden Person um den gesondert Verfolgten A. H. handelt. Randnummer 155 Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass drei weitere Lichtbilder, die den Angeklagten zeigen, aus der Auswertung eines Mobiltelefons stammen, bei dem es sich - dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022 zufolge - um ein iPhone mit dem Gerätenamen „iPhone von A.“ handelt, das bei einer Durchsuchung am 11. November 2020 an der Wohnanschrift des A. H. sichergestellt wurde. Randnummer 156 Ein auf diesem iPhone festgestelltes Bild, das am 18. August 2020 um 21:15 Uhr erstellt wurde, zeigt den Angeklagten bei einem Essen mit acht weiteren Männern, wobei sich aus dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022 sowie dem Vermerk des Kriminalhauptkommissars W. vom 24. März 2022 ergibt, dass es sich bei den rechts und links unmittelbar neben dem Angeklagten sitzenden Männern um die gesondert Verfolgten A. H. und N. D. handelt. Randnummer 157 Zwei weitere auf dem „iPhone von A.“ festgestellte Bilddateien wurden am 19. Mai 2020 um 00:42 und 00:43 Uhr erstellt und zeigen den Angeklagten beim „Rummikub“-Spielen. Ausweislich des Vermerks des Kriminalkommissaranwärters R2 vom 12. Mai 2023 betreffend die Auswertung von Geodaten, wonach in der Zeit vom 06. April 2020 bis zum 02. Juni 2020 312 Einbuchungen der Encrochat-Kennung „a.“ in Bad B. erfolgten - davon 164 Einbuchungen im Umkreis von 800 Metern zu einer an der Anschrift K. B. ... in... B. B. befindlichen Shisha-Bar eines Bruders des N. D. (namens B. D.) -, lässt ein Vergleich mit Lichtbildern, welche im Rahmen von Durchsuchungsmaßnahmen am 11. November 2020 und am 15. September 2022 angefertigt wurden, insbesondere angesichts eines Spielautomaten sowie mehrerer blauer Stühle, erkennen, dass die beiden auf dem iPhone des A. H. festgestellten Bilddateien vom 19. Mai 2020 in der vorgenannten Shisha-Bar des B. D. aufgenommen wurden. Zudem ergibt sich aus dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 01. April 2022, dass es sich bei dem linksseitig neben dem Angeklagten sitzenden Mann um A. S2 handelt, der ausweislich des - die Encrochat-Kennung „s.“ betreffenden - Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 07. September 2020 ein Schwager des N. D. ist. Randnummer 158 Darüber hinaus erklärte der Angeklagte - ungeachtet dessen, dass er sich aufgrund eines im Rahmen der Hauptverhandlung insoweit erklärten Widerrufs daran nicht mehr gebunden sehen möchte, - im Rahmen der Anhörung vor dem höheren Gericht in P. am 07. November 2022, dass er die auf den Lichtbildern aus dem Vermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 25. Juli 2022 abgelichtete Person sei. Randnummer 159
- b)Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des K. B. Randnummer 160 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die SkyECC-Kennung „...“ sowie die Encrochat-Kennung „g.“ durch den gesondert Verfolgten K. B. genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die beiden vorbezeichneten Kennungen durch den K. B. genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Die Identifizierung stützt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. Randnummer 161
- aa)SkyECC-Kennung „A...“ Randnummer 162
(1)Ein maßgebliches Indiz dafür, dass K. B. die SkyECC-Kennung „A...“ zuzuordnen ist, folgt - wie sich aus dem Identifizierungsvermerk des Kriminaloberkommissars K1 vom
- Dezember 2021 ergibt - aus der Nachricht des SkyECC-Nutzers „G ...“ vom
- Dezember 2020 um 17:06 Uhr an „A...“ mit dem Inhalt: „ich habe dein Beschluss“ , wobei im weiteren Chatverlauf dem „A...“ ein Lichtbild eines durch das Amtsgericht Hamburg gegen den K. B. erlassenen Haftbefehls vom
- Oktober 2020 sowie ein Lichtbild eines ebenfalls gegen den K. B. erlassenen Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts Hamburg vom
- Dezember 2020 übermittelt wurde. Randnummer 163
(2)Für die Annahme, dass es sich bei dem SkyECC-Nutzer „A...“ um K. B. handelt, spricht zudem ein SkyECC-Chatgespräch zwischen „A...“ und „F...“ vom
- Juli 2020, in dessen Verlauf „A...“ seinem SkyECC-Kontakt „F...“ um 08:54 Uhr ankündigte: „ich werde nächste Woche mit meiner Familie nach Ö. fahren und 5 Tage bleiben“ , um 09:30 Uhr berichtete: „Jetzt bin ich in M. und warte auf meinen Flug nach M1“ , und um 14:56 Uhr vermeldete: „ich bin jetzt in M1“ . Randnummer 164 Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars K1 vom
- Dezember 2021 stimmen die gegenüber dem SkyECC-Nutzer „F...“ kommunizierten Reisewege, Aufenthaltsorte und -zeiten mit den polizeilich ermittelten Reisedaten des K. B. überein. So ergab etwa eine Abfrage im Fluggastdaten-Informationssystem, dass „Mr. K. B.“ am
- Juli 2020 um 07:15 Uhr mit dem Flug „...“ von H. nach M. und von dort aus um 11:00 Uhr mit dem Flug „...“ weiter nach M1 reiste. Zudem waren K. B. sowie seine Ehefrau und seine beiden Söhne I. und I. für den
- Juli 2020 auf den Flug „...“ von H. nach W. und für den
- Juli 2020 auf den entsprechenden Rückflug gebucht. Randnummer 165
(3)Ein weiteres Indiz im Hinblick auf die Identifizierung des K. B., dessen Ehefrau dem vorgenannten Identifizierungsvermerk zufolge am
- Juni 1980 geboren ist, stellt der Umstand dar, dass „A...“ seinem SkyECC-Kontakt „W...“ am
- Juni 2020 um 13:11 Uhr mitteilte: „Ich lass kurz das Telefon zuhause bin in der Stadt mit meiner Frau sie hat heute Geburtstag“ . Randnummer 166
(4)Darüber hinaus war indiziell zu berücksichtigen, dass der SkyECC-Nutzer „Y...“ dem „A...“ am 22. Januar 2021 um 18:46 Uhr ein Lichtbild eines Handydisplays übermittelte, das einen Ausschnitt eines Zeitungsartikels des folgenden Wortlauts zeigt: „Ebenfalls eine führende Rolle in der Gang soll der Mann gespielt haben, der sich wohl den passenden Nutzernamen „G.“ zulegte: K. B., 43, ursprünglich aus P.. Er war vorbestraft wegen des Handels mit Kokain [...]“. Die in dem Artikel beschriebenen persönlichen Daten (K. B., 43, ursprünglich aus P.) lassen sich mit den polizeilichen Erkenntnissen betreffend K. B. in Einklang bringen. Randnummer 167
(5)Indiziell wird die Identifizierung des K. B. als Nutzer der SkyECC-Kennung „A...“ zudem durch den Umstand gestützt, dass sich „A...“ am
- September 2020 ab 14:29 Uhr in einem Chatgespräch mit dem SkyECC-Nutzer „U...“ darüber austauschte, dass durch den „U...“ zu dieser Zeit ein Porsche genutzt wurde, den er an den „A...“ zurückgeben sollte. In diesem Zusammenhang übermittelte „U...“ dem „A...“ am
- September 2020 um 15:44 Uhr ein Lichtbild, das einen schwarzen Porsche Panamera mit dem Kennzeichen „...“ zeigt. Randnummer 168 Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom
- September 2020 war ein Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zu diesem Zeitpunkt auf einen Bruder (namens S. M1) des K. B. zugelassen und wurde am
- August 2020 und am
- August 2020 im Rahmen polizeilicher Observationen an der damaligen Meldeanschrift des N. D. festgestellt. Randnummer 169 bb) Encrochat-Kennung „g.“ Randnummer 170
(1)Dafür, dass K. B. die Encrochat-Kennung „g.“ nutzte, spricht zunächst, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „l.“ am
- Mai 2020 um 17:01 Uhr schrieb: „Heute ist mein Geburtstag wo ist mein Geschenk“ , worauf „l.“ antwortete: „Allra gute zum bday“ . Ausweislich des - die Kennung „g.“ betreffenden - Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom
- September 2020 wurde K. B. am ... 1977 in S4 in P. geboren. Randnummer 171
(2)Entscheidend für die Nutzung der Kennung „g.“ durch K. B. spricht zudem, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „b.“ am
- Juni 2020 um 17:35 Uhr mitteilte: „Ich gebe Dir die Nummer von meinen Bruder“ , „...“ . Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom
- September 2020 handelt es sich bei dem Anschlussinhaber der vorbezeichneten Rufnummer um einen Bruder (namens B. B.) des K. B.. Randnummer 172
(3)Die Feststellung betreffend die Identifizierung des K. B. wird weiter indiziell gestützt durch den Umstand, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „p.“ am
- Juni 2020 um 17:19 Uhr ein Lichtbild eines schlafenden (augenscheinlich ca. einjährigen) Kleinkinds übersandte, das einen Schnuller trägt, an dessen Schnullerkette drei kleine Würfel mit den Buchstaben „I“, „S“ und „A“ („ISA“) befestigt sind. Randnummer 173 Dem Identifizierungsvermerk des Kriminalhauptkommissars K1 vom
- September 2020 zufolge hat K. B. einen am ... 2019 geborenen Sohn, dessen Vorname „l.“ lautet. Randnummer 174
(4)Indiziell war ferner zu berücksichtigen, dass „g.“ am
- April 2020 um 20:07 Uhr an den Encrochat-Nutzer „n.“ schrieb: „ich habe 12 Jahre gesessen und kenne alles und habe alle Akten gelesen und weis ganz genau wie die Bullen arbeiten“ . Ausweislich des Vermerks vom
