Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters in einem Nachlassinsolvenzverfahren Orientierungssatz 1. Nicht jede Abweichung vom Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag. Vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. (Rn.40) 2. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (Anschluss BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 161/11). (Rn.64) 3. Die Beauftragung eines externen Rechtsanwalts mit der gerichtlichen Rechtsverfolgung zu Kosten von 133.922,05 EUR ohne Gefahr des Verjährungseintritts nur zum Aufbau einer "Drucksituation" gegenüber den Verhandlungspartnern bei ohnehin schon weit vorangeschrittenen und aussichtsreichen Vergleichsgesprächen ist kein masseschonendes Handeln. Eine solche kostenträchtige Einschaltung Externer ist nicht erforderlich und berechtigt zum Vergütungsabzug. (Rn.66) Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 26. März 2024, 67g IN 335/13 vorgehend AG Hamburg, 26. Juli 2023, 67g IN 335/13 Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Hamburg vom 26.07.2023 und 26.3.2024, Az. 67g IN 335/13, abgeändert und die Vergütung und die Auslagen des Beschwerdegegners wie folgt neu festgesetzt: Vergütung 65.224,70 € Auslagen 21.741,57 € Umsatzsteuer 16.523,59 € Gesamt 103.489,86 € Abzüglich Kosten 133.922,05 € Endbetrag: 0 € 2. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.624,82 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht für den Beschwerdegegner, den vormaligen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt R.. Randnummer 2 Am 12.8.2013 beantragten die Erben des am 9.10.2007 verstorbenen Herrn E. F. W. (nachfolgend "Erblasser") die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses. Randnummer 3 Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23.9.2013 wurde der Beschwerdegegner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 6.1.2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren und bestellte den Beschwerdegegner zum Insolvenzverwalter. Randnummer 4 Im Verfahren meldeten Gläubiger insgesamt 17 Forderungen in einer Gesamthöhe von 37.150.689,87 € an, von denen der Beschwerdegegner 15.289.748,36 € zur Insolvenztabelle feststellte (vgl. Bl. 824 ff. d.A.). Zu den Gläubigern mit festgestellten Forderungen gehören die Beschwerdeführer zu 1 und 2. Randnummer 5 Der Erblasser übte bis zu seinem Ableben eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit als Immobilienkaufmann aus. Er war Gründungsgesellschafter der W. & K. OHG. Diese Gesellschaft war Eigentümerin eines Grundbesitzes in D. (Landkreis R.). Die W. & K. OHG hatte auf ihrem Grundbesitz eine Justizvollzugsanstalt (JV W.) errichtet und bis zum Jahr 2026 an das Land M.- V. vermietet. Die W. & K. OHG wurde nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2007 mit den Erben fortgesetzt. Mit Grundstückskaufvertrag vom 14.12.2010 veräußerte die W. & K. OHG ihren vorbezeichneten Grundbesitz an die W. & Co. O. D. KG i.G. Nach den Ermittlungen des Beschwerdegegners war persönlich haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft der Sohn des Erblassers, bei den Kommanditisten handelte es sich um die weiteren Miterben A. W. und M. P.. Im Rahmen des Grundstückserwerbs wurde kein Kaufpreis vereinbart, jedoch wurden die Belastungen gegenüber der N. LB/D. H. AG übernommen. Der Beschwerdegegner hatte ausweislich seiner Berichterstattung im Insolvenzverfahren den Verdacht, dass der Wert des veräußerten Grundbesitzes über die übernommenen Belastungen hinausging und umfangreiche anfechtungsrechtliche Rückgewähransprüche gegen die Erben in Betracht kommen könnten. Der Beschwerdegegner beauftragte Frau Rechtsanwältin Dr. C. H. von der Kanzlei H. Rechtsanwälte PartmbB mit der Prüfung der Erfolgsaussichten sowie gegebenenfalls der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen in dieser Sache. Frau Rechtsanwältin Dr. H. erstellte im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Beschwerdegegner unter anderem ein