Recht auf Einsicht in einen Bußgeldbescheid wegen Datenschutzverstoßes Orientierungssatz
(533)), wenn es dort heißt: Randnummer 23 „ Es ist anerkannt, dass die Prüfung der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere insolvenzrechtlicher Ansprüche gegen einen Beschuldigten, ein berechtigtes Interesse für die Gewährung von Akteneinsicht in Ermittlungsakten darstellt, soweit es nach dem Vorbringen des Gesuchstellers und dem dem Gericht vorliegenden Akteninhalt möglich erscheint , das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche anhand der Akten verifizieren zu können . [m.w.N.]“ (Unterstreichung nur hier). Randnummer 24 Dementsprechend ist dem H.BfDI zuzustimmen, soweit dieser im Rahmen seines Vermerks vom
- Februar 2025 auf Seite 2 f. ausführt: Randnummer 25 „Das AG Bonn kommt zu dem Schluss, „... dass dem Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses vom Gesetzgeber jedenfalls nicht die Bedeutung einer sehr ins Detail gehenden Unverzichtbarkeitsprüfung innerhalb eines vom berechtigten Interesse grundsätzlich umfassenden Aktenbestandteils (wie dem Bußgeldbescheid) zugedacht war (AG Bonn, Beschl. v. 8.01.2016, 52 Owi 126/15 [b] - Zuckerkartell, NZKart 2016, 141, beck-online). Randnummer 26 Der Aussage der Verteidiger, es seien keine Unterlagen herauszugeben, wenn „erkennbar ist, dass erbetene Akteninhalte nicht geeignet sind“ für eine Anwendung im Zivilverfahren, ist grundsätzlich zuzustimmen. Dies dürfte aber nur dann der Fall sein, wenn ein Bezug zum Zivilverfahren fernliegend ist, also etwa der Streitgegenstand des Zivilverfahrens gar nicht betroffen ist o.ä. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Es geht in den Akteninhalten genau um den Lebenssachverhalt, der auch Gegenstand der Zivilverfahren der Ast. ist. In einer derartigen Konstellation muss das Zivilgericht zumindest die Möglichkeit haben, die Akteninhalte zur Kenntnis zu nehmen, wenn eine Partei dies für erforderlich hält. Randnummer 27 Gleichzeitig dürfte es offenkundig sein, dass die Verteidiger als Vertreter ihrer mit zivilrechtlichen Ansprüchen konfrontierten Mandantin nicht über den Beweiswert der Dokumente im Zivilverfahren zu entscheiden haben. Dies gilt auch für den H.BfDI als Verwaltungsbehörde: Randnummer 28 „Die aktenführende Stelle ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, das tatsächliche Bestehen entsprechender Schadenersatzansprüche festzustellen, ausreichend ist vielmehr, dass solche Ansprüche grundsätzlich bestehen können. Die Ansprüche müssen noch nicht geltend gemacht sein; die Akteneinsicht gemäß § 406e StPO soll den potenziell Anspruchsberechtigten überhaupt erst einmal in die Lage versetzen, entsprechende Ansprüche zu prüfen“ (AG Bonn, Beschl. V. 28.11.2018 -OWi 26/28 [b]; Beschl. V. 27.04.2018, 52 OWi 76/15 [b]; Beschl. V. 19.07.2010, 51 Gs 1194/10; abrufbar unter www.bundeskartellamt.de/DE/Aufgaben/Kartelle/Schadenersatz/Amtsgericht_Bonn/Entscheidungen_AG_Bonn_node.html) . Randnummer 29 Entsprechendes dürfte auch für das LG Hamburg als Strafgericht gelten, welches über die Akteneinsicht zu entscheiden hat. Die abschließende Entscheidung, ob die beantragten Dokumente Informationen enthalten, die einen Schadenersatzanspruch der Ast. begründen können, ist dem Gericht vorbehalten, das über den Schadenersatzanspruch befindet, also dem Zivilgericht. Diese Entscheidung darf nicht vorweggenommen werden, sofern es nicht offensichtlich ist.“ Randnummer 30 Diesen umfassenden und nachvollziehbaren Ausführungen tritt die Kammer uneingeschränkt bei. Die aufgezeigten Maßstäbe sind auch ungeachtet des Umstands, dass sie im Wesentlichen im Rahmen von kartellrechtlichen Bußgeldverfahren entwickelt worden sind, vorliegend ohne Einschränkungen zu übertragen.Daher bedarf es auch keiner inhaltlichen Auseinandersetzung der Kammer mit Fragen der Reichweite des Art. 82 DSGVO und etwaigen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Antragsteller als Anspruchsteller in den zivilrechtlichen Verfahren. Es erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihnen aufgrund des Datenschutzverstoßes zivilrechtliche Ansprüche zustehen könnten. Randnummer 31 b. Kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Betroffenen Randnummer 32 Dem Auskunftsinteresse der Antragsteller an der Übersendung der Teile des Bußgeldbescheids vom
- September 2020 sowie von Teilen des Schreibens von O. C. vom