- September 2020 lässt sich die Information, „ 12 Jahre gesessen“ zu haben, mit den Hafterfahrungen des K. B. in Einklang bringen. Randnummer 175
(5)Von besonderer indizieller Bedeutung ist zudem, dass aus der Encrochat-Kommunikation zwischen „g.“ und „s.“ vom 18. April 2020 ab 18:19 Uhr und vom 22. April 2020 ab 11:10 Uhr jeweils ausdrücklich hervorgeht, dass „g.“ dem Encrochat-Nutzer „s.“ einen Porsche überlassen hat. Randnummer 176 Insoweit liegt nahe, dass es sich bei dem in Rede stehenden Porsche um den oben genannten schwarzen Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ handelte. Randnummer 177
- c)Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des N. D. Randnummer 178 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die SkyECC-Kennungen „...“ und „9 ...“ sowie die Encrochat-Kennung „s.“ durch den gesondert Verfolgten N. D. genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die drei vorbezeichneten Kennungen durch den N. D. genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Randnummer 179 Die Identifizierung stützt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. Randnummer 180 Im Einzelnen: Randnummer 181
- aa)SkyECC-Kennung „U...“ Randnummer 182
(1)Indiziell wird die Identifizierung des N. D. als Nutzer der SkyECC-Kennung „U...“ zunächst durch den Umstand gestützt, dass „U...“ dem - als K. B. identifizierten (s.o.) - SkyECC-Nutzer „A...“ am
- September 2020 um 15:44 Uhr ein Lichtbild übermittelte, das einen schwarzen Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ zeigt, der - wie dargestellt - am
- August 2020 und
- August 2020 im Rahmen polizeilicher Observationen an der damaligen Meldeanschrift des N. D. festgestellt wurde. Randnummer 183
(2)Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Kennung „U...“ um N. D. handelt, ist der Umstand, dass - dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom
- Dezember 2021 zufolge - im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des N. D. am
- November 2020 in der dazugehörigen Garage ein dunkelgrüner Porsche 911 Carrera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ aufgefunden und gepfändet wurde. Randnummer 184 Ausweislich des vorbezeichneten Vermerks wurde ein Fahrzeugtausch eines schwarzen Porsche Panamera gegen einen dunkelgrünen Porsche 911 Carrera zwischen „U...“ und dem - als K. B. identifizierten - SkyECC-Nutzer „A...“ am
- September 2020 und
- September 2020 thematisiert, wobei „U...“ im Verlauf der betreffenden SkyECC-Kommunikation am
- September 2020 um 19:20 Uhr ein Lichtbild übermittelte, auf dem ein dunkelgrünes Cabrio, Modell Porsche 911 Carrera, zu sehen ist. Randnummer 185
(3)Dafür, dass es sich bei dem Nutzer der Kennung „U...“ um N. D. handelt, spricht des Weiteren, dass „U...“ am
- Juni 2020 um 19:47 Uhr ein Foto an seinen SkyECC-Kontakt „S...“ versandte, auf dem eine silberne Analoguhr mit dunklem Zifferblatt, das die typischen Rolex-Merkmale aufweist und mit einer silberfarbenen Lünette versehen ist, erkennbar ist. Randnummer 186 Ausweislich des Identifizierungsvermerks vom
- Dezember 2021 wurde eine solche silberfarbene Armbanduhr der Marke Rolex anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des N. D. am
- November 2020 aufgefunden und gepfändet. Randnummer 187 bb) SkyECC-Kennung „9 ...“ Randnummer 188
(1)Indiziell wird die Identifizierung des N. D. als Nutzer der SkyECC-Kennung „9 ...“ durch den Umstand gestützt, dass ausweislich des Identifizierungsvermerks vom
- Dezember 2021 im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des N. D. am
- November 2020 eine weitere Armbanduhr der Marke Rolex aufgefunden und gepfändet wurde, bei der es sich um eine roségoldene Armbanduhr mit dunklem Zifferblatt und drei Totalisatoren handelt, wobei eine solche roségoldene Uhr wiederum auf einem Lichtbild erkennbar ist, das der Nutzer der Kennung „9 ...“ am
- Mai 2020 um 20:53 Uhr an seinen SkyECC-Kontakt „S...“ versandte. Randnummer 189
(2)Zudem war maßgeblich zu berücksichtigen, dass „9 ...“ - den Erkenntnissen aus dem Identifizierungsvermerk der Kriminaloberkommissarin M. vom 02. Dezember 2021 zufolge - von mehreren SkyECC-Nutzern unter den Nicknames „N.“ und „N.“ abgespeichert wurde, während „U...“ von mehreren SkyECC-Nutzern unter dem Nickname „N. New“ abgespeichert wurde, was den Rückschluss nahelegt, dass sich hinter den SkyECC-Kennungen „9 ...“ und „U...“ dieselbe Person verbirgt. Randnummer 190 cc) Encrochat-Kennung „s.“ Randnummer 191
(1)Die Identifizierung des N. D. als „s.“ wird indiziell maßgeblich gestützt durch den Umstand, dass aus der Encrochat-Kommunikation zwischen „s.“ und dem - als K. B. identifizierten (s.o.) - „g.“ vom
- April 2020 ab 18:19 Uhr und vom
- April 2020 ab 11:10 Uhr jeweils ausdrücklich hervorgeht, dass „g.“ dem „s.“ einen Porsche überlassen hat. Randnummer 192 Insoweit liegt nahe, dass es sich dabei um den oben genannten Porsche Panamera mit dem amtlichen Kennzeichen „...“ handelte. Randnummer 193
(2)Dafür, dass sich N. D. hinter der Encrochat-Kennung „s.“ verbirgt, spricht zudem, dass „s.“ gegenüber „g.“ am 02. April 2020 um 12:00 Uhr bekundete, dass er den meisten Leuten als „N.“ bekannt sei: „Meisten sagen “ N.““ , und eine Minute später ergänzte, dass nur wenige Menschen seinen (richtigen) Namen kennen: „ Wenige kennen meinen Namen“ , „in H. sagen alle “ N.““ . Randnummer 194 Dies deutet wiederum darauf hin, dass die Encrochat-Kennung „s.“ und die SkyECC-Kennung „...“ von derselben Person genutzt werden, da sich aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen ergibt, dass der Nutzer der SkyECC-Kennung „...“ von anderen SkyECC-Nutzern regelmäßig mit dem (Spitz-) Namen „N.“ bzw. „N.“ angesprochen wurde. Randnummer 195 So schrieb beispielsweise der SkyECC-Nutzer „C.“ in dem SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ am 05. Juni 2020 um 21:23 Uhr: „ N., mach weiter, verkauf die Ware“ , und fragte - nachdem von „U...“ nicht unmittelbar eine Antwort kam - drei Minuten später: „N., bist du da?“ . Kurz darauf meldete sich „U...“ und schrieb um 21:33 Uhr: „Entschuldige, ich war beschäftigt“ . In dem Gruppenchat „F ...“ erläuterte der SkyECC-Nutzer „Z...“ am 21. September 2020 um 12:17 Uhr in einer eindeutig an „U...“ gerichteten Nachricht diesem den Weg der Informationsweitergabe mit den Worten „N. der Informationsfluss ist ich Spediteur dann Fahrer und dann so zurück“ . Randnummer 196
- d)Beweiswürdigung betreffend die Identifizierung des Z. K. Randnummer 197 Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Encrochat-Kennung „x.“ sowie die SkyECC-Kennung „9 ...“ durch den gesondert Verfolgten Z. K. genutzt wurden, beruht dies auf einer gesamtschauenden Würdigung der nachfolgend darzustellenden Indizien, die in ihrer Gesamtheit nach Überzeugung der Kammer keine Zweifel daran verbleiben lassen, dass die beiden vorbezeichneten Kennungen durch den Z. K. genutzt wurden, da sich sämtliche Indizien allein in seiner Person vereinen. Die Identifizierung stützt sich insbesondere auf eine Vielzahl von Erkenntnissen aus den verfahrensgegenständlichen Chatverläufen. Randnummer 198
- aa)Encrochat-Kennung „x.“ Randnummer 199 Von entscheidender Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Nutzung der Kennung „x.“ durch Z. K. war der Umstand, dass „x.“ am 04. Juni 2020 um 14:44 Uhr und in den drei Folgeminuten den Encrochat-Nutzer „m.“ folgendermaßen benachrichtigte: „Verkehrskontrolle“, „Deshalb konnte ich nicht antworten“ , „Ich habe ein Fahrzeug angemietet“ , „Man hat das Kennzeichen bereits im Januar als gestohlen gemeldet“ , „Das Fahrzeug haben die beschlagnahmt“ . Randnummer 200 Ausweislich des - die Encrochat-Kennung „x.“ betreffenden - Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 10. Juni 2020 wurde Z. K. am 04. Juni 2020 einer Verkehrskontrolle unterzogen, da an dem von ihm genutzten Mietfahrzeug die seit Januar 2020 als gestohlen gemeldeten Kennzeichen „...“ angebracht waren. Randnummer 201
- bb)SkyECC-Kennung „9 ...“ Randnummer 202
(1)Indiziell wird die Identifizierung des Z. K. als Nutzer der SkyECC-Kennung „9 ...“ zunächst durch den Umstand gestützt, dass „9 ...“ am
- Dezember 2020 um 05:29 Uhr und in den fünf Folgeminuten seinem SkyECC-Kontakt „2 ...“ berichtete: „es geht mir wegen meines Bruders schlecht, alles andere juckt mich nicht. Ich habe nicht gewusst, dass man für seinen Bruder so viel leiden kann“ , „Er braucht sich keine Sorgen zu machen, er wird wie ein Löwe wieder rauskommen“ , „er muss nur noch auf sich selbst aufpassen, bis er raus ist“ . Randnummer 203 Ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom
- Dezember 2021 befand sich der jüngere Bruder (namens Ugur K.) des Z. K. zu diesem Zeitpunkt seit dem
- November 2020 in Untersuchungshaft. Randnummer 204