umfangreiches Rechtsgutachten über dieses Mandat und bereitete Entwürfe zur Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Erben vor. Das Mandatsverhältnis zu Frau Rechtsanwältin Dr. H. beendete der Beschwerdegegner am 12.12.2016. Randnummer 6 Der Beschwerdegegner beauftragte im Jahr 2017 Herrn Rechtsanwalt M. B. mit der Stellung von Prozesskostenhilfeanträgen zur gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen die drei Erben, die dieser sodann samt Klageentwürfen Anfang Dezember 2017 bei den Landgerichten Hamburg und Itzehoe einreichte. Herr Rechtsanwalt B. erhielt aus der Insolvenzmasse Honorare von insgesamt 133.922,05 € bezahlt (vgl. Kontenübersicht, Bl. 699 d.A.). Randnummer 7 Am 13.12.2017 schloss der Beschwerdegegner einen außergerichtlichen Gesamtvergleich mit den Erben in Höhe von 2,2 Mio. € zur Abgeltung der Anfechtungsansprüche im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundbesitzes in D. und sämtlicher weiterer Ansprüche gegenüber den Erben. Randnummer 8 Die H. Rechtsanwälte PartmbB führte wegen unbezahlt gebliebener Vergütungsforderungen unter anderem für das vorgenannte Mandatsverhältnis bezüglich des Grundbesitzes in D. (JVA W.) einen Rechtsstreit gegen den Beschwerdegegner. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2022 wurde der Beschwerdegegner allein für die ausgebliebene Vergütung im Zusammenhang mit dem Mandat "JVA W." zur Zahlung von 112.482,24 €, 49.366,32 €, 1.031,49 € und 790,64 € nebst Verzugszinsen verurteilt (vgl. im Einzelnen Urteil des LG Hamburg, v. 30.12.2022, Az. 337 O 73/22, Bl. 843 ff. d.A.). Randnummer 9 Insgesamt verfügte der Beschwerdegegner zur Erfüllung des Urteils vom 30.12.2022 an Frau Rechtsanwältin Dr. H. aus der Insolvenzmasse 365.641,99 € ab. Hiervon entfielen 107.891,41 € auf Verzugszinsen. Die zu tragenden eigenen und fremden Rechtsanwaltsgebühren betrugen jeweils 7.797,48 €. Randnummer 10 Der Beschwerdegegner erstattete im Insolvenzverfahren 9 Zwischenberichte sowie einen Schlussbericht vom 3.5.2023. Auf diese wird ergänzend Bezug genommen. Randnummer 11 Ausweislich der Schlussrechnung des Beschwerdegegners beträgt die Insolvenzmasse 2.236.094,64 €. Randnummer 12 Für die Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde diesem mit rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.7.2023 eine Vergütung von brutto 11.627,14 € festgesetzt (Bl. 736 d.A.). Randnummer 13 Auf den Vergütungsantrag vom 3.5.2023 des Beschwerdegegners (vgl. Bl. 714 ff. d.A.) setzte das Insolvenzgericht mit weiterem Beschluss vom 26.7.2023 (Bl. 739 f. d.A.) antragsgemäß die Vergütung und Auslagen des Beschwerdegegners im Insolvenzverfahren wie folgt fest: Randnummer 14 Vergütung 208.316,30 € Auslagen 21.741,57 € Zwischensumme 230.057,87 € Zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 43.711,00 € Endbetrag 273.768,87 € Randnummer 15 Zur Begründung führte das Insolvenzgericht an, dass der auf Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz 72.471,89 € betrage (§ 2 Abs. 1 InsVV). Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren sei die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 287,44% und damit auf den Betrag von 208.316,30 € gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten verwies das Insolvenzgericht auf die vom Beschwerdegegner erstatteten Tätigkeitsberichte und dessen Vergütungsantrag vom 3.5.2023. Randnummer 16 Der hier streitgegenständliche Beschluss wurde im Insolvenzportal veröffentlicht. Zustellungszeitpunkt gegenüber den Beschwerdeführern zu 1 und 2 ist der 27.7.2023. Randnummer 17 Der Beschwerdeführer zu 2 legte am 2.8.2023, eingegangen beim Insolvenzgericht am 4.8.2023 und die Beschwerdeführerin zu 1 am 8.8.2023, eingegangen beim Insolvenzgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des Beschwerdegegners mit Beschluss vom 26.7.2023 ein. Randnummer 18 Die Beschwerdeführerin zu 1 begründete ihre sofortige Beschwerde nicht. Randnummer 19 Der Beschwerdeführer zu 2 begründete