- August 2020 stehen zwar schutzwürdige Interessen der Betroffenen H. H. & M. G. AB an der Versagung der Auskunft gegenüber, diese überwiegen das Interesse der Antragsteller jedoch nicht. Randnummer 33 Es genügt im Rahmen des § 406e StPO gerade nicht, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung besteht. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von den Fällen, welche den durch die Betroffene H. H. & M. G. AB zitierten Beschlüssen der Kammer vom
- Oktober 2021 (625 Qs 21/21 OWi und 625 Qs 22/21 OWi) jeweils zugrunde lagen. In den dortigen Fällen bestimmte sich das Akteneinsichtsrecht (der Dritten) nach § 475 StPO. Diesbezüglich genügte allein das Bestehen schutzwürdiger Interessen der Betroffenen, um die beantragte Akteneinsicht zu versagen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
- Oktober 2021, jeweils S. 7). Randnummer 34 Die Akteneinsicht ist in Fällen wie den vorliegenden nur dann zu versagen, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Personen der Akteneinsicht entgegenstehen, also die somit vorzunehmende Abwägung mit den Interessen des Verletzten zugunsten des von der Akteneinsicht Betroffenen ausfällt. Die Abwägung hat daher stets anhand des zu beurteilenden Einzelfalls zu erfolgen. Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten der Antragsteller aus. Randnummer 35 Im Einzelnen: aa. Randnummer 36 Die Betroffene H. H. & M. G. AB stellt zwar zutreffend darauf ab, dass einzelne Bestandteile des Bußgeldbescheids vom
- September 2020 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen. Das gilt für sämtliche in dem Bescheid vom
- September 2020 enthaltenen Unternehmenskennzahlen (insb. Kennzahlen zur Mitarbeiterstruktur, Umsatzzahlen und sonstige finanzielle Kennzahlen) sowie Inhalte zu Arbeitsabläufen und -organisation. Randnummer 37 Indes ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich dabei um Informationen handelt, die sich allesamt auf die Geschäftsjahre 2018/2019 beziehen. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des H.BfDI im Vermerk vom
- Februar 2025: Die Schutzbedürftigkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen kann durch Zeitablauf erheblich abnehmen. Die in dem Bußgeldbescheid benannten Unternehmenskennzahlen erlauben kaum noch Rückschlüsse auf die heutige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Randnummer 38 Hinsichtlich der konkreten Arbeitsabläufe und -organisation gilt selbiges. Nachdem das betroffene Servicecenter in N. zwischenzeitlich auch veräußert worden ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dahin, dass Rückschlüsse auf derzeitige allgemeine Arbeitsabläufe gezogen werden können. Auch die Betroffene H. H. & M. G. AB hat hierzu nichts vorgetragen. Randnummer 39 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Antragstellern um Personen handelt, die zur Zeit des Datenschutzverstoßes Mitarbeiter in dem betroffenen Servicecenter waren. Ihnen waren daher die internen Arbeitsabläufe und -organisation im Wesentlichen bekannt. Randnummer 40 Aus diesem Grund verfängt auch das Argument der Betroffenen H. H. & M. G. AB nicht, die Informationen über das Mitarbeiter-Entschädigungskonzept seien besonders schützenswert, da sie einen genauen Rückschluss darauf zuließen, wie hoch der finanzielle Schaden des Vorfalls durch die Entschädigungszahlungen für den H.-Konzern gewesen sei. Wesentliche Umstände des Entschädigungskonzepts, insbesondere die Höhe der Entschädigungszahlung, sind den Mitarbeitern im C. S. C. zum damaligen Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Aufgrund dieser Umstände dürften jedenfalls den Mitarbeitern schon seitdem zumindest eine überschlägige Größenordnung der Entschädigungszahlungen bekannt gewesen sein. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass jedenfalls die Höhe der Entschädigungszahlung in dem zivilrechtlichen Verfahren des Antragstellers zu 1 verfahrensgegenständlich geworden ist. Gründe für eine höhere Geheimhaltungsnotwendigkeit ergeben sich vorliegend weder aus dem Schreiben von O. C. vom
- August 2020 selbst noch sonst. bb. Randnummer 41 Darüber hinaus ist die Betroffene H. H. & M. G. AB zwar dem Grunde nach auch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit berührt. Randnummer 42 Art. 12 Abs. 1 GG gewährt das Recht der freien Berufswahl und -ausübung und ist gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie - wie hier die Betroffenen - eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person offensteht. In der bestehenden Wirtschaftsordnung umschließt das Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. GG das berufsbezogene Verhalten der Unternehmen am Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs (Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