(2)Von maßgeblicher indizieller Bedeutung war zudem der Umstand, dass die SkyECC-Kennung „9 ...“ ausweislich des vorbezeichneten Identifizierungsvermerks vom 01. Dezember 2021 bei mehreren SkyECC-Nutzern mit dem Nickname „X.“ abgespeichert war, was angesichts der Ähnlichkeit zu dem Namen „x.“ nahelegt, dass sich hinter der SkyECC-Kennung „9 TH0KG“ und der Encrochat-Kennung „x.“ dieselbe Person verbirgt. Randnummer 205 In diesem Zusammenhang war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass „...“ in SkyECC-Gruppenchats mehrfach als „x.“ bezeichnet bzw. angesprochen wurde. So zählte etwa „...“ in dem SkyECC-Gruppenchat „F ...“ am 22. September 2020 um 19:47 Uhr die fünf Gruppenmitglieder mit den Worten „5 members n. Magier Boom x. und ich“ auf. In demselben Gruppenchat schrieb der Nutzer „7 ...“ am 22. September 2020 um 03:37 Uhr folgende - ausweislich des Chatverlaufs zweifelsfrei an den „9.“ gerichtete - Nachricht: „x., viel Spaß noch beim Stress Abbau“ . Randnummer 206 2. Beweiswürdigung betreffend die Begehung der den Fällen 1 bis 6 und 8 der Anklageschrift zugrundeliegenden Taten Randnummer 207 Soweit nachfolgend eine Bezugnahme auf Chatnachrichten des Angeklagten erfolgt, der - wie oben dargestellt - in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis zum 12. Juni 2020 die Encrochat-Kennung „a.“ und bis zum 07. September 2020 die SkyECC-Kennung „1.“ sowie ab dem 08. September 2020 als Nachfolgekennung die SkyECC-Kennung „7.“ nutzte, wird insbesondere vor dem Hintergrund der insoweit - je nach Kommunikationsdienst und Datum der Nachricht - jeweils eindeutigen Zuordenbarkeit aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils nicht gesondert ausgewiesen, welche Kennung der Angeklagte nutzte. Randnummer 208
- a)Beweiswürdigung betreffend die fallübergreifenden Feststellungen Randnummer 209
- aa)Die Feststellung, dass N. D. für die Absprachen mit „T1“ hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lieferungen zuständig war, beruht insbesondere auf deren in gemeinsamen SkyECC-Gruppenchats erfolgten Gesprächen, an denen oftmals auch „T.“ teilnahm, wobei dieser fortwährend unter der SkyECC-Kennung „1.“ auftrat, während „T1“ stets die SkyECC-Kennung „C.“ nutzte. Randnummer 210 Beispielhaft sei insoweit der von „T1“ eingerichtete SkyECC-Gruppenchat „C.:29“ erwähnt, in dessen Rahmen „T1“ dem N. D., der unter Nutzung der SkyECC-Kennung „U.“ an dem Chat teilnahm, am Abend des 05. Juni 2020 zwei Kokainlieferungen ankündigte, woraufhin N. D. am 05. Juni 2020 um 22:11 Uhr prophezeite: „Die Deutschen werden durchdrehen, ich schwöre bei Gott. Ich denke aber, dass ich alles hinkriege, denn ich denke, ich kriege sie direkt bei CTA raus“ . Randnummer 211 Im unmittelbaren Anschluss lamentierte „T1“ um 22:13 Uhr: „weil du schon CTA hast, warum lässt du mich nicht die Sache machen“ , „mit der Dominikanerin, denn ich habe da 2 Tonnen liegen“ , und forderte vier Minuten später: „mach mir ein CTA CTB auf, damit ich 1 dominikanische mache, 2t“ , „denn ich habe die Ware da schon seit 3 Monaten“ , worauf N. D. umgehend um 22:18 Uhr antwortete: „morgen bin ich mit denen von CTA CTBS zusammen“ , „Wir gucken was die gemacht haben“ , „und sage dir Bescheid“ . Darauf erwiderte „T1“ um 22:20 Uhr: „ich hatte sie diese Woche bereit, du hast sie mir aber abgesagt“ , woraufhin N. D. eine Minute später entgegnete: „ich schwöre bei Gott, bevor ich selbst sicher bin, kann niemandem sagen, um irgendetwas loszuschicken“ . Auf die weitere seitens „T1“ um 22:15 Uhr erfolgte Mitteilung: „Hoffentlich läuft bei diesen zwei alles gut, denn bis die zwei angekommen sind, werde ich noch 4 weitere losschicken“ , reagierte N. D. in der Folgeminute mit der Bemerkung: „du kannst schicken so viel du willst, nur sie alle sollten nicht an einem Tag ankommen“ . Randnummer 212 Aus dem Gesamtkontext des Chatverkehrs ergibt sich, dass die vorstehend erwähnten Abkürzungen „CTA“ und „CTB“ für das Container Terminal A. und das Container Terminal B. der H. in H. stehen. Randnummer 213
- bb)Dass N. D. jeweils für die Gesamtkoordination von Abtransport und Bergung der Kokainlieferungen nach Erreichen des Hamburger Hafens zuständig war, ergibt sich aus einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten, in denen die vorstehend beschriebenen Aufgaben durchgängig als „Ausgang“ bezeichnet wurden. Randnummer 214 Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 24. Februar 2020 (hinsichtlich der bezüglich Fall 1 der Anklageschrift anstehenden Kokainbergung) um 15:13 Uhr berichtete: „ Es kommt Brasil , den Ausgang macht der Kosovare“ . Die Bezeichnung „Kosovare“ lässt zur sicheren Überzeugung der Kammer darauf schließen, dass insoweit der - ausweislich des Identifizierungsvermerks des Kriminalhauptkommissars K1 vom 07. September 2020 - in M2 im K. geborene N. D. gemeint war. Randnummer 215
- cc)Auch die Feststellung, dass sich die Gruppierung verschiedener Transportschienen bediente, um eine (vorübergehende) Entfernung der Container aus dem Hafengelände zu bewerkstelligen, ergibt sich aus einer Gesamtschau der verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten, in denen die unterschiedlichen Transportwege wiederholt detailliert besprochen wurden. Randnummer 216
(1)Insoweit sei beispielhaft erwähnt, dass insbesondere aus Gesprächen des N. D. mit der Encrochat-Nutzerin „n.“, bei der es sich ausweislich der Chatinhalte um eine Mitarbeiterin der H. H. u. L. AG (H.) handelte, hervorgeht, dass N. D. Kontakte zur H. unterhielt, die es ihm im Februar 2020 ermöglichten, für eine Freigabe zur angeblichen Verbringung in die Containerprüfanlage (sog. Umfuhr) des in Fall 1 der Anklageschrift fallgegenständlichen Containers im EDV-System der H. zu sorgen. Aus den mit „n.“ ausgetauschten Encrochat-Nachrichten ergibt sich insoweit insbesondere, dass es bis April 2020 im Datensystem „C.“ der H. einen als „CTA-Bahn“ bezeichneten Gemeinschaftszugang gab, der genutzt werden konnte, um eine Umfuhr eines Containers im Container Terminal A. (CTA) zu erreichen. Randnummer 217 So erklärte die Encrochat-Nutzerin „n.“ dem N. D. am
- April 2020 um 02:13 Uhr mit der Äußerung „CTA - Bahn lässt er löschen“ , dass der Zugang „CTA - Bahn“ zeitnah gelöscht werde, woraufhin N. D. sich in der Folgeminute erkundigte: „Bekommt ihr dann beschränkten Zugriff“ , und zwei Minuten später ergänzte: „mit den CTA-Bahn konnte man ja auch freistellen bzw was ändern auch“ , sowie um 02:17 Uhr nachschob: „Das konnten die normalen accouns ja nicht mit coast“ . Randnummer 218 Von der im April 2020 erfolgenden Systemänderung bei der H. berichtete N. D. unter anderem dem Encrochat-Nutzer „n.“ am
- April 2020 um 18:39 Uhr ( „Wallah hat sich geändert das system da“ ), und erläuterte um 18:43 Uhr und in der Folgeminute: „Die machen bis Ende dieses Monat neuen Betriebssystem“ , „Und anderen system auch alles“ , „Weil die haben Anweisung von Zoll alles sicherer zu machen“ . Randnummer 219
(2)Die Feststellung, dass N. D. und Z. K. nachfolgend ab April 2020 die Unterstützung durch zwei Mitarbeiter der E. GmbH organisierten, die unter Ausnutzung ihrer beruflichen Position imstande waren, im E.-Computersystem Freigaben der Container zur Verbringung in die Containerprüfanlage (sog. Umfuhr) zu veranlassen, stützt die Kammer insbesondere auf die zwischen N. D. und Z. K. ausgetauschten Encrochat-Nachrichten. Randnummer 220 So erkundigte sich N. D. beispielsweise am
- April 2020 um 21:21 Uhr und in der Folgeminute via Encrochat bei Z. K.: „Wo sind die deutschen haben Handy aus ganze Zeit“ , „Von E. die“ , „Hast mit den geschrieben“ , woraufhin Z. K. um 21:24 Uhr antwortete: „Ja hab vor 1-2 tage gwschribeb“ , „Diese woche treffeb wir“ . Vier Minuten später betonte N. D.: „Und alles ganz genau durchgehen“ , „Und vorbereiten“ , worauf Z. K. um 21:35 Uhr bestätigte: „Ja bruder wir mussen alles diese woche fest legen“ , „Die sollen genau wissen was die zu machen haben“ , und N. D. um 21:37 Uhr näher ausführte: „Jaa ich nehme Laptop mit und alles und machen auch den Auftrag usw alles mit den“ . Am
- April 2020 um 22:10 Uhr verkündete N. D.: „Morgen 19 Uhr treffen wir alle dann“ , und berichtete in der Folgewoche am
- Mai 2020 um 02:00 Uhr bezüglich eines E.-Mitarbeiters: „Der ist gut Bruder“ , wobei er um 02:03 Uhr und in der Folgeminute ergänzte: „Er hat alle.Daten mir heute gegeben“ , „Komplett was man braucht“ , und um 02:31 Uhr bekräftigte: „Ich denke er ist guter“ . Randnummer 221 Dass auch Z. K. - ebenso wie N. D. - in den Folgemonaten großes Vertrauen in die Kompetenzen des betreffenden E.-Mitarbeiters setzte, zeigt beispielhaft der Inhalt des SkyECC-Gruppenchats „...:19“, in dessen Rahmen der SkyECC-Nutzer „7.“ am