die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 10.10.2023 ausführlich. Der von dem Insolvenzgericht zugrunde gelegte Zuschlag auf die Regelvergütung von 200% sei nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe nichtsdargelegt oder nachgewiesen, was einen Zuschlag rechtfertige. Unüberprüfbare Allgemeinplätze wie etwa "Vielzahl von Beteiligungen", "verschachtelte Vermögensverhältnisse" oder "Komplexität des Nachlassinsolvenzverfahrens" könnten die Darlegung eines konkreten Tätigkeitsmehraufwandes nicht ersetzen. Auch der Vergleichsabschluss mit den Erben rechtfertige keinen Zuschlag. Im vorliegenden Fall habe sich die Berechnungsgrundlage durch den ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung abgeschlossenen Vergleich von 36.094,64 € um 2,2 Mio. € auf 2.236.094,64 € erhöht. Damit habe sich auch die Regelvergütung durch den Vergleich ganz erheblich erhöht, nämlich von 12.773,66 € um 59.698,23 € auf 72.471,89 €. Hiermit seien die Vergleichsbemühungen des Beschwerdegegners sehr angemessen abgegolten. Ein darüberhinausgehender Zuschlag komme nicht in Betracht. Es seien vielmehr Abschläge gemäß § 3 Abs. 2 InsVV zwingend geboten. Wegen der vorangegangenen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei auf die Vergütung ein Abschlag von 10% vorzunehmen. Ein weiterer Abschlag von 10% sei wegen der erheblichen Inanspruchnahme externer Dienstleister gerechtfertigt. Des Weiteren sei ein Abzug wegen unzulässiger Massebelastung gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe nicht hinreichend dargelegt, warum er Frau Rechtsanwältin Dr. H. mit Kosten von 365.641,99 € engagiert habe. Er hätte Regelaufgaben nicht zu Lasten und auf Kosten der Masse auslagern dürfen. Inwieweit der Beschwerdegegner mit der Beauftragung und Honorierung des Rechtsanwalts M. B. die Masse in Höhe von 133.922,05 € belassen durfte, sei gar nicht ermittelbar. Randnummer 20 Am 13.10.2023 unterrichtete der Beschwerdegegner das Insolvenzgericht, dass er aus privaten Gründen sich ab sofort im Ausland aufhalten werde und bat um Entpflichtung in sämtlichen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren, in denen er bestellt ist. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 15.11.2023 entließ das Insolvenzgericht den Beschwerdegegner im hiesigen Nachlassinsolvenzverfahren auf seinen Antrag aus dem Amt als Insolvenzverwalter und bestellte an seiner Stelle Herrn Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter (nachfolgend auch "Insolvenzverwalter" genannt). Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 nahm der Beschwerdegegner Stellung. Dieser verteidigt die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzgerichts im angegriffenen Beschluss vom 26.7.2023. Es sei von den Beschwerdeführern nichts vorgetragen worden, was eine von den festgesetzten Zuschlägen abweichende Festsetzung rechtfertigen würde. Der Beschwerdegegner habe in seinem Vergütungsantrag umfassend zu der einen Erschwerniszuschlag rechtfertigenden Arbeitsbelastung vorgetragen. Ein Abschlag wegen der vorherigen Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht gerechtfertigt. Randnummer 23 Mit Schriftsatz vom 1.2.2023 nahm der Insolvenzverwalter Stellung. Aus den stark verschachtelten Vermögensverhältnisse des Erblassers und den nach dem Tod erfolgten Transaktionen durch die Erben, könne durchaus geschlussfolgert werden, dass ein erheblicher Tätigkeitsmehraufwand entstanden sein dürfte. Der Beschwerdegegner führe jedoch nicht aus, welche Tätigkeiten er selbst konkret unternommen habe, um den Sachverhalt für anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Anfechtungsvorschriften zu ermitteln. Der tatsächliche Aufwand dürfte überschaubar gewesen sein, denn der Beschwerdegegner habe Frau Rechtsanwältin Dr. H. umfangreich beauftragt, Anfechtungsansprüche gegen die Erben zu prüfen und diese habe sodann ein 42-seitiges Gutachten nebst Anlagen erstellt und dem Beschwerdegegner überlassen. Aus den Schilderungen von Frau Rechtsanwältin Dr. H. im Vergütungsprozess gegen den Beschwerdegegner ließe sich schlussfolgern, dass für den Beschwerdegegner nahezu kein Aufgabenbereich verblieb, in dem er selbst hohen Tätigkeitsaufwand in dieser Sache hätte entfalten können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass durch den Vergleich mit den Erben eine erhebliche Massemehrung und somit Anhebung der Regelvergütung eingetreten sei. Ein Abschlag von 25% auf die Vergütung sei wegen der vorzeitigen Amtsbeendigung des Beschwerdegegners sachgerecht. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter wäre aufgrund der verhältnismäßig geringen Vergütung hierfür auch sachgerecht, keinen Abschlag zu nehmen. Bei der Vergütungsfestsetzung sei aber durch Abschläge zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Haftungsansprüche gegen den Beschwerdegegner bestehen. Es sei pflichtwidrig gewesen, Frau Dr. H. zu beauftragen, obwohl zum Zeitpunkt der Beauftragung die Masse unzureichend gewesen sei. Durch die nicht erfolgsversprechende Verteidigung gegen die Vergütungsforderungen von Frau Rechtsanwältin Dr. H. vor dem Landgericht Hamburg sei die Masse zudem pflichtwidrig durch Zinsen und Kosten geschmälert worden. Eine objektive Notwendigkeit für die Mandatierung von Herrn Rechtsanwalt B. sowie einer Begründung von Masseverbindlichkeiten von 133.922,05 € dürfte überwiegend wahrscheinlich nicht bestanden haben. Das Erfordernis die Verjährung von Ansprüchen zu hemmen, habe objektiv nicht bestanden. Zudem seien die PKH-Gesuche aufgrund inhaltlicher Fehler auch ungeeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen. Auch habe durch Verwertung eines Grundstückes im G. in E. mit einem hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers ein zeitnah liquidierter Vermögensgegenstand zur Verfügung gestanden, so dass es keiner Gewährung von Prozesskostenhilfe bedurft habe. Randnummer 24 Mit Schriftsatz vom 15.3.2024 nahm der Beschwerdegegner zu dem Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 1.2.2024 Stellung. Dieser meint, dass aufgrund seiner vorzeitigen Amtsbeendigung allenfalls ein Abschlag im einstelligen Prozentbereich angemessen und gerechtfertigt sei, da lediglich noch die Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger vorzunehmen sei. Bei Beauftragung der Rechtsanwältin Dr. H. habe der Beschwerdegegner diese fortlaufend transparent über den Massebestand unterrichtet. Die Ausführungen des nunmehrigen Insolvenzverwalters zu einer nicht erfolgsversprechenden Verteidigung des Beschwerdegegners gegen die Vergütungsforderungen von Frau Rechtsanwältin Dr. H. seien falsch. Die Kammer des Landgerichts habe schließlich in einem zweijährigen Prozess die Beauftragung eines Rechtsanwaltskammergutachtens für notwendig gehalten. Die nach Beauftragung des Rechtsanwalts B. gestellten PKH Anträge samt Klageentwürfen seien zur Verjährungshemmung gestellt worden. Zum Ende des Jahres 2017 habe Verjährung gedroht. Nur hierdurch habe den Verfahrensbevollmächtigten der Erben ausreichend nachhaltig die Absicht zur klageweisen Geltendmachung sämtlicher Ansprüche verdeutlicht werden können. Erst durch diese Drucksituation sei es zur Wiederaufnahme der Vergleichsverhandlungen und letztlich zu einem rund 1,2 Millionen € höheren Massezufluss im Vergleich zu einem ersten Vergleichsvorschlag gekommen. Der Miteigentumsanteil des Erblassers an der benannten Wohnimmobilie habe zu keinem Zeitpunkt einen zeitnah liquidierbaren Vermögensgegenstand dargestellt. Randnummer 25 Mit Beschluss vom 26.3.2024 half das Insolvenzgericht den sofortigen Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 und 2 teilweise ab, indem es den Vergütungsbeschluss vom 26.7.2023 aufhob und die Vergütung wie folgt neu festsetzte: Randnummer 26 Vergütung 133.674,40 € Auslagen 21.741,57 € Umsatzsteuer 25.473,87 € Gesamt 159.546,87 € Abzgl. Dienstleister 133.922,05 € Summe 25.624,82 € Randnummer 27 Im Übrigen wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und dem Landgericht