- März 2018 - 1BVF113 1 BvF 1/13 - BVerfGE 148, Seite 40 = juris, Rn. 26 und vom
- Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, BVerfGE 105, Seite 252 = juris, Rn. 41; OVG Münster Beschl. v. 17.5.2021 – 13 B 331/21, BeckRS 2021, 11654 Rn. 11). Randnummer 43 Die in dem Bußgeldbescheid vom
- September 2020 enthaltenen Informationen waren daher jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang dazu geeignet, die Markt- und Wettbewerbssituation zumindest mittelbar-faktisch zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen zu verändern, denn aus dem Bußgeldbescheid geht das der Betroffenen H. H. & M. Online Shop A.. & Co. KG vorgeworfene Fehlverhalten der Führungskräfte aus dem C. S. C. in N. hervor. Randnummer 44 Soweit die Kammer daher in den Beschlüssen vom
- Oktober 2021 ausgeführt hat, dass die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids vom
- September 2020 eine Prangerwirkung entfalten könne, die mit einer Rufschädigung der gesamten H. Unternehmensgruppe einhergehe, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall jedoch nicht ohne Weiteres übertragen. Randnummer 45 Zwar ist der Betroffenen H. H. & M. G. AB zuzugeben, dass faktisch nicht ausgeschlossen ist, dass die Antragsteller selbst nach Erhalt der begehrten Dokumente diese veröffentlichen oder an Dritte weitergeben könnten und daher auch mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf ein erneutes Aufflammen der Berichterstattung über den geahndeten Datenschutzverstoß drohen könnte. Hierfür sind jedoch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Randnummer 46 So ist zu beachten, dass die Antragsteller im hiesigen Verfahren - anders als die auskunftssuchen Antragsteller in den vorherigen Verfahren 625 Qs 21/21 OWi und 625 Qs 22/21 OWi - gerade nicht als Dritte ein Veröffentlichungsinteresse bzw. sonstiges (wissenschaftliches/berufliches) Interesse mit Veröffentlichungspotential geltend gemacht haben. Die Antragsteller begehren die Auskunft allein für die Geltendmachung ihrer eigenen zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber ihrer früheren Arbeitgeberin. Eine Veröffentlichung der Dokumente würde im vorliegenden Fall eine missbräuchliche Verwendung durch die Antragsteller darstellen. Das ergibt sich schon aus den Grundsätzen des § 32f Abs. 5 StPO, wobei grundsätzlich von einem redlichen auskunftssuchenden Antragsteller auszugehen ist, soweit keine anderen konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Randnummer 47 Auch der Umstand, dass der Antragsteller zu 1 Vorgänge im Zusammenhang mit H. und dem C. S. C. in N. bereits in der Vergangenheit in der Presse kommentiert hat, begründet keinen konkreten Verdacht dahingehend, dass der Antragsteller zu 1 Inhalte des Bußgeldbescheids veröffentlichen werde. Die von der Betroffenen H. H. & M. G. AB hierfür herangezogene Berichterstattung bezieht sich auf einen konkreten Anlass, nämlich die Demonstration der Mitarbeiter des C. S. C. in N. anlässlich der Restrukturierungspläne (300 Kündigungen im März 2024) der neuen Arbeitgeberin W. S. H1 GmbH, die der Antragsteller zu 1 in seiner Funktion als Mitglied des Betriebsrats kommentiert hatte. Dies stellt weder ein verbotenes noch anstößiges Verhalten dar, sondern gründet sich allein in der Position als Interessenvertreter der Belegschaft. Einen unmittelbaren Bezug zu den Vorfällen im Jahr 2019/2020, die Grundlage für den Bußgeldbescheid vom
- September 2020 bildeten, gibt es hingegen nicht. Insbesondere ist aus der Aufgabenwahrnehmung als Betriebsratsvorstand des Antragstellers zu 1 nicht zu schließen, dass dieser auch im Hinblick auf das eigene - privat geführte - zivilrechtliche Verfahren mit der Presse in Kontakt treten werde. Randnummer 48 Die in den vorhergehenden Entscheidungen der Kammer angenommene drohende Prangerwirkung mit der Folge etwaiger Wettbewerbsnachteile droht daher vorliegend nicht. cc. Randnummer 49 Die Betroffene zu 2 kann auch hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kein überwiegendes Interesse gegen die Herausgabe von Teilen des Bußgeldbescheids und des Schreibens von O. C. an den H.BfDI vom
- August 2020 herleiten. Randnummer 50 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mithin das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden, steht zwar auch Unternehmen zu, soweit sich die Daten auf die juristische Person beziehen (vgl. BVerfGE 118, 168 (203 ff.); Jarass , in: ders./Pieroth, GG,