- September 2020 um 03:25 Uhr zu bedenken gab: „Jungs ihr kennst euch auch aus normaler Weiße wenn ein voller Container zurück geht wird er Frachtpapiere und Siegel geprüft ob das passt Am Eingang. wir sollten versuchen nichts irgendwie zubasteln wenn das keine 100% Sache ist“ , woraufhin Z. K. die weiteren Chatteilnehmer in den folgenden drei Minuten mittels folgender Ausführungen beruhigte: „Bruder machen es nicht zum ersten Mal“ , „Am Tag werden in Hafen 5-10 Container falsch rausgegeben“ , „Und das jeden Tag“ , „Und unser magger weist Bescheid“ , „Er macht nach her alle unter lagen weg“ , wobei sich insoweit aus dem Gesamtkontext ergibt, dass mit „magger“ einer der E.-Mitarbeiter gemeint ist. Randnummer 222
(3)Die Feststellung, dass die Gruppierung ab dem Frühjahr 2020 durch einen Mitarbeiter der Spedition U. S1 GmbH unterstützt wurde, der Transport- bzw. Speditionsaufträge fingierte, um der Gruppierung den Zugriff auf die in den Fällen 3 und 4 der Anklageschrift fallgegenständlichen Container zu verschaffen, stützt die Kammer insbesondere auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten, ausweislich derer sich N. D. mit seinem Encrochat-Kontakt „n.“ bereits am
- April 2020 über mögliche Lieferungen unter Beteiligung der Spedition U. S1 GmbH beriet. Randnummer 223 So unterrichtete N. D. den Encrochat-Nutzer „n.“ am
- April 2020 um 18:15 Uhr und in der Folgeminute zunächst über die bevorstehende Umstellung des Systems bei der H.: „CTA , CTB geht nicht mehr erstmal Bruder“ , „Die ändern alles“ , „Jetzt“ , „Bin Ende April wird alles geändert“ , „die müssen alles ändern , zu viel auch gewesen letzte Zeit“ , „Die sind nicht dumm“ . Randnummer 224 Im weiteren Gesprächsverlauf forderte N. D. den „n.“ um 22:20 Uhr auf: „U. S1 such mal das aus“ , nannte unter anderem um 23:43 Uhr mehrere Namen von Lieferfirmen ( „Warte ich gebe dir paar Firma“ , „Muss alles für U. S1 sein“ ), und betonte in den fünf Minuten ab 23:47 Uhr mehrfach, dass es sich ausschließlich um Lieferungen handeln dürfe, die nicht direkt an die Empfängerfirma geliefert werden, sondern deren Transport über die Spedition „U. S1“ abgewickelt werde: „Muss für U. S1 sein aber“ , „Diese Firmen was eben geschickt habe nur bruder“ , „Die werden mit LKW abgeholt“ , „weil rest geht alles zu Frucht center direkt“ . Randnummer 225 Am
- April 2020 um 19:19 Uhr versicherte N. D. dem „n.“, dass aus seiner Sicht Lieferungen, die über die Spedition „U. S1“ an die „L. Gmbh“ erfolgen, „100% sicher“ seien, nachdem N. D. bereits am
- April 2020 seinem Encrochat-Kontakt „n1“ um 17:27 Uhr über diese neue Transportschiene berichtet hatte: „Dann zu Frucht center diese“ , „nur bestimmte Firmen Bruder“ , „Für U. S1“ , wobei er um 17:30 Uhr und in der Folgeminute ergänzte: „Müssen die nur bei den für U. S1“ , „Wenn Boxen ankommen kann ich checken die“ . Randnummer 226
(4)Die Feststellung, dass eine weitere Transportschiene unter Verwendung manipulierter Tourenpläne - Codes, die von der mit dem Containertransport regulär beauftragten Spedition generiert werden, - genutzt wurde, stützt die Kammer insbesondere auf den Inhalt mehrerer SkyECC-Gruppenchats, in denen diese Möglichkeit mehrfach thematisiert wurde. So fragte beispielsweise der SkyECC-Nutzer „Z...“ in dem Gruppenchat „...:19“ den N. D., der unter Nutzung der Kennung „U...“ an dem Chat teilnahm, am 01. September 2020 um 13:56 Uhr „Tourenplan schickst pet Mail ?“ , was N. D. vier Minuten später mit „nee schicke euch hier den“ quittierte, woraufhin „...“ um 14:07 Uhr mit den Worten „Tourenplannummer bitte“ bei N. D. den entsprechenden Code anforderte. Randnummer 227
- dd)Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich N. D. betreffend die Durchführung der anstehenden Kokainbergungen jeweils mit dem Angeklagten verständigte, beruht dies ebenfalls auf einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatverläufe. Randnummer 228 Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraums am 23. Februar 2020 um 21:23 Uhr von einem persönlichen Treffen mit N. D. mit den Worten „der von dem Ausgang und der an einer Zusammenarbeit interessiert ist, der war überrascht, wie ich die Arbeit kenne“ , berichtete, und hierzu am 24. Februar 2020 um 16:07 Uhr ergänzte: „ich wollte nicht zu viele Infos einholen, ich habe klar gemacht, dass Ausgang meins ist und fertig“ . Randnummer 229
- ee)Dass auch der Angeklagte über die Abläufe der Containerabfertigung am H. Hafen und die erforderliche Logistik (bemerkenswert gut) unterrichtet war, ergibt sich aus den verfahrensgegenständlichen Chatnachrichten, ausweislich derer der Angeklagte insbesondere seinen SkyECC-Kontakten „Z1“ und „...“ verschiedentlich über die unterschiedlichen Transportschienen Bericht erstattete. Randnummer 230
(1)Insoweit sei zunächst beispielhaft erwähnt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am
- Februar 2020 um 16:19 Uhr im Hinblick auf den in Fall 1 der Anklageschrift tatgegenständlichen Container mitteilte, dass die für den Folgetag geplante Abholung unter dem Vorwand, es sei ein Transport der „Box“ - eine gängige Bezeichnung für Container - in die Containerprüfanlage (jeweils als „Scanner“ bezeichnet) notwendig, erfolgen werde: „der nimmt sich die Box , um es scaner zu bringen und wir bringen es in unser Lager und dann bringt man die Box mit dem Stempel vom Scanner alles in Ordnung“ , wobei der Angeklagte dem „Z1“ am
- März 2020 um 15:24 Uhr erklärte: „ hier im CTA ist der SCANER drinnen und nicht draußen“ . Randnummer 231 Auch seinem SkyECC-Kontakt „7...“ erläuterte der Angeklagte am
- Februar 2020 um 21:43 Uhr das Prozedere, eine angebliche Kontrolle in der Containerprüfanlage unter Vorlage einer entsprechend fingierten Papierlage vorzutäuschen: „Wir machen die Papiere fertig zum Scanner zu schicken und wir bringen sie zu unserem Lager.“ Randnummer 232 Aus dem Chatverkehr ergibt sich zudem, dass am Abend des
- April 2020 ein persönliches Treffen zwischen N. D. und dem Angeklagten stattfand, in dessen Rahmen Letzterer über die Systemänderung bei der H. informiert wurde. So teilte der Angeklagte dem „Z1“ am
- April 2020 um 19:51 Uhr mit: „Ich spreche gerade mit dem Ausgang“ , ergänzte sechs Minuten später: „die haben alle aufgehört zu arbeiten im Moment, nur wir wollten arbeiten“ , und erläuterte um 21:40 Uhr und in der Folgeminute: „Z1 ich bin hier mit dem“ , „Der sagt, in den nächsten Tagen wird das System im Hafen geändert“ , „Sobald das Update gemacht wird, sehen wir mal, was wir anstellen“ . Randnummer 233
(2)Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der Gruppierung mit einem E.-Mitarbeiter und die entsprechende Befähigung des N. D., innerhalb des firmeninternen E.-Computersystems Verfügungen zu treffen bzw. vornehmen zu lassen, schilderte der Angeklagte dem „Z1“ beispielsweise am
- Mai 2020 um 11:28 Uhr und in der Folgeminute: „Alter, der hat alles unter Kontrolle“ , „Der hat die accounts und geht da rein, der macht alles von seinem Computer aus“ , und erläuterte seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am
- Mai 2020 um 02:51 Uhr: „er hat den Chef der Polizei da am Hafen und er erzählt ihm alles“ . Randnummer 234
(3)Mehrere Transportschienen - insbesondere die Optionen, Transport- und Speditionsaufträge sowie Tourenpläne zu fingieren - beschrieb der Angeklagte dem „Z1“ unter anderem am 12. Juni 2020 in der Zeit von 12:41 Uhr bis 12:47 Uhr wie folgt: „wir haben dort Polizei, den Chef des Büros, der hat die Liste des scanners der für Happag und Transport verantwortlich ist“ , „Das sind alle unsere“ , „Zusätzlich haben wir auch noch ID manager des Hafens den wir kontrollieren live von zuhause“ , „Mehr geht nicht z1“ . „Also, um es dir verständlich zu machen z1, den PIN-Code generieren wir selber“ , „Wir entscheiden, wann der wahre Besitzer kommen und den Container holen kann und wenn er keinen Transport hat, dann entscheiden wir, welche Spedition ihn holen kann“ . Randnummer 235
(4)Gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ thematisierte der Angeklagte auch wiederholt die Zusammenarbeit mit „T1“ und weiteren Mittätern in S.. Randnummer 236 So berichtete er dem „Z1“ etwa am 29. Mai 2020 um 09:15 Uhr: „die hier wollen 5t bringen verdammte Scheiße“ , ergänzte um 09:32 Uhr: „Der arbeitet mit einem Clan zusammen, der die Region kontrolliert“ , und konkretisierte am 06. Juni 2020 um 13:18 Uhr: „Die heißen C. d. G.“ , „Das ist eine Mafia aus Militärs, ausschließlich geführt von Generälen“ . Randnummer 237 Beachtlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass dem Angeklagten ausweislich der Chatinhalte „T1“ persönlich bekannt war. So erzählte der Angeklagte dem „Z1“ am 16. Dezember 2019 um 01:01 Uhr, dass er wieder zu „T1“ Kontakt aufnehmen werde, verkündete am 28. Februar 2020 um 21:24 Uhr, dass „T1“ „wenn nicht der Stärkste, dann mit einer der Stärksten in Europa geworden“ sei, und schrieb am 26. März 2020 um 23:05 Uhr: „Ja z1 das haben wir zusammen mit T1 beim D. J. gegessen“ . Randnummer 238