die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 28 Zur Begründung der Neufestsetzung der Vergütung führt das Insolvenzgericht in seinem Beschluss vom 26.3.2024 aus, dass in einer Gesamtschau nunmehr nur noch Zuschläge in Höhe von 55% der Regelvergütung zu berücksichtigen seien. Aus dem Schlussbericht sowie den laufenden Berichten des Beschwerdegegners ergebe sich, dass dieser tatsächlich auch unter Berücksichtigung der beauftragten Dienstleister selbst Tätigkeiten entfaltet habe, die eine Erhöhung der Regelvergütung begründeten. Insbesondere habe der Insolvenzverwalter sich seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 6.1.2014 mit der Aufklärung der komplexen und verschachtelten Vermögensposition des Nachlasses befasst sowie die nach dem Ableben erfolgten Transaktionen der Erben ermittelt. Der hierfür erforderliche Mehraufwand erscheine auch ohne konkrete Darlegung der einzelnen Tätigkeiten mit 80% der Regelvergütung aus den Berichten des Insolvenzverwalters ausreichend plausibel. Nachdem der ehemalige Insolvenzverwalter vor Beendigung des Verfahrens ausgeschieden ist, seien Abzüge in Höhe von 25% der Regelvergütung angemessen, so dass noch ein Gesamtzuschlag von 55% festzusetzen sei. Weitere Zuschläge seien nicht mehr zu berücksichtigen, da nach den nun vorliegenden Erkenntnissen des Insolvenzgerichts im Laufe des Verfahrens Dienstleister beauftragt worden seien, die außerordentlich umfangreiche Tätigkeiten entfaltet hätten und weitere zuschlagsbegründende Tätigkeiten des Beschwerdegegners unbegründet erscheinen ließen. Für die vorherige Tätigkeit des Beschwerdegegners als vorläufiger Insolvenzverwalter sei kein Abschlag gerechtfertigt, da diese Vergütung im Verhältnis zur Vergütung des Beschwerdegegners als Insolvenzverwalter verhältnismäßig gering sei. Die Beauftragung des Rechtsanwaltes B. stelle eine Beauftragung eines Dienstleisters dar, die nicht erforderlich gewesen und daher von der Vergütung abzuziehen sei. Der Darstellung des aktuellen Insolvenzverwalters, dass zur Zeit der Beauftragung keine Verjährung gedroht habe und die Beauftragung somit nicht erforderlich gewesen sei, sei der Beschwerdegegner nicht entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer zu 2 die Beauftragung der Rechtsanwältin Dr. H. beanstandet, sei dies nicht im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu prüfen. Die Beauftragung selbst sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Inwieweit ein Schaden entstanden sei, sei durch den aktuellen Insolvenzverwalter zu prüfen. Randnummer 29 Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.3.2024 legte der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 8.4.2025 sofortige Beschwerde ein, soweit dem Beschwerdegegner ein Zuschlag von 80% zugebilligt worden ist. Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Insolvenzverwalter auf seine Stellungnahme vom 1.2.2024. Randnummer 30 Der Beschwerdegegner legte gegen die mit Beschluss vom 26.3.2024 erfolgte Herabsetzung seiner Vergütung keine Rechtsmittel ein. Randnummer 31 Mit Beschluss vom 15.4.2024 half das Insolvenzgericht der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird unter dem Aktenzeichen 326 T 27/24 und im Sachzusammenhang mit dem Verfahren 327 T 20/24 durch die Kammer geführt. Randnummer 32 Die Verfahrensbeteiligten erhielten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Entscheidung des Insolvenzgerichts vom 26.3.2024. Randnummer 33 Mit Schriftsatz vom 5.6.2024 nahm der Beschwerdeführer zu 2 Stellung. Er meint, dass das Insolvenzgericht die Vergütung des Beschwerdegegners auf null Euro hätte herabsetzen müssen. Zuschläge von 80% auf die Regelvergütung seien nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdegegner habe keinen konkreten Mehraufwand dargelegt, der einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertige. Der vom Insolvenzgericht vorgenommene Abschlag von 25% wegen der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts durch den Beschwerdegegner sei zu gering. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Beschwerdegegner durch seine Amtsniederlegung - mit der er seinem Rauswurf durch das Insolvenzgericht zuvorgekommen sei - Mehrkosten für die Masse verursacht habe, für die er Schadensersatz gemäß § 280 BGB zu leisten habe.Der Beschwerdegegner sei darüber hinaus seiner auch nach Abberufung fortgeltenden Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung nicht nachgekommen. Insgesamt sei mindestens ein Abschlag von 50% wegen der verursachten vorzeitigen Beendigung des Verwalteramtes und der nachfolgend notwendigen Aufräumarbeiten des neuen Verwalters angemessen. Ein weiterer Abschlag sei vorzunehmen, da der Beschwerdegegner bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war.Außerdem seien wegen der rechtswidrigen Weigerung des Beschwerdegegners, Frau Rechtsanwältin Dr. H. das von der Masse geschuldete Honorar zeitnah auszuzahlen, jedenfalls die verursachten Verzugskosten von 107.891,41 € und die Anwaltskosten von je 7.797,48 € von der Vergütung abzuziehen, dies unabhängig von der Frage, ob die Auftragserteilung an Frau Dr. H. zulasten der Masse überhaupt zulässig war. Randnummer 34 Mit Beschluss vom 12.2.2025 wurde die Sache durch den Einzelrichter gemäß § 568 S. 2 ZPO zur Entscheidung auf die Kammer des Beschwerdegerichts übertragen. Randnummer 35 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die eingereichten Stellungnahmen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren, Bezug genommen. II. Randnummer 36 Die nach § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaften und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, §§ 567, 569 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache auch über die bereits mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 26.3.2024 getroffene Abhilfe hinaus Erfolg. Randnummer 37 Dem Beschwerdegegner steht ein Vergütungsanspruch für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung und Gesamtabwägung aller in Betracht kommender Zu- und Abschläge nicht zu. 1. Randnummer 38 Grundsätzlich hat ein Insolvenzverwalter gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO einen Anspruch auf die nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Regelvergütung. Randnummer 39 Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert dies durch die Benennung von Faktoren, die einen Zuschlag oder Abschlag vom Regelsatz rechtfertigen können. Die einzelnen Zuschlags- oder Abschlagstatbestände sind lediglich beispielhaft. Es gibt zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Von bindenden Vorgaben hat der Verordnungsgeber bewusst abgesehen, weil im Einzelfall alle in Betracht kommenden Faktoren umfassend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden müssen. Entscheidend ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 20/05 - juris, Rn 5). Randnummer 40 Maßgebliches Kriterium für die Gewährung von Zu- und Abschlägen ist der im Verhältnis zu den in jedem Verfahren zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben des Verwalters gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14 - juris, Rn. 56). Allerdings rechtfertigt nicht jede Abweichung vom Normalfall einen Zu- oder Abschlag; vielmehr muss die Abweichung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Das Insolvenzgericht hat dabei die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nachprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt. Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 - IX ZB 25/17 - juris, Rn. 14). Randnummer 41 Im Vergütungsantrag hat der Verwalter sämtliche Erhöhungs- und Kürzungstatbestände darzulegen und zu begründen, sodass das Insolvenzgericht bei der Festsetzung der Vergütung auf jeden Tatbestand eingehen kann; eine allgemeine Begründung ohne Bezug zum konkreten Verfahren ist unzulässig (BGH Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - NZI 2006, 464, 465). Randnummer 42
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