Alkoholverbot an Bord eines Schiffes - Bereitschaftsdienst Leitsatz 1. Ein Alkohol- und Drogenverbot an Bord eines Schiffes auch während der dienstfreien Zeit, um im Notfall die Einhaltung aller erteilten Anweisungen sicherzustellen, stellt keinen vergütungspflichtigen Bereitschaftsdienst dar. (Rn.23) 2. Die Sicherstellung der Einsatzbereitschaft eines Besatzungsmitglieds führt nur dann zum Vorliegen von Bereitschaftsdienst, wenn das Besatzungsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit jederzeit mit der Aufnahme seiner Tätigkeit rechnen muss. Dies ist nicht der Fall, wenn das Besatzungsmitglied nur für Notfälle einsatzbereit sein muss. (Rn.20) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 13. November 2024, 7 SLa 16/24, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 108,724,64 € festgesetzt. 4. Soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um Bereitschaftszeiten und deren Vergütung. Randnummer 2 Der Kläger ist seit dem 20. September 2007 bei der Beklagten als Kapitän zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 6.868,00 € bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden auf Basis des letzten Heuervertrages vom 17. April 2018 (Anlage K 1, Bl. 38 ff. d.A.) beschäftigt. Auf das Heuerverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der MTV-See und der HTV-See Anwendung. Der HTV-See beinhaltet eine pauschale Überstundenvergütung für alle Besatzungsmitglieder, mit Ausnahme von Kapitänen. Randnummer 3 Auf Nachfrage des Klägers, ob er außerhalb seiner Arbeitszeit an Bord Alkohol trinken dürfe, erwiderte Frau B. der Beklagten mit einer E-Mail vom 15. März 2022, die von den Parteien wie folgt übersetzt worden ist (Anlage K 2, Bl. 46 d.A.): Randnummer 4 „Guten Morgen CPT M., bezüglich Ihrer Anfrage sind wir der festen Überzeugung, dass unsere Null-Toleranz-Politik konform ist mit deutschem Recht. Es ist durchaus möglich, diese Unternehmensrichtlinie in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zwar gibt es nach deutschem Recht mangels jeglicher Vereinbarung keine absolute „Null-Toleranz"-Richtlinie in Bezug auf Drogen und Alkohol, sofern keine spezifischen gesetzlichen Ausnahmen vorliegen. Allerdings sind die Gesetze zur Regelung der sicheren Arbeitsumgebung, die unserer Ansicht nach die rechtliche Grundlage dafür bieten, an Bord unserer Schiffe eine Nulltoleranz einzuführen. Randnummer 5 Sie stimmen zu, dass eine Null-Toleranz-Politik an Bord ein allgemein anerkannter Grundsatz für die Arbeitszeit ist. Darüber hinaus halten wir es für notwendig, diese Richtlinie auch für die dienstfreie Zeit an Bord anzuwenden. Der Grund dafür ist, dass wir in Notfällen sicherstellen können, dass alle erteilten Anweisungen eingehalten werden, wenn eine sofortige Sicherheit des Schiffes erforderlich wäre, wären unsere Seeleute besser in der Lage, ihre Aufgaben wiederaufzunehmen. Randnummer 6 Ich hoffe, dass dies die Gründe dafür verdeutlicht...." Randnummer 7 Der Kläger wandte sich zunächst mit Schreiben vom 05. Mai 2023 (Anlage K 3, Bl. 47 d.A.) und sodann mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 2023 (Anlage K 4, Bl. 48 ff. d.A.) an die Beklagte und forderte die Vergütung von Bereitschaftszeiten. Die Beklagte lehnte dies ab. Randnummer 8 Mit seiner am 9. August 2023 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Vergütung von 11.120 Stunden Bereitschaftszeiten mit dem jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn für die Einsätze auf den Schiffen: Randnummer 9 Schiff S. M. 03.02.2020 bis 02.11.2020 Schiff M. B. 03.07.2021 bis 28.10.2021 Schiff S. P. 11.01.2022 bis 19.06.2022 Schiff J. M. 12.07.2022 bis 03.08.2022 Schiff O. M.k 25.11.2022 bis 19.12.2022 Schiff M. S. 20.12.2022 bis 30.12.2022 Randnummer 10 Der Kläger behauptet, während seiner Einsätze an Bord habe er immer in Bereitschaft sein müssen. Aus der E-Mail der Frau B. ergebe sich, dass er jederzeit in der Lage sein müsse, das Kommando auf der Brücke zu übernehmen. Folglich sei in dieser Weisung die Anweisung eines permanenten Bereitschaftsdienstes zu sehen. Diese Anweisung und insbesondere die benannte Null-Toleranz-Anweisung hinsichtlich des Genusses alkoholischer Getränke in der dienstfreien Zeit inklusive der Begründung der Beklagten hierfür sei die Anweisung einer ständigen Bereitschaft. Pro voller Woche würden sich 128 Stunde Bereitschaftsdienst ergeben. Frau B. sei die für den Kläger und alle anderen bei der Beklagten tätigen deutschen Seeleute zuständige Personalführerin. Sie sei befugt, entsprechende Weisungen gegenüber dem Kläger anzuordnen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 108.724,64 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2023 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet, Frau B. habe keine Weisung erteilt. Personalverantwortliche für die Seeleute von M. in Nordeuropa sei im Februar 2022 Frau T.-C. gewesen. Frau B. gehöre zwar zum Team von Frau T.-C-, sie sei jedoch als „Marine People Advisor“ nicht befugt gewesen, dem Kläger Weisungen zur Tätigkeit an Bord zu erteilen, insbesondere Bereitschaftsdienst anzuordnen und/oder über das Alkoholverbot der Reederei zu disponieren. Frau B. habe den Kläger auf die Rechts- und Gesetzeslage an Bord hingewiesen. Aus der Seeleute-Arbeitszeit-Richtlinie (1999/63/Entgeltgruppe) selbst sei nicht ableitbar, dass ein Seemann außerhalb seiner üblichen Dienstzeiten Bereitschaftsdienst leiste. Es sei zudem nicht ableitbar, dass eine solche Arbeitszeit vergütungspflichtige Arbeitszeit wäre. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 17 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von Bereitschaftsdiensten, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergibt, dass die Beklagte über die Normalarbeitszeit des Klägers von 40 Wochenstunden hinaus Bereitschaftsdienst ausdrücklich oder konkludent angeordnet hat. Randnummer 18
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