- ff)Die Feststellung, dass N. D. für die Gesamtkoordination des Zugriffs auf die jeweiligen Container und die Bergung des Kokains pro verfahrensgegenständlicher Tat einen Anteil in Höhe von 15 % der jeweils transportierten Kokainmenge erhielt, ergibt sich aus einer gesamtschauenden Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatverläufe. Randnummer 239 Beispielhaft sei insoweit erwähnt, dass „T.“ gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 28. Februar 2020 um 11:33 Uhr anlässlich eines Dialogs über Prozentanteile angab: „15%“ , „Der Ausgang“ , und seinem SkyECC-Kontakt „1 ...“ am 08. August 2020 um 12:18 Uhr darlegte: „den Ausgang haben wir mit 15%“ . Randnummer 240 Die vorstehende Annahme betreffend einen Anteil in Höhe von 15 % wird indiziell auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „7...“ am 10. Mai 2020 um 18:26 Uhr im Zuge einer am Vortag um 03:14 Uhr begonnenen Konversation über Prozentanteile ( „sehr gute %“ ) schrieb: „Wenn wir große Summen machen, dann ist glaube ich 15“ . Um 18:35 Uhr und in der Folgeminute erklärte der Angeklagte: „Du kannst diese Arbeit nicht mit wenig machen, weil die Ausgaben groß sind“ , „die Firma, Polizei, Hafen. Arbeiter. Verstehst du Junge?“ . Randnummer 241
- gg)Die Feststellung, dass der Angeklagte im Rahmen der gewinnbringenden Veräußerung der Anteile, die er auf eigene Rechnung verkaufte, einen Erlös von mindestens 26.000 EUR pro Kilogramm Kokain erzielte, beruht auf einer Schätzung, die ihre Grundlage insbesondere in den nachfolgend dargestellten Chatnachrichten findet. Randnummer 242 Am 23. Mai 2020 um 11:43 Uhr erläuterte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“: „Wenn zum Beispiel das Zeug in H. 27 ist, dann geben wir hier mit einem Punkt weniger, dann nimmt der das nämlich und bringt es nach H.“ , und vermeldete am 29. Mai 2020 um 09:12 Uhr: „wir haben alles nach H. gebracht und die zahlen uns 26“ . Bei der Angabe „26“ handelt es sich zur Überzeugung der Kammer - vor dem Hintergrund ihrer aus einer Vielzahl Betäubungsmittelverfahren gewonnenen langjährigen Erfahrung - um eine szenetypische Verkürzung des Verkaufspreises in Höhe von 26.000 EUR pro Kilogramm. Randnummer 243 Insoweit ist die Kammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er die durch ihn übernommenen insgesamt 24 Kilogramm Kokain - sechs Kilogramm als Anteil für die Bergungen und 18 Kilogramm, hinsichtlich derer ihm aufgrund der Mitwirkung bei den Bergungen die Möglichkeit eröffnet wurde, diese zu übernehmen, - allesamt zum Preis von (lediglich) 26.000 EUR pro Kilogramm Kokain verkaufte, wenngleich der Angeklagte selbst im verfahrensgegenständlichen Zeitraum - unter anderem in den seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ unterbreiteten Angeboten - mehrfach (deutlich) höhere Kilogrammpreise nannte, so etwa am 26. Februar 2020 um 12:08 Uhr „28,5“ (28.500 EUR) und am 09. Mai 2020 um 23:22 Uhr „27.5“ (27.500 EUR). Randnummer 244 Die Annahme der Kammer, dass es sich im Hinblick auf den zugunsten des Angeklagten geschätzten Verkaufspreis von (lediglich) 26.000 EUR in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Preis für ein Kilogramm Kokain in Europa in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum - wie der Kammer aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren bekannt ist - auf einen Betrag zwischen 26.000 EUR und 35.000 EUR belief, um einen Betrag im untersten Bereich dessen handelt, was auf dem Markt für ein Kilogramm Kokain zu dieser Zeit verlangt wurde, wird indiziell durch Encrochat-Gespräche des N. D. mit K. B. und „n.“ gestützt, ausweislich derer diese drei Mitglieder der Gruppierung einen Verkaufspreis von 26.000 EUR als sehr niedrig bewerteten. Randnummer 245 So teilte N. D. dem K. B. am 08. Mai 2020 um 14:03 Uhr und in den fünf Folgeminuten mehrfach mit, dass das verschiffte Kokain keinesfalls in H. angeboten werden dürfe ( „aber sag aus H. ist das“, „Sollen die nichts wissen“ , „Das in HH raus ist“ ; „will nicht das in HH was verkauft wird“ ) - eine Mahnung, die evident dem Bestreben geschuldet war, dass niemand den Rückschluss solle ziehen können, das Kokain stamme aus dem H. Hafen -, und fragte in diesem Zusammenhang um 14:12 Uhr: „wie sind die Preise Bruder hier“ , „Gerade“ , wobei er um 14:13 Uhr ergänzte: „Die Leute hatten uns 26 angeboten komplett alles das war viel zu wenig so und nach NL damit“ . Darauf antwortete K. B. umgehend mit „28/29 je nachdem wem du erwischt weil in H. is 27“ , was N. D. in derselben Minute mit „28 ist gut Bruder wenn man los wird“ quittierte, woraufhin K. B. bestätigte: „28 save“ . Randnummer 246
- b)Beweiswürdigung betreffend Fall 1 der Anklageschrift Randnummer 247
- aa)Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für das Schiff „M. A.“ ausgestellten Frachtpapieren und auf den E.-Auskünften betreffend den Container „HLBU 1...“. Randnummer 248
- bb)Die Feststellung, dass sich der Angeklagte spätestens am 23. Februar 2020 nach Deutschland begab, stützt die Kammer darauf, dass er ausweislich der in A. ermittelten und im Wege der Rechtshilfe übermittelten Ein- und Ausreisedaten des Angeklagten am 20. Februar 2020 am Flughafen in T2 die Grenzkontrolle für einen Flug nach Budapest passierte - wobei er korrespondierend hiermit seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ um 17:37 Uhr verkündete: „Ich bin in Budapest“ -, und dem „Z1“ am Abend des 23. Februar 2020 um 21:10 Uhr und in der Folgeminute ankündigte: „Warte Z1 ich mache Arbeit hier und du kommst hierher, um es zu holen“ , „Dienstag kommt es“ , wobei er das Schiffsemoji ... hinzufügte. Bei dem folgenden Dienstag handelte es sich um den 25. Februar 2020 und somit gemäß den E.-Auskünften um den Tag des tatsächlichen Eintreffens des fallgegenständlichen Containers am H. Hafen. Randnummer 249 Am 24. Februar 2020 um 15:11 Uhr und 15:13 Uhr avisierte der Angeklagte gegenüber „Z1“ erneut die Schiffsankunft aus B. für den Folgetag: „Morgen kommt Schiff an z1“ , „ Es kommt Brasil , den Ausgang macht der Kosovare“ . Randnummer 250
- cc)Die Feststellung, dass sich der Angeklagte am Nachmittag des 25. Februar 2020 ab spätestens 15:05 Uhr an der Lagerhalle an der Anschrift R. Wiesen... in... S. aufhielt, folgt zur sicheren Überzeugung der Kammer aus einer Gesamtschau der folgenden Beweisanzeichen: Randnummer 251 Am 25. Februar 2020 um 15:05 Uhr übermittelte der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ zunächst ein Lichtbild, das den Eingangsbereich eines Gebäudes zeigt. Der Vergleich mit einem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 - ausweislich seines Vermerks vom 07. Januar 2022 und der von ihm angefertigten Lichtbildmappen - am 20. Oktober 2021 an der Anschrift R. Wiesen... in... S. im Eingangsbereich des an die dortige Lagerhalle angrenzenden Bürotrakts aufgenommen hat, ergibt zweifelsfrei, dass auf dem durch den Angeklagten übermittelten Lichtbild und auf dem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 angefertigt hat, jeweils dieselben Räumlichkeiten zu sehen sind. So ist auf beiden Bildern der durch seitliche Glaselemente abgetrennte Windfang zu erkennen, während auf dem hellen Boden drei dunkle Fußmatten liegen. An der vom Eingang aus gesehen linken Wand hängen vier gerahmte Schallplatten, von denen zwei einen dunkelroten, eine einen schwarzen und eine einen weißen Hintergrund haben, während daneben in einem dunklen Rahmen zahlreiche CD-Cover zu sehen sind. Auf der gegenüberliegenden Seite sind auf beiden Bildern an denselben Stellen Zimmerpflanzen zu erkennen. Zudem ist auf beiden Bildern ein Feuerlöscher zu finden, der links neben einer der Trennwände zum Windfang steht. Randnummer 252 Darüber hinaus lässt der Abgleich eines weiteren - durch den Angeklagten ebenfalls am 25. Februar 2020 um 15:05 Uhr an seinen SkyECC-Kontakt „Z1“ übermittelten - Lichtbilds, das einen Bürotrakt zeigt, mit einem Lichtbild, das der Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 in dem zur S. Lagerhalle gehörenden Bürotrakt aufgenommen hat, erkennen, dass es sich jeweils um denselben Flur handelt. So verfügt der auf beiden Lichtbildern erkennbare Bürotrakt jeweils über eine dunkel gestrichene Decke mit Versorgungsleitungen, an der in regelmäßigen Abständen dicke Holzbalken sichtbar sind, während auf der rechten Seite des Flurs mehrere Zimmerpflanzen stehen. Randnummer 253 Hinzu kommt, dass ein weiteres Lichtbild, das der Angeklagte zwölf Minuten später um 15:17 Uhr an „Z1“ übermittelte, den Innenraum einer Lagerhalle zeigt, der an der Giebelwand mit Holz verkleidet ist und fünf senkrechte Stahlpfeiler aufweist. Auch hier belegt ein Vergleich mit einem Foto, das der Kriminaloberkommissar Z2 am 20. Oktober 2021 in der S. Lagerhalle angefertigt hat und das einen Lagerraum mit eben diesen Merkmalen zeigt, dass es sich um denselben Lagerraum handelt. Randnummer 254