- Aufl. 2024, Art. 2 GG Rn. 46, 57). Indes wird in dieses Recht der Betroffenen H. H. & M. G. AB durch die Herausgabe von Teilen des Bußgeldbescheids und des Schreibens von O. C. vom
- August 2020 an die Antragsteller nicht in ungerechtfertigter Weise eingegriffen. Randnummer 51 Soweit die Betroffene H. H. & M. G. AB mit der Gefahr der Veröffentlichung der Dokumente durch die Antragsteller argumentiert, fehlt es an konkreten Anknüpfungspunkten für eine solche Maßnahme. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II.2.b.bb. Bezug genommen. Randnummer 52 Auch der Umstand, dass die Akteninhalte in Kopie unmittelbar an die Verletzten herausgegeben werden sollen, begründet für sich genommen keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es ist zwar faktisch nicht ausgeschlossen, dass die weitere Verwendung der herausgegebenen Informationen nicht mehr kontrolliert werden kann. Dies trifft jedoch, wie der H.BfDI in seinem Vermerk vom
- Februar 2025 zutreffend ausgeführt hat, auf jegliche Information zu. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber in dem Bewusstsein, dass sich insoweit das Geheimhaltungsinteresse von Betroffenen und das Auskunftsinteresse von Verletzten im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegensätzlich gegenüberstehen, entschieden, das Akteneinsichtsrecht der Verletzten gem. § 406e StPO zu stärken, und auch dem Verletzten, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, gem. § 406e Abs. 3 StPO ein eigenes Akteneinsichtsrecht einzuräumen (BT-Drs. 18/9416, S. 105). Diese gesetzgeberische Intention ist stets zu berücksichtigen und kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht zulasten der Antragsteller eingestellt werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber diese Abwägung im Zuge des Gesetzgebungsprozesses schon zugunsten der Verletzten vorweggenommen. Hätte im Rahmen des BDSG und/oder OWiG eine andere Wertung gelten sollen, hätte es dem Gesetzgeber offen gestanden, im Regelungsgefüge des § 49 OWiG eine eigene - restriktivere - Akteneinsichtsregelung für diese Fälle zu treffen. Der Gesetzgeber hat hiervon jedoch bewusst abgesehen. Randnummer 53 Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dieser gesetzgeberischen Wertentscheidung rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 54 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich die Antragsteller im Fall der widerrechtlichen Veröffentlichung der herausgegebenen Dokumente der Gefahr der rechtlichen Verfolgung durch die Betroffenen mit entsprechenden empfindlichen Schadenersatzforderungen ausgesetzt sehen könnten. Wie der H.BfDI zutreffend in seinem Vermerk vom
- Februar 2025 ausführt, hat diese Tatsache bereits eine erhebliche präventive Wirkung. Motive der Antragsteller, sich von dieser Warnwirkung unbeeindruckt zu zeigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. c. Randnummer 55 Nach alledem überwiegen die für sich genommen berechtigten und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen H. H. & M. G. AB nicht das Interesse der auskunftssuchenden Antragsteller. Randnummer 56 Aufgrund des Umstands, dass es sich bei den auskunftssuchenden Antragstellern um Verletzte des mit dem Bußgeldbescheid vom
- September 2020 geahndeten Datenschutzverstoß und nicht unbeteiligte Dritte handelt, sind an die geltend gemachten Interessen der Betroffenen höhere Anforderungen zu stellen. Randnummer 57 Dem gegenüber steht, dass die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen H. H. & M. G. AB mangels konkreter Anhaltspunkte für eine Veröffentlichung der Dokumente oder Weitergabe an Unbefugte Dritte weit weniger einschneidend sind als in den Fällen, über welche die Kammer im Jahr 2021 zu befinden hatte. Randnummer 58 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der H.BfDI mit dem Bußgeldbescheid vom
- September 2020 und dem Schreiben von O. C. an den H. Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit vom
- August 2020, soweit es Ausführungen zum Mitarbeiter-Entschädigungskonzept enthält, seinerseits nur Einsicht in Teile der begehrten Dokumente und damit nur Teile der gesamten Bußgeldakte gewährt hat. Insoweit ist auch durch den H.BfDI schon ein Interessenausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Betroffenen und der auskunftssuchenden Antragsteller erfolgt. III. Randnummer 59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 62 Abs. 2 OWiG, § 46 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.