- dd)Die insoweit naheliegende Annahme, dass sich der Angeklagte in Erwartung der Entladung des fallgegenständlichen Containers an der S. Lagerhalle aufhielt, wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Angeklagte - der zuvor um 15:05 Uhr „Rate mal, was ich mache“ geschrieben hatte - dem „Z1“ nach der Übersendung des letztgenannten Lichtbilds am 25. Februar 2020 um 15:29 Uhr berichtete: „ Ich warte auf den “ , und eine Minute später sinngemäß ergänzte, dass es sich bei seinem gegenwärtigen Standort um einen guten Ort zum Öffnen des Containers handele; so wörtlich: „Siehst du wie schön, wo wir aufmachen, dieser Bastard ist gut organisiert“ . Um 15:35 Uhr fügte der Angeklagte hinzu: „Das wird auf jeden Fall gut gehen hahahahaha“ . Randnummer 255
- ee)Die Feststellung, dass die Öffnung des fallgegenständlichen Containers und die Bergung der darin befindlichen 400 Kilogramm Kokain am Abend des 25. Februar 2020 bis etwa 20:30 Uhr durch den Angeklagten und unbekannte Mittäter in der S. Lagerhalle erfolgten, wird maßgeblich durch folgende SkyECC-Chatinhalte belegt: Randnummer 256 Der Angeklagte vermeldete seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 25. Februar 2020 um 20:34 Uhr: „Ja Z1, gemacht“ , übermittelte die Emojis „ “, übersandte um 20:43 Uhr ein Lichtbild, auf dem mehrere einzeln verpackte Substanzblöcke bzw. etwa DIN-A4-große Pakete zu sehen sind, die sich gestapelt auf einer Europalette und daneben auf einem Betonboden vor einem Bauzaun befinden, und kommentierte dies eine Minute später mit der Zahl „400“ . Ausweislich des Vermerks des Kriminaloberkommissars Z2 vom 07. Januar 2022 und eines durch ihn am 20. Oktober 2021 angefertigten Lichtbilds befand sich ein solcher Bauzaun - wie er auf dem um 20:43 Uhr übersandten Lichtbild zu sehen ist - in der Lagerhalle in S.. Randnummer 257 Vor dem Hintergrund, dass der Kammer nach ihrer Erfahrung aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren bekannt ist, dass Kokain im frühen Handelsstadium bzw. im Groß- und Zwischenhandel üblicherweise in gepressten Blöcken von etwa DIN-A4-Größe zu je einem Kilogramm gehandelt wird, ist sie davon überzeugt, dass es sich bei den auf dem am 25. Februar 2020 um 20:43 Uhr durch den Angeklagten übersandten Lichtbild erkennbaren Substanzblöcken bzw. etwa DIN-A4-großen Paketen - insbesondere angesichts dieser für Kokain gängigen Verpackungsweise - jeweils um ein Kilogramm schwere Kokainblöcke handelt. Insoweit ist hier darauf zu schließen, dass die auf dem vorgenannten Lichtbild abgebildeten Stapel circa 13 mal 30 (jeweils in Gebinden verpackte) ein Kilogramm schwere Kokainblöcke umfassen. Randnummer 258 Aus einem Lichtbild, das der Angeklagte am 28. Februar 2020 um 18:56 Uhr seinem SkyECC-Kontakt „P ...“ übermittelte, ergibt sich überdies, dass die Gebinde zum Teil sogar mehr als 30 ein Kilogramm schwere Kokainblöcke enthielten, sodass die durch den Angeklagten genannte Gesamtmenge von „400“ ohne Weiteres nachvollziehbar ist. Randnummer 259
- ff)Die Feststellung, dass die Kokainbergung am 25. Februar 2020 unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wird indiziell auch dadurch gestützt, dass der Angeklagte seinen SkyECC-Kontakt „Z1“ am Abend des 25. Februar 2020 um 21:47 Uhr - insoweit in zeitlichem Einklang mit dem Rücktransport des fallgegenständlichen Containers, der ausweislich der E.-Auskünfte um 22:07 Uhr am Container Terminal (rück)angeliefert wurde - darüber in Kenntnis setzte, dass es ein „super Ausgang“ gewesen sei, und am 26. Februar 2020 um 12:05 Uhr und in der Folgeminute vier Lichtbilder an „Z1“ übermittelte, auf denen Kokainpakete zu erkennen sind. So zeigen die ersten beiden Fotos in Klarsichtfolie eingeschweißte Kokainblöcke, auf denen jeweils ein Panther- bzw. Tigerkopf eingeprägt ist. Auf den beiden anderen Fotografien ist jeweils ein Kokainblock abgebildet, der mit undurchsichtigem Material umwickelt und jeweils mit einem Tiger- bzw. Pantheraufdruck versehen ist. Randnummer 260 Überdies bot der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 27. Februar 2020 um 22:00 Uhr Kokain an ( „Junge, ich habe Ware in H.“ ), wobei er in den beiden Folgeminuten einen Kilogrammpreis von 27.500 EUR ( „Für 27,5“ ) nannte, zwei Bilder von jeweils einem Kokainblock mit Pantherkopf übermittelte, und dies mit dem Zusatz „Das Foto habe ich selber gemacht“ versah. Randnummer 261 Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der übermittelten Lichtbilder und der zeitlichen Nähe zu dem festgestellten Bergungszeitpunkt davon überzeugt, dass es sich bei den auf den vorgenannten Lichtbildern abgebildeten Kokainblöcken um solche handelt, die aus der fallgegenständlichen Lieferung stammen. Randnummer 262
- gg)Die vorstehende Annahme, dass die Kokainblöcke mit Panther- bzw. Tigerkopfprägung aus dem fallgegenständlichen Container „HLBU 1...“ geborgen wurden, erfährt weitere Bestätigung durch den Umstand, dass „T.“ seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 28. Februar 2020 um 07:58 Uhr zunächst zwei Lichtbilder, auf denen jeweils ein Kokainblock mit Tigerkopf abgebildet ist, und in der Folgeminute zwei Lichtbilder, die jeweils einen Kokainblock mit Pantherkopf zeigen, übermittelte, sowie etwa eine Viertelstunde später um 08:12 Uhr und in der Folgeminute mehrere Lichtbilder eines abfotografierten Mobiltelefondisplays mit Auskünften zu dem fallgegenständlichen Container „HLBU 1...“ aus dem Datensystem „C.“ der H. und ein Foto des Containers „HLBU 1...“ übersandte. Von maßgeblicher indizieller Bedeutung war in diesem Zusammenhang auch, dass „T.“ dem „...“ um 11:29 Uhr und 11:31 Uhr erklärte: „wir haben den Ausgang extra, sehr sehr extra“ , „Ich habe alle Papiere dem Neffe geschickt. Wir haben die gesperrte Kiste rausgeholt“ , wobei diese Äußerungen naheliegend die Kompetenz zur Umgehung von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausdruck bringen sollten. Randnummer 263
- hh)Die Feststellungen betreffend die Mitwirkung des Angeklagten werden indiziell darüber hinaus dadurch gestützt, dass „T.“ im Rahmen eines Gesprächs am 28. Februar 2020 um 11:40 Uhr gegenüber seinem SkyECC-Kontakt „M...“ bekundete: „Der O. ist hier“ , „Ihm geht es gut, er hat auch ein bisschen Geld verdient“ , sowie in den drei Folgeminuten ausführte: „Er bleibt hier und ich komme morgen oder übermorgen“ , „Er ist aber sehr fleißig“ , „Der Stoff ist sehr sehr gut“ . Randnummer 264 Die Annahme, dass mit dem in Rede stehenden „O.“ der Angeklagte gemeint war, stützt die Kammer insbesondere darauf, dass im Verlauf des SkyECC-Chatgesprächs zwischen „T.“ und dem Angeklagten am 29. November 2020 - in dessen Rahmen der Angeklagte um 22:08 Uhr darüber klagte, dass „N.“ ihm „ sehr geschadet“ habe, indem dieser seinen „Namen auf Encro geschrieben“ habe - der Angeklagte von „T.“ um 22:42 Uhr explizit als „O.“ bezeichnet wird ( „Steht da der ganze Vorname geschrieben oder nur O.?“ ). Randnummer 265
- ii)Im Hinblick auf die Feststellung bezüglich der in den fallgegenständlichen Container „HLBU 1...“ eingebrachten Kokainmenge von 400 Kilogramm steht die durch den Angeklagten getätigte Mengenangabe „400“ (s.o.) damit im Einklang, dass N. D. in einem Gespräch mit der Encrochat-Nutzerin „n2“, dessen Gegenstand eine spätere Zollkontrolle des am 25. Februar 2020 eingetroffenen Containers „HLBU 1...“ war, ausdrücklich die Zahl „400“ in Bezug auf den fallgegenständlichen Container nannte. Randnummer 266 So teilte „n2“ am 04. April 2020 dem N. D. via Encrochat um 12:52 Uhr mit, dass einer von zwei Containern „von dem Tag“ kontrolliert worden sei ( „Einer von dem Tag wurde kontrolliert und der andere nicht“ ). N. D. fragte um 21:10 Uhr nach, welchen Tag sie meine ( „An welchen Tag ?“ ), und konkretisierte seine Frage mit den Worten „Die 400“ , „Meinst“ , worauf „n2“ eine Stunde später um 22:11 Uhr und in der Folgeminute entgegnete: „War das 25.2?“ , „Bei einem war die Zollfahndung dran“ . Randnummer 267 Nachdem N. D. im weiteren Gesprächsverlauf um 23:20 Uhr die Containernummer „Hlbu 1...“ zitiert hatte, bestätigte „n2“ in der Folgeminute, dass es sich um diesen Container handele: „Den hlbu“ , „Hat er hoch gehen lassen“ . Die sich seitens „n2“ um 23:22 Uhr anschließende Frage „Welcher war deuner“ , „Deiner“ , quittierte N. D. umgehend mit „Der hlbu“ . Randnummer 268 Bemerkenswert ist insoweit auch, dass „n2“ dem N. D. via Encrochat am 08. April 2020 um 19:45 Uhr zwei Lichtbilder übermittelte, auf denen - an das Postfach „CTA Zoll“ gerichtete - E-Mails des Veterinäramts und der Zollfahndung H. vom 26. und 27. Februar 2020 erkennbar sind, aus denen sich die Anordnung einer Sperre des Containers „HLBU 1...“ und die Einbindung des Zollfahndungsamts ergeben. Randnummer 269 Von den Ermittlungen der Zollfahndung berichtete N. D. am 07. April 2020 um 18:40 Uhr seinem Encrochat-Kontakt „n.“: „diese Box war Fahndung dran danach“ , woraufhin „n.“ um 18:41 Uhr „Welche“ fragte, was N. D. in derselben Minute mit der Mitteilung „T.“ beantwortete, wobei sich die Angabe „T.“ wiederum mit den durch den Angeklagten am 26. Februar 2020 um 12:05 Uhr und durch „T.“ am 28. Februar 2020 um 07:58 Uhr übermittelten Lichtbildern, die Kokainblöcke mit Tigerköpfen zeigen, in Einklang bringen lässt. Randnummer 270
- jj)Weitere Bestätigung erfährt die mengenmäßige Feststellung bezüglich der 400 Kilogramm Kokain umfassenden fallgegenständlichen Lieferung dadurch, dass N. D. anlässlich einer Konversation betreffend die Abrechnung mit einem Kurier am 03. Juni 2020 um 22:49 Uhr via Encrochat an K. B. schrieb: „ Aber davor meinst du hast du abgerechnet“ , „Und noch 400“ , in den beiden Folgeminuten ergänzte „Habe alles noch aufgeschrieben“ , eine ausführliche Abrechnung übermittelte, und hierzu um 22:51 Uhr ergänzte: „Das ist T.“ , wobei die Bezeichnung „T.“ in Anbetracht der durch den Angeklagten am 26. Februar 2020 um 12:05 Uhr und durch „T.“ am 28. Februar 2020 um 07:58 Uhr übermittelten Lichtbilder von Kokainblöcken mit Tigerköpfen naheliegend eine Bezugnahme auf das am 25. Februar 2020 geborgene Kokain darstellt. Randnummer 271
- kk)Die Feststellung, dass der Angeklagte für seine Mitwirkung an der fallgegenständlichen Bergung einen Anteil erhielt, beruht insbesondere auf einer SkyECC-Nachricht des Angeklagten, der seinem SkyECC-Kontakt „...“ am 29. Februar 2020 um 21:47 Uhr berichtete: „Ich bekomme den Anteil für den Ausgang“ . Randnummer 272 Die Feststellung hinsichtlich der Höhe dieses Anteils beruht auf einer Schätzung, der die Kammer die betreffend Fall 2 der Anklageschrift festgestellte Höhe zugrunde gelegt hat; insoweit schrieb der Angeklagte seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 10. Mai 2020 um 15:44 Uhr: „1 gibt mir der hier für die Hilfe mit dem Ausgang“ . Randnummer 273
- ll)Soweit die Kammer festgestellt hat, dass K. B. mithilfe seines Encrochat-Kontakts „l.“ den Zugang zu der S. Lagerhalle organisierte, findet dies - angesichts des Umstands, dass die Kammer keine entsprechenden Chatpassagen aus dem Monat Februar 2020 festzustellen vermochte - eine indizielle Stütze in den folgenden Encrochat-Nachrichten, ausweislich derer Mitte April 2020 auf eine in der Vergangenheit erfolgte Nutzung der S. Lagerhalle verwiesen wurde, was wiederum den Rückschluss zulässt, dass insoweit auf die - nachweislich in der Lagerhalle in S. stattgehabte (s.o.) - Bergung vom 25. Februar 2020 Bezug genommen wurde. Randnummer 274 So fragte K. B. am 10. April 2020 um 14:09 Uhr seinen Encrochat-Kontakt „l.“: „Ist Lager auf“ , was dieser in der Folgeminute verneinte ( „Nie Aber kann ich machen“ ), woraufhin K. B. ankündigte: „Ende diesen Monat kommt LKW die brauchen rampe und Gabel Stapler bitte kläre das“ , und zwei Minuten später ergänzte: „Ich sage dir jetzt schon ungefähr am 30“ , „Heute ist 10“ , „Du hast 20 Tage zu Vorbereitung“ . Um 14:15 Uhr betonte K. B.: „Die brauchen unbedingt Gabelstapler“ , woraufhin „l.“ sich verwundert zeigte und angab, beim letzten Mal sei kein Gabelstapler benötigt worden ( „Wiexso letzte mal haben sie nicht bekommen“ ). Randnummer 275
- c)Beweiswürdigung betreffend Fall 2 der Anklageschrift Randnummer 276
- aa)Die Feststellungen hinsichtlich der fallgegenständlichen Containerdaten, Transportverläufe sowie Anlieferungs- und Auslieferungszeiten beruhen insbesondere auf den für die Schiffe „M. L.“ und „E. M.“ ausgestellten Frachtpapieren sowie auf den E.-Auskünften betreffend den Container „M. 8551214“. Randnummer 277
- bb)Die Feststellung, dass N. D. Anfang April 2020 Absprachen betreffend das Einbringen einer 1.000 Kilogramm Kokain umfassenden Lieferung in eine aus B. stammende Siliziumkarbid-Legalladung traf, stützt die Kammer insbesondere auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten, die N. D. in der ersten Aprilwoche 2020 mit „n2“, K. B. und „n.“ austauschte. Randnummer 278 So benachrichtigte N. D. die Encrochat-Nutzerin „n2“ zunächst am 02. April 2020 um 01:57 Uhr darüber, dass er bereits das „ok“ für die nächste Lieferung gegeben habe ( „Habe schon OK gegeben für die nächste am Freitag“ ). Drei Tage später setzte er „n2“ um 01:02 Uhr über das erfolgreiche Einbringen einer Gesamtmenge von 1.000 Kilogramm Kokain mit den Worten „Sind 1000 insges“ , „Und haben jetzt In Hafen reingemacht“ in Kenntnis, wobei er drei Minuten später bekräftigte: „1000 glatt sind das“ . Im unmittelbaren Anschluss übermittelte N. D. der „n2“ vier Lichtbilder, die das Einbringen des Kokains belegen, und kommentierte dies um 01:07 Uhr mit dem Satz „Ist in Hafen schon drine“ . Randnummer 279 Das erste Lichtbild zeigt einen Bigbag, in dem mehrere Kokainblöcke auf schwarzem Pulver liegen. Auf dem zweiten Lichtbild ist eine Vielzahl von übereinander gestapelten Kokainblöcken zu erkennen. Auf dem dritten Lichtbild ist ein geöffneter Bigbag mit schwarzem Pulver bzw. ein in einen Bigbag und ein darin verladenes Pulver gegrabenes Loch zu sehen, während das vierte Lichtbild einen Container zeigt, der mit folienumwickelten Bigbags auf Paletten beladen ist. Randnummer 280 Über das Einbringen einer Lieferung von 1.000 Kilogramm Kokain in einem b. Hafen informierte N. D. auch den K. B. via Encrochat, indem er diesem am 03. April 2020 um 17:10 Uhr zunächst mitteilte: „Machen 1000 rein“ , „ “ , „Bras“ , „Wieder“ , „Anderen Hafen“ , und um 17:14 Uhr ankündigte, dass die Beladung bereits am Folgetag erfolgen werde ( „Morgen“ , „Gehts los“ ). Randnummer 281 Etwa eine Stunde später erwähnte N. D. am 03. April 2020 um 19:00 Uhr via Encrochat auch gegenüber „n.“ die in Aussicht stehende - 1.000 Kilogramm Kokain umfassende - Lieferung: „die machen alles rein, 1000 Stück“ . Die Bezeichnung „Stück“ wird der Erfahrung der Kammer aus zahlreichen Betäubungsmittelverfahren zufolge regelmäßig als ein szenetypisches Synonym für eine Menge von einem Kilogramm Kokain verwendet. Randnummer 282 Namentlich in Anbetracht des Umstands, dass es sich - ausweislich der diesbezüglichen Frachtpapiere und E.-Auskünfte - bei der in dem fallgegenständlichen Container enthaltenen Legalladung um schwarzes pulverförmiges Siliziumkarbid in Bigbags handelte und die Verschiffung des Containers am 08. April 2020 in dem b. Hafen I. begann, ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die vorgenannten Nachrichten des N. D. auf die fallgegenständliche Lieferung bezogen. Randnummer 283 Der Umstand, dass N. D. ausweislich der Encrochat-Konversation mit „n2“ bereits am 05. April 2020 über Fotos eines in einem b. Hafen erfolgten Beladungsvorgangs verfügte, stützt die Annahme, dass N. D. mit „T1“ in engem Austausch stand. Randnummer 284
- cc)Weitere Bestätigung findet die mengenmäßige Feststellung bezüglich der eine Tonne Kokain umfassenden fallgegenständlichen Lieferung in SkyECC-Nachrichten des Angeklagten, der seinem SkyECC-Kontakt „Z1“ am 02. April 2020 um 00:14 Uhr ankündigte, es sei derzeit die Rede davon, „1t zu machen“ , und am 11. April 2020 um 20:28 Uhr vermeldete: „Ende des Monats kommt meine an“ , „Ist schon auf dem Meer“ . Randnummer 285
- dd)Die Feststellung, dass K. B. wiederum die Zurverfügungstellung der Lagerhalle in S. für die fallgegenständliche Bergung im Wege der entsprechenden Beauftragung seines Encrochat-Kontakts „l.“ ermöglichte, beruht auf den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten, wobei K. B. den „l.“ im tatrelevanten Zeitraum mehrfach ermahnte, er dürfe ausschließlich via Encrochat kommunizieren; so etwa - nachdem „l.“ offenbar am Telefon über die Kokainlieferung gesprochen hatte - am 23. April 2020 um 19:37 Uhr: „ LKW kommt 100% hör auf , auf Telefon zu sprechen willst du im Knast und mich auch rein bringen du bist unmöglich “ . Randnummer 286 Am 03. Mai 2020 erkundigte sich K. B. um 16:53 Uhr bei „l.“: „Hast du alles im griff mit Lager“ , „Weil bald kommt Ikw“ , was „l.“ in der Folgeminute bejahte ( „Ja habe ich mit ihn getroffen alles geerklert“ ). Aus dem Gesamtzusammenhang der ausgetauschten Encrochat-Nachrichten folgt insoweit, dass es sich bei der Person, mit der „l.“ in Kontakt stand, um den Mieter der S.er Lagerhalle handelte. Randnummer 287 Am 06. Mai 2020 kündigte K. B. sodann - korrespondierend mit der ausweislich der E.-Auskünfte am 06. Mai 2020 um 13:46 Uhr erfolgten Löschung des fallgegenständlichen Containers - dem „l.“ die Ankunft des Lkw für den nächsten Vormittag um 07:00 Uhr an. So schrieb K. B. um 18:17 Uhr: „Morgen um 7 Uhr kommt LKW sag ihn bitte persönlich bescheid“ , „Kann sein das er sich verspätet aber er soll 7 Uhr da sein“ , woraufhin „l.“ um 20:38 Uhr den Termin bestätigte: „OK“ , „Ich war gerade mit getroffen 7uhr OK“ . Randnummer 288
- ee)Die Feststellungen betreffend die durch N. D. und Z. K. im Hinblick auf die Ankunft der fallgegenständlichen Lieferung getroffenen Vorbereitungen stützt die Kammer auf die nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten. Randnummer 289 Dass N. D. sich um die Beschaffung eines Ersatzstoffs für das Befüllen der infolge der anstehenden Bergung absehbar entstehenden Lücken in der Siliziumkarbid-Legalladung bemühte, schließt die Kammer unter anderem daraus, dass K. B. den N. D. beispielsweise am 24. April 2020 via Encrochat um 20:28 Uhr fragte „Hast du schon Ersatz Material gefunden ???“ , worauf N. D. entgegnete: „Ist bisschen schwer zu bekommen das zeug“ , „ Nur mit bestellen und lange warte Zeit“ . Randnummer 290 Die Feststellung, dass Z. K. Stretchfolie beschaffen ließ, um die Bigbags nach der Entnahme des Kokains zu verpacken, folgt daraus, dass Z. K. am 04. Mai 2020 um 18:50 Uhr via Encrochat an N. D. schrieb: „Sag mit was uxh machen aoll“ , woraufhin N. D. um 18:52 Uhr ein Lichtbild übermittelte, auf dem mit Stretchfolie umwickelte Bigbags erkennbar sind, und hierzu in der Folgeminute erläuterte: „Damit wir das alles zu machen dann damit“ , „Den Siegel bringt der LKW Fahrer mit aus H. was die ware abholt“ , was Z. K. in derselben Minute mit „Streschfolie ne“ quittierte. Den ihm erteilten Auftrag gab Z. K. um 18:54 Uhr an seinen Encrochat-Kontakt „ccrime“ weiter ( „strechfolie sehr wichtig“ ), wobei Z. K. um 19:00 Uhr betonte: „Soll keiner von uns ohne Handschuhe anfasen“ . Randnummer 291 Aus den zwischen N. D. und Z. K. ausgetauschten Encrochat-Nachrichten ergibt sich darüber hinaus, dass die Ankunft des mit dem fallgegenständlichen Container beladenen Schiffs für den 05. Mai 2020 vorgesehen war, sich allerdings um einen Tag verspätete, wobei N. D. den Z. K. am 30. April 2020 um 17:43 Uhr über die neue Ankunftszeit am Mittwoch, den 06. Mai 2020, informierte: „Am 06 kommt das Schiff an“ , und zwei Minuten später ergänzte: „Das ist Mittwoch dann am 06/“ . Randnummer 292 Die betreffende Verspätung spiegelt sich auch in den SkyECC-Nachrichten des Angeklagten wider, der die Schiffsankunft gegenüber „Z1“ am 26. April 2020 um 15:42 und 15:50 Uhr für den 05. Mai 2020 avisierte ( „Kommt am 5“ ; „Der sagt, am 5 wird alles gut gehen und dann sanieren wir uns“ ), und am 03. Mai 2020 um 23:00 Uhr bekräftigte: „Übermorgen wenn sich nichts ändert“ , „Ich bin guter Dinge“ , diese Ankündigung hingegen am 05. Mai 2020 um 11:27 Uhr mit den Worten „Morgen früh“ modifizierte. Randnummer 293
- ff)Die Feststellungen betreffend die Instruktion des für die am 07. Mai 2020 anstehenden Bergungsarbeiten kurzfristig als Ersatzhelfer engagierten - nicht näher bekannten - „J.“ durch den Angeklagten beruhen auf den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten. Randnummer 294 Der Encrochat-Nutzer „s2“ teilte N. D. in der Nacht auf den 07. Mai 2020 um 02:04 Uhr mit, dass einer der vorgesehenen Helfer abgesprungen sei: „Ich weiß nicht was mit ihm los ist. Er hat gesagt, ich kann nicht kommen.“ , und ergänzte drei Minuten später: „Nimm den nie mehr. Das ist Scheiße von ihm, gerade letzte Moment“ . Randnummer 295 Auf den durch „s2“ um 02:06 Uhr unterbreiteten Vorschlag, „J.“ als Ersatzhelfer zu engagieren ( „Nur den J. nehmen. Was sagst du?“ ), reagierte N. D. sogleich mit „Ok, dann soll J. mit dem gehen“ , und betonte um 02:17 Uhr: „weil dort 4 Leute sind nötig“ . Um 02:35 Uhr vermeldete „s2“ sodann: „J. kommt morgen“ , worauf N. D. umgehend antwortete: „Sag ihm, er soll Handschuhe mitnehmen“ , und in der Folgeminute nachschob: „oder hat O mit Sicherheit“ , „für die“ . Randnummer 296 Die Annahme, dass mit der als „O“ bezeichneten Person - wie es auch die Ähnlichkeit des Namens „O“ zum Vornamen des Angeklagten (O.) und eine gesamtschauende Würdigung der verfahrensgegenständlichen Chatverläufe nahelegen - der aus A. stammende Angeklagte gemeint war, wird indiziell gestützt durch weitere Äußerungen des N. D., der im weiteren Verlauf des Chatgesprächs mit „s2“ im Zuge der um 02:24 Uhr erfolgenden Kundgabe seiner Verärgerung über den kurzfristig abgesprungenen Helfer, der „ genug Zeit zum Überlegen gehabt“ habe, um 02:25 Uhr ausführte: „Es ärgert mich wegen O und seinem Cousin“ , und acht Minuten später hinzufügte: „es ärgert mich wegen denen aus A.“ . Randnummer 297 Weitere Bestätigung erfährt die Annahme, dass es sich bei „O“ um den Angeklagten handelt, maßgeblich durch den Umstand, dass N. D. wenige Minuten später in der Nacht auf den 07. Mai 2020 um 02:42 Uhr den Angeklagten bezüglich der anstehenden Bergungsarbeiten per Encrochat-Nachricht mit der Einweisung des „J.“ betraute ( „Erklär dem J. alles, damit er über alles weiß“ ). Randnummer 298
- gg)Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sich der Angeklagte am Vormittag des 07. Mai 2020 ab etwa 07:00 Uhr an der S. Lagerhalle aufhielt, ergibt sich dies aus den nachfolgend dargestellten Encrochat-Nachrichten: Randnummer 299 In der Nacht auf den 07. Mai 2020 um 02:39 Uhr schrieb N. D. an „s2“: „so zwischen 6 und 6:20 sollen sich losmachen“ , „O“ , „sag ihnen“ , worauf „s2“ in der Folgeminute bestätigte: „Ok, ich wecke die, so gegen 6 brechen wir auf“ . Randnummer 300 Korrespondierend mit der vorstehenden Ankündigung benachrichtigte „s2“ den N. D. knapp dreieinhalb Stunden später um 06:03 Uhr über die entsprechende Abfahrt ( „moin, wir sind von bb losgefahren“ ), worüber N. D. kurz darauf um 06:10 Uhr und in der Folgeminute K. B. informierte: „Die Leute fahren jetzt los aus B. B.“ , „Zum Lager“ , „sind kurz nach 7 da sicher“ , „Und LKW ist auch alles.Start klar“ . Randnummer 301
- hh)Die Feststellung, dass die fallgegenständliche - mehrere Stunden in Anspruch nehmende - Bergung am 07. Mai 2020 unter Mitwirkung des Angeklagten erfolgte, wird weiter maßgeblich gestützt durch den Umstand, dass N. D. am 07. Mai 2020 um 16:12 Uhr via Encrochat an den Angeklagten schrieb: „Wir reden später Bruder“ , „Geht, ruht euch jetzt aus“ , „Frag mal Av, ob er dich holen kommt“ , worauf der Angeklagte um 16:42 Uhr und in der Folgeminute antwortete: „Er kommt uns abholen“ , „Ja AV kommt“ , „Mach jetzt ein bisschen Relax“ . Daraufhin teilte N. D. seinem - offenbar unter dem Spitznamen „Av“ firmierenden - Encrochat-Kontakt „s2“ um 16:45 Uhr mit: „Ich habe dir wegen die geschrieben, ob du die holen kannst“ , was „s2“ umgehend zusagte ( „Alles gut. Ich gehe jetzt und hole die ab“ ), und in diesem Zusammenhang fragte „Ist alles gut gelaufen?“ , worauf N. D. um 16:46 Uhr antwortete: „alles gut“ , „wir sind gerade fertig geworden“ , „Endlich“ , wobei der vorstehend dargestellte Nachrichtenaustausch einen erfolgreichen Abschluss der Bergungsarbeiten nahelegt. Randnummer 302 Bemerkenswert war insoweit auch, dass der Angeklagte um 16:32 Uhr den N. D. fragte „Bruder, ist die Box im Hafen reingefahren?“ , worauf Letzterer in den beiden Folgeminuten antwortete: „Ja Bruder“ , „Alles ist gut“ , „Die Leute da haben für uns geregelt“ , „Weil wir außerhalb der Zeit sind“ , was damit korrespondiert, dass die Rückgabe des fallgegenständlichen Containers am E.-Terminal ausweislich der E.-Auskünfte am 07. Mai 2020 um 15:22 Uhr erfolgte. Entsprechend bejahte N. D. am 07. Mai 2020 um 15:59 Uhr auch die ihm via Encrochat gestellte Nachfrage ( „Bruder ist der box drien“ ) des Z. K., ob der Container wieder zurückgebracht worden sei. Randnummer 303
- ii)Von entscheidender Bedeutung für die Überzeugungsbildung der Kammer hinsichtlich der Mitwirkung des Angeklagten an der fallgegenständlichen Kokainbergung waren darüber hinaus insbesondere die nachfolgend dargestellten SkyECC-Nachrichten. Randnummer 304 So vermeldete der Angeklagte am 07. Mai 2020 um 16:36 Uhr seinem SkyECC-Kontakt „Z1“: „Ich fertig z1 “ , und schilderte in den drei Folgeminuten: „Habe mir den Arsch aufgerissen“ , „Man wird müde nur vom Zählen hahaha“ , „Ja Mann, wir haben's“ . Randnummer 305 Die naheliegende Annahme, dass sich die vorgenannte Mitteilung auf die gelungene Kokainbergung und auf das „Zählen“ geborgener Kokainblöcke bezog, wird maßgeblich durch den Umstand gestützt, dass der Angeklagte dem „Z1“ am 08. Mai 2020 um 16:47 Uhr ein Lichtbild übermittelte, das einen Kokainblock mit Elefantenprägung zeigt, sowie drei weitere Lichtbilder, auf denen Bruchstücke eines Kokainblocks abgebildet sind, und in der Nac